Landesfischereiverordnungen

so wie ich sie im Internet fand. Informationshalber, ohne jegliche Gewähr.






Baden-Württemberg


Landesfischereiverordnung - LFischVO - vom 3. April 1998

§ 1 Schonzeiten und Mindestmaße
(1) Für die nachgenannten Fisch-, Krebs- und Muschelarten gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße (cm):

Fischart

Schonzeit

Mindestmaß (cm)

Seeforelle

1.Oktober bis 28. Februar

50 cm

Bachforelle 

im Hochrhein zwischen Gailingen und Grenzach

1.Oktober bis 28. Februar

28cm

in Fließgewässern oberhalb 800 m ü. NN

1.Oktober bis 28. Februar

20 cm

im übrigen

1.Oktober bis 28. Februar

25 cm

Regenbogenforelle

1.Oktober bis 28. Februar

kein Mindestmaß

Huchen (gilt nur in der Donau und ihrem Einzugsgebiet)

1. Februar bis 31. Mai

70 cm

Seesaibling

1. Oktober bis 28. Februar

25 cm

Bachsaibling

1.Oktober bis 28. Februar

kein Mindestmaß

Äsche

1. Februar bis 30. April

30 cm

Felchen

15. Oktober bis 10. Januar

30 cm

Aal (gilt nur im Rhein und seinem Einzugsgebiet)

keine Schonzeit

40 cm

Hecht

15. Februar bis 15. Mai

50 cm

Zander

1. April bis 15. Mai

45 cm

Quappe, Trüsche

1. November bis 28. Februar

30 cm

Karpfen

keine

35 cm

Schleie

5. Mai bis 30. Juni

25 cm

Barbe

1. Mai bis 15. Juni

40 cm

Rapfen (gilt nur in der Donau und ihrem Einzugsgebiet)

1. März bis 31. Mai

40 cm

Nase

15. März bis 31. Mai

35 cm

Aland

1. April bis 31. Mai

25 cm

Edelkrebs, Flusskrebs

Weibchen

1. Oktober bis 10. Juli

12 cm

Männchen

1. Oktober bis 31. Dezember

12 cm

Steinkrebs

Weibchen

1. Oktober bis 10. Juli

8 cm

Männchen

1. Oktober bis 31. Dezember

8 cm

(2) Für folgende Arten gilt ganzjährige Schonzeit:
Alle Neunaugen, Atlantischer Stör, Lachs, Meerforelle, Wandermaräne, Maifisch, Finte, Frauennerfling, Strömer, Schneider, Zärte, Bitterling, Schlammpeitzger, Steinbeißer, Schrätzer, Streber, Zingel, Groppe, Dohlenkrebs, Flußperl, Fluss- und Teichmuscheln.
(3) Als Mindestmaß gilt der Abstand bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib.
(4) Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten gelöst und in das Gewässer zurückversetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind.

§ 2 Anlandepflicht
Gefangene Fische nicht einheimischer Arten, für die weder ein Schonmaß noch eine Schonzeit festgesetzt sind, müssen angelandet und dürfen nicht in das Gewässer zurückversetzt werden. Gleiches gilt für Brachsen im Oberrhein ab der Staustufe Iffezheim stromabwärts, und im Neckar ab Gemarkung Deizisau bis zur Mündung in den Rhein.

§ 3 Fischerei mit Angeln
(1) Das Angelgerät darf höchstens drei Angelhaken haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. Jeder Fischer darf gleichzeitig höchstens mit Zwei Angelgeräten fischen. Die Angelgeräte müssen ständig beaufsichtigt werden. Die Verwendung des Zockers ist verboten. Der Fischfang ist nur eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang, der Aal-, Wels -, und Krebsfang bis 24 Uhr für den Zeitraum der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit bis 1 Uhr, gestattet.
(2) Absatz 1 findet für die Leg- und Reihenangeln keine Anwendung.
(3) Das Fischen mit dem lebenden Köderfisch ist unzulässig, soweit es den §§ 1 und 17 des Tierschutzgesetzes widerspricht, insbesondere wenn kein vernünftiger Grund vorliegt. Soweit die Verwendung lebender Köderfische zulässig ist, dürfen sie nur am Maul oder am Rücken angehängt werden; sie sind sicher zu befestigen.
(4) zehnfüßige Süßwasserkrebse oder Teile davon dürfen nur als Köder verwendet werden, wenn sie zuvor abgekocht oder in sonstiger Weise keimfrei gemacht wurden.
(5) Von Netzen und Reusen muss beim Angeln mit der Wurfrute ein Abstand von mindestens 50 m eingehalten werden.

§ 4 Fischerei mit Netzen
(1) Die Maschenweite der Netze muss mindestens 25 mm betragen Dies gilt nicht für den Fangsack beim Schokker, dem Scherbretthamen und dem Zugnetz. Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge bis zu 1 m und einer Maschenweite von höchstens 14 mm verwendet werden.
(2) Beim Auslegen der Netze ist von den Netzen anderer Fischer ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Dies gilt nicht für den Köderfischfang.

§ 5 Fischerei mit Reusen
Die Reusen müssen so aufgestellt werden, dass der erste Bügel am Reuseneingang unter Wasser steht. Zu fremden Reusen ist ein Abstand von mindestens 20 m einzuhalten. Ausgelegte Reusen sind fischereigerecht zu warten.

§ 6 Elektrofischerei
(1) Unter Anwendung des elektrischen Stromes (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde gefischt werden. Mit Impulsstrom darf nur gefischt werden, wenn dies von der Fischereibehörde ausdrücklich zugelassen ist. Die Verwendung von Wechselstrom ist verboten. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden für fischereiliche Hegemaßnahmen, zum Aalfang, zum Fang von Laichfischen und für Untersuchungs- und Lehrzwecke.
(2) Die Erlaubnis ist schriftlich für bestimmte Personen, Zwecke, Gewässer und Geräte, für eine bestimmte Frist und stets widerruflich zu erteilen. Sie kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Bei Ausübung der Elektrofischerei ist die Erlaubnis mitzuführen und auf Verlangen den Fischereiaufsehern zur Prüfling auszuhändigen.
(3) Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist
1. der Nachweis, dass die Person, die die Elektrofischerei ausüben will, an einem von der Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über die Elektrofischerei erfolgreich teilgenommen hat (Bedienungsschein),
2. der Nachweis, dass das Elektrofischereigerät einschließlich seines Zubehörs den anerkannten Regeln der Technik entspricht (Zulassungsschein),
3. der Nachweis einer nach Zeit und Höhe abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung der Elektrofischerei nach den Mindestversicherungssummen der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge.
(4) Keiner Erlaubnis bedürfen im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Bedienstete der Fischereibehörde, der Fischereiforschungsstelle und staatliche Fischereiaufseher Absatz 3 Nr.1 und 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 7 Fischerei in Fischwegen
In den Fischwegen sowie in einem Umkreis von 30 m, im Rhein von 50 m oberhalb und unterhalb der Ein- und Ausgänge ist jede Art des Fischfangs verboten.

§ 8 Beschränkung für das Aussetzen von Fischarten
(1) Nicht ausgesetzt werden dürfen
1. Fische, die genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes oder gentechnische Veränderungen, soweit nicht eine Genehmigung zum Aussetzen nach dem Gentechnikgesetz vorliegt; dies gilt auch für die Nachkommen solcherart veränderter Fische,
2. Aale in Fließgewässer der Forellen- und Äschenregion und in Gewässer mit einem sich selbst erhaltenden Edel-, Dohlen- oder Steinkrebsbestand,
3. Regenbogenforellen und Bachsaiblinge in die Zuflüsse des Bodensee-Obersees,
4. Fische mit Krankheitsanzeichen oder einem erkennbaren Parasitenbefall und
5. Fischarten, die in der jeweiligen fischereibiologischen Gewässerregion des Aussetzungsgebietes nicht standortgerecht sind.
(2) Fischarten der Gewässersysteme Donau und Rhein, die im jeweils anderen Gewässersystem natürlicherweise nicht vorkommen, dürfen nur in ihrem natürlichen Gewässersystem sowie in Gewässern ausgesetzt werden, denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt.

§ 9 Entfernen von Wasserpflanzen und Entnehmen fester Stoffe
(1) Sofern keine naturschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen, ist das Mähen von Rohr und Schilf nur in der Zeit vom 1. Dezember bis 28. Februar, in der übrigen Jahreszeit nur für das Aufstellen von Reusen gestattet. In der Zeit vom 1. April bis 30. Juni ist die Entnahme von sonstigen Wasserpflanzen einschließlich der Unterwasserpflanzen in den Gewässern nicht zulässig. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässerunterhaltungs- und Gewässerausbaumaßnahmen sowie für behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen im Rahmen des Natur- und Umweltschutzes.
(2) Der Fischereiausübungsberechtigte ist, sofern keine naturschutzrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, berechtigt, Wasserpflanzen auch in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni zu entfernen, wenn dies zur Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf den Fischbestand erforderlich ist.
(3) In der Zeit vom 1. Februar bis 30. April ist die Entnahme von Sand, Kies und Steinen aus Gewässern der Forellen- und Aschenregion nur mit Erlaubnis der Fischereibehörde zulässig, sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Gestattung erforderlich ist.

§ 10 Bezeichnung von Fischereifahrzeugen und Fischereigeräten
(1) Die Fischereibehörde kann für ein bestimmtes Gewässer anordnen, dass an Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird (Fischereifahrzeuge) auf beiden Seiten des Fahrzeugs an gut sichtbarer Stelle Namen und Anschrift des Fischers oder Eigentümers in deutlicher, auch im Wasser haltbarer Schrift angebracht sein müssen, sofern die Fahrzeuge nicht schon auf Grund schifffahrtsrechtlicher Vorschriften gekennzeichnet sind. Anstelle des Namens und der Anschrift kann ein nicht verwechselbares, der staatlichen Fischereiaufsicht angezeigtes Kennzeichen angebracht werden.
(2) Netze, Reusen und Reihenangeln sind mit Name und Anschrift oder mit den Anfangsbuchstabe des Namens des Besitzers zu kennzeichnen. Anstelle der Kennzeichnung nach Satz l kann auch die Kennzeichnung des Fischereifahrzeugs verwendet werden.

§ 11 Listen über die Ausgabe der Erlaubnisscheine
(1) Der Fischereiberechtigte oder der Pächter hat über die Ausgabe der Erlaubnisscheine Listen zu führen. In die Listen sind einzutragen:
1. Laufende Nummer des Erlaubnisscheins,
2. Name des Inhabers des Erlaubnisscheins,
3. Tag der Ausstellung des Erlaubnisscheins und seine Gültigkeitsdauer,
4. Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, auf die sich der Erlaubnisschein bezieht, und
5. Angaben über zugelassene Fanggeräte, Mengenbeschränkungen und Abweichung von Schonmaßen.
(2) Werden von den ausgegebenen Erlaubnisscheinen Durchschriften. Abschriften oder Kopien (Vervielfältigungen durch den Fischereiberechtigten oder den Pächter gefertigt, kann von der Führung der Listen nach Absatz 1 Satz 1 abgesehen werden, wenn die Vervielfältigungen mit laufenden Nummern versehen und gesondert aufbewahrt werden.
(3) Die Listen nach Absatz 1 sind mindestens ein Jahr nach Ende der Gültigkeitsdauer der auf der Liste eingetragenen Erlaubnisscheine die Vervielfältigungen nach Absatz 2 mindestens ein Jahr nach Ende der Gültigkeitsdauer des Erlaubnisscheines aufzubewahren.

§ 12 Fischereiabgabe
Die Fischereiabgabe wird für jedes Kalenderjahr, für das der Fischereischein gültig ist auf 6 Euro festgesetzt.

§ 13 Fischereibeiräte
(1) Der Landesfischereibeirat hat dreizehn, der Fischereibeirat bei der Fischereibehörde sechs Mitglieder. Es werden berufen
1. in den Landesfischereibeirat
a) sieben Mitglieder auf Vorschlag des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V., wobei mindestens zwei Mitglieder Berufsfischer sein müssen und ein Mitglied im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der badisch-württembergischen Bauernverbandes benannt sein muss,
b) drei Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände,
c) ein Mitglied auf Vorschlag des nach § 51 Abs. 3 Naturschutzgesetzes anerkannten Landesnaturschutzverbandes.
d) zwei Mitglieder auf Vorschlag des Landes Baden-Württemberg,
2. in den Fischereibeirat
a) vier Mitglieder auf Vorschlag des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V., wobei mindestens ein Mitglied Berufsfischer und ein Mitglied im Einvernehmen mit dem zuständigen Bauernverband benannt sein müssen,
b) ein Mitglied auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände,
c) ein Mitglied auf Vorschlag des nach § 51 Abs. 3 Naturschutzgesetzes anerkannten Landesnaturschutzverbandes.
(2) Die Beiratsmitglieder werden auf die Dauer von jeweils fünf Jahren berufen. Für jedes Beiratsmitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Mitglieder des Fischereibeirats müssen ihre Hauptwohnung im Bezirk der Fischereibehörde haben.
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Beiratsmitglieder vorzeitig von ihrer Mitgliedschaft entbunden werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu berufen.

§ 14 Sachkundenachweis
(1) Die Erteilung des Fischereischeins mit Ausnahme des Jugendfischereischeins ist davon abhängig, dass ausreichende Kenntnisse auf folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden:
1. Allgemeine Fischkunde,
2. Spezielle Fischkunde,
3. Gewässerökologie, Fischhege,
4. Gerätekunde, Fangtechnik, Behandlung und Verwertung der gefangenen Fische und
5. fischereirechtliche und andere für die Fischerei bedeutsame Rechtsvorschriften.
(2) Ausreichende Kenntnisse im Sinne des Absatzes 1 besitzen:
1. Fischwirte sowie solche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg oder innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten als Fischer, Teichwirte oder Fischzüchter im Haupt- oder Nebenerwerb tätig waren,
2. Personen, die auf dem Gebiet der Fischereiwissenschaft ausgebildet und geprüft sind,
3. Personen, die im Rahmen der vorgeschriebenen Ausbildung für den Forstdienst in Fischereikunde geprüft worden sind,
4. Personen, die die Prüfling nach § 15; eine amtliche Fischereiprüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder eine von der Fischereibehörde als gleichwertig anerkannte sonstige Prüfling auf fischereilichem Gebiet bestanden haben.
(3) Vom Nachweis der Sachkunde wird abgesehen bei
1. Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen,
2. Personen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg einen Jahresfischereischein erworben haben.
3. Personen, die sich nicht länger als einen Monat in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,
4. Mitgliedern diplomatischer, berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörigen, soweit sie über Nachweise des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,
5. Personen, denen ein Fischereischein nach der Vereinbarung über die Ausübung der Fischerei durch die französischen Mitglieder der alliierten Streitkräfte vom 26. Juni 1954 (Staatsanzeiger vom 3. Juli 1954) erteilt wurde.
(4) Außerhalb des Landes Baden-Württemberg abgelegte Prüflingen nach Absatz 2 Nr.4 gelten nur bei Personen als Sachkundenachweis, die zum Zeitpunkt der Prüfling keinen Wohnsitz in Baden-Württemberg hatten.

§ 15 Fischerprüfung
(1) Die nach § 31 Abs. 2 FischG erforderliche Sachkunde kann auch durch die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung nachgewiesen werden. Die Abnahme der Prüfung wird den Landratsämtern und den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise als unteren Verwaltungsbehörden übertragen. Die Prüfungstage werden landeseinheitlich vom Ministerium Ländlicher Raum (Ministerium festgelegt und im Staatsanzeiger bekannt gegeben.
(2) Die Anmeldung zur Prüfling muss spätestens einen Monat vor der Prüfling erfolgen. Zuständig ist die Prüfungsbehörde, in deren Bezirk der Vorbereitungslehrgang absolviert worden ist.
(3) Die Prüfungsbehörde kann vor Beginn der Prüfling die Vorlage eines Ausweises mit Lichtbild verlangen und Personen, die sich nicht ausweisen können, von der Teilnahme an der Prüfling ausschließen. Wer am Prüfungstag das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder bei Prüfungsbeginn die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Lehrgangsteilnahme nicht nachweisen kann, ist zurückzuweisen.

§ 16 Vorbereitungslehrgang
(1) Wer die Prüfling ablegen will, hat an dem vom Ministerium anerkannten Lehrgang des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V. zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen. Die Lehrgangsteilnahme muss sich auf alle Prüfungsgebiete erstrecken und mindestens 30 Stunden dauern.
(2) Die Anerkennung des Lehrgangs kann befristet oder unbefristet erfolgen, sie ist stets widerruflich. Die Anerkennung eines Lehrgangs ist mindestens drei Monate vor Lehrgangsbeginn unter Angabe des Lehrgangsprogramms zu beantragen.

§ 17 Durchführung der Fischerprüfung
(1) Die Prüfling ist eine schriftliche Prüfling. In Ausnahmefällen können die Fragen mündlich gestellt und beantwortet werden.
(2) Innerhalb von zwei Stunden sind 60 Fragen aus allen in § 14 Abs. 1 tgba.org genannten Gebieten zu beantworten. Dabei ist anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten für richtig gehalten werden.
(3) Allen Teilnehmern eines Prüfungstermins sind dieselben Prüfungsfragen zu stellen. Wer während der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel benutzt, kann von der Prüfling ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Die Prüfling hat bestanden, wer mindestens 45 der gestellten Fragen und dabei mindestens die Hälfte aus jedem Sachgebiet richtig beantwortet hat.
(5) Nach bestandener Prüfling erhält der Bewerber von der Prüfungsbehörde ein Zeugnis. Hat er die Prüfung nicht bestanden, so teilt ihm die Prüfungsbehörde dies mit.

§ 18 Verzeichnis der Fischereirechte
(1) Das Verzeichnis der Fischereirechte wird nach einem vom Ministerium bestimmten Muster geführt. Eintragungen sind vom Eintragenden unter Angabe des Datums zu unterschreiben.
(2) Eintragungen in das Verzeichnis werden auf Antrag oder auf Grund einer Anzeige nach § 8 Abs. 4 Satz 2 oder § 9 Satz 4 FischG vorgenommen. Die Vereinigung von Fischereirechten nach § 10 Abs. 1 und 2 FischG, die Aufhebung eines beschränkten Fischereirechts nach § II Abs. 1 und die Feststellung des Erlöschens eines beschränkten Fischereirechts nach § 12 Abs. 1 FischG werden von Amts wegen in das Verzeichnis eingetragen.
(3) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der in § 7 Abs. 2 Satz 1 FischG genannten Behörde einzureichen. Mit dem Antrag sollen die für den Nachweis des Fischereirechts erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.
(4) Die Behörde kann den Antrag in der Gemeinde, in deren Gebiet das Fischereirecht liegt, für die Dauer eines Monats öffentlich auslegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu geben mit dem Hinweis, dass Einwendungen gegen die Eintragung während der Auslegung bei der Behörde vorgebracht werden können. Besteht Streit über ein Fischereirecht, kann die Behörde die Eintragung davon abhängig machen, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich das Recht des Antragstellers ergibt.
(5) Die Behörde teilt dem Betroffenen den Inhalt der Eintragung mit. Gleichzeitig unterrichtet sie die Personen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, über das Ergebnis ihrer Prüfung.
(6) Veränderungen oder Löschungen im Verzeichnis der Fischereirechte erfolgen durch die Eintragung eines Änderungs- oder Löschungsvermerks.

§ 19 Satzung der Fischereigenossenschaft
(1) Die Satzung der Fischereigenossenschaft muss Bestimmungen enthalten über
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr der Fischereigenossenschaft,
2. Erfassung aller Mitglieder in einem Mitgliederverzeichnis,
3. Rechte und Pflichten der Mitglieder,
4. Aufgaben der Genossenschaftsversammlung und des Vorstandes,
5. Stellvertretung des Vorsitzenden,
6. Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstandes,
7. Frist und Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,
8. Voraussetzungen für die Erhebung einer Umlage,
9. Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsprüfling,
10. Aufstellung der Bewirtschaftungsplane,
11. Form für die Bekanntmachungen der Fischereigenossenschaft.
(2) Die Fischereibehörde erlässt die Satzung, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Bildung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks von der Fischereigenossenschaft eine genehmigungsfähige Satzung vorgelegt wird. Beschließt die Fischereigenossenschaft nicht innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung der Fischereibehörde gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 FischG eine genehmigungsfähige Satzungsänderung, so kann die Fischereibehörde die Satzungsänderung erlassen. Die Satzung sowie deren Änderung sind gemäß Absatz 1 Nr.10 auf Kosten der Fischereigenossenschaft bekannt zu machen.

§ 20 Bildung der Fischereigenossenschaft
(1) Mit der Bildung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks beruft die Fischereibehörde unter Vorlage des Entwurfs für eine Satzung die Mitglieder der Fischereigenossenschaft zur ersten Genossenschaftsversammlung ein. Die Einberufung ist spätestens drei Monate vor dem Termin der Versammlung in den Gemeinden, auf deren Gebiet sich die Fischereigenossenschaft erstreckt, ortsüblich bekannt zu geben mit dem Hinweis, an welcher Stelle und zu welcher Zeit der Satzungsentwurf in der Gemeinde offenliegt. In der (Copyfalle, Text geklaut bei angeltreff.org) Einberufung sind die Mitglieder der Fischereigenossenschaft aufzufordern, innerhalb von zwei Monaten den Wert ihrer Fischereirechte, insbesondere Lage, Länge, durchschnittliche Breite, Fläche, Besatz, Wassergüte, der Fischereibehörde schriftlich mitzuteilen. Die Fischereibehörde hat bis zur Genossenschaftsversammlung ein vorläufiges Verzeichnis gemäß § 23 Abs. 3 FischG aufzustellen.
(2) Die erste Genossenschaftsversammlung wird von einem Vertreter der Fischereibehörde geleitet. Zunächst ist über das vorläufige Mitgliederverzeichnis zu beschließen, wobei die Mitglieder für jedes Fischereirecht eine Stimme haben. Anschließend ist über die Satzung zu beschließen Nach Annahme der Satzung sind der Vorstand sowie dessen Vorsitzender zu wählen, der die beschlossene Satzung unverzüglich der Fischereibehörde zur Genehmigung vorzulegen hat.
(3) Im Falle des § 27 Abs. 3 Satz 2 FischG beruft die Fischereibehörde, die weitere Genossenschaftsversammlung gemäß Absatz 1 Satz 2 ein. Absatz 2 Sätze 1 und 4 sowie § 27 Abs. 3 Satz 3 FischG finden entsprechende Anwendung.

§ 21 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr.27 FischG handelt wer
1. einer Vorschrift des § 1 über Schonzeiten und Mindestmaße zuwiderhandelt,
2. entgegen § 2 Fische nicht anlandet,
3. entgegen § 3 Abs. 1, 3 bis 5, § 4 Abs. 1 oder 2, § 5 Sätze 1 oder 2 die Fischerei mit Angeln, Netzen oder Reusen ausübt,
4. entgegen § 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 ohne Erlaubnis der Fischereibehörde unter Anwendung des elektrischen Stromes oder mit Wechselstrom fischt oder entgegen Absatz 2 Satz 3 bei Ausübung der Elektrofischerei die Erlaubnis nicht mit sich führt oder auf Verlangen den Fischereiaufsehern nicht zur Prüfling aushändigt,
5. entgegen § 7 in sowie oberhalb oder unterhalb von Fischwegen fischt,
6. entgegen § 8 Fische aussetzt,
7. entgegen § 9 Wasserpflanzen oder feste Stoffe entnimmt oder Rohr oder Schilf mäht,
8. entgegen § 10 Abs. 1 einer vollziehbaren Anordnung der Fischereibehörde nicht nachkommt,
9. entgegen § 11 keine Listen über die Ausgabe der Erlaubnisscheine führt oder aufbewahrt.
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die in § 51 Abs. 4 Nr1 FischG genannten Behörden.

§ 22 Befreiung
Die Fischereibehörde kann im Einzelfall zu wissenschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder seuchenhygienischen Zwecken, für fischereiliche Hegemaßnahmen oder zur Gewinnung von Fortpflanzungsmaterial für die Fischzucht Befreiung von den §§ 1 bis 9 erteilen. Im Rahmen ihrer Dienstaufgaben sind Bedienstete der Fischereibehörde und der Fischereiforschungsstelle sowie staatliche Fischereiaufseher von den Vorschriften der §§ 1 bis 5, 7 und 9 befreit.

§ 23 Geltungsbereich
Für Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 FischG finden nur § 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und die §§ 21 und 22, für die Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 FischG nur die §§ 1 bis 6 und die §§ 9, 18% 21- und 22, für den Bodensee-Obersees einschließlich des Überlinger Sees nur § 3 Abs. 4 und die §§ 6, 8 bis 11 und 18 bis 22 und für den Geltungsbereich der Unterseefischereiordnung (Untersee und Seerhein) nur § 3 Abs. 4, die §§, 6, 9 und 10 Abs. 1, § 11 und die §§ 18 bis 22 Anwendung

Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Landesfischereiverordnung LFischVO) vom 10. Dezember 1980 (GBI. S.630), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 1995 (GBI. S.251), außer Kraft.



Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Fischerei im Bodensee (Bodenseefischereiverordnung - BodFischVO)
Vom 18. Dezember 1997

Es wird verordnet auf Grund von
1. § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7, 10, 11, 13 und 15 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (FischG) vom 14. November 1979 (GBl. S. 466), geändert durch Gesetz vom 25. November 1985 (GBl.S. 385),
2. § 5 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S. 101):


§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausübung der Fischerei im Bodensee (Obersee einschließlich des Überlinger Sees).

§ 2
Zulässige Fanggeräte
(1) Die Berufsfischerei darf nur mit den nachstehenden Fanggeräten ausgeübt werden:
1. Auf dem an das Ufer anschließenden Teil des Bodensees, dessen Wassertiefe 25 m nicht übersteigt (Halde), mit Spannsätzen, Bodennetzen, Trappnetzen, Reusen, Legschnüren und Sandfelchensätzen,
2. auf dem außerhalb der Halde gelegenen Teil des Bodensees (hoher See) mit Schwebsätzen, Forellensätzen, Bodennetzen, Reusen und Legschnüren,
3. mit den für die Angelfischerei zugelassenen Fanggeräten.
(2) Die Angelfischerei darf nur mit Angelgeräten, Hamen, Köderflaschen und Kescher ausgeübt werden.
(3) Nicht zugelassen sind schwimmfähige Oberähren bei Schwebsätzen, Spannsätzen und Forellensätzen sowie monofiles Netzmaterial bei Forellensätzen und Trappnetzen.

§ 3
Überprüfung und Kennzeichnung der Fanggeräte
(1) Netze und Reusen dürfen nur verwendet werden, wenn sie plombiert sind, nach einer Veräußerung, wenn sie neu plombiert sind. Trappnetze sind an der höchsten Stelle des Netzes und Garnreusen am ersten Reusenbügel mit einer Plombe, alle übrigen Netze an beiden Enden der Oberähre mit je einer Plombe zu versehen. Vor dem Anschlagen können nach Prüfung der Maschenweite, Höhe und Fadenstärke Netze vorplombiert werden. Bei Verlust einer Plombe ist das Netz oder die Garnreuse nochmals zu plombieren. Zuständig für die Anbringung der Plombe ist der staatliche Fischereiaufseher.
(2) Netze und Garnreusen dürfen nach der Plombierung keinerlei Behandlung unterzogen werden, die geeignet ist, die Maschenweite zu verändern. Ergibt eine spätere Nachprüfung, daß ein Netz oder eine Garnreuse nicht mehr den Vorschriften entspricht, sind die Plomben zu entfernen.
(3) Die Maschenweite ist unmittelbar nach einer mindestens zwölf Stunden dauernden Wässerung der Netze zu ermitteln, indem die Fäden von jeweils zehn seitlich nebeneinanderliegenden Maschenreihen über eine Höhe von fünf Maschen zusammengefaßt und mit einem Gewicht von 1 Kilogramm belastet werden. Die Mindestmaschenweite ist eingehalten, wenn der Durchschnitt der gemessenen Maschenschenkel das Maß der Mindestmaschenweite ergibt oder übersteigt. Überschreitungen des entsprechend festzustellenden Höchstmaßes müssen unter einem Millimeter bleiben.
(4) Für die Berechnung der Höhe der Netze gilt die in der Anlage aufgeführte Tabelle zur Berechnung der Netzhöhe nach der Anzahl der Maschen.
(5) Netze und Legschnüre sind vom Patentinhaber mit Bojen oder Bauchen zu kennzeichnen. Bojen sind mit Vor- und Familiennamen, Bauchen mit den Initialen des Patentinhabers zu versehen. In Fällen, in denen Verwechslungen möglich sind, soll die Fischereibehörde eine zusätzliche Kennzeichnung verlangen. Die schiffahrtsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 4
Verwenden von Fanggeräten
(1) Das Setzen und Heben der Fanggeräte für die Berufsfischerei sowie die Ausübung der Fischerei mit Angelfischergeräten sind von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang erlaubt. Bezugsort für die Sonnenaufgangs- und Sonnenuntergangszeiten ist die Wetterwarte Konstanz. Der Aalfang vom Ufer aus ist bis 1.00 Uhr gestattet.
(2) Funkpeilgeräte sind unbeschadet sonstiger Vorschriften nur für freitreibende Schwebnetze zugelassen. Berufsfischer, die solche Geräte verwenden wollen, haben dem staatlichen Fischereiaufseher die erforderlichen Angaben über die eingesetzten Geräte und die Sendefrequenzen zu machen.

Besondere Vorschriften für die einzelnen Fanggeräte
§ 5
Schwebsätze
(1) Ein Patentinhaber darf im freitreibenden Schwebsatz höchstens drei oder im verankerten Schwebsatz höchstens vier Schwebnetze gleichzeitig verwenden. Sie sind zu einem Satz zu verbinden.
(2) Für das Schwebnetz gelten folgende Höchst- und Mindestmaße:
1. Maschenweite mindestens 44 mm,
2. Fadenstärke mindestens 0,12 mm,
3. Netzlänge höchstens 120 m,
4. Netzhöhe höchstens 7 m.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf in der Zeit vom 31. März, 12.00 Uhr, bis 30. Juni, 12.00 Uhr, im Schwebsatz ein Netz mit einer Maschenweite von mindestens 40 mm verwendet werden, solange das in den beiden 44 mm-Netzen erzielte Fanggewicht jenes im 40 mm-Netz nicht erreicht. Wird es erreicht oder überschritten oder ist dies auf Grund der Ergebnisse der Probefischerei schon vor Beginn der Fischerei mit dem freitreibenden Schwebsatz anzunehmen, ordnet die Fischereibehörde an, daß das 40 mm-Netz durch zwei 44 mm-Netze zu ersetzen ist. § 17 bleibt unberührt.
(4) Freitreibende Schwebsätze dürfen vom 31. März, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, verwendet werden. Sie dürfen von Montag bis Donnerstag, und zwar vom 31. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 15. Oktober frühestens um 15.00 Uhr, vom 1. Juni bis 30. September frühestens um 17.00 Uhr gesetzt werden. Sie dürfen nur während einer Nacht gesetzt bleiben. Vom 1. Juli, 12.00 Uhr, bis 15. September, 12.00 Uhr, muß die Schnurlänge mindestens 5 m betragen.
(5) Verankerte Schwebsätze dürfen vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 31. März, 12.00 Uhr, verwendet werden. Sie dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden. Sie sind an beiden Enden zu verankern. Zwischen verankerten Schwebsätzen sowie zu Spann- und Forellensätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.

§ 6
Spannsätze
(1) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig nur einen Spannsatz verwenden. Für den Spannsatz gelten folgende Höchst- und Mindestmaße:
1. Maschenweite mindestens 44 mm,
2. Netzlänge höchstens 100 m,
3. Satzlänge höchstens 500 m,
4. Netzhöhe höchstens 2 m,
5. Fadenstärke mindestens 0,12 mm.
(2) Spannsätze dürfen vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, verwendet werden. In der Zeit vom 1. Juni, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, ist den Inhabern von Hochseefischereipatenten das Setzen von Spannsätzen nicht gestattet. Während der übrigen Zeit ist das gleichzeitige Verwenden von Schwebsätzen und Spannsätzen untersagt.
(3) Spannsätze dürfen
1. vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 31. März, 12.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden,
2. vom 31. März, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr, nur von Montag bis Donnerstag gesetzt werden; sie müssen spätestens am Freitag, 12.00 Uhr, gehoben sein.
(4) Der Spannsatz ist an beiden Enden zu verankern. Er ist so zu setzen, daß sich beide Satzenden auf der Halde befinden. Zu Forellensätzen und verankerten Schwebsätzen ist ein Abstand von mindetens 200 m einzuhalten.

§ 7
Forellensätze
(1) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens drei Netze verwenden, die zu einem Satz (Forellensatz) zu verbinden sind. Für den Forellensatz gelten folgende Höchst- und Mindestmaße:
1. Maschenweite mindestens 70 mm,
2. Netzlänge höchstens 100 m,
3. Netzhöhe höchstens 5 m,
4. Fadenstärke mindestens 0,20 mm.
(2) Forellensätze dürfen in der Zeit vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 15. Juli, 12.00 Uhr, verwendet werden. Sie dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden.
(3) Der Forellensatz ist an beiden Enden zu verankern. Zwischen den Forellensätzen sowie zu Spann- und verankerten Schwebsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.

§ 8
Bodennetze
(1) Für Bodennetze gelten folgende Höchst- und Mindestmaße:
1. Maschenweite
- für den Fang von Barschen (Barschnetze): 28 - 32 mm
- für den Fang von Felchen (Felchennetze): 38 - 44 mm
- für den Fang von Hechten und Zandern (Hecht-/Zandernetze): mindestens 50 mm;
2. Fadenstärke mindestens 0,12 mm;
3. Netzlänge höchstens 100 m;
4. Netzhöhe höchstens 2 m.
(2) Bodennetze dürfen wie folgt verwendet werden:
1. Barschnetze vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 1. Mai, 12.00 Uhr, und vom 20. Mai, 12.00 Uhr, bis 14. November;
2. Felchennetze vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 1. April, 12.00 Uhr, und vom 31. Mai, 12.00 Uhr, bis 15. Oktober, 12.00 Uhr;
3. Hecht-/Zandernetze vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 1. April, 12.00 Uhr, und vom 31. Mai, 12.00 Uhr, bis 15. Juli, 12.00 Uhr, und vom 15. September, tgba.org 12.00 Uhr, bis 14. November.
(3) Bei der Verwendung der Bodennetze nach den Absätzen 1 und 2 gelten folgende Einschränkungen:
1. Vom 21. Mai bis 30. September müssen sie täglich gehoben werden,
2. vom 21. Mai bis 30. September müssen sie an Samstagen bis spätestens um 12.00 Uhr, an Werktagen vor Feiertagen bis spätestens 18.00 Uhr gehoben sein,
3. vom 1. Oktober bis 30. April dürfen sie an Sonn- und Feiertagen nicht gehoben werden. Ausgenommen ist der Laichfischfang auf Gangfische,
4. an Sonn- und Feiertagen dürfen sie erst ab 17.00 Uhr gesetzt werden.
(4) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens verwenden:
1. Sechs Barsch- oder Felchennetze;
2. zwei Hecht-/Zandernetze, die auf der Halde oder im Hohen See gesetzt werden dürfen, sowie in der Zeit vom 10. Januar, 12.00 Uhr, bis 1. April, 12.00 Uhr, zwei weitere Hecht-/Zandernetze, die jedoch ausschließlich im Hohen See gesetzt werden dürfen.
(5) Abweichend von Absatz 2 dürfen vier Felchennetze während der letzten vier Fangnächte vor Weihnachten (letzter Hebetag spätestens 23. Dezember) im Hohen See gesetzt werden. Absatz 3 Nr. 3 und 4 sind anzuwenden.
(6) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 dürfen vom 10. Januar bis 31. März zum gezielten Trüschenfang im Hohen See maximal drei Bodennetze durch dreiwandige Bodennetze (Spiegelnetze) im Verhältnis ein Bodennetz zu zwei Spiegelnetze ersetzt werden. Für die Spiegelnetze gelten folgende Höchst- und Mindestmaße:
1. Maschenweite des Außengarns mindestens 180 mm,
2. Maschenweite des Innengarns mindestens 38 mm,
3. Netzlänge höchstens 50 m,
4. Netzhöhe höchstens 2 m (im eingestellten Zustand).
(7) Ergänzend zu den Absätzen 1, 2 und 4 dürfen zur Durchführung gezielter Brachsenfänge höchstens vier Bodennetze mit nachstehenden Höchst- und Mindestmaßen verwendet werden:
1. Maschenweite mindestens 80 mm,
2. Fadenstärke mindestens 0,20 mm,
3. Höhe höchstens 4 m.
Auf der Halde dürfen sie vom 10. Januar bis 31. März und vom 21. Mai bis 14. November sowie außerhalb der Halde vom 21. Mai bis 31. März verwendet werden.

§ 9
Trappnetze
(1) Ein Patentinhaber darf jeweils nur ein Trappnetz verwenden. Die Höhe des Trappnetzes darf höchstens 2 m betragen. Die Maschenweite muß beim Leitgarn, bei den Flügeln und im Herzstück mindestens 32 mm betragen. Der Kasten muß einen rechteckigen, über die ganze Länge gleichbleibenden Querschnitt von mindestens 1 m x 1 m aufweisen.
(2) Trappnetze dürfen nur dort verwendet werden, wo die Wassertiefe nicht größer ist als die Höhe des Netzes. Sie sind mindestens jeden zweiten Tag zu entleeren.

§ 10
Reusen
(1) Reusen dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Höhe oder ihr Durchmesser am ersten Reusenbügel 60 cm nicht übersteigt. Die Maschenweite von Garnreusen muß mindestens 10 mm betragen. Drahtreusen sind nicht zugelassen. Die Höchstlänge des Leitgarns beträgt maximal 6 m, diejenige vorhandener Seitenflügel maximal 3 m je Reuse.
(2) Reusen dürfen während des ganzen Jahres in beliebiger Zahl verwendet werden; vom 1. Mai bis 15. September sind sie täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden zweiten Tag zu entleeren.

§ 11
Legschnüre
(1) Legschnüre dürfen während des ganzen Jahres in unbegrenzter Zahl und mit beliebig vielen Angelhaken verwendet werden. Sie sind täglich zu heben.
(2) Als Köderfische dürfen nur Kaulbarsche und Weißfische verwendet werden, die aus dem Bodensee stammen und für die weder Schonmaß noch Schonzeit festgesetzt sind.
(3) Das Fischen mit dem lebenden Köderfisch ist unzulässig, soweit es den §§ 1 und 17 des Tierschutzgesetzes widerspricht, insbesondere wenn kein vernünftiger Grund vorliegt. Soweit die Verwendung lebender Köderfische zulässig ist, dürfen sie nur am Maul angehängt werden; sie sind sicher zu befestigen.

§ 12
Angelgeräte
(1) Das Angelgerät darf höchstens zwei Angelhaken haben. Abweichend von Satz 1 dürfen
1. die Hegene höchstens fünf Angelhaken haben;
2. bei der Schleppfischerei insgesamt höchstens acht Angelhaken als Einfachhaken mit oder ohne Widerhaken oder als Zwillings- oder Drillingshaken ohne Widerhaken verwendet werden. Die Angelhaken müssen beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein; § 11 Abs. 2 und 3 finden Anwendung.
(2) Ein Fischer darf mit Ausnahme des Fischfangs mit der Hegene und der Schleppfischerei gleichzeitig höchstens zwei Angelgeräte, neben der Hegene jedoch kein weiteres Angelgerät verwenden.
(3) Die Angelgeräte müssen ständig beaufsichtigt sein. Beim Fischen mit der Wurfrute (Spinnangel) ist von Netzen, Reusen und Legschnüren ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Das Werfen mit der Hegene ist untersagt.
(4) Von einem unter Segel fahrenden Boot aus ist die Schleppfischerei untersagt.
(5) Vom 1. November, 12.00 Uhr, bis 10. Januar, 12.00 Uhr, ist die Schleppfischerei untersagt.

§ 13
Hamen
(1) Der Hamen darf zum Fang von Kaulbarschen und Weißfischen als Köderfische für den eigenen Bedarf verwendet werden. Dabei dürfen nur solche Weißfische gefangen werden, für die weder Mindestmaß noch Schonzeit festgesetzt sind.
(2) Die Seitenlänge des Hamens darf höchstens 1 m, die Maschenweite höchstens 14 mm betragen. Vom fahrenden Boot aus darf der Hamen nicht verwendet werden.

§ 14
Köderflasche
Zum Köderfischfang für den eigenen Bedarf dürfen Köderflaschen verwendet werden, die mit dem Namen des Auslegers versehen sein müssen. Der Rauminhalt der Köderflasche darf 10 Liter nicht übersteigen. § 13 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung.

§ 15
Kescher
Kescher dürfen zur Anlandung der gefangenen Fische verwendet werden.

Schonbestimmungen
§ 16
Schonzeiten und Mindestmaße, sonstige Einschränkungen
(1) Für die nachgenannten Fischarten gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße:
Fischart Schonzeit Mindestmaß

Blaufelchen 15. Oktober bis 10. Januar 35 cm
Andere Felchen 15. Oktober bis 10. Januar 30 cm
Äsche 1. Februar bis 30. April 30 cm
Regenbogenforelle keine -
Forellen 15. Juli bis 15. September und 1. November bis 10. Januar 50 cm
Seesaibling (Rötel) 1. November bis 31. Dezember 25 cm
Hecht 1. April bis 20. Mai 50 cm
Zander 1. April bis 31. Mai 40 cm
Barsch 1. Mai bis 20. Mai -
Karpfen keine 25 cm
Schleie keine 20 cm
Aal keine 40 cm

(2) Die Schonzeiten beginnen und enden am angegebenen Tag jeweils um 12.00 Uhr. Als Mindestmaß gilt der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der zusammengelegten Schwanzflosse. Der Fischer muß beim Fischfang geeignete Hilfsmittel zur genauen Feststellung der Mindestmaße mitführen.
(3) Mit den in den §§ 9, 10, 12 bis 15 genannten Geräten gefangene untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich mit aller Sorgfalt in den Bodensee zurückzuversetzen, wenn sie noch lebensfähig sind.
(4) Gefangene Weißfische, für die weder Mindestmaß noch Schonzeit festgesetzt sind, sowie Kaulbarsche sind anzulanden.
(5) Ein Fischer darf mit den für die Angelfischerei zugelassenen Fanggeräten je Tag höchstens 50 Barsche fangen, die anzulanden sind.

§ 17
Massenfänge von Felchen
(1) Bei Massenfängen von Felchen kann die Fischereibehörde
1. die zulässige Zahl der Netze (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 4 Nr. 1) verändern,
2. die Mindestmaschenweite der Netze erhöhen,
3. zusätzliche Schontage pro Woche einführen,
4. bei den Schwebnetzen die Schnurlänge festlegen.
Die Maßnahmen können miteinander verbunden werden.
(2) Als Massenfang im Sinne von Absatz 1 gilt bei Einsatz von Schweb- und Spannsätzen der Fang von 50 kg Felchen oder mehr je Patentinhaber und Tag, beim Einsatz von Bodennetzen der Fang von 50 Stück Felchen oder mehr je Patentinhaber und Tag.
(3) Bei allen Anordnungen nach Absatz 1 ist deren Geltungsdauer festzulegen. Diese sind bei Einsatz von Schweb- und Spannsätzen spätestens aufzuheben, wenn der Fangertrag je Netz und Tag auf 5 kg absinkt.

§ 18
Beifänge
Als Beifang sind untermaßige Fische sowie während der Schonzeit gefangene Fische anzusehen. Zur Vermeidung erheblicher Beifänge kann der staatliche Fischereiaufseher
1. die Ausübung der Fischerei im kritischen Bereich einstellen (Platzverweisung),
2. die Verwendung von Netzen mit bestimmten Maschenweiten anordnen, einschränken oder untersagen und
3. sonstige geeignete Anordnungen treffen.
Kombinationen der Maßnahmen sind möglich. Der Beifang ist jedenfalls dann erheblich, wenn er die Zahl der fangfähigen Fische überschreitet, für die das Netz vorrangig bestimmt ist.

Besondere Vorschriften für den Laichfischfang
§ 19
Allgemeines
(1) Für den Laichfischfang auf Fische, die den Vorschriften über Schonzeiten und Mindestmaße unterliegen, kann durch die Fischereibehörde Befreiung von § 16 Abs. 1 erteilt werden. Die Befreiung ist widerruflich und unter folgenden Auflagen zu erteilen:
1. Die laichreifen Fische oder das gewonnene Fortpflanzungsmaterial sind an eine vom staatlichen Fischereiaufseher bestimmte Fischbrutanstalt abzuliefern,
2. für Beginn und Ende des Laichfischfangs sind die Weisungen des staatlichen Fischereiaufsehers maßgebend.
(2) Ein Patentinhaber darf den Laichfischfang auf Blaufelchen und Gangfische nicht am selben Tag ausüben.

§ 20
Laichfischfang auf Blaufelchen
(1) Für den Laichfischfang auf Blaufelchen ist der freitreibende Schwebsatz zu verwenden. Die Schnurlänge der Schwebnetze (Copyfalle, Text geklaut bei angeltreff.org) darf höchstens 5 m betragen. An jedem Netz müssen mindestens vier Bauchen in gleichem Abstand angebracht werden. Die Fischereibehörde kann Abweichungen von der Schnurlänge und von der zulässigen Netzzahl anordnen, wenn die ordnungsgemäße Ausübung des Laichfischfangs dies erfordert.
(2) Jedes Boot, von dem aus der Laichfischfang ausgeübt wird, muß mit mindestens zwei Personen besetzt sein, die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausübung des Laichfischfangs bieten.

§ 21
Laichfischfang auf andere Felchen
(1) Für den Laichfischfang auf Gangfische dürfen Bodennetze mit einer Maschenweite von mindestens 38 mm verwendet werden. Die Fischereibehörde kann hinsichtlich der zulässigen Netzzahl und Maschenweite Abweichungen anordnen, wenn die ordnungsgemäße Ausübung des Laichfischfangs dies erfordert.
(2) Ein Patentinhaber darf für den Laichfischfang auf Sandfelchen nur einen Sandfelchensatz verwenden. Für den Sandfelchensatz gelten folgende Höchst- und Mindestmaße:
1. Maschenweite mindestens 50 mm,
2. Satzlänge höchstens 100 m,
3. Netzhöhe höchstens 5 m,
4. Fadenstärke mindestens 0,12 mm.
Der Sandfelchensatz ist an beiden Enden zu verankern, wobei sich die uferseitige Verankerung in einer Wassertiefe von höchstens 5 m befinden muß.

§ 22
Laichfischfang auf andere Fische
Gefangene laichreife oder kurz vor der Laichreife stehende Hechte und in der Schonzeit gefangene laichreife Forellen sowie das Fortpflanzungsmaterial der während der Schonzeit gefangenen Gangfische und Sandfelchen sind der vom staatlichen Fischereiaufseher bestimmten Fischbrutanstalt zu übergeben. Nach der Gewinnung des Fortpflanzungsmaterials sind die gefangenen Fische dem Fischereiausübenden zurückzugeben.

Ordnungswidrigkeiten
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 27 FischG handelt, wer
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 2 nicht zugelassene Fanggeräte verwendet,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Netze oder Reusen verwendet, die nicht ordnungsgemäß plombiert sind,
3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 Netze oder Reusen nach der Plombierung einer Behandlung unterzieht, die geeignet ist, die Maschenweite zu verändern,
4. Netze oder Legschnüre verwendet, die nicht nach § 3 Abs. 5 gekennzeichnet sind,
5. einer Vorschrift der §§ 4 bis 15 über die Beschaffenheit und die Zahl der Geräte, Netze und Angelhaken sowie über Zeitraum, Ort und Art ihre Verwendung zuwiderhandelt,
6. entgegen § 11 Abs. 2 Köderfische verwendet oder entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2, lebende Köderfische anhängt,
7. entgegen § 13 Abs. 1 Fische fängt,
8. einer Vorschrift des § 16 über Schonzeiten und Mindestmaße zuwiderhandelt,
9. entgegen § 16 Abs. 4 gefangene Fische nicht anlandet,
10. entgegen § 16 Abs. 5 mehr als 50 Barsche fängt oder gefangene Barsche nicht anlandet,
11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt,
12. entgegen § 22 Fische oder Laichmaterial nicht abgibt,
13. einer Einzelanordnung nach § 25 Abs. 2 zuwiderhandelt.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 24
Fischereibehörde
Fischereibehörde im Sinne dieser Verordnung ist das Regierungspräsidium Tübingen.

§ 25
Befreiungen, sonstige Einzelanordnungen
(1) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall zu wissenschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder seuchenhygienischen Zwecken, für fischereiliche Hegemaßnahmen oder zur Gewinnung von Fortpflanzungsmaterial für die Fischzucht Befreiung von den §§ 2 bis 14, 16, 17, 18 Abs. 2, §§ 19 bis 21 erteilen.
(2) Zur Durchführung von Beschlüssen der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei kann die Fischereibehörde durch befristete Einzelanordnung die Ausübung des Fischfangs abweichend von dieser Verordnung regeln, beschränken oder untersagen.

§ 26
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bodenseefischereiverordnung vom 13. November 1984 (GBl. S. 630), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 1996 (GBl. S. 258) außer Kraft.





Bayern


AVFiG vom 19. März 2004

 

Verordnung zur Ausführung des

Fischereigesetzes für Bayern

(AVFiG )

Vom 04. November 1987, zuletzt geändert am 07.August 2002.

Hier mit der Verordnung zur Änderung fischereirechtlicher Vorschriften vom 19.März 2004

Änderungen ab 01.01.2005
§ 1 Erteilung des Fischereischeins
(1) Wer die Erteilung eines Fischereischeins beantragt, hat der Gemeinde mitzuteilen und auf Verlangen urkundlich zu belegen:
1. Vor- und Zunamen,
2. Geburtstag und -ort,
3. genaue Anschrift (gewöhnlicher Aufenthalt),
4. das Bestehen der Fischerprüfung, soweit diese vorgeschrieben ist.
Dem Antrag ist ein Paßlichtbild aus neuester Zeit beizufügen.
(2) Die Geltungsdauer von Fischereischeinen für volljährige Personen ohne Wohnsitz in Deutschland und ohne Nachweis der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung beträgt ein Jahr, beschränkt auf höchstens drei von der antragstellenden Person bestimmte Monate (Jahresfischereischein). 2Die Vorschriften über den Jugendfischereischein bleiben unberührt.
(3) (aufgehoben)
§ 2 Gleichstellung anderer Fischereischeine und Fischerprüfungen
(1) 1In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine gelten auch in Bayern, soweit die Inhaber in einem dieser anderen Länder ihre Hauptwohnung (Art. 16 Abs. 2 Meldegesetz) haben oder zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins hatten. 2Nimmt der Inhaber eines Fischereischeins nach Satz 1 seine Hauptwohnung in Bayern, gilt der Fischereischein hier längstens bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer.
(2) Für die Erteilung des Fischereischeins werden der nach dem Fischereigesetz für Bayern vorgeschriebenen Fischerprüfung die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dortigen Rechtsvorschriften abgelegten Fischerprüfungen gleichgestellt, sofern die erfolgreiche Prüfungsteilnahme urkundlich nachgewiesen ist. 2Die Erteilung eines Fischereischeins auf Grund einer Fischerprüfung nach Satz 1 setzt voraus, daß der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung seine Hauptwohnung nicht in Bayern hatte oder die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang entsprechend den Vorschriften des §5 Abs. 1 nachweist. 3Gleichgestellt wird ferner die von den US Streitkräften in Deutschland für Mitglieder dieser Streitkräfte durchgeführte Fischerprüfung.
§ 2a Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung
1Abweichend von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes für Bayern können den Fischereischein ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung erhalten
1. Personen, die urkundlich nachweisen können, daß sie
a) als Berufsfischer in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis 31. August 1986 ohne weiteren Nachweis mindestens einen Fischereischein erhalten haben,
b) die Abschluß- oder Meisterprüfung im Ausbildungsberuf Fischwirt/Fischwirtin bestanden haben oder in diesem Beruf ausgebildet werden und an der Zwischenprüfung teilgenommen haben,
c) in der Zeit vom 1. Januar 1961 bis zum 31. Dezember 1970 in Deutschland einen Fischereischein erhalten oder als Aussiedler innerhalb dieser Frist in einem der in § 1 Abs. 2 Nr.3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete den Fischfang zulässigerweise ausgeübt hatten und deshalb in der Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 31. Dezember 1998 einen Fischereischein ohne vorherige Fischerprüfung erhalten haben,
d) vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet die Raubfischqualifikation erworben und die Erteilung des Fischereischeins außerhalb dieses Gebiets erstmals spätestens am 31. Juli 1995 erfolgreich beantragt haben;
2. Personen, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, ohne hier einen Wohnsitz zu begründen;
3. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind;
4. volljährige Personen mit einem auf einer geistigen Behinderung beruhenden und amtlich festgestellten Grad der Behinderung
a) von mindestens 80 v. H. oder
b) von mindestens 50 v. H., sofern nachweislich eine Sonderschule für geistig Behinderte oder eine Schule zur individuellen Lebensbewältigung besucht wurde oder wird;
volljährige Personen, die durch Vorlage des Ausweises für schwerbehinderte Menschen und einer fachärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass sie nach Art und Schwere ihrer körperlichen oder seelischen Behinderung die staatliche Fischerprüfung nicht bestehen können;
5. Personen in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf der Geltungsdauer ihres Fischereischeins, sofern sie als langjährige Fischereischeininhaber den Fischereischein in dem Land ihrer früheren Hauptwohnung, das eine gleichgestellte Fischerprüfung eingeführt hat, nachweislich erhalten würden und die Ablegung der Fischerprüfung mit einer unzumutbaren Härte verbunden wäre. 2Für den nach Satz 1 Nr. 4 erteilten Fischereischein gilt Art. 65 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für Bayern entsprechend. 3Die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 3 Zeit der Prüfung, Anmeldung
(1) Die Prüfung findet jährlich landeseinheitlich am ersten Samstag des Monats März statt.
(2) Die Bewerber haben sich spätestens am 1. Dezember des der Prüfung vorhergehenden Jahres bei dem zuständigen Landwirtschaftsamt anzumelden (Ausschlußfrist). 2Für die Anmeldung ist der von der Landesanstalt für Landwirtschaft herausgegebene und bei den Gemeinden aufliegende Vordruck zu verwenden. 3Dieser enthält als Angaben zur Person den Vor- und Zunamen, den Geburtstag und die genaue Anschrift mit Bankverbindung; ferner die einmalige Ermächtigung zum Einzug der Prüfungsgebühr. 4Die Anmeldefrist ist gewahrt, wenn der Anmeldevordruck mit wirksamer Einzugsermächtigung nachweislich spätestens am 1. Dezember zur Post gegeben worden ist. 5Eine rechtzeitige Anmeldung ohne wirksame Einzugsermächtigung wird nur berücksichtigt, wenn der Anmeldung ein Verrechnungsscheck über die Prüfungsgebühr beiliegt oder die Prüfungsgebühr in anderer Weise vor Ablauf der Anmeldefrist eingezahlt ist.
(3) Die Bewerber haben den Nachweis der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang (§ 5) bei Prüfungsbeginn in der von der Prüfungsbehörde bestimmten Form vorzulegen.
(4) Verspätete oder unvollständige Anmeldungen und Anmeldungen von Personen, die am Prüfungstag das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden zurückgewiesen. 2Wer den erforderlichen Nachweis der Lehrgangsteilnahme bei Prüfungsbeginn nicht vorlegt, kann an der Prüfung nicht teilnehmen.
§ 4 Prüfungsgebühr
(1) Für die Prüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung des Prüfungsergebnisses (§ 7 Abs. 1) wird eine Gebühr von 26 € erhoben. 2Auslagen werden nicht erhoben.
(2) Weist die Prüfungsbehörde die Anmeldung zur Prüfung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 zurück, erstattet sie die Hälfte der Gebühr. 2In anderen Fällen der Nichtteilnahme an der Prüfung werden Gebühren nicht erstattet.
§ 5 Vorbereitungslehrgang, Eignung der Schulungskräfte
(1) Wer die Prüfung ablegen will, hat an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen, der dem Ausbildungsplan der Prüfungsbehörde entspricht und auch eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung gefangener Fische einschließt; die Lehrgangsteilnahme muß sich auf alle in Art. 66 Abs. 1 Satz 1 FiG genannten Prüfungsgebiete und die praktische Einweisung erstrecken und mindestens 30 Stunden dauern. 2Erfolgt die praktische Einweisung am Gewässer, ist ein Fischfang durch Unbefugte auszuschließen.
(2) Zeit und Ort geplanter Vorbereitungslehrgänge hat der Veranstalter in geeigneter Weise bekanntzugeben sowie unter Angabe des Lehrgangsprogramms und der Namen, Anschriften und einschlägigen Vorbildung der Schulungskräfte, die einen gültigen Fischereischein besitzen müssen, spätestens am 1. November des der Prüfung vorhergehenden Jahres der Prüfungsbehörde mitzuteilen. 2Vertretern der Prüfungsbehörde ist auf Verlangen die Anwesenheit bei Vorbereitungslehrgängen zu gestatten.
(3) Der Landesfischereiverband Bayern e. V. stellt sicher, daß Vorbereitungslehrgänge bedarfsgerecht angeboten werden.
§ 6 Durchführung der Prüfung
(1) Die Fischerprüfung ist eine schriftliche Prüfung, in der innerhalb von zwei Stunden 60 Fragen aus allen in Art. 66 Abs. 1 Satz 1 FiG genannten Prüfungsgebieten zu beantworten sind.
(2) 1Der Prüfungsbogen wird für jeden Prüfungstermin landeseinheitlich durch die Prüfungsbehörde erstellt; dabei werden die Fragen gleichmäßig auf alle Prüfungsgebiete verteilt und die als richtig anerkannten Antworten festgelegt. 2An der Erstellung der Prüfungsfragen beteiligt die Prüfungsbehörde eine vom Landesfischereiverband Bayern e. V entsandte sachkundige Person, die nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) zu verpflichten ist. 3Die Prüfungsbehörde übersendet den mit der örtlichen Durchführung der Prüfung betrauten Landwirtschaftsämtern die erforderliche Anzahl von Prüfungsbogen in versiegelten Umschlägen. 4Die Umschläge dürfen erst bei Prüfungsbeginn in Gegenwart der Bewerber geöffnet werden. 5An der örtlichen Durchführung der Prüfung einschließlich der Prüfungsaufsicht soll das Landwirtschaftsamt unter seiner Leitung geeignete vom Landesfischereiverband Bayern e. V. entsandte Kräfte beteiligen, die nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zu verpflichten sind und für ihre Mitwirkung Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften sowie eine Aufwandsentschädigung von 25 € je Prüfungstermin erhalten.

(3) Die Bewerber dürfen während der Prüfung keine Fühlung miteinander aufnehmen und keine unerlaubten Hilfsmittel (Fachliteratur, Aufzeichnungen, Mobilfunkgeräte und dgl.) besitzen oder benutzen. 2Bei einem Verstoß gegen diese Verbote, der in der Prüfungsniederschrift zu vermerken ist, wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen. 3Die Bewerber sind vor Beginn der Prüfung auf die Verstoßfolgen hinzuweisen.
§ 7 Ergebnis der Prüfung, Mitteilung
(1) Der Bewerber hat die Prüfung nicht bestanden, wenn er mehr als ein Viertel der gestellten Fragen oder mehr als die Hälfte der Fragen aus einem Prüfungsgebiet nicht oder nicht richtig beantwortet hat oder wenn er von der Prüfung ausgeschlossen wurde.
(2) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so erhält er von der Prüfungsbehörde ein Prüfungszeugnis.
§ 8 Höhe der Fischereiabgabe
(1) Bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre beträgt die Fischereiabgabe 40 €.
(2) Bei einmaliger Zahlung errechnet sich die Höhe der Fischereiabgabe wie folgt:
70 – Lebensalter der antragstellenden Person
5
x 40 – 20v.H. = Fischereiabgabe in €
Übersichtstabelle (ohne Ermäßigung nach § 8 Abs. 5 AVFiG): (+ € 35.- FiSch. Geb.)

Lebensalter bei Zahlung

 Betrag in € (Euro)

14 - 22

300

23 - 27

288

28 - 32

256

33 - 37

224

38 - 42

192

43 - 47

160

48 - 52

128

53 - 57

96

58 - 62

64

63 - 67

32

Maßgebend ist das Lebensalter bei Erteilung des Fischereischeins oder gesonderter Zahlung der Abgabe (§ 8 a Satz 2). Für die Berechnung wird das Lebensalter der antragstellenden Person nach mathematischen Grundsätzen auf volle fünf Jahre auf- oder abgerundet. Der gesetzliche Höchstbetrag von 300 € darf nicht überschritten werden.
(3) Für den Jahresfischereischein (§ 1 Abs. 2 Satz 2) beträgt die Fischereiabgabe 15 €.
(4) Die Fischereiabgabe ermäßigt sich auf jeweils 50 v. H. der nach den Absätzen 1,2 und 4 zu zahlenden Beträge für
1. den Fischereischein auf Lebenszeit für Jugendliche mit bestandener Fischerprüfung sowie für Personen in der Ausbildung zum Fischwirt/zur Fischwirtin, in beiden Fällen nur bei Zahlung für fünf aufeinanderfolgende Jahre,

2. Fischereischeine für volljährige Personen mit einer Behinderung im Sinn des § 2a Satz 1 Nr.4.
(5) (aufgehoben)
§ 8a Erhebungsverfahren
1Die Fischereiabgabe ist von der antragstellenden Person mit der Gebühr für den Fischereischein zu entrichten. 2Wer als Inhaber eines Fischereischeins auf Lebenszeit die Abgabe für fünf Jahre entrichtet hat und nach Ablauf dieses Zeitraums weiterhin den Fischfang ausüben will, muß die Fischereiabgabe unaufgefordert als Einmalzahlung oder für weitere fünf Jahre bei der Gemeinde einzahlen.
§ 8b
(aufgehoben)
§ 9 Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß
(1) Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln (Fische) dürfen unter Berücksichtigung des Schutzes bestandsgefährdeter Arten während des ganzen Jahres gefangen werden, soweit nicht Schonzeiten festgesetzt sind.
(2) Fische dürfen erst gefangen werden, wenn sie die festgesetzten Schonmaße erreicht haben. 2Bei der Feststellung der Schonmaße wird von der Kopfspitze bis zum Körperende einschließlich der Flosse oder des Schwanzfächers gemessen.
(3) Für den Fang der nachfolgend genannten Fische gelten nach Zeit und Maß folgende Regelungen:
Siehe Art , Schonzeit, Schonmaß und Rote Liste auf der folgenden Tabelle

Nr.

Art

Schonzeit

Schonmaß   

1.1

Flußneunauge, Lampetra fluviatilis

ganzjährig

- -

1.2

Bachneunauge, Lampetra planeri

ganzjährig

- -

1.3

Donau-Neunaugen, Eudontomyzon spp.

ganzjährig

- -

1.4

Meerneunauge

ganzjährig

- -

2.1

Stör, Acipenser sturio

ganzjährig

- -

2.2

Sterlet, Acipenser ruthenus

ganzjährig

- -

3.

Maifisch, Alosa alosa alosa

ganzjährig

- -

4.1

Lachs, Salmo salar

ganzjährig

- -

4.2

Bachforelle, Salmo trutta forma fario

1.10. – 28.2.

26

4.3

Seeforelle, Salmo trutta forma lacustris

1.10. – 28.2

60

4.4

Meerforelle

ganzjährig

- -

4.5

Regenbogenforelle, Oncorhynchus mykiss

15.12. – 15.4.

26

4.6

Bachsaibling, Salvelinus fontinalis

1.10. – 28.2

20

4.7

Seesaibling, Salvelinus alpinus

1.10. – 28.2

30

4.8

Huchen, Hucho hucho

15.2. – 31.5.

70

5.1

Blaufelchen, Coregonus wartmanni

15.10. – 31.12.

30

5.2

Gangfisch, Coregonus macrophthalmus

15.10. – 31.12.

30

5.3

Sandfelchen, Coregonus fera

15.10. – 31.12.

30

5.4

Kilch, Coregonus acronius

ganzjährig

- -

6.

Asche, Thymallus thymallus

1.1. – 30.4.

35

7.1

Rotauge, Rutilus rutilus

- -

- -

7.2

Frauennerfling, Rutilus pigus virgo

1.3. – 30.6.

30

7.3

Perlfisch, Rutilus frisii meidingeri

ganzjährig

- -

7.4

Moderlieschen, Leucaspius delineatus

- -

- -

7.5

Hasel, Leuciscus leuciscus

- -

- -

7.6

Aitel, Leuciscus cephalus

- -

- -

7.7

Strömer, Leuciscus souffia agassizi

ganzjährig

- -

7.8

Nerfling, Leuciscus idus

- -

30

7.9

Elritze, Phoxinus phoxinus

- -

- -

7.10

Rotfeder, Scardinius erythrophthalmus

- -

- -

7.11

Schied, Aspius aspius

- -

40

7.12

Schleie, Tinca tinca

- -

26

7.13

Nase, Chondrostoma nasus

1. 3. - 30.4.

30

7.14

Gründling, Gobio gobio

- -

- -

7.15

Steingreßling, Gobio uranoscopus

ganzjährig

- -

7.16

Barbe, Barbus barbus

1.5. – 15.6.

40

7.17

Mairenke, Chalcalburnus chalcoides mento

- -

- -

7.18

Laube, Alburnus alburnus

- -

- -

7.19

Schneider, Alburnoides bipunctatus

ganzjährig

- -

7.20

Güster, Blicca bjoerkna

- -

- -

7.21

Brachse, Abramis brama

- -

- -

7.22

Zobel, Abramis sapa

- -

- -

7.23

Zope, Abramis ballerus

ganzjährig

- -

7.24

Zährte und Seerüßling, Vimba vimba spp.

- -

- -

7.25

Sichling oder Ziege, Pelecus cultratus

ganzjährig

- -

7.26

Bitterling, Rhodeus sericeus amarus

ganzjährig

- -

7.27

Karausche, Carassius carassius

- -

- -

7.28

Giebel, Carassius auratus gibelio

- -

- -

7.29

Karpfen, Cyprinus carpio

- -

35

8.1

Bartgrundel, Noemacheilus barbatulus

ganzjährig

- -

8.2

Schlammpeitzger, Misgurnus fossilis

ganzjährig

- -

8.3

Steinbeißer, Cobitis taenia

ganzjährig

- -

9.

Wels, Silurus glanis

- -

70

10.

Aal, Anguilla anguilla

- -

40

11.

Hecht, Esox lucius

15.2. – 15.4.

50

12.1

Flußbarsch, Perca fluviatilis

- -

- -

12.2 /P>

Zander, Stizostedion lucioperca

15.3. – 30.4.

50

12.3

Kaulbarsch, Gymnocephalus cernuus

- -

- -

12.4

Schrätzer, Gymnocephalus schraetser

ganzjährig

- -

12.5

Streber, Zingel streber

ganzjährig

- -

12.6

Zingel, Zingel zingel

ganzjährig

- -

13.

Marmorierte Grundel, Proterorhinus marmoratus

- -

- -

14.

Koppe, Cottus gobio

- -

- -

15.1

3-stach. Stichling, Gasterosteus aculeatus

- -

- -

15.2

9-stach. Stichling, Pungitius pungitius

ganzjährig

- -

16.

Rutte, Lota lota

- -

30

17.1

Edelkrebs, Astacus astacus,

 

 

männlich

- -

12

weiblich

1.10. – 31.7.

12

17.2

Steinkrebs, Austropotamobius torrentium,

 

 

männlich

- -

10

weiblich

1.10. – 31.7.

10

18.

Flußperlmuschel, Margaritifera margaritifera

ganzjährig

- -

19.1

Gemeine Teichmuschel, Anodonta cygnea

ganzjährig

- -

Nr.

Art

Schonzeit

Schonmaß   

19.2

Flache Teichmuschel, Anodonta anatina

ganzjährig

- -

19.3

Abgeplattete Teichmuschel, Pseudanodonta complanata

ganzjährig

- -

19.4

Malermuschel, Unio pictorum

ganzjährig

- -

19.5

Große Flußmuschel, Unio tumidus

ganzjährig

- -

19.6

Kleine Flußmuschel, Unio crassus

ganzjährig

- -

Die Vorschriften des § 19 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 20 bis 22 bleiben unberührt.
(4) Soweit es zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, unabweisbar ist, können die Bezirke vorbehaltlich des Absatzes 5 durch Verordnung
1. für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Fische mit begrenzter Schonzeit und mit Schonmaß die Schonmaße und Schonzeiten ändern, vor allem zusätzliche Schonzeiten festsetzen,
2. für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Fische ohne Schonzeiten die dort festgesetzten Schonmaße ändern, vor allem Schonzeiten festsetzen,
3. für Fische, die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß nicht unterliegen, Schonmaße oder Schonzeiten festsetzen.
(5) In Grenzgewässern, bei deren fischereilicher Bewirtschaftung außerbayerische Vorschriften nicht unberücksichtigt bleiben können, gelten die in Absatz 3 festgesetzten Schonzeiten und Schonmaße, soweit nicht das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Ländern etwas anderes bestimmt. 2Die abweichende Regelung kann in einer Fischereiverordnung des Bezirks, in dessen Gebiet das Grenzgewässer liegt, bekanntgemacht werden.
(6) Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische hat der Fischer unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen. 2Das gilt nicht für Fische, die wegen eines Fischnotstandes (vorübergehende, für den Fischbestand bedrohliche Verschlechterung der Gewässerverhältnisse) gefangen werden und bis zu dessen Beseitigung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand gehältert und auch nicht in andere geeignete Gewässerstrecken oder Gewässer umgesetzt werden können.
(7) Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag den Fischfang während der Schonzeiten für Zwecke der Laichgewinnung und des Schutzes von Fischarten und Fischbeständen gestatten.
(8) Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Absatzes 4, aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken befristete Anordnungen erlassen und dabei Schonzeiten abkürzen oder aufheben und Schonmaße aufheben. 2Regelungen nach Absatz 5 bleiben unberührt.
(9) Fische, die unter Einhaltung der für sie festgesetzten Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gefangen worden sind sowie gefangene Fische ohne Fangbeschränkung dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) und dem Tierschutzrecht erneut ausgesetzt werden. 2Gefangene Fische anderer als der in Absatz 3 Satz1 genannten Arten dürfen nicht ausgesetzt werden. 3§ 17 Abs. 1 Satz 3 und § 19 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
(10) Die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß sowie die Vorschriften des Abs. 9 gelten nicht für die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG; § 19 Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt. 2Die Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß gelten nicht für Fischarten und Gewässer, auf die sich ein Besatzverbot nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bezieht.
§ 10 Gemeinschaftsfischen
(1) Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der Fangergebnisse sind nur im Rahmen traditioneller Veranstaltungen und zur Erfüllung der Hegepflicht (Art. 1 Abs. 2 FiG) im Fanggewässer zulässig.
(2) Innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme sind Gemeinschaftsfischen unzulässig, sofern nicht auszuschließen ist, daß neu eingesetzte Fische gefangen werden.
§ 11 Fischen nach Besatzmaßnahme
Innerhalb von zwei Wochen, in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Fischereigesetzes für Bayern innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das festgesetzte Schonmaß erreicht haben, ist das Fischen auf die eingesetzte Fischart verboten. 2Satz 1 gilt nicht für die Fischzucht und Fischhaltung in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG.
§ 12 Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen
(1) Verboten sind
1. das Fischen unter Verwendung von
a) Sprengstoffen, Giften, Schußwaffen, Abzugseisen, Schlingen, Reißangeln, freitreibenden Angeln, Netzfallen, Fischgabeln (insbesondere Harpunen, Gern), Speeren und groben Werkzeugen,
b) Betäubungsmitteln und Lichtquellen,
2. das Anlegen neuer Aalfänge (ortsgebundene Selbstfänge) und das Einbringen zusätzlicher Aalschokker und Aalhamen,
3. das Fischen mit dem lebenden Köderfisch,
4. das Fischen, Fernhalten, Scheuchen oder Abweisen von Fischen unter Verwendung von elektrischem Strom; § 16 bleibt unberührt,
5. das Fischen in Fischpässen oder Fischwegen sowie für die Dauer ihrer Öffnung in den durch die Kreisverwaltungsbehörde bestimmten oberhalb und unterhalb liegenden Gewässerstrecken,
6. das Fischen unter gleichzeitiger Benutzung von mehr als zwei Handangeln (Anbißstellen und Schnur mit oder ohne Rute); neben der Hegene darf gleichzeitig keine weitere Handangel verwendet werden,
(2) Zur Wahrung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, sowie zur Förderung der Zucht und des Abwachsens der Fische können die Bezirke durch Verordnung
1. über Absatz 1 hinaus die Anwendung weiterer Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen verbieten,
2. die Anwendung zulässiger Fangarten Fanggeräte und Fangvorrichtungen regeln oder beschränken.
(3) 1Die Kreisverwaltungsbehörden können in entsprechender Anwendung des Abs. 2 befristete Anordnungen erlassen. 2Sie können durch befristete Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr- Versuchs- und Forschungszwecken von den Verboten nach Absatz 1 Nr.1 Buchst. b und Nrn. 2, 4, und 5 befreien.
§ 13 Angelfischerei
(1) 1Die Handangel darf höchstens drei Angelhaken (Anbißstellen) haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. 2Abweichend von Satz 1 darf die Hegene bis zu fünf Angelhaken (Anbißstellen) haben; die Hegene ist eine Handangel, bei der von einem beschwerten Vorfach kurze Seitenarme (Springer, Mundschnüre) mit jeweils einer Anbißstelle abzweigen.
(2) 1Die Handangel muß ständig beaufsichtigt werden. 2Das Werfen in Verbindung mit dem sofortigen Einziehen der Hegene ist untersagt. (Reißangel)
(3) Ausgelegte Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens täglich zu heben.
§ 14 Fischerei mit Netzen und Reusen
(1) 1Durch das Auslegen von Stellnetzen, Stellsäcken oder Reusen darf ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als die Hälfte des Querschnitts des Gewässers bei Mittelwasserstand für den Wechsel der Fische versperrt werden. 2Die Ausübung beschränkter Fischereirechte (Art. 11 FiG) bleibt vorbehalten.
(2) 1Reusen müssen so beschaffen sein, daß sich die gefangenen Fische nicht mehr als unvermeidbar verletzen können. 2Die Maschenweite der Reusen muß mindestens 10 mm betragen.
(3) Ausgelegte Netze sind in der Regel täglich, ausgelegte Reusen regelmäßig und fischereigerecht zu kontrollieren und zu leeren.
§ 15 Ständige Fangvorrichtungen
(1) 1Ständige Fangvorrichtungen müssen eine Lattenweite oder lichte Maschenweite von mindestens 15 mm haben. 2Sind sie mit Stauanlagen baulich verbunden, so ist, vorbehaltlich einer Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, für den Wechsel der Fische die Hälfte des Gewässerquerschnitts freizuhalten, der nach der Abfluß- (Licht-) Weite des betreffenden Stauwehrs zu berechnen ist.
(2) Für die Dauer der Schonzeiten der hauptsächlich vorkommenden Fischarten sind die ständigen Fangvorrichtungen in den Gewässern zu beseitigen oder so zu verändern, daß Fänge nicht möglich sind.
(3) § 14 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG.
AVFiG vom 19. März 2004 Ende Seite 7 von 12 Seiten AVFiG vom 19. März 2004 Seite 8 von 12 Seiten
§ 16 Elektrofischerei
(1) Unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde gefischt werden. 2Die Erlaubnis darf nach pflichtgemäßem Ermessen nur erteilt werden
1. zur Förderung der Hege und der Fischzucht,
2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,
3. zur Gewässerbewirtschaftung,
4. zu Lehr-, Versuchs- oder Forschungszwecken, soweit eine nachhaltige Beeinträchtigung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) nicht zu erwarten ist. 3Die Erlaubnis wird auf Antrag als Berechtigungsschein dem Fischereiberechtigten, dem Fischereipächter oder dem sonst zur Ausübung der Fischerei in vollem Umfang Befugten (Fischereiausübungsberechtigter) befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Gewässer und für mit Gleichstrom oder Impulsstrom arbeitende ortsveränderliche Geräte erteilt.
(2) Von dem Berechtigungsschein darf der Inhaber nur Gebrauch machen, wenn
1. der für den Betrieb des Elektrofischereigeräts persönlich Verantwortliche (Elektrofischer) einen gültigen Bedienungsschein besitzt,
2. eine anerkannte Einrichtung für das Elektrofischereigerät einen Zulassungsschein erteilt hat und
3. eine Haftpflichtversicherung mit ausreichenden Deckungssummen besteht;
4. Der Zulassungsschein ist alle drei Jahre zu erneuern.
§ 17 Hältern gefangener Fische
(1) Das Hältern von Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. 2Setzkescher dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien hergestellt sind. 3In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
(2) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältem in Setzkeschem nur erlaubt wenn eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist.
§ 18 Behandlung toter Fische
(1) Fische, die in Fanggeräten oder Fangvorrichtungen tot aufgefunden werden, sind dem Gewässer unverzüglich zu entnehmen.
(2) Tote Fische und Teile von Fischen dürfen in ein Gewässer nicht eingebracht werden. 2Das gilt nicht für das Einbringen
1. als Köderfische,
2. als Futterfische, jedoch beschränkt auf geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nm. 1 und 2 FiG sowie auf Fischgehege.
3Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasserrechts und des Tierseuchenrechts, bleiben unberührt.
§ 19 Besatzmaßnahmen
(1) Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Hegeziel (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG), vor allem der Artenreichtum und die Gesundheit des Fischbestandes, nicht beeinträchtigt wird. 2Satzfische sollen aus Betrieben stammen, die laufend vom Fischgesundheitsdienst oder anderweitig tierärztlich betreut werden; für einen Besatz mit Aalen sollen Glasaale verwendet werden. 3Ein Besatz mit Ausnahme von Regenbogenforelle, Bachsaibling, Schleie, Karpfen und Aal muß aus Beständen oder Nachzuchten erfolgen, die dem zu besetzenden Gewässer ökologisch möglichst nahe zugeordnet werden können.
(2) Fische der folgenden Arten dürfen nach Maßgabe des Absatzes 1 und, vorbehaltlich des Bescheides der Kreisverwaltungsbehörde über die Ausstellung von Erlaubnisscheinen (Art. 35 Abs. 1 Satz1 FiG), ohne behördliche Erlaubnis ausgesetzt werden:
1. Forellenarten, mit Ausnahme der Meerforelle
2. Saiblingsarten,
3. Huchen,
4. Coregonenarten,
5. Äsche,
6. Schleie,
7. Karpfen,
8. Aal in den Flussgebieten des Main und Elbe mit Ausnahme der Seen,
9. Hecht,
10. Zander,
11. Edelkrebs,
in geschlossenen Gewässern im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nr.3 FiG auch Weißfische der anderen in § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 genannten Arten. 2Abweichend von Satz 1 dürfen, auch nach ihrem Fang im betreffenden Gewässer, nicht ausgesetzt werden:

1. Aal und Hecht in Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion sowie in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen; Aal darüber hinaus nicht in Gewässer mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand,
2. Bachsaibling in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen.
(3) 1Soweit Fische der in § 9 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten nicht nach Absatz 2 Satz 1 erlaubnisfrei ausgesetzt werden dürfen, ist das Aussetzen nur mit Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde zulässig; nach Absatz 2 Satz 2 unzulässige Besatzmaßnahmen können nicht gestattet werden. 2Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Fischarten und Gewässer oder Gewässerstrecken erteilt werden; die Gewässer müssen, abgesehen vom Besatz mit Aal, im natürlichen Verbreitungsgebiet der Fischart liegen. 3Die Erlaubnis ist nicht erforderlich,
1. wenn die Besatzmaßnahme Gegenstand eines mit der Fischereifachberatung des Bezirks abgestimmten Artenhilfsprogramms ist,
2. wenn sie im Fall eines Fischnotstandes (§ 9 Abs. 6 Satz 2) nicht rechtzeitig eingeholt werden kann,
3. für das nach § 9 Abs. 9 Satz 1 zulässige Zurücksetzen gefangener Fische.
(4) 1Der Fischereiausübungsberechtigte (§16 Abs. 1 Satz 3) hat Aufzeichnungen über die durchgeführten Besatzmaßnahmen zu führen aus denen Ort und Zeit der Maßnahme sowie Art, Alter, Menge und Herkunft der eingesetzten Fische zu entnehmen sind. 2Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) 1Verboten ist das Aussetzen von Fischen, die
1. nicht zu den in § 9 Abs. 3 Satz 1 (alle in Tabelle §9) genannten Arten gehören,
2. künstlich genetisch verändert worden sind, insbesondere durch Kreuzen verschiedener Arten, Vervielfachen des Chromosomensatzes, Festlegung auf ein Geschlecht oder gentechnische Arbeiten, soweit nicht eine Genehmigung zur Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz vorliegt, dies gilt auch für die Nachkommen genetisch veränderter Fische. 2Zur Vermeidung nicht beabsichtigter Härten oder aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls kann die Kreisverwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit nicht eine Genehmigung nach dem Gentechnikgesetz erforderlich ist.
(6) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) können die Bezirke durch Verordnung oder die Kreisverwaltungsbehörden durch befristete Anordnung das Aussetzen bestimmter Fischarten weitergehend beschränken oder verbieten.
(7) Für das Aussetzen von Fischen in geschlossenen Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG, deren Absperrung ein Überwechseln von Fischen in andere Gewässer soweit wie möglich ausschliesst, gelten von den vorstehenden Bestimmungen nur
1. Absatz 1 Satz 2,
2. Absatz 4, wenn das geschlossene Gewässer regelmäßig mit der Handangel befischt wird.
2Das Aussetzen von Zehnfusskrebsen der in § 9 Abs. 3 Satz1 nicht genannten Arten ist vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 2 in Gewässern jeder Art verboten.
§ 20 Schutz der Flußperlmuschel, Erlaubnispflicht
(1) Die Flußperlmuschel steht als vom Aussterben bedrohte Art unter besonderem Schutz. 2Ihre Lebensansprüche sind bei Erfüllung der Hegepflicht (Art. 1 Abs. 2 FiG) zu berücksichtigen.
(2) Soweit die Ausübung der Fischerei auf die Flußperlmuschel (Perlfischerei) noch in Betracht kommt, ist sie nur mit Erlaubnis der Regierung zulässig. 2Die Erlaubnis darf nach pflichtgemäßem Ermessen nur erteilt werden, wenn Nachteile für den Flussperlmuschelbestand nicht zu erwarten sind und der Antragsteller die für die Ausübung der Perlfischerei notwendige Sachkunde besitzt; die Erlaubnis ergeht unbeschadet der Rechte Dritter.
§ 21 Beschränkungen
(1) Die Perlfischerei darf in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang nicht ausgeübt werden.
(2) Flußperlmuscheln dürfen nur zum Zweck der Perlgewinnung aus dem Gewässer gehoben werden. 2In derselben Gewässerstrecke darf, nachdem sie abgefischt ist, vor Ablauf von acht Jahren nicht wieder nach Perlen gefischt werden. 3Die Regierung kann für bestimmte Einzelfälle Ausnahmen zulassen, vor allem, wenn dies für die Hege des Flußperlmuschelbestandes, für die Besetzung anderer Gewässer oder für anderweitige im Interesse der Flußperlmuschelerhaltung gebotene Maßnahmen, die eine Verlegung der Muschelbänke erfordern, notwendig ist.
(3) Die gehobenen Flußperlmuscheln sind unverzüglich zu untersuchen und an ihren Standort zurückzusetzen. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Die Flußperlmuscheln sind mit größter Schonung zu öffnen. 2Sie dürfen nur mit einem Perlschlüssel geöffnet werden, der nicht breiter als 1,5 cm ist. 3Durch Zerschlagen oder Zerschneiden der Schließmuskeln oder auf andere ähnliche Weise dürfen Flußperlmuscheln nicht geöffnet werden.

(5) Flußperlmuscheln dürfen nicht mit Schleppnetz oder Hamen gehoben werden.
(6) Die Ausübung der Perlfischerei und die Entnahme der Flußperlmuscheln für Hegemaßnahmen ist in der Zeit vom 16. Juni bis 31. August verboten. 2Die Regierung kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch keine Nachteile für den Flußperlmuschelbestand zu erwarten sind.
§ 22 Anzeige- und Nachweispflicht
(1) Jede Beeinträchtigung der Flußperlmuschelbestände ist vom Perlfischereiausübungsberechtigten unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Wer die Perlfischerei ausübt, muß die Erlaubnis nach § 20 und den nach §21 Abs. 4 Satz 2 erforderlichen Perlschlüssel mit sich führen und auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern und den Beauftragten der Regierung zur Prüfung aushändigen. 2Verpflichtungen nach Art. 64 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 Satz 3 FiG bleiben unberührt.
§ 23 Fischnährtiere
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte (§16 Abs. 1 Satz 3) darf dem Gewässer Fischnährtiere mit Ausnahme bestandsgefährdeter Arten entnehmen und die Entnahme Dritten gestatten, soweit dadurch eine Beeinträchtigung der Nahrungsgrundlage des Fischbestandes sowie des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) nicht zu befürchten ist. 2Unter denselben Voraussetzungen ist das Einbringen von einheimischen Fischnährtieren in geeignete Gewässer zulässig.
(2) Bei erheblicher Gefährdung des Hegeziels (Art. 1 Abs. 2 Satz 2 FiG) kann die Kreisverwaltungsbehörde durch befristete Anordnung die Entnahme und das Einbringen von Fischnährtieren weitergehend regeln, beschränken oder verbieten,
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 FiG.
(4) Die Entnahme von Fischnährtieren für Zwecke der amtlichen Prüfung und Feststellung der Gewässerbeschaffenheit bleibt unberührt.
§ 24 Einlassen von Enten
Während der Schonzeit der vorherrschenden Fischarten und bis zum Ablauf von zwei Monaten nach ihrem Ende dürfen Enten in Fischgewässer nicht eingelassen werden. 2Die Kreisverwaltungsbehörde kann in besonders begründeten Einzelfällen durch Anordnung die Dauer des Einlaßverbots nach dem Ende der Schonzeit bis auf einen Monat verkürzen oder bis auf drei Monate verlängern.
Absatz 1 gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 Fig.
Das Einlassen von Enten in solche Gewässer bedarf jedoch der Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten (Gewässerbewirtschaftung)
§ 25 Verkehr mit Fischen
(1) Fische, die entgegen einer Fangbeschränkung nach Zeit oder Maß (§ 9) gefangen worden sind, dürfen nicht erworben, vermarktet oder sonst in den Verkehr gebracht werden. 2Das gilt nicht für Fische, die glaubhaft als Beifang angelandet wurden.
(2) Fische, die Krankheitserscheinungen zeigen oder erkrankt sind, insbesondere an anzeige- oder meldepflichtigen Fischkrankheiten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3) Wer als Fischereiausübungsberechtigter (§16 Abs. 1 Satz 3) Fische, deren Aussetzen nach § 19 Abs. 5 verboten ist, hält oder lebend erwirbt, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Bestand, Zugang und Abgabe solcher Fische zu führen. 2Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Kreisverwaltungsbehörde (KVB) auf Verlangen vorzulegen.
§ 26 Verordnung der Bezirke
Verordnungen der Bezirke werden im Benehmen mit der Regierung erlassen. 2Sie gelten fünf Jahre, soweit nicht eine kürzere Geltungsdauer festgesetzt wird oder die Verordnung aus einem Grund vorher außer Kraft tritt.
§ 27 Ausnahmen
(1) Die Landesanstalt, das Landesamt für Wasserforschung - Institut für Wasserforschung - und die Fachberatungen der Bezirke für das Fischereiwesen sind im Rahmen ihrer jeweiligen Dienstaufgaben befreit von den
1. Fangbeschränkungen nach § 9,
2. Verboten und Beschränkungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nm. 4, und 5, Abs. 2,
3. Vorschriften der §§ 11, 14, 15, 19, 23 und 25 Abs. 1 Satz 1; die Befreiung von § 19 gilt nicht für das nach dem Gentechnikgesetz genehmigungsbedürftige Aussetzen gentechnisch veränderter Fische.
(2) Für die Ausübung der Elektrofischerei durch die Beschäftigten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen gelten die Vorschriften des § 16 Abs. 2 und 4 mit Ausnahme von Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
(3) Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf Antrag im Einvernehmen mit der Landesanstalt für bestimmte Untersuchungs-, Lehr- und Forschungsvorhaben entsprechend den Abs. 1 und 2 Befreiung erteilen.
§ 28 Persönliche und fachliche Eignung
(1) Als Fischereiaufseher dürfen nur Personen bestätigt werden, die volljährig und zuverlässig sind. 2Sie müssen gesundheitlich und zeitlich in der Lage sein, ihren Aufgaben nachzukommen.
(2) Die Bestätigung ist ferner davon abhängig, daß der Bewerber einen gültigen Fischereischein hat und über ausreichende Kenntnisse der in Art. 87 Abs. 1 bis 6 FiG genannten Aufgaben und Befugnisse verfügt. 2Die in Satz 1 geforderten Kenntnisse werden durch einen erfolgreichen Eignungstest nachgewiesen, den die Landesanstalt ausrichtet.
(3) Die Bestätigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere mit der Auflage, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
§ 29 Eignungstest
(1) Der Eignungstest nach § 28 Abs. 2 Satz 2 besteht aus einem Prüfungsgespräch mit einer Dauer bis zu 20 Minuten.
(2) Für die Durchführung des Eignungstests bestellt die Landesanstalt im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e. V. einen oder mehrere Ausschüsse, denen jeweils ein Vertreter der Landesanstalt und zwei weitere sachkundige Personen angehören. 2Die Leistungen werden von dem jeweils eingesetzten Prüfer bewertet. 3Der Ausschuß stellt fest, ob der Bewerber über ausreichende Kenntnisse verfügt. 4Darüber ist ihm eine Bestätigung auszustellen.
(3) Für den Eignungstest wird eine Gebühr von 25 € erhoben. 2Auslagen werden nicht erhoben. 3Die Gebühr wird mit der Anmeldung zum Eignungstest fällig. 4Wer am Eignungstest nicht teilnimmt, erhält keine Gebührenerstattung.
(4) Die von der Landesanstalt bestellten Mitglieder des Ausschusses erhalten Reisekostenvergütung nach den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften und eine Aufwandsentschädigung entsprechend den Forderungsrichtlinien für Aus- und Weiterbildung im land- und forstwirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweils geltenden Fassung.
§ 30 Dienstabzeichen, Dienstausweis
(1) Die Fischereiaufseher (Art. 87 Abs. 1 des Fischereigesetzes für Bayern) erhalten von der Kreisverwaltungsbehörde ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis. 2Das Dienstabzeichen ist bei Ausübung der Aufsichtstätigkeit nach außen sichtbar zu tragen.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 101 Nr. 4 FiG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1. entgegen § 9 Abs. 1, 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5, 6 Satz 1 oder entgegen § 9 Abs. 4 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder entgegen § 9 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung oder entgegen § 9 Abs. 9
a) Fische während der festgesetzten Schonzeiten fängt,
b) Fische vor Erreichen der festgesetzten Schonmaße fängt,
c) untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische nicht unverzüglich in dieselbe Gewässerstrecke zurücksetzt,
d) unter Einhaltung der festgesetzten Fangbeschränkungen gefangene Fische oder gefangene Fische ohne Fangbeschränkung aussetzt,
2. entgegen
a) § 10 Abs. 1 ein Gemeinschaftsfischen mit abschließender Wertung der Fangergebnisse veranstaltet oder an ihm teilnimmt,
b) § 10 Abs. 2 innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme ein Gemeinschaftsfischen veranstaltet,
3. entgegen § 11 Satz 1 nach einer Besatzmaßnahme den Fischfang ausübt,
4. den Vorschriften
a) des § 12 Abs. 1 über verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen oder des § 12 Abs. 2 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder des § 12 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit einer vollziehbaren Anordnung,
b) des § 13 über die Beschaffenheit und die Verwendung der Angelfischereigeräte (Handangel, Hegene und Legangel),
c) des § 14 Abs. 1, 2 oder 3 oder des § 15 Abs. 1, 2 oder 3 über die Beschaffenheit und die Verwendung von Netzen, Reusen oder ständigen Fangvorrichtungen zuwiderhandelt,
5. entgegen
a) § 16 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Erlaubnis ausübt,
b) § 16 Abs. 4 Satz 1 oder 2 als Elektrofischer die Fangelektrode nicht selbst führt oder nicht mindestens einen unterwiesenen Helfer hinzuzieht,
c) § 16 Abs. 4 Satz 3 bei Ausübung der Elektrofischerei den Berechtigungsschein, den Bedienungsschein oder den Zulassungsschein nicht mitführt oder auf Verlangen eines Berechtigten nicht zur Einsichtnahme aushändigt,
6. den Vorschriften des § 17 über das Haltern und erneute Aussetzen gefangener Fische zuwiderhandelt,
7. entgegen
a) § 18 Abs. 1 tote Fische dem Gewässer nicht unverzüglich entnimmt,
b) § 18 Abs. 2 Satz 1 tote Fische oder Teile von Fischen in ein Gewässer einbringt,
8. entgegen
a) § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Aale oder Hechte in Fließgewässern der Forellen- oder Äschenregion oder in Seen, in denen hauptsächlich Seeforellen und Seesaiblinge vorkommen, oder Aale in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand aussetzt,
b) § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Bachsaiblinge in Fließgewässern mit einem sich selbst erhaltenden Bestand an Bachforellen oder Äschen aussetzt,
c) § 19 Abs. 3 Satz 1 Fische ohne die erforderliche Erlaubnis aussetzt,
d) § 19 Abs. 5 Fische aussetzt, die nicht zu den in § 9 Abs. 3 Satz 1 genannten Arten gehören, die künstlich genetisch verändert worden sind oder von derart veränderten Fischen abstammen,
e) § 19 Abs. 6 in Verbindung mit einer Verordnung des Bezirks oder mit einer vollziehbaren Anordnung Fische aussetzt,
f) § 19 Abs. 7 Satz 2 Zehnfußkrebse der in § 9 Abs. 3 Satz 1 nicht genannten Arten aussetzt,
9. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 die Perlfischerei ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt,
10. den Beschränkungen der Perlfischerei nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 oder 3, Abs. 5 oder Abs. 6 Satz 1 zuwiderhandelt,
11. entgegen § 24 Abs. 1 oder einer darauf beruhenden vollziehbaren Anordnung Enten in ein Gewässer einläßt,
12. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Fische vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt.
§ 32 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.
§ 33 Übergangsvorschriften
(aufgehoben)
Hinweis:
Die Anlage zu § 9 Abs. 3 Satz 3 wurde aufgehoben.

 






Berlin





Berliner Landesfischereiordnung (LFischO)
Vom 12. Dezember 2001
Auf Grund des § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8 bis 14, 16, 17, 19, 20, 22 bis 24 und Absatz 2 Nr. 1, 4 und Nr. 5 des
Berliner Landesfischereigesetzes vom 19. Juni 1995 (GVBl. S. 358) wird verordnet:
INHALTSÜBERSICHT
ABSCHNITT 1
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
ABSCHNITT 2
Hege, Fischbesatzmaßnahmen, Fischkrankheiten, Fischsterben, Führung von Statistiken
§ 2 Hegemaßnahmen, Hegepläne
§ 3 Heimische Fische, Einsatzbeschränkungen, Fischbesatzanzeige
§ 4 Schutz des Erbgutes von Fischen
§ 5 Anlandungsverpflichtung
§ 6 Fischkrankheiten, Fischsterben
§ 7 Fang- und Besatzstatistik und deren Meldung
ABSCHNITT 3
Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Zurücksetzen
§ 8 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen
§ 9 Zurücksetzen von Fischen
ABSCHNITT 4
Schutz des Fischlaichs
§ 10 Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich, Fischbrut und Winterlagern
§ 11 Einlassen von Wassergeflügel
ABSCHNITT 5
Gewässerschutz, Tierschutz beim Fischfang, Hälterung, Transport
§ 12 Fischfang mit Ködern
§ 13 Handhabung und Kontrolle von Fischfanggeräten
§ 14 Hälterung und Transport von Fischen
ABSCHNITT 6
Beschaffenheit der Fischereigeräte, zeitliche Verwendung
§ 15 Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel
§ 16 Ständige Fischereivorrichtungen, Reusen, Hamen und gezogene Netze
§ 17 Senk- und Planktonnetze
§ 18 Angelfischerei
ABSCHNITT 7
Ordnung des Fischfangs
§ 19 Vermeidung gegenseitiger Störungen und Verhalten beim Fischfang
§ 20 Fischerei mit stehenden Fanggeräten
§ 21 Fischereiausübung mit gezogenen Fanggeräten
§ 22 Kennzeichnung von Fischfanggeräten und Fischbehältern
ABSCHNITT 8
Angelveranstaltungen
§ 23 Begriffsbestimmung und Zulässigkeit von Angelveranstaltungen
ABSCHNITT 9
Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität in Gewässern zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen
Zwecken
§ 24 Zulassungspflicht
§ 25 Zulassungsvoraussetzungen für den Elektrofischfang
§ 26 Zulassungsvoraussetzungen für ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen
§ 27 Aufsichtspflicht, Betrieb der Elektroanlagen
§ 28 Ausweisungspflicht
§ 29 Fangnachweis
ABSCHNITT 10
Unterhaltung und Ausbau von Gewässern und Errichtung von Anlagen in und an Gewässern
§ 30 Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung von Gewässern
§ 31 Schutz der Fische vor dem Eindringen in Anlagen zur Wasserentnahme
ABSCHNITT 11
Angelkarten und Verfahren ihrer Erteilung
§ 32 Muster der Angelkarte
§ 33 Registrierung der Angelkarten
§ 34 Nachweisung über die Ausgabe der Angelkarten
§ 35 Übergangsvorschriften für abweichende Angelkartenvordrucke
ABSCHNITT 12
Datenschutz
§ 36 Zweck von Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten der Angelkarte
§ 37 Datenübermittlung
§ 38 Datensicherung
§ 39 Datenlöschung
ABSCHNITT 13
Ausweise und Kennzeichen der Fischereiaufsicht
§ 40 Dienstabzeichen, Dienstausweis der Fischereiaufseher
ABSCHNITT 14
Ordnungswidrigkeiten
§ 41 Ordnungswidrigkeiten
ABSCHNITT 15
Inkrafttreten
§ 42 Inkrafttreten
ABSCHNITT 1
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich

Auf bewirtschaftete Anlagen der Fischzucht und -haltung sowie Stauteiche, in denen Fische nicht herrenlos sind, finden die
Vorschriften der §§ 2, 3 Abs. 3 und 5, §§ 5, 7 bis 11, 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, §§ 16, 17, 19 bis 22, 24 Abs. 2 bis 4, §§ 29 bis
30 keine Anwendung.
ABSCHNITT 2
Hege, Fischbesatzmaßnahmen, Fischkrankheiten, Fischsterben, Führung von Statistiken
§ 2 Hegemaßnahmen, Hegepläne
(1) Hegemaßnahmen sind alle Maßnahmen, die der Erhaltung und Entwicklung eines an die Größe, Beschaffenheit und Pr oduktivität
des Gewässers angepassten, heimischen, artenreichen, ausgewogenen und gesunden Fischbestandes und der
nachhaltigen Ertragsfähigkeit dienen.
(2) Der Hegeplan hat mindestens folgenden Inhalt:
1. örtlicher Geltungsbereich mit Bezeichnung der Gewässer und des Fischereibezirkes,
2. statistische Erfassung des Fischertrages der letzten drei Jahre vor Erstellung des Hegeplanes nach Fischarten und -
masse unter Berücksichtigung der geschätzten Fänge der Angler,
3. statistische Erfassung des Fischbesatzes der letzten drei Jahre vor Erstellung des Hegeplanes nach Stückzahl oder
Masse, Arten und Altersklasse,
4. Festlegungen über Maßnahmen zur Fischbestandskontrolle, -regulierung und
-förderung,
5. Bestimmungen über Maßnahmen zum Fischbesatz,
6. Festlegungen zum Einsatz von Fanggeräten,
7. Festlegungen über Schonbereiche und den Schutz von Laichplätzen,
8. von § 8 abweichende Bestimmungen über größere Mindestmaße und längere Schonzeiten,
9. Angaben zum Bestand von Fischarten, die wirtschaftlich nicht genutzt werden,
10. Festlegungen über die Geltungsdauer und den Umfang der auszugebenden
Angelkarten.
§ 3 Heimische Fische, Einsatzbeschränkungen, Fischbesatzanzeige
(1) Als heimische Fische gelten alle Fische im Sinne des § 3 Abs. 1 des Berliner Landesfischereigesetzes, die mindestens
seit dem Jahr 1900 in den Gewässern des Landes Berlin oder im Einzugsgebiet der Elbe regelmäßig vorkommen oder vor
diesem Zeitpunkt vorgekommen sind.
(2) Besatzmaßnahmen dürfen nur mit heimischen Fischarten in Abhängigkeit von der Ertragsfähigkeit, Artenzusammensetzung
und Artenvielfalt des Gewässers durchgeführt werden.
(3) Nicht heimische Fische einschließlich deren Laich dürfen nur mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde ausgesetzt
werden. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keinerlei Beeinträchtigungen des Gewässers
und seiner Flora und Fauna zu erwarten sind.
(4) Erkennbar kranke Fische dürfen nicht ausgesetzt werden.
(5) Eine Fischbesatzmaßnahme mit heimischen Arten ist mindestens zehn Tage vor ihrer Durchführung bei der unteren Fischereibehörde
anzuzeigen. Die Anzeige hat Art und Umfang der Maßnahme sowie die Herkunft der Fische zu bezeichnen.
(6) Die untere Fischereibehörde kann die Fischbesatzmaßnahmen nach Absatz 5 untersagen, wenn Beeinträchtigungen des
Gewässers und seiner Flora und Fauna zu erwarten sind.
§ 4 Schutz des Erbgutes von Fischen
(1) Fortpflanzungsfähige Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut dürfen nur in Aquakulturanlagen gehalten werden, die
ein Entweichen ausschließen.
(2) Der Betreiber von Aquakulturanlagen, in denen die in Absatz 1 genannten Fische gehalten werden, hat deren Errichtung
und deren Bestehen der unteren Fischereibehörde anzuzeigen.
(3) In Gewässern mit Vorkommen von sich selbst reproduzierenden Beständen darf der Besatz nur aus Nachzuchten dieser
Bestände erfolgen. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen
Zwecken Ausnahmen zulassen.
(4) Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung bei Besatz der Fischarten Aal, Hecht, Zander, Wels, Schleie und Karpfen.
§ 5 Anlandungsverpflichtung
Die untere Fischereibehörde kann die Fischereiberechtigten und die Fischereipächter durch Anordnung verpflichten, bestimmte
Fischarten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen oder gewässerökologischen Gründen
unerwünscht ist, zu fangen und anzulanden. Die Kosten für die Maßnahme sind vom Land Berlin zu tragen.
§ 6 Fischkrankheiten, Fischsterben
(1) Die Fischereiausübungsberechtigten und Betreiber von Anlagen zur Fischzucht oder -haltung oder einer Teichwirtschaft
sind verpflichtet, der unteren Fischereibehörde und dem Amtstierarzt das Auftreten von Fischerkrankungen mit seuchenhaftem
Charakter sowie von Fischsterben unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Fischereiausübungsberechtigte hat auf Verlangen des Amtstierarztes oder der unteren Fischereibehörde lebende
oder tote Fische im erforderlichen Umfang für Untersuchungen bereitzustellen.
§ 7 Fang- und Besatzstatistik und deren Meldung
(1) Die nach § 19 Abs. 1 Satz 4 des Berliner Landesfischereigesetzes Verpflichteten haben eine gewässerbezogene Fangstatistik
zu führen, aus der die Fänge monatlich getrennt nach Arten und Massen, bei Krebsen nach Arten und Mengen,
hervorgehen. Die Fang- und die Besatzstatistiken nach Absatz 2 sind der unteren Fischereibehörde auf einem Formblatt, das
von der unteren Fischereibehörde ausgegeben wird, jeweils bis zum 28. Februar des der Erstellung folgenden Jahres vorzulegen.
(2) Über die im laufenden Jahr vorgenommenen Besatzmaßnahmen sind gewässerbezogene statistische Aufzeichnungen
nach dem Zeitpunkt der Besatzmaßnahme, der Herkunft der Fische, deren Art und Altersklasse, deren Masse oder Menge
herzustellen.
ABSCHNITT 3
Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Zurücksetzen
§ 8 Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße, Fischen nach Besatzmaßnahmen

(1) Es ist verboten, den in der Anlage 1 genannten Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten (nachfolgend Fische genannt)
während der Schonzeiten, oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nachzustellen, sie vorsätzlich zu
fangen oder zu töten. Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten
Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach
ausgelegtem Hinterleib.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 unterliegen Blankaale keinen Fangbeschränkungen.
(3) Die untere Fischereibehörde kann aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken
Ausnahmen von den Bestimmungen über Mindestmaße und Schonzeiten zulassen. Die Zulassung von Ausnahmen
für ganzjährig geschonte Fischarten erfolgt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.
(4) Die untere Fischereibehörde kann zum Schutz einzelner in ihrem Bestand bedrohter Fischarten den Fischfang in bestimmten
Gewässern oder Gewässerteilen ganz oder teilweise verbieten oder die Fangmenge beschränken.
(5) Für die in der Anlage 2 aufgeführten Fische gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht.
(6) Innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das in der Anlage 1 festgesetzte Schonmaß
erreicht haben, ist das Angeln auf die eingesetzte Fischart verboten.
§ 9 Zurücksetzen von Fischen
(1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer
zurückzusetzen.
(2) Fische im Sinne des Absatzes 1, die nicht überlebensfähig sind, sind sofort zu töten und in das Fanggewässer zurückzusetzen.
Deren Mitsichführen oder Verwertung ist unzulässig.
ABSCHNITT 4
Schutz des Fischlaichs
§ 10 Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich, Fischbrut und Winterlagern

(1) Das Zerstören, Befahren und Betreten von natürlichen und belegten Laichplätzen sowie von Fischlaich ist verboten.
(2) Zum Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich und Fischbrut kann die untere Fischereibehörde den Besatz mit Fischen
beschränken oder verbieten.
(3) Maßnahmen und Handlungen in Winterlagern, die die Winterruhe der Fische nachhaltig stören können, sind verboten,
soweit sie nicht zur Hege und Gewässerunterhaltung erforderlich sind; ausgenommen sind die gesetzlichen Aufgaben der
Wasser- und Schifffahrtsbehörden des Bundes.
(4) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken
Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 1. Halbsatz zulassen.
§ 11 Einlassen von Wassergeflügel
Zum Schutz der Fischerei, insbesondere während der Schonzeiten der vorkommenden Fischarten, kann die untere Fischereibehörde
das Einlassen von Wassergeflügel beschränken oder verbieten.
ABSCHNITT 5
Gewässerschutz, Tierschutz beim Fischfang, Hälterung, Transport
§ 12 Fischfang mit Ködern

(1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische, die einem Fangverbot nach § 8 Abs. 1 Satz
1 unterliegen, als Köder zu verwenden. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall den Fischfang mit dem lebenden Köderfisch
aus fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken zulassen.
(2) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden.
Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische.
§ 13 Handhabung und Kontrolle von Fischfanggeräten
(1) Der Fischfang mit geschleppten und gezogenen Fischfanggeräten ist so auszuüben, dass mitgefangene untermaßige und
geschonte Fische den Fangvorgang möglichst unbeschädigt überleben. Beeinträchtigungen der Fauna und Flora in Gewässern,
die die Entwicklung des Fischbestandes gefährden können, sind nach Möglichkeit auszuschließen.
(2) Reusen und Aalfänge sind regelmäßig, mindestens in einem Zeitabstand, der ein Verenden der Fische ausschließt, zu
kontrollieren und zu entleeren. Aalreusen sind so aufzustellen, dass das Einschwimmen von Fischottern weitestgehend
vermieden wird und, soweit erforderlich, mit einem Schutzgitter zu sichern. Legeangeln, Hamen und Stellnetze sind mindestens
einmal täglich zu kontrollieren.
(3) Die obere Fischereibehörde ist ermächtigt, die Handhabung von Fischfanggeräten einzuschränken oder zu verbieten,
wenn Gründe des Tierschutzes dieses erfordern.
§ 14 Hälterung und Transport von Fischen
(1) Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung) von Fischen dürfen nur hinreichend
geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender
Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen
der Fische ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken.
(2) Mit der Handangel gefangene Fische dürfen längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden.
(3) In Wasserstraßen ist das Hältern von Fischen nur dann zugelassen, wenn der Hälter gegen Sog oder Wellenschlag
gesichert ist. Von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist die Hälterung in Setzkeschern verboten.
(4) Mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
(5) Für den Transport von lebenden Fischen gilt Absatz 1 sinngemäß.
ABSCHNITT 6
Beschaffenheit der Fischereigeräte, zeitliche Verwendung
§ 15 Verbotene Fischereigeräte und Fangmittel

Es ist verboten, beim Fischfang
1. mechanische und chemische Betäubungsmittel oder
2. künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken oder
3. Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln oder
4. mehr als 3 Haken je Handangel oder
5. Pilker mit einem Gewicht von über 30 Gramm anzuwenden oder
6. hinter Fahrzeugen Angeln zu schleppen.
§ 16 Ständige Fischereivorrichtungen, Reusen, Hamen und gezogene Netze
(1) Ständige Fischereivorrichtungen, Reusen und Hamen und die übrigen Netze müssen einen lichten Lattenabstand oder eine
Maschenweite von mindestens 15 Millimetern haben.
(2) Die Maschenweite wird in nassem Zustand zwischen zwei gegenüberliegenden Knoten gemessen.
(3) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken
Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen.
§ 17 Senk- und Planktonnetze
(1) Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge von bis zu 120 Zentimetern verwendet werden. Diese Einschränkung
gilt nicht für Berufsfischer.
(2) Bei einem Planktonnetz darf die durch die Fangöffnung gebildete freie Fläche bis zu 700 Quadratzentimeter groß sein. Für
gewerbliche Planktonfänger kann die untere Fischereibehörde eine größere Fangöffnung zulassen.
(3) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1
zulassen.
§ 18 Angelfischerei
(1) Bestandteil der Handangel muss eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern
darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben (Friedfischangel). Bei der Ausübung der Angelfischerei unter
Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder) ist nur ein Köder je
Handangel zulässig; diese gelten als Raubfischköder. Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen.
Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang
ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen. Köderfischsenken sowie zum Fang
von Raubfischen bestimmte Handangeln dürfen vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres nicht eingesetzt werden.
(2) Bei Vorliegen von Koppelfischerei ist die Ausübung des Fischfanges mit der Handangel nur ab einer Stunde vor dem
Sonnenaufgang bis zu einer Stunde nach dem Sonnenuntergang gestattet. Die untere Fischereibehörde kann auf Antrag der
Hegegenossenschaft Ausnahmen zulassen, wenn dadurch keine fischereibiologischen oder gewässerökologischen Nachteile
zu erwarten sind und eine entsprechende Fischereibeaufsichtigung gewährleistet wird.
ABSCHNITT 7
Ordnung des Fischfangs
§ 19 Vermeidung gegenseitiger Störungen und Verhalten beim Fischfang

(1) Der Fischfang ist so auszuüben, dass eine gegenseitige Behinderung oder Störung der am Fischfang beteiligten Personen
vermieden wird. Bei der Ausübung der Angelfischerei ist auf die Erwerbsfischerei Rücksicht zu nehmen.
(2) Bei der Ausübung der Angelfischerei ist ein Abstand von mindestens 30 Metern zu stehenden Fischfanggeräten und
ständigen Fischereivorrichtungen einzuhalten.
(3) Kleinfischer dürfen ihre Fanggeräte nicht so einrichten, dass sie damit Großfischerei betreiben können und umgekehrt.
§ 20 Fischerei mit stehenden Fanggeräten
(1) Flügelreusen, Säcke oder Hamen sind so aufzustellen, dass der erste Bügel am Fanggeräteeingang dauerhaft unter
Wasser steht. Zu Fanggeräten anderer Berufsfischer ist ein Abstand von mindestens einhundert Metern einzuhalten.
(2) Fanggeräte nach Absatz 1 sind jeweils durch mindestens einen Meter über die Wasseroberfläche herausragende Stangen
oder Markierungen sichtbar zu machen. Diese Stangen oder Markierungen sind nach Beendigung des Fischens unverzüglich
aus dem Gewässer zu entfernen; dies gilt insbesondere auch für abgebrochene Reusenpfähle, vor allem wenn sich
diese unter der Wasseroberfläche befinden. Schifffahrtsrechtliche Vorschriften über die Tag- und Nachtbezeichnung von
Fanggeräten bleiben unberührt.
(3) Beim Aufstellen von Fanggeräten nach Absatz 1 sowie dem Auslegen von Kettenreusen, Stellnetzen oder Schnüren sind
die Garnzüge vollständig freizuhalten. Die örtliche Lage der einzelnen Garnzüge ist zu Beginn eines Kalenderjahres zwischen
den örtlich betroffenen Fischern mit aktiven und passiven Fanggeräten für das folgende Kalenderjahr festzulegen und der
unteren Fischereibehörde mitzuteilen.
(4) Wird eine einvernehmliche Festlegung der Züge nach Absatz 3 nicht binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Beginn
eines Kalenderjahres erzielt, entscheidet die untere Fischereibehörde auf Antrag des zur Fischerei mit aktiven Geräten Berechtigten
binnen einer Frist von dreißig Tagen nach Eingang der Beschwerde. Der Vorstand der örtlich zuständigen Hegegenossenschaft
ist vorher zu hören.
§ 21 Fischereiausübung mit gezogenen Fanggeräten
(1) Für Gewässerstrecken mit Koppelfischereirechten (§ 10 des Berliner Landesfischereigesetzes) haben die örtlich befugten
Berufsfischer einzelne Fischereizonen zu bilden, wenn dies ein zur Fischerei mit gezogenen Fanggeräten Befugter verlangt.
Die Gesamtfläche des Gewässers ist dabei unter Beachtung der tatsächlichen Ausdehnung der zulässigen Fischereiausübung
mit gezogenen Geräten in wenigstens zwei und bis zu höchstens vier möglichst gleich große Zonen zu teilen. Bei
der Teilung sind insbesondere fischereirechtliche und gewässermorphologische Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(2) Die Zonen nach Absatz 1 Satz 2 werden als „Zone mit passiver Fischerei" oder als „Zone mit aktiver Fischerei" bezeichnet.
(3) In der „Zone mit passiver Fischerei" ist die Fischerei mit allen Fanggeräten, ausgenommen den gezogenen, zulässig. In der
„Zone mit aktiver Fischerei" ist die Fischerei nur mit gezogenen Fanggeräten zulässig, ausgenommen der Fischfang mit Handangeln
und anderen ständig bewachten stehenden Fanggeräten sowie der Fischfang mit Fanggeräten gemäß § 20 Abs. 1
Satz 1, wenn deren Lage auch zur Nachtzeit zweifelsfrei erkennbar ist.
(4) In regelmäßigen, von den örtlich befugten Berufsfischern nach Absatz 1 Satz 1 mit einfacher Mehrheit zu beschließenden
Abständen, wenigstens jedoch alle zwei Wochen, haben die zur Fischerei mit gezogenen Geräten Befugten die Zonen zu
wechseln.
§ 22 Kennzeichnung von Fischfanggeräten und Fischbehältern
Stehende Fischfanggeräte und Fischhältereinrichtungen in Gewässern, in denen die Fischerei von mehreren Fischern betrieben
wird, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass die Person des Fischers oder des Eigentümers bestimmt werden kann.
ABSCHNITT 8
Angelveranstaltungen
§ 23 Begriffsbestimmung und Zulässigkeit von Angelveranstaltungen

(1) Als Angelveranstaltung gilt die gemeinschaftliche Angelfischerei, deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung,
Aushang oder sonstige Bekanntmachung vom Veranstalter festgelegt werden.
(2) Angelveranstaltungen sind verboten, wenn sie aus Wettbewerbsgründen, zur Erzielung von Geld-, Sach- und sonstigen
Preisen, zur Erlangung von Pokalen oder zur Ermittlung von Siegern und Platzierten durchgeführt werden.
(3) Angelveranstaltungen mit fischartlicher Erfassung des Fanges sind nur dann zulässig, wenn der nach dem geltenden
Tierschutzrecht erforderliche vernünftige Grund gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fischen
1. dem Fang von Fischen zur menschlichen Ernährung dient oder
2. im Rahmen der Erfüllung der Hegepflicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Berliner Landesfischereigesetzes und nach einem
Hegeplan gemäß § 19 Abs. 1 des Berliner Landesfischereigesetzes oder, solange ein solcher nicht vorliegt, einer
Hegebeauftragung durch den Fischereiberechtigten oder den Fischereipächter erfolgt.
ABSCHNITT 9
Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität in Gewässern zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen
Zwecken
§ 24 Zulassungspflicht

(1) Die Zulassung nach § 24 Abs. 3 des Berliner Landesfischereigesetzes kann auf Antrag für bestimmte Gewässer oder
Gewässerabschnitte, Personen, Zwecke und Anlagen sowie auf höchstens drei Jahre befristet von der oberen Fischereibehörde
erteilt werden. Sie ist stets widerruflich zu erteilen und kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(2) Bei Vorliegen von Koppelfischerei ist die Zulassung von der Zustimmung der Berufsfischereiausübenden des Gewässers
oder Gewässerabschnittes abhängig zu machen.
(3) Die Erteilung der Zulassung ist von der Zustimmung der Berufsfischereiausübenden angrenzender Gewässer oder Gewässerteile
abhängig zu machen, wenn nachteilige Auswirkungen auf den dortigen Fischbestand zu erwarten sind.
(4) Die Zulassung der Verwendung von Elektrizität zu Forschungs- und Lehrzwecken kann auch bei Versagung der Zustimmung
nach den Absätzen 2 und 3 erteilt werden, wenn es das besondere öffentliche Interesse erfordert.
§ 25 Zulassungsvoraussetzungen für den Elektrofischfang
(1) Die Zulassung zur Ausübung des Elektrofischfanges darf nur für fischereiliche Bestandsaufnahmen und Bestandsuntersuchungen,
für Hegemaßnahmen, zum Fang von Laichfischen, für Forschungs- und Lehrzwecke sowie zur fischereilichen
Gewässerbewirtschaftung erteilt werden.
(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn
1. der Antragsteller oder der von ihm beauftragte Elektrofischer eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der Fischereibehörde
anerkannten Lehrgang über Elektrofischerei (Bedienungsschein) nachweist,
2. eine Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins, der Prüfstelle Deutscher Elektrotechniker oder einer vergleichbaren
Einrichtung vorgelegt wird, dass die zu verwendende Elektroanlage den anerkannten Regeln der Technik,
insbesondere den Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entspricht (Zulassungsschein, Prüfzeugnis
oder Bericht der Typenprüfung).
(3) Der Elektrofischfang darf nur unter Verwendung von Gleichstrom oder geeignetem Impulsgleichstrom ausgeübt werden.
Die obere Fischereibehörde kann weitere Anforderungen an die einzusetzenden Elektrofischfanganlagen festlegen, wenn
dies auf Grund des wissenschaftlichen oder technischen Fortschritts erforderlich ist oder eine Gefährdung des Fischbestandes
oder der übrigen Tierwelt zu erwarten ist.
§ 26 Zulassungsvoraussetzungen für ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen
Für die Zulassung der Verwendung von Elektrizität zum Fernhalten, Abweisen und Umlenken von Fischen (ortsveränderliche
Elektrofischscheuchanlagen) gelten § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 27 Aufsichtspflicht, Betrieb der Elektroanlagen
(1) Ortsveränderliche Elektrofischfanganlagen und Elektrofischscheuchanlagen sind im Abstand von drei Jahren von einer
der in § 25 Abs. 2 Nr. 2 genannten Einrichtungen zu überprüfen, erstmalig spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung.
Das Ergebnis ist zu dokumentieren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Wer Elektroanlagen verwendet, hat deren ordnungsgemäßen Zustand zu sichern. Elektroanlagen sind nach den anerkannten
Regeln der Technik, insbesondere den Normen des VDE, zu betreiben.
(3) Der Elektrofischer hat bei der Ausübung des Elektrofischfanges die Fangelektrode selbst zu führen und den Totmannschalter
selbst zu betätigen. Er hat mindestens eine Hilfsperson hinzuzuziehen, der die einschlägigen Bestimmungen des VDE
bekannt sind.
§ 28 Ausweisungspflicht
(1) Bei der Ausübung des Elektrofischfangs hat der Elektrofischer den Zulassungsbescheid mitzuführen. Auf Verlangen ist
dieser Polizeivollzugsbeamten des Polizeipräsidenten in Berlin sowie den in § 40 Abs. 2 und 3 des Berliner Landesfischereigesetzes
genannten Personen auszuhändigen.
(2) Für Personen, die zum Fischfang künstliches Licht verwenden oder ortsveränderliche Elektrofischscheuchanlagen betreiben,
gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 29 Fangnachweis
(1) Wird der Elektrofischfang für fischereiliche Bestandsaufnahmen, Bestandsuntersuchungen oder zu Forschungs- und
Lehrzwecken ausgeübt, hat der Inhaber der Zulassung einen Fangnachweis nach einem von der unteren Fischereibehörde
herausgegebenen Muster zu führen.
(2) Der Fangnachweis ist am Ende des Kalenderjahres, bei Ablauf der Zulassung, bei Widerruf der Zulassung oder auf
Anforderung der unteren Fischereibehörde vorzulegen.
ABSCHNITT 10
Unterhaltung und Ausbau von Gewässern und Errichtung von Anlagen in und an Gewässern
§ 30 Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung von Gewässern

(1) Soweit Belange der Fischerei berührt werden, ist im Rahmen der Zulassungsverfahren zum Gewässerausbau und in den
Richtlinien zur Unterhaltung von Gewässern sicherzustellen, dass diesen Belangen Rechnung getragen wird. Die Maßnahmen
sind der unteren Fischereibehörde mindestens vier Wochen vor deren Beginn anzuzeigen.
(2) Unberührt von der Vorschrift des Absatzes 1 bleibt die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes hinsichtlich der
Verwaltung, des Ausbaus und der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz.
§ 31 Schutz der Fische vor dem Eindringen in Anlagen zur Wasserentnahme
(1) Die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken und anderen Anlagen zur Wasserentnahme in oder an Gewässern
sind nach dem jeweiligen Stand der Technik gegen das Eindringen von Fischen zu sichern. Bei Rechenanlagen und ähnlichen
Vorrichtungen darf die lichte Stabweite 20 Millimeter nicht überschreiten. § 25 Abs. 2 Satz 1 des Berliner Landesfischereigesetzes
bleibt unberührt.
(2) Ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen von Fischen dürfen nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde
eingesetzt werden. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen und darf nur erteilt werden, wenn eine mit
lmpulsstrom arbeitende Anlage verwendet werden soll und der Antragsteller eine Bestätigung des Technischen Überw achungsvereins,
der Prüfstelle Deutscher Elektrotechniker oder einer vergleichbaren Einrichtung vorlegt, dass die zu verwendende
Elektroanlage den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker
(VDE) entspricht (Zulassungsschein, Prüfzeugnis oder Bericht der Typenprüfung).
(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird befristet und stets widerruflich erteilt.
ABSCHNITT 11
Angelkarten und Verfahren ihrer Erteilung
§ 32 Muster der Angelkarte

(1) Für die Ausstellung von Fischereierlaubnisverträgen (Angelkarten) sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 3 zu
verwenden. Die farbliche Gestaltung der Angelkarten ist den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern freigestellt.
(2) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den in dem Muster nach Anlage 3 geforderten Erfordernissen
zulassen, wenn dafür wichtige Gründe sprechen und der Zweck der Vorschrift nicht gefährdet wird. Der Fischereiberechtigte
oder Fischereipächter muss bei der Behörde ein Muster des zugelassenen Angelkartenvordrucks hinterlegen.
§ 33 Registrierung der Angelkarten
Jede Angelkarte ist vor ihrer Ausgabe von der unteren Fischereibehörde zu registrieren (§ 14 Abs. 3 des Berliner Landesfischereigesetzes).
Die Registrierung erfolgt durch Aufbringung eines Registriervermerks und des Siegels der unteren Fischereibehörde.
Die untere Fischereibehörde führt eine Liste über die von ihr registrierten Angelkarten. Aus dem Muster der
Angelkarte geht jeweils das Kalenderjahr der vorgesehenen Gültigkeit hervor.
§ 34 Nachweisung über die Ausgabe der Angelkarten
(1) Der zur Erteilung von Angelkarten Befugte hat vorbehaltlich des Absatzes 2 über die Ausgabe der abgeschlossenen
Erlaubnisverträge eine fortlaufende Liste nach dem Muster der Anlage 4 zu führen. Für Tages- und Wochenangelkarten
entfällt die Listenführung; sie sind nur zahlenmäßig je Ausgabetag zu erfassen.
(2) Wird keine Liste im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt, hat der zur Erteilung von Angelkarten Befugte von den ausgegebenen
Erlaubnisverträgen Durchschriften, Abschriften oder Kopien gesondert aufzubewahren.
(3) Die Listen nach Absatz 1 oder die anderen Aufzeichnungen nach Absatz 2 sind mindestens zwei Jahre über die Gültigkeitsdauer
der Angelkarten hinaus aufzubewahren.
§ 35 Übergangsvorschriften für abweichende Angelkartenvordrucke
Noch vorhandene, von den Bestimmungen des § 32 abweichende Vordrucke für Angelkarten können bis zum Ablauf von
zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgegeben werden, sofern sie die Führung der Nachweise gemäß §34 ermöglichen.
ABSCHNITT 12
Datenschutz
§ 36 Zweck von Erhebung, Speicherung und Nutzung der Daten der Angelkarte

(1) Die Hegegenossenschaften sind berechtigt, zum Zwecke der Erteilung von Angelkarten von dem Erlaubnisnehmer folgend
aufgeführte personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen:
1. Name der Fischereiberechtigten oder Fischereipächter,
2. laufende Registriernummer der Angelkarte im Geltungsjahr,
3. Bezeichnung des Gewässers oder Gewässerteilstücks, auf das sich die Erlaubnis erstreckt,
4. Umfang der Erlaubnis, insbesondere zugelassene Fangzeit, Fanggeräte und Fahrzeuge,
5. Geltungsdauer der Erlaubnis,
6. Ausstellungsdatum und Ausstellungsort,
7. Preis der Angelkarte,
8. sofern ein Bevollmächtigter des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters die Angelkarte ausstellt, zusätzlich
dessen Name,
9. Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und vollständige Anschrift des Erlaubnisnehmers.
Die Daten werden in einer Angelkartendatei geführt.
(2) Die untere Fischereibehörde ist berechtigt, zum Zwecke der Registrierung von Angelkarten von den Fischereiberechtigten
oder Fischereipächtern und von den Erlaubnisnehmern die in Absatz 1 Nr. 1 bis 9 aufgeführten personenbezogenen Daten
zu erheben, zu speichern und zu nutzen. Die Daten werden in einer Registrierdatei geführt.
§ 37 Datenübermittlung
Die Übermittlung der Daten, die durch die Hegegenossenschaften erhoben, gespeichert und genutzt werden, ist ausschließlich
an die für die Registrierung der Angelkarten zuständige untere Fischereibehörde, an den örtlich zuständigen Fischereiaufseher
und Polizeivollzugsbeamte des Polizeipräsidenten in Berlin zulässig.
§ 38 Datensicherung
(1) Zugriffsberechtigt auf die Angelkartendatei sind bis zu vier von dem Vorstand der Hegegenossenschaft bestimmte Personen,
von der oberen Fischereibehörde beauftragte Personen und bis zu zwei durch die untere Fischereibehörde bestimmte
Personen.
(2) Zugriffsberechtigt auf die Registrierdatei sind von der oberen Fischereibehörde beauftragte Personen, sowie bei der
unteren Fischereibehörde:
1. die Mitarbeiter der Registratur,
2. der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Sachbearbeiter und sein Vertreter,
3. der Dienstvorgesetzte des Sachbearbeiters gemäß Nummer 2 und sein Vertreter,
4. bis zu zwei durch den Dienstvorgesetzten gemäß Nummer 3 im Einzelfall bestimmte Personen.
§ 39 Datenlöschung
Benötigt werden die personenbezogenen Daten zur Übernahme in eine Angelkarte bis drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres
der Ausstellung. Werden die mit der Angelkarte erhobenen personenbezogenen Daten des Erlaubnisnehmers (§ 36
Abs. 1 Nr. 9) nicht mehr benötigt, sind sie spätestens nach drei Monaten aus der Angelkartendatei und aus der Registrierdatei
zu löschen.
ABSCHNITT 13
Ausweise und Kennzeichen der Fischereiaufsicht
§ 40 Dienstabzeichen, Dienstausweis der Fischereiaufseher

(1) Die Fischereiaufseher erhalten von der unteren Fischereibehörde einen Dienstausweis (Anlage 5) und ein Dienstabzeichen
(Anlage 6).
(2) Fischereiaufseher haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach außen sichtbar ein Dienstabzeichen zu tragen und bei
dienstlichem Einschreiten den Dienstausweis vorzuzeigen, sofern dies nicht aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist.
(3) Bei Beendigung der Tätigkeit als Fischereiaufseher sind das Dienstabzeichen und der Dienstausweis der unteren Fischereibehörde
zurückzugeben.
ABSCHNITT 14
Ordnungswidrigkeiten
§ 41 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 22 des Berliner Landesfischereigesetzes handelt, wer
1. entgegen § 3 Abs. 3 nicht heimische Fische einschließlich deren Laich ohne Genehmigung aussetzt;
2. entgegen § 3 Abs. 4 erkennbar kranke Fische aussetzt;
3. entgegen § 3 Abs. 5 eine Fischbesatzmaßnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt;
4. entgegen § 3 Abs. 6 eine Fischbesatzmaßnahme durchführt, obwohl sie untersagt wurde;
5. entgegen § 4 Abs. 1 fortpflanzungsfähige Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut außerhalb
von Aquakulturanlagen der vorgeschriebenen Art hält;
6. entgegen § 4 Abs. 2 als Betreiber von Aquakulturanlagen, in denen die in § 4 Abs. 1 genannten Fische
gehalten werden, deren Errichtung und deren Bestehen der unteren Fischereibehörde nicht
anzeigt;
7. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 ohne Ausnahmezulassung in Gewässern mit sich selbst
reproduzierenden Beständen Fische aussetzt, die nicht aus Nachzuchten dieser Bestände entstammen;
8. entgegen § 6 Abs. 1 als Fischereiausübungsberechtigter oder Betreiber von Anlagen zur Fischzucht
oder -haltung oder Betreiber einer Teichwirtschaft das Auftreten von Fischerkrankungen mit
seuchenhaftem Charakter sowie von Fischsterben den zuständigen Behörden nicht unverzüglich
anzeigt;
9. entgegen § 7 die vorgeschriebenen Fang- und Besatzstatistiken nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt
oder unvollständig herstellt;
10. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Fischen vor Erreichen der Mindestmaße oder während der festgesetzten
Schonzeiten nachstellt oder sie vorsätzlich fängt oder tötet;
11. entgegen § 8 Abs. 4 fischt, obwohl die untere Fischereibehörde den Fischfang ganz oder teilweise
verboten oder die Fangmenge beschränkt hat;
12. entgegen § 8 Abs. 6 innerhalb von vier Wochen nach einer Besatzmaßnahme mit Fischen, die das
festgesetzte Schonmaß erreicht haben, auf die eingesetzte Fischart angelt;
13. entgegen § 9 Abs. 1 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische nicht unverzüglich
schonend in das Fanggewässer zurücksetzt;
14. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 nicht überlebensfähige untermaßige Fische nicht sofort tötet und in das
Fanggewässer zurücksetzt;
15. entgegen § 10 Abs. 1 Laichplätze oder Fischlaich zerstört, befährt oder betritt;
16. entgegen § 10 Abs. 2 Fische aussetzt, obwohl die untere Fischereibehörde den Besatz mit Fischen
beschränkt oder verboten hat;
17. entgegen § 10 Abs. 3 1. Halbsatz unzulässigerweise die Winterruhe der Fische nachhaltig stört;
18. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 lebende Köder verwendet;
19. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Köderfische verwendet, die nicht in dem gleichen Gewässer oder
Gewässersystem gefangen worden sind;
20. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 den Fischfang mit geschleppten oder gezogenen Geräten so ausübt,
dass mitgefangene untermaßige und geschonte Fische beschädigt werden;
21. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 Reusen oder Aalfänge nicht regelmäßig kontrolliert und entleert;
22. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 Aalreusen nicht so aufstellt, dass das Einschwimmen von Fischottern
weitestgehend vermieden wird und nicht die Aalreusen, soweit erforderlich, mit einem Schutzgitter
sichert;
23. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 3 Legeangeln oder Hamen oder Stellnetze nicht mindestens einmal täglich
kontrolliert;
24. den Vorschriften des § 14 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 und 5 über das Hältern und den Transport von
Fischen zuwiderhandelt;
25. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 den Hälter nicht gegen Sog oder Wellenschlag sichert;
26. entgegen § 14 Abs. 4 mit der Handangel gefangene und gehälterte Fische in das Fanggewässer
zurücksetzt;
27. entgegen § 15 beim Fischfang verbotene Fanggeräte oder Fangmittel anwendet oder hinter Fahrzeugen
Angeln schleppt;
28. entgegen § 16 Abs. 1 kleinere Lattenabstände oder Maschenweiten als 15 Millimeter verwendet;
29. entgegen § 17 Abs. 1 zum Köderfischfang ein Senknetz mit einer Seitenlänge von mehr als 120
Zentimetern verwendet und nicht Berufsfischer ist;
30. entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 zum Planktonfang ein Planktonnetz verwendet, das nicht der festgesetzten
Höchstabmessung entspricht;
31. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 eine Handangel ohne Rute verwendet;
32. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 mit einer unzulässig ausgerüsteten Friedfischangel fischt;
33. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3 mit mehr als einem Raubfischköder je Handangel fischt;
34. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 4 gleichzeitig mit mehr als zwei Handangeln fischt;
35. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 5 beim Fischen unter Verwendung von Spinn- und Flugangeln mit mehr
als einer Angel fischt;
36. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 6 zum Fang ausgelegte Handangeln nicht ständig und unmittelbar selbst
beaufsichtigt;
37. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 7 die Köderfischsenke oder zum Fang von Raubfischen bestimmte Handangeln
in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April einsetzt;
38. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 bei Vorliegen von Koppelfischerei mit einer Handangel unerlaubt außerhalb
des Zeitraumes von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis einer Stunde nach Sonnenuntergang
fischt;
39. entgegen § 19 Abs. 2 bei der Ausübung der Angelfischerei den Mindestabstand von dreißig Metern
zu stehenden Fischfanggeräten oder ständigen Fischereivorrichtungen nicht einhält;
40. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Flügelreusen, Säcke oder Hamen nicht so aufstellt, dass der erste Bügel
am Fanggeräteeingang dauerhaft unter Wasser steht;
41. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 als Berufsfischer zu Flügelreusen oder Säcken oder Hamen anderer
Berufsfischer nicht den vorgeschriebenen Mindestabstand von einhundert Metern einhält;
42. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 Flügelreusen, Säcke oder Hamen nicht in der vorgeschriebenen Weise
sichtbar macht;
43. entgegen § 20 Abs. 2 Satz 2 Stangen oder Markierungen oder unter der Wasseroberfläche abgebrochene
Reusenpfähle nach Beendigung des Fischens nicht unverzüglich entfernt;
44. entgegen § 20 Abs. 3 Satz 1 einen Garnzug nicht vollständig freihält;
45. entgegen § 22 stehende Fischfanggeräte und Fischhältereinrichtungen nicht so kennzeichnet, dass
die Person des Fischers oder des Eigentümers bestimmt werden kann;
46. entgegen § 23 Abs. 2 verbotene Angelveranstaltungen durchführt oder an einer verbotenen Veranstaltung
teilnimmt;
47. entgegen § 23 Abs. 3 Satz 1 eine unzulässige Angelveranstaltung durchführt;
48. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1 Elektrizität oder künstliches Licht ohne eine von der oberen Fischereibehörde
erteilte Zulassung verwendet;
49. entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 eine andere als die zugelassene Stromart verwendet;
50. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 ortsveränderliche Elektrofischfanganlagen und Elektrofischscheuchanlagen
nicht im Abstand von drei Jahren überprüfen lässt;
51. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 nicht mindestens eine Hilfsperson hinzuzieht, der die einschlägigen
Bestimmungen des VDE bekannt sind;
52. entgegen § 28 den Zulassungsbescheid nicht mitführt oder auf Verlangen eines Berechtigten nicht
zur Einsichtnahme aushändigt;
53. entgegen § 31 Abs. 1 die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken und anderen Anlagen
zur Wasserentnahme in oder an Gewässern nicht nach dem jeweiligen Stand der Technik gegen
das Eindringen von Fischen sichert oder unbefugterweise Rechenanlagen oder ähnliche Vorrichtungen
mit einer lichten Stabweite von mehr als 20 Millimetern betreibt;
54. entgegen § 31 Abs. 2 Satz 1 ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen von Fischen
ohne Genehmigung einsetzt;
55. entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1 als zur Ausstellung von Fischereierlaubnisverträgen Befugter Angelkarten
ausgibt, die nicht dem vorgeschriebenen Muster entsprechen, es sei denn, die Angelkarten
entsprechen § 32 Abs. 2 Satz 1;
56. entgegen § 33 Satz 1 Angelkarten nicht vor deren Ausgabe registrieren lässt;
57. weder gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Absatz 3 als zur Erteilung von Angelkarten Befugter eine
fortlaufende Liste in der vorgeschriebenen Form führt noch gemäß § 34 Abs. 2 i. V. m. Absatz 3 eine
Durchschrift, Abschrift oder Kopie von ausgegebenen Erlaubnisverträgen gesondert aufbewahrt
oder entgegen § 34 Abs. 1 Satz 2 Tages- und Wochenangelkarten nicht zahlenmäßig je Ausgabetag
erfasst.
ABSCHNITT 15
Inkrafttreten
§ 42 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Anlage 1 zu § 8 Abs. 1
Mindestmaße und Schonzeiten gemäß § 8 Abs. 1

Fischart

Schonzeit

Mindestmaß (cm)

Aal

keine

45

Aland

keine

30

Äsche

1. Dezember bis 31. Mai

30

Bachforelle

1. Oktober bis 30. April

30

Bachsaibling

1. Oktober bis 30. April

25

Barbe

1. Mai bis 31.Juli

40

Döbel

keine

30

Flussstint

1. Februar bis 30. April

-

Große Maräne, als Satzfisch eingebracht

1. Oktober bis 31. Dezember

30

Hasel

keine

15

Hecht

1. Januar bis 30. April

45

 Karpfen

keine

35

 Kleine Maräne

keine

15

Lachs, als Satzfisch eingebracht

1. Oktober bis 31. März

60

Meerforelle, als Satzfisch eingebracht

1. Oktober bis 31. März

60

Quappe

keine

30

Rapfen

1. April bis 30. Juni

40

Regenbogenforelle

1. Oktober bis 30. April

25

Schleie

keine

 

Seeforelle

1. Oktober bis 31. Mai

60

Wels

keine

75

Zander

1. Januar bis 30. April

45

Zope

1. März bis 31. Mai

20

Amerikanischer Flusskrebs

keine

8








Brandenburg


Fischereiordnung
des Landes Brandenburg (BbgFischO)

Vom 14. November 1997
(GVBl.II/97 S. 867)
zuletzt geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Fischereiordnung
des Landes Brandenburg vom 16. Juli 2003
(GVBl.II/03 S.650)

Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 16, 18 und 21 und des § 36 Abs. 2 Satz 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993 (GVBl. I S. 178) verordnet der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung sowie im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

§ 1
Hegemaßnahmen, Hegepläne

(1) Hegemaßnahmen sind alle Maßnahmen, die der Erhaltung und Entwicklung eines an die Größe, Beschaffenheit und Produktivität des Gewässers angepaßten, heimischen, artenreichen, ausgewogenen und gesunden Fischbestandes und der nachhaltigen Ertragsfähigkeit dienen.

(2) Der Hegeplan hat mindestens folgenden Inhalt:

  1. zeitliche Geltungsdauer und örtlicher Geltungsbereich mit Bezeichnung der Gewässer und des Fischereibezirkes,
  2. die den Gewässern zur Sicherung eines ausgewogenen Fischbestandes jährlich mindestens zu entnehmenden Fischarten und -massen,
  3. statistische Erfassung des Fischertrages der letzten drei Jahre vor Erstellung des Hegeplanes nach Fischarten und -masse unter Berücksichtigung der geschätzten Fänge der Angler,
  4. statistische Erfassung des Fischbesatzes der letzten drei Jahre vor Erstellung des Hegeplanes nach Stückzahl oder Masse, Arten und Altersklasse,
  5. Festlegungen über Maßnahmen zur Fischbestandskontrolle, -regulierung und -förderung,
  6. Bestimmungen über Maßnahmen zum Fischbesatz,
  7. Festlegungen zum Einsatz von Fanggeräten,
  8. Festlegungen über Schonbereiche und den Schutz von Laichplätzen,
  9. zeitliche Festlegung einer Schonzeit für Hecht und Zander von vier aufeinanderfolgenden Wochen innerhalb ihrer Laichzeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewässerbedingungen,
  10. von § 2 abweichende Bestimmungen über größere Mindestmaße und längere Schonzeiten,
  11. Festlegungen zur Nutzung abgestorbener Teile von Schilf- und Rohrbeständen nach Art, Menge und Zeitpunkt,
  12. Angaben zum Bestand von Fischarten, die wirtschaftlich nicht genutzt werden,
  13. Festlegungen über die Geltungsdauer und den Umfang der auszugebenden Angelkarten.

§ 2
Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße

(1) Es ist verboten, den in der Anlage genannten Fisch-, Neunaugen-, Krebs- und Muschelarten (nachfolgend Fische genannt) während der Schonzeiten, oder wenn sie nicht das Mindestmaß erreicht haben, nachzustellen, sie vorsätzlich zu fangen oder zu töten. Als Mindestmaß gilt bei Fischen der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Blankaale keinen Fangbeschränkungen.

(3) Die Fischereibehörde kann aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken Ausnahmen von den Bestimmungen über Mindestmaße und Schonzeiten zulassen. Die Zulassung von Ausnahmen für ganzjährig geschonte Fischarten erfolgt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

(4) Das Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft kann zum Schutz einzelner, in ihrem Bestand bedrohter Fischarten den Fischfang in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen ganz oder teilweise verbieten oder die Fangmenge beschränken.

§ 3
Zurücksetzen von Fischen

(1) Untermaßige Fische oder während der Schonzeit mit der Handangel gefangene Fische sind unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen. Haben die Fische den Haken tief geschluckt, ist vor dem Zurücksetzen die Schnur in Höhe der Kopfspitze zu durchtrennen.

(2) Mit anderen Fanggeräten gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus dem Fanggerät gelöst und in das Fanggewässer zurückgesetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind.

§ 4
Verbotene Fanggeräte und Fangmittel

Es ist verboten, beim Fischfang

  1. mechanische und chemische Betäubungsmittel,
  2. künstliche Köder mit feststehenden Mehrfachhaken,
  3. Angelhaken mit mehr als drei Schenkeln und
  4. mehr als drei Haken je Handangel und
  5. Fangmethoden und Geräte zum Reißen der Fische, Fallen mit Schlagfedern, Gabeln, Aalharken, Stecheisen, Harpunen und Schlingen

anzuwenden.

§ 5
Ständige Fangvorrichtungen

Ständige Fangvorrichtungen und Reusen müssen einen lichten Lattenabstand oder eine Maschenweite von mindestens 15 Millimetern haben. Die Maschenweite wird in nassem Zustand zwischen zwei gegenüberliegenden Knoten gemessen.

§ 6
Fischfang mit Ködern

(1) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere sowie Fische, die einem Fangverbot nach § 2 unterliegen, als Köder zu verwenden. Die Fischereibehörde kann im Einzelfall für bestimmte Gewässer oder Gewässerteile den Fischfang mit dem lebenden Köderfisch zulassen, wenn ein vernünftiger Grund gegeben ist.

(2) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, aus dem sie gefangen wurden. Dies gilt nicht für tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische.

(3) Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit einer Seitenlänge von bis zu 120 Zentimetern verwendet werden.

§ 7
Angelfischerei

(1) Bestandteil der Handangel muß eine Rute sein. Beim Fischen von Friedfischen mit tierischen oder pflanzlichen Ködern darf die Handangel nur einen einschenkligen Haken haben. Bei der Ausübung der Angelfischerei unter Verwendung von Köderfischen oder Wirbeltier- oder Krebsködern oder Teilen von diesen (Fetzenköder) ist nur ein Köder je Handangel zulässig.

(2) Der Angler darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln fischen. Bei der Ausübung des Fischfanges unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch den Angler zu beaufsichtigen.

(3) Bei Vorliegen von Koppelfischerei ist die Ausübung des Fischfanges mit der Handangel nur eine Stunde vor dem Sonnenaufgang bis eine Stunde nach dem Sonnenuntergang gestattet. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch keine fischereibiologischen oder gewässerökologischen Nachteile zu erwarten sind. Die Fischereibehörde kann die Zulassung von einer Zustimmung der Fischereiberechtigten und der Fischereiausübungsberechtigten abhängig machen.

§ 8
Genehmigungspflicht von Angelveranstaltungen,
Begriffsbestimmung

(1) Gemeinschaftsfischen und ähnliche Angelveranstaltungen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Fischereibehörde durchgeführt werden.

(2) Gemeinschaftsfischen und ähnliche Angelveranstaltungen sind alle Veranstaltungen, bei denen Fangergebnisse abschließend verglichen oder bewertet werden und deren Zeitpunkt, Ort und Dauer durch Ausschreibung, Aushang oder sonstige Bekanntmachung festgelegt sind.

§ 9
Genehmigungsverfahren

(1) Veranstaltungen nach § 8 sind der Fischereibehörde mindestens einen Monat vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Fischereibehörde den Antrag nicht spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung ablehnt.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Veranstalter nicht nachweist, daß die Angelveranstaltung aus einem vernünftigen Grund stattfindet, oder wenn die Einhaltung von tierschutzrechtlichen Vorschriften nicht gewährleistet ist.

(3) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 2 ist insbesondere nicht gegeben, wenn

  1. die Veranstaltung nach dem Gesamtbild vorwiegend aus Wettbewerbsgründen, zur Erzielung von Geld-, Sach- oder sonstigen Preisen oder zur Ermittlung von Siegern oder Plazierten durchgeführt wird,
  2. Fische der zu fangenden Arten innerhalb der letzten drei Monate vor Beginn der Veranstaltung in das Gewässer eingesetzt wurden,
  3. keine sinnvolle Verwertung des Fanges erfolgt.

§ 10
Handhabung und Kontrolle von Fischfanggeräten

(1) Der Fischfang mit geschleppten und gezogenen Fischfanggeräten ist so auszuüben, daß mitgefangene untermaßige Fische den Fangvorgang möglichst unbeschädigt überleben.

(2) Reusen und Aalfänge sind regelmäßig, mindestens in einem Zeitabstand, der ein Verenden der Fische ausschließt, zu kontrollieren und zu entleeren.

(3) Legeangeln, Hamen und Stellnetze sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren.

§ 11
Hälterung und Transport von Fischen

(1) Zum Hältern (zeitlich befristete Aufbewahrung von lebenden Fischen ohne Fütterung) von Fischen dürfen nur hinreichend geräumige Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen verwendet werden, die eine Hälterung mit ausreichender Sauerstoff- und Wasserversorgung gewährleisten und die durch Güte, Material, Form und Größe vermeidbare Schädigungen der Fische ausschließen. Der Zeitraum der Hälterung ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken.

(2) Mit der Handangel gefangene Fische, ausgenommen Forellen, Saiblinge, Äschen, Maränen und Lachse, dürfen vorübergehend, längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden.

(3) Eine Hälterung ist nur in strömungsberuhigten Zonen zulässig. Von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist die Hälterung in Setzkeschern verboten.

(4) Gehälterte Fische dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden.

(5) Für den Transport von lebenden Fischen gilt Absatz 1 sinngemäß.

§ 12
Schutz des Erbgutes von Fischen

(1) Fortpflanzungsfähige Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut dürfen nur in Aquakulturanlagen gehalten werden, die ein Entweichen ausschließen.

(2) Das Bestehen oder die Errichtung von Aquakulturanlagen, in denen die in Absatz 1 genannten Fische gehalten werden, sind dem Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft anzuzeigen.

(3) In Gewässern mit Vorkommen von sich selbst reproduzierenden Beständen darf der Besatz nur aus Nachzuchten dieser Bestände erfolgen. Die Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen.

(4) Absatz 3 Satz 1 findet keine Anwendung bei Besatz der Fischarten Aal, Hecht, Zander, Wels, Schleie, Karpfen, Plötze und Kleine Maräne.

§ 13
Einsatzbeschränkungen

(1) Nicht heimische Fische einschließlich deren Laich, die den gewässertypischen Fischbestand gefährden können, dürfen nur mit Genehmigung des Landesamtes für Verbraucherschutz und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem für Naturschutz zuständigem Ministerium ausgesetzt werden.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen der gewässertypische Fischbestand nicht gefährdet wird.

(3) Erkennbar kranke Fische dürfen nicht ausgesetzt werden.

§ 14
Ansiedlung und Entnahme von Wasserpflanzen und
Fischnährtieren

(1) Die Ansiedlung und Entnahme von Wasserpflanzen darf nur soweit erfolgen, als die Fischbestände und die Fischereiausübung nicht nachhaltig gestört oder beeinträchtigt werden. Sie bedarf der Zustimmung der Fischereiberechtigten sowie der Pächter des Fischereirechts. Naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Das Einbringen von nicht heimischen Fischnährtieren und Wasserpflanzen in Gewässer ist verboten.

(3) Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung bei Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Gewässerunterhaltung.

§ 15
Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich, Fischbrut
und Winterlagern

(1) Das Zerstören, Befahren und Betreten von natürlichen und belegten Laichplätzen sowie von Fischlaich ist verboten. Abweichend von Satz 1 dürfen Erwerbsfischer und Personen, die im Auftrag rechtsfähiger Anglervereinigungen Gewässer fischereilich bewirtschaften, Laichplätze von Fischarten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen oder ökologischen Gründen unerwünscht ist, zerstören, befahren und betreten.

(2) Zum Schutz von Fischlaichplätzen, Fischlaich und Fischbrut kann die Fischereibehörde den Besatz mit Fischen beschränken oder verbieten.

(3) Maßnahmen und Handlungen in Winterlagern, die die Winterruhe der Fische nachhaltig stören können, sind verboten, soweit sie nicht zur Hege und Gewässerunterhaltung erforderlich sind.

(4) Das Betreten und Befahren des Geleges (bewachsene wasserseitige Uferzone) ist verboten. Dies gilt nicht für Personen, die im Auftrag rechtsfähiger Anglervereinigungen Gewässer fischereilich bewirtschaften, für Erwerbsfischer, Dienstkräfte der Fischereibehörden sowie für im Auftrag der obersten oder der unteren Fischereibehörde tätige Mitarbeiter von wissenschaftlichen Einrichtungen.

(5) Absatz 4 Satz 1 findet keine Anwendung bei Maßnahmen und Arbeiten zur Erfüllung der gesetzlichen Gewässerunterhaltung.

§ 16
Einlassen von Wassergeflügel

Zum Schutz der Fischerei, insbesondere während der Schonzeiten der vorkommenden Fischarten, kann die Fischereibehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde das Einlassen von Wassergeflügel beschränken oder verbieten.

§ 17
Vermeidung gegenseitiger Störungen

(1) Der Fischfang ist so auszuüben, daß eine gegenseitige Behinderung oder Störung der am Fischfang beteiligten Personen vermieden wird. Bei der Ausübung der Angelfischerei ist auf die Erwerbsfischerei Rücksicht zu nehmen.

(2) Bei der Ausübung der Angelfischerei ist ein Abstand von mindestens 50 Metern zu stehenden Fischfanggeräten und ständigen Fischereivorrichtungen einzuhalten.

§ 18
Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und
Fischfanggeräten

(1) Die Fischereibehörde kann auf bestimmten Gewässern anordnen, daß an Wasserfahrzeugen, von denen aus der Fischfang betrieben wird, auf beiden Seiten des Fahrzeuges an gut sichtbarer Stelle Namen und Anschrift des Fischers oder Eigentümers angebracht sein müssen, sofern die Fahrzeuge nicht schon auf Grund schiffahrtsrechtlicher Vorschriften gekennzeichnet sind. Anstelle des Namens oder der Anschrift kann ein nicht verwechselbares, der Fischereibehörde angezeigtes Kennzeichen angebracht werden.

(2) Stehende Fischfanggeräte und Fischhältereinrichtungen in Gewässern, in denen die Fischerei von mehreren Fischern betrieben wird, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, daß die Person des Fischers oder des Eigentümers bestimmt werden kann.

§ 19
Anlandungsverpflichtung

Die Fischereibehörde kann die Fischereiberechtigten und die Fischereipächter durch Anordnung verpflichten, bestimmte Fischarten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen oder gewässerökologischen Gründen unerwünscht ist, zu fangen und anzulanden.

§ 20
Fischgesundheitsdienst

Das Landesamt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft unterhält einen Fischgesundheitsdienst, der in allen Fragen der Fischgesundheit, Feststellung, Vorbeugung und Behandlung von Fischerkrankungen sowie anderen die Aufzucht von Fischen mindernden Faktoren in Anspruch genommen werden kann.

§ 21
Fischkrankheiten, Fischsterben

(1) Die Fischereiberechtigten, Fischereiausübungsberechtigten, Angler und Betreiber von Anlagen zur Fischzucht und -haltung sind verpflichtet, der Fischereibehörde und dem Amtstierarzt das Auftreten von Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter sowie von Fischsterben unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Fischereiausübungsberechtigte hat auf Verlangen des Amtstierarztes oder des Fischgesundheitsdienstes lebende oder tote Fische im erforderlichen Umfang für Untersuchungen bereitzustellen.

§ 22
Fangstatistik

(1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat eine gewässerbezogene Fangstatistik zu führen, aus der die Jahresfänge getrennt nach Arten und Mengen hervorgehen. Die Eintragungen sind bis zum 28. Februar des der Erstellung folgenden Jahres abzuschließen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die den Fischfang mit der Handangel ausüben.

(2) Die Fangstatistiken sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren und den Fischereibehörden auf Verlangen vorzulegen.

§ 23
Fischereiliche Erfordernisse für die Genehmigungsverfahren
zur Errichtung wasserbaulicher Anlagen

(1) Die Fischereibehörde ist innerhalb der Genehmigungsverfahren für wasserbauliche Anlagen zu beteiligen.

(2) Die Fischereibehörde gibt den Fischereiberechtigten und den Pächtern des Fischereirechts, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie teilt anschließend den Genehmigungsbehörden die zu berücksichtigenden fischereilichen Erfordernisse mit.

§ 24
Schutz der Fische vor dem Eindringen in Anlagen
zur Wasserentnahme

(1) Die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken und anderen Anlagen zur Wasserentnahme in oder an Gewässern sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gegen das Eindringen von Fischen zu sichern. Bei Rechenanlagen und ähnlichen Vorrichtungen darf die lichte Stabweite 18 Millimeter nicht überschreiten.

(2) Ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen von Fischen dürfen nur mit Genehmigung der Fischereibehörde eingesetzt werden. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen und darf nur erteilt werden, wenn eine mit Impulsstrom arbeitende Anlage verwendet werden soll und der Antragsteller eine Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins, der Prüfstelle Deutscher Elektrotechniker oder einer vergleichbaren Einrichtung vorlegt, daß die zu verwendende Elektroanlage den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Normen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entspricht (Zulassungsschein, Prüfzeugnis oder Bericht der Typenprüfung).

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 wird nach einem vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten herausgegebenen Muster befristet und stets widerruflich erteilt.

§ 25
Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung
der Gewässer

(1) Soweit Belange der Fischerei berührt werden, ist im Rahmen der Zulassungsverfahren zum Gewässerausbau und in den Richtlinien zur Unterhaltung von Gewässern sicherzustellen, daß Gewässerausbau- und Unterhaltungsmaßnahmen nicht während der Schonzeiten der vorkommenden Fischarten durchgeführt werden, daß sie den Fischwechsel nicht dauerhaft einschränken, und daß bestehende Laichplätze erhalten bleiben.

(2) Maßnahmen, die die Stauhöhe von Gewässern verändern, haben nach Möglichkeit in einer Weise zu erfolgen, die sicherstellt, daß der Fischwechsel nicht dauerhaft eingeschränkt wird, bestehende Laichplätze erhalten bleiben und Fischbrut nicht gefährdet wird.

(3) Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind der Fischereibehörde mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.

§ 26
Erteilung von Fischereischeinen B an Mitglieder
rechtsfähiger und gemeinnütziger Anglervereinigungen

Mitglieder rechtsfähiger und gemeinnütziger Anglervereinigungen erhalten den Fischereischein B, wenn sie praktische Erfahrungen in der fischereilichen Gewässerbewirtschaftung von mindestens zehn Jahren vor dem Inkrafttreten des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg nachweisen, und wenn sie eine Genehmigung im Sinne des § 17 Abs. 7 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg besessen haben.

§ 27
Geltungsbereich

Auf bewirtschaftete Anlagen der Fischzucht und -haltung sowie auf Teiche oder andere geschlossene Gewässer, in denen Fische nicht herrenlos sind, finden §§ 1 bis 3, §§ 5, 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1, §§ 15 bis 19, §§ 22, 23 und 25 keine Anwendung.

§ 28
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs.1 Nr. 21 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg handelt, wer

  1. entgegen § 2 Abs.1 Fischen vor Erreichen der Mindestmaße oder während der festgesetzten Schonzeiten nachstellt oder sie fängt oder tötet,
  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 4 zuwiderhandelt,
  3. entgegen § 3 Abs. 1 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische nicht unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurücksetzt oder die Schnur nicht durchtrennt,
  4. entgegen § 3 Abs. 2 Fische nicht unverzüglich oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt aus dem Fanggerät löst oder nicht unverzüglich in das Fanggewässer zurücksetzt,
  5. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 bei Vorliegen von Koppelfischerei den Fischfang mit der Handangel außerhalb der festgesetzten Zeit ausübt,
  6. entgegen § 15 Abs. 1 Laichplätze oder Fischlaich zerstört, befährt, betritt oder entgegen § 15 Abs. 3 die Winterruhe der Fische nachhaltig stört.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs.1 Nr. 21 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 beim Fischfang verbotene Fanggeräte oder Fangmittel anwendet,
  2. entgegen § 5 Satz 1 kleinere Lattenabstände oder Maschenweiten als 15 Millimeter verwendet,
  3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder § 6 Abs. 2 Satz 1 Köderfische verwendet,
  4. entgegen § 6 Abs. 3 zum Köderfischfang ein Senknetz verwendet, das nicht der festgesetzten Abmessung entspricht,
  5. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Handangel ohne Rute verwendet oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder entgegen § 7 Abs. 2 die Angelfischerei ausübt,
  6. entgegen § 8 Abs. 1 Angelveranstaltungen ohne Genehmigung durchführt oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt,
  7. entgegen § 10 Abs. 1 den Fischfang ausübt,
  8. entgegen § 10 Abs. 2 und 3 Reusen oder Aalfänge nicht regelmäßig oder Legeangeln, Hamen oder Stellnetze nicht mindestens einmal täglich kontrolliert ,
  9. den Vorschriften des § 11 über das Hältern und den Transport von Fischen zuwiderhandelt,
  10. entgegen § 12 Abs. 1 fortpflanzungsfähige Fische mit gentechnisch verändertem Erbgut hält,
  11. entgegen § 13 Abs. 1 nicht heimische Fische einschließlich deren Laich ohne Genehmigung aussetzt oder entgegen § 13 Abs. 3 erkennbar kranke Fische aussetzt,
  12. entgegen § 14 Abs. 2 nicht heimische Fischnährtiere in Gewässer einbringt,
  13. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 das Gelege betritt oder befährt,
  14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 zuwiderhandelt,
  15. entgegen § 17 Abs. 2 bei der Ausübung der Angelfischerei den Mindestabstand von 50 Metern zu stehenden Fischfanggeräten oder ständigen Fischereivorrichtungen nicht einhält,
  16. entgegen § 24 Abs. 1 die Einläufe von Wasserkraftanlagen, Schöpfwerken und anderen Anlagen zur Wasserentnahme nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sichert oder die lichte Stabweite von 18 Millimetern überschreitet,
  17. entgegen § 24 Abs. 2 ortsfeste Elektroanlagen zum Scheuchen und Abweisen von Fischen ohne Genehmigung einsetzt.

§ 29
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

  1. Anordnung über die fischwirtschaftliche Nutzung der Binnengewässer, die Ausübung des Fischfangs und des Angelsports im Bereich der Binnenfischerei der Deutschen Demokratischen Republik (Binnenfischereiordnung) vom 16. Juni 1981 (GBl. I Nr. 23 S. 290),
  2. Verordnung zur vorläufigen Regelung der Fischereiausübung im Land Brandenburg vom 18. Juni 1991 (GVBl. S. 232).

Anlage
















Bremen


Bremische Binnenfischereiverordnung

Vom 10. März 1992

Abschrift

Aufgrund § 21 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 Bremisches Fischereigesetz vom 17. September 1991 (Brem. GBL S. 309 -793-a- 1) wird verordnet:

§ 1

Diese Verordnung dient der Hege und dem Schutz der natürlichen Lebensgemeinschaften in Binnengewässern. Sie regelt die Entnahme von Fischen sowie die schonende Bewirtschaftung der natürlichen Bestände und gilt in allen Binnengewässern Für künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt wird, gelten nur die §§ 9 und 10.

§ 2

Es ist verboten, Fische der folgenden Arten zu fangen:

1. Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)

2. Elritze (Phoximus phoximus)

3. Groppe (Cottus gobio)

4. Maifisch (Alosa alosa)

5. Moderlieschen (Leucaspius delmeatus)

6. Nase (Chondrostoma nasus)

7. Neunstachliger Stichling (Pungitius platygaster)

8. Rapfen (Aspius aspius)

9. Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)

10.Steinbeißer (Cobitis taenia)

11.Schmerle (Noemacheilus barbatulus)

12 Bachneunauge (Lamperta planeri)

13 Flußneunauge (Lamperta fluviatilis)

14 Meerneunauge (Petromyzon marinus)

§ 3

(1) Fische der folgenden Arten dürfen nur gefangen

werden, wenn sie als Besatz nachweislich in das Gewässer eingebracht worden sind:

1. Bachforelle (Salmo trutta f. fario)

2. Lachs (Salmo salar)

3. Meerforelle (Salmo trutta)

(2) Fische der nachstehenden Arten dürfen nur gefangen werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse mindestens folgende Länge haben:

1. Aal (Anguilla anguilla) 35 cm

2. Äsche (Thymallus thymallus) 35 cm

3. Bachforelle (Salmo trutta f. fario) 30cm

4. Barsch (Perca fluviatihs) 15 cm

5. Barbe (Barbus barbus) 40 cm

6. Döbel (Leucisus cephalus) 30 cm

7. Flunder (Platichthys flesus) 25 cm

8. Hasel (Leucisus leucisus) 20 cm

9. Hecht (Esox lusius) 50 cm

10. Lachs (Salmo salar) 60 cm

11. Meerforelle (Salmo trutta) 50 cm

12. gestrichen

13. Quappe (Lota lota) 35 cm

14. gestrichen

15. Rotfeder (Scardinius ethrophtalmus) 15 cm

16. Schnäpel (Coregonus xyrhynchus) 30 cm

17. Stör (Acipenser sturio) 100 cm

18. Wels (Silurus glanis) 80 cm

19. Zander (Lucioperca lucioperca) 40 cm

20. Zope (Abranius balleis) 30 cm

§ 4

(1) Es ist verboten, Fische der nachgenannten Arten während der folgenden Zeit zu fangen:

1. Äsche (Thymallus thymallus) 1. März bis 15. Mai

2. Bachforelle (Salmo trutta f. fario) 5. Oktober bis 15. Febr.

3. Hecht (Esox lucius) 1. Februar bis 15. Mai

4. Meerforelle (Salmo trutta) 15. Oktober bis 15. Febr.

5. Lachs (Salmo salar) 15. Oktober bis 15Febr.

6. Stör (Acipenser sturio) 1. Januar bis 31. Juli

7. Zander (Lucioperca lucioperca) 1. Februar bis 15. Mai

(2) In Gewässern, in denen sich eine der vorstehenden Fischarten, ausgenommen Hechte, fortpflanzen, oder die sie auf der Laichwanderung durchwandert, sind ständige Fischereivorrichtungen während der Artenschonzeiten abzustellen.

§ 5

(1) Werden Fische, deren Fang verboten ist, lebend gefangen, so hat der Fischer sie unverzüglich wieder einzusetzen; werden sie beim Fang getötet oder sind sie nicht mehr lebensfähig, so hat er sie unverzüglich unschädlich zu beseitigen. Das Einbringen von toten oder nicht mehr lebensfähigen Fischen in ein Gewässer ist unzulässig.

(2) Beim Fischfang mit Netzen oder Reusen dürfen untermaßige Fische und der Schonzeit unterliegende Fische, die tot oder nicht mehr lebensfähig sind, verwertet werden, wenn sie dem Gewicht nach nicht mehr als ein Zehntel des Gesamtfangs des Tages ausmachen.

(3) Es ist verboten, Fische der in § 2 oder § 3 Abs. 1 aufgeführten Arten als Köder zu verwenden.

§ 6

Die Fischereibehörde kann im Benehmen mit der Naturschutzbehörde von den Verboten und Fangbeschränkungen der §§ 2 bis 5 Ausnahmen zulassen, wenn dies

1. für wissenschaftliche Zwecke,

2. zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Gewässern

oder

3. für Hegemaßnahmen, insbesondere zur Laichgewinnung oder zum Fang von Setzaalen oder von Aalbrut,

erforderlich ist.

§ 7

(1) Die Maschen von Fischereinetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knoten gemessen, eine Weite von mindestens 3 cm haben. Dies gilt nicht für die Kehlen von Netzen, dem hinteren Sackteil von Zugnetzen sowie für Aalreusen und für Senken.

(2) Ständige Fischereieinrichtungen müssen eine lichte Lattenweite von mindestens 2 cm ha en. ie müssen für den Wechsel der Fische die halbe Breite der Wasserfläche freilassen und in fließenden Gewässern mindestens 500 in voneinander entfernt sein.

(3) Angler haben neben den im Erlaubnisschein oder im Fischereischein für die Stockangelei zugelassenen Fanggeräte einen Unterfangkescher, ein Maß zur Längenbestimmung gefangener Fische, einen Schlagstock zum Betäuben, einen Hakenlöser und ein Messer mit sich zu führen.

(4) Fangfertige Geräte dürfen nur dort mit geführt werden, wo auch die Erlaubnis zum Fang besteht. Im Gewässer darf zur selben Zeit nur jeweils die im Fischereierlaubnisschein genannte Anzahl von Fischfanggeräten oder die für die Stockangelei zugelassenen zwei Stockangeln ausgebracht sein.

(5) Ständige Fischereivorrichtungen dürfen nur dann mehr als den halben Querschnitt eines fließenden Gewässers versperren, wenn sie von Berufsfischern und für den Aalfang errichtet und betrieben werden.

§ 8

(1) Zum Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und von Fischnährtieren ist die Entnahme oder sonstige Vernichtung von Wasserpflanzen in der Zeit vom 1. März bis 3 1. Juni verboten.

(2) Fischlaich und Fischnährtiere geschützter Arten dürfen ohne Erlaubnis der Obersten Fischereibehörde und der Obersten Naturschutzbehörde nicht dem Gewässer entnommen oder beschädigt werden. Bei allen Arten bedarf die Entnahme der Genehmigung des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters.

§ 9

(1) In einem Binnengewässer darf ein Elektrofischereigerät nur mit Genehmigung der Obersten Fischereibehörde im Benehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde benutzt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Elektrofischerei zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Gewässers oder für wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich ist und

1 .der Antragsteller oder der von ihm Beauftragte die erforderliche Ausbildung besitzt,

2. der Antragsteller eine ausreichende Haftpflichtversicherung (1.000.000,- DM für Personenschaden, 100.000,- DM für Sachschaden) nachweist,

3. ein Gerät benutzt werden soll, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

(2) Die Ausbildung ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Elektrofischerei in der Bundesrepublik Deutschland nachzuweisen. Ein nicht von einer staatlichen Stelle angebotener Lehrgang muß von der Obersten Fischereibehörde als geeignet anerkannt sein. Die Oberste Fischereibehörde kann zulassen, daß Personen, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die Elektrofischerei ohne Nachweis eines Lehrganges durchführen dürfen.

(3) Die Eignung des zu verwendenden Gerätes ist durch eine Bescheinigung des Technischen Überwachungsvereins, der Elektroberatung Bayern GmbH oder einer Prüfstelle des Verbandes Deutscher Elektrotechniker nachzuweisen, die nicht älter als drei Jahre sein darf.

(4) Die Genehmigung ist für ein bestimmtes Gerät und für ein bestimmtes Gewässer auszustellen und auf höchstens ein Jahr zu befristen. Sie ist bei jeder Benutzung des Gerätes mitzuführen.

§ 10

1.Ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 dürfen staatliche Stellen und Forschungseinrichtungen die Elektrofischerei für wissenschaftliche Untersuchungen betreiben. Mit der Durchführung dürfen nur Personen betraut werden, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 erfüllen oder die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen.

(2) Untersuchungen nach Absatz 1 sind der Obersten Fischereibehörde spätestens einen Monat vor ihrem Beginn schriftlich anzuzeigen. Dabei ist anzugeben:

1. Beginn und voraussichtliche Dauer der Untersuchung,

2. der Untersuchungszweck, Name und Ordnung des zu befischenden Gewässers sowie Länge der zu befischenden Strecken und

3. Name und Eignung der betrauten Personen.

§11

(1) Die fischereirechtliche Bewirtschaftung eines Gewässers soll mit den bereits in ihm vorkommenden Arten von Fischen erfolgen. Erforderliche Besatzmaßnahmen sind auf die natürliche Lebensgemeinschaft abzustimmen. Zwischen Besatz und Fang ist eine Zeitspanne von mindestens drei Monaten vorzusehen.

(2) Fische der nicht in der Anlage aufgeführten Arten dürfen nur mit Genehmigung der Obersten Fischereibehörde im Benehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde ausgesetzt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen Nachteile für die natürlichen Lebensgemeinschaften in

Gewässern oder die Bewirtschaftung der Fischbestände nicht zu besorgen sind, Die Oberste Fischereibehörde kann verlangen, daß ohne Genehmigung ausgesetzte Fische vom Verursacher wieder gefangen werden.

§ 12

Ordnungswidrig im Sinne § 41 Abs. 1 Nr. 19 BremFiG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1 . entgegen § 2 Fische der dort genannten Arten,

2. entgegen § 3 Abs. 2 untermaßige Fische,

3. entgegen § 4 Abs. 1 Fische der dort genannten Arten während ihrer Arten Schonzeiten fängt,

4.entgegen § 4 Abs. 2 ständige Fischereivorrichtungen während der Artenschonzeiten nicht abstellt,

5. entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 2, 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 noch lebensfähige Fische nicht unverzüglich wieder einsetzt,

6. entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 2, 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 2 tote oder nicht mehr lebensfähige Fische nicht unverzüglich unschädlich beseitigt,

7. entgegen § 5 Abs. 3 Fische der in § 2 oder § 3 Abs. 1aufgeführten Arten als Köder verwendet,

8. entgegen § 7 Abs. 4 fangfertige Geräte mit führt oder mehr als die zulässige Anzahl von Fischfanggeräten ausbringt,

9. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Elektrofischereigeräte ohne Genehmigung der Obersten Fischereibehörde benutzt,

10. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 eingesetzte Fische vorzeitig fängt,

11. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Fische ohne Genehmigung der Obersten Fischereibehörde aussetzt.

§ 13

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 10. März 1992

Der Senator für Wirtschaft

Mittelstand und Technologie








Hamburg



Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischereigesetzes vom 3. Juni 1986

Auf Grund der §§ 8 und 14 des Hamburgischen Fischereigesetzes vom 22. Mai 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 95) und des Artikels 2 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik vom 19. Dezember 1975 (Bundesgesetzblatt II 1976 Seite 1) wird verordnet:

Die Fischereiabgabe beträgt zehn Deutsche Mark für das Kalenderjahr.

Der Angelsport-Verband Hamburg e.V. führt die Sportfischerprüfung unter Aufsicht der zuständigen Behörde nach den von dieser als Grundlage für die Prüfung anerkannten Richtlinien durch. Die zuständige Behörde kann für die Durchführung der Prüfung Weisungen erteilen, an Prüfungen teilnehmen und Unterlagen einsehen.

(1) Der Angelsport-Verband Hamburg e.V. beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(2) In die Prüfungsausschüsse dürfen nur Personen berufen werden, welche die Lehr- und Prüfbefähigung des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V. besitzen.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und ein Beisitzer anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Ausschussmitglieder sind bei der Bewertung der Prüfungen nicht an Weisungen gebunden.

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Über das Bestehen der Prüfung wird dem Prüfling ein von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Prüfungszeugnis erteilt.
(3) Über das Nichtbestehen der Prüfung wird der Bewerber mündlich unterrichtet. Er kann einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung verlangen.
(4) Über die Prüfung ist eine Niederschrift mit dem Ergebnis der Prüfung aufzunehmen. Sie ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen, zu den Akten des Prüfungsausschusses zu nehmen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren,
(5) Die Prüfung kann frühestens nach vier Wochen wiederholt werden.

(1) Sportfischern ist nur folgendes Fischereigerät erlaubt:
1. Handangeln einschließlich Pöddern,
2. Senken bis zu 1 qm Größe in verpachteten Gewässern,
Fischereipächtern ist auch das Abfischen mit Netzen erlaubt, soweit dies zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischgewässers, insbesondere zur Fischbestandsregulierung, Fischseuchenbekämpfung oder zur Gewässerpflege erforderlich ist.
(2) Sportfischern ist in den nicht verpachteten Gewässern das Fischen mit mehr als zwei Ruten und zwei Haken, in den verpachteten Gewässern mit mehr als drei Ruten und drei Haken nicht gestattet. Die Ruten müssen aus unmittelbarer Nähe bedient werden und dürfen nicht unbeaufsichtigt ausgelegt sein. Das Fischen mit Treib- und Schleppangeln sowie mit ständigen Fischereivorrichtungen ist Sportfischern untersagt.
(3) Nebenberufsfischer stehen hinsichtlich des zulässigen Fischereigeräts in Küstengewässern Berufsfischern, in Binnengewässern Sportfischern gleich. Auf der Elbe ist ihnen, soweit dort der Fischfang nicht nach anderen Vorschriften beschränkt ist, auch folgendes Fischereigerät erlaubt:
1. zehn Aalkörbe,
2. zwei Stellnetze bis je 50 m Länge,
3. Langleinen mit insgesamt bis zu 300 Haken,
4. Senke.
(4) Ausgelegte Fanggeräte sind spätestens nach Ablauf von zwölf Stunden aufzunehmen.

(l) Fische der nachstehend aufgeführten Arten dürfen nicht gefangen werden;
1. Barbe (Barbus barbus),
2. Bachneunauge (Lampetra planeri),
3. Bitterling (Rhoedus sericeus amarus),
4. Edelkrebs (Astacus astacus),
5. Elritze (Phoxinus phoxinus),
6. Flußmuscheln - alle einheimischen Arten der Gattung Unio -,
7. Flußneunauge (Lampetra fluviatilis),
8. Lachs (Salmo salar),
9. Maifisch, Finte (Alosa fallax),
10. Meerforelle (Salmo trutta forma trutta),
11. Meerneunauge (Petromyzon marinus),
12. Moderlieschen (Leucaspius delineatus),
13. Neunstachliger Stichling (Pungitius pungitius),
14. Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis),
15. Schmerle (Noemacheilus barbatulus),
16. Schnäpel (Coregonus oxyrhynchus),
17. Steinbeißer (Cobitis taenia),
18. Stör (Acipenser sturio),
19. Teichmuscheln - alle einheimischen Arten der Gattung Anodonta -,
20. Wels (Siluris glanis),
21. Zährte (Vimba vimba).
Dies gilt nicht für Lachse und Meerforellen in Gewässern, in die sie als Besatz eingebracht worden sind.
(2) Werden entgegen Absatz 1 Fische gefangen, sind sie unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt wieder in das Fanggewässer einzusetzen.

(1) Fische der nachstehend aufgeführten Arten dürfen nur gefangen werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse mindestens folgende Länge aufweisen :

 

  1.  Aal (Anguilla anguilla)  35 cm
  2.  Äsche (Thymallus thymallus)  35 cm
  3.  Bachforelle (Salmo trutta forma fario)  30 cm
  4.  Döbel (Leuciscus cephalus)  25 cm
  5.  Flunder (Platidithys flesus)  20 cm
  6.  Hasel (Leuciscus leuciscus)  20 cm
  7.  Hecht (Esox lucius)  50 cm
  8.  Karpfen (Cyprinus carpio)  35 cm
  9.  Lachs (Salmo salar)  35 cm
10.  Meerforelle (Salmo trutta forma trutta)  35 cm
11.  Quappe (Lota Iota)  55 cm
12.  Rapfen (Aspius aspius)  40 cm
13.  Schlei (Tinca tinca)  25 cm
14.  Zander (Stizostedion lucioperca)  40 cm
15.  Zope (Abramis ballerus)  30 cm

(2) Dies gilt nicht für Fische, die zum Zwecke der Wiederaussetzung in andere Gewässer gefangen werden, sowie in gewerblichen Fischzuchtbetrieben in geschlossenen Gewässern.
(3) Werden entgegen Absatz 1 untermassige Fische gefangen, gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die nachstehend aufgeführten Arten haben folgende Schonzeiten, in denen sie nicht gefangen werden dürfen:

 

 1.  Bach- und Meerforelle  15. Oktober bis 15. Februar
 2.  Äsche    1. Januar bis 15. Mai
 3.  Hecht    1. Januar bis 15. Mai
 4.  Zander    1. Januar bis 15. Mai

Die Schonzeit für Forellen gilt nicht in gewerblichen Fischzuchtbetrieben.
(2) Werden entgegen Absatz 1 Fische gefangen, gilt § 6 Absatz 2 entsprechend.

In folgenden Gewässern ist der Fischfang ganzjährig verboten:
1. Kleine Alster,
2. Binnenalster vom AIsterpavillon über den Anleger Jungfernstieg, die Reesendammbrücke bis zum nördlichen Ende der Ballindammpromenade,
3. Eppendorfer Mühlenteich mit Unterlauf der Tarpenbek bis einschließlich Rosenbrookbrücke,
4. Stadtparksee mit Zulauf vom Goldbekkanal,
5. Dove-Elbe oberhalb Neuengammer Stichkanal einschließlich Schlenze,
6. Gose-Elbe oberhalb der Brücke Alte Twiete einschließlich Gose-Elbe-Graben,
7. Südlicher Kirchwerder Sammelgraben vom Sandbrack bis zur Brücke Kirchenheerweg,
8. Seevekanal von Kanzlershof bis Karnappwehr,
9. Moorwettern von der Landesgrenze bis zum Schöpfwerk Hohenwisch einschließlich der Nebengewässer bis zur Bahnlinie Hamburg-Neugraben sowie Moorburger Landscheide bis zum Bahndamm,
10. Mühlenberger Loch, mit Ausnahme des Aalfangs.

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Beschränkungen der §§ 5 bis 9 zulassen, soweit dies
1. für wissenschaftliche Zwecke,
2. zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischgewässers oder
3. für Hegemaßnahmen, insbesondere zur Gewinnung von Fischlaich, Fischbrut oder Satzfisch,
erforderlich ist.

(1) Die in der Freien und Hansestadt Hamburg beheimateten Fischereifahrzeuge von Berufsfischern müssen ein Fischereikennzeichen, bestehend aus Unterscheidungsbuchstaben und einer Registriernummer, Fahrzeuge von Nebenberufsfischern zusätzlich mit dem Buchstaben N, führen.
(2) Die Unterscheidungsbuchstaben sind
1. für Fischereifahrzeuge der Großen Hochseefischerei die Buchstaben HH,
2. für Fischereifahrzeuge der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei die Buchstaben HF und
3. für Fischereifahrzeuge der Elbfischerei die Buchstaben HBK.
Die Registriernummer wird von der zuständigen Behörde festgesetzt.
(3) Die Anmeldung zur Registrierung obliegt dem Eigentümer des Fischereifahrzeuges, dem die zuständige Behörde über das Fischereikennzeichen eine Bescheinigung ausstellt; diese ist mitzuführen, wenn sich das Fahrzeug in Betrieb befindet. Jeder Eigentumswechsel und jede wesentliche Veränderung am Fahrzeug (zum Beispiel Änderung der Nutzung, Einbau anderer Motoren) sind der zuständigen Behörde zur Änderung der Bescheinigung anzuzeigen.
(4) Das Fischereikennzeichen ist zusammen mit dem Namen des Schiffes auf jeder Seite am Bug in deutlich lesbarer Schrift zu führen. Die Schrift muss in weißer Farbe auf dunklem Grund ausgeführt und bei Fahrzeugen der Hochsee- und Küstenfischerei mindestens 20 cm, bei Fahrzeugen der Elbfischerei mindestens 8 cm hoch sein. Die Buchstaben sind in lateinischer Druckschrift, die Zahlen in arabischen Ziffern auszuführen. Die Beiboote und das auszulegende Fischereigerät sind nach ihrer Größe entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Wird das Fahrzeug nicht mehr in der beruflichen oder nebenberuflichen Fischerei eingesetzt, ist die Bescheinigung zurückzugeben und das betreffende Fischereikennzeichen zu entfernen.

(6) Die Vorschriften des Flaggenrechts bleiben unberührt.

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 10 des Hamburgischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Sport- oder Nebenberufsfischer anderes als nach § 5 erlaubtes Fischereigerät benutzt,
2. entgegen § 5 Absatz 4 seine ausgelegten Fanggeräte nicht spätestens nach zwölf Stunden aufnimmt,
3. entgegen den §§ 6 bis 8 Fische geschützter Arten nicht unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt wieder in das Fanggewässer einsetzt,
4. entgegen § 9 den Fischfang in Schon- oder Sperrgebieten ausübt,
5. entgegen § 11 sein Fischereifahrzeug nicht zur Registrierung anmeldet, nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet, einen Eigentumswechsel oder wesentliche Veränderungen am Fahrzeug der zuständigen Behörde nicht anzeigt, die ausgestellte Bescheinigung nicht mitführt, nicht zurückgibt oder das Fischereikennzeichen nach Aufgabe der beruflichen oder nebenberuflichen Fischerei nicht entfernt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10000 DM geahndet werden.

Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 3. Juni 1986.








Hessen



Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische (ehemals Landesfischereiverordnung)
Vom 27. Oktober 1992, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2002 (GVBl. I S. 614)

Auf Grund des § 37 des Hessischen Fischereigesetzes vom 19. Dezember 1990 (GVBl. I S. 776), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1992 (GVBl. I S. 61, 95), wird verordnet:

§ 1
Fangverbote
Es ist verboten, folgende Fischarten und Krebsarten oder Muschelarten zu fangen oder zu entnehmen:

Aland Leuciscus idus (LINNAEUS, 1758)
Bachneunauge Lampetra planeri (BLOCH, 1784)
Bitterling Rhodeus sericeus (PALLAS, 1776)
Elritze Phoxinus phoxinus (LINNAEUS,1758)
Flunder Platichthys flesus (LINNAEUS,1758)
Flußneunauge Lampetra fluviatilis (LINNAEUS,1758)
Finte Alosa fallax fallax LACEPEDE, 1800)
Karausche Carassius carassius (LINNAEUS,1758)
Koppe/Groppe Cottus gobio (LINNAEUS, 1758)
Lachs Salmo salar LINNAEUS, 1758
Maifisch Alosa alosa (LINNAEUS, 1758)
Meerforelle Salmo trutta trutta LINNAEUS, 1758
Meerneunauge Petromyzon marinus LINNAEUS,
Neunstachliger Stichling Pungitius pungitius (LINNAEUS,
Nordseeschnäpel Coregonus oxyrhynchus LINNAEUS,
Quappe Lota lota (LINNAEUS, 1758)
Schlammpeitzger Misgurnus fossilis (LINNAEUS,
Schneider Alburnoides bipunctatus (BLOCH,1782)
Steinbeißer Cobitis taenia LINNAEUS, 1758
Stör Acipenser sturio LINNAEUS, 1758
Strömer Leuciscus (Telestes) souffia (RISSO, 1826)
Zährte Vimba vimba (LINNAEUS, 1758)
Edelkrebs Astacus astacus (LINNAEUS, 1758)
Steinkrebs Austropotamobius torrentium (FRANK, 1803)
Aufgeblasene Flußmuschel Unio tumidus (PHILIPSSON, 1788)
Kleine Flußmuschel (Bachmuschel) Unio crassus crassus Retzius[in: PHILLIPPSON] 1788
Kleine Flußmuschel Unio crassus nanus (LAMARCK, 1819)
Malermuschel Unio pictorum (LINNAEUS, 1758)
Abgeplattete Teichmuschel Pseudanodonta complanata (ROSSMÄSSLER, 1835)
Schlanke Teichmuschel Pseudanodonta complanata elongata (HOLLANDRE, 1836)
Flußperlmuschel Magaritifera magaritifera (LINNAEUS, 1758)
Gewöhnliche Teichmuschel Anodonta cygnea (LINNAEUS, 1758)
Flache Teichmuschel Anodonta anatina (LINNAEUS, 1758)
Dickschalige Kugelmuschel Sphaerium solidum (NORMAND,1884)
Flußkugelmuschel Sphaerium rivicola (LAMARCK, 1818)
Hornfarbene Kugelmuschel Sphaerium corneum (LINNAEUS, 1758)
Teichkugelmuschel Sphaerium lacustre (O. F. MÜLLER, 1774)
Gemeine Erbsenmuschel Pisidium casertanum (POLI, 1791)
Glatte Erbsenmuschel Pisidium hibernicum (WESTERLUND
(Winzige) Falten-Erbsenmuschel Pisidium moitessierianum (PALADILHE, 1866)
Kugelige Erbsenmuschel Pisidium pseudosphaerium (FAVRE, 1827)
Kleinste Erbsenmuschel Pisidium tenuilineatum (STELFOX, 1918)
Große Erbsenmuschel Pisidium amnicum (O. F. MÜLLER, 1774)
Stumpfe Erbsenmuschel Pisidium obtusale (LAMARCK, 1818)
Dreieckige Erbsenmuschel Pisidium supinum (A. SCHMIDT, 1850)
Kleine Faltenerbsenmuschel Pisidium henslowanum (SHEPPARD, 1823)

§ 2
Schonzeiten und Mindestmaße
(1) Es ist verboten, Fische folgender Arten während der Schonzeit oder wenn sie nicht das Mindestmaß besitzen, zu fangen und zu entnehmen:
Fischart Schonzeit Mindestmaß in cm
Aal Anguilla anguilla (LINNAEUS, 1758) - 40
Äsche Thymallus thymallus (LINNAEUS, 1758) 1.3. - 15.5. 30
Bachforelle Salmo trutta trutta morpha fario LINNAEUS, 1758 15.10. - 31.3. 25
Bachsaibling Salvelinus fontinalis (Mitchell, 1815) 15.10. - 31.3. 25
Barbe Barbus barbus (LINNAEUS, 1758) 1.5. - 15.6. 38
Dreistachliger Stichling Gasterosteus aculeatus LINNAEUS, 1758 1.5. - 30.6.
Gründling Gobio gobio (LINNAEUS, 1758) 15.4. - 30.6.
Hecht Esox lucius LINNAEUS, 1758 1.2. - 15.4 50
Karpfen (Teichformen) Cyprinus carpio LINNAEUS, 1758 - 35
Karpfen (Wildform) Cyprinus carpio LINNAEUS, 1758 15.3. - 31.5. 45
Moderlieschen Leucaspius delineatus (Heckel, 1843) 1.5. - 30.6.
Nase Chondrostomata nasus (LINNAEUS, 1758) 15.3. - 30.4. 25
Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss (WALBAUM ) - 22
Rotfeder Scardinius erythrophthalmus (LINNAEUS, 1758) 15.3. - 31.5. 20
Schleie Tinca tinca (LINNAEUS, 1758) 1.5. - 30.6. 26
Schmerle Noemacheilus barbatula (LINNAEUS, 1758) 15.4. - 30.5.
Wels Silurus glanis LINNAEUS, 1758 15.5. - 15.7. 60
Zander Stizostedion lucioperca (LINNAEUS, 1758) 15.3. - 31.5. 45
Das Mindestmaß wird von der Spitze des Kopfes bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen.

(2) Keinen Fangbeschränkungen unterliegen:
1.
Brachse (Blei) Abramis brama (LINNAEUS,1758)
Döbel Leuciscus cephalus (LINNAEUS,1758)
Flußbarsch Perca fluviatilis LINNAEUS, 1758
Giebel Carassius auratus (LINNAEUS,1758)
Güster (Blicke) Blicca bjoerkna (LINNAEUS,1758)
Kaulbarsch Gymnocephalus cernuus (LINNAEUS, 1758)
Hasel Leuciscus leuciscus (LINNAEUS,1758)
Rapfen Aspius aspius (LINNAEUS, 1758)
Rotauge Rutilus rutilus (LINNAEUS,1758)
Ukelei Alburnus alburnus (LINNAEUS, 1758)
2. alle in § 1 und § 2 Abs. 1 nicht namentlich genannten Fisch-, Muscheln- und Krebsarten und
3. alle Zuchtformen und gentechnisch veränderte Arten, mit Ausnahme der Teichformen des Karpfens.
(3) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von § 1 und § 2 Abs.1 zulassen
1. zur Laich- und Laichfischgewinnung,
2. zum Fischbestandsschutz durch Umsetzen von Fischen mit ganzjähriger Schonzeit aus gesicherten Vorkommen in andere geeignete Gewässer ihres natürlichen Verbreitungsgebietes,
3. zur Regulierung einseitiger oder übermäßig entwickelter Fischbestände,
4. zum Aufbau und zur Erhaltung von Fischbeständen und
5. zum notwendigen Fang von Fischen für Schadstoffuntersuchungen.
(4) Untermaßige sowie der Schonzeit oder dem Fangverbot nach § 1unterliegende Fische und Krebse
müssen unverzüglich nach dem Fangsorgfältig aus dem Fanggerät gelöst und zurückgesetzt werden.
Werden mit geschleppten Fanggeräten gefangene Fische zwischen- gehältert, so sind die untermaßigen Fische sofort nach der Anlandung auszusortieren und sorgsam in das befischte Gewässer zurückzusetzen.
(5) Fische, die entgegen einem Fangverbot (§ 1) oder einer Fangbeschränkung (§ 2 Abs. 1) gefangen worden sind, dürfen nicht vermarktet, in den Verkehr gebracht oder sonst verwertet werden. Die Markt- und Verkehrsverbote gelten nicht für Fische nach Satz 1, die außerhalb des Gebietes des Landes Hessen gefangen worden sind.

§ 3
Mindestanforderungen an Fischereivorrichtungen und Fanggeräte
(1) Ständige Fischereivorrichtungen müssen mindestens einen lichten Lattenabstand von zwei Zentimetern haben.
(2) Die Maschen von Stellnetzen, Staknetzen, Stoß-, Kratz- und Kreuzhamen, Treibnetzen, Wurfnetzen und Zugnetzen (Garnen) müssen, im nassen Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens zweieinhalb Zentimetern haben. Dies gilt nicht für die Kehlen von Netzen und den hinteren Sackteil von Zugnetzen. Die Verwendung von geringeren Maschenweiten als zweieinhalb Zentimeter zum Fischfang auf Fischarten nach § 2 Abs. 2 kann durch Genehmigung der jeweils zuständigen oberen Fischereibehörde erlaubt werden.
(3) Werden Reusen zum Fischfang eingesetzt, so sind sie mit einem Otterkreuz auszurüsten.

§ 4
Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und Fischereigeräten
Fahrzeuge, mit denen der Fischfang berufsmäßig ausgeübt wird, die nicht auf Grund anderer Rechtsvorschrift gekennzeichnet worden sind, sind durch den Eigentümer auf beiden Seiten mit Name und Wohnort des Fischers zu kennzeichnen. Das gleiche gilt für Fischereigeräte und Fischbehälter, sofern diese nicht in Anwesenheit des Fischers ausliegen.

§ 4a
Verbot schädigender Mittel
Beim Fischfang ist die Verwendung künstlichen Lichts, explodierender, betäubender oder giftiger Mittel sowie verletzender Geräte mit Ausnahme von Angelhaken verboten. Die Fischereibehörde kann unter Beachtung von Art. 15 und 16 der FFH-Richtlinie im Einzelfall zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken Ausnahmen zulassen.

§ 4b
Verwendung von Setzkeschern
Fische, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen vorübergehend in Setzkeschern gehältert werden; das Zurücksetzen ist unzulässig. Setzkescher müssen mindestens 3,50 m lang sein und einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 m aufweisen; sie sind durch geeignete Vorrichtungen auf ganzer Länge gegen das Zusammenfallen zu sichern. Der Setzkescher ist möglichst parallel zur Gewässeroberfläche auszulegen. Es dürfen nicht mehr als 1 kg Fische pro 100 dm³ (Liter) Setzkeschervolumen, berechnet als Produkt der Fläche des kleinsten Ringes und dem Abstand der äußeren Ringe, gehältert werden. Die Verwendung von Setzkeschern in Gewässern mit Wellenschlag ist nicht zulässig.

§ 5
Elektrofischerei
(1) Die Elektrofischerei darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde ausgeübt werden. Die Genehmigung darf unter Beachtung von Art. 15 und 16 der FFH-Richtlinie nur erteilt werden für fischereiliche Hegemaßnahmen, zum Aalfang, zum Fang von Laichfischen, für Forschungs- und Lehrzwecke und im Notfall.
(2) Die Genehmigung ist schriftlich für genau bezeichnete Gewässer für eine bestimmte Frist und stets widerruflich zu erteilen. Bei Ausübung der Elektrofischerei ist die Genehmigung mitzuführen und auf Verlangen den Fischereiaufsehern zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist
1. der Nachweis, daß der Antragsteller an einem von der Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über die Elektrofischerei erfolgreich teilgenommen hat (Bedienungsschein),
2. der Nachweis, daß das Elektrofischereigerät einschließlich seines Zubehörs den anerkannten Regeln der Technik entspricht (Zulassungsschein).

§ 6
Besatzmaßnahmen
(1) Das Aussetzen oder Ansiedeln von gebietsfremden Fischen, Muscheln oder Krebsen bedarf der Genehmigung der oberen Fischereibehörde; gebietsfremd sind Arten, die in dem betreffenden Gebiet in freier Natur nicht oder seit mehr als 100 Jahren nicht mehr vorkommen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Gefahr einer Verfälschung der Tierwelt oder eine Gefährdung des Bestandes oder der Verbreitung wild lebender Tierarten oder von Populationen solcher Arten ausgeschlossen ist.
(2) In Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion und in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand ist der Besatz mit Aalen und Hechten verboten. In Fließgewässern der Forellenregion ist auch der Besatz mit Regenbogenforellen und mit Bachsaiblingen verboten.
(3) Werden Fische in Fischteichen und Fischbehältern im Sinne des § 1 Nr. 2 tgba.org des Hessischen Fischereigesetzes ausgesetzt, die das Mindestmaß nach § 2 Nr. 1 erreicht haben, so ist der Fischfang mit der Handangel während der auf die Besatzmaßnahmenfolgenden drei Wochen verboten.

§ 7
Fangstatistik
Der Fischereiberechtigte beziehungsweise der Fischereiausübungsberechtigte hat eine Fangstatistik, die Ausführungen zu Art, Anzahl und Stückgewicht enthält, zu führen. Die Fangstatistiken sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den Fischereibehörden auf Verlangen vorzulegen.

§ 8
Allgemeine Schutzbestimmungen
(1) Die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder zum Fischfang ist verboten.
(2) (aufgehoben)
(3) Die Entnahme von Fischnährtieren ist verboten. Für Zwecke der amtlichen Prüfung der Gewässergüte oder Feststellung der Gewässerbeschaffenheit sowie für saprobielle Gewässeruntersuchungen im Rahmen von Forschung und Lehre ist die Entnahme erlaubt.
(4) (aufgehoben)
(5) Bei Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken darf die lichte Stabweite der Rechenanlagen höchstens zwei Zentimeter betragen, soweit nicht gleichwertige Verfahren, die das Eindringen von Fischen verhindern, verwendet werden. Bei Anlagen, die bei Inkrafttreten der Landesfischereiverordnung bestehen und die keine lichte Stabweite der Rechenanlage von höchstens zwei Zentimetern besitzen oder bei denen keine anderen gleichwertigen Maßnahmen gegen das Eindringen von Fischen getroffen worden sind, ordnet die untere Fischereibehörde die erforderlichen Maßnahmen an.
(6) Als gegen den Wechsel der Fische ständig gesperrt gelten Fischteiche und Fischbehälter im Sinne des § 1 Nr. 2 des Hessischen Fischereigesetzes dann, wenn der Abstand zwischen Gitterstäben oder die Maschenweite von Netzen zwei Zentimeter nicht überschreitet.

§ 9
Ausnahmen für berufsfischereilich genutzte Fischteiche und Fischbehälter
Für Fischteiche oder Fischbehälter im Sinne des § 1 Nr. 2 des Hessischen Fischereigesetzes, die berufsfischereilich bewirtschaftet werden, gelten nur § 5, § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 1, Abs. 2 und Abs.  6.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 15 des Hessischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 die dort aufgeführten Fisch-, Krebs- oder Muschelarten fängt oder entnimmt oder den Fischfang entgegen § 6 Abs. 3 ausübt,
2. entgegen § 2 Abs. 1 Fische während der Schonzeit oder untermaßige Fische fängt oder entnimmt,
3. entgegen § 2 Abs. 4 untermaßige, der Schonzeit oder dem Fangverbot unterliegende Fische nicht unverzüglich und sorgfältig zurücksetzt,
4. entgegen § 2 Abs. 5 Fische vermarktet, in den Verkehr bringt oder sonst verwertet,
5. entgegen § 3 Abs. 1 kleinere Lattenabstände als zwei Zentimeter verwendet,
6. entgegen § 3 Abs. 2 Stellnetze, Staknetze, Stoß-, Kratz- und Kreuzhamen, Treibnetze, Wurfnetze oder Zugnetze mit kleineren Maschenweiten als zweieinhalb Zentimeter verwendet,
7. entgegen § 4 Satz 1 und Satz 2 sein Fischereifahrzeug, seine Fischereigeräte oder Fischbehälter nicht kennzeichnet,
7a. entgegen § 4a den Fischfang mit verbotenen Mitteln ausübt,
7b. Fische in Setzkeschern in anderer als nach § 4b zulässiger Weise hältert,
8. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Genehmigung ausübt oder die Genehmigung entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 nicht mit sich führt,
8a. entgegen § 6 Abs. 1 Fische, Krebse oder Muscheln aussetzt,
9. entgegen § 6 Abs. 2 die in § 6 Abs. 2 bezeichneten Gewässer mit Aalen oder Hechten besetzt oder Fließgewässer der Forellenregion mit Regenbogenforellen oder mit Bachsaiblingen besetzt,
10. entgegen § 7 Satz 1 keine Fangstatistik führt oder entgegen § 7 Satz 2 die Aufbewahrungsoder Vorlagepflicht verletzt,
11. entgegen § 8 Abs. 1 lebende Wirbeltiere als Köder zum Fischfang verwendet,
12. (gestrichen)
13. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 Fischnährtiere entnimmt,
14. (gestrichen)
15. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 Vorkehrungen gegen das Eindringen von Fischen unterläßt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer Fischen in der vorgefassten Absicht nachstellt, sie ohne vernünftigen Grund wieder auszusetzen.

§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2007 außer Kraft.







Mecklenburg-Vorpommern



Landesverordnung zur Durchführung des Fischereischeingesetzes
(DVO - FSG), vom 8. September 1992, zuletzt geändert am 13. Dezember 2001


§ 1 Zuständigkeit für die Erteilung und Entziehung des Fischereischeins
(1) Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines für Sportfischer sind die Bürgermeister der Städte und amtsfreien Gemeinden sowie die Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Antragsteller seine Hauptwohnung hat. Hat der Antragsteller keine Hauptwohnung in Mecklenburg-Vorpommern, so ist die örtliche Ordnungsbehörde zuständig, in deren Bezirk er den Fischfang überwiegend ausüben will.
(2) Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines für Berufsfischer ist das Landesamt für Fischerei.
(3) Zuständig für die Entziehung des Fischereischeins ist die Behörde, die den Fischereischein ausgegeben hat. Bei den von den Ämtern für Landwirtschaft bis zum Jahre 1994 ausgegebenen Fischereischeinen ist für die Entziehung das Landesamt für Fischerei zuständig.

§ 2 Gültigkeit von Fischereischeinen anderer Länder und Staaten
(1) Fischereischeine anderer Bundesländer oder anderer Staaten gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern, sofern sie gültig sind und solange der Inhaber seinen Hauptwohnsitz nicht in Mecklenburg-Vorpommern hat.
(2) Fischereischeine anderer Bundesländer oder anderer Staaten können gegen einen Fischereischein des Landes Mecklenburg-Vorpommern umgetauscht werden, wenn die Anforderungen an die Fischereischeinprüfung eines anderen Bundeslandes oder Staates mit denen in Mecklenburg-Vorpommern vergleichbar sind. Über die Vergleichbarkeit der Fischereischeinprüfung entscheidet das Landesamt für Fischerei.

§ 3 Form des Fischereischeins
(1) Fischereischeine werden nach dem Muster der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, erteilt.
(2) Der Fischereischein muss mit einem Lichtbild aus dem Jahr der Antragstellung versehen sein.
(3) Fischereischeine werden für eine Dauer von zwanzig Jahren ausgestellt. (Copyfalle, Text geklaut bei angeltreff.org) Nach Ablauf dieser Frist oder wenn die Identität des Ausweisinhabers nicht mehr feststellbar ist, ist der Fischereischein durch einen neuen zu ersetzen.

§ 4 Fischereischeinprüfung
(1) Zuständig für die Fischereischeinprüfung sind die Landräte und die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte.
(2) Die in Absatz 1 benannten Behörden können die Durchführung der Prüfung auf amtliche sowie ehrenamtliche Fischereiaufseher übertragen.

§ 5 Befreiung von der Fischereischeinpflicht
(1) Soweit Interessen der Fischerei, des Naturschutzes, des Tierschutzes und des Gewässerschutzes nicht berührt werden, kann die obere Fischereibehörde in Einzelfällen zeitlich begrenzte Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht für wissenschaftliche Zwecke zulassen.
(2) Personen, die in einer Ausbildung zum Fischwirt stehen, benötigen für den Fischfang im Rahmen ihrer Ausbildung keinen Fischereischein.
(3) Personen mit ständigem Wohnsitz im Ausland benötigen für den Fischfang keinen Fischereischein.

§ 6 Fischereiabgabe
(1) Die Fischereiabgabe beträgt 6 Euro für jedes Kalenderjahr.
(2) Von dem Aufkommen der Fischereiabgabe stehen dem Land 5,20 Euro und der Ausgabebehörde 0,80 Euro zu.

§ 7 Fischereiabgabemarken
(1) Die Fischereiabgabe wird durch die Ausgabe von Fischereiabgabemarken erhoben.
(2) Zuständig für die Vergabe der Fischereiabgabemarken sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Berufsfischer und Sportfischer können die Fischereiabgabemarken auch bei den nach § 1 Abs. 2 zuständigen Behörden erwerben.
(3) Die Fischereiabgabe ist in den Fischereischein oder in die nach § 5 tgba.org erteilte Ausnahmegenehmigung zu kleben.
(4) Der Fischereischein ist ohne Fischereiabgabemarke für das betreffende Kalenderjahr ungültig.

§ 7 a Verfahren bei der Abführung der Fischereiabgabe
(1) Die örtlichen Ordnungsbehörden erhalten vom Landesamt für Fischerei auf Anforderung die Fischereiabgabemarken.
(2) Die örtlichen Ordnungsbehörden verwalten den Landesanteil an der Fischereiabgabe treuhänderisch für das Land. Sie können jedoch die vereinnahmten Beträge bis zu dem Zeitpunkt für sich verwenden, zu dem sie nach den nachstehenden Vorschriften zur Abführung verpflichtet sind.
(3) Bis zum 15. Juli führen sie für jede vom Landesamt für Fischerei erhaltene Fischereiabgabemarke ohne weitere Aufforderung 5,20 Euro an das Land ab. Der Betrag vermindert sich um den Wert derjenigen Marken, die nach einer von der örtlichen Ordnungsbehörde dem Landesamt für Fischerei bis zum 10. Juli übersandten Erklärung bei der örtlichen Ordnungsbehörde am 30. Juni noch vorhanden waren.
(4) Bis zum 15. Februar führen sie für die erhaltenen Fischereiabgabemarken des Vorjahres je 5,20 Euro an das Land ab. Der Betrag vermindert sich um die nach Absatz 3 bereits abgeführten Beträge und um den Wert der bis zum 20. Januar an das Landesamt für Fischerei zurückgesandten Fischereiabgabemarken des Vorjahres.
(5) Nicht rechtzeitig abgeführte Beträge zieht die Landeszentralkasse von den betreffenden Gemeinden ein. Nicht fristgerecht bezahlte Beträge sind für jeden angefangenen Monat mit 1 vom Hundert zu verzinsen.

§ 8 Übergangsregelung für die Einführung des Euro
Für die bis zum 31. Dezember 2001 ausgegebenen Fischereiabgabemarken vermindert sich der gemäß § 7a Abs. 3 Satz 1 je Marke abzuführende Betrag um 0,09 Euro.

§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.



Verordnung zur Ausübung der Fischerei im Hafen Stralsund
(GVOBl. M-V S. 643), in Kraft am 29. Dezember 2001
Vom 13. Dezember 2001
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 793 - 2 - 5
Aufgrund des § 16 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 sowie § 23 Abs. 1 Nr. 3 des Fischereigesetzes vom 6.
Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982), geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 22. November
2001 (GVOBl. M-V S. 438), verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und
Fischerei nach Anhörung der Fischereiberechtigten:
§ 1 Fischschonbezirk "Hafen Stralsund"
(1) Im Hafen der Hansestadt Stralsund wird zur Schonung der Fischbestände im
Winterlager der Bereich von der Nordmole bis zur Ziegelgrabenbrücke einschließlich
der Kanäle für die Zeit vom 1. Dezember bis zum 28. Februar zum
Fischschonbezirk "Hafen Stralsund" erklärt.
(2) Im Fischschonbezirk ist die Fischereiausübung mit der Handangel unter
Verwendung von Mehrfachhaken und mit der Senke verboten.
(3) In den Kanälen (Fährkanal, Semlower Kanal, Badenkanal, Querkanal,
Heilgeistkanal und Langer Kanal einschließlich Flotthafen) sowie vom Ippenkai und
von der Nordmole und den Stegen an der Nordmole in das Hafenbecken hinein ist
während der angegebenen Schonzeit jegliche Fischereiausübung verboten.
§ 2 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 33 Abs. 1 Nr. 21 Fischereigesetz handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 2 im Fischschonbezirk die Fischerei mit der Handangel
unter Verwendung von Mehrfachhaken oder mit der Senke oder
2. entgegen § 1 Abs. 3 die Fischerei in den Kanälen (Fährkanal, Semlower
Kanal, Badenkanal, Querkanal, Heilgeistkanal und Langer Kanal
einschließlich Flotthafen) oder vom Ippenkai oder von der Nordmole oder
den Stegen an der Nordmole in das Hafenbecken hinein während der
angegebenen Schonzeit
ausübt.
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 13. Dezember 2001
Der Minister für Ernährung
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Till Backhaus





Niedersachsen



Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung)
vom 6. Juli 1989 (Nieders. GVB1. S. 289)


Aufgrund des § 44 Abs. 3, der §§ 47 und 53 Abs. l Nrn. l, 11, 12 und Abs. 3 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) vom 1. Februar 1978 (Nieders. GVB1. S. 81), geändert durch Artikel 28 des Gesetzes zur Bereinigung des niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 5. Dezember 1983 (Nieders. GVB1. S. 281), wird verordnet:

Erster Abschnitt
Geltungsbereich
§ l
Diese Verordnung gilt für den Fang von Fischen und Krebsen und den Schutz der natürlichen Lebensgemeinschaften in Binnengewässern. Für künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt sind, gelten nur die §§ 10 und 11.

Zweiter Abschnitt
Artenschutz, Mindestmaße, Schonzeiten
§ 2

(1) Es ist verboten, Fische folgender Arten zu fangen:
Bachneunauge (Lampetra planeri)
Bachschmerle (Noemacheilus barbatulus)
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)
Elritze  (Phoxinus phoxinus)
Flußneunauge (Lampetra fluviatilis)
Groppe (Koppe, Mühlkoppe) (Cottus gobio)
Lachs (Salmo salar)
Meerforelle  (Salmo trutta)
Meerneunauge (Petromyzon marinus)
Nase (Chondrostoma nasus)
Rapfen (Aspius aspius)
Schlammpeitzger  (Misgurnus fossilis)
Steinbeißer  (Cobitis taemia)
Stör (Acipenser sturio)
(2) Lachse, Meerforellen, Nasen, Rapfen und Störe dürfen in Gewässern, in die sie als Besatz eingebracht worden sind, gefangen werden. Die Gewässer sind dem Fischereikundlichen Dienst anzuzeigen.

§3
(1) Es ist verboten, Fische und Krebse folgender Arten zu fangen, wenn sie nicht mindestens folgende Länge haben (untermaßige Fische und Krebse):
Aal (Anguilla anguilla) 35 cm
Äsche (Thymallus thymallus) 30 cm
Bachforelle (Salmo trutta f. fario)  25 cm
Barbe (Barbus barbus) 35 cm
Hecht (Esox lucius) 40 cm
Lachs (Salmo salar) (soweit der Fang nach § 2 Abs. 2 Zulässig ist) 50 cm
Meerforelle (Salmo trutta) (soweit der Fang nach § 2 Abs. 2 zulässig ist)  40 cm
Nase (Chondrostoma nasus) (soweit der Fang nach § 2 Abs. 2 zulässig ist) 25 cm
Quappe (Lota Iota) 35 cm
Rapfen (Aspius aspius) (soweit der Fang nach § 2 Abs. 2 zulässig ist) 40 cm
Stör (Acipenser sturio) (soweit der Fang nach § 2 Abs. 2 zulässig ist) 100 cm
Regenbogenforelle (Salmo gairdneri) 25 cm
Wels (Silurus glanis)  50 cm
Zander (Stizostedion lucioperca) 35 cm
Flußkrebs (Edelkrebs) (Astacus astacus) 11 cm.
(2) In den Landkreisen Leer, Aurich, Friesland, Wittmund, Ammerland, Wesermarsch, Cuxhaven und Stade sowie den kreisfreien Städten Emden und Wilhelmshaven dürfen Aale mit einer Länge ab 28 cm gefangen werden.
(3) Die Länge ist bei Fischen von der Kopfspitze bis zum äußersten Ende der Schwanzflosse, bei Krebsen von der Kopfspitze bis zum Ende des Schwanzes (Abdomen) zu messen.

§4
(1) Es ist verboten, Fische und Krebse folgender Arten während der folgenden Zeiten (Artenschonzeiten) zu fangen:
Äsche  vom 1. März  bis 15. Mai
Bachforelle  vom 15. Oktober  bis 15. Februar
Hecht  vom 1. Februar   bis 15. April
Lachs  vom 15. Oktober  bis 15. März
Meerforelle  vom 15. Oktober bis 15. Februar
Stör   vom 1. Januar bis 31. Juli
Zander vom 15. März bis 30. April 
Flußkrebs
(Edelkrebs   vom 1. November bis 30. Juni.
(2) In Gewässern, in denen sich eine der vorstehenden Fischarten, ausgenommen Hechte, fortpflanzt oder die sie auf ihrer Laichwanderung durchwandert, sind ständige Fischereivorrichtungen während der Artenschonzeiten abzustellen.

§5
(1) Werden Fische oder Krebse, deren Fang verboten ist, lebend gefangen, so hat der Fischer sie unverzüglich wieder einzusetzen; werden sie beim Fang getötet oder sind sie nicht mehr lebensfähig, so hat er sie unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
(2) Beim Fischfang mit Netzen oder Reusen dürfen untermaßige Fische und der Schonzeit unterliegende Fische, die tot oder nicht mehr lebensfähig sind, verwertet werden, wenn sie dem Gewicht nach nicht mehr als ein Zehntel des Gesamtfangs des Tages ausmachen.
(3) Es ist verboten, Fische oder Krebse der in § 2 Abs. l oder § 3 Abs. l tgba.org aufgeführten Arten als Köder zu verwenden.

§6
Der Fischereikundliche Dienst kann von den Verboten und Fangbeschränkungen der §§2 bis 5 Ausnahmen zulassen, wenn dies
für wissenschaftliche Zwecke,
zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Gewässern oder
für Hegemaßnahmen insbesondere zur Laichgewinnung oder zum Fang von Satzaalen oder von Aalbrut
erforderlich ist.

Dritter Abschnitt
Fanggerate, Absperrvorrichtungen, Kennzeichnung
§ 7

(1) Ständige Fischereivorrichtungen müssen eine Lattenweite von mindestens 2 cm haben. Sie müssen in fließenden Gewässern mindestens 500 m voneinander entfernt sein; § 68 Nds. FischG gilt sinngemäß.
(2) Ständige Fischereivorrichtungen dürfen nur dann mehr als den halben Querschnitt eines fließenden Gewässers versperren, wenn sie von Berufsfischern und für den Aalfang errichtet und betrieben werden.

§8
Bei mechanischen Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in Anlagen oder Gewässer verhindern sollen, darf der Stababstand, der Lochdurchmesser oder die lichte Weite nicht mehr als 2 cm betragen. Der Fischereiberechtigte kann verlangen, daß eine engere Sperrvorrichtung oder eine Elektroscheuchanlage nach dem Stande der Technik angebracht wird, wenn das nach den Umständen für eine ausreichende Absperrung erforderlich ist.

§9
Fischereifahrzeuge sind außen auf beiden Seiten deutlich lesbar mit dem Vornamen, Namen und Wohnort des Fischers zu kennzeichnen. Die Gemeinde kann eine andere Kennzeichnung vorschreiben. Die Sätze l und 2 gelten entsprechend für Fischereigeräte und Fischbehälter, sofern diese nicht in Anwesenheit des Fischers ausliegen.

Vierter Abschnitt
Elektrofischerei
§ 10

(1) In einem Binnengewässer darf ein Elektrofischereigerät nur mit Genehmigung des Fischereikundlichen Dienstes benutzt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Elektrofischerei zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Gewässers oder für wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich ist und
der Antragsteller oder von ihm Beauftragte die erforderliche Ausbildung besitzt,
der Antragsteller eine ausreichende Haftpflichtversicherung (l 000 000 DM für Personenschaden, 100000 DM für Sachschaden) nachweist,
ein Gerät benutzt werden soll, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
(2) Die Ausbildung ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Elektrofischerei in der Bundesrepubük Deutschland nachzuweisen. Ein nicht von einer staatlichen Stelle angebotener Lehrgang muß vom Fischereikundlichen Dienst als geeignet anerkannt sein. Der Fischereikundliche Dienst kann zulassen, daß Personen, die auf Grund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die Elektrofischerei ohne Nachweis eines Lehrgangs durchführen dürfen.
(3) Die Eignung des zu verwendenden Gerätes ist durch eine Bescheinigung des technischen Überwachungsvereins, der Elektroberatung Bayern GmbH oder einer Prüfstelle des Verbandes Deutscher Elektrotechniker nachzuweisen, die nicht älter als drei Jahre sein darf.
(4) Die Genehmigung ist für ein bestimmtes Gerät und für ein bestimmtes Gewässer auszustellen und auf höchstens ein Jahr zu befristen. Sie ist bei jeder Benutzung des Gerätes mitzuführen.

§ 11
(1) Ohne Genehmigung nach § 10 Abs. l dürfen staatliche Stellen, Einrichtungen der Landwirtschaftskammern und der Max-Planck-Gesellschaft die Elektrofischerei für wissenschaftliche Untersuchungen betreiben. Mit der Durchführung dürfen nur Personen betraut werden, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 erfüllen oder die auf Grund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen.
(2) Untersuchungen nach Absatz l sind dem Fischereikundlichen Dienst spätestens einen Monat vor ihrem Beginn schriftlich anzuzeigen. Dabei ist anzugeben:
Beginn und voraussichtliche Dauer der Untersuchung,
der Untersuchungszweck, Name und Ordnung des zu befischenden Gewässers sowie Länge der zu befischenden Strecken,
Name und Eignung der betrauten Person.

Fünfter Abschnitt
Besondere Bestimmungen zum Schutz der Fischbestände
§ 12

(1) Die fischereiliche Bewirtschaftung eines Gewässers soll hauptsächlich mit den bereits in ihm vorkommenden Arten von Fischen und Krebsen erfolgen. Erforderliche Besatzmaßnahmen sind auf die natürliche Lebensgemeinschaft abzustimmen.
(2) Fische, die das in § 3 bestimmte Maß überschritten haben, sollen nicht als Besatz in ein Gewässer eingebracht werden.
(3) Fische und Krebse der nicht in der Anlage aufgeführten Arten dürfen nur mit Genehmigung des Fischereikundlichen Dienstes ausgesetzt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen Nachteile für die natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern oder die Bewirtschaftung der Fischbestände nicht zu besorgen sind.
(4) In Gewässern, in denen der Flußkrebs (Edelkrebs) vorkommt, dürfen Krebse anderer Arten nicht ausgesetzt werden.

Sechster Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 13

Ordnungswidrig nach § 62 Abs. l Nr. 13 des Nds. FischG handelt, wer
entgegen § 2 Abs. l Fische der dort genannten Arten, entgegen § 3 Abs. l untermaßige Fische oder Krebse oder entgegen § 4 Abs. l Fische oder Krebse der dort genannten Arten während ihrer Artenschonzeiten fängt oder entgegen § 4 Abs, 2 ständige Fischereivorrichtungen während der Artenschonzeiten nicht abstellt,
entgegen § 5 Abs. l in Verbindung mit § 2 Abs. l, § 3 Abs. l oder § 4 Abs. l noch lebensfähige Fische oder Krebse nicht unverzüglich wieder einsetzt,
entgegen § 5 Abs. l in Verbindung mit § 2 Abs. l, § 3 Abs. l oder § 4 Abs. l tote oder nicht mehr lebensfähige Fische oder Krebse nicht unverzüglich unschädlich beseitigt,
entgegen § 5 Abs. 3 Fische oder Krebse der in den § 2 Abs. l oder § 3 Abs. l aufgeführten Arten als Köder verwendet,
entgegen § 9 Satz l, auch in Verbindung mit Satz 2, Fischereifahrzeuge oder entgegen § 9 Satz 3 Fischereigeräte oder Fischbehälter nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet,
entgegen § 10 Abs. l Satz l Elektrofischereigeräte ohne Genehmigung des Fischerei-kundlichen Dienstes benutzt,
entgegen § 12 Abs. 3 Satz l Fische oder Krebse ohne Genehmigung des Fischerei-kundlichen Dienstes aussetzt oder entgegen § 12 Abs. 4 Krebse anderer Arten in Gewässern aussetzt, in denen der Flußkrebs (Edelkrebs) vorkommt.

§ 14
(1) Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Binnenfischereiordnung vom 27. April 1978 (Nieders. GVB1. S. 382) außer Kraft.



Anlage (zu § 12 Abs. 3)


Fisch- und Krebsarten, für deren Aussetzen eine Genehmigung des Fischereikundlichen Dienstes nicht erforderlich ist:
Bachneunauge (Lampetra planeri)
Flussneunauge  (Lampetra fluviatilis)
Meerneunauge (Petromyzon marinus)
Maifisch (Alosa alosa)
Finte  (Alosa fallax)
Lachs (anadrome Wanderform) (Salmo salar)
Meerforelle  (Salmo trutta)
Bachforelle  (Salmo trutta f. fario)
Regenbogenforelle  (Salmo gairdneri)
Bachsaibling (Salvelinus fontinalis)
Stint (Osmerus eperlanus)
Äsche  (Thymallus thymallus)
Hecht  (Esox lucius)
Plötze (Rutilus rutilus)
Moderlieschen (Leucaspius delineatus)
Hasel  (Leuciscus leuciscus)
Döbel (Leuciscus cephalus)
Aland  (Leuciscus idus)
Elritze  (Phoxinus phoxinus)
Rotfeder (Scardinius erythrophth
Rapfen (Aspius aspius)
Schleie  (Tinca tinca)
Nase (Chondrostoma nasus)
Gründling  (Gobio gobio)
Barbe (Barbus barbus)
Ukelei (Alburnus alburnus)
Güster (Blicca bjoerkna)
Brassen  (Abramis brama)
Zope (Abramis ballerus)
Zährte (Vimba vimba)
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)
Karausche  (Carassius carassius)
Giebel (Carassius auratus gibelio)
Karpfen  (Cyprinus carpio)
Schmerle (Noemacheilus barbatulus)
Schlammpeitzger  (Misgurnus fossilis)
Steinbeißer  (Cobitis taemia)
Wels (Silurus glanis)
Aal  (Anguilla anguilla)
Quappe (Lota Iota)
Barsch (Perca fluviatilis)
Zander (Stizostedion lucioperca)
Kaulbarsch (Gymnocephalus cernua)
Groppe (Koppe, Mühlkoppe)  (Cottus gobio)
Dreistacheliger Stichling  (Gasterosteus aculeatus)
Neunstacheliger Stichling  (Pungitius pungitius)
Flußkrebs (Edelkrebs) (Astacus astacus)
Kamberkrebs  (Orconectes limosus)



Niedersächsische Küstenfischereiordnung (Nds. KüFischO)
vom 1. Dezember 1992 (Nieders. GVBI. S. 321)


Auf Grund des § 17 Abs. l, des § 44 Abs. 3, des § 53 Abs. l Nrn. l bis 6, 10 und 11, Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) vom 1. Februar 1978 {Nieders. GVBI. S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Niedersächsischen Rechtsvereinfachungsgesetzes 1990 vom 22. März 1990 (Nieders. GVBI. S. 101), des Artikels 2 Abs. 3 Satz l des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik vom 19. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. 1976II S. 1) in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes /u dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik vom 14. Februar 1978 (Nieders. GVBI. S. 117) wird verordnet:


§1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Küstengewässer (§ 16 Abs. 2 und 3 Nds. FischG), sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die §§ 2, 3 und 10 gelten nur für die gewerbliche Fischerei.

§2
Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen
(1) Fischereifahrzeuge mit niedersächsischem Heimat- oder Registerhafen sind entsprechend dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik und der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABI. EG Nr. L 132 S. 9) zu registrieren und zu kennzeichnen.
(2) Eigentümer von Fischereifahrzeugen sind verpflichtet, das Fahrzeug beim Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven (Fischereiamt) zur Registrierung anzumelden. Ist das Fahrzeug im Schiffsregister eingetragen, ist der Anmeldung ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen; ferner sind anzugeben:
1. nautische und fangtechnische Ausrüstung,
2. haupt- oder nebenberufliche Nutzung des Fahrzeuges.
Ist das Fahrzeug nicht im Schiffsregister enthalten, muß der Antrag zusätzlich folgende Angaben
enthalten:
1. Name, Art und Baujahr des Fahrzeuges, Heimathafen ,
2. Größe (Länge über alles, Breite, Tiefgang) und Raumgehalt (brutto und netto) des Fahrzeuges,
3. Hersteller (Typ) und Motorstärke des Antriebs.
(3) Das Fischereiamt setzt das Kennzeichen fest und stellt darüber eine Bescheinigung aus. Das Kennzeichen besteht aus
1. einer Buchstabenverbindung nach der Anlage zu dieser Verordnung,
2. einer Zahl, die für jedes Fahrzeug nach der Reihenfolge der Eintragung festzusetzen ist, und
3. dem Buchstaben N für Fahrzeuge zum nebenberuflichen Fischfang.
(4) Fischereifahrzeuge, ihre Beiboote und Fanggeräte sind entsprechend der Bescheinigung zu kennzeichnen. Wenn ausreichende Flächen vorhanden sind, ist das Kennzeichen auch auf dem Dach des Ruderhauses in schwarzer oder weißer Farbe so anzubringen, daß es aus der Luft deutlich sichtbar ist.

§3
Änderungsanzeige
(1) Der Eigentümer, im Fall der Nummer 4 der Erwerber, hat dem Fischereiamt unverzüglich folgende Änderungen anzuzeigen:
1. Namen, Art oder Heimathafen des Fahrzeuges,
2. Größe oder Raumgehalt des Fahrzeuges,
3. Typ oder Motorstärke des Antriebs,
4. jeder Eigentumswechsel. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 ist unverzüglich an das Fischereiamt zurückzugeben, wenn das Fahrzeug
1. untergegangen ist, abgewrackt oder für länger als sechs Monate stillgelegt wird,
2. für dauernd in einen Heimat- oder Registerhafen außerhalb des Landes verlegt wird,
3. ein anderes Kennzeichen erhält oder
4. nicht mehr überwiegend zur gewerblichen Fischerei verwendet wird.

§4
Erlaubnispflicht
(1) Einer Erlaubnis des Fischereiamts bedarf, wer
1. an Pfählen befestigt oder fest mit dem Ufer verbundene Hamen aussetzt,
2. Großreusen aufstellt, deren Gesamtlänge einzeln oder in Reihenaufstellung 100 m überschreitet.
(2) Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
1. Art der Fischerei,
2. Anzahl der Fanggeräte,
3. Bezeichnung des Fangplatzes nebst Lageskizze.
(3) Das Fischereiamt kann die Erlaubnis versagen oder mit Nebenbestimmungen versehen, um die Fischbestände vor Überfischung zu schützen oder gegenseitigen Störungen vorzubeugen. Es kann insbesondere
1. Ort, Art der Aufstellung und Zahl der Fanggeräte bestimmen sowie
2. Zeiten festlegen, in denen die Fischerei betrieben werden darf.

§5
Feststehende Fanggeräte
(1) Hamen, Reusen und Stellnetze (feststehende Fanggeräte) sind
1. mit Bojen oder Tafeln zu kennzeichnen, auf denen Namen und Anschrift der Fischerin oder des Fischers angegeben sind,
2. laufend im Abstand von höchstens 24 Stunden zu kontrollieren und zu leeren.
(2) Das Fischereiamt kann die Fischerei mit sonstigen, in § 4 Abs. l tgba.org nicht genannten feststehenden Fanggeräten durch Allgemeinverfügung für bestimmte Gewässerabschnitte von einer Erlaubnis abhängig machen. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

§6
Vermeiden gegenseitiger Störungen
Fanggeräte, die bewegt werden, müssen stehenden Fanggeräten ausweichen. Wer beim Betrieb beweglicher Fanggeräte stehende Fanggeräte von ihrem Platz verrückt oder ihre Funktion auf sonstige Weise beeinträchtigt hat, muß sie wieder sachgemäß herrichten und fangbereit aussetzen. Ist dies nicht möglich, sind sie vorsichtig zu bergen und unverzüglich dem Eigentümer zurückzugeben oder beim Fischereiamt abzuliefern.

§7
Mindestmaschenöffnung, Mindestgrößen und Fangbeschränkungen
(1) Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABI. EG Nr. L 288 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3034/92 des Rates vom 19. Oktober 1992 (ABI. EG Nr. L 307 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung über
1. Mindestmaschenöffnungen (Artikel 2 bis 4),
2. Mindestgrößen von Fischen, Krebstieren und Weichtieren (Artikel 5 bis 8) und
(2) Der Fischfang mit einer Baumkurre über 3 m Länge oder mehreren Baumkurren mit einer Gesamtlänge von über 4 m, Schleppnetzen, Stellnetzen oder einem Hamen von mehr als 2 m Kantenlänge ist für die nichtgewerbliche Fischerei verboten.

§8
Besondere Fangbeschränkungen
(1) Abweichend von § 7 Abs. l Nr. 2 dürfen nachstehend aufgeführte Arten nur gefangen werden, wenn sie folgende Mindestgröße aufweisen:
Aal (Anguilla anguilla) 35 cm,
jedoch Blankaal 28 cm,
Lachs (Salmo salar) 60 cm,
Meerforelle (Salmo trutta forma trutta) 40 cm,
Hecht (Esox lucius) 35 cm,
Zander (Stizostedion lucioperca) 35 cm,
Meeräsche (Mugil spp.) 40 cm.
(2) Die Regelungen über die Mindestgröße gelten nicht
1. für Heringe und Miesmuscheln, die als Köder verwendet werden sollen, sowie
2. für Aale, die als Satzaale Verwendung finden sollen; hierfür ist die Erlaubnis des Fischereiamtes erforderlich.
(3) Fische, die nicht den Bestimmungen der Absätze l und 2 entsprechen, sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.
(4) Es ist verboten, in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni Nordseekrabben (Crangon crangon) für Fischmehl- oder Tierfutterzwecke zu fischen oder anzulanden.

§9
Verbotene Fangmethoden
(1) Beim Fischfang dürfen nicht verwendet werden:
1. elektrischer Strom,
2. stechende, reißende und klemmende Fanggeräte und Vorrichtungen.
(2) Verbotene Fanggeräte dürfen nicht in gebrauchsfertigem Zustand mitgeführt werden.

§ 10
Muschelfischerei
(1) Das Fischereiamt erteilt auf Antrag die Erlaubnis zur Fischerei auf Wildbestände von
Miesmuscheln (Mytilus edulis),
Herzmuscheln (Cerastoderma edule).
Die Erlaubnis gilt für eine Fangperiode; sie kann jeweils für eine weitere Fangperiode verlängert werden. Der Antrag ist bis zum 1. September für die darauf folgende Fangperiode mit folgenden Angaben zu stellen:
1. Namen und Anschrift der antragstellenden Person,
2. Namen und Registernummer des Fahrzeuges,
3. Angabe der Muschelart,
4. Bezeichnung der Muschelbank, die befischt werden soll, und ihre Koordinaten.
(2) Das Fischereiamt kann die Erlaubnis oder deren Verlängerung versagen oder mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies zum Schutz der Wildmuschelbestände erforderlich ist. Es kann insbesondere
1. Fangzeiten oder Fangmengen begrenzen,
2. die Größe und Motorenleistung der Fischereifahrzeuge oder die Zulassung von Hilfsfahrzeugen beschränken,
3. die Art, Beschaffenheit und Zahl der zu verwendenden Fanggeräte bestimmen.
(3) Für Wildbestände von Miesmuscheln besteht in der Zeit vom 1. März bis 30. September Schonzeit. Das Fischereiamt kann für die Zeit vom 1. März bis 15. Juni für die Werbung von Besatzmuscheln eine Ausnahme zulassen.
(4) Miesmuscheln dürfen nur gefischt werden, wenn sie eine Schalenlänge von mindestens 5 cm haben. In einer Anlandung dürfen jedoch kleinere Miesmuscheln bis zur 10 vom Hundert des Gesamtgewichts enthalten sein. Satz l gilt nicht für Miesmuscheln, die als Köder verwendet werden sollen.
(5) Miesmuscheln, die als Besatz für Muschelkulturflächen verwendet werden sollen, dürfen abweichend von Absatz 4 nur eine Schalenlänge von höchstens 4 cm haben. In einer Anlandung dürfen jedoch größere Muscheln bis zu 10 vom Hundert des Gesamtgewichts enthalten sein.
(6) Miesmuscheln, die nicht den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 entsprechen oder die ohne Genehmigung während der Schonzeit gefischt wurden, sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.

§11
Aussetzen nichtheimischer Arten
Wer Fische, Krebse und Muscheln nichtheimischer Arten aussetzen will, bedarf hierzu der Erlaubnis des Fischereiamtes. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tierwelt oder eine Gefährdung ihres Bestandes nicht ausgeschlossen werden kann.

§ 12
Wissenschaftliche Forschung
Die Vorschriften über Mindestgrößen und Schonzeiten gelten nicht für die Fischerei landwärts der Basislinien, wenn sie im Benehmen mit dem Fischereiamt ausschließlich zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung unternommen wird.

§ 13
Befugnisse der Fischereiaufsicht
Wer ein Fischereifahrzeug oder ein Fahrzeug führt, das zur Beförderung von Fisch eingesetzt ist, hat auf ein Anhaltezeichen (kurz-lang-kurz-kurz) oder eine sonstige Aufforderung der Fischereiaufsicht zu stoppen und die Fischereiaufsicht auf Verlangen an Bord zu holen. Für Kontrollmaßnahmen findet § 3 der Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (Bundesgesetzbl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Fünften Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschriften vom 17. Juni 1992 (Bundesgesetzbl. I S. 1067), auch landwärts der Basislinien Anwendung.

§ 14
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 62 Abs. l Nr. 13 des Niedersächsischen Fischereigesetzes handelt, wer entgegen
1. § 4 ohne Erlaubnis feststehende Fanggeräte aussetzt oder aufstellt,
2. § 5 feststehende Fanggeräte nicht ordnungsgemäß kennzeichnet oder kontrolliert,
3. § 7 Abs. 2 verbotene Baumkurren-, Schleppnetz-, Stellnetz- oder Hamenfischerei ausübt,
4. § 8 Abs. l untermaßige Fische fangt oder diese entgegen § 8 Abs. 3 nicht unverzüglich wieder über Bord wirft,
5. § 8 Abs. 4 in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni Nordseekrabben für Fischmehl oder Tierfutterzwecke fischt oder anlandet,
6. § 9 Abs. l verbotene Fanggeräte oder -mittel verwendet oder entgegen § 9 Abs. 2 verbotene Fanggeräte in gebrauchsfertigem Zustand mitführt,
7. § 10 Abs. 3 in der Schonzeit Muscheln fischt oder entgegen § 10 Abs. 4 untermaßige Miesmuscheln fischt oder entgegen § 10 Abs. 5 ungeeignete Miesmuscheln als Besatzmaterial verwendet oder entgegen § 10 Abs. 6 unerlaubte gefischte Miesmuscheln nicht unverzüglich wieder über Bord wirft,
8. § 11 ohne Erlaubnis Fische, Krebse oder Muscheln nichtheimischer Arten aussetzt,
9. § 13 nicht stoppt oder die Fischereiaufsicht nicht an Bord holt.
(2) Ordnungswidrig nach Artikel 6 Abs. l Nr. 4 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik handelt, wer entgegen
1. § 2 Abs. 2 ein Fischereifahrzeug nicht zur Registrierung anmeldet oder entgegen § 2 Abs. 4 keine ordnungsgemäße Kennzeichnung vornimmt,
2. § 3 Abs. l eine Änderung oder einen Eigentumswechsel nicht unverzüglich anzeigt oder entgegen § 3 Abs. 2 eine Bescheinigung nicht unverzüglich zurückgibt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. l Nr. 13 Nds. FischG handelt auch, wer gegen ein nach § 7 Abs. l auch landwärts der Basislinien geltendes Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABI. EG Nr. L 288 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3034/92 des Rates vom 19. Oktober 1992 (ABI. EG Nr. L 307 S. 1), in der jewi geltenden Fassung verstößt, indem er als Kapitän einer Vorschrift
1. über Mindestmaschenöffnungen (Artikel 2 bis 4),
2. über Mindestgrößen von Fischen, Krebstieren und Weichtieren sowie über Fangv böte (Artikel 5 bis 8) oder
3. über die Einschränkung bestimmter Fangtätigkeiten (Artikel 9) zuwiderhandelt.

§15
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Küstenfischereiordnung vom 27. April 1978 (Nieders. GVB1. S. 386), geändert durch Verordnung vom 12. Juli 1982 (Nieders. GVB1. S. 287), außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz l Satz l tritt § 4 am 1. Januar 1993 in Kraft.





Nordrhein-Westfalen



Ordnungsbehördliche Verordnung zum Landesfischereigesetz Landesfischereiordnung - LFischO), Vom 6. Juni 1993

Auf Grund des § 38 Abs. 2, des § 39 Abs. 3, des § 42 Abs. 1 und des § 48 Abs. 3 des Landesfischereigesetzes vom 11. Juli 1972 (GV. NW. S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 1992 (GV. NW. S. 124), wird für das Land Nordrhein-Westfalen verordnet:


§ 1
Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln nach benannter Arten dürfen dem Wasser nicht entnommen werden (ganzjährige Schonzeit):

  • Stör
  • Schneider
  • Maifisch
  • Finte
  • Steinbeißer
  • Nordseeschnäpel, Wandermaräne
  • Koppe
  • Moderlieschen
  • Quappe
  • Schlammpeitzger
  • Schmerle
  • Elritze
  • Zwergstichling
  • Bitterling
  • Lachs
  • Meerforelle
  • Flußneunauge
  • Bachneunauge
  • Meerneunauge
  • Europäischer Flußkrebs
  • Flache Teichmuschel
  • Gemeine Teichmuschel
  • Flußperlmuschel
  • Kleine Teichmuschel
  • Bachmuschel
  • Malermuschel
  • Flußmuschel

    § 2
    Fische nach benannter Arten dürfen dem Wasser während der folgenden Zeiten nicht entnommen werden (befristete Schonzeit):

  • Fischart

    Schonzeit

    Seeforelle
    Bachforelle
    Bachsaibling
    Seesaibling

    20. Oktober bis 15. März

    Regenbogenforelle

    20. Oktober bis 15. März

    Äsche
    Nase

    1. März bis 30. April

    Zander

    1. April bis 31. Mai

    Barbe

    15. Mai bis 15. Juni

    Hecht

    15. Februar bis 30. April

    § 3
    Fische nach benannter Arten dürfen dem Wasser nur entnommen werden, wenn sie mindestens folgende Länge haben [Mindestmaß - gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse]:

    Fischart

    Mindestmaß

    Aal

    35 cm

    Barbe

    35 cm

    Nase

    25 cm

    Karpfen

    35 cm

    Hecht

    45 cm

    Aland

    25 cm

    Bachforelle

    25 cm

    Seeforelle

    50 cm

    Seesaibling

    30 cm

    Bachsaibling

    25 cm

    Wels

    50 cm

    Zander

    40 cm

    Äsche

    30 cm

    Schleie

    20 cm

    § 4
    (1) Die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten sind, wenn sie während der Schonzeiten oder vor Erreichen der Mindestmaße lebend dem Wasser entnommen werden, unverzüglich mit der gebotenen Sorgfalt ins Fanggewässer zurückzusetzen. Muss mit ihrem Eingehen gerechnet werden, sind sie zu töten und unverzüglich zu vergraben, sofern am Fanggewässer eine anderweitige Beseitigung nicht vorgeschrieben ist. Ihre Verwertung ist auch dann verboten, wenn sie tot angelandet werden.
    (2) Zum Schutz und zur Förderung von Lachs und Meerforelle können Fänge dieser Arten innerhalb von 7 Tagen mit Angabe des Fundortes der unteren Fischereibehörde gemeldet werden; Absatz 1 bleibt unberührt. Tote Lachse und Meerforellen sind der Landesanstalt für Fischerei, möglichst in gefrorenem Zustand, verfügbar zu machen. Darüber hinaus können von der oberen Fischereibehörde in begründeten Einzelfällen Fänge von nach §§ 1 bis 3 geschützten Arten innerhalb von Schonzeiten und unterhalb der vorgeschriebenen Mindestmaße zugelassen werden, soweit diese den Zielen des Fischartenschutzes dienen. Die Gründe für die Zulassung sind vom Antragsteller nachzuweisen. Die obere Fischereibehörde trifft ihre Entscheidung nach Anhörung der unteren Fischereibehörde und der Landesanstalt für Fischerei. Die Genehmigung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen versehen werden.
    (3) Das Verwertungsverbot gilt nicht für Berufsfischer, soweit nicht besondere Regelungen gemäß Absatz 2 getroffen wurden.

    § 5
    Sofern im Einzelfall aus hegerischen Gründen erforderlich, kann die obere Fischereibehörde befristete Ausnahmen von den Bestimmungen zur Hechtschonzeit gemäß § 2 Nr. 6 zulassen.

    § 6
    Die in den §§ 1 bis 3 genannten Beschränkungen gelten nicht, wenn die Entnahme dort aufgeführter Arten zum Zwecke ihrer künstlichen Vermehrung und Förderung erfolgen soll und die Entnahme von der unteren Fischereibehörde vorher genehmigt wurde.

    § 7
    (1) Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie stammen. Diese Einschränkung gilt nicht für Köderfische, die aus einem Gewässer stammen, das mit dem zu befischenden Gewässer in dauernder oder vorübergehender Verbindung steht.
    (2) Lebende Köderfische dürfen zur Hege der Fischbestände nur im Einzelfall und befristet verwendet werden, wenn die Hegepflicht nicht auf andere Weise erfüllt werden kann. Die Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der unteren Fischereibehörde.

    § 8
    (1) Die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten dürfen als Köderfische oder Fischköder weder feilgeboten noch abgegeben werden.
    (2) Nicht in den §§ 1 bis 3 genannte Arten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten nur im Rahmen der Eigenbedarfsdeckung gefangen und unter den Beschränkungen des § 7 als Köderfische verwendet werden.
    (3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Berufsfischer Köderfische über den eigenen Bedarf hinaus fangen, abgeben oder feilbieten.

    § 9
    Ständige Fischereivorrichtungen müssen eine lichte Lattenweite von mindestens 2 cm haben.

    § 10
    Stellnetze, Aalhamen, Ankerkuilen, Steerthamen und Reusen, die im Flussbett oder am Ufer befestigt oder verankert sind, sind ständige Fischereivorrichtungen im Sinne des § 48 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes.

    § 11
    Die Maschen von Stellnetzen, Staknetzen, Stoßhamen, Treibnetzen, Wurfnetzen und Zugnetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens 2,5 cm haben. Für Hegemaßnahmen können mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde kleinere Maschenweiten verwendet werden.

    § 12
    (1) § 11 gilt nicht für die Kehlen von Reusen, den hinteren Sackteilen von Zugnetzen sowie nicht für Netze zum Fang von Aalen, Köderfischen und Fischködern.
    (2) Für den hinteren Sackteil bei Aalhamen und Ankerkuilen ist nur eine Maschenweite von mindestens 1,5 cm, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, zulässig.
    (3) Die Beschränkungen der Maschenweiten nach § 11 und § 12 Abs. 2 tgba.org gelten nicht für Maßnahmen nach § 6.

    § 13
    Die Schokkerfischerei ist zum Schutz des Fischbestandes nur unter der Voraussetzung gestattet, dass das Schlussnetz der Ankerkuile durch eingespannte Reifen, die nicht mehr als 1 m Abstand voneinander haben dürfen, so in einer Stellung im Wasser gehalten werden muss, dass ein Zerdrücken des Fanges vermieden wird.

    § 14
    (1) Der Fischfang mit Elektrizität darf nur mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde und nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten und nur für folgende Zwecke ausgeübt werden:
    a) zu wissenschaftlichen Arbeiten und Untersuchungen im Rahmen von fischereilichen Gewässerbewertungen,
    b) zum Fang von Laichfischen,
    c) für fischereiliche Hegemaßnahmen.
    Die Genehmigung ist zu befristen sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig zu machen. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist die Vorlage eines Bedienungsscheines nach § 15 und einer Bescheinigung nach § 16 dieser Verordnung. Der Name der den Fischfang ausübenden Person, die Bezeichnung und die Nummer des benutzten Gerätes sowie die TDCV-Eintragung sind im Genehmigungsbescheid zu vermerken.
    (2) Abweichend von Absatz 1 bedürfen die Dienstangehörigen und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Landesanstalt für Fischerei und der oberen Fischereibehörde für den Fischfang mit Elektrizität lediglich der Zustimmung des Fischereiberechtigten. Amtliche Maßnahmen zur Beweissicherung oder Schadensabwehr bleiben unberührt.

    § 15
    Personen, die den Fischfang mit Elektrizität ausüben wollen, müssen an einem Lehrgang über Elektrofischerei teilgenommen und ihre Befähigung durch eine Prüfung an der Landesanstalt für Fischerei Nordrhein-Westfalen nachgewiesen haben. Die Landesanstalt erteilt hierüber eine Bescheinigung in Form eines Bedienungsscheines nach dem Muster der Anlage 1.

    § 16
    (1) Zum Fischfang mit Elektrizität dürfen nur Geräte oder Anlagen benutzt werden, die den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), entsprechen. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung des Technischen Überwachungsvereins oder der Prüfstelle des Verbandes Deutscher Elektrotechniker zu erbringen. Die Geräte sind in Abständen von 3 Jahren auf ihre Betriebssicherheit durch die genannten Stellen überprüfen zu lassen.
    (2) Der Fischfang mit Elektrizität darf nur unter Verwendung von Gleichstrom oder Impulsstrom ausgeübt werden. Die Anwendung von Wechselstrom als Fangstrom ist verboten.

    § 17
    Bei Absperrvorrichtungen (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und § 40 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes) dürfen die Gitterstäbe einen lichten Abstand von höchstens 2 cm haben, die Maschenweiten in nassem Zustand, von der Mitte des einen Knotens zur Mitte des anderen Knotens gemessen, höchstens 2 cm betragen.

    § 18
    (1) Nichteinheimische Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln sowie deren Laich dürfen in Gewässer grundsätzlich nicht ausgesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind Regenbogenforellen und Bachsaiblinge.
    (2) Der Besatz mit Arten, die gemäß § 1 ganzjährig geschont sind und aus Gebieten außerhalb Nordrhein-Westfalens stammen, darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde erfolgen.
    (3) Künstlich genetisch veränderte Fische sowie Fische mit erkennbarem Parasitenbefall oder Krankheitssymptomen dürfen in Gewässer nicht ausgesetzt werden.

    § 19
    (1) In der Zeit vom 1. April bis 31. Mai ist die Entnahme von Ober- und Unterwasserpflanzen sowie von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen nur mit Erlaubnis des Fischereiberechtigten zulässig.
    (2) Arbeiten zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltungspflicht und nicht aufschiebbare Maßnahmen des Gewässerausbaus werden hiervon nicht betroffen.

    § 20
    Fischnährtiere und Laich dürfen ohne Zustimmung des (Copyfalle, Text geklaut bei angeltreff.org) Fischereiberechtigten nicht aus dem Wasser entnommen werden.

    § 21
    Durch die §§ 19 und 20 werden behördliche Maßnahmen und Anordnungen nicht berührt.

    § 22
    Domestiziertes Wassergeflügel darf nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten in ein Gewässer eingelassen werden.

    § 23
    (1) Für von dem Fischereiberechtigten ausgestellte Fischereierlaubnisscheine, die länger als 4 Wochen gültig sind, sind Vordrucke aus haltbarem umweltfreundlichen Papier nach dem Muster der Anlage 2 im Format DIN A 6 zu verwenden. (Anlage 2)
    (2) Für den Druck der Vorderseite des Erlaubnisscheines ist die Verwendung des Musters gemäß der Anlage 2 zwingend vorgeschrieben. Die Rückseite kann anstelle der vorgesehenen Verlängerung auch für Fangstatistiken oder für besondere Bedingungen (Gewässerordnung, Mindestmaße, Fangbeschränkungen usw.) benutzt werden.
    (3) Stellt ein Fischereiberechtigter Erlaubnisscheine nach Absatz 1 aus, hat er hierüber Listen nach dem Muster der Anlage 3 zu führen. (Anlage 3)
    (4) Für Erlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 4 Wochen genügt der Nachweis der nummerierten Erlaubnisscheindurchschriften.

    § 24
    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Dienstangehörigen und die mit Berechtigungsnachweis versehenen Beauftragten der Landesanstalt für Fischerei im Rahmen wissenschaftlicher und fischereiwirtschaftlicher Untersuchungen von den Beschränkungen in folgenden Paragraphen ausgenommen: 1, 2, 3, 4, 6, 9, 11, 12, 13, 16 und 18. Vor Durchführung der Untersuchungen ist der jeweilige Fischereiberechtigte zu informieren, soweit unaufschiebbare Maßnahmen dies in Einzelfällen erfordern, auch nachträglich.

    § 25
    Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 7 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 1 Fische, Neunaugen, Krebse oder Muscheln der dort benannten Arten dem Wasser entnimmt,
    2. entgegen § 2 Fische der dort benannten Arten während der befristeten Schonzeit dem Wasser entnimmt,
    3. entgegen § 3 untermaßige Fische oder Krebse der dort benannten Arten dem Wasser entnimmt,
    4. lebend gefangene, einem Fangverbot nach den §§ 1 bis 3 unterliegende Arten
    a) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht mit der gebotenen Sorgfalt oder nicht unverzüglich in das Fanggewässer zurücksetzt oder
    b) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 diese, wenn mit ihrem Eingehen gerechnet werden muss und am Fanggewässer eine andere Beseitigung nicht vorgeschrieben ist, nicht unverzüglich tötet oder vergräbt oder, sofern am Fanggewässer eine andere Beseitigung vorgeschrieben ist, nicht für ihre Beseitigung nach diesen anderweitigen Vorschriften Sorge trägt,
    5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 tot angelandete, einem Fangverbot nach den
    §§ 1 bis 3 unterliegende Arten verwertet,
    6. entgegen § 7 Köderfische verwendet,
    7. entgegen § 8 Abs. 1 die in den §§ 1 bis 3 genannten Arten als Köderfische oder Fischköder feilbietet oder abgibt,
    8. entgegen § 9 kleinere lichte Lattenweiten als 2 cm verwendet,
    9. entgegen § 11 Satz 1 kleinere Maschenweiten als 2,5 cm verwendet,
    10. entgegen § 12 Abs. 2 im hinteren Sackteil bei Aalhamen oder Ankerkuilen kleinere Maschenweiten als 1,5 cm verwendet,
    11. bei der Ausübung der Schokkerfischerei entgegen § 13 das Schlussnetz der Ankerkuile in unzulässiger Stellung im Wasser hält,
    12. den Fischfang mit Elektrizität
    a) entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 ohne Genehmigung der unteren Fischereibehörde, ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten oder zu anderen als den genannten Zwecken oder
    b) ohne im Besitz eines Bedienungsscheines nach § 15 zu sein (§ 14 Abs. 1 Satz 3) ausübt,
    13. entgegen § 16 zum Fischfang mit Elektrizität andere als die zugelassenen Geräte, Anlagen oder Stromarten verwendet oder die Geräte oder Anlagen nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Abstände überprüfen lässt,
    14. entgegen § 18 Abs. 1 nichteinheimische Fische, Neunaugen, Krebse oder Muscheln oder deren Laich aussetzt, entgegen § 18 Abs. 2 Arten mit ganzjähriger Schonzeit, die aus Gebieten außerhalb von Nordrhein-Westfalen stammen, ohne Genehmigung der oberen Fischereibehörde aussetzt oder entgegen § 18 Abs. 3 künstlich genetisch veränderte oder erkennbar kranke oder mit Parasiten befallene Fische aussetzt,
    15. entgegen § 22 domestiziertes Wassergeflügel ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten in Gewässer einlässt,
    16. entgegen § 23 Abs. 1 für die Fischereierlaubnisscheine nicht die Vordrucke nach dem Muster der Anlage 2 verwendet, entgegen § 23 Abs. 3 über die ausgestellten Erlaubnisverträge keine Listen oder Listen, die nicht dem Muster der Anlage 3 entsprechen, führt oder entgegen § 23 Abs. 4 bei Erlaubnisscheinen mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als vier Wochen nicht mindestens den Nachweis der nummerierten Erlaubnisscheindurchschriften führt.

    § 26
    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




    Rheinland-Pfalz



    Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes(Landesfischereiordnung) vom 14. Oktober 1985


    § 1 Fischereibuch
    (1) Das Fischereibuch wird nach einem vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten Muster bei der oberen Fischereibehörde geführt.
    (2) Eintragungen erfolgen auf Antrag. Die Aufhebung eines beschränkten Fischereirechts nach § 13 LFischG wird von Amts wegen eingetragen.
    (3) Veränderungen werden durch Löschung oder Neueintragung vorgenommen. Der  jeweilige Inhalt der Eintragung ist den Betroffenen mitzuteilen.
    (4) Die Einsicht in das Fischereibuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Gleiche gilt von Urkunden, auf die im Fischereibuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist. Auf Verlangen sind Ablichtungen zu fertigen und zu beglaubigen.

    § 2 Fischereischeine anderer Bundesländer
    (1) Der Inhaber eines in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Fischereischeines darf die Fischerei im Sinne des § 33 Abs. 1 LFischG ausüben, wenn er im Zeitpunkt der Ausstellung oder der letzten Verlängerung seine Hauptwohnung nicht in Rheinland-Pfalz gehabt hat. Verlegt der Inhaber eines solchen Fischereischeines seine Hauptwohnung nach Rheinland-Pfalz, so darf er die Fischerei im Sinne des § 33 Abs. 1 LFischG bis zum Ablauf der Gültigkeit seines Fischereischeines, längstens jedoch fünf Jahre ausüben.
    (2) Zum Erwerb eines rheinland-pfälzischen Fischereischeines ist die Ablegung einer Fischerprüfung nicht erforderlich, wenn der in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbene Fischereischein aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen, der rheinland-pfälzischen Fischerprüfung vergleichbaren Prüfung erteilt worden ist oder wenn der Fischereischeininhaber die Fischerei in Rheinland-Pfalz nachweislich mindestens sechs Monate rechtmäßig ausgeübt hat.

    § 3 Prüfungsausschuss
    (1) Bei jeder unteren Fischereibehörde ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Kreisfreie Städte und gleichnamige oder überwiegend angrenzende Landkreise können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden.
    (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern,
    1. dem Fischereiberater als Vorsitzendem,
    2. einem Vertreter der unteren Fischereibehörde,
    3. einem Vertreter einer Fischereiorganisation,
    die auf die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Die Berufung des Mitglieds nach Satz 1 Nr. 3 erfolgt auf Vorschlag der im räumlichen Zuständigkeitsbereich der oberen Fischereibehörde bestehenden Fischereiverbände. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Sind ein Mitglied und dessen Stellvertreter verhindert, am Prüfungstermin an der Prüfung teilzunehmen, so bestimmt die untere Fischereibehörde ein Ersatzmitglied.
    (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine Prüfungsvergütung, deren Höhe von der obersten Fischereibehörde festgesetzt wird, sowie Fahrtkostenersatz oder Wegegeld wie die Beisitzer der Stadt- und Kreisrechtsausschüsse (§ 3 der Landesverordnung über die Sitzungsvergütung der Beisitzer bei den Stadt- und Kreisrechtsausschüssen vom 19. September 1960 - GVBI. S. 237, BS 303-1-1 - in der jeweils geltenden Fassung).

    § 4 Prüfungstermin
    (1) Prüfungen finden zweimal jährlich landeseinheitlich am ersten Freitag des Monats Juni und am ersten Freitag des Monats Dezember statt. Die oberste Fischereibehörde kann den Prüfungstermin im Benehmen mit den Dachverbänden der in Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisationen ausnahmsweise auf einen anderen Freitag verlegen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung unumgänglich ist. Der abweichende Prüfungstermin ist spätestens am ersten Tag des vierten der Prüfung vorhergehenden Kalendermonats öffentlich bekannt zu machen.
    (2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der oberen und der obersten Fischereibehörde können bei der Prüfung anwesend sein.

    § 5 Zulassung zur Prüfung
    (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Fischereibehörde einzureichen. Bei minderjährigen Antragstellern ist die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufügen.
    (2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die mindestens 35-stündige Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung. Der Lehrgang muss sich auf alle in § 6 Abs. 2 genannten Prüfungsgebiete erstrecken und eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und die Behandlung gefangener Fische einschließen.
    (3) Die Durchführung der Lehrgänge wird den Dachverbänden der in Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisationen übertragen. Sie stellen sicher, dass die Lehrgänge bedarfsgerecht angeboten werden. Die Schulungskräfte müssen einen gültigen Fischereischein und einen von einem Dachverband einer in Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisation erteilten Befähigungsnachweis als Lehrgangsberechtigte, besitzen.
    (4) Zeit und Ort der Lehrgänge sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen sowie unter Angabe des Lehrgangsprogramms und der Namen, Anschriften und einschlägigen Vorbildung der Schulungskräfte spätestens am ersten Tag des dritten der Prüfung vorhergehenden Kalendermonats der unteren Fischereibehörde mitzuteilen.
    (5) Für die Prüfung wird eine Gebühr erhoben, die spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin einzuzahlen ist.
    (6) Die Zulassung zur Prüfung ist Bewerbern zu versagen,
    1. die das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    2. denen zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
    3. die die Teilnahme an dem nach Absatz 2 erforderlichen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung nicht nachweisen,
    4. die die Prüfungsgebühr nicht entrichtet haben.
    In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 kann eine nachträgliche Zulassung erfolgen, wenn die Versagungsgründe bis zum Beginn der Prüfung entfallen sind.
    (7) Die Zulassung zur Prüfung kann versagt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 38 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 LFischG der Fischereischein versagt werden kann.
    (8) Die Fischereibehörde hat die zugelassenen Bewerber unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung schriftlich zu laden. Die Ablehnung der Zulassung ist dem Bewerber mit Angabe der Gründe bekannt zu geben.

    § 6 Prüfung, Prüfungsgebiete
    (1) Die Prüfung wird schriftlich abgelegt, der Prüfungsausschuss kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Prüfungsfragen müssen innerhalb von zwei Stunden beantwortet werden.
    (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
    1. 1 . Allgemeine Fischkunde (insbesondere Aufbau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe,Altersbestimmung, Unterscheidung der Geschlechter, Fischkrankheiten, Fischfeinde),
    2. Spezielle Fischkunde (insbesondere Unterscheidung der einheimischen Fischarten und Fischfamilien),
    3. Gewässerkunde (insbesondere Gewässertypen, Fischregionen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse, Fischhege, Besatzmaßnahmen, Pflege der Fischgewässer, Gewässerverunreinigungen, Fangbuchführung),
    4. Gerätekunde (Fangmethoden, Fanggeräte, Behandlung gefangener Fische),
    5. Gesetzeskunde (Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Landesfischereigesetzes sowie der Landesfischereiordnung, Grundzüge des Tierschutz-, Naturschutz- und Wasserrechts).
    Jeder Prüfling hat einen von der obersten Fischereibehörde aufgestellten Fragebogen mit je zehn Fragen aus den vorgenannten Prüfungsgebieten schriftlich zu beantworten.

    § 7 Prüfungsergebnis
    (1) Die Prüfung hat bestanden, wer in jedem Prüfungsgebiet mindestens sieben Fragen richtig beantwortet hat. Hat ein Prüfling nur in einem Prüfungsgebiet nicht die notwendige Anzahl von Fragen richtig beantwortet, kann er während des Prüfungstermins mündlich nachgeprüft werden.
    (2) Der Prüfungsausschuss entscheidet in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis.

    § 8 Prüfungszeugnis, Wiederholung der Prüfung
    (1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1, das von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet ist. Hat der Prüfling nicht bestanden, so ist ihm dies zu eröffnen.
    (2) Eine nicht bestandene Prüfung kann nur vollständig wiederholt werden.

    § 9 Prüfungsniederschrift
    Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zusammen mit den Prüfungsunterlagen von der unteren Fischereibehörde aufzubewahren ist.

    § 10 Vordruckmuster
    (1) Für die Ausstellung von Erlaubnisscheinen zum Fischfang sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die obere Fischereibehörde kann in Ausnahmefällen auf Antrag Abweichungen von dem Muster zulassen.
    (2) Fischereipachtverträge sollen dem Muster der Anlage 3 entsprechen.

    § 11 Nachweisung
    Der zur Erteilung von Erlaubnisscheinen zum Fischfang Berechtigte hat über die abgeschlossenen Fischereierlaubnisverträge eine Liste nach dem Muster der Anlage 4 zu führen, sofern die Erlaubnisscheine zum Fischfang nicht aus Blocks im Durchschreibeverfahren ausgegeben werden und die Durchschriften beim Berechtigten verbleiben. Die Sammlung der Durchschriften gilt als Liste im Sinne des § 42 Abs. 2 Nr. 2 LFischG.

    § 12 Genehmigungspflicht
    (1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde und im Beisein einer von ihr bestimmten Aufsichtsperson ausgeübt werden.
    (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden
    1. zur Förderung von Hege- und Zuchtmaßnahmen,
    2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, insbesondere bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,
    3. zur intensiven Gewässerbewirtschaftung hinsichtlich bestimmter Fischarten,
    4. zu Lehr- oder Forschungszwecken.
    (3) Die Genehmigung ist für bestimmte Zwecke, Gewässer und Geräte befristet zu erteilen und kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Sie kann jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung widerrufen werden.
    (4) Über die Genehmigung wird ein Berechtigungsschein ausgestellt, der im Falle des Fristablaufs oder des Widerrufs unverzüglich zurückzugeben ist.

    § 13 Antragstellung, Genehmigungsvoraussetzungen
    (1) Die Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Für den Antrag ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 5 zu verwenden.
    (2) Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind:
    1. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang über Elektrofischerei (Bedienungsschein),
    2. die Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins oder der Prüfstelle des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), dass das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des VDE entspricht und Schädigungen der Fischerei ausschließt (Zulassungsschein),
    3. der Nachweis einer nach Zeit und Höhe abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung der Elektrofischerei nach der Mindestversicherungssumme der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
    4. die schriftliche Zustimmung des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters des Gewässers, in dem die Elektrofischerei ausgeübt werden soll; die obere Fischereibehörde kann verlangen, dass auch die Zustimmungserklärung von Fischereiberechtigten oder Fischereipächtern angrenzender Gewässerteile vorgelegt wird, wenn nachteilige Auswirkungen auf den Fischbestand eines angrenzenden Gewässerteiles möglich sind; für die Ausübung der Elektrofischerei zu amtlichen Zwecken genügt der Nachweis, dass die Maßnahme und der Termin den Fischereiberechtigten oder Fischereipächtern angezeigt worden ist.

    § 14 Berechtigte Personen
    (1) Die Elektrofischerei darf nur von der im Berechtigungsschein bezeichneten Person (Elektrofischer) ausgeübt werden. Der Elektrofischer hat die sich aus den Bedienungsvorschriften und den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Er hat mindestens eine Hilfskraft hinzuzuziehen.
    (2) Der Elektrofischer hat das zugelassene Elektrofischereigerät im Abstand von drei Jahren von einer der in § 13 Abs, 2 Nr. 2 genannten Prüfstellen auf seine Sicherheit überprüfen zu lassen.

    § 15 Ausweisungspflichten
    (1) Bei Ausübung der Elektrofischerei sind der Berechtigungsschein (§ 12 Abs. 4 tgba.org), der Bedienungsschein, der Zulassungsschein (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2) und der Nachweis einer durchgeführten Überprüfung (§ 14 Abs. 2) mitzuführen und den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
    (2) Die Fischereiaufsichtspersonen sind befugt, die Elektrofischerei bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung oder der im Berechtigungsschein enthaltenen Bedingungen und Auflagen abbrechen zu lassen und den Berechtigungsschein einzuziehen.

    § 16 Fangbuchführung
    Das Ergebnis des Elektrofischfangs hat der Elektrofischer in einem Nachweis nach dem Muster der Anlage 6 festzuhalten. Der Nachweis ist den Beauftragten der oberen Fischereibehörde auf Verlangen vorzuzeigen. Er ist am Ende des Kalenderjahres, bei Fristablauf oder bei Widerruf der Genehmigung der oberen Fischereibehörde unaufgefordert einzureichen.

    § 17 Mindestmaße
    Auf Fische der nachbenannten Arten darf der Fang nur ausgeübt werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse - bei Krebsen bis zum Schwanzende - gemessen, mindestens folgende Längen haben:

    Seeforelle

    60 cm

    Wels

    60 cm

    Hecht

    50 cm

    Zander

    45 cm

    Aal

    40 cm

    Karpfen

    35 cm

    Barbe

    35 cm

    Äsche

    30 cm

    Blaufelchen

    25 cm

    Schleie

    25 cm

    Bachforelle

    25 cm

    Bachsalbling

    25 cm

    Regenbogenforelle

    25 cm

    Nase

    20 cm

    Plötze, Rotauge

    15 cm

    Rotfeder

    15 cm

    Signalkrebs

    10 cm

    Amerikanischer Flusskrebs

    8 cm


    § 18 Frühjahrsschonzeit
    (1) Die Frühjahrsschonzeit dauert vom 15. April bis 31. Mai. Ihr unterliegen folgende Gewässer:
    1. im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
    a) der Rhein,
    b) die Mosel, soweit sie nicht Grenzgewässer zu Luxemburg ist,
    c) die Lahn,
    d) die Nahe,
    e) der Glan,
    f) die Sieg,
    g) die Ahr vom Bodendorfer Wehr, etwa 100 m oberhalb der ehemaligen Gemarkungsgrenze Bodendorf - Sinzig bis zur Mündung in den Rhein,
    h) der Wiedbach von der Mündung des Holzbaches bis zur Mündung in den Rhein,
    i) der Holzbach von der Straßenbrücke in Raubach bis zur Mündung in die Wied,
    j) die Saar,
    k) die Prüm von der Staumauer des Stausees Bitburg bei Biersdorf-Wiersdorf bis zur Mündung in die Sauer,
    l) die Nims vom Wehr oberhalb der Straßenbrücke bei Rittersdorf (Landkreis Bitburg-Prüm) bis zur Mündung in die Prüm,
    m) die Kyll vom Wehr bei Hüttingen an der Kyll (Landkreis Bitburg-Prüm) bis zur Mündung in die Mosel,
    n) die Salm von der Straßenbrücke bei der ehemaligen Ortsgemeinde Salmrohr, jetzt Salmtal (Landkreis Bernkastel-Wittlich) bis zur Mündung in die Mosel,
    o) die Lieser von der obersten Straßenbrücke bei Wittlich bis zur Mündung in die Mosel,
    p) die Dhron vom Wehr oberhalb der Straßenbrücke bei der ehemaligen Ortsgemeinde Dhron, jetzt Neumagen-Dhron bis zur Mündung in die Mosel;
    2. im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
    a) der Rhein,
    b) alle Altrheingewässer, Seitenarme und blind endende Gewässer, soweit sie mit dem Rhein eine offene Verbindung haben,
    c) der Michelsbach mit allen Nebengewässern von Leimersheim bis zur Sondernheimer Schleuse in Germersheim,
    d) der Glan mit Ausnahme seiner Nebenbäche von der Staumauer am Auslauf des Ohmbach-Stausees bis zur Gemarkungsgrenze Odenbach/Meisenheim,
    e) die Nahe;
    3. die in den Nummern 1 und 2 nicht aufgeführten Nebengewässer (Flüsse und Bäche) des Rheins, der Altrheingewässer, der Mosel, der Nahe (von der Mündung bis Idar-Oberstein) und der Lahn bis zu 1 km aufwärts von der Mündung.
    (2) Die Frühjahrsschonzeit gilt nicht
    1. für die Benutzung von Fanggeräten, die weder gezogen noch gestoßen werden (stille Fischerei). Hierzu gehören insbesondere Stellnetze, Aalhamen, Ankerkuilen, Steerthamen, Garn-, Draht-, Korbreusen sowie Treib-(Schwimm-)netze ohne Begleitung von Fahrzeugen,
    2. für den Fischfang mit der Hand- und Schleppangel; jedoch sind der Gebrauch von Spinnern, Blinkern oder sonstigen künstlichen Ködern und Systemen mit Ausnahme der künstlichen Fliegen während dieser Zeit verboten.

    § 19 Winterschonzeit
    (1) Die Winterschonzeit dauert vom 15. Oktober bis 15. März. Während dieser Zeit ist jeglicher Fischfang einschließlich der Fischerei mit der Handangel verboten.
    (2) Der Winterschonzeit unterliegen alle Gewässer, für die eine Frühjahrsschonzeit (§ 18) nicht festgesetzt ist.
    (3) In der Ahr sowie in der Kyll, in der Prüm, der Nims und der Enz darf der Fang auf Äschen während der Winterschonzeit, und zwar vom 15. Oktober bis 3 1. Dezember, mit der künstlichen Fliege ausgeübt werden.

    § 20 Artenschonzeiten
    (1) Für die nachbenannten Fischarten gelten folgende besondere Schonzeiten:
    1. Seeforelle, Bachforelle, Bachsaibling (Copyfalle, Text geklaut bei angeltreff.org) und Regenbogenforelle vom 15. Oktober bis 15. März in Gewässern, die keiner Winterschonzeit unterliegen,
    2. Äsche vom 15. Februar bis 30. April,
    3. Hecht vom 1. Februar bis 15. April,
    4. Zander vom 1. April bis 31. Mai,
    5. Barbe vom 1. Mai bis 15. Juni,
    6. Nase vom 15. März bis 30. April in allen Gewässern außer Rhein, Mosel und Lahn,
    7. Signalkrebs und Amerikanischer Flusskrebs vom 1. November bis 31. Mai, die weiblichen Krebse das ganze Jahr über.
    (2) Auf Fische der nachbenannten Arten darf der Fang nicht ausgeübt werden: (ganzjährig geschützt)

    Lachs

    Meerforelle

    Stör

    Schnäpel

    Dreistacheliger Stichling

    Bitterling

    Elritze

    Moderlieschen

    Karausche

    Aland

    Schneider

    Quappe

    Flunder

    Schlammpeitzger

    Bachschmerle

    Steinbeißer

    Koppe

    Finte

    Meerneunauge

    Flussneunauge

    Bachneunauge

    Europäischer Flusskrebs

    Steinkrebs

    Flussperlmuschel

    Kleine Teichmuschel

    Große Teichmuschel

    Malermuschel

    Kleine Flussmuschel

    Große Flussmuschel

    § 21 Besondere Fangverbote
    Die obere Fischereibehörde kann zum Schutz einzelner Fischarten, zum Schutz von Nährtieren oder von für die Fischerei bedeutsamen Wasserpflanzen den Fischfang in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen nach Anhörung des Fischereiberechtigten und des zuständigen Fischereiberaters ganz oder teilweise verbieten. Sie kann dem Fischereiberechtigten auch zur Auflage machen, dass bestimmte Fischarten, durch deren Vorkommen andere Tier- und Pflanzenarten gefährdet werden, möglichst weitgehend heraus zu fangen sind.

    § 22 Ausnahmen
    (1) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken und in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen über Mindestmaße und Schonzeiten zulassen. Sie kann dabei Auflagen machen und insbesondere bestimmen, dass die Fortpflanzungsstoffe der gefangenen laichreifen Fische zur künstlichen Erbrütung an Fischzuchtanstalten abzuliefern sind.
    (2) Untermaßige Plötzen und Rotfedern dürfen zur Verwendung als Köderfische für den eigenen Bedarf gefangen werden. Berufsfischer dürfen solche Köderfische auch an Dritte abgeben.

    § 23 Zurücksetzen und Verwertung von Fischen
    (1) Fische, die einem Fangverbot unterliegen, sind, wenn sie nach dem Fang noch überlebensfähig sind, unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht ins Gewässer zurückzusetzen.
    (2) Werden Fische, die einem Fangverbot unterliegen, mit Aalhamen, Ankerkuilen oder Zugnetzen gefangen und können sie, weil sie tot oder nicht überlebensfähig sind, nicht ins Gewässer zurückgesetzt werden, so sind sie nach Anordnung der Fischereibehörde zu gemeinnützigen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden, wenn die Menge den eigenen Bedarf des Fischers übersteigt.

    § 24 In-Verkehr-Bringen von Fischen
    Fische, die einem Fangverbot unterliegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für untermaßige Fische, die außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz zulässigerweise gefangen worden sind, wenn ihre Herkunft glaubhaft gemacht wird.

    § 25 Maschenweite
    (1) Die Maschen von Stell- und Staknetzen, Stoßhamen, Treib-, Senk-, Wurf- und Zugnetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens 2,5 cm haben. Dies gilt nicht für die Kehlen von Netzen, den hinteren Sackteil von Zugnetzen sowie für Netze zum Fang von Aalen und Köderfischen.
    (2) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von der in Absatz 1 festgelegten Maschenweite zulassen. Sie kann im Einzelfall weitere Anordnungen über die Beschaffenheit der Fanggeräte treffen sowie Ort und Zeit der Benutzung dieser Fanggeräte bestimmen.

    § 26 Hältern von Fischen
    Zum Hältern von Fischen dürfen Setzkescher nur verwendet werden, wenn sie aus Textilien hergestellt und entsprechend geräumig sind. In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern von Fischen nur dann zugelassen, wenn das Wohlbefinden der gehälterten Fische nicht erheblich beeinträchtigt wird.

    § 27 Ständige Fischereivorrichtungen
    (1) Ständige Fischereivorrichtungen müssen eine lichte Lattenweite von mindestens 2,5 cm haben. Sind sie mit Stauanlagen baulich verbunden, so ist für den Wechsel der Fische die halbe Breite der Wasserfläche freizulassen, die nach der Abfluss(Licht-)weite des einzelnen Stauwehres zu berechnen ist.
    (2) Das Anlegen neuer mit Wassertriebwerken oder Stauanlagen verbundener Selbstfänge ist verboten. Die obere Fischereibehörde kann aus wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

    § 28 Schokkerfischerei
    Im Rhein ist die Schokkerfischerei unter folgenden Voraussetzungen gestattet:
    1. Jeder Schokker muss mit zwei Personen besetzt sein, die Gewähr für eine zuverlässige Bedienung bieten.
    2. Das Schlussnetz der Ankerkuile muss durch eingespannte Reifen, die nicht mehr als 1 m Abstand voneinander haben dürfen, in einer Stellung im Wasser gehalten werden, dass ein Zerdrücken der Fische vermieden wird.
    3. An einer Stelle dürfen höchstens zwei Schokker nebeneinander liegen. Doppelseitig fischende Schokker sind als zwei Schokker anzusehen.

    § 29 Fischfang mit lebendem Köderfisch
    Zum Schutz der Fischerei kann die Fischereibehörde den Fischfang mit dem lebenden Köderfisch für bestimmte offene oder geschlossene Gewässer oder Gewässerteile zulassen. Dabei können Anordnungen über die zu verwendende Fischart, die Köderfischbefestigung und über die Zeit der Ausübung des Fischfangs getroffen werden.

    § 30 Wasserpflanzen
    Die Werbung von Wasserpflanzen ist in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni nicht zulässig.

    § 31 Fischlaich und Fischnährtiere
    Fischlaich und Fischnährtiere dürfen ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters nicht dem Gewässer entnommen oder beschädigt werden.

    § 32 Einlassen zahmen Wassergeflügels
    (1) Das Einlassen zahmen Wassergeflügels (Enten, Gänse, Schwäne) in die der Winterschonzeit (§ 19) unterliegenden Gewässer ist verboten.
    (2) In alle anderen Fischgewässer darf zahmes Wassergeflügel nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters eingelassen werden.

    § 33 Aussetzen von Fischen
    (1) Fische, die nicht zu den in den §§ 17 und 20 Abs. 2 oder den nachfolgend genannten Arten zählen, dürfen nur mit Zustimmung der oberen Fischereibehörde ausgesetzt werden:
    Giebel
    Döbel
    Hasel
    Brachsen, Brassen
    Güster
    Ukelei
    Gründling
    Flussbarsch
    Kaulbarsch
    (2) Fische aller Arten dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch die Zusammensetzung des Fischbestandes nicht nachteilig verändert wird.

    § 34 Ordnung des Fischfangs
    (1) Der Fischfang ist so auszuüben, dass die Fischer sich gegenseitig nicht stören. Bei der Handangelfischerei ist auf die Berufsfischerei Rücksicht zu nehmen.
    (2) Die Fischereibehörde kann, um gegenseitige Störungen der Fischer zu verhindern, im Einzelfall Regelungen über die zeitliche und örtliche Fischereiausübung treffen.

    § 35 Bestellung von Fischereiaufsehern
    (1) Der Fischereiberechtigte oder der Fischereipächter kann zum Schutz der Fischerei volljährige, zuverlässige Personen, die Inhaber eines gültigen Fischereischeins sind, zu Fischereiaufsehern bestellen. Mehrere Fischereiberechtigte oder Fischereipächter können für ihre aneinander angrenzenden Fischereigewässer oder für aneinander angrenzende Teile derselben einen gemeinsamen Fischereiaufseher bestellen. Die Bestellung soll für mindestens ein Jahr erfolgen.
    (2) Ein Fischereiaufseher muss auf Verlangen der unteren Fischereibehörde bestellt werden, wenn ohne die Bestellung ein Fischereibezirk ganz oder teilweise nicht ausreichend geschützt wäre.

    § 36 Antrag auf amtliche Verpflichtung
    (1) Der Fischereiaufseher ist auf Antrag des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters amtlich zu verpflichten.
    (2) Der Antrag muss enthalten.
    1. Vor- und Familienname, Beruf, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift des Fischereiaufsehers,
    2. Angaben über seine fachliche Eignung,
    3. die Bezeichnung des Fischereigewässers, für welches die Bestellung vorgenommen wird.

    § 37 Amtliche Verpflichtung
    (1) Zuständig für die Verpflichtung ist die untere Fischereibehörde, in deren Gebiet das Fischereigewässer liegt, für welches die Bestellung erfolgt ist. Umfasst die Bestellung das Gebiet mehrerer Fischereibehörden, so ist die Fischereibehörde zuständig, bei welcher der Antrag gestellt wird.
    (2) Die Verpflichtung darf nur abgelehnt werden, wenn Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit oder die fachliche Eignung des Fischereiaufsehers bestehen.
    (3) Die Verpflichtung erfolgt widerruflich. Sie ist zu widerrufen, wenn der Verpflichtete sich als unzuverlässig erweist. Die Verpflichtung wird unwirksam, wenn der Verpflichtete keinen gültigen Fischereischein mehr besitzt, oder wenn die Bestellung als Fischereiaufseher erloschen ist.
    (4) Der Fischereiaufseher ist über seine Rechte und Pflichten zu belehren und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten zu verpflichten.
    (5) Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet.

    § 38 Ausweis und Fischereischutzabzeichen
    (1) Dem amtlich verpflichteten Fischereiaufseher ist ein Ausweis auf synthetischem Papier in dunkelgrüner Farbe im Format 7,5 x 10,5 cm nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen. Er erhält außerdem ein metallenes Fischereischutzabzeichen in der Größe 4 x 5,5 cm mit eingeprägter Kontrollzahl nach dem Muster der Anlage 8. Die Kontrollzahl ist in den Ausweis des Fischereiaufsehers einzutragen.
    (2) Der Ausweis und das Fischereischutzabzeichen sind bei der Ausübung der Fischereiaufsicht mitzuführen.
    (3) Der Verlust des Abzeichens oder des Ausweises ist der unteren Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.
    (4) Der Ausweis und das Fischereischutzabzeichen sind der unteren Fischereibehörde zurückzugeben, sobald die amtliche Verpflichtung ihre Gültigkeit verloren hat.

    § 39 Tätigkeitsbericht
    Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher unterstehen der Aufsicht der unteren Fischereibehörde; sie haben dieser mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

    § 40 Amtszeit
    (1) Die Mitglieder der Fischereibeiräte werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
    (2) Ein Mitglied scheidet aus, wenn eine Voraussetzung der Berufung (§ 41) entfällt, es sein Amt aus persönlichen Gründen niederlegt oder wenn es abberufen wird.
    (3) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Fischereibeiräte ihre Geschäfte bis zum Zusammentreten der neu gebildeten Fischereibeiräte weiter.

    § 41 Voraussetzungen der Mitgliedschaft
    (1) Mitglied kann nur werden, wer seine Hauptwohnung im Zuständigkeitsbereich der Fischereibehörde hat, bei der der Fischereibeirat zu bilden ist. Dies gilt nicht für die Vertreter der Fischereiwissenschaft und der kommunalen Spitzenverbände.
    (2) Die Vertreter der Berufs- und Sportfischerei müssen Inhaber eines gültigen Fischereischeins, die Vertreter der Land- und Forstwirtschaft Inhaber oder Pächter eines im Lande gelegenen Fischereibezirks oder Inhaber eines Fischereirechts oder einer Fischzucht sein.

    § 42 Abberufung von Mitgliedern
    Ein Mitglied kann von seinem Amt abberufen werden, wenn seine Berufung nicht zulässig war oder nicht mehr zulässig wäre oder es seinen Pflichten nicht nachkommt.

    § 43 Zusammensetzung
    (1) Der Direktionsfischereibeirat besteht aus neun Mitgliedern einschließlich des aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden.
    (2) Es vertreten
    1. die Fischereiberechtigten zwei Mitglieder, von denen das eine Inhaber eines Eigenfischereibezirkes, das andere Teilhaber eines gemeinschaftlichen Fischereibezirkes sein muss,
    2. die Sportfischerei drei Mitglieder,
    3. die Berufsfischerei, die Land- und Forstwirtschaft, die Fischereiwissenschaft sowie die kommunalen Spitzenverbände je ein Mitglied.

    § 44 Berufung der Mitglieder
    (1) Die Mitglieder des Direktionsfischereibeirates werden von der oberen Fischereibehörde berufen.
    (2) Die Berufung erfolgt mit Ausnahme des Vertreters der Fischereiwissenschaft auf Vorschlag. Das Vorschlagsrecht innerhalb einer Frist von vier Wochen haben:
    1. für die Vertreter der Fischereiberechtigten die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz im Benehmen mit dem Grundbesitzerverband und dem Waldbesitzerverband für Rheinland-Pfalz e.V.,
    2. für den Vertreter der Berufsfischerei die im Zuständigkeitsbereich der oberen Fischereibehörde bestehenden Berufsfischerverbände,
    3. für die Vertreter der Sportfischerei die im Zuständigkeitsbereich der oberen Fischereibehörde bestehenden Sportfischerverbände,
    4. für den Vertreter der Land- und Forstwirtschaft die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz im Benehmen mit dem Waldbesitzer verband für Rheinland-Pfalz e.V. und dem Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz als kommunalem Waldbesitzerverband,
    5. für den Vertreter der kommunalen Spitzenverbände die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Rheinland-Pfalz.
    (3) Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist kein Vorschlag, so beruft die obere Fischereibehörde die fehlenden Mitglieder unmittelbar.

    § 45 Zusammensetzung
    (1) Der Landesfischereibeirat. besteht aus elf Mitgliedern einschließlich des aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden.
    (2) Es vertreten
    1. 1 . die Fischereiberechtigten zwei Mitglieder, von denen das eine Inhaber eines Eigenfischereibezirkes, das andere Teilhaber eines gemeinschaftlichen Fischereibezirkes sein muss,
    2. die Berufsfischerei zwei Mitglieder,
    3. die Sportfischerei vier Mitglieder,
    4. die Land- und Forstwirtschaft, die Fischereiwissenschaft sowie die kommunalen Spitzenverbände je ein Mitglied.

    §46 Berufung der Mitglieder
    Für die Berufung der Mitglieder des Landesfischereibeirates gilt § 44 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der oberen Fischereibehörde die oberste Fischereibehörde tritt.

    § 47 Gemeinsame Verfahrensbestimmungen
    (1) Der Fischereibeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Ein Vertreter der Behörde, bei der er gebildet ist, ist zu den Sitzungen einzuladen.
    (2) Der Fischereibeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Behörde bedarf, bei der er besteht.
    (3) Die Geschäftsführung obliegt der Behörde, bei der der Fischereibeirat gebildet ist.

    § 48 Entschädigung der Mitglieder
    Für die Teilnahme an Sitzungen der Fischereibeiräte erhalten deren Mitglieder ein Sitzungsgeld, dessen Höhe von der obersten Fischereibehörde festgesetzt wird, sowie Fahrtkostenersatz oder Wegegeld wie die Beisitzer der Stadt- und Kreisrechtsausschüsse (§ 3 der Landesverordnung über die Sitzungsvergütung der Beisitzer bei den Stadt- und Kreisrechtsausschüssen vom 19. September 1960 - GVBI. S. 237, BS 303-1-1 - in der jeweils geltenden Fassung).

    § 49 Ordnungswidrigkeiten
    Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 19 LFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 12 Abs. 1 und 3 die Elektrofischerei
    a) ohne Genehmigung der oberen Fischereibehörde,
    b) in anderen als den genehmigten Gewässern,
    c) zu anderen als den genehmigten Zwecken,
    d) ohne Einhaltung der in der Genehmigung gesetzten Frist,
    e) mit anderen als den zugelassenen Geräten ausübt,
    2. entgegen § 14 Abs. 1 bei Ausübung der Elektrofischerei nicht die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten erfüllt oder es unterlässt, eine Hilfskraft hinzuzuziehen,
    3. entgegen § 15 Abs. 1 den Berechtigungsschein, den Bedienungsschein, den Zulassungsschein und den Nachweis einer durchgeführten Überprüfung bei Ausübung der Elektrofischerei nicht mit sich führt oder nicht aushändigt,
    4. entgegen § 16 Satz 1 über das Ergebnis des Elektrofischfanges nicht in der vorgeschriebenen Weise Buch führt,
    5. entgegen § 17 den Fang auf untermaßige Fische ausübt,
    6. entgegen den §§ 18, 19, 20 oder 21 unter Nichtbeachtung der Schonzeiten und der Fangverbote den Fischfang ausübt,
    7. entgegen § 23 Abs. 1 einem Fangverbot unterliegende Fische, wenn sie nach dem Fang noch überlebensfähig sind, nicht unverzüglich oder nicht mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht ins Gewässer zurücksetzt,
    8. entgegen § 24 Satz 1 Fische, die einem Fangverbot unterliegen, in den Verkehr bringt,
    9. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Stell- oder Staknetze, Stoßhamen, Treib-, Senk-, Wurf- oder Zugnetze mit kleineren Maschenweiten als 2,5 cm verwendet,
    10. entgegen § 26 Satz 1 zum Hältern von Fischen Setzkescher verwendet, die nicht aus Textilien hergestellt sind, oder entgegen Satz 2 Fische in Gewässern mit Schiffsverkehr in Setzkeschern unsachgemäß hältert,
    11. entgegen § 27 Abs. 1 für ständige Fischereivorrichtungen kleinere Lattenweiten als 2,5 cm verwendet oder durch ständige Fischereivorrichtungen, die mit Stauanlagen verbunden sind, mehr als die halbe Breite der Wasserfläche absperrt,
    12. entgegen § 28 die Bestimmungen über die Schokkerfischerei nicht beachtet,
    13. entgegen § 29 Satz 2 eine nicht als Köderfisch zugelassene Fischart verwendet,
    14. entgegen § 30 Wasserpflanzen wirbt,
    15. entgegen § 31 Fischlaich oder Fischnährtiere entnimmt oder beschädigt,
    16. entgegen § 32 zahmes Wassergeflügel in die der Winterschonzeit unterliegenden Gewässer oder ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters in sonstige Gewässer einlässt,
    17. entgegen § 33 Abs. 1 ohne Zustimmung der oberen Fischereibehörde Fische der nicht genannten Arten aussetzt oder entgegen Absatz2 durch Aussetzen von Fischen aller Arten die Zusammensetzung des Fischbestandes nachteilig verändert,
    18. entgegen § 34 Abs. 1 andere Fischer bei der Ausübung des Fischfangs stört.

    § 50 Schlussbestimmungen
    (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
    (2) (Aufhebungsbestimmung)



    Landesverordnung über die Fischerei in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our
    vom 18. November 1986 (GVBl. S. 359), i. d. F. vom 10. Dezember 2001

    Auf Grund des § 2 des Landesgesetzes zu dem Vertrag zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland der Bundesrepublik Deutschland zur Neuregelung der Fischereiverhältnisse in den unter gemeinschaftlicher Hoheit dieser Staaten stehenden Grenzgewässern vom 21. Juli 1976 (GVBl. S. 199, BS Anhang I 69) und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, 520), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 977), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach §36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1) wird verordnet:

    § 1 Ausübung der Fischerei
    (1) Wer in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our einschließlich des Stausees bei Vianden die Fischerei ausübt, muss, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat, einen auf seinen Namen lautenden Fischereierlaubnisschein bei sich führen.
    (2) Vor Vollendung des 14. Lebensjahres darf die Fischerei in den in Absatz 1 genannten Gewässern nur unter Aufsicht eines volljährigen Inhabers eines Fischereierlaubnisscheines ausgeübt werden.
    (3) Die Ausübung der Fischerei hat natur- und tierschutzgerecht zu erfolgen.
    (4) Besatzmaßnahmen in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our sind nur mit Zustimmung der Gemeinsamen Grenzfischereikommission zulässig.

    § 2 Erteilung des Fischereierlaubnisscheins
    (1) Der Fischereierlaubnisschein wird ausgegeben
    1. als Uferschein für den Fischfang mit einer Handangel (Uferfischerei)
    2. für Mosel und Sauer als Nachenschein zum Fischgang mit einer Handangel unter Verwendung eines Nachens, Bootes, Floßes oder einer ähnlichen Schwimmvorrichtung (Nachenfischerei). Der Nachenschein schließt den Uferschein ein und gilt ohne Nachenbenutzung auch für die Our. Übt der Inhaber eines Nachenscheins die Fischerei ohne Nachen aus, so ist er an die Einschränkungen der Uferfischerei gebunden.
    (2) Der Fischereierlaubnisschein wird erteilt
    1. als Jahreserlaubnisschein für die Dauer eines Jahres vom Tag der Ausgabe,
    2. als Monatserlaubnisschein für die Dauer von 30 aufeinander folgenden Tagen,
    3. als Wochenerlaubnisschein für die Dauer von sieben aufeinander folgenden Tagen,
    4. als Tagessammelschein für die Dauer eines Tages für Gruppen von mehr als zwölf Personen, die die Fischerei gemeinsam vom Ufer aus ausüben.
    (3) Als Entgelt/Gebühr sind zu entrichten für den
    1. Jahreserlaubnisschein als Uferschein 15,00 EUR; Jahreserlaubnisschein als Nachenschein
    40,00 EUR
    2. Monatserlaubnisschein als Uferschein 10,00 EUR; Monatserlaubnisschein als Nachenschein
    25,00 EUR
    3. Wochenerlaubnisschein als Uferschein 5,00 EUR; Wochenerlaubnisschein als Nachenschein
    10,00 EUR
    4. Tagessammelschein je Person und Veranstaltung 0,50 EUR
    (4) Die Entgelte für den Bereich des Stausees bei Vianden werden von der „Société Electrique de l’Our“ festgesetzt.
    (5) Der Fischereierlaubnisschein wird erteilt:
    1. in Luxemburg durch die Distriktskommissare. Die Ausgabe nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 kann jeweils in eigener Verantwortung übertragen werden.
    2. in Rheinland-Pfalz durch die Verbandsgemeindeverwaltungen Arzfeld, Irrel, Konz, Neuerburg und Trier-Land; die Verbandsgemeinden nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr,
    3. im Saarland durch die Gemeindeverwaltung Perl,
    4. für den Bereich des Stausees bei Vianden durch die „Société E-lectrique de l’Our.“

    § 3 Versagung des Fischereierlaubnisscheins
    (1) Der Fischereierlaubnisschein ist Personen zu versagen,
    1. die in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung wegen Fischwilderei zu einer Freiheits- oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.
    2. gegen die in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung wegen Verstoßes gegen fischereirechtliche Vorschriften eine Geldbuße verhängt worden ist,
    3. die in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung wegen Fälschung eines Fischereierlaubnisscheins rechtskräftig verurteilt worden sind.
    (2) Bei Beantragung des Fischereierlaubnisscheines hat der Antragsteller zu versichern, dass Versagungsgründe gemäß Absatz 1 nicht vorliegen.
    (3) Werden nachträglich Tatsachen bekannt, welche die Versagung des Fischereierlaubnisscheins rechtfertigen, so ist derselbe von der Behörde, die ihn erteilt hat, für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Erstattung des Entgelts/der Gebühr besteht nicht.

    § 4 Erlaubte Fischereigeräte
    (1) Zum Fischfang in Sauer und Our darf pro Person nur eine Handangel verwendet werden. Der Fischfang in der Mosel darf pro Person mit zwei Handangeln betrieben werden. Als Handangel gilt ein Fischereigerät, das aus Angelrute, Angelschnur, einen Angelhaken und Köder besteht, wobei Rolle, Senker (Bleikörner) und Schwimmer als zugelassenes Zubehör und Drillinge als ein Haken gelten.
    (2) Die Handangeln dürfen während des Fischfangs nicht verlassen werden und müssen unter ständiger Kontrolle des Anglers bleiben.
    (3) Der Fischfang mit der Handangel darf unbeschadet der Ausnahme von § 5 Nr. 3 und § 6 nur vom Ufer aus erfolgen. Als Ufer gelten nicht Inseln, Brücken und die an das Wasser angrenzenden Teile von Schleusen, Wehren, Kraftwerksanlagen, Stegen und schwimmenden Anleger.

    § 5 Fischereibeschränkungen
    Verboten sind:
    1. der Fang von mehr als drei Salmoniden (Forellen, Äschen)
    2. das Reißen der Fische,
    3. die Wattfischerei, mit Ausnahme beim Flugangeln in der Sauer,
    4. das Ködern mit gebietsfremden Fischarten sowie mit Krebsen, Kaulquappen, Fröschen, natürlichen oder künstlichen Fischeiern oder gefärbten Maden sowie das Anfüttern mit gefärbten Maden,
    5. der Fischfang während der Nacht; als Nacht gilt
    a) vom 1. April bis 31. Oktober die Zeit von 23.00 bis 5.oo Uhr
    b) vom 1. November bis 31. März die Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr
    6. jede Art des Fischfangs im Bereich der Sauerstaustufe Rosport-Ralingen, und zwar von 100 m oberhalb bis 300 m unterhalb des Stauwehrs, gemessen von der Wehrachse ab,
    7. die Uferfischerei im Bereich der Moselstaustufe Palzem/Stadtbredimus von Strom-km 230 bis 229,5 rechtsseitig und 230,3 bis 229,5 linksseitig sowie im Bereich der Moselstaustufe Grevenmacher/ Wellen von Strom-km 212,95 bis 212,3 rechtsseitig und 213,3 bis 212,3 linksseitig.

    § 6 Nachenfischerei
    Für die Ausübung des Fischfangs vom Nachen aus gilt, dass
    1. der Nachen während des Fischfangs im Fluss verankert oder am Ufer befestigt sein muss; während des Fahrens oder Treibens ist der Fischfang verboten,
    2. alle zum Befestigen oder Verankern des Nachens dienenden Gegenstände nach beendigter Fischerei weg geräumt werden müssen,
    3. der Nachenfischer in der Mosel bei der Flussabwärtsfahrt und bei der Flussaufwärtsfahrt einen Mindestabstand von 10 m vom Ufer einhält; auf der Sauer soll er die Flussmitte benutzen,
    4. die Nachenfischerei im Bereich der Moselstaustufe Palzem/ Stadtbredimus von Strom-km 230,4 bis 229,5 sowie im Bereich der Moselstaustufe Grevenmacher/Wellen von Strom-km 213,0 bis 212,3 verboten ist.

     
    § 7 Schonzeiten
    (1) Die jährliche Schonzeit dauert
    1. in der Mosel und in der Sauer vom 1. März bis einschließlich 14. Juni,
    2. in der Our vom 1. Januar bis einschließlich 31. März.
    Während der jährlichen Schonzeiten ist jeglicher Fischfang verboten.
    (2) Es gelten folgende Artenschonzeiten:
    1. für den Hecht (Esox lucius L.) und den Zander (Stizostedion lucioperca L.) vom 1. Januar bis einschließlich 14. Juni,
    2. für die Bachforelle (Salmo trutta forma fario L.), in der Mosel, Sauer und Our unterhalb der Brücke Dasburg vom 1. Oktober bis einschließlich 31. März, in der Our oberhalb der Brücke in Dasburg vom 1. August bis einschließlich 31. März,
    3. für die Äsche (Thymallus thymallus L.) vom 1. Januar bis einschließlich 30. April,
    4. für das Rotauge (Rutilus rutilus L.) die Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus L.), die Schleie (Tinca tinca L.), die Nase (chondrostoma nasus L.), die Barbe (Barbus barbus L.) und den Karpfen (Cyprinus carpio L.) vom 1. März bis einschließlich 14. Juni.
    (3) Für alle Nachbenannten Arten gilt eine ganzjährige Artenschonzeit
    Lachs (Salmo salar L.)
    Meerforelle (Salmo trutta L.)
    Quappe, Rutte (Lota lota L.)
    Bachneunauge (Lamperta planeri Bloch)
    Bitterlinge (Rhodeus sericeus amarus Bloch)
    Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis L.)
    Steinbeißer (Cobitis taenia L.)
    Karausche (Carassius carassius L.)
    Schneider (Alburnoides bipunctatus L.)
    Europäischer Flusskrebs (Astacus astacus L.)
    Steinkrebs (austropotamobius tottentium Schr.)
    Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera L.)
    Große Flussmuschel (Unio tumidis L.) und
    Kleine Flussmuschel (Unio crassus L.)

    § 8 Mindestmaße
    Fische der Nachgenannten Arten dürfen nicht entnommen werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teils der Schwanzflosse gemessen, nicht mindestens folgende Länge haben:
    Hecht (Esox lucius L.) 50 cm
    Zander (Stizostedion lucioperca L.)45 cm
    Aal (anguilla anguilla L.) 40 cm
    Barbe (Barbus barbus L.) 35 cm
    Karpfen (Cypriamus carpio L.) 35 cm
    Äsche (Thymallus thymallus L.) 30 cm
    Nase (Chrondrostoma nasus L.) 30 cm
    Schleie (Tinca tinca L. ) 25 cm
    Bachforelle (Salmo trutta forma fario L.) 15 cm
    Rotfeder (Scardinius crythrophtalmus L. 15 cm
    Plötze, Rotauge (Rutilus rutilus) 10 cm

    § 9 Fischereiaufsicht
    (1) Die Fischereiaufsicht über die Grenzgewässer wird ausgeübt
    1. in Luxemburg
    a) durch die Beamten der Forst- und Fischereiverwaltung
    b) durch die Beamten der Zollverwaltung,
    c) durch die Beamten der großherzoglichen Polizei,
    d) im Bereich des Stausees bei Vianden auch durch die Beauftragten Bediensteten der „Société Electrique de l’Our“,
    2. in Rheinland-Pfalz
    a) durch die staatlichen Fischereiaufseher,
    b) durch die Beamten des zuständigen Polizeipräsidiums und der Wasserschutzpolizei,
    c) durch die nebenamtlich bestellten Fischereiaufseher
    d) durch die vom Land bestellten und amtlich verpflichteten Fischereiaufseher,
    e) und im Bereich des Stausees bei Vianden auch durch die beauftragten Bediensteten der „Société E-lectrique de l’Our“,
    3. im Saarland
    a) durch die Beamten der Wasserschutzpolizei des Landes Rheinland-Pfalz gemäß Staatvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über die Ausübung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben aus dem saarländischen Teil der Bundeswasserstraße „Mosel“ vom 3. März/27. Juli 1965 (GVBl. S. 215 tgba.org) BS Anhang I 26),
    b) durch die Beamten der Fischereibehörde des Landkreises Merzig-Wadern,
    c) durch die Beamten der Ortspolizeibehörde der Gemeinde Perl,
    d) durch die vom Land bestellten und amtlich verpflichteten Fischereiaufseher.
    (2) Die mit der Fischereiaufsicht Beauftragten üben dieselbe nur an den Ufern ihres jeweiligen Dienstbereichs und den diesen entsprechenden Kondominiumsflächen aus.

    § 10 Befugnisse des Fischereiaufsichtspersonals
    (1) Den mit der Fischereiaufsicht Beauftragten sind auf Verlangen
    1. die beim Fischfang gebrauchten oder dafür verwendbaren Fanggeräte, die gefangenen Fische sowie die zu deren Aufbewahrung geeigneten Behälter vorzuzeigen und zu öffnen, auch wenn diese sich in den Fahrzeugen befinden,
    2. die Personalien nachzuweisen und der Fischereierlaubnisschein vorzuzeigen.
    (2) Die Nachenfischer haben auf Anruf ihr Fahrzeug anzuhalten, bis sie zum Weiterfahren ermächtigt werden. Auf Verlangen haben sie an Land zu fahren und die Durchsuchung des Nachens auf Fanggeräte, Fischbehälter und Fische zu gestatten.
    (3) Die mit der Fischereiaufsicht Beauftragten sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke innerhalb ihres Dienstbereiches zu betreten und die Gewässer zu befahren.

    § 11 Ordnungswidrigkeiten
    (1) Ordnungswidrig nach § 3 Abs. 2 des Landesgesetzes zu dem Vertrag zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland der Bundesrepublik Deutschland zur Neuregelung der Fischereiverhältnisse in den unter gemeinschaftlicher Hoheit dieser Staaten stehenden Grenzgewässern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 1 Abs. 1 den Fischfang in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our einschließlich des Stausees bei Vianden ausübt, ohne den vorgeschriebenen Fischereierlaubnisschein bei sich zu führen,
    2. entgegen § 1 Abs. 4 in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our ohne die Zustimmung der Gemeinsamen Grenzfischereikommission Besatzmaßnahmen tätigt.
    3. entgegen § 4 Abs. 1 die Fischerei mit anderen Geräten als einer Handangel ausübt,
    4. entgegen § 4 Abs. 1 mit mehr als einer Handangel zu gleicher Zeit in der Sauer oder der Our fischt,
    5. entgegen § 4 Abs. 1 mit mehr als zwei Handangeln zu gleicher Zeit in der Mosel fischt,
    6. entgegen § 4 Abs. 2 während des Fischfangs die Handangeln unbeaufsichtigt lässt,
    7. entgegen § 4 Abs. 3 mit dem Uferschein den Fischfang nicht vom Ufer ausübt,
    8. entgegen § 5 Nr. 1 die zugelassenen Fangmengen überschreitet,
    9. entgegen § 5 Nr. 2 Fische reißt,
    10. entgegen § 5 Nr. 3 die Watfischerei ausübt,
    11. entgegen § 5 Nr. 4 das Ködern mit gebietsfremden Fischarten oder mit Krebsen, Kaulquappen, Fröschen, natürlichen oder künstlichen Fischeiern oder gefärbten Maden ausübt oder mit gefärbten Maden anfüttert,
    12. entgegen § 5 Nr. 5 den Fischfang während der Nacht ausübt,
    13. entgegen § 5 Nr. 6 in der Verbotszone im Bereich der Sauerstaustufe Rosport-Ralingen fischt,
    14. entgegen § 5 Nr. 7 in den Verbotszonen im Bereich der Moselstaustufen Palzem/ Stadtbredimus und Grevenmacher/Wellen fischt,
    15. entgegen § 6 Nr. 1 den Fischfang vom fahrenden oder treibenden Nachen ausübt,
    16. entgegen § 6 Nr. 2 die Befestigungen und Verankerungen des Nachens nach Beendigung der Fischerei nicht wegräumt,
    17. entgegen § 6 Nr. 3 als Nachenfischer die vorgeschriebenen Abstände vom Ufer nicht einhält,
    18. entgegen § 6 Nr. 4 die Nachenfischerei in den Verbotszonen im Bereich der Moselstaustufen Palzem/ Stadtbredimus und Grevenmacher/Wellen ausübt,
    19. entgegen § 7 die Schonzeiten nicht beachtet,
    20. entgegen § 8 untermäßige Fische fängt,
    21. entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 sich weigert, den mit der Fischereiaufsicht Beauftragten die beim Fischfang gebrauchten oder dafür verwendbaren Fanggeräte oder die gefangenen Fische vorzuzeigen oder die zu deren Aufbewahrung geeigneten Behälter, auch wenn diese sich in Fahrzeugen befinden, zu öffnen,
    22. entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 2 den mit der Fischereiaufsicht Beauftragten die Personalien nicht nachweist oder den Fischereierlaubnisschein nicht vorzeigt,
    23. entgegen § 10 Abs. 2 als Nachenfischer sein Fahrzeug auf Anruf nicht anhält, nicht an Land fährt oder die Durchsuchung des Nachens nicht gestattet.
    (2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 des Landesgesetzes zu dem Vertrag zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland der Bundesrepublik Deutschland zur Neuregelung der Fischereiverhältnisse in den unter gemeinschaftlicher Hoheit dieser Staaten stehenden Grenzgewässern ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als obere Fischereibehörde.

    § 12 In-Kraft-Treten
    (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
    (2) (Aufhebungsbestimmungen)
     
    Änderungen: Verordnung vom 7. April 1992 (GVBl. S. 111)
    1. Artikel 250 Gesetz vom 12. Ok-tober 1999 (GVBl. S. 325)
    2. Artikel 78 Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 325)
    (aufgehoben mit Artikel 2 VO vom 10. Dez, 2002)
    3. Artikel 1 Verordnung vom 10. Dezember 2001 (GVBl. S. 299)
     



    Saarland



    Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes
    (Landesfischereiordnung - LFO), vom 2. August 1999


    § 1 Einheimische Fischarten
    1) Einheimische Fischarten im Sinne des Saarländischen Fischereigesetzes sind:

  • Bachneunauge (Lampetra planeri)
  • Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
  • Atlantischer Stör (Acipenser sturio)
  • Atlantischer Lachs (Salmo salar)
  • Bachforelle (Salmo trutta forma fario)
  • Seeforelle (Salmo trutta forma lacustris)
  • Meerforelle (Salmo trutta trutta)
  • Äsche (Thymallus thymallus)
  • Rotauge/Plötze (Rutilus rutilus)
  • Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus)
  • Moderlieschen (Leucaspius delineatus)
  • Laube/Ukelei (Alburnus alburnus)
  • Hasel (Leuciscus leuciscus)
  • Elritze (Phoxinus phoxinus)
  • Döbel (Leuciscus cephalus)
  • Schneider (Alburnoides bipunctatus)
  • Gründling (Gobio gobio)
  • Schleie (Tinca tinca)
  • Nase (Chondrostoma nasus)

    Der Besatz mit diesen Arten bedarf nicht der Erlaubnis der Fischereibehörde gemäß
    § 9 Absatz 3 SFischG.
    2) Folgende Arten dürfen in geschlossene Gewässer ohne die vorgenannte Erlaubnis eingesetzt werden:

  • Regenbogenforellen (Onchorhynchus mykiss)
  • Bachsaibling (Salvelinus fontinalis)
  • Zuchtformen des Karpfens (Cyprinus carpio)

    § 2 Mindestmaße
    Auf folgende Fischarten darf sowohl in offenen als auch in geschlossenen Gewässern der Fischfang nur ausgeübt werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse gemessen, mindestens folgende Längen haben:

  • Aal

    50 cm

    Hecht

    50 cm

    Zander

    45 cm

    Barbe

    40 cm

    Karpfen

    35 cm

    Nase

    30 cm

    Äsche

    30 cm

    Wels

    30 cm

    Bachforelle

    25 cm

    Schleie

    25 cm

    § 3 Ausnahmen
    Für Fische, die aus Fischzuchtanstalten oder geschlossenen Gewässern stammen und zum Besatz anderer Gewässer bestimmt sind, gilt kein Mindestmaß.

    § 4 Artenschonzeiten
    Für alle offenen und geschlossenen Gewässer gelten folgende Schonzeiten, in denen der Fang der nachstehenden Arten verboten ist:

  • Bachforellen vom 1. Oktober bis 31. März
  • Äschen vom 1. März bis 30. April
  • Barben vom 15. März bis 15. Juni
  • Nasen vom 15. März bis 15. Juni
  • Zander vom 1. April bis 31. Mai
  • Hechte vom 15. Februar bis 30. April

    § 5 Ganzjährig geschützte Fischarten
    Auf folgende Fischarten darf, mit Ausnahme von geschlossenen Privatgewässern, die ausschließlich der Zucht von Fischen dienen, der Fang nicht ausgeübt werden:

  • Bachschmerle (Barbatula barbatula)
  • Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)
  • Dreistacheliger Stichling (Gasterosteus aculeatus)
  • Elritze (Phoxinus phoxinus)
  • Moderlieschen (Leucaspius delineatus Heckel)
  • Mühlkoppe (Cottus gobio)
  • Rutte (Lota Lota)
  • Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
  • Schneider (Alburnoides bipunctatus)
  • Steinbeißer (Cobitis taenia)
  • Bachneunauge (Lampetra planeri)
  • Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
  • Europäischer Flusskrebs (Astacus astacus)
  • Steinkrebs (Austropotamobius torrentium)
  • Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera
  • Große Flussmuschel (Unio tumidus)
  • Große Teichmuschel (Anodonta cygnea)
  • Kleine Flussmuschel (Unio crassus)
  • Kleine Teichmuschel (Pseudanodonta complanata)
  • Malermuschel (Unio pictorum)

    § 6 Besatzfische
    Nach einer Besatzmaßnahme mit fangfähigen Fischen in offenen und geschlossenen Gewässern darf auf die eingesetzte Fischart während eines Zeitraumes von zwei Wochen ab dem Tage der Besatzmaßnahme der Fang nicht ausgeübt werden.

    § 7 Zurücksetzen von Fischen
    Werden in offenen oder geschlossenen Gewässern untermaßige oder einem sonstigen Fangverbot unterliegende Fische gefangen, so sind sie unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in das Wasser zurückzusetzen.

    § 8 Ausnahmen von Fangverboten
    Die oberste Fischereibehörde kann aus hegerischen, wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von den Fangverboten zulassen.

    § 9 Unzulässige Angelmethoden
    (1) Verboten ist
    1. das Fischen bei Nacht
    2. das Reißen, Stechen und Harpunieren sowie die Anwendung anderer nicht waidgerechter Maßnahmen und Angelmethoden,
    3. der Gebrauch von gefärbten Maden und gefärbtem Anfütterungsmaterial,
    4. das Angeln mit lebenden Köderfischen,
    5. das gleichzeitige Angeln mit mehr als 2 Ruten.
    (2) Als Nachtzeit gemäß Absatz 1 Nr. 1 tgba.org gilt:
    vom 1. November bis 31. März die Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr und vom 1. April bis 31. Oktober die Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr.
    (3) Diese Verbote gelten auch für geschlossene Gewässer.
    (4) Die oberste Fischereibehörde kann in begründeten Ausnahmefällen das Nachtfischverbot aufheben.

    § 10 Köderfische
    (1) Zum Schutz der Fischerei kann die Fischereibehörde auf schriftlichen Antrag des Fischereiausübungsberechtigten den Fischfang mit lebenden Köderfischen für bestimmte Gewässer oder Gewässerteile zulassen.
    (2) Es dürfen nur solche Köderfische verwendet werden, die aus dem Gewässer stammen, in dem der Fischfang ausgeübt wird. Dies gilt auch für den Fischfang mit toten Köderfischen.
    (3) Nach den §§ 2, 4 und 5 geschützte Fischarten dürfen nicht als Köderfische verwendet werden.

    § 11 Bewegliche Fischereivorrichtungen
    (1) Durch das Auslegen von Stellnetzen, Aalsäcken oder Reusen darf höchstens ein Drittel der Breite der Wasserfläche bei mittlerem Wasserstand für den Wechsel der Fische versperrt werden.
    (2) Fischereivorrichtungen und Reusen, die so tief unter Wasser liegen, dass zwei Drittel der Wassertiefe frei bleiben, gelten nicht als Versperrung des Gewässers im Sinne des Fischereirechts.
    (3) Soweit Reusen eingesetzt werden, sind sie mit Otterkreuzen oder Ottergittern zu versehen.
    (4) Die oberste Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 aus hegerischen, wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen zulassen.

    § 12 Maschenweite
    (1) Die Maschen von Stellnetzen, Staknetzen, Treib-, Wurf- und Zugnetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens 3 cm haben.
    (2) Die oberste Fischereibehörde kann aus hegerischen, wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von einer Beschränkung der Maschenweite zulassen.

    § 13 Anmeldepflicht
    Gemeinsame Fischen mit einer Teilnehmerzahl ab 25 Personen sind anmeldepflichtig und bedürfen der vorherigen Zustimmung der Fischereibehörde.

    § 14 Zustimmungsverfahren
    (1) Der Antrag auf Zustimmung zu gemeinsamen Fischen ist mindestens 4 Wochen vor der Veranstaltung bei der unteren Fischereibehörde zu stellen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
    - Anschrift des Veranstalters (Name, Wohnort/Sitz)
    - Art der Veranstaltung (z.B. Vereins-, Verbandsfischen)
    - Zeitpunkt der letzten Besatzmaßnahme
    - evtl. vorgesehene Besatzmaßnahme
    - voraussichtliche Zahl der Teilnehmer
    - Teilnahmebedingungen (Fischart; Zahl, Art und Ausrüstung der Geräte; Art der ausgesetzten Preise)
    - Name des Fischereiberechtigten/Pächters
    - genaue Bezeichnung des Gewässers mit Angabe der Fläche und Uferlänge
    - beabsichtigte Fangverwertung.
    (2) Sofern der Veranstalter nicht selbst Fischereiberechtigter oder Pächter ist, muss die schriftlich erteilte Einwilligung des Fischereiberechtigten oder Pächters dem Antrag beigefügt werden.

    § 15 Versagungsgründe und Einschränkungen
    (1) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn für die Fischereibehörde erkennbar ist, dass eine Gefährdung des angemessenen Fischbestandes, der übrigen Tierwelt, der Ufervegetation sowie der Vegetation in den an das Gewässer grenzenden Grundstücken eintreten und diese Gefährdung nicht durch Bedingungen und/oder Auflagen ausgeschlossen werden kann.
    (2) Soweit erforderlich, ist die Zustimmung mit den erforderlichen Bedingungen und Auflagen zur Verhinderung einer Gefährdung gemäß Absatz 1 zu versehen.
    (3) Von einer Gefährdung im Sinne des § 39 Absatz 4 SFischG ist insbesondere bei solchen Veranstaltungen auszugehen, an denen auch Personen teilnehmen, die nur aufgrund eines Tageserlaubnisscheines fischereiausübungsberechtigt sind (offene Veranstaltungen). Das Gleiche gilt wenn
    1. Veranstaltungen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai durchgeführt werden,
    2. mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden,
    3. der Zeitraum zwischen zwei Veranstaltungen am gleichen Gewässer weniger als vier Wochen beträgt,
    4. mehr als 200 Personen oder mehr Personen als die Zahl, die sich ergibt durch die Teilung
    a) der Gesamtuferlänge in Metern durch 4 bei stehenden Gewässern,
    b) der Gesamtuferlänge in Metern durch 10 bei fließenden Gewässern,
    teilnehmen,
    5. mehr als
    a) 2 Liter fütterungsfähiges Anfütterungsmaterial bei stehenden Gewässern oder
    b) 4 Liter fütterungsfähiges Anfütterungsmaterial bei fließenden Gewässern
    je Teilnehmer verwendet werden,
    6. Veranstaltungen an fließenden Gewässern dritter Ordnung durchgeführt werden
    (4) Veranstaltungen, an denen nur Personen teilnehmen, die an dem Gewässer fischereiausübungsberechtigt sind (vereinsinterne Veranstaltungen) können auch in der Zeit zwischen dem 1. Januar und 30. März und an fließenden Gewässern der dritten Ordnung durchgeführt werden.
    Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des Antrages die Zustimmung verweigert ist. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn
    1. am gleichen Gewässer mehr als insgesamt fünf Veranstaltungen im Jahr durchgeführt werden,
    2. an fließenden Gewässern dritter Ordnung mehr als eine Veranstaltung im Jahr durchgeführt wird.
    (5) Bei fließenden Gewässern gilt Absatz 3 für den jeweils für das gemeinsame Fischen vorgesehenen Gewässerabschnitt.
    (6) Die Gewässerabschnitte werden entsprechend den örtlichen Gegebenheiten für Gewässer erster und zweiter Ordnung von der Fischereibehörde festgelegt. Bei fließenden Gewässern dritter Ordnung entspricht der Gewässerabschnitt der Pachtstrecke.

    § 16 Tierschutz und Waidgerechtigkeit
    Der Veranstalter ist zur Beachtung der tierschutzrechtlichen Anforderungen sowie zur Einhaltung der Grundsätze der Waidgerechtigkeit verpflichtet.

    § 17 Fangverwertung und Meldung der Fangergebnisse
    (1) Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass der Fang zum Verbrauch, Verzehr oder Besatz verwendet wird.
    (2) Bei gemeinsamen Fischen an fließenden Gewässern hat der Veranstalter innerhalb von 14 Tagen nach der Veranstaltung der Fischereibehörde eine Fangmeldung mit Angaben nach Kilogramm und der prozentualen Zusammensetzung der Arten des Gesamtfanges vorzulegen.

    § 18 Anhörung des Fischereiberaters
    Im Zustimmungsverfahren für offene Veranstaltungen soll der Fischereiberater insbesondere zu den Möglichkeiten der Gefährdung gemäß § 39 Absatz 4 SFischG und ihrer Verhütung gehört werden.

    § 19 Aussetzen
    (1) Fische, die erkrankt sind, insbesondere an meldepflichtigen Fischkrankheiten gemäß der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten vom 9. August 1983 (BGBl. I S. 1095) oder an anzeigepflichtigen Fischseuchen gemäß der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1178), dürfen weder in offenen noch in geschlossenen Gewässern ausgesetzt werden.
    (2) Der Verkauf solcher Fische zu Besatzzwecken ist verboten.
    (3) Die oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Veterinärbehörde für geschlossene Gewässer zur Erlangung wissenschaftlicher Erkenntnisse Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.

    § 20 Meldepflicht und Schutzmaßnahmen
    (1) Die Fischereiausübungsberechtigten sowie die Inhaber von Fischzuchten und Teichwirtschaften sind verpflichtet, das Auftreten der in § 19 Absatz 1 genannten Fischkrankheiten sowie andere Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter der obersten Fischereibehörde unverzüglich zu melden. (Copyfalle, Text geklaut bei angeltreff.org) Darüber hinaus sind anzeigepflichtige Fischseuchen den zuständigen Behörden bei den Landkreisen und dem Stadtverband Saarbrücken oder dem jeweils zuständigen beamteten Tierarzt unverzüglich anzuzeigen.
    (2) Die oberste Fischereibehörde kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der obersten Veterinärbehörde die zur Bekämpfung von Fischkrankheiten mit seuchenhaftem Charakter erforderlichen Anordnungen treffen, insbesondere zur Entseuchung von Gewässern und Geräten und zur unschädlichen Beseitigung verendeter Fische.

    § 21 Entnahmen
    Die Entnahme von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen mit Ausnahme von Gewässerunterhaltungsmaßnahmen ist vom 01. Oktober bis 31. Mai in offenen Gewässern unzulässig. Bei Maßnahmen außerhalb dieses Zeitraumes ist der Fischereiausübungsberechtigte vor dieser Maßnahme anzuhören.

    § 22 Wasserpflanzen, Fischlaich und Fischnährtiere
    Wasserpflanzen, Fischlaich und Fischnährtiere dürfen, soweit das Bundesnaturschutz-Gesetz und das Saarländische Naturschutzgesetz dies zulassen, nur mit Erlaubnis des Fischereiausübungsberechtigten aus dem Wasser entnommen werden.

    § 23 Ausnahmen
    Die oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Naturschutz-Behörde aus hegerischen, wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 21 und 22 zulassen.

    § 24 Einlassen von Tieren
    In Fischgewässern darf domestiziertes Wassergeflügel nur mit Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten eingelassen werden.

    § 25 Fischereigeräte
    (1) Fischereigeräte dürfen nur so aufgestellt oder ausgelegt werden, dass sie den Schiffsverkehr nicht behindern. Die Lage von Fischereigeräten muss den Führern von Fahrzeugen erkennbar sein.
    (2) Fischereigeräte, die nicht mehr benutzt werden oder nicht mehr benutzt werden dürfen, sind aus dem Wasser zu entfernen.

    § 26 Veränderung von Kennzeichen
    Markierungen, die zur Bezeichnung der Schifffahrt oder als Kennzeichen für Schonbezirke (Laichschonbezirke, Schonreviere usw.) dienen, dürfen nicht verschoben werden. Jede Veränderung solcher Zeichen haben die Fischer unverzüglich der örtlichen Fischereibehörde anzuzeigen. Bei Schifffahrtszeichen kann die Anzeige auch bei der Wasserpolizeibehörde erfolgen.

    § 27 Abnahme der Prüfung
    Die Fischerprüfung ist unter Aufsicht eines von der obersten Fischereibehörde zu bildenden Prüfungsausschusses abzulegen.

    § 28 Prüfungsausschuss
    (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, von denen bei einer Prüfung mindestens drei Mitglieder anwesend sein müssen, und zwar:
    1. einem Vertreter der obersten Fischereibehörde,
    2. einem Vertreter der unteren Fischereibehörden,
    3. zwei Vertretern des Fischereiverbandes,
    4. einem Fischereiberater.
    Den Vorsitz führt ein Behördenvertreter. Die Mitglieder werden auf die Dauer von 5 Jahren von der obersten Fischereibehörde berufen. Die Berufung der Mitglieder nach Nr. 3 erfolgt auf Vorschlag des Fischereiverbandes Saar e.V.
    (2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Vorschriften für die Mitglieder gelten für die Stellvertreter entsprechend.
    (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
    (4) Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine Prüfungsvergütung von 100,- DM sowie Fahrtkostenersatz oder Wegegeld entsprechend dem Saarländischen Reisekostengesetz.

    § 29 Prüfungstermin
    Die Prüfungstermine sind vom Fischereiverband Saar e.V. nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, anzusetzen. Sie sind 4 Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt zugeben und finden im Anschluss an einen Vorbereitungslehrgang statt. Der Fischereiverband stellt sicher, dass die Vorbereitungslehrgänge bedarfsgerecht angeboten werden.

    § 30 Zulassung zur Prüfung, Prüfungsgebühr
    (1) Die Zulassung zur Prüfung ist davon abhängig, dass der Bewerber sich in einem Vereinspraktikum kundig gemacht hat und die Teilnahme an einem vom Fischereiverband Saar e.V. durchgeführten Vorbereitungslehrgang nachweisen kann. Der Besuch dieses Vorbereitungslehrganges gilt gleichzeitig als Antrag auf Zulassung zur Prüfung. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
    (2) Für Lehrgang und Prüfung werden folgende Gebühren erhoben, die bei Lehrgangsbeginn an den Fischereiverband Saar zu zahlen sind:
    100,- DM für Minderjährige
    200,- DM für Erwachsene
    (3) Zur Prüfung dürfen Personen nicht zugelassen werden, die
    1. das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
    2. nicht im Besitz einer für sie erforderlichen Einverständniserklärung nach Absatz 1 Satz 3 sind oder
    3. die Lehrgangs- und Prüfungsgebühr nicht entrichtet haben.

    § 31 Prüfung
    (1) Die Prüfung erfolgt schriftlich. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Prüfungsausschuss hat die Prüfung vorzubereiten und den zeitlichen Ablauf festzulegen.
    (2) Jeder Prüfling hat einen vom Fischereiverband Saar e.V. im Einvernehmen mit der obersten Fischereibehörde aufgestellten Fragebogen mit insgesamt 60 Fragen innerhalb von zwei Stunden zu beantworten. In Ausnahmefällen können die Fragen mündlich gestellt und beantwortet werden.
    (3) Die Prüflinge dürfen während der Prüfung keine Verbindung miteinander aufnehmen und keine unerlaubten Hilfsmittel (Fachliteratur, Aufzeichnungen u.ä.) besitzen oder benutzen. Bei Verstoß gegen diese Verbote, auf die vor Beginn der Prüfung aufmerksam zu machen ist, wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen.

    § 32 Prüfungsergebnisse
    (1) Die Leistungen der Prüfung sind mit €œbestanden€ oder €œnicht bestanden€ zu bewerten.
    (2) Der Prüfling hat bestanden, wenn er mindestens 45 der gestellten Fragen zutreffend beantwortet hat.

    § 33 Prüfungszeugnis, Wiederholung der Prüfung
    (1) Der Prüfling erhält nach bestandener Prüfung ein Zeugnis gemäß einem von der obersten Fischereibehörde festgelegten Muster.
    (2) Über die nicht bestandene Prüfung wird der Bewerber mündlich unterrichtet. Er kann einen schriftlichen Bescheid verlangen.
    (3) Eine nicht bestandene Prüfung muss vollständig wiederholt werden.

    § 34 Prüfungsniederschrift
    Über den Ablauf der Prüfung und deren Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen.
    Die Niederschrift ist von den an der Prüfung beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen, zu den Akten des Fischereiverbandes zu nehmen und für die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren.

    § 35 Ausnahmeregelung
    Von der Ablegung der Prüfung sind befreit
    1. beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,
    2. Personen, die ihren Wohnsitz nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben,
    3. Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
    4. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch einen Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind.

    § 36 Anerkennung der Fischerprüfung anderer Bundesländer
    Die staatlich abgenommenen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen der anderen Bundesländer sind der Fischerprüfung nach dieser Verordnung gleichgestellt.

    § 37 Bestellung und Verpflichtung
    (1) Auf Antrag kann die oberste Fischereibehörde zur Durchführung der Fischereiaufsicht zuverlässige und fachlich geeignete Bewerber zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen.
    (2) Der Antrag muss enthalten:
    1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift der Person, die zum Fischereiaufseher bestellt werden soll,
    2. Bezeichnung der Fischereibezirke, für die die Bestellung vorgenommen werden soll,
    3. Nachweis, dass mit Erfolg an einem von der obersten Fischereibehörde durchgeführten Vorbereitungslehrgang über Aufgaben und Befugnisse des Fischereiaufsehers teilgenommen wurde.
    (3) Der ehrenamtliche Fischereiaufseher wird durch die oberste Fischereibehörde für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
    (4) Er untersteht der örtlich zuständigen unteren Fischereibehörde und ist von dieser zur gewissenhaften Ausübung seiner Tätigkeit zu verpflichten. Vor seiner Verpflichtung ist er über seine Rechte und Pflichten zu belehren.
    (5) Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn der Fischereiaufseher seine Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt oder seine Befugnisse nicht oder fehlerhaft wahrnimmt.

    § 38 Dienstausweis/Dienstabzeichen
    (1) Der Fischereiaufseher erhält einen Dienstausweis und ein Dienstabzeichen nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster. Der Ausweis und das Abzeichen sind zurückzugeben, wenn die Bestellung erloschen ist.
    (2) Der Fischereiaufseher hat bei der Ausübung der Fischereiaufsicht den Dienstausweis und das Dienstabzeichen bei sich zu führen und auf berechtigtes Verlangen vorzuzeigen.
    (3) Der Verlust des Ausweises oder des Abzeichens ist der obersten Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.

    § 39 Pflichten des Fischereiaufsehers
    Der Fischereiaufseher hat die Einhaltung der Vorschriften über den Fischereischein, den Erlaubnisschein zum Fischfang sowie den Schutz der Fischbestände zu überwachen und jeden Verstoß gegen diese Vorschriften der Fischereibehörde anzuzeigen. Mindestens einmal im Jahr ist er zur Vorlage eines Tätigkeitsberichtes gegenüber der Fischereibehörde verpflichtet.

    § 40 Genehmigungspflicht
    (1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Zustimmung der obersten Fischereibehörde ausgeübt werden.
    (2) Die Zustimmung darf nur erteilt werden.
    1. zur Förderung von Hege- und Zuchtmaßnahmen sowie zur Erfassung der Fischbestände,
    2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, insbesondere bei Störungen des Gewässerhaushaltes oder bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,
    3. zur intensiven Gewässerbewirtschaftung hinsichtlich bestimmter Fischarten,
    4. zu Lehr- oder Forschungszwecken.
    (3) Die Zustimmung ist für bestimmte Gewässer zu erteilen und kann mit Bedingungen, Befristungen oder Auflagen versehen werden. Sie kann jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung widerrufen werden.

    § 41 Zustimmungsvoraussetzungen
    (1) Die Zustimmung wird nur auf Antrag erteilt.
    (2) Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung sind
    1. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der obersten Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über Elektrofischerei (Bedienungsschein),
    2. die Bestätigung durch einen behördlich zugelassenen und anerkannten Elektrosachverständigen, dass das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) entspricht und Schädigungen der Fischerei ausschließt (Zulassungsschein),
    3. der Nachweis einer nach Zeit und Höhe abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung der Elektrofischerei nach der Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge,
    4. die schriftliche Zustimmungserklärung des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters des Gewässers, in dem die Elektrofischerei ausgeübt werden soll, sofern der Antragsteller nicht selbst Inhaber eines Eigenfischereibezirks, Fischereipächter oder Inhaber einer Fischzucht ist.

    § 42 Antragstellung
    (1) Der Antrag auf Zustimmung der Elektrofischerei muss folgende Angaben enthalten:
    1. Name und Anschrift des Antragstellers,
    2. Zweck der Elektrofischerei,
    3. Bezeichnung des Gewässers, in dem die Elektrofischerei betrieben werden soll, mit Angabe der Grenze und Länge des Gewässers,
    4. Name und Anschrift des Fischereiberechtigten oder des Pächters.
    (2) Dem Antrag sind die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 41 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 beizufügen.

    § 43 Berechtigte Personen
    Die Elektrofischerei darf nur von der im Zustimmungsbescheid bezeichneten Person (Elektrofischer) ausgeübt werden. Der Elektrofischer hat die sich aus den Bedienungsvorschriften und den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Er hat mindestens eine Person als Hilfskraft hinzuzuziehen.

    § 44 Ausweispflichten
    (1) Bei Ausübung der Elektrofischerei sind der Zustimmungsbescheid, der Bedienungsschein und der Zulassungsschein (§ 41 Absatz 2 Nr. 1 und 2) mitzuführen, den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen und zur Einsichtnahme auszuhändigen.
    (2) Die Fischereiaufsichtspersonen sind befugt, die Elektrofischerei bei Nichteinhaltung der Vorschriften dieser Verordnung oder der im Zustimmungsbescheid enthaltenen Bedingungen und Auflagen einzustellen.

    § 45 Fangbuchführung
    Über das Ergebnis des Elektrofischfanges hat der Elektrofischer Buch zu führen. Die Buchführung ist den Beauftragten der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzuzeigen. Sie ist am Ende des Kalenderjahres, bei Fristablauf oder bei Widerruf der Zustimmung der obersten Fischereibehörde unaufgefordert einzureichen.

    § 46 Amtszeit und Mitglieder
    (1) Die Mitglieder des Landesfischereibeirates werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen.
    (2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Auf die Stellvertreter finden die für Mitglieder geltenden Vorschriften dieser Verordnung entsprechende Anwendung.
    (3) Ein Mitglied scheidet aus, wenn eine Voraussetzung der Berufung (§ 47) entfällt, das Mitglied sein Amt niederlegt oder wenn das Mitglied abberufen wird.
    (4) Nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes bzw. eines Stellvertreters ist gemäß
    § 49 für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied bzw. ein neuer Stellvertreter in den Landesfischereibeirat zu berufen.
    (5) Der Landesfischereibeirat führt nach Ende der Amtszeit die Geschäfte weiter bis zum Zusammentritt des neu gebildeten Landesfischereibeirates.

    § 47 Voraussetzung der Mitgliedschaft
    (1) Mitglied kann nur werden, wer seinen Hauptwohnsitz im Saarland hat.
    (2) Die Vertreter des Fischereiverbandes Saar e.V. müssen Inhaber eines gültigen Fischereischeines sein.

    § 48 Berufung der Mitglieder
    (1) Die Mitglieder des Landesfischereibeirates und deren Stellvertreter werden von der obersten Fischereibehörde berufen.
    (2) Die Berufung erfolgt auf Vorschlag. Das Vorschlagsrecht innerhalb einer von der obersten Fischereibehörde gesetzten Frist von vier Wochen haben:
    - für den Vertreter der Fischereiberechtigten die Landwirtschaftskammer für das Saarland,
    - für die Vertreter des Fischereiverbandes Saar e.V. dessen Landesvorstand,
    - für den Vertreter der Landwirtschaft das zuständige Ministerium,
    - für den Vertreter des Saarländischen Städte- und Gemeindetages dessen Präsidium,
    - für den Vertreter des Tierschutzes das zuständige Ministerium.
    Die nach dem Bundesnaturschutzgesetz im Saarland anerkannten Verbände ernennen aus ihrer Mitte einen Vertreter.
    (3) Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist kein Vorschlag einer oder mehrerer nach Absatz 2 berechtigten Stellen, so beruft die oberste Fischereibehörde die fehlenden Mitglieder bzw. Stellvertreter unmittelbar.

    § 49 Abberufung von Mitgliedern
    Ein Mitglied kann von seinem Amt abberufen werden, wenn
    1. seine Berufung nicht zulässig war oder nicht mehr zulässig wäre oder die Voraussetzung seiner Berufung weggefallen ist oder
    2. das Mitglied seinen Pflichten nicht nachkommt oder
    3. das Mitglied nicht mehr das Vertrauen seines Vorschlagsberechtigten genießt und dieser seine Abberufung verlangt.

    § 50 Geschäftsführung
    Die Geschäftsführung obliegt der obersten Fischereibehörde.

    § 51 Einberufung, Einladung
    Der Landesfischereibeirat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, einberufen.

    § 52 Beschlussfähigkeit/Abstimmung
    (1) Der Landesfischereibeirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
    (2) Die Mitglieder haben je eine Stimme.
    (3) Die Beschlüsse des Landesfischereibeirates werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

    § 53 Aufwandsentschädigung
    Für die Teilnahme an Sitzungen des Landesfischereibeirats erhalten die stimmberechtigten Mitglieder, mit Ausnahme der Behördenvertreter, ein Sitzungsgeld von 50,- DM sowie Fahrtkostenersatz oder Wegegeld nach dem saarländischen Reisekostengesetz.

    § 54
    Bei der Erteilung des Fischereischeines ist mit der Gebühr für den Fischereischein eine Fischereiabgabe in folgender Höhe zu erheben:
    Beim Jugendfischereischein in Höhe von 5,- DM.
    Beim Jahresfischereischein in Höhe von 15,- DM.
    Beim Fünfjahresfischereischein in Höhe von 75,- DM.

    § 55
    Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nr. 21 des Saarländischen Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 2 auf untermaßige Fische den Fischfang ausübt,
    2. entgegen den §§ 4, 5 oder 6 Schonzeiten bzw. Fangverbote nicht beachtet,
    3. entgegen § 7 untermaßige oder einem sonstigen Fangverbot unterliegende, lebend gefangene Fische oder Krebse nicht, nicht unverzüglich oder nicht mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt ins Gewässer zurücksetzt,
    4. entgegen § 9 Absatz 1 die dort aufgeführten unzulässigen Angel- und Fangmethoden anwendet,
    5. entgegen § 10 Absatz 2 Köderfische verwendet, die nicht aus dem Gewässer stammen, in dem der Fischfang ausgeübt wird.
    6. entgegen § 10 Absatz 3 Köderfische mit Schonzeit und/oder Mindestmaß verwendet,
    7. entgegen § 11 Absatz 1 durch das Auslegen von Stellnetzen, Aalsäcken oder Reusen mehr als ein Drittel der Breite der Wasserfläche bei mittlerem Wasserstand für den Wechsel der Fische versperrt,
    8. entgegen § 12 Stellnetze, Staknetze, Treibnetze, Wurfnetze oder Zugnetze mit kleineren Maschenweiten als 3 cm verwendet,
    9. entgegen § 13 Absatz 1 ein gemeinsames Fischen durchführt, ohne die vorherige Zustimmung der Fischereibehörde einzuholen,
    10. die gemäß § 14 erforderlichen Angaben unrichtig macht und sich dadurch die Zustimmung der Fischereibehörde erschleicht,
    11. die gemäß § 15 Absatz 2 mit der Zustimmung verbundenen Bedingungen und Auflagen nicht einhält,
    12. entgegen § 16 die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Forderungen sowie der Grundsätze der Waidgerechtigkeit nicht gewährleistet,
    13. entgegen § 17 Absatz 1 den Fang nicht zum Verbrauch, Verzehr oder Besatz verwendet,
    14. entgegen § 18 Absatz 2 keine Fangmeldung innerhalb von 14 Tagen nach der Veranstaltung vorlegt,
    15. entgegen § 19 erkrankte Fische in Gewässer aussetzt oder diese Fische zu Besatzzwecken verkauft,
    16. entgegen § 20 Absatz 1 das Auftreten der in § 19 Absatz 1 genannten Fischkrankheiten sowie anderer Fischerkrankungen mit seuchenhaftem Charakter nicht unverzüglich der obersten Fischereibehörde meldet,
    17. entgegen § 20 Absatz 2 von der obersten Fischereibehörde zur Bekämpfung der Fischkrankheiten getroffenen Anordnungen nicht befolgt,
    18. entgegen § 21 Absatz 1 Schlamm, Erde, Kies, Sand und Steine entnimmt,
    19. entgegen § 22 Wasserpflanzen, Fischlaich oder Fischnährtiere ohne Erlaubnis des Fischereiausübungsberechtigten entnimmt oder beschädigt,
    20. entgegen § 24 domestiziertes Wassergeflügel ohne Zustimmung des Fischereiausübungsberechtigten in Fischgewässer einlässt,
    21. entgegen § 25 Absatz 1 Fischereigeräte so aufstellt oder auslegt, dass sie den Schiffsverkehr behindern oder für die Führer von Fahrzeugen nicht erkennbar sind,
    22. entgegen § 25 Absatz 2 Fischereigeräte, die nicht mehr benutzt werden oder nicht mehr benutzt werden dürfen, nicht aus dem Wasser entfernt,
    23. entgegen § 26 Markierungen, die zur Bezeichnung der Schifffahrt oder als Kennzeichen für Schonbezirke dienen, verschiebt oder Veränderungen solcher Zeichen nicht sofort der zuständigen Behörde meldet.
    24. entgegen § 40 die Elektrofischerei
    a) ohne Zustimmung der obersten Fischereibehörde,
    b) in anderen als den genehmigten Gewässern,
    c) zu anderen als den genehmigten Zwecken,
    d) ohne Einhaltung der in der Zustimmung gesetzten Frist,
    e) ohne Einhaltung der in dem Zustimmungsbescheid festgesetzten Auflagen oder Bedingungen, ausübt,
    25. entgegen § 43 Absatz 1 bei Ausübung der Elektrofischerei nicht die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten erfüllt oder es unterlässt, eine Hilfskraft hinzuzuziehen,
    26. entgegen § 43 Absatz 2 das zugelassene Gerät nicht oder nicht fristgerecht überprüfen lässt,
    27. entgegen § 44 Absatz 1 den Zustimmungsbescheid, den Bedienungsschein, den Zulassungsschein und den Nachweis einer durchgeführten Überprüfung bei Ausübung der Elektrofischerei nicht mit sich führt oder nicht aushändigt,
    28. entgegen § 45 über das Ergebnis des Elektrofischfanges nicht in der vorgeschriebenen Weise Buch führt.

    § 56
    (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
    (2) Gleichzeitig treten außer Kraft
    - die Erste Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes (Landesfischereibeirat) vom 17. Mai 1985 (Amtsbl. S. 537), geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 1990 (Amtsbl. 1991 S. 101),
    - die Dritte Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes (Fischereiabgabe) vom 20. Dezember 1985 (Amtsbl. Nr. 1/1986, S. 8), geändert durch Verordnung vom 25. November 1991 (Amtsbl. S. 1358),
    - die Vierte Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes (Landesfischereiordnung vom 7. April 1987 (Amtsbl. S. 298), geändert durch Verordnung vom 27. April 1988 (Amtsbl. S. 378) und vom 15. Juni 1989 (Amtsbl. S. 917)).
    - die Fünfte Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes (Fischereiaufseher) vom 4. Januar 1989 (Amtsbl. S. 46),
    - die Sechste Verordnung zur Duchführung des Saarländischen Fischereigesetzes (Fischerprüfungsordnung) vom 7. Juni 1989 (Amtsbl. S. 945),
    - die Siebente Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes (Elektrofischereiordnung) vom 20. Juli 1989 (Amtsbl. S. 1325).



  • Sachsen



    Vierte Verordnung

    des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft,
    Ernährung und Forsten
    zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat
    Sachsen
    (Fischereiverordnung – FischVO)
    Vom 25. September 1995
    Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juli 1999
    Aufgrund von § 18 Abs. 3, § 37 Abs. 3 und § 45 Abs. 1 des Fischereigesetzes für den Freistaat
    Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 109)
    wird verordnet:
    Inhaltsübersicht
    Erster Abschnitt
    Fischfang, Fanggeräte, Fangverbote und Fangstatistik
    § 1 Schonzeiten und Mindestmaße
    § 2 Fischerei mit Angeln
    § 3 Fischerei mit Netzen
    § 4 Fischerei mit Reusen und anderen Fischereivorrichtungen
    § 5 Elektrofischerei
    § 6 Fischen in Fließgewässern
    § 7 Hegefischen
    § 8 Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen und -fanggeräten
    § 9 Entnahme von Tieren und Pflanzen zur Erfüllung von Dienstaufgaben
    § 10 Fangstatistik
    Zweiter Abschnitt
    Schutz der Fische und Fischnährtiere
    § 11 Aussetzen von Fischen in fließende Gewässer
    § 12 Schutz der Fischerei bei Aus- und Umbau von Gewässern
    § 13 Vorrichtungen in Anlagen zur Wasserentnahme oder bei Triebwerken
    § 14 Transport und Hälterung von Fischen
    § 15 Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer
    § 16 Markt- und Verkehrsverbote
    Dritter Abschnitt
    Ordnungswidrigkeiten
    § 17 Bestimmung von Ordnungswidrigkeiten
    Vierter Abschnitt
    Schlußbestimmung
    § 18 Inkrafttreten
    Erster Abschnitt
    Fischfang, Fanggeräte und Fangverbote
    § 1 Schonzeiten und Mindestmaße
    (1) Für die folgenden Fischarten gelten Schonzeiten und Mindestmaße:
    Tierart Schonzeit Mindestmaß(cm)
    Aal Anguilla anguilla (L.) – 40
    Aland Leuciscus idus (L.) – 20
    Äsche Thymallus thymallus (L.) 1. Januar bis 15. Juni 28
    Bachforelle Salmo trutta fario L. 1. Oktober bis 30. April 28
    Bachsaibling Salvelinus fontinalis (MITCH.) 1. Oktober bis 30. April 28
    Barbe Barbus barbus (L.) 15. April bis 30. Juni 50
    Döbel Leuciscus cephalus (L.) – 25
    Graskarpfen Ctenopharyngodon idella (VAL.) – 60
    Große Maräne Coregonus lavaretus (L.) 1. Oktober bis 31. Dezember 30
    Hecht Esox lucius L. 1. Februar bis 30. April 50
    Karausche Carassius carassius (L.) 1. Februar bis 30. Juni 15
    Karpfen Cyprinus carpio (L.) – 35
    Lachs Salmo salar L. 1. Oktober bis 30. April 60
    Meerforelle Salmo trutta trutta L. 1. Oktober bis 30.April 60
    Quappe Lota lota (L.) ganzjährig –
    Rapfen Aspius aspius (L.) 1. Januar bis 31. Mai 40
    Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss (WALB.) 1. Oktober bis 30. April 25
    Rotfeder Scardinius erythrophthalmus (L.) – 20
    Schleie Tinca tinca (L.) – 25
    Seeforelle Salmo trutta lacustris L. 1. September bis 31. März 60
    Seesaibling Salvelinus alpinus salvelinus (L.) 1. Oktober bis 30.April 28
    Wels Silurus glanis L. 1. Februar bis 30. Juni 80
    Zander Stizostedion lucioperca (L.) 1. Februar bis 30. April 50
    Bitterling Rhodeus sericeus amarus (BLOCH) ganzährig –
    Elritze Phoxinus phoxinus (L.) ganzjährig –
    Finte Alosa fallax LACEP. ganzjährig –
    Groppe Cottus gobio L. ganzjährig –
    Maifisch Alosa alosa (L.) ganzjährig –
    Nase Chondrostoma nasus (L.) ganzjährig –
    Neunstachliger Stichling Gasterosteus pungitius (L.) ganzjährig –
    Schlammpeitzger Misgurnus fossilis (L.) ganzjährig –
    Schmerle Noemacheilus barbatulus (L.) ganzjährig –
    Schneider Alburnoides bipunctatus (BLOCH) ganzjährig –
    Steinbeißer Cobitis taenia L. ganzjährig –
    Stör Acipenser sturio L. ganzjährig –
    Zope Abramis ballerus (L.) ganzjährig –
    Zährte Vimba vimba (L.) ganzjährig –
    Alle Neunaugen Cyclostomata spec. ganzjährig –
    Edelkrebs Astacus astacus L. ganzjährig –
    Flußperlmuschel Margaritana margaritifera L. ganzjährig –
    (2) Als Mindestmaß gilt der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten
    Schwanzflosse.
    (3) Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische sind unverzüglich nach dem
    Fang sorgfältig aus den Fanggeräten zu lösen und wieder in das Gewässer einzubringen.
    (4) Soweit bei der Fischerei auf bewirtschafteten Anlagen beim Ablassen des Wassers (Abfischen)
    nach der Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten
    (Bundesartenschutzverordnung – BArtSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
    18. September 1989 (BGBl. I S. 1677, ber. S. 2011) geschützte Fische anfallen, sind diese in das
    Gewässer, aus dem sie entnommen worden sind, oder, wenn nicht unverzüglich nach dem
    Abfischen des Gewässers Wasser eingeleitet wird, wieder in ein nahegelegenes Gewässer
    einzubringen. Über Art und Menge der Tiere ist von dem Fischereiausübungsberechtigten eine
    Fangstatistik anzufertigen und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen; sie ist mindestens
    ein Jahr lang aufzubewahren.
    (5) Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Ausübung der Fischerei auf bewirtschafteten Anlagen der
    Teichwirtschaft und der Fischzucht im Sinne von § 2 Abs. 2 SächsFischG einschließlich der
    dazugehörenden Grabensysteme und Fischbehälter.
    (6) Die Fischereibehörde kann aus besonderen fischereilichen Gründen oder zum Zwecke
    wissenschaftlicher Forschung zeitlich und örtlich begrenzt von den Absätzen 1 bis 3 abweichende
    Regelungen treffen.I
    § 2 Fischerei mit Angeln
    (1) Eine Handangel darf nur eine Anbissstelle haben. Die Anbissstelle kann aus einem Einzel-,
    Doppel- oder Drillinghaken bestehen und muss beim Fischen mit natürlichen oder künstlichen
    Ködern versehen sein. Mit jeweils einem Köder verbundene Anordnungen von bis zu drei Haken
    (Spinnsysteme) gelten als eine Anbissstelle. Jeder Fischer darf gleichzeitig höchstens mit zwei
    Handangeln fischen. Bei Verwendung von Spinn- oder Flugangeln darf nur mit einer Angel gefischt
    werden. Handangeln sind ständig zu beaufsichtigen. Von Netzen, Reusen und anderen ständigen
    Fischereivorrichtungen ist ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Gefangene Fische dürfen
    nur für den Eigenbedarf genutzt werden.
    (2) Mit Leg- oder Reihenangeln darf nur in Ausübung der erwerbsmäßigen Fischerei im Sinne von
    § 2 Abs. 2 SächsFischG gefischt werden. Absatz 1 findet keine Anwendung. Leg- oder
    Reihenangeln sind mindestens einmal täglich unter Entnahme der gefangenen Fische einzuholen.
    (3) Wirbeltiere und lebende Fische dürfen nicht als Köder verwendet werden. Köderfische sind vor
    dem Anbringen an den Angelhaken waidgerecht zu töten und dürfen nur in dem Gewässer
    verwendet werden, in dem sie gefangen wurden. Zum Fang von Köderfischen darf ein Senknetz mit
    einer Seitenlänge bis zu 120 cm und einer Maschenweite bis zu 15 mm verwendet werden.
    (4) Mit einer Angel, die zum Fangen von Raubfischen verwendet wird, oder unter Verwendung
    eines Fangnetzes (Senke), das zum Fangen von Köderfischen bestimmt ist, darf vom 1. Februar bis
    zum 30. April nicht gefischt werden.
    (5) Die Ausübung der Fischerei mit der Schleppangel (Darre), der Tuckangel (Schottangel) oder
    einer Angel mit feststehenden Haken ist untersagt.II
    § 3 Fischerei mit Netzen
    (1) Beim Auslegen der Netze ist von den Netzen anderer Fischereiausübungsberechtigter ein
    Abstand von mindestens 50 m und zu den Grenzen von Schonbezirken ein Abstand von mindestens
    200 m einzuhalten.
    (2) Die Fischereibehörde kann zum Schutz bestimmter Fischarten und deren Zugang zu den
    Laichplätzen anordnen, daß keine Netze oder nur Netze mit einer bestimmten Maschenweite
    verwendet werden dürfen.
    § 4 Fischerei mit Reusen und anderen ständigen
    Fischereivorrichtungen
    (1) Reusen sind so aufzustellen, daß der erste Bügel am Reuseneingang unter Wasser steht. Zu
    Reusen anderer Fischereiausübungsberechtigter ist ein Abstand von mindestens 50 m und zu den
    Grenzen von Schonbezirken von mindestens 200 m einzuhalten. Bei Gewässern mit Bootsverkehr
    sind Anfang und Ende einer ständigen Fischereivorrichtung jeweils durch eine aus der
    Wasseroberfläche ragende Markierung sichtbar zu machen; diese Markierungen sind nach
    Beendigung des Fischens unverzüglich aus dem Gewässer zu entfernen. Ausgelegte Reusen sind
    fischereigerecht zu warten.
    (2) Die Verwendung von ständigen Fischereivorrichtungen zum Fang des Aales oder von zum
    Fischen in Fließgewässern bestimmten Netzsäcken (Hamen) bedarf der Erlaubnis der
    Fischereibehörde.
    § 5 Elektrofischerei
    (1) Das Fischen unter Anwendung elektrischen Stromes (Elektrofischerei) ist nur unter
    Verwendung von Gleichstrom oder Impulsstrom, der vermeidbare Verletzungen verhindert,
    zulässig und bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Fischereibehörde. Die Erlaubnis kann zur
    Durchführung von Hegemaßnahmen, zum Fang von Satz- oder Laichfischen, zu Forschungs- und
    Lehrzwecken, zur Untersuchung des Fischbestandes in einem Gewässer sowie aus besonderen
    fischereilichen Gründen für eine bestimmte Frist erteilt werden. Sie darf nur widerruflich erteilt
    werden. Nach dem Fang ist unverzüglich eine Fangstatistik anzufertigen, welche Angaben über
    1. Art, Anzahl, Gewicht und Länge der gefangenen Fische
    2. Ort und Zeitpunkt des Fanges sowie
    3. den Zustand des Gewässers und seiner Umgebung enthält.
    Die Fangstatistik ist der Fischereibehörde innerhalb von vier Wochen nach dem Fang vorzulegen.
    (2) Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist:
    1. die Vorlage eines Fischereischeins,
    2. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Fischereibehörde
    durchgeführten Lehrgang über Elektrofischerei (Bedienungsschein),
    3. der Nachweis, daß das Elektrofischereigerät einschließlich seines Zubehörs den anerkannten
    Regeln der Technik entspricht (Zulassungsschein), und
    4. die Zustimmung des Inhabers des Fischereirechtes oder des Pächters.
    Bedienungsscheine dürfen von der Fischereibehörde nach dem Muster der Anlage an Personen
    ausgegeben werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    (3) Bei der Ausübung der Elektrofischerei sind die Erlaubnis, der Fischereischein, der
    Bedienungsschein sowie der Zulassungsschein mitzuführen und auf Verlangen Fischereiaufsehern
    der Fischereibehörde zur Einsichtnahme auszuhändigen. Teilnehmer an Lehrgängen zum Erwerb
    des Bedienungsscheins dürfen die Elektrofischerei unter Aufsicht der die Ausbildung leitenden
    Personen ausüben. Personen, die nicht Inhaber eines Bedienungsscheines sind und das
    18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen unter Aufsicht und nach Anweisung des zur Ausübung der
    Elektrofischerei Berechtigten Hilfsarbeiten ausführen.
    (4) Elektrisch betriebene Anlagen zum Scheuchen von Fischen dürfen nur mit Erlaubnis der
    Fischereibehörde verwendet werden.
    (5) Der Elektrofischerei darf nur unter Verwendung eines Gerätes ausgeübt werden, welches dem
    Stand der Technik entspricht.III
    § 6 Fischen in Fließgewässern
    Das Fischen durch Anstauen oder Ablassen eines Fließgewässers oder eines begradigten Gewässers,
    das dem Betrieb einer Anlage zur Wasserentnahme oder einem Triebwerk zu dienen bestimmt ist,
    ist verboten.IV Die Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen
    Zwecken im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Diese Vorschriften gelten nicht für bewirtschaftete
    Anlagen.
    § 7 Hegefischen
    (1) Besteht die Notwendigkeit einer Verminderung der Anzahl von Fischen einer bestimmten
    Fischart, kann der Fischereiausübungsberechtigte zur Erreichung des Hegezieles die Fischerei
    gemeinschaftlich mit anderen Fischereiausübungsberechtigten mit der Handangel oder mit anderen
    Fanggeräten ausüben (Hegefischen).
    (2) Ziel des Hegefischens kann die teilweise Entnahme von Fischen aus einem Gewässer zu einem
    der nachfolgend genannten Zwecke sein:
    1. Anpassung von Fischbeständen nach Art und Menge oder
    2. Untersuchung des Fischbestandes nach Art, Anzahl, Gewicht, Wachstum und
    Gesundheitszustand.
    (3) Das Hegefischen darf nicht als Wettbewerb ausgeübt werden. Prämierung und
    wettbewerbsmäßige Bewertung der von einer Person beim Hegefischen entnommenen Fische nach
    Anzahl, Gewicht oder anderen Merkmalen ist unzulässig.
    (4) Die Fische sind waidgerecht zu fangen und nach dem Fang unverzüglich nach den anerkannten
    Regeln der Fischerei zu töten. Fische, die das Mindestmaß unterschreiten und nicht dem Hegeziel
    entsprechen, sind wieder in das Gewässer, aus dem sie entnommen wurden, einzubringen. Die
    Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
    (5) Über das Ergebnis des Hegefischens ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muß
    die nachfolgend genannten Angaben enthalten:
    1. Name des Fischereiausübungsberechtigten (bei natürlichen Personen Vor- und Familiennamen,
    einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen und den Geburtstag),
    2. vollständige Anschrift des Fischereiausübungsberechtigten,
    3. Ort des Hegefischens (Name und Lage des Gewässers, Angabe der Gemarkung),
    4. Zeit (Datum, Tageszeit) des Hegefischens,
    5. Ziel des Hegefischens,
    6. Anzahl der ausübenden Personen,
    7. Art, Anzahl und Gewicht der entnommenen Fische,
    8. Art der Nutzung oder Entsorgung der entnommenen Fische.
    Die Niederschrift ist innerhalb von vier Wochen nach der Beendigung des Hegefischens der
    Fischereibehörde vorzulegen.
    § 8 Kennzeichnung von Fischereifanggeräten
    An in Gewässern ausliegenden Fanggeräten, ausgenommen Handangeln, sind an gut sichtbarer
    Stelle Kennzeichen anzubringen, welche zur Ermittlung der Person des Eigentümers geeignet sind.
    Die Fischereibehörde weist dem Fischereiausübungsberechtigten die Kennzeichen auf Antrag zu.V
    § 9 Entnahme von Tieren und Pflanzen zur Erfüllung
    von Dienstaufgaben
    (1) Die Fischereibehörde kann aus einem Gewässer Tiere und Pflanzen unentgeltlich entnehmen.
    (2) Anderen Behörden und deren Beauftragten ist insbesondere zu wissenschaftlichen oder
    Forschungszwecken die Entnahme von Fischen nur mit Zustimmung der Fischereibehörde gestattet.
    Personen, die Fische entnehmen, müssen einen gültigen Fischereischein besitzen. Die Entnahme ist
    dem Fischereiausübungsberechtigten durch die Fischereibehörde vorher anzuzeigen.
    (3) Die Entnahme von anderen Tierarten, Fischnährtieren oder Pflanzen durch andere Behörden ist
    dem Fischereiausübungsberechtigten vor Beginn der Maßnahme durch diese Behörde rechtzeitig
    anzuzeigen.
    (4) Wird bei der Entnahme von Tieren und Pflanzen nach Absatz 1 oder 2 das für die Erfüllung von
    Dienstaufgaben erforderliche Maß überschritten, ist dem Fischereiausübungsberechtigten dafür
    durch die jeweilige Behörde Ersatz zu leisten.
    § 10 Fangstatistik
    Der Fischereiausübungsberechtigte hat jährlich ein Verzeichnis über Art, Anzahl und Gewicht der
    gefangenen Fische zu führen. Der Fischereiausübungsberechtigte hat die Fangstatistik mindestens
    fünf Jahre lang aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
    Zweiter Abschnitt
    Schutz der Fische und Fischnährtiere
    § 11 Aussetzen von Fischen in Gewässer
    (1) Fische dürfen in Gewässer nur ausgesetzt werden, soweit das Hegeziel, der
    Bewirtschaftungsplan, der Artenreichtum oder der Gesundheitszustand des Fischbestandes nicht
    beeinträchtigt werden. Das Aussetzen von Fischen bedarf mit Ausnahme der nachfolgend
    genannten Fischarten der schriftlichen Erlaubnis der Fischereibehörde.
    Aal Anguilla anguilla (L.)
    Äsche Thymallus thymallus (L.)
    Bachforelle Salmo trutta fario (L.)
    Bachsaibling Salvelinus fontinalis (MITCH.)
    Barsch Perca fluvialilis (L.)
    Blei Abramis brama (L.)
    Döbel Leuciscus cephalus (L.)
    Güster Blicca björkna (L.)
    Hecht Esox lucius L.
    Karpfen Cyprinus carpio (L.)
    Plötze Rutilus rutilus (L.)
    Quappe Lota Lota (L.)
    Rapfen Aspius aspius (L.)
    Rotfeder Scardinius erythrophthalmus (L.)
    Schleie Tinca tinca (L.)
    Zander Stizostedion lucioperca (L.)
    Wels Silurus glanis L.
    Die Fischereibehörde kann das Aussetzen der in Satz 2 genannten Fischarten beschränken oder
    verbieten. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nicht für bewirtschaftete Anlagen.
    (2) Soweit in Fließgewässern Fische der Fischarten Bachforelle [salmo trutta fario L.] oder Äsche
    [Thymallus thymallus (L.)] vorkommen, gilt Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe, daß das Aussetzen
    von Fischen der Fischarten Aal [Anguilla anguilla (L.)], Quappe [Lota lota (L.)], Hecht (Esox
    lucius L.) oder Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss (WALB.) untersagt ist; die
    Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen. Das Aussetzen gentechnisch veränderter Fische in
    Fließgewässer ist verboten.VI
    § 12 Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung
    der Gewässer
    (1) Maßnahmen zum Ausbau und zur Unterhaltung von Gewässern sind vom
    Unterhaltungspflichtigen spätestens vierzehn Tage vor Beginn der geplanten Maßnahme gegenüber
    der Fischereibehörde sowie dem Fischereiausübungsberechtigten anzuzeigen.
    (2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur außerhalb der Schonzeiten durchgeführt werden. Der
    Fischwechsel darf nicht auf Dauer behindert werden. Bestehende Fischlaichplätze sollen erhalten
    werden. Ist eine Erhaltung bestehender Fischlaichplätze nicht möglich, hat der
    Unterhaltungspflichtige in Abstimmung mit der Fischereibehörde und dem
    Fischereiausübungsberechtigten hierfür Ersatz in dem Gewässer zu schaffen. Die Fischereibehörde
    kann im Einzelfalle Ausnahmen aus Gründen des Natur- und Gewässerschutzes zulassen.
    § 13 Vorrichtungen in Anlagen zur Wasserentnahme
    oder bei Triebwerken
    Die lichte Stabweite bei Rechenanlagen und anderen Vorrichtungen gegen das Eindringen von
    Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder bei Triebwerken darf 20 mm nicht überschreiten.
    § 14 Transport und Hälterung von Fischen
    Beim Hältern von Fischen dürfen nur solche Netze, Behälter, Becken und andere Vorrichtungen
    verwendet werden, die vermeidbare Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes der Fische
    ausschließen. Während des Hälterns ist den gefangenen Fischen in ausreichendem Maße Sauerstoff
    zuzuführen. Der Zeitraum des Transports oder der Hälterung von Fischen ist auf das erforderliche
    Mindestmaß zu beschränken.
    § 15 Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer
    Das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer ist während der Schonzeiten untersagt. Dieses
    Verbot gilt nicht für bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht, wenn der
    Fischereiausübungsberechtigte zustimmt.
    § 16 Markt- und Verkehrsverbote
    (1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Fischarten dürfen während der Schonzeit oder bei Unterschreiten
    des Mindestmaßes nicht veräußert, erworben oder in Verkehr gebracht werden Das Verbot gilt
    nicht, soweit die in § 1 Abs. 1 genannten Fische zum Besatz bewirtschafteter Anlagen der
    Teichwirtschaft und der Fischzucht dienen oder aus solchen Anlagen entnommen oder
    gewerbsmäßig veräußert werden.
    (2) Für alle Neunaugen (Cyclostomata) sowie für die Flußperlmuschel (Margaritana
    margaritifera L.) gilt ein uneingeschränktes Markt- und Verkehrsverbot.
    Dritter Abschnitt
    Ordnungswidrigkeiten
    § 17 Bußgeldvorschriften
    Ordnungswidrig im Sinne von § 50 Abs. 2 SächsFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    entgegen
    1. § 1 Abs. 1 und Abs. 3 untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische, Krebse oder
    Muscheln fängt,
    2. § 2 Abs. 1 gefangene Fische nicht für den Eigenbedarf nutzt,
    3. § 2 Abs. 1, 2, 4 und 5 eine nicht zugelassene Angel verwendet,
    4. § 2 Abs. 3 einen nicht zugelassenen Köder verwendet,
    5. § 2 Abs. 1 zu anderen ständigen Fischereivorrichtungen nicht den vorgeschriebenen
    Mindestabstand einhält,
    6. § 3 Abs. 1 bei der Fischerei mit Netzen die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhält,
    7. § 3 Abs. 2 nicht zugelassene Netze zum Fischen verwendet,
    8. § 4 Abs. 1 Reusen und andere ständige Fischereivorrichtungen unter Nichteinhaltung des
    vorgeschriebenen Mindestabstandes aufstellt, bei Gewässern mit Bootsverkehr Anfang und Ende
    einer ständigen Fischereivorrichtung nicht durch eine aus der Wasseroberfläche ragende
    Markierung sichtbar macht oder diese Markierungen nach Beendigung des Fischens nicht
    unverzüglich aus dem Gewässer entfernt,
    9. § 4 Abs. 2 zum Fang des Aales oder zum Fischen in Fließgewässern ohne Erlaubnis der
    Fischereibehörde ständige Fischereivorrichtungen verwendet,
    10. § 5 Abs. 1 bei der Elektrofischerei nicht Gleichstrom oder Impulsstrom verwendet oder die
    Elektrofischerei ohne schriftliche Erlaubnis der Fischereibehörde ausübt oder nicht unverzüglich
    nach dem Fang eine Fangstatistik anfertigt,
    11. § 5 Abs. 3 bei der Ausübung der Elektrofischerei nicht die Erlaubnis, den Fischereischein, den
    Bedienungsschein sowie den Zulassungsschein mit sich führt oder auf Verlangen nicht einen
    Fischereiaufseher zur Einsichtnahme aushändigt,
    12. § 6 die Fischerei ausübt,
    13. § 7 Abs. 3 das Hegefischen als Wettbewerb ausübt,
    14. § 7 Abs. 5 nicht über das Ergebnis des Hegefischens eine Niederschrift anfertigt oder diese
    verspätet der Fischereibehörde vorlegt,
    15. § 10 Satz 1 das Verzeichnis nicht führt,
    16. § 10 Satz 2 die Fangstatistik nicht ordnungsgemäß aufbewahrt oder vorlegt,
    17. § 11 nicht zugelassene Fische aussetzt,
    18. § 10 Satz 1 kein Verzeichnis über Art, Anzahl und Gewicht der gefangenen Fische führt,
    19. § 11 Fische aussetzt, soweit das Hegeziel, der Bewirtschaftungsplan oder der Artenreichtum und
    Gesundheitszustand des Fischbestandes beeinträchtigt wird,
    20. § 12 Abs. 1 Maßnahmen zum Ausbau und zur Erhaltung von Gewässern nicht oder nicht
    fristgemäß anzeigt,
    21. § 13 die lichte Stabweite bei Vorrichtungen gegen das Eindringen von Fischen überschreitet,
    22. § 15 Wassergeflügel während der Schonzeiten in ein Gewässer einläßt.VII
    Vierter Abschnitt
    Inkrafttreten
    § 18 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
    Dresden, den 25. September 1995
    Der Staatsminister
    für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
    Dr. Rolf Jähnichen
    Dokumentation
    Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
    zur Durchführung des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Fischereiverordnung – FischVO)
    Vom 25. September 1995 (SächsGVBl. S. 339)
    Verordnung des Sächsischen Staatsminiseriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der
    Fischereiverordnung Vom 21. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 341)



    Sachsen-Anhalt



    Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt (FischOLSA)


    Auf Grund des § 40 des Fischereigesetzes vom 31. August 1993 (GVBI. LSA S. 464) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz verordnet:

    § 1
    Unzulässige Fischereigeräte und Fangmethoden

    (1) Es ist verboten, beim Fischfang anzuwenden
    Geräte, die geeignet sind, Fische nachhaltig zu verletzen, insbesondere Aalharken, Speere, Harpunen, Schlingen, Fischgabeln, Reißangeln und Schusswaffen.
    mehr als drei ein- bis dreischenklige Angelhaken je Angel oder vier- und mehrschenklige Angelhaken,
    ständige Fischereivorrichtungen mit einer Latten- oder Maschenweite von weniger als zwei Zentimetern.
    (2) Das Schleppangeln ist verboten.
    (3) Es ist verboten, lebende Fische und andere lebende Wirbeltiere oder Fische, die nach §§ 2 bis 4 nicht gefangen werden dürfen, als Köder zu verwenden.
    (4) Jeder Angler darf die Angelfischerei mit höchstens zwei Grundangeln und einer Kopfrute ohne Rolle und Ringe gleichzeitig ausüben. Zum Fang ausgelegte Angelgeräte sind ständig zu beaufsichtigen.
    (5) Im Abstand von 50 Metern von stehenden Fischfanggeräten und ständigen Fischereivorrichtungen eines anderen Berechtigten darf ohne dessen Einwilligung nicht geangelt werden.
    (6) die Fischereibehörde kann für den Einsatz von Reusen in bestimmten Gewässern das Anbringen von Otterkreuzen anordnen.


    § 2
    Fangverbote

    (1) Es ist verboten, Fischen folgender Arten nachzustellen oder absichtlich zu fangen oder zu töten

    Bachneunauge (Lampetra planeri),
    Barbe (Barbus barbus),
    Bitterling (Rhodeus sericeus amarus),
    Ellritze (Phoxinus phoxinus),
    Finte (Alosa fallax),
    Flußneunauge (Lampetra fluviatilis),
    Groppe (Cottus gobio),
    Große Maräne (Coregonus nasus und Coregonus lavaretus),
    Lachs (Salmo salar),
    Maifisch (Alosa alosa),
    Meerforelle (Salmo trutta),
    Meerneunauge (Petromyzon marinus),
    Moderlieschen (Leucaspius delineatus),
    Nase (Chondrostoma nasus),
    Rapfen (Aspius aspius),
    Schlammpeitzger (Misgurnus fossilus),
    Schmerle (Noemacheilus barbatulus),
    Schneider (Alburnoides bipunctatus),
    Steinbeißer (Cobitis taenia),
    Stör (Acipenser sturio),
    Wandermaräne (Coregonus oxyrhynchus),
    Wels (Silurus glanis),
    Zährte (Vimba vimba).
    Dies gilt nicht für Lachse, Meerforellen, Rapfen, Barben, Zährten, Große Maränen und Welse, wenn sie in das Gewässer als Besatz eingebracht worden sind.

    (2) Es ist verboten, Krebsen, Muscheln und Fischnährtieren der besonderst geschützten Arten (Anlage 1 zu § 1 der Bundesartenschutzverordnung in der Fassung vom 18. September 1989. BGBI. I S. 1677, in der jeweils geltenden Fassung) nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten.
    (3) § 5 gilt entsprechend.
    (4) Die Fischereibehörde kann die Fangmenge für bestimmte Fischarten beschränken, wenn dies zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes des Gewässers erforderlich ist.


    § 3
    Schonzeiten

    (1) Es ist verboten, Fischen folgender Arten während folgender Zeiten nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten:

    1. Äsche   01. Dezember bis 15. Mai
    2. Bachforelle   15. September bis 31. März
    3. Hecht   15. Februar bis 30. April
    4. Lachs   01. Oktober bis 31. März
    5. Meerforelle   01. Oktober bis 31. März
    6. Regenbogenforelle   15. September bis 31. März
    7. Wels   15. Februar bis 30. Juni
    8. Zander   15. Februar bis 31. Mai

    2) In Gewässern, in denen sich eine der in Absatz 1 genannten Fischarten, ausgenommen Hechte, fortpflanzt oder die sie auf ihrer Laichwanderung durchwandert, sind ständige Fischereivorrichtungen während der Schonzeit abzustellen.
    (3) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall den Fang von Fischarten, deren Bestand bedroht ist, dauernd oder auf Zeit verbieten.


    § 4
    Mindestmaße

    (1) Es ist verboten, Fischen folgender Arten nachzustellen oder sie absichtlich zu fangen oder zu töten, wenn sie nicht von Kopfspitze bis Schwanzspitze gemessen mindestens folgende Länge haben:

      1. Aal (Anguilla anguilla)   45 cm
      2. Aland (Leuciscus idus)  25 cm
      3. Äsche (Thymallus thymallus)  30 cm
      4. Bachforelle (Salmo trutta f. fario)  25 cm
      5. Barbe (Barbus barbus)  45 cm
      6. Döbel (Leuciscus cephalus)   30 cm
      7. Große Maräne (Coregonus nasus)  30 cm
      8. Hasel (Leuciscus leuciscus)   15 cm
      9. Hecht (Esox lucius)  50 cm
    10.  Karpfen (Cyprinus carpio)  35 cm
    11.  Kleine Maräne (Coregonus albula)  12 cm
    12.  Lachs (Salmo salar)   50 cm
    13.  Meerforelle (Salmo trutta)  40 cm
    14.  Quappe (Lota Iota)  30 cm
    15.  Rapfen (Aspius aspius)  40 cm
    16. Regenbogenforelle (Onchorhynchus mykiss)   25 cm
    17.  Schleie (Tinca tinca)   25 cm
    18.  Wels (Silurus glanis)   70 cm
    19.  Zährte (Vimba vimba)  30 cm
    20.  Zander (Stizostedion lucioperca)  50 cm
    21. Zope (Ambramis ballerus)   25 cm

    (2) Absatz 1 gilt nicht für die Entnahme von Fischen aus Gewässern, die künstlich gegen den Fischwechsel abgesperrt sind und der kommerziellen Fischaufzucht oder Fischhaltung dienen.
    (3) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten für ein bestimmtes Gewässer Abweichungen zu den in Absatz 1 genannten Mindestmaßen zulassen.


    § 5
    Untermaßige und während der Schonzeit gefangene Fische

    (1) Fische, die während der Schonzeit (§ 3 Abs.1) gefangen werden, und untermassige Fische (§ 4 Abs. 1) sind unverzüglich schonend in das Gewässer zurückzusetzen. Werden sie beim Fang nachhaltig verletzt, sind sie unverzüglich zu töten. Beim Fang oder nach Satz 2 getötete Fische sowie entsprechend tot angelandete Fische dürfen nicht verwertet werden: eine Aneignung ist verboten.
    (2) Das Aneignungs- und Verwertungsverbot gilt nicht für Berufsfischer.


    § 6
    Markt- und Verkehrsverbote

    Fische, die nach §§ 2 bis 4 nicht gefangen werden dürfen, dürfen nicht verkauft, zum Kauf vorrätig gehalten, angeboten oder befördert oder zu kommerziellen Zwecken zur Schau gestellt werden. § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 bleiben unberührt.


    § 7
    Anlandungsverpflichtung

    Die obere Fischereibehörde kann für bestimmte Gewässer die Anlandung von gefangenen Fischen bestimmter Arten anordnen, wenn deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen Gründen unerwünscht ist.


    § 8
    Einsatzverbote

    (1) In Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion und in Gewässern mit einem sich selbst erhaltenen Edelkrebsbestand ist der Besatz mit Aalen und Hechten verboten.
    (2) Die Fischereibehörde kann den Einsatz von Fischarten, die einen angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können, beschränken oder verbieten.


    § 9
    Schutz des Erbgutes von Fischen

    (1) Fische mit verändertem Erbgut dürfen nur in Aquakulturanlagen gehalten werden, die ein Entweichen verhindern.
    (2) Aquakulturanlagen, die in Absatz 1 tgba.org genannte Fische halten, sind der oberen Fischereibehörde anzuzeigen.
    (3) Aquakulturen im Sinne der Absätze 1 und 2 ist die kontrollierte Haltung aller im Wasser vorkommenden Organismen einschließlich der Teichwirtschaft, Muschel- und Krebszucht.
    (4) In Gewässern, in denen sich selbst reproduzierende Bestände an Salmoniden oder Coregonen vorkommen, darf nur Besatz aus Nachzuchten dieser Bestände erfolgen.


    § 10
    Hältern gefangener Fische

    (1) Das Hältern von Fischen im Fanggewässer bedarf des vernünftigen Grundes und ist auf die erforderliche Dauer zu beschränken. Es dürfen nur hinreichend geräumige Setzkescher aus knotenfreiem Material verwendet werden. Das Hältern von Forellen, Äschen, Maränen, Zandern, Hechten und Barschen bei der Angelfischerei ist verboten.
    (2) In Gewässern mit Schiffs- oder Motorbootsverkehr und von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist das Hältern in Setzkeschern verboten.


    § 11
    Schutz von Fischlaich und Winterlagern

    (1) Das Entfernen oder Zerstören abgelegten Fischlaichs sowie das Betreten augenscheinlich belegter Laichbetten während des Erbrütungszeitraumes ist verboten.
    (2) In Winterlagern sind Maßnahmen und Tätigkeiten verboten, die die Winterruhe des Fischbestandes nachhaltig stören können.


    § 12
    Entnahme von Wasserpflanzen

    Die Entnahme von Wasserpflanzen oder deren Teile darf nur in Abstimmung mit dem Fischereiausübungsberechtigten und nur in einem solchem Maß erfolgen, dass die Fische nicht nachhaltig gestört oder beeinträchtigt werden. Im Rahmen von Maßnahmen der Gewässerunterhaltung gilt dies unbeschadet des § 18 mit der Maßgabe, dass eine Abstimmung möglichst erfolgen soll. Die Bestimmungen des Naturschutzrechts bleiben unberührt.


    § 13
    Schutz der Fischnährtiere

    (1) Die Entnahme von Zooplankton und anderen Fischnährtieren darf nur in solchem Umfang erfolgen, dass die Nahrungsgrundlage des Fischbestandes nicht gefährdet wird.
    (2) Das Einbringen nicht heimischer Fischnährtiere in Gewässern ist verboten.


    § 14
    Einlassen zahmen Wassergeflügels

    Zahmes Wassergeflügel darf nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten und des Fischereiausübungsberechtigten in ein Gewässer eingelassen werden. Die Bestimmungen des Naturschutzrechts bleiben unberührt.


    §15
    Fütterungsverbote

    Das Füttern wildlebender Fische ist verboten. Ein Anfüttern zum Zweck des Fischfangs ist gestattet, kann jedoch von der Fischereibehörde beschränkt oder verboten werden, wenn dies dem Hegeziel nach § 41 Abs. 1 des Fischereigesetzes widerspricht.


    § 16
    Vermeidung gegenseitiger Störungen

    (1) Jeder Angler und Fischer hat die Fischerei so auszuüben, dass andere bei ihrer Fischereiausübung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden, insbesondere ausreichenden Abstand am Gewässerufer einzuhalten.
    (2) Bei der Eisfischerei haben die Fischer die gehauenen Löcher sichtbar zu kennzeichnen.


    § 17
    Kennzeichnen von Fischereifahrzeugen und Fanggeräten

    (1) Fischereifahrzeuge müssen außen auf beiden Seiten deutlich lesbar Vornamen, Zunamen und Wohnort des Fischers tragen. Fischereigeräte und Fischhältereinrichtungen dürfen nur ausgelegt werden, wenn sie deutlich so gekennzeichnet sind, dass die Person des Fischers bestimmt werden kann.
    (2) Fischereigeräte und Fischereibehälter, die sich in gekennzeichneten Fischereifahrzeugen befinden oder die in Anwesenheit des Fischers ausliegen, bedürfen keiner Kennzeichnung.


    § 18
    Ausbau und Unterhaltung von Gewässern

    Spätestens zwei Wochen vor Beginn von Ausbaumaßnahmen an Gewässern ist die Fischereibehörde von dem Ausbauunternehmer zu unterrichten. Das selbe gilt für Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern, bei denen nachhaltige Auswirkungen auf den Fischbestand nicht auszuschließen sind, für den Unterhaltungspflichtigen. Kann die Frist nicht eingehalten werden, ist die Unterrichtung unverzüglich vorzunehmen.


    § 19
    Stabweite von Rechenanlagen

    Mechanische Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in Anlagen oder in Triebwerke verhindern sollen, dürfen einen Stababstand, einen Lochdurchmesser oder eine Lichte Weite von nicht mehr als zwei Zentimetern haben.


    § 20
    Fangstatistik

    (1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat eine Fangstatistik zu führen, aus der die Jahresfänge getrennt nach Arten, Stückzahl und Gewicht hervorgehen. Die Eintragungen sind bis zum 31. Januar für das jeweilige Vorjahr vorzunehmen.
    (2) Die Fangstatistiken sind der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Vor ihrer Vernichtung sind sie der Fischereibehörde zur Übernahme anzubieten.


    § 21
    Gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen

    (1) Das gemeinsame Fischen mit anschließender Bewertung der Fangergebnisse (gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen) ist verboten. Die Fischereibehörde hat Ausnahmen zu genehmigen, wenn der Veranstalter nachweist, dass tierschutzrechtliche Bedenken nicht entgegenstehen, insbesondere die gemeinschaftliche Fischereiveranstaltung aus einem vernünftigen Grund erfolgt.
    (2) Wettbewerbsgründe zur Erzielung von Geld-, Sach- oder sonstigen Preisen, zur Erlangung von Pokalen oder zur Ermittlung von Siegern und Platzierten stellen keinen vernünftigen Grund dar. Gleiches gilt in der Regel dann, wenn Fische der abzufischenden Arten innerhalb der letzten zwei Monate in das Gewässer eingesetzt wurden.
    keine Verwertung des Fischfangs erfolgt.


    § 22
    Tierseuchenrechtliche Beschränkungen und Verbote

    Das Einsetzen oder Inverkehrbringen von Fischen kann aus tierseuchenrechtlichen Gründen von der Veterinärbehörde beschränkt oder verboten werden.


    § 23
    Ausnahmen

    (1) Die Fischereibehörde kann von den Verboten und Beschränkungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1, §§ 1O, 12 und 15 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dies für wissenschaftliche Zwecke, zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Gewässern, zur Fischseuchenbekämpfung und für Hegemaßnahmen, insbesondere zur Bestandsregulierung, zum Fang von Laichfischen, zur Laichgewinnung oder zum Zwecke des Umsetzens in andere Gewässer erforderlich ist.
    (2) Die obere Fischereibehörde kann von den Verboten und Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, §§ 6 und 8 Abs.1, § 9 Abs. 1 und 4, §§ 11 und 13 Abs. 1 sowie § 19 im Einzelfall aus den in Absatz 1 genannten Gründen Ausnahmen zulassen oder weitergehende Verbote oder Beschränkungen anordnen.
    (3) Die oberste Fischereibehörde kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde von dem Verbot des § 13 Abs. 2 Ausnahmen zuzulassen. Diese ersetzen die Genehmigung nach § 33 Satz 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Februar 1992 (GVBI. LSA S. 108)
    (4) Die Ausnahmen von §§ 2 bis 4 können mit der Auflage verbunden werden, die gefangenen Fische bei einer bestimmten Stelle abzuliefern oder den Laich laichreicher Fische einer Fischbrutanstalt zur Erbrütung zu überlassen.


    § 24
    Anwendungsbereich

    (1) Auf künstlich zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken errichtete Anlagen sowie Teiche oder andere geschlossene Privatgewässer, in denen Fische nicht herrenlos sind, finden die Vorschriften der §§ 2 bis 5,7,8, 11 bis 17, 19 und 20 keine Anwendung.
    (2) § 2 des Fischereigesetzes gilt für diese Verordnung entsprechend.


    § 25
    Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 15 des Fischereigesetzes handelt, wer
    den Verboten des § 1 Abs. 1 bis 4 zuwiderhandelt,
    entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 den dort genannten Arten nachstellt oder sie absichtlich fängt oder tötet,
    entgegen § 2 Abs. 3 gefangene Fische nicht unverzüglich zurücksetzt oder getötet oder tot angelandete Fische verwertet,
    entgegen § 3 Abs. 1 oder einem vollziehbaren Verbot nach § 3 Abs. 3 Fischen während der Schonzeit nachstellt oder sie absichtlich fängt oder tötet, oder entgegen § 3 Abs. 2 ständige Fischereivorrichtungen nicht abstellt,
    entgegen § 4 Abs. 1 untermassigen Fischen nachstellt oder sie absichtlich fängt oder tötet,
    entgegen § 5 Abs. 1 während der Schonzeit gefangene oder untermassige Fische nicht unverzüglich zurücksetzt oder getötet oder tot angelandete Fische verwertet,
    entgegen § 6 Satz 1 Fische vermarktet,
    entgegen § 7 Fische zurücksetzt,
    entgegen § 8 Abs. 1 oder einer vollziehbaren Beschränkung oder eines vollziehbaren Verbo-tes nach § 8 Abs. 2 Fische einsetzt,
    entgegen § 10 Fische hältert,
    entgegen § 11 Abs. 1 abgelegten Fischlaich entfernt oder zerstört oder augenscheinlich belegte Laichbetten während des Erbrütungszeitraums betritt,
    entgegen § 11 Abs. 2 in Winterlagern Maßnahmen oder Tätigkeiten vornimmt, die die Winterruhe des Fischbestandes nachhaltig stören können,
    entgegen § 12 Satz 1 Wasserpflanzen oder deren Teile entnimmt und dadurch Fische nachhaltig stört oder beeinträchtigt, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Gewässerunterhaltung handelt,
    entgegen § 15 Satz 1 Fische füttert.

    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 15 des Fischereigesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    den Beschränkungen und Verboten des § 9 Abs. 1 und 4 zuwiderhandelt,
    entgegen § 13 Abs. 2 nicht heimische Fischnährtiere einbringt,
    entgegen § 16 Abs. 2 bei der Eisfischerei die gehauenen Löcher nicht deutlich sichtbar kennzeichnet,
    entgegen § 20 Abs. 2 die Fangstatistiken nicht mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt oder vor ihrer Vernichtung der Fischereibehörde nicht zur Übernahme anbietet,
    entgegen § 21 Abs. 1 ohne Genehmigung gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen durchführt oder an ihnen teilnimmt,
    entgegen einer vollziehbaren Beschränkung oder einem vollziehbaren Verbot nach § 22 Fische einsetzt oder in Verkehr bringt.


    § 26
    Aufhebungsvorschritt

    Die Binnenfischereiordnung vom 16. Juni 1981 (GBI. I S. 290), geändert durch Anlage 1 zur Verordnung über die Anpassung von Rechtsvorschriften an das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juli 1985 (GBI. I S. 253), wird aufgehoben.


    § 27
    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.





    Anmerkung: Schonzeiten "entsprechend der zweiten Verordnung zur Änderung der Fischereiordnung Sachsen-Anhalts vom 14. Januar 2002 (GVBl. LSA Nr. 4/2002)" geändert.




    Schleswig-Holstein






    Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern
    (Schleswig-Holsteinische Küstenfischereiordnung - KüFO)
    vom 23. Juni 1999
    Aufgrund des § 30 Abs. 1, des § 31 Abs. 3 Satz 2, des § 35 Abs. 1, des § 40 Abs. 2 und des § 44
    Abs. 3 des Landesfischereigesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Sch.-H. S. 211), zuletzt
    geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 471), verordnet das
    Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus:
    § 1
    Geltungsbereich
    Diese Verordnung gilt für die Küstengewässer nach § 1 Nr. 2 des Landesfischereigesetzes. Sie gilt für
    jede Art der Fischerei, soweit nicht durch Rechtsakte der Europäischen Union etwas anderes bestimmt wird.
    § 2
    Mindestmaße, Mindestgewicht, Schonzeiten, Fangbeschränkungen
    (1) Für die nachstehend aufgeführten Fischarten gelten folgende Mindestmaße, gemessen von der
    Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse, und Schonzeiten:

    Art

    Nordsee

    Ostsee

    Schlei/
    Trave

    Schonzeit

    Aal

    35 cm

    35 cm

     

     

    Aalmutter

    23 cm

    23 cm

     

    15.09. - 31.01.

    Lachs

    60 cm

    60 cm

     

    01.10. - 31.12.
    für Fische im Laichkleid, silbrige Fische mit losen Schuppen sind ausgenommen

    Meerforelle

    40 cm

    40 cm

     

    Bachforelle

    40 cm

    40 cm

     

    Hering

    20 cm

    11 cm

     

     

    Steinbutt

    30 cm

    30 cm

     

    01.06. - 31.07. (in der Ostsee)

    Glattbutt

    30 cm

    30 cm

     

    01.06. - 31.07. (in der Ostsee)

    Scholle / Goldbutt

    27 cm

    25 cm

     

    01.02. - 30.04. (weibl. Scholle)

    Flunder

    25 cm

    25 cm

    20 cm

    01.02. - 30.04. (weibl. Flunder)

    Scharbe / Kliesche

    23 cm

    23 cm

     

     

    Seezunge

    24 cm

    24 cm

     

     

    Dorsch / Kabeljau

    35 cm

    35 cm

     

     

    Schellfisch

    30 cm

     

     

    Wittling

    23 cm

    23 cm

     

     

    Quappe

     

    ganzjährig in der Elbe mit Nebengewässern

    Makrele

    30 cm

     

     

    Finte

    30 cm

     

     

    Meeräsche

    40 cm

    40 cm

     

     

    Zander

    40 cm

    40 cm

     

    15.02. - 15.05. (in der Elbe und Nebengewässern)

    Hecht

    45 cm

    45 cm

     

    15.02. - 30.04.

    Wels

    70 cm

    70 cm

     

     

    Flußkrebs

     

    ganzjährig

    Hummer, gemessen von der Spitze des Stirnhorns bis zum Hinterende des Brustpanzers

    11 cm

     

    15.07. - 31.08.

    Hummer, eiertragend, weiblich

     

    ganzjährig

    Herzmuschel

     

    01.05. - 30.06.

    Miesmuschel, außerhalb des Nationalparks

    4 cm

    4 cm

     

    15.04. - 14.07.

    Stör

     

    ganzjährig

    Alse, Maifisch

     

    ganzjährig

    Nordseeschnäpel

     

    ganzjährig

    Ostseeschnäpel

    40 cm

    40 cm

     

    01.12. - 28.02.

    Meerneunauge

     

    ganzjährig

    Flussneunauge

     

    ganzjährig

    Zährte

     

    ganzjährig

    (2) Es ist verboten, Fische, die das für sie festgelegte Mindestmaß oder –gewicht unterschreiten oder
    während der für sie festgelegten Schonzeiten gefangen werden, sich anzueignen, anzulanden, zu
    befördern, zu verkaufen oder anderweitig zu verwerten.
    (3) Werden Fische gefangen, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, so sind sie nach guter
    fischereilicher Praxis vom Fanggerät zu befreien und unverzüglich frei in das Fanggewässer
    zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind.
    (4) Sind Fische, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, zusammen mit anderen Fischen gefangen
    worden, so sind sie von diesen zu trennen und unverzüglich frei in das Fanggewässer zurückzusetzen,
    ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind. Dies gilt nicht für Fische in Fängen, für
    die nach Regelungen des Bundes oder der Europäischen Union ein zulässiger Anteil am Gesamtfang
    an untermaßigen oder schonzeitgeschützten Fischarten erlaubt ist, sofern ihr zulässiger Anteil nicht
    überschritten wird. Erfolgt eine nach Satz 1 und 2 vorzunehmende Trennung nicht vor der Vermarktung,
    so gilt der gesamt Fang als untermaßig bzw. schonzeitgeschützt; der Erlös aus der Vermarktung kann
    eingezogen werden und fällt der Landeskasse zu.
    § 3
    Ausnahmen
    (1) Anlandungen von Trogmuscheln, Schwertmuscheln oder Miesmuscheln aus der Nordsee, die
    außerhalb des z.Zt. bestehenden Nationalparks "Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ gefangen
    werden, sowie Anlandungen von Miesmuscheln aus der Ostsee dürfen untermaßige Muscheln bis zu
    10 % des Gewichtes des Gesamtfanges enthalten.
    (2) Zulässig bleibt der Fang von untermaßigen Miesmuscheln als Besatz für in schleswig-holsteinischen
    Küstengewässern ausgewiesene Muschelkulturbezirke in den Monaten 1. Juli bis einschließlich 30. April.
    § 4
    Muschelfischerei
    (1) Zum Fischen von Miesmuscheln dürfen auf einem Fangfahrzeug nicht mehr als vier
    Muschelfanggeräte von je höchstens 2 m Öffnungsbreite und je höchstens 350 kg Gewicht verwendet
    werden.
    (2) Zum Fischen von wildlebenden anderen Muschelarten als Miesmuscheln darf auf einem
    Fangfahrzeug nur ein Fanggerät mit einer Kantenlänge von bis zu einem Meter verwendet werden. Der
    Fang darf nicht durch eine Saugeinrichtung aus dem Meeresboden heraufgeholt werden. Die
    hydraulische Beförderung aus dem Auffangkorb durch eine Rohrleitung auf oder in das Fahrzeug ist
    zulässig, wenn gewährleistet ist, dass kleinere Muscheln, Schnecken oder andere Lebewesen lebend
    und unbeschädigt wieder ins Wasser zurückgelangen können.
    und unbeschädigt wieder ins Wasser zurückgelangen können.
    (3) Mit Ausnahme der Besatzmuschelfischerei sind Muschelfänge von Beifängen nach
    fischereirechtlichen Regeln, die die obere Fischereibehörde festlegen kann, zu trennen und die
    Beifänge in das Fanggewässer zurückzugeben.
    (4) Tritt eine Gefährdung der Besatzmuschelbestände oder der Besatzmuschelfischerei von
    Miesmuscheln in der Zeit vom 1. Juli bis 30. April auf, kann die obere Fischereibehörde den Umfang der
    Besatzmuschelfischerei durch örtliche und zeitliche Beschränkungen regeln.
    § 5
    Kennzeichnung von Miesmuschelkulturbezirken
    (1) Zu Miesmuschelkulturbezirken erklärte Teile der schleswig-holsteinischen Küstengewässer sind auf
    ihren bekanntgegebenen Eckpositionen von dem Nutzungsberechtigten in der von der Wasser- und
    Schifffahrtsbehörde genehmigten Weise zu kennzeichnen.
    (2) Die Kennzeichen nach Absatz 1 sind mit Radarreflektoren auszustatten und mit dem Namen des
    Nutzungsberechtigten des Muschelkulturbezirkes zu beschriften. Die Größe und Art der Beschriftung
    regelt die obere Fischereibehörde.
    § 6
    Industriefischerei
    Zum Schutz des Fischlaichs, der Fischbrut, der Aufwuchsplätze und der Fischnährtiere einschließlich
    Garnelen ist es verboten, Fische zu anderen Zwecken als dem unmittelbaren menschlichen Verzehr zu
    fischen, sie an Bord unverarbeitet, unsortiert oder qualitätsmindernd zu lagern oder anzulanden.
    § 7
    Laich-, Fischschonbezirke und Schutzgebiete
    In den in der Anlage aufgeführten Laich- und Fischschonbezirken bzw. Schutzgebieten ist für die
    festgesetzten Zeiten der Fischfang verboten. Von diesem Verbot ausgenommen ist
    a. im Hummerschutzgebiet die Erwerbsfischerei mit Schleppanlagen auf Makrele und Kabeljau,
    b. im Walschutzgebiet die Schleppnetzfischerei zum Fang von Fischen, die der unmittelbaren
    menschlichen Ernährung (Konsumfischerei) dienen, der Fischfang mit anderen Geräten als
    Treibnetzen sowie mit Stellnetzen, deren gestreckter Abstand zwischen Grundtau und
    Schwimmerleine 2,00 m nicht übersteigt,
    c. im Gebiet vor der Schleimündung der Fischfang mit der Handangel von Land aus und mit der
    Erlaubnis der oberen Fischereibehörde der Fang von Köderfischen mit der Besteckwade vom 1.
    April bis 30. November.
    Anlage zu § 7
    Schonbezirke und Schutzgebiete
    (1) Das Lindauer Noor einschließlich des Nordhalses, zur Schlei hin begrenzt durch die Linie
    Bahnwärterhaus am Eisenbahndamm – Schneidersack, wird vom 1. März bis 31. Mai zum
    Laichschongebiet erklärt.
    (2) Vom 1.Juli bis 31. Dezember werden zu Fischschonbezirken erklärt:
    Die Teile der Nordseeküstengewässer, die
    a. in einem Kreis mit dem Radius von 500 m um die grüne Leuchtbake an der Mündung der Krückau,
    b. in einem Kreis mit dem Radius von 500 m um die Spitze der nördlichen Mole des
    Pinnausperrwerkes und
    c. in der Stör im Abschnitt vom Sperrwerk bis zur Mündung sowie in der Elbe im Bereich zwischen
    Ufer und Fahrwasser von 500 m unterhalb bis 500 m oberhalb der Störmündung liegen.
    (3) Vom 1. Oktober bis 31. Dezember werden zu Fischschonbezirken erklärt
    1. die Teile der Nordseeküstengewässer, die innerhalb der Häfen von Schlüttsiel und Holmersiel
    und des Meldorfer Hafens im Sperrwerk Speicherkoog Dithmarschen einschließlich des jeweils
    vorgelagerten inneren Hafenmolenbereiches liegen und
    2. die Teile der Ostseeküstengewässer,
    a) die vor den Mündungen der nachstehenden Zuflüsse liegen und im einzelnen durch
    Verbindungslinien von Eckpunkten begrenzt werden, die in einem Abstand von 200 m
    beiderseits der Mündung und von dort im rechten Winkel seewärts bis zu einem Abstand von
    200 m zur Uferlinie liegen,
    aa) in der Flensburger Förde
    1. Schwennau bei Glücksburg
    2. Au bei Bockholmwiek
    3. Au bei Siegum
    4. Ringsberger Au
    5. Langballigau (Hafeneinfahrt)
    6. Au bei Habernis
    7. Lippingau
    8. Au bei Koppelheck
    9. Lehbeker Au
    10. Abfluss des Geltinger Noors
    bb) in der Eckernförder Bucht
    1. Schwastrumer Au
    2. Au bei Langholz
    3. Au bei Rethwisch
    4. Abfluss des Goossees
    5. Jordan (bei Kiekut)
    6. Aschau (Kronsbek)
    7. Lasbek (bei Surendorf)
    cc) in der Kieler Förde
    1. Strander Au (nördlich von Strande)
    2. Fuhlenau
    3. Hagener Au
    4. Barsbeker Au
    dd) in der Hohwachter Bucht
    1. Schönberger Au
    2. Scherbek (bei Schönberger Strand)
    3. Rethkuhl-Au
    4. Hohenfelder Mühlenau
    5. Abfluss des Waterneversdorfer Sees (bei Lippe)
    6. Abfluss des Sehlendorfer Binnensees
    7. Wasbeker Au (bei Weißenhaus)
    8. Oldenburger Graben
    ee) im Dassower See
    1. Stepenitz
    b) die in der Schlei vor der Mündung nachstehend aufgeführter Zuflüsse liegen, in den
    folgenden Begrenzungen:
    aa) Loiterau bis zu einer Linie, die vom westlichen Vorsprung Halbinsel Reesholm auf das
    Gebäude der "Ostseewerft Winning“ zu verläuft,
    bb) Osterbek bis zu einer Linie, die von der Nordostecke des Yachthafens Götheby-Holm zur
    Nordspitze des Holmer Sees verläuft,
    cc) Mündung des Ornumer Noors in die Schlei bis zu einer Linie, die vom Wadenzug "Luttje
    Holt“ im Westen über die Halbinsel zur Königsburg verläuft,
    dd) Riesebyer Au bis zu einer Linie, die vom Bahnwärterhäuschen zum Landvorsprung östlich
    des Abflusses verläuft,
    ee) Grimsnisau bis zu einer Linie, die das zur Werft "Grauhöft“ gehörige Wohnhaus von Norden
    nach Süden durchläuft.
    (4) In der Nordsee wir bis zum 31. Dezember 2005 folgender Teil der Küstengewässer, begrenzt durch
    die Verbindungslinie der angegebenen geographischen Positionen, zum Hummerschutzgebiet erklärt:
    54° 11,4’ N 7° 55,2’ E
    54° 10,9’ N 7° 56,2’ E
    54° 09,5’ N 7° 56,0’ E
    54° 09,9’ N 7° 54,3’ E
    54° 10,2’ N 7° 54,5’ E
    54° 10,5’ N 7° 54,5’ E
    54° 10,9’ N 7° 54,6’ E
    54° 11,0’ N 7° 54,5’ E
    von dort entlang der Hochwasserlinien der
    Helgoländer Düne in nördlicher bzw.
    nordöstlicher Richtung zum Ausgangspunkt
    54° 11,4’ N 7° 55,2’ E
    (Verbots- und Ausnahmevorschriften siehe § 7 Satz 2a KüFO).
    (5) in der Nordsee wird ganzjährig folgender Teil der Küstengewässer zum Walschutzgebiet erklärt, das
    begrenzt wird:
    a) im Norden:Von 55° 05’ 49,4’’ N8° 02’ 44,4’’ E in östlicher Richtung mit mit rechtweisend
    103,5° bis zur Hochwasserlinie an der Westküste der Insel Sylt,
    b) im Osten:Vom vorgenannten Punkt entlang der Hochwasserlinie an der Westküste der Insel
    Sylt bis zum Schnittpunkt mit der Westgrenze des Nationalparks "Schleswig-Holsteinisches
    Wattenmeer“ mit 08° 17’ 47’’ E, von dort südlich entlang der Westgrenze des Nationalparks bis
    zu deren Schnittpunkt mit 54° 39’ 00’’ N,
    c) im Süden: Vom vorgenannten Schnittpunkt nach Westen bis 54° 39’ 00’’ N 7° 56’ 36’’ E,
    d) im Westen: Von 54° 39’ 00’’ E entlang der seewärtigen Grenze des Küstenmeeres der
    Bundesrepublik Deutschland in nördlicher Richtung bis 55° 05’ 59,4’’ N 8° 02’ 44,4’’ E
    (Verbots- und Ausnahmevorschriften siehe § 7 Satz 2b KüFO).
    (6) In der Ostsee werden ganzjährig zu Fischschonbezirken erklärt:
    1. in der Flensburger Förde ein Gebiet, das in einem Umkreis mit einem Radius von 600 m um die
    Mündung der Krusau liegt und
    2. das Gebiet vor der Ausmündung der Schlei in folgender Begrenzung:
    Im Westen durch die Verbindungslinie der Molenköpfe, im Norden, durch eine Linie von der
    grünen Fahrwassertonne 3 mit rechtsweisend 320°, im Osten durch die Verbindungslinie der
    grünen Fahrwassertonne 3 mit der roten Fahrwassertonne 4 und im Süden durch die Linie von
    der roten Fahrwassertonne 4 mit 240° rechtsweisend (Verbots- und Ausnahmevorschriften
    siehe § 7 Satz 2c KüFO).
    § 8
    Elektrofischerei
    (1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit
    Genehmigung der oberen Fischereibehörde zum Fang von Laichfischen, für Bestandsaufnahmen zur
    Beweissicherung oder für wissenschaftliche Untersuchungen ausgeübt werden.
    (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
    1. nachweist, dass die für den Betrieb des Elektrofanggerätes persönlich verantwortliche Person
    an einem von der oberen Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über die Elektrofischerei
    teilgenommen hat und einen Bedienungsschein erworben hat oder Fischwirtin oder Fischwirt ist
    und
    2. nachweist, dass das einzusetzende Elektrofischereigerät einschließlich seines Zubehörs den
    allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (Zulassungsschein)
    § 9
    Art und Anwendung von Fischereigeräten

    (1) Der Fischfang mit stechenden, reißenden und klemmenden Fanggeräten wie Aalharken,
    Aalscheren, Speere Harpunen, Heringspilken und anderen Pilken mit feststehenden Haken ist
    verboten. Gleiches gilt beim Fang von Heringen oder Kabeljau/Dorsch für Geräte mit losen Haken,
    sofern sie ruckartig und reißend eingesetzt werden.
    (2) Der Fischfang mit frei treibenden Netzen (Treibnetzen), die nicht verankert, mit dem Fangfahrzeug
    verbunden oder anderer Weise am Standort befestigt sind, ist verboten.
    § 10
    Maschenöffnungen von Fanggeräten
    In den Küstengewässern der Ostsee gelten über die Vorschriften der Europäischen Union hinaus
    folgende Mindestmaschenöffnungen jede:
    · jede Art von Stellnetzen zum Fang von Dorsch und Forellen 105 mm,
    · jede Art von Stellnetzen zum Fang von Plattfischen 120 mm,
    · Geräte zum Fang aller anderen Fischarten außer Aal und Köderfisch 32 mm.
    § 11
    Mitführen verbotener Fanggeräte
    Fanggeräte, die nach § 8 nicht genehmigt oder nach § 9 verboten sind, dürfen auf oder an Gewässern,
    für die sie verboten sind, nicht mitgeführt werden.
    § 12
    Wattwürmer
    (1) Wer einen gültigen Fischereischein besitzt, darf Wattwürmer für den eigenen Bedarf im
    Handstichverfahren oder Handspülverfahren an sich bringen.
    (2) In der Ostsee dürfen Erwerbsfischereibetriebene Wattwürmer nur für den Eigenbedarf auch durch
    Ausspülen mit einem Außenbordmotor an sich bringen, dessen Leistung bauartgemäß 3,7 kW nicht
    übersteigt.
    (3) Vorschriften, die den Absätzen 1 und 2 entgegenstehen oder Genehmigungen anderer Stellen
    vorschreiben, bleiben hiervon unberührt. In für den Badebetrieb gekennzeichneten Gebieten sind alle
    Handlungen nach den Absätzen 1 und 2 verboten.
    § 13
    Verbot der Schleppnetzfischerei
    (1) In den Küstengewässern der Nordsee ist der Fischfang mit Baumkurren verboten, soweit er von
    Fahrzeugen mit Maschinenleistungen von mehr als 221 kW betrieben wird.
    (2) In den Küstengewässern der Ostsee ist die Schleppnetzfischerei verboten, sofern sie von
    Fahrzeugen mit einer Maschinenleistung von mehr als 221 kW betrieben wird.
    (3) In den Küstengewässern der Ostsee ist die Fischerei mit Schleppnetzen und Snurrewaden
    innerhalb einer Zone, deren seewärtige Begrenzung in 3 Seemeilen Abstand von der Uferlinie verläuft,
    verboten. Von diesem Verbot sind ausgenommen:
    1. die Eckernförder Bucht innerhalb einer Linie Leuchtfeuer Bülk - Sperrgebietstonne 4
    (54°35’57“N - 10°06’54“E) in Tiefen über 20 m Wassertiefe in einem Bereich, der nördlich vom
    Stoller Grund und Mittelgrund liegt. Die südliche Abgrenzung wird gebildet durch die Linie
    Meilenbaken, Meilentonne 3 bis zur 20-m-Tiefenlinie bei derzeit 54°30'’1"“ - 10°2'’6"“ und von
    diesem Ort seewärts entlang der 20-m-Tiefenlinie. Im Norden erfolgt die Abgrenzung durch eine
    Linie, die durch die Sperrgebietstonnen 4 und 5 (54°35’57“N) begrenzt wird,
    2. die Flensburger Förde im Bereich östlich der Linie Leuchtfeuer Neukirchen/Ostspitze der
    dänischen Halbinsel Broagerland bis zu dem Punkt (54°43’33“N - 10°05’45“E), an dem die drei
    Seemeilen-Grenze die 20 m-Tiefenlinie schneidet, mit der Maßgabe die Fischerei in
    Wassertiefen über 20 m erlaubt ist,
    3. die Lübecker Bucht mit der Maßgabe, dass außerhalb eines Abstandes von 1,5 Seemeilen von
    der Küsten-Uferlinie in einem Gebiet gefischt werden darf, das begrenzt wird
    a. im Nordosten durch die Linie, die auf einer rechtweisenden Peilung des Kirchturms von
    Grömitz in 285° verläuft und
    b. im Südwesten durch die Verbindungslinie Leuchtturm Pelzerhaken - Mündung der
    Harkenbek und
    4. der Fehmarnbelt in der Zeit vom 15. September bis 15. April westlich des Schutzbereichs
    Marienleuchte zwischen zwei und drei Seemeilen von der Uferlinie aus, jedoch nur außerhalb
    der 20-m-Tiefenlinie.
    (4) Als Tiefenabgrenzung gilt jeweils die 20-m-Tiefenlinie der neuesten Ausgabe der amtlichen
    Seekarte des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie.
    (5) In den Küstengewässern der Ostsee kann die obere Fischereibehörde den Gebrauch von
    Schleppnetzen zum Besteckfischfang (Besteckzeesen) örtlich und zeitlich begrenzt genehmigen.
    § 14
    Stellnetz und Reusenfischerei
    (1) In den Küstengewässern der Ostsee ist in einem Streifen, dessen seewärtige Begrenzung in 200 m
    Abstand von der Uferlinie verläuft, die Fischerei mit Stellnetzen einschließlich Heringsstellnetzen
    verboten
    (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht im Gebiet der Flensburger Innenförde und der Schlei in den
    Gebieten mit Fischereirechten der Hansestadt Lübeck und der Stadt Neustadt.
    (3) In der Elbe und ihren Nebengewässern ist der Fischfang mit am Fahrzeug befestigten sonst aber
    nicht verankerten oder in anderer Weise am Standort befestigten Stellnetzen verboten.
    (4) In den Nebengewässern der Elbe ist der Fischfang mit Stellnetzen in der Zeit vom 1. Juli bis 31.
    Dezember verboten.
    (5) Ausgelegte Stellnetze, Hamen, Reusen und Langleinen sind täglich zu überprüfen; Fänge sind
    unverzüglich zu entnehmen. Im Tidebereich der Nordsee ausliegende Fanggeräte sind bei jedem
    Trockenfallen zu überprüfen und die Fänge sind zu entnehmen
    § 15
    Kennzeichnung der Fahrzeuge
    (1) Fischereifahrzeuge von Erwerbsfischereibetrieben in Küstengewässern müssen bei der oberen
    Fischereibehörde zur Registrierung angemeldet und zur Fischerei zugelassen werden. Sofern sie nicht
    nach der Verordnung über die Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen in der
    Nordsee vom 20. September 1976 (GVOBl.S.-H. 236) zu kennzeichnen sind, müssen sie als
    Unterscheidungszeichen die ersten drei Buchstaben des Heimathafens und dahinter eine von der
    oberen Fischereibehörde erteilte Erkennungsnummer führen.
    (2) Über die Kennzeichnung stellt die obere Fischereibehörde der Eigentümerin oder dem Eigentümer
    des Fahrzeuges eine Bescheinigung aus; sie ist ständig an Bord mitzuführen. Jeder Eigentumswechsel
    und jede wesentliche Veränderung am Fahrzeug, insbesondere eine Änderung der Verwendung oder
    der Einbau anderer Maschinen, sind der oberen Fischereibehörde zur Änderung der Bescheinigung
    anzuzeigen. Die Bescheinigung ist zurückzugeben, wenn das Fischereifahrzeug nicht mehr in der
    Erwerbsfischerei einsetzt wird; das Fischereikennzeichen ist dann unverzüglich zu entfernen.
    (3) Die Kennzeichen sind auf jeder Seite am Bug des Fahrzeuges so hoch wie möglich, jedoch
    mindestens 1,5 m, bei Fahrzeugen unter 10 m Länge über alles (Länge ü.a.) 0,5 m, vom Steven entfernt
    zu führen. Buchstaben und Zahlen müssen in schwarzer oder weißer Farbe, die sich vom Untergrund
    abhebt, ausgeführt sein. Buchstaben sind in lateinischer Druckschrift, Zahlen in arabischen Ziffern
    auszuführen. Folgende Buchstabenhöhen und Strichbreiten sind mindestens einzuhalten:
    Bei Fahrzeugen bis 10 m Länge ü.a. 10 cm hoch, 2 cm breit; bei Fahrzeugen von 10 bis 17 m Länge
    ü.a. 25 cm hoch, 4 cm breit; bei Fahrzeugen über 17 m Länge ü.a. 45 cm hoch, 6 cm breit.
    (4) Die Kennzeichen dürfen nicht beseitigt, verändert, verdeckt oder unkenntlich gemacht werden.
    (5) Die Maschinenleistung von Fischereifahrzeugen muss sich durch ein an der Maschine befestigtes
    Typenschild ergeben. Wird die vom Hersteller angegebene Nennleistung geändert, ist neben dem
    neuen Typenschild eine vom Germanischen Lloyd bestätigte Bescheinigung der Firma, die die
    Veränderung durchgeführt hat, mitzuführen. Es ist verboten, Typenschilder zu entfernen, sie gegen
    andere auszutauschen oder sie zu fälschen.
    (6) Die Vorschriften des Bundes und der Europäischen Union über die Kennzeichnung von Schriften
    und über die an Bord von Fischereifahrzeugen zu führenden Dokumente bleiben unberührt.
    § 16
    Fanggeräte an Pfählen
    (1) Bundgarne, bundgarnähnliche Geräte mit einer Gesamtlänge von über 30 m oder Pfahlreusen
    dürfen nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde errichtet werden.
    (2) Beim Fischfang mit anderen Geräten einschließlich Handangeln ist von Bundgarnen,
    bundgarnähnlichen Geräten oder Pfahlreusen ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Dies gilt
    nicht, solange an den eingeschlagenen Pfählen keine Netze angebracht oder diese nicht fängig gestellt
    sind.
    (3) Wer eine Erlaubnis nach Absatz 1 besitzt, darf beim Einschlagen der Pfähle und beim Aussetzen der
    Geräte nicht behindert werden.
    § 17
    Gegenseitige Störungen beim Fischfang
    (1) Wer mit beweglichen Fanggeräten, insbesondere Schleppnetzen, Zugnetzen, Dredgen oder
    Schleppangeln fischt, muss stehenden Fanggeräten, wie Stellnetzen einschließlich Heringsstellnetzen,
    Reusen, Hamen und Langleinen ausweichen.
    (2) Stellnetze oder Reihen von Stellnetzen dürfen nicht näher als 50 m zu anderen Stellnetzen gesetzt
    werden.
    (3) Um gegenseitige Störungen zu verhindern, kann die obere Fischereibehörde Fangplätze und die
    Reihenfolge des Fischfanges anordnen.
    § 18
    Zusammengeratene Fanggeräte
    Sind Fanggeräte verschiedener Fischereibetriebe zusammengeraten, so ist eine Beeinträchtigung des
    Fischfanges und eine Beschädigung der fremden Geräte zu vermeiden. Wird das Aufnehmen stehender
    Geräte durch darüberliegende Geräte anderer Fischereibetriebe behindert und müssen die fremden
    Geräte getrennt werden, so sind sie wieder sachgemäß zu verbinden. Können fremde stehende Geräte
    nicht wieder an ihren früheren Platz ausgesetzt werden, sind sie vorsichtig zu bergen und der
    Eigentümerin oder dem Eigentümer zurückzugeben oder, falls diese Person nicht bekannt ist,
    unverzüglich bei der für den Fundort zuständigen Außenstelle der oberen Fischereibehörde abzuliefern.
    § 19
    Wadenfischerei
    (1) In die Zuglinie einer Wade dürfen keine anderen Fanggeräte eingesetzt werden.
    (2) Die obere Fischereibehörde kann Teile der Küstengewässer der Ostsee als Wadenzüge
    anerkennen. Ein Verzeichnis der anerkannten Wadenzüge liegt bei der örtlich zuständigen Außenstelle
    der oberen Fischereibehörde aus.
    (3) In der mittleren Schlei, von der Linie Kirche Arnis - Haus auf dem Schwonsberg bis zur Linie innere
    Ecke Hakenhöft - Südostecke Wittör, ist auf den anerkannten Wadenzügen Fischfang mit anderen
    Fanggeräten als Waden in den Monaten April bis Oktober von dienstags, 8.00 Uhr, bis sonnabends,
    6.00 Uhr, verboten.
    (4) Die obere Fischereibehörde kann einzelnen Personen den Fischfang auf den anerkannten
    Wadenzügen mit anderen Fanggeräten als Waden in der Verbotszeit befristet gestatten, wenn die
    Wadenfischerei hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
    (5) Die Anwendung von Maschinenkraft bei der Zugwadenfischerei ist nur zum Aussetzen des
    Fanggerätes und zum Heranwinden der Wade an das verankerte Fahrzeug erlaubt.
    Fanggerätes und zum Heranwinden der Wade an das verankerte Fahrzeug erlaubt.
    § 20
    Kennzeichnung von Fanggeräten
    (1) Reihen von ausgelegten Stellnetzen einschließlich Heringsstellnetzen sowie Angelschnüren und
    Aalreusen sind an ihren Enden durch je zwei viereckige Flaggen übereinander (Doppelflaggen) zu
    kennzeichnen. Bei Gerätereihen bis zu 1.200 m Gesamtlänge ist darüber hinaus eine Einzelflagge in
    der Mitte der Reihe zu setzen; bei Gerätereihen über 1.200m Gesamtlänge sind in Abständen von
    höchstens 600 m Einzelflaggen zu setzen. Darüber hinaus sind Gerätereihen, die im spitzen Winkel
    ausgelegt werden, im Scheitelpunkt des Winkels mit einer dreieckigen Flagge zu kennzeichnen. Netze,
    die frei vom Meeresgrund bis zur Wasseroberfläche zum Heringsfang ausliegen (Heringsstellnetze),
    sind außerdem mit Schwimmkörpern so zu kennzeichnen, dass der Verlauf der Gerätereihe zu
    erkennen ist.
    (2) Für Netze sind rote Flaggen von mindestens 40 cm Kantenlänge und Radarreflektoren, für
    Angelschnüre und Aalreusen schwarze Flaggen von mindestens 20 cm Kantenlänge zu verwenden. In
    den Küstengewässern der Ostsee bis zu drei Seemeilen Abstand vom Ufer ist die Verwendung von
    Radarreflektoren freigestellt
    (3) Die Flaggen sind am oberen Ende der Bojen so zu befestigen, dass sie mindestens 1,50 m über die
    Wasseroberfläche herausragen. In Wassertiefen von weniger als 1,50 m kann die Höhe der Bojen von
    Aalreusen und Angelschnüren geringer sein.
    (4) Bei in Küstengewässern der Nordsee außerhalb der Basislinie ausliegenden Netzen müssen
    Flaggen abweichend von Absatz 3 mindestens 2 m über die Wasseroberfläche herausragen; zur
    Nachtzeit sind die Bojen mit einem Weißen Licht zu kennzeichnen, das bei guter Sicht mindestens zwei
    Seemeilen weit sichtbar ist.
    (5) An den Endbojen oder Endflaggen (Doppelflaggen) von Gerätereihen ist das Fischereikennzeichen
    des dazugehörigen Fischereifahrzeuges deutlich sichtbar anzubringen. Gleiches gilt, wenn für den in §
    4 Abs. 3 bis 5 des Landesfischereigesetzes genannten Einsatz von Fanggeräten der betreffenden
    Person statt eines Fischereikennzeichens eine Registriernummer von der oberen Fischereibehörde
    erteilt worden ist. Baumkurren, Scheerbretter und Steertbojen sind ebenfalls mit dem
    Fischereikennzeichen des dazugehörigen Fahrzeuges zu versehen.
    (6) Handwaden sind durch eine am Steertende befestigte rote Boje von mindestens 30 cm
    Durchmesser kenntlich zu machen.
    (7) An Bundgarnen, bundgarnähnlichen Geräten und Pfahlreusen ist am äußersten Kopfpfahl oder der
    den äußersten Anker bezeichnenden Boje das Fischereikennzeichen des Fahrzeuges anzubringen.
    (8) In den Wattengebieten der Nordsee können zur Kennzeichnung ausgelegter Fanggräte, wie
    Aalreusen, Angelschnüre, Stellnetze sowie Hamen, anstelle der Flaggenbojen auch rote Bojen oder rote
    Kanister ohne Flaggen verwendet werden. Der Mindestdurchmesser dieser Bojen muss 40 cm, das
    Fassungsvermögen der Kanister mindestens 20 l betragen. In den trockenfallenden Küstengewässern
    der Nordsee kann in unmittelbarer Ufernähe ausgelegtes Fischereigerät auch mit einer Tafel
    gekennzeichnet werden; Stellnetze an Pfählen sind am Netzende zusätzlich mit einer roten
    Doppelflagge zu kennzeichnen.
    (9) Auch an der nach Absatz 8 zugelassenen Fanggerätekennzeichnung ist das Fischereikennzeichen
    des dazugehörigen Fischereifahrzeuges oder die erteilte Registriernummer der Betreiberin oder des
    Betreibers anzubringen. Ist ein Fischereikennzeichen oder eine Registriernummer nicht erteilt worden,
    so ist der Name die Anschrift der für das Fanggerät verantwortlichen fischereiausübenden Person
    anzubringen.
    (10) Gerätekennzeichen ohne Fanggeräte dürfen nicht ausgebracht werden.
    § 21
    Fischereiaufsicht
    Wird der Schiffsführung eines Wasserfahrzeuges, von dem aus Fischfang betrieben wird, von einer
    Fischereiaufsichtsbeamtin oder einem Fischereiaufsichtsbeamten das Schallsignal kurz-lang-kurz-kurz
    (.-..) oder ein Zeichen mit Blaulicht gegeben, hat sie ihr Fahrzeug unverzüglich zu stoppen oder
    nötigenfalls zu ankern. Auf Verlangen hat sie der Aufsichtsperson jede Hilfe bei der Erfüllung
    dienstlicher Aufgaben zu leisten.
    § 22
    Befreiung und Ausnahmen
    (1) Die §§ 2, 7, 8, 10 und 14 finden für die obere Fischereibehörde, die Bundesforschungsanstalt für
    Fischerei, die Biologische Anstalt Helgoland, die fischereiwissenschaftlichen Institute des Landes
    Schleswig-Holstein, das Institut für Hydrobiologie und Fischereiwissenschaft der Universität Hamburg
    sowie mit Zustimmung der oberen Fischereibehörde für andere wissenschaftliche Institute und
    Organisationen der Fischerei keine Anwendung.
    (1) Die obere Fischereibehörde kann den in Absatz 1 genannten Institutionen die Befreiung entziehen,
    wenn nachhaltige Beeinträchtigungen für die Fischerei zu befürchten sind.
    (3) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von den §§ 2, 3, 5 bis 8, 10, 12 Abs. 2, § 14 Abs. 3
    und § 19 Abs. 3 zulassen. Ausnahmen von § 12 sind auf Bereiche außerhalb von Naturschutzgebieten
    einzuschränken. Sie kann ferner Ausnahmen von § 14 Abs. 1 oder 2 zulassen, sofern nach dem Stand
    der Technik umweltschonendere Fanggeräte eingesetzt oder umweltschonendere Fangbehandlungen
    vorgenommen werden sollen.
    (4) Befreiungen nach Absatz 1 und Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 3 ersetzen nicht die nach §
    14 des Landesfischereigesetzes erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang.
    § 23
    Ordnungswidrigkeiten
    (1) Ordnungswidrig nach § 46 Abs. 1 Nr. 15 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
    fahrlässig
    1. gegen § 2 Abs. 2 verstößt,
    2. entgegen § 2 Abs. 3 oder 4 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische nicht
    unverzüglich frei in das Fanggewässer zurücksetzt oder sie entgegen § 2 Abs. 4 nicht von den
    anderen mitgefangenen Fischen von der Vermarktung trennt,
    3. entgegen § 3 Abs. 1 Fänge mit einem höheren Anteil an untermäßigen Muscheln anlandet,
    4. entgegen § 3 Abs. 2 Miesmuscheln fischt,
    5. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 Fanggeräte verwendet,
    6. entgegen § 5 Muschelkulturbezirke an den Eckpositionen nicht oder nicht vorschriftsmäßig
    kennzeichnet,
    7. entgegen § 6 Fische zu anderen Zwecken als dem unmittelbaren menschlichen Verzehr fischt,
    behandelt oder anlandet,
    8. entgegen § 7 im Laichschonbezirk, in Fischschonbezirken bzw. im Hummer- oder
    Walschutzgebiet die Fischerei ausübt,
    9. entgegen § 9 Abs. 1 den Fischfang mit verbotenen Fanggeräten ausübt oder beim Fang von
    Heringen oder Kabeljau/Dorsch Fanggeräte mit losen Haken ruckartig oder reißend einsetzt
    oder entgegen § 9 Abs. 2 den Fischfang mit frei treibenden Netzen ausübt,
    10. entgegen § 10 Fanggeräte mit geringeren Maschenöffnungen beim Fischfang verwendet,
    11. entgegen § 11 Abs. 1 verbotene Fanggeräte mit sich führt,
    12. entgegen § 12 über den Eigenbedarf hinaus, mit nicht zugelassenem Gerät oder in für den
    Badebetrieb gekennzeichneten Gebieten Wattwürmer an sich bringt,
    13. entgegen § 13 Abs 1 oder 2 die Fischerei mit Baumkurren oder Schleppnetzen betreibt,
    14. entgegen § 13 Abs 3 die Fischerei mit Schleppnetzen oder Snurrewaden ausübt,
    15. entgegen § 14 Abs. 1 mit Stellnetzen oder Heringsstellnetzen oder entgegen § 14 Abs. 3 oder 4
    in der Elbe oder ihren Nebengewässern fischt,
    16. entgegen § 14 Abs. 5 ausliegende Fanggeräte nicht kontrolliert und die Fänge nicht
    unverzüglich entnimmt,
    17. entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sein Fischereifahrzeug nicht zur Registrierung anmeldet oder
    mit einem nicht angemeldeten bzw. nicht zugelassenen Fischereifahrzeug fischt oder dieses
    nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet,
    18. entgegen § 15 Abs. 2 die ausgestellte Bescheinigung über die Kennzeichnung des Fahrzeuges
    nicht mitführt, einen Eigentümerwechsel, eine wesentliche Veränderung am Fahrzeug, eine
    Änderung der Verwendung, ein Einbau eines anderen Motors nicht anzeigt, die Bescheinigung
    nicht zurückgibt oder das Fischereikennzeichen nicht zurückgibt oder das Fischereikennzeichen
    nicht umgehend entfernt,
    19. entgegen § 15 Abs. 5 das Typenschild am Motor entfernt, auswechselt, fälscht oder die
    erforderliche Änderungsnachweise nicht mitführt,
    20. entgegen § 17 Abs. 1 stehenden Fanggeräten nicht ausweicht, entgegen § 17 Abs. 2 Stellnetze
    näher als 50 m an andere Stellnetze setzt oder entgegen einer nach § 17 Abs. 3 getroffenen
    Anordnung handelt,
    21. entgegen § 18 zusammengeratene Fischereigeräte nicht vorschriftsmäßig behandelt,
    22. entgegen § 19 Abs. 1 Fanggeräte in die Zuglinie einer Wade einsetzt, entgegen § 19 Abs. 2 auf
    anerkannten Wadenzügen mit anderen Fanggeräten den Fischfang betreibt oder entgegen § 19
    Abs. 5 bei der Zugwadenfischerei Maschinenkraft anwendet,
    23. entgegen § 20 Abs. 1 bis 9 Fanggeräte nicht oder nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet oder
    entgegen § 20 Abs. 10 Gerätekennzeichen ohne Fischereigeräte ausbringt oder
    24. entgegen § 21 ein Stopsignal oder ein Verlangen zur Hilfeleistung nicht befolgt,
    25. entgegen § 17 ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten Hausgeflügel in fremde
    Fischereigewässer einlässt,
    (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 8 Abs. 1 ohne Genehmigung oder zu anderen Zwecken den Fischfang unter
    Anwendung elektrischen Stroms ausübt.
    2. entgegen § 16 Abs. 1 ohne Genehmigung Fanggeräte an Pfählen errichtet oder entgegen
    Nebenbestimmungen einer Genehmigung oder entgegen § 16 Abs. 2 handelt oder
    3. entgegen Nebenbestimmungen zu nach § 22 Abs. 3 erteilten Genehmigungen und Befreiungen
    handelt.
    § 24
    Inkrafttreten
    (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündigung in Kraft.
    (2)Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern
    (Schleswig-Holsteinische Küstenfischereiordnung - KüFO) vom 1. April 1994 (GVOBl. Sch.-H. S. 201)*)
    außer Kraft.
    Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
    Kiel, den 23. Juni 1999
    Klaus Buß
    Minister
    für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus
    *) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 793-2-9
    Landesverordnung
    über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern
    (Schleswig-Holsteinische Binnenfischereiordnung -BiFO-)
    Vom 25. September 2001
    Änderungsdaten:
    - keine -
    Eingangsformel:
    Aufgrund des § 30 Abs. 1, des § 31 Abs. 3, des § 34 Abs. 7, des § 35 Abs. 1 und 2, des § 37 Abs. 2 und
    des § 38 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211),
    zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 471), Zuständigkeiten und
    Ressortbezeichnungen ersetzt durch Landesverordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 34),
    verordnet das Ministerium für ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus:
    § 1
    Geltungsbereich
    (1) Diese Verordnung gilt für die Binnengewässer nach § 1 Abs. 3 LFischG und für die Fischerzeugung in
    besonderen Anlagen nach § 1 Abs. 1 LFischG.
    (2) Zum Geltungsbereich nach Absatz 1 gehören das Ornumer Noor, die Strandlagune bei Aschau und das
    Neustädter Binnenwasser seewärts bis zur Straßenbrücke in Neustadt.
    § 2
    Mindestmaße und Schonzeiten
    (1) In offenen Binnengewässern nach § 2 Abs. 2 LFischG gelten für die nachstehend aufgeführten Arten
    folgende Mindestmaße, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse, und Schonzeiten:
    Fischart Mindestmaß Schonzeit
    1. Bachneunauge (Lampetra planeri) - ganzjährig
    2. Flußneunauge (Lampetra fluviatilis) - ganzjährig
    3. Meerneunauge (Petromyzon marinus) - ganzjährig
    4. Stör (Acipenser sturio) - ganzjährig
    5. Äsche (Thymallus thymallus) 35 cm -
    6. Bachforelle (Salmo trutta fario) 30 cm vom 01.10. bis 31.12.
    7. Lachs (Salmo salar) 60 cm vom 01.10. bis 31.12.
    8. Meerforelle (Salmo trutta trutta) 40 cm vom 01.10. bis 31.12.
    9. Große Maräne (Coregonus lavaretus) 30 cm -
    10. Kleine Maräne (Coregonus albula) - -
    11. Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus) - ganzjährig
    12. Ostseeschnäpel (Coregonus lavaretus balticus) 40 cm vom 01.11 bis 31.01.
    13. Alse, Maifisch (Alosa alosa) - ganzjährig
    15. Binnenstint (Osmerus eperlanus spirinchus) - -
    14. Finte (Alosa fallax) 30 cm -
    16. Stint (Osmerus eperlanus eperlanus) - -
    17. Aal (Anguilla anguilla) 35 cm -
    18. Flußbarsch (Perca fluviatilis) - -
    19. Hecht (Esox lucius) 45 cm vom 15.02. bis 30.04.
    20. Kaulbarsch (Gymnocephalus cernua) - -
    21. Quappe (Lota lota) 35 cm -
    22. Wels (Silurus glanis) 70 cm vom 01.05. bis 30.06.
    23. Zander (Stizostedion lucioperca) 40 cm -
    24. Aland (Leuciscus idus) - -
    25. Barbe (Barbus barbus) - ganzjährig
    26. Bitterling (Rhodeus sericeus amarus) - ganzjährig
    27. Brassen (Abramis brama) - -
    28. Döbel (Leuciscus cephalus) - -
    29. Elritze (Phoxinus phoxinus) - ganzjährig
    30. Giebel (Carassius auratus gibelio) - -
    31. Gründling (Gobio gobio) - vom 01.01. bis 15.05.
    32. Güster (Blicca bjoerkna) - -
    33. Hasel (Leuciscus leuciscus) - ganzjährig
    34. Karausche (Carassius carassius) - -
    35. Karpfen (Cyprinus carpio) 35 cm -
    36. Moderlieschen (Leucaspius delineatus) - ganzjährig
    37. Schleie (Tinca tinca) 25 cm -
    38. Rapfen (Aspius aspius) 50 cm -
    39. Rotauge (Rutilus rutilus) - -
    40. Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus) - -
    41. Ukelei (Alburnus alburnus) - ganzjährig
    42. Zährte (Vimba vimba) - ganzjährig
    43. Zope (Abramis ballerus) - ganzjährig
    44. Bachschmerle (Barbatula barbatula) - ganzjährig
    45. Groppe (Cottus gobio) - ganzjährig
    46. Ostgroppe (Cottus poeciliopus) - ganzjährig
    47. Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) - ganzjährig
    48. Steinbeißer (Cobitis taenia) - ganzjährig
    49. Dreistachliger Stichling (Gasterosteus aculeatus) - -
    50. Zwergstichling (Pungitius pungitius) - -
    51. Dorsch (Gadus morhua) 35 cm -
    52. Flunder (Pleuronectes flesus) 25 cm -
    53. Flußkrebs (Astacus astacus) - ganzjährig
    54. Abgeplattete Teichmuschel (Pseudanodonta
    complanata)
    - ganzjährig
    55. Bachmuschel (Unio crassus) - ganzjährig
    56. Flache Teichmuschel (Anodonta anatina) - ganzjährig
    57. Gemeine Teichmuschel (Anodonta cygnea) - ganzjährig
    58. Große Flussmuschel (Unio tumidus) - ganzjährig
    59. Malermuschel (Unio pictorum) - ganzjährig
    60. Amerikanischer Hundsfisch (Umbra pygmaea) - -
    61. Blaubandgründling (Pseudorasbora parva) - -
    62. Europäischer Hundsfisch (Umbra krameri) - -
    63. Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) - -
    64. Sonnenbarsch (Lepomis gibbosus) - -
    65. Zwergwels (Ictalurus nebulosus) - -
    66. Amerikanischer Flußkrebs (Orconectes limosus) - -
    67. Signalkrebs (Pacifastacus leniusculus) - -
    68. Sumpfkrebs (Astacus leptodactylus) - -
    69. Wandermuschel (Dreissena polymorphal) - -
    70. Wollhandkrabbe (Eriocheir sinensis) - -
    (2) Es ist verboten, Fische, die das für sie festgelegte Mindestmaß unterschreiten oder während der für sie
    festgelegten Schonzeit gefangen werden, sich anzueignen, anzulanden, zu befördern, zu verkaufen oder
    anderweitig zu verwerten.
    (3) Werden Fische gefangen, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, sind sie nach guter
    fischereilicher Praxis vom Fanggerät zu befreien und unverzüglich frei in das Fanggewässer
    zurückzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind.
    (4) Sind Fische, die einem Verbot nach Absatz 2 unterliegen, zusammen mit anderen Fischen gefangen
    worden, sind sie von diesen zu trennen und unverzüglich in das Fanggewässer zurückzusetzen ohne
    Rücksicht darauf, ob sie unverletzt, verletzt oder tot sind. Erfolgt die Trennung nicht vor der Vermarktung,
    gilt der gesamte Fang als untermaßig oder schonzeitgeschützt.
    (5) Für Erwerbsfischerinnen und Erwerbsfischer gilt die unter Absatz 1 festgelegte Schonzeit nicht für den
    Hecht. Abstreifbaren weiblichen Hecht dürfen sie nur dann anlanden, befördern, verkaufen oder
    anderweitig verwerten, wenn dieser vorher zum Zwecke der künstlichen Erbrütung abgestreift worden ist.
    § 3
    Besatz, übertragbare Fischkrankheiten
    (1) Als regional heimisch nach § 13 Abs. 3 LFischG gelten die Arten nach § 2 Abs. 1. In § 2 Abs. 1 nicht
    aufgeführte Arten sowie Arten nach § 2 Abs. 1 Nr. 60 bis 70 dürfen in offenen Binnengewässern nicht
    ausgesetzt werden. Besatz ist in der Regel aus regionalen Beständen zu gewinnen.
    (2) Mit Fischarten, für die ein Mindestmaß vorgeschrieben ist, darf Besatz in offenen Binnengewässern nur
    erfolgen, wenn sie das Mindestmaß noch nicht erreicht haben.
    (3) Über die durchgeführten Besatzmaßnahmen hat die oder der Fischereiberechtigte oder die oder der
    Fischereiausübungsberechtigte Aufzeichnungen über Ort und Datum der Besatzmaßnahme sowie über
    Art, Alter, Menge und Herkunft der eingesetzten Fische zu machen und mindestens drei Kalenderjahre
    nach Ablauf des Besatzjahres aufzubewahren; sie sind der oberen Fischereibehörde auf Verlangen
    vorzulegen.
    (4) Es ist verboten, in Binnengewässern, mit Ausnahme von Teichwirtschaften oder besonderen Anlagen
    der Fischerzeugung, gentechnisch veränderte Fische oder deren Nachkommen einzusetzen, oder Fische,
    die von einer übertragbaren Krankheit befallen, krankheitsverdächtig oder Überträger einer solchen sind,
    einzusetzen, zur Zucht zu verwenden oder als Besatzfische in Verkehr zu bringen.
    (5) Übertragbare Krankheiten nach § 38 Abs. 2 Satz 1 LFischG sind insbesondere:
    1. Fischseuchen nach der Verordnung zum Schutz gegen Süßwasserfisch-Seuchen,
    Muschelkrankheiten und zur Schaffung seuchenfreier Fischhaltungsbetriebe und Gebiete
    (Fischseuchen-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S.
    937)
    2. die Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)
    3. die Schwimmblasenentzündung bei Karpfen
    4. die Furunkulose bei Salmoniden
    5. die Süßwasseraalseuche
    6. die Fleckenseuche des Hechtes
    7. die Fleckenseuche der Cypriniden, Perciden und Coregoniden
    8. die Drehkrankheit
    9. die Grießkörnchenkrankheit
    10. die Porzellankrankheit bei Krebsen
    11. die Krebspest
    12. die Ergasilosen
    § 4
    Schonbezirke
    (1) In den in der Anlage aufgeführten Schonbezirken ist der Fischfang verboten.
    (2) In allen in der Anlage nicht aufgeführten sonstigen Fischwegen ist der Fischfang auf einer
    Gewässerstrecke von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb des Fischweges verboten.
    § 5
    Winterschonzeit
    (1) Zum Schutz der Winterlaicher ist der Fischfang vom 01.10. bis 31.12. in folgenden Gewässern und
    deren Zuläufen verboten:
    1. Krusau
    2. Langballigau
    3. Au bei Habernis
    4. Grimsnisau
    5. Loiter Au
    6. Lindaubach (Güderotter Au)
    7. Hüttener Au
    8. Osterbek
    9. Koseler Au
    10. Kriesebyau
    11. Schwastrumer Au (Bokenau)
    12. Kronsbek
    13. Eider von der Quelle bis zum Klärwerk Flintbek
    14. Hohenfelder Mühlenau
    15. Kossau
    16. Farver Au (Steinbek) und Randkanal von Einmündung der Farver Au bis zur Kreisstraße 48
    (Auslaufwerk im Deich)
    17. Kremper Au und Lachsbach sowie der nördliche Bereich des Neustädter Binnenwassers bis zu
    einem Kreis mit einem Radius von 250 m um die Mündung des Lachsbaches
    18. Trave von der Quelle bis zur Straßenbrücke (B 206) bei Bad Segeberg
    19. Pulverbek
    20. Beste
    21. Bille
    22. Pinnau von der Quelle bis unterhalb der Einmündung der Bilsbek
    23. Krückau von der Quelle bis zur Bundesautobahn 23
    24. Offenau
    25. Stör von der Quelle bis unterhalb der Einmündung der Bünzau
    26. Bramau bis zur Einmündung in die Stör
    27. Mühlenbarbeker Au
    28. Rantzau
    29. Gieselau
    30. Hanerau vom Mühlenteich bis zur Mündung in den Nord-Ostsee-Kanal
    31. Haaler Au von der Quelle bis oberhalb der Einmündung der Fuhlenau
    32. Luhnau
    33. Jevenau
    34. Wehrau, Mühlenau und Reidsbek
    35. Neue Sorge von der Quelle bis oberhalb Tetenhusen
    36. Treene von der Quelle bis unterhalb der Einmündung der Silberstedter Au
    37. Lecker Au von der Quelle bis unterhalb der Einmündung der Brebek
    38. Soholmer Au oberhalb des Goldebeker Mühlenstroms
    (2) Ausgenommen von der Winterschonzeit sind die Seen im Zuge dieser Gewässer und
    Gewässerstrecken.
    § 6
    Elektrofischerei
    (1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Genehmigung
    der oberen Fischereibehörde zum Fang von Laichfischen, für Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung
    oder zur Erstellung von Hegeplänen, für wissenschaftliche Untersuchungen oder zur nachhaltigen und mit
    anderen Fischereigeräten nicht erreichbaren Gewässerbewirtschaftung ausgeübt werden.
    (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
    1. nachweist, dass die für den Betrieb des Elektrofischereigerätes verantwortliche Person an einem
    von der oberen Fischereibehörde anerkannten Lehrgang über die Elektrofischerei teilgenommen
    hat (Bedienungsschein) oder Fischwirtin oder Fischwirt ist und
    2. nachweist, dass das einzusetzende Elektrofischereigerät einschließlich seines Zubehörs den
    allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (Zulassungsschein).
    § 7
    Art und Anwendung von Fischereigeräten
    (1) Neben den nach § 31 LFischG verbotenen Fangmethoden ist das Reißen von Fischen mit Angelhaken
    verboten. Feststehende Haken sind nur als Einzelhaken erlaubt.
    (2) Stellnetze und Reusen sind so einzusetzen, dass ein Beifang von anderen Tieren, wie Wasservögeln
    und Fischottern, möglichst vermieden wird.
    § 8
    Mitführen von Fischereigeräten
    (1) Fischereigeräte, die nach § 6 nicht genehmigt oder nach § 7 verboten sind, dürfen auf oder an
    Gewässern nicht mitgeführt werden.
    (2) Niemand darf auf oder an Gewässern, in denen er nicht fischereiberechtigt oder
    fischereiausübungsberechtigt ist, Fischereigeräte in fangbereitem Zustand mit sich führen. Ein
    Fischereigerät befindet sich in fangbereitem Zustand, wenn es unverpackt oder unverschnürt zum
    unmittelbaren Fangeinsatz fertiggerüstet ist.
    (3) Niemand darf andere als für ihn erlaubte Fischereigeräte auf oder an Gewässern, in denen er
    fischereiberechtigt oder fischereiausübungsberechtigt ist, mit sich führen.
    § 9
    Kontrolle von Fischereigeräten
    Ausgelegte Stellnetze und Aalschnüre sind täglich zu kontrollieren; Fänge sind unverzüglich zu
    entnehmen.
    § 10
    Verwendung von toten Köderfischen
    In offenen Binnengewässern dürfen nur solche aus dem Gewässersystem des Fanggewässers
    stammende oder in Teichwirtschaften oder vergleichbaren Anlagen erzeugte Fische heimischer Arten oder
    Teile von ihnen als Köder verwendet werden; § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 gelten entsprechend.
    § 11
    Ständige Fischereivorrichtungen
    In offenen Binnengewässern müssen ständige Fischereivorrichtungen einen Latten- oder Stababstand
    oder eine Maschenweite, gemessen von Knotenmitte zu Knotenmitte, von mindestens 10 mm haben. Sind
    sie mit einer Stauanlage baulich verbunden, wird die nach § 18 Abs. 2 LFischG freizuhaltende halbe
    Gewässerbreite nach der jeweiligen Abflußbreite des Stauwehres einschließlich der ständigen
    Fischereivorrichtungen bemessen.
    § 12
    Absperrung mit Fischereigeräten
    (1) In fließenden Gewässern dürfen andere als in § 11 genannte Fischereivorrichtungen oder
    Fischereigeräte, wie Stellnetze, Hamen und Reusen, die im Gewässerbett oder am Ufer befestigt oder
    verankert sind, nicht so eingerichtet oder ausgelegt werden, dass sie einen Abstand von weniger als 200 m
    voneinander haben und mehr als die Hälfte der Gewässerbreite absperren.
    (2) Vor Ein- oder Ausläufen von Seen oder sich verengenden Seenverbindungen von offenen Gewässern
    dürfen andere Fischereivorrichtungen oder Fischereigeräte im Sinne des Absatzes 1 in einem Bereich
    nicht eingerichtet oder ausgelegt werden, der in einem Abstand von 40 m vor der Mitte des Ein- oder
    Auslaufes oder der Verengung und einem seitlichen Abstand von 40 m beiderseits von ihr ein Rechteck
    bildet.
    § 13
    Eisfischerei
    Bei der Eisfischerei sind die ins Eis geschlagenen Löcher auf deutlich sichtbare Art zu kennzeichnen.
    § 14
    Schutz der Fischgewässer
    (1) Gewässerunterhaltungsmaßnahmen haben stets so fischschonend wie möglich zu erfolgen. Werden
    dabei Fische aus dem Gewässer entfernt, sind sie entsprechend § 2 Abs. 3 zurückzusetzen.
    (2) Laich- und Aufwuchsgebiete von Fischen, die einer Schonzeit nach § 2 Abs. 1 unterliegen, dürfen nur
    durch Handräumung unterhalten werden. Die obere Fischereibehörde legt diese Gebiete und den Zeitraum
    im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde, dem zuständigen Träger der
    Gewässerunterhaltung und dem oder den Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten
    fest.
    (3) In Gewässern nach § 5 Abs. 1 dürfen in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April keine
    Gewässerunterhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden.
    § 15
    Befreiungen und Ausnahmen
    (1) Die §§ 2, 4 bis 6 und 12 finden für die obere Fischereibehörde, das Institut für Meereskunde in Kiel und
    die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein sowie mit Zustimmung der oberen Fischereibehörde auch
    für andere wissenschaftliche Institute und Organisationen der Fischerei keine Anwendung.
    (2) Die obere Fischereibehörde kann die Befreiung nach Absatz 1 entziehen, wenn nachhaltige
    Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten sind.
    (3) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von den §§ 2, 3 Abs. 2, §§ 4, 5 und 6 Abs. 2
    genehmigen.
    (4) Befreiungen nach Absatz 1 und Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 3 ersetzen nicht die nach § 14
    LFischG erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang.
    § 16
    Ordnungswidrigkeiten
    Ordnungswidrig nach § 46 Abs. 1 Nr. 15 LFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 2 Abs. 2 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische sich aneignet,
    anlandet, befördert, verkauft oder anderweitig verwertet,
    2. entgegen § 2 Abs. 3 untermaßige oder während der Schonzeit gefangene Fische nicht
    unverzüglich frei in das Fanggewässer zurücksetzt, oder sie entgegen § 2 Abs. 4 nicht von den
    anderen mitgefangenen Fischen vor der Vermarktung trennt und zurücksetzt,
    3. entgegen § 2 Abs. 5 abstreifbaren weiblichen Hecht verkauft oder anderweitig verwertet, ohne ihn
    vorher zum Zwecke der künstlichen Erbrütung abzustreifen,
    4. entgegen § 3 Abs. 1 Fische aussetzt,
    5. entgegen § 3 Abs. 2 Gewässer mit Fischen besetzt, die ein für sie vorgeschriebenes Mindestmaß
    erreicht oder überschritten haben,
    6. entgegen § 3 Abs. 3 keine oder unvollständige Aufzeichnungen führt , die Aufbewahrungsfrist nicht
    einhält oder die Aufzeichnungen der oberen Fischereibehörde auf Verlangen nicht vorlegt,
    7. entgegen § 3 Abs. 4 gentechnisch veränderte Fische oder deren Nachkommen in die genannten
    Gewässer einsetzt oder von einer übertragbaren Krankheit befallene, danach verdächtige oder
    solche Krankheiten übertragende Fische zur Zucht verwendet, als Besatzfische in den Verkehr
    bringt oder in andere Gewässer einsetzt,
    8. entgegen § 4 in Schonbezirken den Fischfang ausübt,
    9. entgegen § 5 Abs. 1 während der Winterschonzeit den Fischfang ausübt,
    10. entgegen § 6 Abs. 1 den Fischfang unter Anwendung elektrischen Stroms ohne Genehmigung
    ausübt,
    11. entgegen § 7 Abs. 1 Fischereigeräte einsetzt,
    12. entgegen § 8 Abs. 1 ungenehmigte oder verbotene Fischereigeräte mit sich führt,
    13. entgegen § 8 Abs. 2 Fischereigeräte in fangbereitem Zustand mit sich führt,
    14. entgegen § 8 Abs. 3 andere als für ihn erlaubte Fischereigeräte mit sich führt,
    15. entgegen § 9 ausliegende Stellnetze oder Aalschnüre nicht kontrolliert oder Fänge nicht
    unverzüglich entnimmt,
    16. entgegen § 10 Fische oder Teile von ihnen als Köder verwendet,
    17. entgegen § 11 ständige Fischereivorrichtungen mit geringeren Abständen oder Maschenweiten
    betreibt,
    18. entgegen § 12 Absperrungen vornimmt,
    19. entgegen § 13 ins Eis geschlagene Löcher nicht deutlich sichtbar kennzeichnet,
    20. entgegen § 14 Gewässerunterhaltungsmaßnahmen vornimmt oder
    21. entgegen Nebenbestimmungen zu nach § 15 Abs. 3 erteilten
    Genehmigungen handelt.
    § 17
    Inkrafttreten
    (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
    (2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern
    (Schleswig-Holsteinische Binnenfischereiordnung - BiFO) vom 1. April 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 208)
    außer Kraft.
    Anlage:
    zu § 4 BiFO
    Laich- und Fischschonbezirke
    (1) Das Gebiet der Schwentine von der Neumühle bei Eutin bis zum Ehmbruchgraben ist vom 1. März bis
    30. September Laichschonbezirk.
    (2) Zu ganzjährigen Fischschonbezirken werden erklärt:
    1 Langballigau
    a. im Bereich des Fischweges in Unewatt von der Straßenbrücke unterhalb des Fischweges bis 50 m
    oberhalb der Abzweigung zum Fischweg,
    b. im Bereich des Fischweges in Streichmühle zwischen der Straßenbrücke der B 199 und der
    Straßenbrücke der Landstraße von Streichmühle nach Grundhof,
    2. Bollingstedter Au
    a. unterhalb des Fischweges in Bollingstedt im unteren Mühlenteich und oberhalb des Fischweges
    innerhalb einer Linie vom uferfernen Fundament des Sommerhauses bis zum Überlaufschacht des
    Stauteiches an der Straßenbrücke,
    b. unterhalb des Fischweges in Sieverstedt bis an die westliche Brückenbefestigung der
    Straßenbrücke,
    c. Loiter Au im Bereich des Fischweges Oxbek/Boholzer Au von der ersten Sohlschwelle unterhalb
    des Fischweges bis 50 m oberhalb des Fischweges in der Oxbek.
    d. Schwentine unterhalb des Fischweges im Bereich westlich des Fähranlegers Neumühlen bis zu
    einer Linie vom südlichen Pfeiler am Ende des Fähranlegers Neumühlen bis zur
    gegenüberliegenden Ecke des Sportboothafens und oberhalb des Fischweges bis zu einer Linie,
    die vom Südufer der Schwentine beim Gartengrundstück des Gasthauses "Stadt Kiel" (markant
    vorspringende nordöstliche Ecke des Grundstücks) bis zum südlichen Betonpfeiler am
    Schwentinewehr verläuft.
    e. Trave
    f. im Bereich des Fischweges in Bad Oldesloe von der Straßenbrücke (Lübecker-Tor-Brücke, alte B
    75) bis zum Beginn des Mühlenumlaufgrabens am Postgelände,
    g. im Bereich von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb des Fischweges am Sohlabsturz Bad Oldesloe
    bei Trave Km 1+190
    h. Elbe beim Stauwehr Geesthacht auf der rechten Seite der Elbe vom Knick im Uferdeckwerk 290 m
    oberhalb des Wehres bis zur zweiten Buhne 160 m unterhalb des Wehres.
    i. Krückau im Bereich des Fischweges am Stauwehr des Rantzauer Sees von der Straßenbrücke
    unterhalb bis 50 m oberhalb des Fischweges auf der gesamten Gewässerbreite und im
    Parallelgraben.
    j. Kremper Au im Bereich des Fischweges am Hasselburger Mühlenwehr zwischen Hasselburger
    Mühlenwehr und der Straßenbrücke an der Verbindungsstraße zur B 207.
    k. Pinnau im Bereich der Wulfsmühle von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb des Fischweges.
    1. Schirnau (bei Einmündung in den Nord-Ostsee-Kanal) von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb des
    Fischweges.



    Thüringen



    Thüringer Fischereiverordnung
    (ThürFischVO)
    Vom 11. Oktober 1994
    Aufgrund des § 14 Abs. 3, § 35 Abs. 3 und § 38 Abs. 2 des
    Thüringer Fischereigesetzes (ThürFischG) vom 22. Oktober
    1992 (GVBl. S. 515), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
    vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 925) verordnet der Minister für
    Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister
    für Umwelt und Landesplanung und dem Minister für Soziales
    und Gesundheit:
    Erster Abschnitt
    Schonzeiten, Mindestmaße, Fangverbote
    § 1 Ganzjährige Schonzeit

    Den nachfolgend benannten Arten von Fischen, Neunaugen,
    Krebsen und Muscheln (Fische) darf nicht nachgestellt werden;
    sie dürfen dem Wasser nicht entnommen werden (ganzjährige
    Schonzeit):
    Aland Leuciscus idus
    Bachneunauge Lampetra planeri
    Barbe Barbus barbus
    Bitterling Rhodeus sericeus amarus
    Elritze Phoxinus phoxinus
    Flußneunauge Lampetra fluviatilis
    Koppe/Groppe Cottus gobio
    Lachs Salmo salar
    Maifisch Alosa alosa
    Meerforelle Salmo trutta
    Moderlieschen Leucaspius delineatus
    Nase Chondrostoma nasus
    Neunstachliger Stichling Pungitius pungitius
    Nordseeschnäpel Coregonus oxyrhynchus
    Quappe Lota lota
    Rapfen Aspius aspius
    Schlammpeitzger Misgurnus fossilis
    Schmerle Noemacheilus barbatulus
    Schneider Alburnoides bipunctatus
    Steinbeißer Cobitis taenia
    Stör Acipenser sturio
    Zährte Vimba vimba
    Zope Abramis ballerus
    Deutscher Edelkrebs Astacus astacus
    Steinkrebs Astacus torrentium
    Galizischer Flußkrebs Astacus leptodactylus
    Angeplattete Teichmuschel Pseudanodonta complanata
    Flache Teichmuschel Anodonta anatina
    Gemeine Teichmuschel Anodonta cygnea
    Dreieckige Erbsenmuschel Pisidium supinum
    Große Erbsenmuschel Pisidium amnicum
    Stumpfe Erbsenmuschel Pisidium obtusala
    Kleine Faltenerbsenmuschel Pisidium henslowanum
    Flußkugelmuschel Sphaerium rivicola
    Große Flußmuschel Unio tumidus
    Kleine Flußmuschel Unio crassus
    Flußperlmuschel Margaritifera margeritifera
    Gemeine Kugelmuschel Sphaerium corneum
    Häubchenmuschel Musculium lacustre
    Malermuschel Unio pictorum
    § 2 Befristete Schonzeiten
    Nachfolgend benannte Arten von Fischen dürfen dem Wasser
    nur außerhalb der festgeschriebenen Zeiten (befristete Schonzeiten)
    entnommen werden:
    Äsche Thymallus thymallus
    15. Februar bis 15. Mai
    Bachforelle Salmo trutta fario
    15. Oktober bis 30. April
    Bachsaibling Salvelinus fontinalis
    15. Oktober bis 15. Februar
    Döbel Leuciscus cephalus
    15. März bis 31. Mai
    Hasel Leuciscus leuciscus
    15. März bis 15. Mai
    Hecht Esox lucius
    15. Februar bis 30. April
    Karpfen (Wildform) Cyprinus carpio
    15. März bis 31. Mai
    Maränen Coregonus-Arten, außer C. oxyrhynchus
    15. November bis 15. Dezember
    Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss
    15. Oktober bis 30. April
    Rotfeder Scardinius erythrophthalmus
    15. März bis 31. Mai
    Schleie Tinca tinca
    15. März bis 31. Mai
    Zander Stizostedion lucioperca
    15. März bis 31. Mai
    § 3 Mindestmaße
    (1) Fische und Krebstiere nachbenannter Arten dürfen dem
    Wasser nur entnommen werden, wenn sie mindestens folgende
    Länge haben:
    Aal Anguilla anguilla 45 cm
    Äsche Thymallus thymallus 30 cm
    Bachforelle Salmo trutta fario 25 cm
    Bachsaibling Salvelinus fontinalis 25 cm
    Barsch Perca fluviatilis 15 cm
    Blei Abramis brama 25 cm
    Döbel Leuciscus cephalus 25 cm
    Hasel Leuciscus leuciscus 20 cm
    Hecht Esox lucius 45 cm
    Karpfen Cyprinus carpio 35 cm
    Maräne (klein) Coregonus-Arten, außer
    Maräne (groß) C. oxyrhynchus 25 cm
    Plötze Rutilus rutilus 15 cm
    Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss 25 cm
    Rotfeder Scardinius erythrophthalmus 15 cm
    Schleie Tinca tinca 25 cm
    Wels Silurus glanis 50 cm
    Zander Stizostedion lucioperca 45 cm
    Amerikanischer
    Flußkrebs Orconectes limosus 8 cm
    1174 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
    (2) Die Länge wird bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende
    des längsten Teiles der Schwanzflosse, bei Krebsen von der
    Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen.
    § 4 Ausnahmen
    (1) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von den §§ 1
    bis 3 zulassen
    1. zur Laich- und Laichfischgewinnung,
    2. zum Fischbestandsschutz durch Umsetzen von Fischen mit
    ganzjähriger Schonzeit aus gesicherten Vorkommen in andere
    geeignete Gewässer ihres natürlichen Verbreitungsgebietes,
    3. zur Regulierung einseitiger oder übermäßig entwickelter
    Fischbestände,
    4. zum Aufbau und zur Erhaltung von Fischbeständen und
    5. zum Fang von Fischen für wissenschaftliche Untersuchungen.
    (2) Die §§ 1 bis 3 gelten nicht für Fische, die aus berufsfischereilich
    genutzten Gewässern nach § 1 Nr. 2 ThürFischG stammen.
    (3) Für die Genehmigung einer Ausnahme nach Absatz 1 für
    Arten, die in der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind,
    ist das Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde
    erforderlich.
    § 5 Besondere Fangverbote
    Die obere Fischereibehörde kann zum Schutz einzelner Fischarten,
    zum Schutz von Nährtieren oder von für die Fischerei
    bedeutsamen Wasserpflanzen den Fischfang in bestimmten
    Gewässern oder Gewässerteilen nach Anhörung des Fischereiberechtigten
    und des zuständigen Fischereiberaters ganz oder
    teilweise verbieten. Sie kann dem Fischereiberechtigten auch
    zur Auflage machen, daß bestimmte Fischarten, durch deren
    Vorkommen andere Tier- und Pflanzenarten gefährdet werden,
    möglichst weitgehend herauszufangen sind.
    Zweiter Abschnitt
    Zurücksetzen, Verwertung und Inverkehrbringen von
    Fischen
    § 6 Zurücksetzen und Verwertung von Fischen

    (1) Untermaßige oder während der Schonzeit in Gewässern nach
    § 1 Nr. 1 ThürFischG unbeabsichtigt gefangene lebensfähige
    Fische sind unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen
    Sorgfalt in das Gewässer zurückzusetzen.
    (2) Das gilt nicht für Fische, die wegen eines Fischnotstands
    (vorübergehende, für den Fischbestand bedrohliche Verschlechterung
    der Gewässerverhältnisse) gefangen werden und bis zu
    dessen Beseitigung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand
    gehältert und auch nicht in andere geeignete Gewässerstrecken
    oder Gewässer umgesetzt werden können.
    (3) Werden Fische, die einem Fangverbot unterliegen, bei der
    Ausübung der beruflichen Fischerei in Gewässern nach § 1 Nr. 1
    ThürFischG gefangen und können sie, weil sie tot sind oder sich
    nicht mehr am Leben erhalten lassen, nicht ins Gewässer
    zurückgesetzt werden, so sind sie nach Anordnung der unteren
    Fischereibehörde zu gemeinnützigen oder fischereiwirtschaftlichen
    Zwecken zu verwenden, wenn die Menge den eigenen
    Bedarf des Fischers übersteigt.
    § 7 Inverkehrbringen von Fischen
    (1) Fische, die einem Fangverbot unterliegen, dürfen nicht in
    den Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für untermaßige
    Fische, die außerhalb des Landes zulässigerweise gefangen
    worden sind, wenn ihre Herkunft glaubhaft gemacht wird.
    (2) Wer als Fischereiberechtigter in Gewässern nach § 1 Nr. 2
    ThürFischG Fische der Arten, die in § 1 aufgeführt sind, vermehrt,
    hält, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat
    Aufzeichnungen über Bestand, Zugang und Abgang solcher
    Fische zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf
    Jahre aufzubewahren und den Fischereibehörden auf Verlangen
    vorzulegen.
    (3) Die in § 1 aufgeführten Krebs- und Muschelarten, die
    gleichzeitig in der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt
    sind (besonders geschützte Arten), dürfen nicht in Besitz genommen,
    vermarktet oder auf sonstige Weise in den Verkehr
    gebracht werden. Ausnahmen hiervon können von der oberen
    Fischereibehörde im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde
    erteilt werden.
    Dritter Abschnitt
    Besondere Schutzbestimmungen für die Fischerei
    § 8 Besatzmaßnahmen

    (1) Nichtheimische Fische und deren Laich dürfen in Gewässer
    nicht ausgesetzt werden. In Fließgewässer der Forellen- und
    Äschenregion, in Gewässer mit einem sich selbst erhaltenden
    Edelkrebsbestand sowie in Seen, in denen hauptsächlich Forellen
    und Saiblinge vorkommen, dürfen Aale, Hechte und Quappen
    nicht ausgesetzt werden. Für Aale und Hechte gelten in den
    genannten Gewässern die Fangbeschränkungen der §§ 2 und 3
    nicht. Der Besatz mit Galizischen und Amerikanischen Flußkrebsen
    ist nicht erlaubt. Fische dürfen nur ausgesetzt werden,
    wenn dadurch das Hegeziel (§ 2 Abs. 2 ThürFischG) nicht
    beeinträchtigt wird.
    (2) Satzfische sollen aus Betrieben stammen, die regelmäßig
    tierärztlich oder vom Fischgesundheitsdienst betreut werden.
    (3) Fische dürfen in andere Wassereinzugsgebiete des Geltungsbereichs
    dieser Verordnung nur eingesetzt werden, wenn in den
    Herkunftsbeständen keine übertragbaren Fischkrankheiten nachgewiesen
    werden und Veränderungen der genetischen Potentiale
    nicht zu erwarten sind.
    (4) Ein Besatz mit Ausnahme von Regenbogenforelle, Bachsaibling,
    Schleie, Karpfen und Aal muß aus Beständen oder Nachzuchten
    erfolgen, die dem zu besetzenden Gewässer ökologisch
    möglichst nahe zugeordnet werden können.
    Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 3. November 1994 1175
    (5) Der Besatz mit Bachforellen darf nur aus autochthonen
    Laichfischbeständen erfolgen. Die obere Fischereibehörde kann
    auf Antrag Ausnahmen zulassen.
    (6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten nicht für berufsfischereilich
    genutzte Fischteiche und Fischbehälter (§ 1 Nr. 2 ThürFischG).
    § 9 Entnahme von Wasserpflanzen, Sand, Kies, Erde
    (1) In der Zeit vom 1. März bis 31. Mai ist die Entnahme von
    Über- und Unterwasserpflanzen sowie Schlamm, Erde, Sand,
    Kies und Steinen nur mit Erlaubnis des Fischereiberechtigten
    zulässig.
    (2) Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die im Hegeplan festgelegt
    sowie für unaufschiebbare Maßnahmen des Wasserbaus,
    die zur Unterhaltung des Gewässers notwendig sind. Die §§ 6
    und 18 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes bleiben
    unberührt.
    § 10 Fischnährtiere, Fischlaich
    Fischnährtiere und Fischlaich dürfen ohne Zustimmung des
    Fischereiberechtigten nicht aus dem Wasser entnommen werden.
    § 11 Betreten und Befahren der Gelegezone
    Das Betreten und Befahren des Geleges (flache, mit Wasserpflanzen
    bewachsene, wasserseitige Uferzone) ist nicht gestattet.
    Nur dem Fischereiberechtigten, den Fischereiausübungsberechtigten
    und den zuständigen Fischereibehörden sowie den
    Fischereiaufsehern ist es gestattet, das Gelege soweit zu betreten
    oder zu befahren, wie es zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich
    ist. Die Fischereibehörden können weitere Ausnahmen
    zulassen. Die Belange des Arten- und Biotopschutzes sind
    hierbei zu beachten.
    § 12 Besondere Schutzbestimmungen
    Bei der Ausübung der Angelfischerei und des Wassersports in
    Talsperren, Seen und großen Fließgewässern ist von stehenden
    Fischfanggeräten (Reusen, Stellnetze, Hamen und anderen) und
    ständigen Fischereivorrichtungen ein Abstand von mindestens
    50 m einzuhalten.
    Vierter Abschnitt
    Köderfische, Fanggeräte, Fangmethoden
    § 13 Köderfische

    (1) Tote Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet
    werden, aus dem sie stammen. Diese Einschränkung gilt nicht
    für Köderfische, die aus einem Gewässer stammen, das mit dem
    zu befischenden Gewässer in dauernder oder vorübergehender
    Verbindung steht.
    (2) Die in § 1 genannten Arten dürfen als Köder weder verwendet
    noch sonst irgendwie zu diesem Zweck in den Verkehr
    gebracht werden.
    (3) Nicht in § 1 genannte Arten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten
    unter Beachtung der Beschränkungen des Absatzes
    1 als Köderfische oder Fischköder verwendet und im Rahmen
    der Eigenbedarfsdeckung gefangen werden.
    (4) Abweichend von Absatz 3 dürfen Berufsfischer außer den
    in § 1 genannten Arten und unter Beachtung des § 7 Abs. 2
    Köderfische und Fischköder über den eigenen Bedarf hinaus
    fangen und in den Verkehr bringen.
    § 14 Fischereigeräte, Fischereivorrichtungen
    (1) Reusen müssen so beschaffen sein, daß sich die gefangenen
    Fische nicht mehr als unvermeidbar verletzen können.
    (2) Ausgelegte Netze und Reusen sind in der Regel täglich
    fischereigerecht zu kontrollieren und die Fänge zu entnehmen.
    (3) Die Angelfischerei darf mit höchstens zwei Handangeln
    ausgeübt werden.
    (4) Die Handangeln müssen ständig beaufsichtigt werden. Ausgelegte
    Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens
    täglich zu heben.
    § 15 Unzulässige Fangmittel und Fangarten
    (1) Unzulässige, verletzende Geräte sind:
    1. Aalharken, Speere, Spieße, Stecheisen, Schlingen, Gabeln,
    Fallen mit Schlagfedern und Geräte zum Reißen der Fische,
    2. Schußwaffen sowie Schußgeräte (Harpunen),
    3. andere oder mehr Angelgeräte als die durch den Fischereierlaubnisschein
    genehmigten.
    (2) Unzulässige Fangarten sind:
    1. das Fischen mit lebendem Köderfisch,
    2. das Anlegen neuer ortsgebundener Aalfänge,
    3. das Fischen unter Verwendung von Geräten zur Ortung von
    Fischen oder Fischbeständen,
    4. das Fischen mittels Abdämmens, Absperrens, Abzapfens
    oder Ablassens natürlicher Gewässer nach § 1 Nr. 1
    ThürFischG.
    (3) Zur Wahrung des Hegeziels (§ 2 Abs. 2 ThürFischG), vor
    allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, sowie zur
    Förderung der Zucht und des Abwachsens der Fische kann die
    obere Fischereibehörde
    1. über die Absätze 1 und 2 hinaus die Anwendung weiterer
    Fangmittel, Fangarten und Fangvorrichtungen verbieten,
    2. die Anwendung zulässiger Fanggeräte, Fangarten und Fangvorrichtungen
    regeln oder beschränken.
    (4) Die obere Fischereibehörde kann in entsprechender Anwendung
    des Absatzes 2 befristete Anordnungen erlassen. Sie kann
    durch befristete Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen
    Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken
    von den Verboten nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 befreien.
    1176 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
    § 16 Maschenweiten, Gitterstababstände
    (1) Die Maschen von Stell- und Staknetzen, Stoßhamen, Treib-,
    Wurf-, Absperr- und Zugnetzen müssen, in nassem Zustand von
    der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen,
    eine Weite von mindestens 2,5 cm haben.
    (2) Für Hegemaßnahmen können mit Genehmigung der unteren
    Fischereibehörde kleinere Maschenweiten verwendet werden.
    (3) Bei Absperrungen vor Triebwerken, Turbinen und Anlagen
    der Wasserentnahme dürfen Gitterstäbe einen lichten Abstand
    von höchstens 2 cm haben, soweit nicht gleichwertige Verfahren,
    die das Eindringen von Fischen verhindern, verwendet
    werden. Bei Netzen darf die Maschenweite, in nassem Zustand
    von der Mitte des einen Knotens zur Mitte des anderen Knotens
    gemessen, höchstens 2,5 cm betragen.
    (4) Absatz 1 gilt nicht für die Kehlen von Reusen, den hinteren
    Sackteil von Zugnetzen sowie für Netze zum Fang von Aalen,
    Köderfischen und Fischködern.
    (5) Für den hinteren Sackteil bei Aalhamen, Anker- und Pfahlhamen
    ist nur eine Maschenweite von mindestens 1,5 cm, in
    nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des
    anderen Knotens gemessen, zulässig.
    (6) Die Beschränkung der Maschenweiten nach den Absätzen 1
    und 5 gelten nicht für fischereiwissenschaftlich oder fischereiwirtschaftlich
    angeordnete Maßnahmen.
    Fünfter Abschnitt
    Elektrofischerei
    § 17 Genehmigungspflicht

    (1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom
    (Elektrofischerei) darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde
    ausgeübt werden. Der Elektrofischer hat die Fangelektrode
    selbst zu führen. Er hat mindestens einen im Sinn der
    Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker
    (VDE) unterwiesenen Helfer hinzuzuziehen.
    (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden
    1. zur Förderung von Hege- und Zuchtmaßnahmen,
    2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, insbesondere
    bei Störung des biologischen Gleichgewichts
    oder bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,
    3. zur Gewässerbewirtschaftung hinsichtlich bestimmter Fischarten,
    4. zu Lehr- oder Forschungszwecken.
    (3) Die Genehmigung ist befristet und in stets widerruflicher
    Weise für bestimmte Zwecke, Gewässer und Geräte zu erteilen.
    (4) Über die Genehmigung wird ein Berechtigungsschein nach
    dem Muster der Anlage 1 ausgestellt, der im Falle des Fristablaufs
    oder des Widerrufs unverzüglich zurückzugeben ist. Bei
    Fischsterben und Gefahr im Verzug kann die obere Fischereibehörde
    mündlich vorab eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
    § 18 Antragstellung, Genehmigungsvoraussetzungen
    (1) Die Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag
    muß unter Verwendung des von der obersten Fischereibehörde
    vorgesehenen Vordrucks folgende Angaben enthalten:
    1. Name und Anschrift des Fischereiberechtigten;
    2. genaue Angabe des zu befischenden Gewässers mit Grenzen;
    3. Zeitdauer der Befischung mit elektrischem Strom;
    4. Begründung und eventuell ergänzende Erläuterungen.
    (2) Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind:
    1. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem
    Lehrgang über Elektrofischerei (Bedienungsschein zum
    Betreiben von Elektrofischfang-Anlagen); Erlaubnisscheine
    zur Elektrofischerei, die vor dem 3. Oktober 1990 erteilt
    wurden, und Bedienungsscheine anderer Bundesländer
    werden anerkannt;
    2. die Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins oder
    der Prüfstelle des VDE, daß das Elektrofischereigerät den
    anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen
    des VDE entspricht und Schädigungen der Fischerei
    ausschließt (Zulassungsschein);
    3. der Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung
    von 1 000 000 Deutsche Mark für Personenschäden
    und 100 000 Deutsche Mark für Sachschäden;
    4. die schriftliche Zustimmung des Fischereiberechtigten oder
    Fischereipächters des Gewässers, in dem die Elektrofischerei
    ausgeübt werden soll. Die obere Fischereibehörde kann
    verlangen, daß auch die Zustimmungserklärung von Fischereiberechtigten
    oder Fischereipächtern angrenzender
    Gewässerteile vorgelegt wird, wenn nachteilige Auswirkungen
    auf den Fischbestand eines angrenzenden Gewässerteils
    möglich sind.
    § 19 Berechtigte Personen
    Die Elektrofischerei darf nur von der im Berechtigungsschein
    bezeichneten Person (Elektrofischer) ausgeübt werden. Der
    Elektrofischer hat die sich aus den besonderen örtlichen Umständen
    ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
    § 20 Ausweisungspflichten
    Bei Ausübung der Elektrofischerei sind der Berechtigungsschein
    (§ 17 Abs. 4), der Bedienungsschein (§ 18 Abs. 2 Nr. 1),
    der Zulassungsschein (§ 18 Abs. 2 Nr. 2) mitzuführen und den
    Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen zur Einsichtnahme
    auszuhändigen.
    § 21 Fangbuchführung
    Das Ergebnis des Elektrofischfangs hat der Fischereiberechtigte
    in einem Nachweis nach dem Muster der Anlage 2 festzuhalten.
    Der Nachweis ist den Bediensteten der Fischereibehörde
    oder den Fischereiaufsehern auf Verlangen vorzuzeigen. Er ist
    am Ende des Kalenderjahres, bei Fristablauf oder bei Widerruf
    der Genehmigung der oberen Fischereibehörde unaufgefordert
    einzureichen.
    Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 3. November 1994 1177
    Sechster Abschnitt
    Besonderer Schutz der Fische - Beachtung
    des Tierschutzes
    § 22 Hältern gefangener Fische

    (1) Das Hältern von mit der Handangel gefangenen Fischen im
    Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken.
    (2) Der Setzkescher darf nur in den dafür geeigneten Gewässerbereichen
    mit der für die zu hälternde Fischart erforderlichen
    Wasserqualität eingesetzt werden. Er muß ausreichend geräumig
    sein und darf nur aus knotenfreiem textilem Material bestehen.
    Ein freies Schwimmen der Fische ist zu gewährleisten.
    (3) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern gefangener
    Fische in Setzkeschern nur erlaubt, wenn keine Schädigung der
    Fische zu erwarten ist.
    (4) In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt
    werden. Die Hälterzeit im Setzkescher ist auf die Tagesfangzeit
    beschränkt. Die Hälterung von Salmoniden im Setzkescher ist
    verboten.
    § 23 Transport lebender Fische
    (1) Der Transport lebender Fische darf nur in dafür geeigneten
    Behältnissen erfolgen, die für die zu transportierenden Fischarten
    die erforderlichen Transportbedingungen gewährleisten.
    Die Transportzeit ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken.
    (2) Die Besatzdichte in den Transportbehältnissen ist so zu bemessen,
    daß eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist.
    (3) Bei Massenfischtransporten sind die der Fischart angemessenen
    Wassertemperaturen und Sauerstoffverhältnisse zu garantieren.
    Fische sind ausgenüchtert auf den Transport zu bringen.
    (4) Der Lebendtransport von in der Angelfischerei gefangenen
    Fischen, die nicht für die Verwertung vorgesehen sind, ist nur
    nach Genehmigung der unteren Fischereibehörde ausnahmsweise
    bei Sicherstellung fischartgerechter Transportbedingungen erlaubt.
    § 24 Töten gefangener Fische
    (1) Fische sind vor dem Töten zu betäuben.
    (2) In der Angelfischerei sind die für die Verwertung vorgesehenen
    Fische sofort nach dem Fang zu töten.
    § 25 Behandlung toter Fische
    (1) Fische, die in Fanggeräten oder Fangvorrichtungen tot
    aufgefunden werden, sind unverzüglich zu entnehmen.
    (2) Tote Fische dürfen in ein Gewässer nicht eingebracht werden.
    Das gilt nicht für das Einbringen
    1. als Köderfische oder
    2. als Futterfische, jedoch beschränkt auf Fischzuchtanlagen.
    (3) Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere
    des Wasserrechts, des Lebensmittelrechts und des Tierseuchenrechts,
    bleiben unberührt.
    § 26 Einlassen zahmen Wassergeflügels
    Nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten darf zahmes
    Wassergeflügel in ein Gewässer eingelassen werden. Die Anzahl
    der Tiere ist so zu bemessen, daß das Fischgewässer und das
    abfließende Wasser in seiner Qualität nicht nachteilig beeinträchtigt
    wird.
    Siebenter Abschnitt
    Erlaubnisschein zum Fischfang
    § 27 Erlaubnisschein zum Fischfang

    (1) Die Anzahl der ausgegebenen Erlaubnisscheine ist bei der
    Einreichung des Hegeplans für das jeweils zurückliegende Jahr,
    bei Hegeplänen, die länger als ein Jahr gültig sind, für die
    zurückliegenden Geltungsjahre nachzuweisen.
    (2) Für vom Fischereiberechtigten ausgestellte Erlaubnisscheine
    zum Fischfang (§ 14 Abs. 3 ThürFischG), die länger als vier
    Wochen gültig sind, sind Vordrucke aus synthetischem Material
    nach dem Muster der Anlage 3 im Format DIN A6 zu verwenden.
    Die Rückseite kann anstelle der vorgesehenen Verlängerung
    auch für Fangstatistiken oder für besondere Bestimmungen
    (Gewässerordnung, Mindestmaße, Fangbeschränkungen) benutzt
    werden.
    (3) Stellt ein Fischereiberechtigter Erlaubnisscheine nach Absatz
    2 aus, hat er hierüber Listen nach dem Muster der Anlage 4
    zu führen.
    (4) Für Erlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von weniger
    als vier Wochen genügt eine Ausfertigung auf Normalpapier
    nach dem Muster der Anlage 3. Der Nachweis nach Absatz 1
    erfolgt über die numerierten Durchschriften.
    Achter Abschnitt
    Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten
    und Außerkrafttreten
    § 28 Ordnungswidrigkeiten

    Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 15 ThürFischG
    handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. gegen die in den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 festgelegten Bestimmungen
    zum unmittelbaren Schutz der Fische verstößt,
    2. entgegen § 6 Abs. 1 und 3 und § 7 Fische verwendet oder in
    den Verkehr bringt,
    3. entgegen § 8 Abs. 1 bis 5 Fische in Gewässer aussetzt,
    1178 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
    4. entgegen § 9 Abs. 1 Wasserpflanzen, Sand, Kies oder Erde
    aus Gewässern entnimmt,
    5. entgegen § 10 Fischnährtiere oder Fischlaich entnimmt,
    6. entgegen den Bestimmungen des § 11 ohne Befugnis das
    Gelege betritt oder befährt,
    7. gegen § 12 verstößt, indem er die für das Fischen an
    stehenden Fischfanggeräten und Fischwegen angegebenen
    Mindestabstände nicht einhält,
    8. entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3 Köderfische
    verwendet oder in den Verkehr bringt,
    9. entgegen § 14 Abs. 2 Netze und Reusen nicht täglich kontrolliert
    und die Fänge entnimmt,
    10. entgegen § 14 Abs. 3 und 4 die Angelfischerei mit anderen
    Geräten ausübt oder ausgelegte Angeln nicht beaufsichtigt,
    11. entgegen § 15 Abs. 1, 2 und 3 verbotene Fangmittel verwendet
    oder verbotene Fangarten anwendet,
    12. entgegen der § 16 Abs. 1, 3 und 5 die Maschenweiten und
    Gitterstababstände nicht einhält,
    13. entgegen § 17 Abs. 1, 4 und § 19 ohne Genehmigung und
    Berechtigungsschein mit elektrischem Strom fischt,
    14. entgegen § 20 nicht die geforderten Unterlagen mit sich
    führt und vorzeigt,
    15. entgegen § 21 kein Fangbuch führt,
    16. entgegen § 22 die Hälterung verzögert, durch die Hälterung
    eine Schädigung der Fische verursacht oder die Fische nach
    der Hälterung in das Fanggewässer zurücksetzt,
    17. entgegen § 23 den Lebendfischtransport durchführt,
    18. gegen die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 2 verstößt,
    19. tote Fische nicht entsprechend den Regelungen des § 25
    Abs. 1 und 2 behandelt,
    20. entgegen § 26 zahmes Wassergeflügel in Gewässer einläßt,
    21. entgegen § 27 Abs. 2 bis 4 andere als die vorgeschriebenen
    Erlaubnisscheine zum Fischfang abgibt und darüber keinen
    Nachweis führt.
    § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
    Kraft.
    (2) Gleichzeitig tritt die Binnenfischereiordnung vom
    16. Juni 1981 (GBl. I Nr. 23 S. 290), zuletzt geändert durch
    Verordnung vom 25. Juli 1985 (GBl. I Nr. 22 S. 253), außer
    Kraft.
    Erfurt, den 11. Oktober 1994
    Der Minister für Landwirtschaft und Forsten
    Dr. Sklenar