Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1979, GBl. S. 466, zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 20. November 2001, GBl. S. 605
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweilig in Betten fließenden oder stehenden Gewässern.
(2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht finden nur die §§ 3 bis 12, 15, 16, 38, 39, 44, 45, 47, 50 und 51 Anwendung. Gleiches gilt für Gewässer bis zu 0,25 ha, denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt und an denen nur ein einziges nicht beschränktes Fischereirecht besteht; § 31 findet Anwendung.
(3) Die wasser- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 2 Staatsverträge
Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit durch Staatsverträge besondere Bestimmungen über die Fischerei in den Bundeswasserstraßen und den sonstigen Gewässern getroffen sind.
§ 3 Inhalt der Fischereirechte
(1) Das nicht beschränkte Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische einschließlich deren Laich, Neunaugen einschließlich deren Larven, zehnfüßige Krebse und Muscheln (Fische) zu fangen und sich anzueignen. Mit Ausnahme der Gewässer des § 1 Abs. 2 ist der Inhaber des Fischereirechts (Fischereiberechtigter) zur Hege verpflichtet.
(2) Das beschränkte Fischereirecht gibt nur die Befugnis, Fische bestimmter Fischarten, mit bestimmten Fangmitteln, zu bestimmten Zeiten, für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Weise beschränkt zu fangen und sich anzueignen. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischnährtiere, soweit das Gewässer zur Fischerei benutzt wird.
(4) Die Fischereirechte gehören dem Privatrecht an; § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet auf sie Anwendung.
§ 4 Inhaber des Fischereirechts
(1) Das nicht beschränkte Fischereirecht steht vorbehaltlich des § 6 Abs. 1 in Gewässern erster Ordnung dem Land, in Gewässern zweiter Ordnung innerhalb des Gemeindegebiets der Gemeinde sowie in allen anderen Gewässern dem Eigentümer des Gewässerbetts zu. Bei Umstufungen von Gewässern gehen die Fischereirechte des Landes und der Gemeinden auf die neuen Träger der Unterhaltungslast über.
(2) Den Inhabern der Fischereirechte im Hauptgewässer steht das Fischereirecht auch in Nebenarmen, Ersatzstrecken, Flutkanälen und anderen Kanälen, die sich mit dem Hauptgewässer wieder vereinigen, im Verhältnis der Fläche und entsprechend der räumlichen Lage ihrer Fischereirechte zu.
(3) Absatz 2 gilt nicht für die Anlagen des § 1 Abs. 2 Satz 1. Die im Hauptgewässer Fischereiberechtigten sind befugt, im Verhältnis der Fläche und entsprechend der räumlichen Lage ihrer Fischereirechte im Hauptgewässer die Fischerei auch in den Anlagen des § 1 Abs. 2 Satz 1 so lange auszuüben, als die Absperrung gegen den Fischwechsel nicht wirksam ist. Dies gilt nicht, wenn die im Hauptgewässer Fischereiberechtigten die Unterhaltungslast für die Absperrung tragen.
(4) Hat ein Gewässer eine Verbindung mit einem blind endenden Gewässer, steht das Fischereirecht in diesem Gewässer abweichend von Absatz 1 den Berechtigten der Hauptgewässerstrecke, in deren Bereich das blind endende Gewässer beginnt, im Verhältnis der Fläche und entsprechend der räumlichen Lage ihrer Fischereirechte im Hauptgewässer zu. Die Berechtigten können das blind endende Gewässer an seinem Beginn oder an anderer Stelle gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, vorbehaltlich der wasserrechtlichen Vorschriften absperren. Soweit das blind endende Gewässer wirksam abgesperrt ist, ruht das Fischereirecht der Fischereiberechtigten in diesem Gewässer. Das Recht zur Ausübung der Fischerei steht dann den Eigentümern des Gewässerbetts des blind endenden Gewässers zu.
§ 5 Fischereirechte bei Veränderungen der Gewässer
(1) Hat ein Gewässer infolge natürlicher Ereignisse oder baulicher Maßnahmen sein Bett verlassen, gehen die nicht beschränkten Fischereirechte im Verhältnis ihrer Fläche und entsprechend ihrer räumlichen Lage im bisherigen Gewässer auf das neue Gewässer über. Das Fischereirecht im bisherigen Gewässer steht den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Berechtigten zu. Solange zwischen dem bisherigen und dem neuen Gewässer keine gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, wirksame Absperrung vorhanden ist, sind die Fischereiberechtigten befugt, entsprechend ihren früheren Rechten die Fischerei auch im bisherigen Gewässer auszuüben. § 4 Abs. 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) Fischereirechte, die im Zeitpunkt des Übergangs des Gewässers in das neue Gewässerbett dort bestehen, bleiben unberührt. Gleiches gilt für Fischereirechte in Gewässern, die in Nebenarme, Flutkanäle, andere Kanäle, Ersatzstrecken sowie blind endende Gewässer einbezogen werden, oder wenn zwischen Gewässern, denen es bisher an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlte, und anderen Gewässern eine für den Fischwechsel geeignete Verbindung hergestellt wird.
(3) Hat sich das Bett eines Gewässers verändert, erstrecken sich die nicht beschränkten Fischereirechte auf das veränderte Gewässer. Bestehen an derselben Gewässerstrecke mehrere nicht beschränkte Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie am bisherigen Gewässer zueinander standen.
(4) Für Schäden, die dem Fischereiberechtigten durch eine Änderung des Gewässers im Sinne der Absätze 1 und 3 entstehen, ist nach den wasserrechtlichen Vorschriften Entschädigung zu leisten, soweit die Veränderung durch bauliche Maßnahmen herbeigeführt wird. Bei der Berechnung der Entschädigung ist das Recht zur Ausübung der Fischerei nach Absatz 1 Satz 3 zu berücksichtigen. Vorteile, die bei baulichen Maßnahmen nach Satz 1 entstehen, hat der Fischereiberechtigte dem Träger der baulichen Maßnahmen auszugleichen. Geringfügige Vorteile bleiben außer Betracht.
§ 6 Weitergeltung der bisherigen Fischereirechte
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Fischereirechte und Rechte an Fischereirechten bleiben aufrechterhalten. Beschränkte Fischereirechte können nicht neu begründet werden. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt.
(2) Der Inhalt der nach dem Recht des früheren Landes Baden als Erblehen verliehenen Fischereirechte bestimmt sich nach bisher geltendem Recht; die Lehenabgaben stehen den bisher Berechtigten zu. Die den vormals Berechtigten sowie den Anliegern überlassene Ausübung der Fischerei steht den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Berechtigten als Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes zu. Das Recht der Anlieger kann jedoch nur zusammen mit den das Recht begründenden Ufergrundstücken veräußert oder vererbt werden. Das Recht geht ohne Entschädigung auf die nach § 4 Berechtigten über, wenn der Inhaber nicht mehr Eigentümer der auf beiden Seiten, an der Grenze des ehemaligen Großherzogtums Baden auf einer Seite gelegenen Ufergrundstücke auf eine Länge von mindestens 1500 Meter ist.
(3) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften finden auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden selbständigen Fischereigerechtigkeiten und sonstigen Fischereirechte, die den für Grundstücke geltenden Vorschriften unterliegen, entsprechende Anwendung.
(4) Die nach dem Recht des früheren Landes Württemberg als beschränkte persönliche Dienstbarkeiten oder als Nießbrauch bestellten Fischereirechte können auch künftig weder veräußert noch vererbt werden.
(5) Das Recht zum freien Fischfang wird aufgehoben. Fischereirechte, die Personen als Einwohner bestimmter Gemeinden als solchen zustehen, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes innerhalb des Gemeindegebietes in freies Gemeindevermögen umgewandelt. Die Gemeinden haben den bisher Berechtigten auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Umwandlung der Fischereirechte.
(6) Die aufrechterhaltenen Fischereirechte erlöschen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes, soweit sie Rechte im Sinne des Absatzes 3 sind, in das Grundbuch, im übrigen in das Verzeichnis der Fischereirechte eingetragen werden. Wird das Fischereirecht in das Grundbuch oder das Verzeichnis eingetragen, so genügt es zur Wahrung der Frist, wenn bis zu ihrem Ablauf der Eintragungsantrag bezüglich der Rechte des Absatzes 3 beim Grundbuchamt, im übrigen bei der in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörde gestellt oder eine auf die Feststellung des Fischereirechts gerichtete Klage erhoben und die Klageerhebung der Eintragungsbehörde angezeigt ist; die Frist ist auch gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf ein Aufgebotsverfahren nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt und die Antragstellung der Eintragungsbehörde angezeigt ist. Die Antragstellung bei einer der beiden in Satz 2 genannten Behörden wahrt die Frist auch bei der anderen Behörde; gleiches gilt für die Anzeige der Klageerhebung oder des Antrags nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(7) Die im Grundbuch, nach dem Recht der früheren Hohenzollerischen Lande im Wasserbuch oder nach dem Recht des früheren Landes Württemberg im Güterbuch eingetragenen Fischereirechte gelten, soweit sie in das Verzeichnis der Fischereirechte einzutragen sind, mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als dort eingetragen. Sie sind von Amts wegen in das Verzeichnis zu übertragen. Widersprechen die Eintragungen im Grundbuch den Eintragungen im Wasserbuch oder im Güterbuch, so gehen die Grundbucheintragungen vor.
§ 7 Verzeichnis der Fischereirechte
(1) Die Fischereirechte sind mit Ausnahme der in Satz 2 und § 6 Abs. 3 aufgeführten Fischereirechte in das Verzeichnis der Fischereirechte einzutragen. Die Fischereirechte in den Be- und Entwässerungsgräben sowie in den Gewässern des § 1 Abs. 2 können auf Antrag in das Verzeichnis eingetragen werden.
(2) Das Verzeichnis der Fischereirechte wird von den Landratsämtern und den Stadtkreisen als untere Verwaltungsbehörden eingerichtet und geführt. Ein Fischereirecht wird in das Verzeichnis eingetragen, wenn sein Bestehen nachgewiesen ist. Das Ministerium Ländlicher Raum regelt durch Rechtsverordnung die Einrichtung und die Führung des Verzeichnisses sowie das Verfahren bei Eintragungen.
(3) Gegen die Entscheidung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Behörde über Eintragungen in das Verzeichnis der Fischereirechte ist die Beschwerde zum Landgericht und die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig. § 71 Abs. 2, §§ 72 bis 79 Abs. 1, §§ 80 und 81 der Grundbuchordnung finden entsprechende Anwendung.
§ 8 Übertragung von nicht beschränkten Fischereirechten, Vorkaufsrecht
(1) Ein nicht beschränktes Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäft nur ungeteilt übertragen werden. Die Fischereibehörde kann die Übertragung eines räumlich abgegrenzten Teiles zulassen, wenn dadurch die fischereiliche Bewirtschaftung und die ordnungsgemäße Hege nicht beeinträchtigt werden.
(2) Besteht das nicht beschränkte Fischereirecht neben anderen nicht beschränkten Fischereirechten an derselben Gewässerstrecke oder steht es mehreren Personen zu, muss der Erwerber des Fischereirechts oder des Anteils an diesem Recht zu den anderen Berechtigten gehören. Eine Gesamthandsgemeinschaft kann das ihr zustehende Fischereirecht auch an einen Gesamthänder veräußern. Abweichend von Satz 1 kann das nicht beschränkte Fischereirecht oder ein Anteil an diesem Recht auch an die Inhaber der angrenzenden nicht beschränkten Fischereirechte veräußert werden.
(3) Bei Fischereirechten in Bundeswasserstraßen sowie in Gewässern erster Ordnung steht dem Land, bei Fischereirechten in Gewässern zweiter Ordnung steht der Gemeinde sowie bei Fischereirechten in Wasserbekken im Sinne des § 63 Abs. 4 des Wassergesetzes steht auch den in dieser Bestimmung genannten öffentlichrechtlichen Körperschaften ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen eines Monats nach Mitteilung des Kaufvertrags an den Vorkaufsberechtigten ausgeübt werden. §§ 504 bis 509, § 510 Abs. 1 und § 512 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Der Erwerb von Fischereirechten nach Satz 1 durch eine Gemeinde ist auf ihr Gemeindegebiet beschränkt. Das Vorkaufsrecht der in § 63 Abs. 4 des Wassergesetzes genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften geht dem Vorkaufsrecht der Gemeinden vor.
(4) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung bedarf der Schriftform. Die Veräußerung ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten der in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörde anzuzeigen.
§ 9 Übertragung von beschränkten Fischereirechten
Ein beschränktes Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäft nur ungeteilt übertragen werden. Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines beschränkten Fischereirechts oder eines Anteils an diesem Recht ist nur an den Inhaber eines nicht beschränkten Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke zulässig. Soweit sich das beschränkte Fischereirecht auf die Gewässerstrecke mehrerer nicht beschränkter Fischereirechte erstreckt, kann es mit Zustimmung der Fischereibehörde geteilt veräußert werden. § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 findet Anwendung.
§ 10 Vereinigung von Fischereirechten
(1) Steht ein beschränktes Fischereirecht dem Inhaber des nicht beschränkten Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke zu, so erlischt das beschränkte Fischereirecht als besonderes Recht. Ist das beschränkte Fischereirecht mit dem Recht eines Dritten belastet, setzt sich das Recht des Dritten im bisherigen Umfang am nicht beschränkten Fischereirecht fort.
(2) Stehen mehrere nicht beschränkte Fischereirechte an derselben Gewässerstrecke oder mehrere Anteile an einem solchen Recht oder mehrere aneinandergrenzende Rechte demselben Inhaber zu, vereinigen sich diese Rechte zu einem einheitlichen Recht. Die Rechte Dritter an den einzelnen Rechten setzen sich an dem vereinigten Recht im bisherigen Umfang fort.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 bleiben Pacht- und Erlaubnisverträge, die sich auf das beschränkte Fischereirecht beziehen, im bisherigen Umfang bestehen. Eine Verlängerung der Verträge ist unzulässig. Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Pachtverträge erlöschen spätestens zwölf Jahre nach Erlöschen des beschränkten Fischereirechts.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 bleiben Pacht- und Erlaubnisverträge im bisherigen Umfang bestehen. Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung.
§ 11 Aufhebung von beschränkten Fischereirechten
(1) Die Fischereibehörde kann beschränkte Fischereirechte von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers des nicht beschränkten Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke gegen Entschädigung des Ertragswerts sowie des Zeitwerts von nicht wieder verwendbaren feststehenden Fischereivorrichtungen aufheben, wenn dies zum Wohle der Allgemeinheit, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes, notwendig ist.
(2) Zur Entschädigung ist das Land verpflichtet. Der Inhaber des nicht beschränkten Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke hat jedoch dem Land die Entschädigung ganz oder teilweise zu ersetzen, soweit sein Fischereirecht durch die Aufhebung des beschränkten Fischereirechts begünstigt wird.
(3) Als Ertragswert gilt das 18-fache des nachhaltigen jährlichen Reinertrags.
§ 12 Erlöschen von beschränkten Fischereirechten
(1) Sind zur Ausübung eines beschränkten Fischereirechts feststehende Fischereivorrichtungen erforderlich, so erlischt das beschränkte Fischereirecht, wenn durch die Fischereibehörde festgestellt wird, daß die Fischereivorrichtung während eines Zeitraumes von mindestens drei Jahren zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei nicht mehr tauglich war.
(2) Die Neuerrichtung oder die Vergrößerung einer feststehenden Fischereivorrichtung ist nicht zulässig.
§ 13 Grundsatz
(1) Das Fischereirecht darf nach den anerkannten fischereilichen Grundsätzen nur so ausgeübt werden, daß die im und am Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten nicht mehr als notwendig beeinträchtigt werden.
(2) Die Festsetzungen im Bewirtschaftungsplan (§ 30 Abs. 1) sind von den Fischereiberechtigten, den Pächtern und den auf Grund eines Erlaubnisvertrags zur Fischerei Berechtigten (Fischereiausübungsberechtigten) zu beachten; sie gehen widersprechenden Bestimmungen in Pacht- und Erlaubnisverträgen vor.
(3) Die Ausübung der Fischerei in Gewässern oder Gewässerstrecken, die sich innerhalb von Gebäuden, Hofräumen, gewerblichen Anlagen sowie eingefriedeten Grundstücken einschließlich der Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt, befinden, ist nur mit Zustimmung deren Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zulässig. § 15 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.
§ 14 Hegepflicht
(1) Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, einen der Größe und der Beschaffenheit des Gewässers sowie dem Umfang seines Fischereirechts entsprechenden Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Dabei sind die anderen Nutzungsarten am Gewässer angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist ein künstlicher Besatz mit Fischen vorzunehmen.
(2) Der Einsatz nicht einheimischer Fischarten sowie der erstmalige Fischeinsatz in bisher fischfreie Gewässer mit Ausnahme der Anlagen des § 1 Abs. 2 Satz 1 bedarf der Erlaubnis der Fischereibehörde. Die Erlaubnis ersetzt die Genehmigung nach § 33 Abs. 4 Satz 1 des Naturschutzgesetzes.
(3) Wird das Fischereirecht durch einen Pachtvertrag im Sinne von § 18 Abs. 2 verpachtet, obliegt die Verpflichtung nach Absatz 1 dem Pächter. Soweit bei den sonstigen Pachtverträgen der Pächter vertraglich zur Hege verpflichtet ist, bleibt auch der Fischereiberechtigte zur Hege verpflichtet.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 wird auf Antrag des Fischereiberechtigten oder des Pächters, dem die Verpflichtung nach Absatz 1 im Pachtvertrag ganz übertragen wurde, durch die Fischereibehörde ausgesetzt, solange es ihm wegen der Beschaffenheit des Gewässers nicht zugemutet werden kann, dieser Verpflichtung nachzukommen. Betrifft die Aussetzung der Hegepflicht einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk, ist die Fischereigenossenschaft vor der Entscheidung zu hören.
(5) Ist die Verpflichtung nach Absatz 4 ausgesetzt, hat der Fischereiberechtigte oder der Pächter die Vornahme von Hegemaßnahmen durch die Fischereigenossenschaft oder den von ihr bestimmten Dritten zu dulden.
§ 15 Fischfang auf überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen. Von der Befischung sind überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen und eingefriedete Grundstücke einschließlich der Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt, ausgeschlossen. Eingezäunte Viehweiden gelten insoweit nicht als eingefriedete Grundstücke.
(2) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.
(3) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht berechtigt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die mit den Gewässern nicht mehr in Verbindung stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von drei Tagen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.
(4) Nachteile, die den Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten der überfluteten Grundstücke durch die Ausübung der Fischerei entstehen, sind zu entschädigen. Der Fischereiausübungsberechtigte haftet auch für die Schäden, die durch seine Helfer verursacht werden.
§ 16 Uferbetretungsrecht, Zugang zum Gewässer
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer sind, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, befugt, auf eigene Gefahr die Ufergrundstücke, Inseln, Anlandungen, Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zu betreten sowie zur Hege, zum Fang oder zur Aufbewahrung von Fischen bestimmte Geräte dort zu befestigen. Ausgenommen hiervon sind Gebäude, Hofräume, gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen sowie eingefriedete Grundstücke einschließlich der Grundstücke, deren Einfriedung zum Ufer fehlt. § 15 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Kann der Fischereiausübungsberechtigte ein Gewässer oder ein überflutetes Grundstück nicht über einen öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen, so kann er von anderen Grundstückseigentümern öder Nutzungsberechtigten verlangen, dass sie gegen eine angemessene Entschädigung das Betreten ihrer Grundstücke auf eigene Gefahr dulden. Absatz 1 Satz 2 und 3 findet Anwendung.
(3) Der Fischereiberechtigte sowie der Pächter sind befugt, Büsche, Sträucher oder Äste, welche die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei hindern, an einzelnen Stellen zurück zu schneiden, sofern der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte einer entsprechenden Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nachgekommen ist. Die Belange des Eigentümers, der Gewässerunterhaltung und des Naturschutzes sind zu beachten. Die abgeschnittenen Pflanzenteile sind zu entfernen, sofern der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht widerspricht; dabei am Grundstück entstandene Schäden sind dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu ersetzen.
§ 17 Ausübung des Fischereirechts durch Dritte
(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch einen Pacht- oder Erlaubnisvertrag übertragen werden, soweit der Inhalt des Fischereirechts nicht entgegensteht. Wird der Vertrag mit natürlichen Personen abgeschlossen, müssen diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Besitz eines gültigen Fischereischeins sein. Der Abschluss von Erlaubnisverträgen mit juristischen Personen ist nicht zulässig.
(2) Erlaubnisverträge im Sinne dieses Gesetzes sind alle Verträge nach Absatz 1, durch die den Berechtigten nur die Ausübung der Fischerei mit der Angel einschließlich des Köderfischfangs für den eigenen Bedarf gestattet wird.
§ 18 Pachtvertrag
(1) Der Pachtvertrag darf nur mit höchstens sechs Mitpächtern, darunter höchstens zwei juristischen Personen abgeschlossen werden. Im Pachtvertrag kann vereinbart werden, dass der Pächter befugt ist, Unterpacht- und Erlaubnisverträge abzuschließen. Der Pachtvertrag, seine Änderung und die Kündigung bedürfen der Schriftform.
(2) Bei Pachtverträgen, in denen die Verpflichtung nach § 14 Abs. 1 ganz auf den Pächter übertragen wird, muss die Pachtzeit mindestens zwölf Jahre betragen.
(3) Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zulassen, wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Vertragsgewässers gewährleistet ist.
(4) Auf den Pachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 571 bis 579, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
§ 19 Anzeige von Pachtverträgen
(1) Abschluss, Änderung, Kündigung und Erlöschen eines Pachtvertrags im Sinne von § 18 Abs. 2 sind vom Verpächter der Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen; zur Anzeige ist auch der Pächter berechtigt. Vor Ablauf von zwei Monaten nach Anzeige eines Vertragsabschlusses darf der Pächter die Fischerei nicht oder nicht in dem sich aus der Vertragsänderung ergebenden Umfang ausüben. Wird der Vertrag beanstandet, darf der Pächter die Fischerei in dem sich aus dem Vertrag ergebenden Umfang erst ausüben, wenn die Beanstandungen behoben sind oder das Gericht rechtskräftig festgestellt hat, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist.
(2) Die Fischereibehörde kann einen Pachtvertrag im Sinne von § 18 Abs. 2 sowie dessen Änderung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn
1. gegen die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 verstoßen wurde,
2. die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes durch die Bestimmungen des Pachtvertrages nicht sichergestellt ist, oder
3. die Bestimmungen des Bewirtschaftungsplanes nicht beachtet sind.
(3) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsteile aufzufordern, den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist, die mindestens einen Monat betragen soll, aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern.
(4) Kommen die Vertragsteile der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht einer der Vertragsteile innerhalb der Frist einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt. Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, dass er nicht zu beanstanden ist.
(5) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen entsprechend.
(6) Die Fischereibehörde kann für die Dauer eines über die Nichtigkeit oder die Beanstandung des Pachtvertrags anhängigen Verfahrens die zur Ausübung und zum Schutz der Fischerei erforderlichen Anordnungen selbst treffen oder im Einzelfall die Fischereigenossenschaft hierzu ermächtigen. Die Kosten der Anordnung und ihrer Durchführung hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf die vom Land oder vom Bund abgeschlossenen Pachtverträge. Die Fischereibehörde kann die Übersendung einer Mehrfertigung des Pachtvertrags verlangen.
§ 20 Erlöschen des Pachtvertrags
(1) Der Pachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Fischereischein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn der Pächter nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Fischereischeins die Erteilung eines neuen Fischereischeins beantragt hat oder wenn ihm die Erteilung eines neuen Fischereischeins unanfechtbar abgelehnt worden ist. Besitzt keiner der Erben eines verstorbenen Pächters einen Fischereischein, erlischt der Pachtvertrag drei Monate nach dem Tode des Pächters, wenn keiner der Erben innerhalb dieser Frist den Fischereischein erworben hat. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Fischereibehörde die Frist nach Satz 3 um neun Monate verlängern. Gleichzeitig kann die Fischereibehörde die zur Ausübung und zum Schutz der Fischerei erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Erben selbst treffen oder die Fischereigenossenschaft hierzu ermächtigen.
(2) Der Pächter hat, soweit im Pachtvertrag nichts anderes bestimmt ist, dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrags nach Absatz 1 entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.
(3) Treten in der Person eines Mitpächters die Voraussetzungen des Absatzes 1 ein, so bleibt der Pachtvertrag mit den übrigen Mitpächtern bestehen. Ist einem der Beteiligten die Aufrechterhaltung des Vertrages infolge des Ausscheidens eines Mitpächters nicht zumutbar, so kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Erlangung der Kenntnis von dem Kündigungsgrund erfolgen.
§ 21 Erlaubnisvertrag
(1) Der Erlaubnisvertrag darf nur auf die Dauer von höchstens drei Jahren abgeschlossen werden. Der auf Grund eines Erlaubnisvertrags zur Ausübung der Fischerei Berechtigte darf die Fischerei erst ausüben, wenn ihm der Erlaubnisschein (§ 37) durch den anderen Vertragsteil erteilt ist. Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte die Fischerei nur in Gegenwart des anderen Vertragsteils ausübt,
(2) Der Erlaubnisvertrag erlischt, wenn dem Berechtigten der Fischereischein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn der Berechtigte nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Fischereischeins die Erteilung eines neuen Fischereischeins beantragt hat oder wenn ihm die Erteilung eines neuen Fischereischeins unanfechtbar abgelehnt worden ist. Der Berechtigte hat dem anderen Vertragsteil den aus der Beendigung des Erlaubnisvertrags entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.
(3) Die vom Pächter abgeschlossenen Erlaubnisverträge enden mit dem Pachtvertrag. Der Pächter hat die Berechtigten hiervon zu unterrichten und die von ihm ausgestellten Erlaubnisscheine einzuziehen.
(4) Der Berechtigte hat bei der Ausübung der Fischerei den Erlaubnisschein bei sich zu führen und auf Verlangen auch dem Fischereiberechtigten und dem Pächter zur Einsichtnahme auszuhändigen.
§ 22 Fischereibezirk
(1) Die Fischereibehörde kann Fischereibezirke bilden, wenn dies zur Erhaltung des Fischbestandes und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen fischereilichen Nutzung erforderlich ist. Die Abgrenzung der Fischereibezirke ist so vorzunehmen, dass der Fischereibezirk eine fischereibiologische Einheit möglichst ganz umfasst sowie eine sinnvolle Bewirtschaftung zulässt. Die Bildung, Änderung und Aufhebung eines Fischereibezirks sind im Staatsanzeiger bekannt zu machen.
(2) Erstreckt sich der Fischereibezirk auf den Bezirk mehrerer Fischereibehörden, wird die zuständige Behörde durch das Ministerium bestimmt.
(3) Steht das Fischereirecht innerhalb eines Fischereibezirks nur einer natürlichen oder juristischen Person zu, handelt es sich um einen Eigenfischereibezirk. Die übrigen Fischereibezirke sind gemeinschaftliche Fischereibezirke.
§ 23 Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehören, bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenossenschaft ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die von der Fischereibehörde beaufsichtigt wird. Die §§ 120 bis 124 der Gemeindeordnung sowie § 22 Abs. 2 des Gesetzes gelten entsprechend.
(2) Der Anteil der Mitglieder an den Lasten sowie das Stimmrecht der Mitglieder bestimmen sich nach dem Wert der Fischereirechte. Die Genossenschaftsversammlung kann in der Satzung einen anderen Maßstab unter angemessener Berücksichtigung des Werts der Fischereirechte bestimmen. Jedes Mitglied muss mindestens eine Stimme besitzen. Mehr als zwei Fünftel der Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen.
(3) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen, aus dem das Stimmrecht und der Anteil an den Lasten für das einzelne Mitglied hervorgehen müssen.
(4) Steht das Fischereirecht mehreren Personen zu, so können sie die Rechte aus dem Fischereirecht innerhalb der Genossenschaft nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Für die Verpflichtungen haften sie als Gesamtschuldner. Soweit die Berechtigten keinen gemeinschaftlichen Vertreter bestellt haben, kann die Fischereigenossenschaft Handlungen, die sie gegenüber dem Inhaber des Fischereirechts vorzunehmen hat, gegenüber einem Berechtigten wirksam vornehmen.
(5) Soweit im Pachtvertrag im Sinne von § 18 Abs. 2 nichts anderes vereinbart ist, tritt der Pächter während der Pachtdauer an die Stelle des Fischereiberechtigten in die sich aus der Mitgliedschaft in der Fischereigenossenschaft ergebenden Rechte und Pflichten ein. Ist ein Fischereirecht an mehrere verpachtet, gilt Absatz 4 entsprechend.
§ 24 Aufgaben der Fischereigenossenschaft
Die Fischereigenossenschaft hat die Aufgabe, die auf Grund der Hegepflicht vorzunehmenden Maßnahmen ihrer Mitglieder zusammenzufassen und zu lenken sowie durch eigene Maßnahmen zu unterstützen.
§ 25 Satzung der Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. Die Fischereibehörde kann eine Änderung der Satzung verlangen, wenn dies erforderlich ist, damit die Fischereigenossenschaft weiterhin ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Die Fischereigenossenschaft hat die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk bekannt zu machen.
(2) Das Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung Bestimmungen über:
1. den notwendigen Inhalt der Satzung, wozu insbesondere die satzungsmäßige Regelung der Rechte und Pflichten der Mitglieder und der Genossenschaftsorgane, die Bestimmungen über die Aufstellung der Bewirtschaftungspläne sowie die Regelung der Voraussetzungen einer Umlageerhebung unter den Mitgliedern in der Satzung gehören;
2. die Voraussetzungen und das Verfahren zum Erlass einer Satzung oder Satzungsänderung durch die Fischereibehörde, wenn die Genossenschaft ihrer rechtlichen Verpflichtung hierzu nicht nachkommt;
3. das Verfahren zur Konstituierung der Fischereigenossenschaft durch die Fischereibehörde, die einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk festgesetzt hat.
§ 26 Organe
Organe der Fischereigenossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung und der Vorstand.
§ 27 Genossenschaftsversammlung
(1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung, die Umlagen und die Bewirtschaftungspläne, wählt den Vorstand und dessen Vorsitzenden und nimmt die ihr durch die Satzung sonst zugewiesenen Aufgaben wahr.
(2) Die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen der Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen.
(3) Die Beschlussfassung über die Satzung sowie deren Änderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen der Mitglieder. Kommt die Beschlussfassung nicht zustande, weil die erforderliche Mehrheit nicht anwesend oder vertreten war, kann innerhalb eines Monats eine weitere Genossenschaftsversammlung einberufen werden, die über die Satzung oder eine Änderung der Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschließt. In der Einladung zu der weiteren Genossenschaftsversammlung ist auf die abweichende Mehrheit für die Beschlussfassung hinzuweisen.
(4) Die Genossenschaftsversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Fischereibehörde kann die Einberufung verlangen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 28 Vorstand
(1) Der Vorstand der Fischereigenossenschaft besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Ist wegen der geringen Mitgliederzahl einer Fischereigenossenschaft ein aus mehreren Personen bestehender Vorstand nicht zweckmäßig, kann die Satzung festlegen, dass der Vorstand nur aus einem Mitglied besteht. Die Mitglieder des Vorstandes müssen nicht Mitglieder der Fischereigenossenschaft sein.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung die übrige Verwaltung der Fischereigenossenschaft. Der Vorsitzende und der satzungsmäßige Stellvertreter vertreten die Fischereigenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich; sie sind allein zur Vertretung berechtigt.
(3) Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind diese bis zur Behebung des Mangels durch die Fischereibehörde zu bestellen.
§ 29 Auseinandersetzung, Abwicklung
(1) Wird die Abgrenzung der Fischereibezirke geändert, treffen die beteiligten Fischereigenossenschaften und Inhaber von Eigenfischereibezirken die erforderliche Vereinbarung über die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Kommt die Vereinbarung trotz Fristsetzung, die mindestens einen Monat betragen soll, nicht zustande, trifft die Fischereibehörde die erforderlichen Bestimmungen.
(2) Wird ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk aufgehoben, ist die Fischereigenossenschaft aufgelöst. Die Fischereigenossenschaft gilt nach ihrer Auflösung jedoch als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.
(3) Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand. Die Genossenschaftsversammlung beschließt innerhalb eines Jahres nach Auflösung der Fischereigenossenschaft über die Verwendung des verbleibenden Vermögens. Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluss getroffen, ist das Vermögen entsprechend dem Wert der Fischereirechte der Mitglieder an diese auszuzahlen. Die Fischereibehörde kann die Frist verlängern, wenn der Abschluss der Abwicklung aus zwingenden Gründen innerhalb der Frist nicht möglich ist.
(4) Für Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung der Einteilung der Fischereibezirke notwendig werden, werden Abgaben (insbesondere auch die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung) des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben; Auslagen werden nicht ersetzt.
§ 30 Bewirtschaftungsplan
(1) In einem Eigenfischereibezirk hat der Fischereiberechtigte, bei Abschluss eines Pachtvertrages im Sinne von § 18 Abs. 2, soweit im Pachtvertrag nichts anderes bestimmt ist, der Pächter sowie in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk die Fischereigenossenschaft für den Zeitraum von ein bis fünf Jahren Bewirtschaftungspläne aufzustellen, die Bestimmungen treffen über
1. die Maßnahmen zur Hege und zum künstlichen Fischbesatz,
2. die Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder das Gewässer,
3. den Umfang des zulässigen Fischfangs auf Grund der einzelnen Fischereirechte,
4. die Höchstzahl der für das einzelne Fischereirecht zulässigen Pacht- und Erlaubnisverträge,
5. die Überwachung der Durchführung des Bewirtschaftungsplanes.
(2) Die Bewirtschaftungspläne sollen mit den Bewirtschaftungsplänen in den angrenzenden Fischereibezirken abgestimmt werden. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Festsetzungen nicht geeignet sind, den Fischbestand zu erhalten und eine ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung zu sichern.
(3) Sind mehrere Pächter zur Aufstellung eines Bewirtschaftungsplanes verpflichtet, haben sie einen gemeinsamen Bewirtschaftungsplan aufzustellen.
(4) Stellen die nach Absatz 1 Verpflichteten nicht bis zum 1. Februar eines Jahres einen Bewirtschaftungsplan auf oder wird der Bewirtschaftungsplan innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten aus Gründen, die vom Verpflichteten zu vertreten sind, nicht genehmigt, stellt die Fischereibehörde nach vorheriger Androhung auf Kosten der Pflichtigen den Bewirtschaftungsplan auf.
(5) Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus den Bewirtschaftungsplänen trotz Fristsetzung bei einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk durch die Fischereigenossenschaft, im übrigen durch die Fischereibehörde nicht, führt bei einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk die Fischereigenossenschaft, im übrigen die Fischereibehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Pflichtigen durch. Mit der Durchführung dieser Maßnahmen können auch Dritte mit ihrem Einverständnis beauftragt werden.
§ 31 Fischereischein
(1) Wer die Fischerei ausübt, muss einen Fischereischein besitzen und diesen bei sich führen. Auf Verlangen ist der Fischereischein auch dem Fischereiberechtigten und dem Pächter zur Einsichtnahme auszuhändigen.
(2) Der Fischereischein wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde besitzt. Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde und den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse sowie die Fälle, in denen aus besonderen Gründen vom Nachweis der Sachkunde abgesehen werden kann; dabei kann den Landratsämtern und den Stadtkreisen als untere Verwaltungsbehörden die Abnahme einer Prüfung übertragen werden.
(3) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich
1. für Personen, die den Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen,
2. wenn die Fischereibehörde in besonderen Fällen oder für Teilnehmer an fischereilichen Veranstaltungen Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen hat.
(4) Bei Verlegung der Hauptwohnung nach Baden-Württemberg sind die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Fischereischeine im Geltungsbereich dieses Gesetzes längstens bis zum Ende des auf diese Wohnsitznahme nachfolgenden Kalenderjahres gültig.
§ 32 Jugendfischereischein
(1) Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, kann ein Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein) erteilt werden, soweit sie nicht die für die Ausstellung eines Fischereischeins gemäß § 31 erforderliche Sachkunde besitzen oder in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen.
(2) Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines mindestens achtzehn Jahre alten Inhabers eines Fischereischeins. § 31 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 33 Versagungsgründe
(1) Der Fischereischein und der Jugendfischereischein sind Personen zu versagen,
1. die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. die geschäftsunfähig sind.
(2) Der Fischereischein und der Jugendfischereischein können insbesondere Personen versagt werden,
1. die im Geltungsbereich des Grundgesetzes keinen Wohnsitz haben,
2. die Fischwilderei begangen, einen Fischereischein gefälscht oder wiederholt oder gröblich Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, begangen haben.
(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 können der Fischereischein und der Jugendfischereischein nicht mehr versagt werden, wenn ein Führungszeugnis vorgelegt wird, das keine Verurteilung enthält oder wenn seit Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit fünf Jahre verstrichen sind.
§ 34 Gültigkeitsdauer
(1) Der Fischereischein wird
1. für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) oder
2. für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre nach einem vom Ministerium bestimmten Muster erteilt.
(2) Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeins kann verlängert werden. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer steht der Erteilung des Fischereischeins gleich.
(3) Der Jugendfischereischein wird nur für ein Kalenderjahr erteilt.
§ 35 Zuständigkeit für die Erteilung der Fischereischeine
(1) Zuständig für die Erteilung des Fischereischeins und des Jugendfischereischeins sind die Gemeinden. Die diesen übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung der Fischereibehörden und des Ministeriums. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seine Hauptwohnung hat. Hat der Antragsteller keine Hauptwohnung im Lande, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk er die Fischerei ausüben will.
(3) Für die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren sowie Umfang und Höhe der Gebühren bei Wahrnehmung der Aufgaben des Absatzes 1 durch Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften gelten die für die unteren Verwaltungsbehörden maßgebenden Vorschriften.
§ 36 Fischereiabgabe
(1) Mit der Gebühr für die Erteilung eines Fischereischeins wird eine Fischereiabgabe erhoben, die an das Land abzuführen und vom Ministerium nach Anhörung des Landesfischereibeirats zur Förderung des Fischereiwesens und der fischereilichen Forschungstätigkeit zu verwenden ist.
(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Höhe der Fischereiabgabe festzusetzen, deren Höchstbetrag das Dreifache der Gebühr für die Erteilung des jeweiligen Fischereischeins nicht übersteigen darf.
(3) Auf die Fischereiabgabe sind die §§ 7, 19 und 20 des Landesgebührengesetzes entsprechend anzuwenden. Bei der Erteilung von Zweitausfertigungen eines Fischereischeins ist eine Fischereiabgabe nicht zu entrichten.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die unter die Vereinbarung für die Ausübung der Fischerei vom 26. Juni 1954 (Staatsanzeiger Nr. 51 vom 3. Juli 1954) fallenden französischen Mitglieder der alliierten Streitkräfte, solange diese Vereinbarung in Kraft ist.
§ 37 Erlaubnisschein
(1) Dem auf Grund eines Erlaubnisvertrags zur Fischerei Berechtigten hat der andere Vertragsteil einen Erlaubnisschein zu erteilen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:
1. Name und Anschrift des Inhabers des Fischereirechts oder des Pächters,
2. Name und Anschrift des Inhabers des Erlaubnisscheins,
3. Tag der Ausstellung und Gültigkeitsdauer,
4. Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, auf die sich der Erlaubnisvertrag bezieht,
5. Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Wasserfahrzeuge und
6. Angaben über Mengenbeschränkungen und Abweichung von Schonmaßen.
§ 21 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden und über die Ausgabe der Erlaubnisscheine Listen zu führen sind.
(3) Die nach Absatz 2 zu führenden Listen sind der Fischereibehörde und den Fischereiaufsehern auf Verlangen vorzulegen.
§ 38 Verbot schädigender Mittel
(1) Der Fischfang mit künstlichem Licht, explodierenden, betäubenden und giftigen Mitteln, mit Schlingen sowie mit verletzenden Geräten (mit Ausnahme von Angelhaken) sowie das Reißen (einschließlich Zocken, Schlenzen und dergleichen) sind verboten.
(2) Für fischereiwirtschaftliche und wissenschaftliche Zwecke kann die Fischereibehörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
(3) Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen, unter denen die Verwendung des elektrischen Stromes für fischereiliche Zwecke zulässig ist.
§ 39 Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken
(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet, hat auf seine Kosten geeignete Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen verhindern, anzubringen und zu unterhalten.
(2) Sind solche Vorrichtungen mit dem Vorhaben nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht zumutbar, hat der Unternehmer an Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich einen angemessenen Beitrag für die Erhaltung des Fischbestandes durch Fischbesatz zu leisten. Der Beitrag ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes festzusetzen. Weitergehende Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 40 Fischwege
(1) Wer Anlagen in einem Gewässer errichtet, die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, hat auf seine Kosten Fischwege oder sonstige für den Wechsel der Fische geeignete Einrichtungen von ausreichender Größe und Wasserbeschickung (Fischwege) anzulegen, zu betreiben und zu unterhalten.
(2) Die für die wasserrechtliche Entscheidung zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der Fischereibehörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, insbesondere wenn
1. die Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und ihre spätere Beseitigung gewährleistet ist, oder
2. die für die Anlegung und Unterhaltung des Fischweges entstehenden Kosten in keinem Verhältnis zu den Vorteilen für die Fischerei stehen oder sonstige Nachteile entstehen, die schwerwiegender sind als die durch die Anlegung des Fischweges für die Fischerei entstehenden Vorteile.
(3) Ist die Errichtung eines Fischweges nicht möglich oder ist eine Ausnahme nach Absatz 2 zugelassen, hat der Unternehmer an Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich einen angemessenen Beitrag für die Erhaltung des Fischbestandes durch Fischbesatz zu leisten. Der Beitrag ist unter Berücksichtigung der durch die Behinderung des Fischwechsels zu erwartenden Schädigung des Fischbestandes festzusetzen. § 39 Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung.
§ 41 Fischwege bei bestehenden Anlagen
(1) Die Eigentümer von Anlagen nach § 40 Abs. 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, müssen die Anlegung, den Betrieb sowie die Unterhaltung eines Fischweges durch das Land gegen angemessene Entschädigung in Geld dulden, wenn dies zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes erforderlich und mit der Anlage technisch vereinbar ist. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Das Land kann die Anlegung, den Betrieb sowie die Unterhaltung durch das Land davon abhängig machen, dass die hierdurch Begünstigten sich verpflichten, sich in angemessener Weise an den Bau- und Betriebskosten zu beteiligen.
§ 42 Sicherung des Fischwechsels
(1) Ein Gewässer darf unbeschadet des § 4 Abs. 4 Satz 2, §§ 39 und 40 durch ständige Fischereivorrichtungen einschließlich der elektrisch betriebenen Scheuchvorrichtung nicht auf mehr als die halbe Breite, von Uferlinie zu Uferlinie gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht beeinträchtigen.
(2) Für die Dauer der Schonzeiten sind die ständigen Fischereivorrichtungen in den Gewässern zu beseitigen oder so zu verändern, dass ihr Fangeffekt aufgehoben wird.
(3) Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.
(4) Absätze 1 und 2 gelten nicht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden und rechtmäßig genutzten ständigen Fischereivorrichtungen.
§ 43 Schonbezirke
(1) Die Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären
1. Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
2. Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für die Fische sind (Laichschonbezirke) oder
3. Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).
Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher von den Gemeinden öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.
(2) Die Fischereibehörde erlässt die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der höheren Wasserbehörde nach Anhörung der Fischereigenossenschaft, in deren Fischereibezirk der Schonbezirk liegen soll, oder bei einem Eigenfischereibezirk nach Anhörung des Inhabers des Fischereirechts sowie bei Verpachtung durch einen Pachtvertrag im Sinne von § 18 Abs. 2 des Pächters. Gleichzeitig teilt die Fischereibehörde den Personen, die fristgerecht Bedenken und Anregungen vorgebracht haben, das Ergebnis ihrer Prüfung mit.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung des Gewässerbetts, das Mähen, das Einbringen und die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten, das Wasserskilaufen und der Eissport für bestimmte Zeiten beschränkt oder verboten werden.
(4) Stellt eine Regelung nach Absatz 3 eine Enteignung dar, so hat das Land dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen diese Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Das Land kann die Erklärung zum Schonbezirk davon abhängig machen, dass die hierdurch Begünstigten sich verpflichten, die Entschädigungen ganz oder teilweise zu erstatten.
(5) Die Ortspolizeibehörden haben die Schonbezirke durch Aufstellen leicht lesbarer Schilder an geeigneten Stellen kenntlich zu machen. Die Eigentümer des Gewässerbettes und der Ufergrundstücke sind verpflichtet die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.
(6) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Schonbezirke bleiben bis zum 31. Dezember 1983 bestehen, soweit sie nicht vorher aufgehoben werden. Für sie gelten die bisherigen Vorschriften über Schonbezirke weiter.
§ 44 Schutz der Fischerei
(1) Zum Schutz der Fischerei kann das Ministerium durch Rechtsverordnung Bestimmungen treffen über
1. die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen der Ausübung der Fischerei während der Schonzeiten,
2. das Mindestmaß der Fische sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
3. die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
4. die Verpflichtung zur Anlandung von gefangenen Fischen bestimmter Arten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen Gründen unerwünscht ist,
5. Verbote oder Beschränkungen für das Aussetzen von Fischen, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers sowie den in diesem bestehenden Lebensraum und Lebensgemeinschaft gefährden könnten,
6. die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen,
7. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
8. den Schutz der Fischnährtiere,
9. das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,
10. die Art, Beschaffenheit und Verwendung der Fanggeräte und Fangmittel, einschließlich des Umfangs des zulässigen Fischfangs
11. die Beschränkung der Fischerei zur Nachtzeit,
12. den Fischfang in und an Fischwegen,
13. die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer,
14. die lichte Stabweite bei Rechenanlagen gegen das Eindringen von Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke und
15. die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte, Fangmittel und Fischbehälter.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Rechte auf die Benutzung ständiger Fischereivorrichtungen sowie auf den Gebrauch eines anderen bestimmten Fanggerätes werden durch eine auf Grund Absatz 1 Nr. 10 erlassene Rechtsverordnung nicht berührt, wenn der Fischerei berechtigte nur mit diesem die Fischerei ausüben darf.
(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gelten für die Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 2 und für den Bodensee (einschließlich des Untersees) nur, wenn dies in der Rechtsverordnung ausdrücklich bestimmt ist.
§ 45 Mitführen von Fanggeräten und sonstiger Fangmittel
Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fanggeräte und sonstige Fangmittel fangfertig mitführen. Das Mitführen unerlaubter Fanggeräte und sonstiger Fangmittel an oder auf Gewässern ist untersagt.
§ 46 Anzeige von Fischsterben
Die Fischereiausübungsberechtigten sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der Ortspolizeibehörde, wenn diese nicht erreichbar ist, bei einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Bei Gefahr in Verzug kann die Anzeige in jedem Fall auch bei einer Polizeidienststelle erfolgen.
§ 47 Übertragbare Fischkrankheiten
(1) Zum Schutz der Fische gegen einzelne übertragbare Fischkrankheiten kann das Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
1. Fischereigenossenschaften, Fischereiberechtigte, Fischereipächter, Inhaber von Fischereierlaubnisscheinen, Fischereiaufseher, Tierärzte und Untersuchungsanstalten der Fischereibehörde anzuzeigen haben, wenn in einem Gewässer der Ausbruch einer übertragbaren Fischkrankheit festgestellt ist oder der Verdacht hierauf besteht,
2. übertragbare Fischkrankheiten zu bekämpfen sowie kranke oder verdächtige Fische zu behandeln, abzusondern oder unschädlich zu beseitigen sind,
3. kranke oder verdächtige Fische zur Zucht oder zum Besatz nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen,
4. Besitzer von Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht bestimmte Maßnahmen durchzuführen haben, durch die der Befall des Fischbestandes mit übertragbaren Fischkrankheiten verhindert wird,
5. Fische zur Zucht oder zum Besatz nur dann in ein Gewässer eingebracht werden dürfen, wenn ein amtliches Zeugnis darüber vorliegt, dass sie keine Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Fischkrankheit befürchten lassen, und dass sie aus einem Bestand stammen, in dem übertragbare Fischkrankheiten oder deren Verdacht nicht festgestellt worden sind.
(2) Übertragbare Fischkrankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die infektiöse Bauchwassersucht der Karpfen (IBW),
2. die Schwimmblasenentzündung der Karpfenartigen (SBE),
3. die hämorrhagische Virus-Septikämie (HVS),
4. die infektiöse Pankreas-Nekrose der Forellenartigen (IPN),
5. die Drehkrankheit der Forellenartigen.
(3) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung weitere übertragbare Krankheiten der Fische den Fischkrankheiten im Sinne von Absatz 2 gleichstellen.
(4) Verdächtig ist jeder Fisch, an dem sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Fischkrankheit befürchten lassen. Darüber hinaus ist jeder Fisch aus Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht oder sonstigen Anlagen der Fischhaltung verdächtig, solange sich in diesen erkrankte oder nach Satz 1 verdächtige Fische befinden.
(5) Die Einhaltung der auf Grund der Absätze 1 und 3 erlassenen Rechtsverordnungen sowie der auf Grund dieser Rechtsverordnungen getroffenen vollziehbaren Anordnungen werden durch die zuständigen Behörden überwacht. § 73 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Viehseuchengesetzes findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen auch Untersuchungen einzelner Fische und der Gewässer vornehmen dürfen.
§ 48 Fischereibehörden
(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium.
(2) Fischereibehörden sind die Regierungspräsidien.
§ 49 Fischereibeiräte
(1) Zur Beratung in fischereifachlichen Fragen werden beim Ministerium ein Landesfischereibeirat und bei den Fischereibehörden Fischereibeiräte gebildet. Dem Landesfischereibeirat sollen insbesondere Vertreter der Fischereirechtsinhaber, der Landesfischereiverbände und des Natur- und Umweltschutzes angehören. In die Fischereibeiräte sollen insbesondere Vertreter der Berufs- und Sportfischer berufen werden.
(2) Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Zusammensetzung des Landesfischereibeirats und der Fischereibeiräte sowie das Vorschlagsrecht und das Berufungsverfahren.
(3) Die Mitglieder des Landesfischereibeirats und der Fischereibeiräte sind ehrenamtlich tätig. Sie sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Beiräte sind mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie sind auch einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder dies beantragt. Den Vorsitz in den Beiräten führt ein vom Ministerium oder der Fischereibehörde bestellter Vertreter.
§ 50 Fischereiaufsicht
(1) Die Fischereiaufsicht ist Aufgabe der Fischereibehörde. Sie bestellt die staatlichen Fischereiaufseher.
(2) Zur Durchführung der Fischereiaufsicht kann die Fischereibehörde auch sonstige zuverlässige Personen, die volljährig und im Besitz eines Fischereischeins sein müssen, zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen. Sie unterliegen der Dienstaufsicht der Fischereibehörde, die ihnen einen Dienstausweis ausstellt.
(3) Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffene Personen haben den Fischereiaufsehern auf Verlangen jederzeit
1. die Personalien anzugeben,
2. den Fischereischein, den Jugendfischereischein sowie den Erlaubnisschein zur Prüfung auszuhändigen,
3. die mitgeführten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.
Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben auf Anruf sofort ihre Fahrzeuge anzuhalten und auf Verlangen den Fischereiaufseher an Bord zu holen. Die Weiterfahrt ist erst zulässig, wenn der Fischereiaufseher dies gestattet.
(4) Der Fischereiaufseher hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen seinen Dienstausweis vorzuzeigen, es sei denn, dass ihm dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Der Fischereiaufseher ist befugt, Personen,
1. die unberechtigt fischen,
2. die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden, oder
3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen,
die gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen. Er ist ferner berechtigt, Grundstücke zu betreten und, soweit anderweitige Bestimmungen nicht entgegenstehen, Gewässer zu befahren. Die Fischereiaufseher haben bei der Ausübung der Fischereiaufsicht die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes. Die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes bleiben unberührt.
(5) Der ehrenamtliche Fischereiaufseher hat die abgenommenen Fische und Fanggeräte unverzüglich einer Polizeidienststelle zu übergeben.
§ 51 (Ordnungswidrigkeiten)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 die Veräußerung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
2. entgegen § 12 Abs. 2 feststehende Fischereivorrichtungen neu errichtet oder vergrößert,
3. entgegen den Festsetzungen im Bewirtschaftungsplan die Fischerei ausübt oder die Festsetzungen im Bewirtschaftungsplan nicht erfüllt (§ 13 Abs. 2),
4. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 ohne Zustimmung der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Fischerei in Gewässern oder Gewässerstrecken, die sich innerhalb von Gebäuden, Hofräumen, gewerblichen Anlagen sowie eingefriedeten Grundstücken einschließlich der Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt, befinden, ausübt,
5. als Fischereiberechtigter seiner Verpflichtung zur Hege nach § 14 Abs. 1 oder als Pächter, dem die Hegepflicht im Pachtvertrag ganz übertragen wurde, nach § 14 Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
6. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Fische ohne Erlaubnis der Fischereibehörde einsetzt,
7. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 auf überfluteten Grundstücken fischt,
8. entgegen § 15 Abs. 2 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,
9. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 Büsche, Sträucher oder Äste zurückschneidet,
10. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 als Verpächter Abschluss, Änderung, Kündigung und Erlöschen eines Pachtvertrags im Sinne von § 18 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
11. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 als Pächter die Fischerei ausübt,
12. entgegen § 19 Abs. 6 als Fischereiberechtigter oder Pächter vollziehbaren Anordnungen der Fischereibehörde oder der Fischereigenossenschaft nicht Folge leistet,
13. entgegen § 21 Abs. 4 die Fischerei ausübt, ohne den Erlaubnisschein bei sich zu führen,
14. entgegen den Festsetzungen im Bewirtschaftungsplan die Höchstzahl der zulässigen Abschlüsse von Pacht- und Erlaubnisverträgen überschreitet (§ 30 Abs. 1 Nr. 4),
15. entgegen § 31 Abs. 1 die Fischerei ausübt, ohne den Fischereischein bei sich zu führen,
16. entgegen § 32 die Fischerei ausübt, ohne den Jugendfischereischein bei sich zu führen oder ohne unter Aufsicht eines mindestens achtzehn Jahre alten Inhabers eines Fischereischeins zu stehen,
17. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Erlaubnisschein ausstellt, der nicht die nach diesen Vorschriften erforderlichen Mindestangaben enthält oder den durch Rechtsverordnung des Ministeriums bestimmten Mustern nicht entspricht,
18. entgegen § 37 Abs. 2 und 3 die Listen über die Ausgabe der Erlaubnisscheine nicht oder nicht vollständig führt oder auf Verlangen nicht vorlegt,
19. entgegen § 38 Abs. 1 den Fischfang mit verbotenen Mitteln oder durch Reißen ausübt,
20. entgegen § 39 Abs. 1 keine Vorrichtungen anbringt oder unterhält, die das Eindringen der Fische verhindern,
21. entgegen § 40 Abs. 1 keine Fischwege anlegt, betreibt oder unterhält,
22. entgegen § 42 Abs. 1 und 2 ein Gewässer durch ständige Fischereivorrichtungen auf mehr als die halbe Breite versperrt oder ständige Fischereivorrichtungen während der Schonzeit nicht beseitigt oder abstellt,
23. verbotswidrig in Schonbezirken im Sinne von § 43 Abs. 6 Satz 1 fischt,
24. entgegen § 45 Fanggeräte und sonstige Fangmittel fangfertig oder unerlaubte Fanggeräte und sonstige Fangmittel mitführt,
25. entgegen § 46 Fischsterben nicht anzeigt,
26. entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 seine Personalien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt, den Fischereischein, Jugendfischereischein oder Erlaubnisschein nicht zur Prüfung aushändigt, die mitgeführten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter nicht vorzeigt sowie als Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, den Anordnungen der Fischereiaufseher nach § 50 Abs. 3 Satz 2 nicht Folge leistet,
27. einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 3, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Fischereigeräte und Fangmittel, die zur Vorbereitung oder Begehung von Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 benutzt worden sind oder Fische, die durch eine solche Ordnungswidrigkeit erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
1. für Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 Nrn. 4, 7 bis 9, Nrn. 13 bis 18, 23 bis 26 und Nr. 27, soweit dies in der Rechtsverordnung besonders bestimmt ist,
a) die Gemeinden soweit in Buchstabe b) nichts anderes bestimmt ist,
b) die Verwaltungsgemeinschaften,
2. im übrigen die Fischereibehörden.
§ 52 Auflösung bestehender Fischereigenossenschaften
(1) Bestehende Fischereigenossenschaften sind aufgelöst. Sie gelten nach ihrer Auflösung jedoch als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.
(2) Die Abwicklung erfolgt durch das für die laufende Verwaltung zuständige Organ der aufgelösten Fischereigenossenschaft. Soweit das Organ des Satzes 1 nicht vorhanden ist, bestellt die Fischereibehörde einen Abwickler. Die Generalversammlung (Mitgliederversammlung) beschließt innerhalb eines Jahres nach der Auflösung der Fischereigenossenschaft über die Verwendung des verbleibenden Vermögens. Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluss getroffen, ist das Vermögen entsprechend dem Wert der Fischereirechte der Mitglieder an diese auszuzahlen.
(3) Die Fischereibehörde kann die Frist des Absatzes 2 Satz 3 verlängern, wenn der Abschluss der Abwicklung aus zwingenden Gründen innerhalb der Frist nicht möglich ist.
§ 53 Bestehende Pacht- und Erlaubnisverträge
Für Pacht- und Erlaubnisverträge, die vor Verkündung dieses Gesetzes abgeschlossen sind, finden die §§ 18 bis 21 nur für deren Änderung, Kündigung und Erlöschen Anwendung. Soweit sie unbefristet oder für eine längere Dauer abgeschlossen sind, erlöschen die Pachtverträge spätestens zwölf Jahre, die Erlaubnisverträge spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Eine Verlängerung der Verträge ist unzulässig.
§ 54 Verwaltungsvorschriften
Das Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
§ 55 Änderung bestehender Vorschriften
(1) Das Wassergesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 26. April 1976 (GBl. S. 369), geändert durch das Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Organisation der Abwasserreinigung vom 12. Dezember 1978 (GBl. S. 610), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 6 werden die Worte »und § 3 Abs. 2« gestrichen.
2. § 35 wird folgender Satz 2 angefügt:
»Abgesehen von Notfällen ist das Ablassen des Gewässers dem Fischereiberechtigten oder, falls das Fischereirecht verpachtet ist, dessen Pächter mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.«
3. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
»(2) Abgesehen von Notfällen sind Unterhaltungsmaßnahmen, durch die die Fischerei erheblich beeinträchtigt wird, dem Fischereiberechtigten oder, falls das Fischereirecht verpachtet ist, dessen Pächter mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet die Wasserbehörde im Einvernehmen mit der Fischereibehörde über Zeitpunkt und Umfang der Unterhaltungsarbeiten.«
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
»(3) Die Fischereiausübungsberechtigten haben zu dulden, dass die Ausübung der Fischerei vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit dies zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist. Entstehen durch die Unterhaltungsarbeiten für die Fischerei erhebliche dauernde oder unverhältnismäßig große einmalige Beeinträchtigungen, so hat der Träger der Unterhaltungslast eine angemessene Entschädigung zu leisten.«
4. § 64 Abs. 5 wird aufgehoben.
5. In § 76 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten »oder die Schifffahrt« die Worte »oder die Fischerei« eingefügt.
(2) In § 16 Nr. 20 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 1. April 1976 (GBl. S. 325) werden die Worte »sowie die Fischerei im Bodensee und im Rhein« gestrichen.
§ 56 Aufhebung bestehender Vorschriften
(1) Rechtsvorschriften, die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen oder widersprechen, treten außer Kraft. Insbesondere treten, soweit sie bisher noch in Geltung sind, außer Kraft:
1. Recht des früheren Landes Baden:
a) Gesetz, das Recht zur Fischerei, die Ausübung derselben und die Entschädigung der vormals Berechtigten betreffend vom 29. März 1852 (Reg.Bl. S. 111), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. März 1890 (GVBl. S. 143),
b) Gesetz, die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend vom 3. März 1870 (GVBI. S. 225), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. April 1970 (GBl. S. 124),
c) Gesetz, das Recht zur Ausübung der Fischerei betreffend vom 29. März 1890 (GVBl. S. 143),
d) Bekanntmachung, die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Bodensee betreffend vom 10. Juli 1895 (GVBl. S. 175),
e) Landesfischereiordnung vom 3. Februar 1888 (GVBl. S. 13), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Mai 1959 (GBl. S. 50),
f) Verordnung, die Ausübung und den Schutz der Fischerei im Bodensee (Obersee) betreffend vom 4. Dezember 1897 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Juni 1938 (GVBl. S. 50),
g) Perlfischereiverordnung vom 3. Februar 1888 (GVBl. S. 45),
h) Verordnung, die Ausübung der Fischerei im Neckar betreffend vom 19. Januar 1890 (GVBl. S. 118),
i) Verordnung über die Ankerkuilenfischerei vom 18. August 1915 (GVBl. S.249),
k) Verordnung betreffend die Bestimmungen über die Erteilung von Erlaubnisscheinen zur Ausübung der Hochseefischerei im Bodensee und zur Verwendung von Motorbooten vom 28. Dezember 1928 (GVBl. 1929 S. 1), l) Bekanntmachung betreffend Bestimmungen über die Erteilung von Erlaubnisscheinen für die Verwendung des Trappnetzes zur Fischerei im Bodensee (Obersee) vom 28. Dezember 1928 (GVBl. 1929 S. 5);
2. Recht des früheren Landes Württemberg:
a) Gesetz über die Fischerei vom 27. November 1865 (Reg.Bl. S, 499), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 25. Juli 1969 (GBl. S. 153),
b) Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen betreffend die Ausübung der Fischerei vom 1. Juni 1894 (Reg.Bl. S. 13 5), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Mai 1959 (GBl. S. 50),
c) Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen betreffend die Kontrolle des Verkaufs und Versands der erlaubterweise während der Schonzeit im Bodensee gefangenen Fische vom 3. Oktober 1895 (Reg.Bl. S. 294),
d) Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen betreffend die Ausübung der Fischerei vom 7. Oktober 1898 (Reg.Bl. S. 262), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Mai 1940 (Reg.Bl. S. 48),
e) Verordnung betreffend die Ausübung der Fischerei im Bodensee an Sonn- und Festtagen vom 9. Juni 1905 (Reg.Bl. S. 92),
f) Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Ausübung der Fischerei in Fischwegen und deren Umgebung vom 1. Dezember 1934 (Reg.Bl. S. 307),
g) Artikel 232 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu anderen Reichsjustizgesetzen (AGBGB) vom 29. Dezember 1931 (Reg.Bl. S. 545), zuletzt geändert durch das Baden-Württembergische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Ba.Wü. AGBGB) vom 26. November 1974 (GBl. S. 498);
3. Recht der früheren Hohenzollerischen Lande:
a) Preußisches Fischereigesetz vom 11. Mai 1916 (GS. S. 55), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. April 1970 (GBl. S. 124),
b) Verordnung über das Inkrafttreten des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916, vom 27. März 1917 (GS. S. 50),
c) Gesetz über den Erwerb von Fischereiberechtigungen durch den Staat und das Aufgebot von Fischereiberechtigungen vom 2. September 1911 (GS. S. 189), geändert durch das Beurkundungsgesetz und vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513),
d) Bekanntmachung über die Fischerei im Regierungsbezirk Sigmaringen vom 2. April 1917 (Amtsblatt des Regierungsbezirks Sigmaringen S. 105),
e) Artikel 40 Abs. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20. September 1899 (GS. S. 177), zuletzt geändert durch das Baden-Württembergische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Ba.Wü. AGBGB) vom 26. November 1974 (GBl. S. 498),
f) Gesetz über die Sicherung der Bewirtschaftung von Fischereigewässern vom 18. Juli 1919 (GS. S. 140), geändert durch das Anpassungsgesetz vom 15. Dezember 1933 (GS. S. 479),
4. Gesetz über den Fischereischein vom 19. April 1939 (RGBl. I S. 795),
5. Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den Fischereischein vom 21. April 1939 (RGBl. I S. 816), geändert durch die Verordnung vom 16. August 1941 (RGBl. I S. 510),
6. Gesetz über die Einführung einer Fischereiabgabe vom 3. Februar 1970 (GBl. S. 21),
7. Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Ausübung des elektrischen Fischfangs vom 30. November 1960 (GBl. S. 191), geändert durch die Verordnung vom 13. Oktober 1961 (GBl. S. 340),
8. Polizeiverordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten über die Ausübung der Fischerei vom 18. Dezember 1962 (GBl. 1963 S. 8) und die auf Grund dieser Verordnung ergangenen Polizeiverordnungen,
9. Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten über die Ausübung der Fischerei im Bodensee vom 23. März 1967 (GBl. S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. April 1978 (GBl. S. 186),
10. Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten über die Ausübung des Fischfangs zur Nachtzeit vom 13. Mai 1968 (GBl. S. 205),
(2) Unberührt bleibt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Ausübung der Fischerei in den Stauhaltungen des Rheins beim Kraftwerk Rheinau vom 13. April 1959 (GBl. S. 45), geändert durch die Verordnung vom 6. April 1971 (GBl. S. 157).
§ 57 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Die §§ 17 bis 21 und Vorschriften, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung, § 52 am 1. Januar 1984 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.