Landesfischereiverordnungen
so wie ich sie im Internet fand. Informationshalber, ohne jegliche Gewähr. |
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Baden-Württemberg |
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Landesfischereiverordnung - LFischVO - vom 3. April 1998 § 1 Schonzeiten und Mindestmaße (1) Für die nachgenannten Fisch-, Krebs- und Muschelarten gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße (cm): |
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(2) Für folgende Arten gilt ganzjährige Schonzeit: Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Fischerei im Bodensee (Bodenseefischereiverordnung - BodFischVO) |
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Bayern |
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Berlin
Brandenburg
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Bremische Binnenfischereiverordnung
Vom 10. März 1992
Abschrift
Aufgrund § 21 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 Bremisches Fischereigesetz vom 17. September 1991 (Brem. GBL S. 309 -793-a- 1) wird verordnet:
§ 1
Diese Verordnung dient der Hege und dem Schutz der natürlichen Lebensgemeinschaften in Binnengewässern. Sie regelt die Entnahme von Fischen sowie die schonende Bewirtschaftung der natürlichen Bestände und gilt in allen Binnengewässern Für künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt wird, gelten nur die §§ 9 und 10.
§ 2
Es ist verboten, Fische der folgenden Arten zu fangen:
1. Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)
2. Elritze (Phoximus phoximus)
3. Groppe (Cottus gobio)
4. Maifisch (Alosa alosa)
5. Moderlieschen (Leucaspius delmeatus)
6. Nase (Chondrostoma nasus)
7. Neunstachliger Stichling (Pungitius platygaster)
8. Rapfen (Aspius aspius)
9. Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
10.Steinbeißer (Cobitis taenia)
11.Schmerle (Noemacheilus barbatulus)
12 Bachneunauge (Lamperta planeri)
13 Flußneunauge (Lamperta fluviatilis)
14 Meerneunauge (Petromyzon marinus)
§ 3
(1) Fische der folgenden Arten dürfen nur gefangen
werden, wenn sie als Besatz nachweislich in das Gewässer eingebracht worden sind:
1. Bachforelle (Salmo trutta f. fario)
2. Lachs (Salmo salar)
3. Meerforelle (Salmo trutta)
(2) Fische der nachstehenden Arten dürfen nur gefangen werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse mindestens folgende Länge haben:
1. Aal (Anguilla anguilla) 35 cm
2. Äsche (Thymallus thymallus) 35 cm
3. Bachforelle (Salmo trutta f. fario) 30cm
4. Barsch (Perca fluviatihs) 15 cm
5. Barbe (Barbus barbus) 40 cm
6. Döbel (Leucisus cephalus) 30 cm
7. Flunder (Platichthys flesus) 25 cm
8. Hasel (Leucisus leucisus) 20 cm
9. Hecht (Esox lusius) 50 cm
10. Lachs (Salmo salar) 60 cm
11. Meerforelle (Salmo trutta) 50 cm
12. gestrichen
13. Quappe (Lota lota) 35 cm
14. gestrichen
15. Rotfeder (Scardinius ethrophtalmus) 15 cm
16. Schnäpel (Coregonus xyrhynchus) 30 cm
17. Stör (Acipenser sturio) 100 cm
18. Wels (Silurus glanis) 80 cm
19. Zander (Lucioperca lucioperca) 40 cm
20. Zope (Abranius balleis) 30 cm
§ 4
(1) Es ist verboten, Fische der nachgenannten Arten während der folgenden Zeit zu fangen:
1. Äsche (Thymallus thymallus) 1. März bis 15. Mai
2. Bachforelle (Salmo trutta f. fario) 5. Oktober bis 15. Febr.
3. Hecht (Esox lucius) 1. Februar bis 15. Mai
4. Meerforelle (Salmo trutta) 15. Oktober bis 15. Febr.
5. Lachs (Salmo salar) 15. Oktober bis 15Febr.
6. Stör (Acipenser sturio) 1. Januar bis 31. Juli
7. Zander (Lucioperca lucioperca) 1. Februar bis 15. Mai
(2) In Gewässern, in denen sich eine der vorstehenden Fischarten, ausgenommen Hechte, fortpflanzen, oder die sie auf der Laichwanderung durchwandert, sind ständige Fischereivorrichtungen während der Artenschonzeiten abzustellen.
§ 5
(1) Werden Fische, deren Fang verboten ist, lebend gefangen, so hat der Fischer sie unverzüglich wieder einzusetzen; werden sie beim Fang getötet oder sind sie nicht mehr lebensfähig, so hat er sie unverzüglich unschädlich zu beseitigen. Das Einbringen von toten oder nicht mehr lebensfähigen Fischen in ein Gewässer ist unzulässig.
(2) Beim Fischfang mit Netzen oder Reusen dürfen untermaßige Fische und der Schonzeit unterliegende Fische, die tot oder nicht mehr lebensfähig sind, verwertet werden, wenn sie dem Gewicht nach nicht mehr als ein Zehntel des Gesamtfangs des Tages ausmachen.
(3) Es ist verboten, Fische der in § 2 oder § 3 Abs. 1 aufgeführten Arten als Köder zu verwenden.
§ 6
Die Fischereibehörde kann im Benehmen mit der Naturschutzbehörde von den Verboten und Fangbeschränkungen der §§ 2 bis 5 Ausnahmen zulassen, wenn dies
1. für wissenschaftliche Zwecke,
2. zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Gewässern
oder
3. für Hegemaßnahmen, insbesondere zur Laichgewinnung oder zum Fang von Setzaalen oder von Aalbrut,
erforderlich ist.
§ 7
(1) Die Maschen von Fischereinetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knoten gemessen, eine Weite von mindestens 3 cm haben. Dies gilt nicht für die Kehlen von Netzen, dem hinteren Sackteil von Zugnetzen sowie für Aalreusen und für Senken.
(2) Ständige Fischereieinrichtungen müssen eine lichte Lattenweite von mindestens 2 cm ha en. ie müssen für den Wechsel der Fische die halbe Breite der Wasserfläche freilassen und in fließenden Gewässern mindestens 500 in voneinander entfernt sein.
(3) Angler haben neben den im Erlaubnisschein oder im Fischereischein für die Stockangelei zugelassenen Fanggeräte einen Unterfangkescher, ein Maß zur Längenbestimmung gefangener Fische, einen Schlagstock zum Betäuben, einen Hakenlöser und ein Messer mit sich zu führen.
(4) Fangfertige Geräte dürfen nur dort mit geführt werden, wo auch die Erlaubnis zum Fang besteht. Im Gewässer darf zur selben Zeit nur jeweils die im Fischereierlaubnisschein genannte Anzahl von Fischfanggeräten oder die für die Stockangelei zugelassenen zwei Stockangeln ausgebracht sein.
(5) Ständige Fischereivorrichtungen dürfen nur dann mehr als den halben Querschnitt eines fließenden Gewässers versperren, wenn sie von Berufsfischern und für den Aalfang errichtet und betrieben werden.
§ 8
(1) Zum Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und von Fischnährtieren ist die Entnahme oder sonstige Vernichtung von Wasserpflanzen in der Zeit vom 1. März bis 3 1. Juni verboten.
(2) Fischlaich und Fischnährtiere geschützter Arten dürfen ohne Erlaubnis der Obersten Fischereibehörde und der Obersten Naturschutzbehörde nicht dem Gewässer entnommen oder beschädigt werden. Bei allen Arten bedarf die Entnahme der Genehmigung des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters.
§ 9
(1) In einem Binnengewässer darf ein Elektrofischereigerät nur mit Genehmigung der Obersten Fischereibehörde im Benehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde benutzt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Elektrofischerei zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Gewässers oder für wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich ist und
1 .der Antragsteller oder der von ihm Beauftragte die erforderliche Ausbildung besitzt,
2. der Antragsteller eine ausreichende Haftpflichtversicherung (1.000.000,- DM für Personenschaden, 100.000,- DM für Sachschaden) nachweist,
3. ein Gerät benutzt werden soll, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
(2) Die Ausbildung ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Elektrofischerei in der Bundesrepublik Deutschland nachzuweisen. Ein nicht von einer staatlichen Stelle angebotener Lehrgang muß von der Obersten Fischereibehörde als geeignet anerkannt sein. Die Oberste Fischereibehörde kann zulassen, daß Personen, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die Elektrofischerei ohne Nachweis eines Lehrganges durchführen dürfen.
(3) Die Eignung des zu verwendenden Gerätes ist durch eine Bescheinigung des Technischen Überwachungsvereins, der Elektroberatung Bayern GmbH oder einer Prüfstelle des Verbandes Deutscher Elektrotechniker nachzuweisen, die nicht älter als drei Jahre sein darf.
(4) Die Genehmigung ist für ein bestimmtes Gerät und für ein bestimmtes Gewässer auszustellen und auf höchstens ein Jahr zu befristen. Sie ist bei jeder Benutzung des Gerätes mitzuführen.
§ 10
1.Ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 dürfen staatliche Stellen und Forschungseinrichtungen die Elektrofischerei für wissenschaftliche Untersuchungen betreiben. Mit der Durchführung dürfen nur Personen betraut werden, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 erfüllen oder die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen.
(2) Untersuchungen nach Absatz 1 sind der Obersten Fischereibehörde spätestens einen Monat vor ihrem Beginn schriftlich anzuzeigen. Dabei ist anzugeben:
1. Beginn und voraussichtliche Dauer der Untersuchung,
2. der Untersuchungszweck, Name und Ordnung des zu befischenden Gewässers sowie Länge der zu befischenden Strecken und
3. Name und Eignung der betrauten Personen.
§11
(1) Die fischereirechtliche Bewirtschaftung eines Gewässers soll mit den bereits in ihm vorkommenden Arten von Fischen erfolgen. Erforderliche Besatzmaßnahmen sind auf die natürliche Lebensgemeinschaft abzustimmen. Zwischen Besatz und Fang ist eine Zeitspanne von mindestens drei Monaten vorzusehen.
(2) Fische der nicht in der Anlage aufgeführten Arten dürfen nur mit Genehmigung der Obersten Fischereibehörde im Benehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde ausgesetzt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen Nachteile für die natürlichen Lebensgemeinschaften in
Gewässern oder die Bewirtschaftung der Fischbestände nicht zu besorgen sind, Die Oberste Fischereibehörde kann verlangen, daß ohne Genehmigung ausgesetzte Fische vom Verursacher wieder gefangen werden.
§ 12
Ordnungswidrig im Sinne § 41 Abs. 1 Nr. 19 BremFiG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1 . entgegen § 2 Fische der dort genannten Arten,
2. entgegen § 3 Abs. 2 untermaßige Fische,
3. entgegen § 4 Abs. 1 Fische der dort genannten Arten während ihrer Arten Schonzeiten fängt,
4.entgegen § 4 Abs. 2 ständige Fischereivorrichtungen während der Artenschonzeiten nicht abstellt,
5. entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 2, 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 noch lebensfähige Fische nicht unverzüglich wieder einsetzt,
6. entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 2, 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 2 tote oder nicht mehr lebensfähige Fische nicht unverzüglich unschädlich beseitigt,
7. entgegen § 5 Abs. 3 Fische der in § 2 oder § 3 Abs. 1aufgeführten Arten als Köder verwendet,
8. entgegen § 7 Abs. 4 fangfertige Geräte mit führt oder mehr als die zulässige Anzahl von Fischfanggeräten ausbringt,
9. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Elektrofischereigeräte ohne Genehmigung der Obersten Fischereibehörde benutzt,
10. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 eingesetzte Fische vorzeitig fängt,
11. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Fische ohne Genehmigung der Obersten Fischereibehörde aussetzt.
§ 13
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 10. März 1992
Der Senator für Wirtschaft
Mittelstand und Technologie
Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischereigesetzes vom 3. Juni 1986Auf Grund der §§ 8 und 14 des Hamburgischen Fischereigesetzes vom 22. Mai 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 95) und des Artikels 2 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik vom 19. Dezember 1975 (Bundesgesetzblatt II 1976 Seite 1) wird verordnet: Die Fischereiabgabe beträgt zehn Deutsche Mark für das Kalenderjahr. Der Angelsport-Verband Hamburg e.V. führt die Sportfischerprüfung unter Aufsicht der zuständigen Behörde nach den von dieser als Grundlage für die Prüfung anerkannten Richtlinien durch. Die zuständige Behörde kann für die Durchführung der Prüfung Weisungen erteilen, an Prüfungen teilnehmen und Unterlagen einsehen. (1) Der Angelsport-Verband Hamburg e.V. beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. (1) Sportfischern ist nur folgendes Fischereigerät erlaubt: (l) Fische der nachstehend aufgeführten Arten dürfen nicht gefangen werden; (1) Fische der nachstehend aufgeführten Arten dürfen nur gefangen werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse mindestens folgende Länge aufweisen :
(2) Dies gilt nicht für Fische, die zum Zwecke der Wiederaussetzung in andere Gewässer gefangen werden, sowie in gewerblichen Fischzuchtbetrieben in geschlossenen Gewässern. (1) Die nachstehend aufgeführten Arten haben folgende Schonzeiten, in denen sie nicht gefangen werden dürfen:
Die Schonzeit für Forellen gilt nicht in gewerblichen Fischzuchtbetrieben. In folgenden Gewässern ist der Fischfang ganzjährig verboten: Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Beschränkungen der §§ 5 bis 9 zulassen, soweit dies (1) Die in der Freien und Hansestadt Hamburg beheimateten Fischereifahrzeuge von Berufsfischern müssen ein Fischereikennzeichen, bestehend aus Unterscheidungsbuchstaben und einer Registriernummer, Fahrzeuge von Nebenberufsfischern zusätzlich mit dem Buchstaben N, führen. (6) Die Vorschriften des Flaggenrechts bleiben unberührt. (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 10 des Hamburgischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 3. Juni 1986. |
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Vierte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft,
Ernährung und Forsten
zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat
Sachsen
(Fischereiverordnung FischVO)
Vom 25. September 1995
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juli 1999
Aufgrund von § 18 Abs. 3, § 37 Abs. 3 und § 45 Abs. 1 des Fischereigesetzes für den Freistaat
Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz SächsFischG) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109)
wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Fischfang, Fanggeräte, Fangverbote und Fangstatistik
§ 1 Schonzeiten und Mindestmaße
§ 2 Fischerei mit Angeln
§ 3 Fischerei mit Netzen
§ 4 Fischerei mit Reusen und anderen Fischereivorrichtungen
§ 5 Elektrofischerei
§ 6 Fischen in Fließgewässern
§ 7 Hegefischen
§ 8 Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und -fanggeräten
§ 9 Entnahme von Tieren und Pflanzen zur Erfüllung von Dienstaufgaben
§ 10 Fangstatistik
Zweiter Abschnitt
Schutz der Fische und Fischnährtiere
§ 11 Aussetzen von Fischen in fließende Gewässer
§ 12 Schutz der Fischerei bei Aus- und Umbau von Gewässern
§ 13 Vorrichtungen in Anlagen zur Wasserentnahme oder bei Triebwerken
§ 14 Transport und Hälterung von Fischen
§ 15 Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer
§ 16 Markt- und Verkehrsverbote
Dritter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Bestimmung von Ordnungswidrigkeiten
Vierter Abschnitt
Schlußbestimmung
§ 18 Inkrafttreten
Erster Abschnitt
Fischfang, Fanggeräte und Fangverbote
§ 1 Schonzeiten und Mindestmaße
(1) Für die folgenden Fischarten gelten Schonzeiten und Mindestmaße:
Tierart Schonzeit Mindestmaß(cm)
Aal Anguilla anguilla (L.) 40
Aland Leuciscus idus (L.) 20
Äsche Thymallus thymallus (L.) 1. Januar bis 15. Juni 28
Bachforelle Salmo trutta fario L. 1. Oktober bis 30. April 28
Bachsaibling Salvelinus fontinalis (MITCH.) 1. Oktober bis 30. April 28
Barbe Barbus barbus (L.) 15. April bis 30. Juni 50
Döbel Leuciscus cephalus (L.) 25
Graskarpfen Ctenopharyngodon idella (VAL.) 60
Große Maräne Coregonus lavaretus (L.) 1. Oktober bis 31. Dezember 30
Hecht Esox lucius L. 1. Februar bis 30. April 50
Karausche Carassius carassius (L.) 1. Februar bis 30. Juni 15
Karpfen Cyprinus carpio (L.) 35
Lachs Salmo salar L. 1. Oktober bis 30. April 60
Meerforelle Salmo trutta trutta L. 1. Oktober bis 30.April 60
Quappe Lota lota (L.) ganzjährig
Rapfen Aspius aspius (L.) 1. Januar bis 31. Mai 40
Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss (WALB.) 1. Oktober bis 30. April 25
Rotfeder Scardinius erythrophthalmus (L.) 20
Schleie Tinca tinca (L.) 25
Seeforelle Salmo trutta lacustris L. 1. September bis 31. März 60
Seesaibling Salvelinus alpinus salvelinus (L.) 1. Oktober bis 30.April 28
Wels Silurus glanis L. 1. Februar bis 30. Juni 80
Zander Stizostedion lucioperca (L.) 1. Februar bis 30. April 50
Bitterling Rhodeus sericeus amarus (BLOCH) ganzährig
Elritze Phoxinus phoxinus (L.) ganzjährig
Finte Alosa fallax LACEP. ganzjährig
Groppe Cottus gobio L. ganzjährig
Maifisch Alosa alosa (L.) ganzjährig
Nase Chondrostoma nasus (L.) ganzjährig
Neunstachliger Stichling Gasterosteus pungitius (L.) ganzjährig
Schlammpeitzger Misgurnus fossilis (L.) ganzjährig
Schmerle Noemacheilus barbatulus (L.) ganzjährig
Schneider Alburnoides bipunctatus (BLOCH) ganzjährig
Steinbeißer Cobitis taenia L. ganzjährig
Stör Acipenser sturio L. ganzjährig
Zope Abramis ballerus (L.) ganzjährig
Zährte Vimba vimba (L.) ganzjährig
Alle Neunaugen Cyclostomata spec. ganzjährig
Edelkrebs Astacus astacus L. ganzjährig
Flußperlmuschel Margaritana margaritifera L. ganzjährig
(2) Als Mindestmaß gilt der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten
Schwanzflosse.
(3) Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische sind unverzüglich nach dem
Fang sorgfältig aus den Fanggeräten zu lösen und wieder in das Gewässer einzubringen.
(4) Soweit bei der Fischerei auf bewirtschafteten Anlagen beim Ablassen des Wassers (Abfischen)
nach der Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten
(Bundesartenschutzverordnung BArtSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. September 1989 (BGBl. I S. 1677, ber. S. 2011) geschützte Fische anfallen, sind diese in das
Gewässer, aus dem sie entnommen worden sind, oder, wenn nicht unverzüglich nach dem
Abfischen des Gewässers Wasser eingeleitet wird, wieder in ein nahegelegenes Gewässer
einzubringen. Über Art und Menge der Tiere ist von dem Fischereiausübungsberechtigten eine
Fangstatistik anzufertigen und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen; sie ist mindestens
ein Jahr lang aufzubewahren.
(5) Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Ausübung der Fischerei auf bewirtschafteten Anlagen der
Teichwirtschaft und der Fischzucht im Sinne von § 2 Abs. 2 SächsFischG einschließlich der
dazugehörenden Grabensysteme und Fischbehälter.
(6) Die Fischereibehörde kann aus besonderen fischereilichen Gründen oder zum Zwecke
wissenschaftlicher Forschung zeitlich und örtlich begrenzt von den Absätzen 1 bis 3 abweichende
Regelungen treffen.I
§ 2 Fischerei mit Angeln
(1) Eine Handangel darf nur eine Anbissstelle haben. Die Anbissstelle kann aus einem Einzel-,
Doppel- oder Drillinghaken bestehen und muss beim Fischen mit natürlichen oder künstlichen
Ködern versehen sein. Mit jeweils einem Köder verbundene Anordnungen von bis zu drei Haken
(Spinnsysteme) gelten als eine Anbissstelle. Jeder Fischer darf gleichzeitig höchstens mit zwei
Handangeln fischen. Bei Verwendung von Spinn- oder Flugangeln darf nur mit einer Angel gefischt
werden. Handangeln sind ständig zu beaufsichtigen. Von Netzen, Reusen und anderen ständigen
Fischereivorrichtungen ist ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Gefangene Fische dürfen
nur für den Eigenbedarf genutzt werden.
(2) Mit Leg- oder Reihenangeln darf nur in Ausübung der erwerbsmäßigen Fischerei im Sinne von
§ 2 Abs. 2 SächsFischG gefischt werden. Absatz 1 findet keine Anwendung. Leg- oder
Reihenangeln sind mindestens einmal täglich unter Entnahme der gefangenen Fische einzuholen.
(3) Wirbeltiere und lebende Fische dürfen nicht als Köder verwendet werden. Köderfische sind vor
dem Anbringen an den Angelhaken waidgerecht zu töten und dürfen nur in dem Gewässer
verwendet werden, in dem sie gefangen wurden. Zum Fang von Köderfischen darf ein Senknetz mit
einer Seitenlänge bis zu 120 cm und einer Maschenweite bis zu 15 mm verwendet werden.
(4) Mit einer Angel, die zum Fangen von Raubfischen verwendet wird, oder unter Verwendung
eines Fangnetzes (Senke), das zum Fangen von Köderfischen bestimmt ist, darf vom 1. Februar bis
zum 30. April nicht gefischt werden.
(5) Die Ausübung der Fischerei mit der Schleppangel (Darre), der Tuckangel (Schottangel) oder
einer Angel mit feststehenden Haken ist untersagt.II
§ 3 Fischerei mit Netzen
(1) Beim Auslegen der Netze ist von den Netzen anderer Fischereiausübungsberechtigter ein
Abstand von mindestens 50 m und zu den Grenzen von Schonbezirken ein Abstand von mindestens
200 m einzuhalten.
(2) Die Fischereibehörde kann zum Schutz bestimmter Fischarten und deren Zugang zu den
Laichplätzen anordnen, daß keine Netze oder nur Netze mit einer bestimmten Maschenweite
verwendet werden dürfen.
§ 4 Fischerei mit Reusen und anderen ständigen
Fischereivorrichtungen
(1) Reusen sind so aufzustellen, daß der erste Bügel am Reuseneingang unter Wasser steht. Zu
Reusen anderer Fischereiausübungsberechtigter ist ein Abstand von mindestens 50 m und zu den
Grenzen von Schonbezirken von mindestens 200 m einzuhalten. Bei Gewässern mit Bootsverkehr
sind Anfang und Ende einer ständigen Fischereivorrichtung jeweils durch eine aus der
Wasseroberfläche ragende Markierung sichtbar zu machen; diese Markierungen sind nach
Beendigung des Fischens unverzüglich aus dem Gewässer zu entfernen. Ausgelegte Reusen sind
fischereigerecht zu warten.
(2) Die Verwendung von ständigen Fischereivorrichtungen zum Fang des Aales oder von zum
Fischen in Fließgewässern bestimmten Netzsäcken (Hamen) bedarf der Erlaubnis der
Fischereibehörde.
§ 5 Elektrofischerei
(1) Das Fischen unter Anwendung elektrischen Stromes (Elektrofischerei) ist nur unter
Verwendung von Gleichstrom oder Impulsstrom, der vermeidbare Verletzungen verhindert,
zulässig und bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Fischereibehörde. Die Erlaubnis kann zur
Durchführung von Hegemaßnahmen, zum Fang von Satz- oder Laichfischen, zu Forschungs- und
Lehrzwecken, zur Untersuchung des Fischbestandes in einem Gewässer sowie aus besonderen
fischereilichen Gründen für eine bestimmte Frist erteilt werden. Sie darf nur widerruflich erteilt
werden. Nach dem Fang ist unverzüglich eine Fangstatistik anzufertigen, welche Angaben über
1. Art, Anzahl, Gewicht und Länge der gefangenen Fische
2. Ort und Zeitpunkt des Fanges sowie
3. den Zustand des Gewässers und seiner Umgebung enthält.
Die Fangstatistik ist der Fischereibehörde innerhalb von vier Wochen nach dem Fang vorzulegen.
(2) Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist:
1. die Vorlage eines Fischereischeins,
2. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Fischereibehörde
durchgeführten Lehrgang über Elektrofischerei (Bedienungsschein),
3. der Nachweis, daß das Elektrofischereigerät einschließlich seines Zubehörs den anerkannten
Regeln der Technik entspricht (Zulassungsschein), und
4. die Zustimmung des Inhabers des Fischereirechtes oder des Pächters.
Bedienungsscheine dürfen von der Fischereibehörde nach dem Muster der Anlage an Personen
ausgegeben werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Bei der Ausübung der Elektrofischerei sind die Erlaubnis, der Fischereischein, der
Bedienungsschein sowie der Zulassungsschein mitzuführen und auf Verlangen Fischereiaufsehern
der Fischereibehörde zur Einsichtnahme auszuhändigen. Teilnehmer an Lehrgängen zum Erwerb
des Bedienungsscheins dürfen die Elektrofischerei unter Aufsicht der die Ausbildung leitenden
Personen ausüben. Personen, die nicht Inhaber eines Bedienungsscheines sind und das
18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen unter Aufsicht und nach Anweisung des zur Ausübung der
Elektrofischerei Berechtigten Hilfsarbeiten ausführen.
(4) Elektrisch betriebene Anlagen zum Scheuchen von Fischen dürfen nur mit Erlaubnis der
Fischereibehörde verwendet werden.
(5) Der Elektrofischerei darf nur unter Verwendung eines Gerätes ausgeübt werden, welches dem
Stand der Technik entspricht.III
§ 6 Fischen in Fließgewässern
Das Fischen durch Anstauen oder Ablassen eines Fließgewässers oder eines begradigten Gewässers,
das dem Betrieb einer Anlage zur Wasserentnahme oder einem Triebwerk zu dienen bestimmt ist,
ist verboten.IV Die Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen
Zwecken im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Diese Vorschriften gelten nicht für bewirtschaftete
Anlagen.
§ 7 Hegefischen
(1) Besteht die Notwendigkeit einer Verminderung der Anzahl von Fischen einer bestimmten
Fischart, kann der Fischereiausübungsberechtigte zur Erreichung des Hegezieles die Fischerei
gemeinschaftlich mit anderen Fischereiausübungsberechtigten mit der Handangel oder mit anderen
Fanggeräten ausüben (Hegefischen).
(2) Ziel des Hegefischens kann die teilweise Entnahme von Fischen aus einem Gewässer zu einem
der nachfolgend genannten Zwecke sein:
1. Anpassung von Fischbeständen nach Art und Menge oder
2. Untersuchung des Fischbestandes nach Art, Anzahl, Gewicht, Wachstum und
Gesundheitszustand.
(3) Das Hegefischen darf nicht als Wettbewerb ausgeübt werden. Prämierung und
wettbewerbsmäßige Bewertung der von einer Person beim Hegefischen entnommenen Fische nach
Anzahl, Gewicht oder anderen Merkmalen ist unzulässig.
(4) Die Fische sind waidgerecht zu fangen und nach dem Fang unverzüglich nach den anerkannten
Regeln der Fischerei zu töten. Fische, die das Mindestmaß unterschreiten und nicht dem Hegeziel
entsprechen, sind wieder in das Gewässer, aus dem sie entnommen wurden, einzubringen. Die
Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(5) Über das Ergebnis des Hegefischens ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muß
die nachfolgend genannten Angaben enthalten:
1. Name des Fischereiausübungsberechtigten (bei natürlichen Personen Vor- und Familiennamen,
einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen und den Geburtstag),
2. vollständige Anschrift des Fischereiausübungsberechtigten,
3. Ort des Hegefischens (Name und Lage des Gewässers, Angabe der Gemarkung),
4. Zeit (Datum, Tageszeit) des Hegefischens,
5. Ziel des Hegefischens,
6. Anzahl der ausübenden Personen,
7. Art, Anzahl und Gewicht der entnommenen Fische,
8. Art der Nutzung oder Entsorgung der entnommenen Fische.
Die Niederschrift ist innerhalb von vier Wochen nach der Beendigung des Hegefischens der
Fischereibehörde vorzulegen.
§ 8 Kennzeichnung von Fischereifanggeräten
An in Gewässern ausliegenden Fanggeräten, ausgenommen Handangeln, sind an gut sichtbarer
Stelle Kennzeichen anzubringen, welche zur Ermittlung der Person des Eigentümers geeignet sind.
Die Fischereibehörde weist dem Fischereiausübungsberechtigten die Kennzeichen auf Antrag zu.V
§ 9 Entnahme von Tieren und Pflanzen zur Erfüllung
von Dienstaufgaben
(1) Die Fischereibehörde kann aus einem Gewässer Tiere und Pflanzen unentgeltlich entnehmen.
(2) Anderen Behörden und deren Beauftragten ist insbesondere zu wissenschaftlichen oder
Forschungszwecken die Entnahme von Fischen nur mit Zustimmung der Fischereibehörde gestattet.
Personen, die Fische entnehmen, müssen einen gültigen Fischereischein besitzen. Die Entnahme ist
dem Fischereiausübungsberechtigten durch die Fischereibehörde vorher anzuzeigen.
(3) Die Entnahme von anderen Tierarten, Fischnährtieren oder Pflanzen durch andere Behörden ist
dem Fischereiausübungsberechtigten vor Beginn der Maßnahme durch diese Behörde rechtzeitig
anzuzeigen.
(4) Wird bei der Entnahme von Tieren und Pflanzen nach Absatz 1 oder 2 das für die Erfüllung von
Dienstaufgaben erforderliche Maß überschritten, ist dem Fischereiausübungsberechtigten dafür
durch die jeweilige Behörde Ersatz zu leisten.
§ 10 Fangstatistik
Der Fischereiausübungsberechtigte hat jährlich ein Verzeichnis über Art, Anzahl und Gewicht der
gefangenen Fische zu führen. Der Fischereiausübungsberechtigte hat die Fangstatistik mindestens
fünf Jahre lang aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
Zweiter Abschnitt
Schutz der Fische und Fischnährtiere
§ 11 Aussetzen von Fischen in Gewässer
(1) Fische dürfen in Gewässer nur ausgesetzt werden, soweit das Hegeziel, der
Bewirtschaftungsplan, der Artenreichtum oder der Gesundheitszustand des Fischbestandes nicht
beeinträchtigt werden. Das Aussetzen von Fischen bedarf mit Ausnahme der nachfolgend
genannten Fischarten der schriftlichen Erlaubnis der Fischereibehörde.
Aal Anguilla anguilla (L.)
Äsche Thymallus thymallus (L.)
Bachforelle Salmo trutta fario (L.)
Bachsaibling Salvelinus fontinalis (MITCH.)
Barsch Perca fluvialilis (L.)
Blei Abramis brama (L.)
Döbel Leuciscus cephalus (L.)
Güster Blicca björkna (L.)
Hecht Esox lucius L.
Karpfen Cyprinus carpio (L.)
Plötze Rutilus rutilus (L.)
Quappe Lota Lota (L.)
Rapfen Aspius aspius (L.)
Rotfeder Scardinius erythrophthalmus (L.)
Schleie Tinca tinca (L.)
Zander Stizostedion lucioperca (L.)
Wels Silurus glanis L.
Die Fischereibehörde kann das Aussetzen der in Satz 2 genannten Fischarten beschränken oder
verbieten. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht für bewirtschaftete Anlagen.
(2) Soweit in Fließgewässern Fische der Fischarten Bachforelle [salmo trutta fario L.] oder Äsche
[Thymallus thymallus (L.)] vorkommen, gilt Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, daß das Aussetzen
von Fischen der Fischarten Aal [Anguilla anguilla (L.)], Quappe [Lota lota (L.)], Hecht (Esox
lucius L.) oder Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss (WALB.) untersagt ist; die
Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen. Das Aussetzen gentechnisch veränderter Fische in
Fließgewässer ist verboten.VI
§ 12 Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung
der Gewässer
(1) Maßnahmen zum Ausbau und zur Unterhaltung von Gewässern sind vom
Unterhaltungspflichtigen spätestens vierzehn Tage vor Beginn der geplanten Maßnahme gegenüber
der Fischereibehörde sowie dem Fischereiausübungsberechtigten anzuzeigen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur außerhalb der Schonzeiten durchgeführt werden. Der
Fischwechsel darf nicht auf Dauer behindert werden. Bestehende Fischlaichplätze sollen erhalten
werden. Ist eine Erhaltung bestehender Fischlaichplätze nicht möglich, hat der
Unterhaltungspflichtige in Abstimmung mit der Fischereibehörde und dem
Fischereiausübungsberechtigten hierfür Ersatz in dem Gewässer zu schaffen. Die Fischereibehörde
kann im Einzelfalle Ausnahmen aus Gründen des Natur- und Gewässerschutzes zulassen.
§ 13 Vorrichtungen in Anlagen zur Wasserentnahme
oder bei Triebwerken
Die lichte Stabweite bei Rechenanlagen und anderen Vorrichtungen gegen das Eindringen von
Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder bei Triebwerken darf 20 mm nicht überschreiten.
§ 14 Transport und Hälterung von Fischen
Beim Hältern von Fischen dürfen nur solche Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen
verwendet werden, die vermeidbare Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes der Fische
ausschließen. Während des Hälterns ist den gefangenen Fischen in ausreichendem Maße Sauerstoff
zuzuführen. Der Zeitraum des Transports oder der Hälterung von Fischen ist auf das erforderliche
Mindestmaß zu beschränken.
§ 15 Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer
Das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer ist während der Schonzeiten untersagt. Dieses
Verbot gilt nicht für bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht, wenn der
Fischereiausübungsberechtigte zustimmt.
§ 16 Markt- und Verkehrsverbote
(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Fischarten dürfen während der Schonzeit oder bei Unterschreiten
des Mindestmaßes nicht veräußert, erworben oder in Verkehr gebracht werden Das Verbot gilt
nicht, soweit die in § 1 Abs. 1 genannten Fische zum Besatz bewirtschafteter Anlagen der
Teichwirtschaft und der Fischzucht dienen oder aus solchen Anlagen entnommen oder
gewerbsmäßig veräußert werden.
(2) Für alle Neunaugen (Cyclostomata) sowie für die Flußperlmuschel (Margaritana
margaritifera L.) gilt ein uneingeschränktes Markt- und Verkehrsverbot.
Dritter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig im Sinne von § 50 Abs. 2 SächsFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen
1. § 1 Abs. 1 und Abs. 3 untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische, Krebse oder
Muscheln fängt,
2. § 2 Abs. 1 gefangene Fische nicht für den Eigenbedarf nutzt,
3. § 2 Abs. 1, 2, 4 und 5 eine nicht zugelassene Angel verwendet,
4. § 2 Abs. 3 einen nicht zugelassenen Köder verwendet,
5. § 2 Abs. 1 zu anderen ständigen Fischereivorrichtungen nicht den vorgeschriebenen
Mindestabstand einhält,
6. § 3 Abs. 1 bei der Fischerei mit Netzen die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhält,
7. § 3 Abs. 2 nicht zugelassene Netze zum Fischen verwendet,
8. § 4 Abs. 1 Reusen und andere ständige Fischereivorrichtungen unter Nichteinhaltung des
vorgeschriebenen Mindestabstandes aufstellt, bei Gewässern mit Bootsverkehr Anfang und Ende
einer ständigen Fischereivorrichtung nicht durch eine aus der Wasseroberfläche ragende
Markierung sichtbar macht oder diese Markierungen nach Beendigung des Fischens nicht
unverzüglich aus dem Gewässer entfernt,
9. § 4 Abs. 2 zum Fang des Aales oder zum Fischen in Fließgewässern ohne Erlaubnis der
Fischereibehörde ständige Fischereivorrichtungen verwendet,
10. § 5 Abs. 1 bei der Elektrofischerei nicht Gleichstrom oder Impulsstrom verwendet oder die
Elektrofischerei ohne schriftliche Erlaubnis der Fischereibehörde ausübt oder nicht unverzüglich
nach dem Fang eine Fangstatistik anfertigt,
11. § 5 Abs. 3 bei der Ausübung der Elektrofischerei nicht die Erlaubnis, den Fischereischein, den
Bedienungsschein sowie den Zulassungsschein mit sich führt oder auf Verlangen nicht einen
Fischereiaufseher zur Einsichtnahme aushändigt,
12. § 6 die Fischerei ausübt,
13. § 7 Abs. 3 das Hegefischen als Wettbewerb ausübt,
14. § 7 Abs. 5 nicht über das Ergebnis des Hegefischens eine Niederschrift anfertigt oder diese
verspätet der Fischereibehörde vorlegt,
15. § 10 Satz 1 das Verzeichnis nicht führt,
16. § 10 Satz 2 die Fangstatistik nicht ordnungsgemäß aufbewahrt oder vorlegt,
17. § 11 nicht zugelassene Fische aussetzt,
18. § 10 Satz 1 kein Verzeichnis über Art, Anzahl und Gewicht der gefangenen Fische führt,
19. § 11 Fische aussetzt, soweit das Hegeziel, der Bewirtschaftungsplan oder der Artenreichtum und
Gesundheitszustand des Fischbestandes beeinträchtigt wird,
20. § 12 Abs. 1 Maßnahmen zum Ausbau und zur Erhaltung von Gewässern nicht oder nicht
fristgemäß anzeigt,
21. § 13 die lichte Stabweite bei Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen überschreitet,
22. § 15 Wassergeflügel während der Schonzeiten in ein Gewässer einläßt.VII
Vierter Abschnitt
Inkrafttreten
§ 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 25. September 1995
Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen
Dokumentation
Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Fischereiverordnung FischVO)
Vom 25. September 1995 (SächsGVBl. S. 339)
Verordnung des Sächsischen Staatsminiseriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der
Fischereiverordnung Vom 21. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 341)
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Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt (FischOLSA) |
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Thüringer Fischereiverordnung
(ThürFischVO) Vom 11. Oktober 1994 Aufgrund des § 14 Abs. 3, § 35 Abs. 3 und § 38 Abs. 2 des Thüringer Fischereigesetzes (ThürFischG) vom 22. Oktober 1992 (GVBl. S. 515), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 925) verordnet der Minister für Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt und Landesplanung und dem Minister für Soziales und Gesundheit: Erster Abschnitt Schonzeiten, Mindestmaße, Fangverbote § 1 Ganzjährige Schonzeit Den nachfolgend benannten Arten von Fischen, Neunaugen, Krebsen und Muscheln (Fische) darf nicht nachgestellt werden; sie dürfen dem Wasser nicht entnommen werden (ganzjährige Schonzeit): Aland Leuciscus idus Bachneunauge Lampetra planeri Barbe Barbus barbus Bitterling Rhodeus sericeus amarus Elritze Phoxinus phoxinus Flußneunauge Lampetra fluviatilis Koppe/Groppe Cottus gobio Lachs Salmo salar Maifisch Alosa alosa Meerforelle Salmo trutta Moderlieschen Leucaspius delineatus Nase Chondrostoma nasus Neunstachliger Stichling Pungitius pungitius Nordseeschnäpel Coregonus oxyrhynchus Quappe Lota lota Rapfen Aspius aspius Schlammpeitzger Misgurnus fossilis Schmerle Noemacheilus barbatulus Schneider Alburnoides bipunctatus Steinbeißer Cobitis taenia Stör Acipenser sturio Zährte Vimba vimba Zope Abramis ballerus Deutscher Edelkrebs Astacus astacus Steinkrebs Astacus torrentium Galizischer Flußkrebs Astacus leptodactylus Angeplattete Teichmuschel Pseudanodonta complanata Flache Teichmuschel Anodonta anatina Gemeine Teichmuschel Anodonta cygnea Dreieckige Erbsenmuschel Pisidium supinum Große Erbsenmuschel Pisidium amnicum Stumpfe Erbsenmuschel Pisidium obtusala Kleine Faltenerbsenmuschel Pisidium henslowanum Flußkugelmuschel Sphaerium rivicola Große Flußmuschel Unio tumidus Kleine Flußmuschel Unio crassus Flußperlmuschel Margaritifera margeritifera Gemeine Kugelmuschel Sphaerium corneum Häubchenmuschel Musculium lacustre Malermuschel Unio pictorum § 2 Befristete Schonzeiten Nachfolgend benannte Arten von Fischen dürfen dem Wasser nur außerhalb der festgeschriebenen Zeiten (befristete Schonzeiten) entnommen werden: Äsche Thymallus thymallus 15. Februar bis 15. Mai Bachforelle Salmo trutta fario 15. Oktober bis 30. April Bachsaibling Salvelinus fontinalis 15. Oktober bis 15. Februar Döbel Leuciscus cephalus 15. März bis 31. Mai Hasel Leuciscus leuciscus 15. März bis 15. Mai Hecht Esox lucius 15. Februar bis 30. April Karpfen (Wildform) Cyprinus carpio 15. März bis 31. Mai Maränen Coregonus-Arten, außer C. oxyrhynchus 15. November bis 15. Dezember Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss 15. Oktober bis 30. April Rotfeder Scardinius erythrophthalmus 15. März bis 31. Mai Schleie Tinca tinca 15. März bis 31. Mai Zander Stizostedion lucioperca 15. März bis 31. Mai § 3 Mindestmaße (1) Fische und Krebstiere nachbenannter Arten dürfen dem Wasser nur entnommen werden, wenn sie mindestens folgende Länge haben: Aal Anguilla anguilla 45 cm Äsche Thymallus thymallus 30 cm Bachforelle Salmo trutta fario 25 cm Bachsaibling Salvelinus fontinalis 25 cm Barsch Perca fluviatilis 15 cm Blei Abramis brama 25 cm Döbel Leuciscus cephalus 25 cm Hasel Leuciscus leuciscus 20 cm Hecht Esox lucius 45 cm Karpfen Cyprinus carpio 35 cm Maräne (klein) Coregonus-Arten, außer Maräne (groß) C. oxyrhynchus 25 cm Plötze Rutilus rutilus 15 cm Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss 25 cm Rotfeder Scardinius erythrophthalmus 15 cm Schleie Tinca tinca 25 cm Wels Silurus glanis 50 cm Zander Stizostedion lucioperca 45 cm Amerikanischer Flußkrebs Orconectes limosus 8 cm 1174 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (2) Die Länge wird bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse, bei Krebsen von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen. § 4 Ausnahmen (1) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von den §§ 1 bis 3 zulassen 1. zur Laich- und Laichfischgewinnung, 2. zum Fischbestandsschutz durch Umsetzen von Fischen mit ganzjähriger Schonzeit aus gesicherten Vorkommen in andere geeignete Gewässer ihres natürlichen Verbreitungsgebietes, 3. zur Regulierung einseitiger oder übermäßig entwickelter Fischbestände, 4. zum Aufbau und zur Erhaltung von Fischbeständen und 5. zum Fang von Fischen für wissenschaftliche Untersuchungen. (2) Die §§ 1 bis 3 gelten nicht für Fische, die aus berufsfischereilich genutzten Gewässern nach § 1 Nr. 2 ThürFischG stammen. (3) Für die Genehmigung einer Ausnahme nach Absatz 1 für Arten, die in der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind, ist das Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich. § 5 Besondere Fangverbote Die obere Fischereibehörde kann zum Schutz einzelner Fischarten, zum Schutz von Nährtieren oder von für die Fischerei bedeutsamen Wasserpflanzen den Fischfang in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen nach Anhörung des Fischereiberechtigten und des zuständigen Fischereiberaters ganz oder teilweise verbieten. Sie kann dem Fischereiberechtigten auch zur Auflage machen, daß bestimmte Fischarten, durch deren Vorkommen andere Tier- und Pflanzenarten gefährdet werden, möglichst weitgehend herauszufangen sind. Zweiter Abschnitt Zurücksetzen, Verwertung und Inverkehrbringen von Fischen § 6 Zurücksetzen und Verwertung von Fischen (1) Untermaßige oder während der Schonzeit in Gewässern nach § 1 Nr. 1 ThürFischG unbeabsichtigt gefangene lebensfähige Fische sind unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in das Gewässer zurückzusetzen. (2) Das gilt nicht für Fische, die wegen eines Fischnotstands (vorübergehende, für den Fischbestand bedrohliche Verschlechterung der Gewässerverhältnisse) gefangen werden und bis zu dessen Beseitigung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand gehältert und auch nicht in andere geeignete Gewässerstrecken oder Gewässer umgesetzt werden können. (3) Werden Fische, die einem Fangverbot unterliegen, bei der Ausübung der beruflichen Fischerei in Gewässern nach § 1 Nr. 1 ThürFischG gefangen und können sie, weil sie tot sind oder sich nicht mehr am Leben erhalten lassen, nicht ins Gewässer zurückgesetzt werden, so sind sie nach Anordnung der unteren Fischereibehörde zu gemeinnützigen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden, wenn die Menge den eigenen Bedarf des Fischers übersteigt. § 7 Inverkehrbringen von Fischen (1) Fische, die einem Fangverbot unterliegen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für untermaßige Fische, die außerhalb des Landes zulässigerweise gefangen worden sind, wenn ihre Herkunft glaubhaft gemacht wird. (2) Wer als Fischereiberechtigter in Gewässern nach § 1 Nr. 2 ThürFischG Fische der Arten, die in § 1 aufgeführt sind, vermehrt, hält, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Bestand, Zugang und Abgang solcher Fische zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und den Fischereibehörden auf Verlangen vorzulegen. (3) Die in § 1 aufgeführten Krebs- und Muschelarten, die gleichzeitig in der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind (besonders geschützte Arten), dürfen nicht in Besitz genommen, vermarktet oder auf sonstige Weise in den Verkehr gebracht werden. Ausnahmen hiervon können von der oberen Fischereibehörde im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde erteilt werden. Dritter Abschnitt Besondere Schutzbestimmungen für die Fischerei § 8 Besatzmaßnahmen (1) Nichtheimische Fische und deren Laich dürfen in Gewässer nicht ausgesetzt werden. In Fließgewässer der Forellen- und Äschenregion, in Gewässer mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand sowie in Seen, in denen hauptsächlich Forellen und Saiblinge vorkommen, dürfen Aale, Hechte und Quappen nicht ausgesetzt werden. Für Aale und Hechte gelten in den genannten Gewässern die Fangbeschränkungen der §§ 2 und 3 nicht. Der Besatz mit Galizischen und Amerikanischen Flußkrebsen ist nicht erlaubt. Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Hegeziel (§ 2 Abs. 2 ThürFischG) nicht beeinträchtigt wird. (2) Satzfische sollen aus Betrieben stammen, die regelmäßig tierärztlich oder vom Fischgesundheitsdienst betreut werden. (3) Fische dürfen in andere Wassereinzugsgebiete des Geltungsbereichs dieser Verordnung nur eingesetzt werden, wenn in den Herkunftsbeständen keine übertragbaren Fischkrankheiten nachgewiesen werden und Veränderungen der genetischen Potentiale nicht zu erwarten sind. (4) Ein Besatz mit Ausnahme von Regenbogenforelle, Bachsaibling, Schleie, Karpfen und Aal muß aus Beständen oder Nachzuchten erfolgen, die dem zu besetzenden Gewässer ökologisch möglichst nahe zugeordnet werden können. Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 3. November 1994 1175 (5) Der Besatz mit Bachforellen darf nur aus autochthonen Laichfischbeständen erfolgen. Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen. (6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten nicht für berufsfischereilich genutzte Fischteiche und Fischbehälter (§ 1 Nr. 2 ThürFischG). § 9 Entnahme von Wasserpflanzen, Sand, Kies, Erde (1) In der Zeit vom 1. März bis 31. Mai ist die Entnahme von Über- und Unterwasserpflanzen sowie Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen nur mit Erlaubnis des Fischereiberechtigten zulässig. (2) Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die im Hegeplan festgelegt sowie für unaufschiebbare Maßnahmen des Wasserbaus, die zur Unterhaltung des Gewässers notwendig sind. Die §§ 6 und 18 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes bleiben unberührt. § 10 Fischnährtiere, Fischlaich Fischnährtiere und Fischlaich dürfen ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten nicht aus dem Wasser entnommen werden. § 11 Betreten und Befahren der Gelegezone Das Betreten und Befahren des Geleges (flache, mit Wasserpflanzen bewachsene, wasserseitige Uferzone) ist nicht gestattet. Nur dem Fischereiberechtigten, den Fischereiausübungsberechtigten und den zuständigen Fischereibehörden sowie den Fischereiaufsehern ist es gestattet, das Gelege soweit zu betreten oder zu befahren, wie es zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist. Die Fischereibehörden können weitere Ausnahmen zulassen. Die Belange des Arten- und Biotopschutzes sind hierbei zu beachten. § 12 Besondere Schutzbestimmungen Bei der Ausübung der Angelfischerei und des Wassersports in Talsperren, Seen und großen Fließgewässern ist von stehenden Fischfanggeräten (Reusen, Stellnetze, Hamen und anderen) und ständigen Fischereivorrichtungen ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Vierter Abschnitt Köderfische, Fanggeräte, Fangmethoden § 13 Köderfische (1) Tote Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie stammen. Diese Einschränkung gilt nicht für Köderfische, die aus einem Gewässer stammen, das mit dem zu befischenden Gewässer in dauernder oder vorübergehender Verbindung steht. (2) Die in § 1 genannten Arten dürfen als Köder weder verwendet noch sonst irgendwie zu diesem Zweck in den Verkehr gebracht werden. (3) Nicht in § 1 genannte Arten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten unter Beachtung der Beschränkungen des Absatzes 1 als Köderfische oder Fischköder verwendet und im Rahmen der Eigenbedarfsdeckung gefangen werden. (4) Abweichend von Absatz 3 dürfen Berufsfischer außer den in § 1 genannten Arten und unter Beachtung des § 7 Abs. 2 Köderfische und Fischköder über den eigenen Bedarf hinaus fangen und in den Verkehr bringen. § 14 Fischereigeräte, Fischereivorrichtungen (1) Reusen müssen so beschaffen sein, daß sich die gefangenen Fische nicht mehr als unvermeidbar verletzen können. (2) Ausgelegte Netze und Reusen sind in der Regel täglich fischereigerecht zu kontrollieren und die Fänge zu entnehmen. (3) Die Angelfischerei darf mit höchstens zwei Handangeln ausgeübt werden. (4) Die Handangeln müssen ständig beaufsichtigt werden. Ausgelegte Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens täglich zu heben. § 15 Unzulässige Fangmittel und Fangarten (1) Unzulässige, verletzende Geräte sind: 1. Aalharken, Speere, Spieße, Stecheisen, Schlingen, Gabeln, Fallen mit Schlagfedern und Geräte zum Reißen der Fische, 2. Schußwaffen sowie Schußgeräte (Harpunen), 3. andere oder mehr Angelgeräte als die durch den Fischereierlaubnisschein genehmigten. (2) Unzulässige Fangarten sind: 1. das Fischen mit lebendem Köderfisch, 2. das Anlegen neuer ortsgebundener Aalfänge, 3. das Fischen unter Verwendung von Geräten zur Ortung von Fischen oder Fischbeständen, 4. das Fischen mittels Abdämmens, Absperrens, Abzapfens oder Ablassens natürlicher Gewässer nach § 1 Nr. 1 ThürFischG. (3) Zur Wahrung des Hegeziels (§ 2 Abs. 2 ThürFischG), vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, sowie zur Förderung der Zucht und des Abwachsens der Fische kann die obere Fischereibehörde 1. über die Absätze 1 und 2 hinaus die Anwendung weiterer Fangmittel, Fangarten und Fangvorrichtungen verbieten, 2. die Anwendung zulässiger Fanggeräte, Fangarten und Fangvorrichtungen regeln oder beschränken. (4) Die obere Fischereibehörde kann in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 befristete Anordnungen erlassen. Sie kann durch befristete Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken von den Verboten nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 befreien. 1176 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen § 16 Maschenweiten, Gitterstababstände (1) Die Maschen von Stell- und Staknetzen, Stoßhamen, Treib-, Wurf-, Absperr- und Zugnetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens 2,5 cm haben. (2) Für Hegemaßnahmen können mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde kleinere Maschenweiten verwendet werden. (3) Bei Absperrungen vor Triebwerken, Turbinen und Anlagen der Wasserentnahme dürfen Gitterstäbe einen lichten Abstand von höchstens 2 cm haben, soweit nicht gleichwertige Verfahren, die das Eindringen von Fischen verhindern, verwendet werden. Bei Netzen darf die Maschenweite, in nassem Zustand von der Mitte des einen Knotens zur Mitte des anderen Knotens gemessen, höchstens 2,5 cm betragen. (4) Absatz 1 gilt nicht für die Kehlen von Reusen, den hinteren Sackteil von Zugnetzen sowie für Netze zum Fang von Aalen, Köderfischen und Fischködern. (5) Für den hinteren Sackteil bei Aalhamen, Anker- und Pfahlhamen ist nur eine Maschenweite von mindestens 1,5 cm, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, zulässig. (6) Die Beschränkung der Maschenweiten nach den Absätzen 1 und 5 gelten nicht für fischereiwissenschaftlich oder fischereiwirtschaftlich angeordnete Maßnahmen. Fünfter Abschnitt Elektrofischerei § 17 Genehmigungspflicht (1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde ausgeübt werden. Der Elektrofischer hat die Fangelektrode selbst zu führen. Er hat mindestens einen im Sinn der Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) unterwiesenen Helfer hinzuzuziehen. (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden 1. zur Förderung von Hege- und Zuchtmaßnahmen, 2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, insbesondere bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung, 3. zur Gewässerbewirtschaftung hinsichtlich bestimmter Fischarten, 4. zu Lehr- oder Forschungszwecken. (3) Die Genehmigung ist befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Zwecke, Gewässer und Geräte zu erteilen. (4) Über die Genehmigung wird ein Berechtigungsschein nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt, der im Falle des Fristablaufs oder des Widerrufs unverzüglich zurückzugeben ist. Bei Fischsterben und Gefahr im Verzug kann die obere Fischereibehörde mündlich vorab eine Ausnahmegenehmigung erteilen. § 18 Antragstellung, Genehmigungsvoraussetzungen (1) Die Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag muß unter Verwendung des von der obersten Fischereibehörde vorgesehenen Vordrucks folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Fischereiberechtigten; 2. genaue Angabe des zu befischenden Gewässers mit Grenzen; 3. Zeitdauer der Befischung mit elektrischem Strom; 4. Begründung und eventuell ergänzende Erläuterungen. (2) Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind: 1. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang über Elektrofischerei (Bedienungsschein zum Betreiben von Elektrofischfang-Anlagen); Erlaubnisscheine zur Elektrofischerei, die vor dem 3. Oktober 1990 erteilt wurden, und Bedienungsscheine anderer Bundesländer werden anerkannt; 2. die Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins oder der Prüfstelle des VDE, daß das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des VDE entspricht und Schädigungen der Fischerei ausschließt (Zulassungsschein); 3. der Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung von 1 000 000 Deutsche Mark für Personenschäden und 100 000 Deutsche Mark für Sachschäden; 4. die schriftliche Zustimmung des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters des Gewässers, in dem die Elektrofischerei ausgeübt werden soll. Die obere Fischereibehörde kann verlangen, daß auch die Zustimmungserklärung von Fischereiberechtigten oder Fischereipächtern angrenzender Gewässerteile vorgelegt wird, wenn nachteilige Auswirkungen auf den Fischbestand eines angrenzenden Gewässerteils möglich sind. § 19 Berechtigte Personen Die Elektrofischerei darf nur von der im Berechtigungsschein bezeichneten Person (Elektrofischer) ausgeübt werden. Der Elektrofischer hat die sich aus den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. § 20 Ausweisungspflichten Bei Ausübung der Elektrofischerei sind der Berechtigungsschein (§ 17 Abs. 4), der Bedienungsschein (§ 18 Abs. 2 Nr. 1), der Zulassungsschein (§ 18 Abs. 2 Nr. 2) mitzuführen und den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen. § 21 Fangbuchführung Das Ergebnis des Elektrofischfangs hat der Fischereiberechtigte in einem Nachweis nach dem Muster der Anlage 2 festzuhalten. Der Nachweis ist den Bediensteten der Fischereibehörde oder den Fischereiaufsehern auf Verlangen vorzuzeigen. Er ist am Ende des Kalenderjahres, bei Fristablauf oder bei Widerruf der Genehmigung der oberen Fischereibehörde unaufgefordert einzureichen. Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 3. November 1994 1177 Sechster Abschnitt Besonderer Schutz der Fische - Beachtung des Tierschutzes § 22 Hältern gefangener Fische (1) Das Hältern von mit der Handangel gefangenen Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. (2) Der Setzkescher darf nur in den dafür geeigneten Gewässerbereichen mit der für die zu hälternde Fischart erforderlichen Wasserqualität eingesetzt werden. Er muß ausreichend geräumig sein und darf nur aus knotenfreiem textilem Material bestehen. Ein freies Schwimmen der Fische ist zu gewährleisten. (3) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern gefangener Fische in Setzkeschern nur erlaubt, wenn keine Schädigung der Fische zu erwarten ist. (4) In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden. Die Hälterzeit im Setzkescher ist auf die Tagesfangzeit beschränkt. Die Hälterung von Salmoniden im Setzkescher ist verboten. § 23 Transport lebender Fische (1) Der Transport lebender Fische darf nur in dafür geeigneten Behältnissen erfolgen, die für die zu transportierenden Fischarten die erforderlichen Transportbedingungen gewährleisten. Die Transportzeit ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. (2) Die Besatzdichte in den Transportbehältnissen ist so zu bemessen, daß eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist. (3) Bei Massenfischtransporten sind die der Fischart angemessenen Wassertemperaturen und Sauerstoffverhältnisse zu garantieren. Fische sind ausgenüchtert auf den Transport zu bringen. (4) Der Lebendtransport von in der Angelfischerei gefangenen Fischen, die nicht für die Verwertung vorgesehen sind, ist nur nach Genehmigung der unteren Fischereibehörde ausnahmsweise bei Sicherstellung fischartgerechter Transportbedingungen erlaubt. § 24 Töten gefangener Fische (1) Fische sind vor dem Töten zu betäuben. (2) In der Angelfischerei sind die für die Verwertung vorgesehenen Fische sofort nach dem Fang zu töten. § 25 Behandlung toter Fische (1) Fische, die in Fanggeräten oder Fangvorrichtungen tot aufgefunden werden, sind unverzüglich zu entnehmen. (2) Tote Fische dürfen in ein Gewässer nicht eingebracht werden. Das gilt nicht für das Einbringen 1. als Köderfische oder 2. als Futterfische, jedoch beschränkt auf Fischzuchtanlagen. (3) Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasserrechts, des Lebensmittelrechts und des Tierseuchenrechts, bleiben unberührt. § 26 Einlassen zahmen Wassergeflügels Nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten darf zahmes Wassergeflügel in ein Gewässer eingelassen werden. Die Anzahl der Tiere ist so zu bemessen, daß das Fischgewässer und das abfließende Wasser in seiner Qualität nicht nachteilig beeinträchtigt wird. Siebenter Abschnitt Erlaubnisschein zum Fischfang § 27 Erlaubnisschein zum Fischfang (1) Die Anzahl der ausgegebenen Erlaubnisscheine ist bei der Einreichung des Hegeplans für das jeweils zurückliegende Jahr, bei Hegeplänen, die länger als ein Jahr gültig sind, für die zurückliegenden Geltungsjahre nachzuweisen. (2) Für vom Fischereiberechtigten ausgestellte Erlaubnisscheine zum Fischfang (§ 14 Abs. 3 ThürFischG), die länger als vier Wochen gültig sind, sind Vordrucke aus synthetischem Material nach dem Muster der Anlage 3 im Format DIN A6 zu verwenden. Die Rückseite kann anstelle der vorgesehenen Verlängerung auch für Fangstatistiken oder für besondere Bestimmungen (Gewässerordnung, Mindestmaße, Fangbeschränkungen) benutzt werden. (3) Stellt ein Fischereiberechtigter Erlaubnisscheine nach Absatz 2 aus, hat er hierüber Listen nach dem Muster der Anlage 4 zu führen. (4) Für Erlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als vier Wochen genügt eine Ausfertigung auf Normalpapier nach dem Muster der Anlage 3. Der Nachweis nach Absatz 1 erfolgt über die numerierten Durchschriften. Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten und Außerkrafttreten § 28 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 15 ThürFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. gegen die in den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 festgelegten Bestimmungen zum unmittelbaren Schutz der Fische verstößt, 2. entgegen § 6 Abs. 1 und 3 und § 7 Fische verwendet oder in den Verkehr bringt, 3. entgegen § 8 Abs. 1 bis 5 Fische in Gewässer aussetzt, 1178 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 4. entgegen § 9 Abs. 1 Wasserpflanzen, Sand, Kies oder Erde aus Gewässern entnimmt, 5. entgegen § 10 Fischnährtiere oder Fischlaich entnimmt, 6. entgegen den Bestimmungen des § 11 ohne Befugnis das Gelege betritt oder befährt, 7. gegen § 12 verstößt, indem er die für das Fischen an stehenden Fischfanggeräten und Fischwegen angegebenen Mindestabstände nicht einhält, 8. entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3 Köderfische verwendet oder in den Verkehr bringt, 9. entgegen § 14 Abs. 2 Netze und Reusen nicht täglich kontrolliert und die Fänge entnimmt, 10. entgegen § 14 Abs. 3 und 4 die Angelfischerei mit anderen Geräten ausübt oder ausgelegte Angeln nicht beaufsichtigt, 11. entgegen § 15 Abs. 1, 2 und 3 verbotene Fangmittel verwendet oder verbotene Fangarten anwendet, 12. entgegen der § 16 Abs. 1, 3 und 5 die Maschenweiten und Gitterstababstände nicht einhält, 13. entgegen § 17 Abs. 1, 4 und § 19 ohne Genehmigung und Berechtigungsschein mit elektrischem Strom fischt, 14. entgegen § 20 nicht die geforderten Unterlagen mit sich führt und vorzeigt, 15. entgegen § 21 kein Fangbuch führt, 16. entgegen § 22 die Hälterung verzögert, durch die Hälterung eine Schädigung der Fische verursacht oder die Fische nach der Hälterung in das Fanggewässer zurücksetzt, 17. entgegen § 23 den Lebendfischtransport durchführt, 18. gegen die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 2 verstößt, 19. tote Fische nicht entsprechend den Regelungen des § 25 Abs. 1 und 2 behandelt, 20. entgegen § 26 zahmes Wassergeflügel in Gewässer einläßt, 21. entgegen § 27 Abs. 2 bis 4 andere als die vorgeschriebenen Erlaubnisscheine zum Fischfang abgibt und darüber keinen Nachweis führt. § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Binnenfischereiordnung vom 16. Juni 1981 (GBl. I Nr. 23 S. 290), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 1985 (GBl. I Nr. 22 S. 253), außer Kraft. Erfurt, den 11. Oktober 1994 Der Minister für Landwirtschaft und Forsten Dr. Sklenar |
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