Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1979, GBl. S. 466, zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 20. November 2001, GBl. S. 605
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweilig in Betten fließenden oder stehenden Gewässern.
(2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht finden nur die §§ 3 bis 12, 15, 16, 38, 39, 44, 45, 47, 50 und 51 Anwendung. Gleiches gilt für Gewässer bis zu 0,25 ha, denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt und an denen nur ein einziges nicht beschränktes Fischereirecht besteht; § 31 findet Anwendung.
(3) Die wasser- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 2 Staatsverträge
Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit durch Staatsverträge besondere Bestimmungen über die Fischerei in den Bundeswasserstraßen und den sonstigen Gewässern getroffen sind.

§ 3 Inhalt der Fischereirechte
(1) Das nicht beschränkte Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische einschließlich deren Laich, Neunaugen einschließlich deren Larven, zehnfüßige Krebse und Muscheln (Fische) zu fangen und sich anzueignen. Mit Ausnahme der Gewässer des § 1 Abs. 2 ist der Inhaber des Fischereirechts (Fischereiberechtigter) zur Hege verpflichtet.
(2) Das beschränkte Fischereirecht gibt nur die Befugnis, Fische bestimmter Fischarten, mit bestimmten Fangmitteln, zu bestimmten Zeiten, für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Weise beschränkt zu fangen und sich anzueignen. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischnährtiere, soweit das Gewässer zur Fischerei benutzt wird.
(4) Die Fischereirechte gehören dem Privatrecht an; § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet auf sie Anwendung.

§ 4 Inhaber des Fischereirechts
(1) Das nicht beschränkte Fischereirecht steht vorbehaltlich des § 6 Abs. 1 in Gewässern erster Ordnung dem Land, in Gewässern zweiter Ordnung innerhalb des Gemeindegebiets der Gemeinde sowie in allen anderen Gewässern dem Eigentümer des Gewässerbetts zu. Bei Umstufungen von Gewässern gehen die Fischereirechte des Landes und der Gemeinden auf die neuen Träger der Unterhaltungslast über.
(2) Den Inhabern der Fischereirechte im Hauptgewässer steht das Fischereirecht auch in Nebenarmen, Ersatzstrecken, Flutkanälen und anderen Kanälen, die sich mit dem Hauptgewässer wieder vereinigen, im Verhältnis der Fläche und entsprechend der räumlichen Lage ihrer Fischereirechte zu.
(3) Absatz 2 gilt nicht für die Anlagen des § 1 Abs. 2 Satz 1. Die im Hauptgewässer Fischereiberechtigten sind befugt, im Verhältnis der Fläche und entsprechend der räumlichen Lage ihrer Fischereirechte im Hauptgewässer die Fischerei auch in den Anlagen des § 1 Abs. 2 Satz 1 so lange auszuüben, als die Absperrung gegen den Fischwechsel nicht wirksam ist. Dies gilt nicht, wenn die im Hauptgewässer Fischereiberechtigten die Unterhaltungslast für die Absperrung tragen.
(4) Hat ein Gewässer eine Verbindung mit einem blind endenden Gewässer, steht das Fischereirecht in diesem Gewässer abweichend von Absatz 1 den Berechtigten der Hauptgewässerstrecke, in deren Bereich das blind endende Gewässer beginnt, im Verhältnis der Fläche und entsprechend der räumlichen Lage ihrer Fischereirechte im Hauptgewässer zu. Die Berechtigten können das blind endende Gewässer an seinem Beginn oder an anderer Stelle gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, vorbehaltlich der wasserrechtlichen Vorschriften absperren. Soweit das blind endende Gewässer wirksam abgesperrt ist, ruht das Fischereirecht der Fischereiberechtigten in diesem Gewässer. Das Recht zur Ausübung der Fischerei steht dann den Eigentümern des Gewässerbetts des blind endenden Gewässers zu.

§ 5 Fischereirechte bei Veränderungen der Gewässer
(1) Hat ein Gewässer infolge natürlicher Ereignisse oder baulicher Maßnahmen sein Bett verlassen, gehen die nicht beschränkten Fischereirechte im Verhältnis ihrer Fläche und entsprechend ihrer räumlichen Lage im bisherigen Gewässer auf das neue Gewässer über. Das Fischereirecht im bisherigen Gewässer steht den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Berechtigten zu. Solange zwischen dem bisherigen und dem neuen Gewässer keine gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, wirksame Absperrung vorhanden ist, sind die Fischereiberechtigten befugt, entsprechend ihren früheren Rechten die Fischerei auch im bisherigen Gewässer auszuüben. § 4 Abs. 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) Fischereirechte, die im Zeitpunkt des Übergangs des Gewässers in das neue Gewässerbett dort bestehen, bleiben unberührt. Gleiches gilt für Fischereirechte in Gewässern, die in Nebenarme, Flutkanäle, andere Kanäle, Ersatzstrecken sowie blind endende Gewässer einbezogen werden, oder wenn zwischen Gewässern, denen es bisher an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlte, und anderen Gewässern eine für den Fischwechsel geeignete Verbindung hergestellt wird.
(3) Hat sich das Bett eines Gewässers verändert, erstrecken sich die nicht beschränkten Fischereirechte auf das veränderte Gewässer. Bestehen an derselben Gewässerstrecke mehrere nicht beschränkte Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie am bisherigen Gewässer zueinander standen.
(4) Für Schäden, die dem Fischereiberechtigten durch eine Änderung des Gewässers im Sinne der Absätze 1 und 3 entstehen, ist nach den wasserrechtlichen Vorschriften Entschädigung zu leisten, soweit die Veränderung durch bauliche Maßnahmen herbeigeführt wird. Bei der Berechnung der Entschädigung ist das Recht zur Ausübung der Fischerei nach Absatz 1 Satz 3 zu berücksichtigen. Vorteile, die bei baulichen Maßnahmen nach Satz 1 entstehen, hat der Fischereiberechtigte dem Träger der baulichen Maßnahmen auszugleichen. Geringfügige Vorteile bleiben außer Betracht.

§ 6 Weitergeltung der bisherigen Fischereirechte
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Fischereirechte und Rechte an Fischereirechten bleiben aufrechterhalten. Beschränkte Fischereirechte können nicht neu begründet werden. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt.
(2) Der Inhalt der nach dem Recht des früheren Landes Baden als Erblehen verliehenen Fischereirechte bestimmt sich nach bisher geltendem Recht; die Lehenabgaben stehen den bisher Berechtigten zu. Die den vormals Berechtigten sowie den Anliegern überlassene Ausübung der Fischerei steht den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Berechtigten als Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes zu. Das Recht der Anlieger kann jedoch nur zusammen mit den das Recht begründenden Ufergrundstücken veräußert oder vererbt werden. Das Recht geht ohne Entschädigung auf die nach § 4 Berechtigten über, wenn der Inhaber nicht mehr Eigentümer der auf beiden Seiten, an der Grenze des ehemaligen Großherzogtums Baden auf einer Seite gelegenen Ufergrundstücke auf eine Länge von mindestens 1500 Meter ist.
(3) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften finden auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes  bestehenden selbständigen Fischereigerechtigkeiten und sonstigen Fischereirechte, die den für Grundstücke geltenden Vorschriften unterliegen, entsprechende Anwendung.
(4) Die nach dem Recht des früheren Landes Württemberg als beschränkte persönliche Dienstbarkeiten oder als Nießbrauch bestellten Fischereirechte können auch künftig weder veräußert noch vererbt werden.
(5) Das Recht zum freien Fischfang wird aufgehoben. Fischereirechte, die Personen als Einwohner bestimmter Gemeinden als solchen zustehen, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes innerhalb des Gemeindegebietes in freies Gemeindevermögen umgewandelt. Die Gemeinden haben den bisher Berechtigten auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Der Anspruch erlischt zwei Jahre nach Umwandlung der Fischereirechte.
(6) Die aufrechterhaltenen Fischereirechte erlöschen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes, soweit sie Rechte im Sinne des Absatzes 3 sind, in das Grundbuch, im übrigen in das Verzeichnis der Fischereirechte eingetragen werden. Wird das Fischereirecht in das Grundbuch oder das Verzeichnis eingetragen, so genügt es zur Wahrung der Frist, wenn bis zu ihrem Ablauf der Eintragungsantrag bezüglich der Rechte des Absatzes 3 beim Grundbuchamt, im übrigen bei der in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörde gestellt oder eine auf die Feststellung des Fischereirechts gerichtete Klage erhoben und die Klageerhebung der Eintragungsbehörde angezeigt ist; die Frist ist auch gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf ein Aufgebotsverfahren nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt und die Antragstellung der Eintragungsbehörde angezeigt ist. Die Antragstellung bei einer der beiden in Satz 2 genannten Behörden wahrt die Frist auch bei der anderen Behörde; gleiches gilt für die Anzeige der Klageerhebung oder des Antrags nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(7) Die im Grundbuch, nach dem Recht der früheren Hohenzollerischen Lande im Wasserbuch oder nach dem Recht des früheren Landes Württemberg im Güterbuch eingetragenen Fischereirechte gelten, soweit sie in das Verzeichnis der Fischereirechte einzutragen sind, mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als dort eingetragen. Sie sind von Amts wegen in das Verzeichnis zu übertragen. Widersprechen die Eintragungen im Grundbuch den Eintragungen im Wasserbuch oder im Güterbuch, so gehen die Grundbucheintragungen vor.

§ 7 Verzeichnis der Fischereirechte
(1) Die Fischereirechte sind mit Ausnahme der in Satz 2 und § 6 Abs. 3 aufgeführten Fischereirechte in das Verzeichnis der Fischereirechte einzutragen. Die Fischereirechte in den Be- und Entwässerungsgräben sowie in den Gewässern des § 1 Abs. 2 können auf Antrag in das Verzeichnis eingetragen werden.
(2) Das Verzeichnis der Fischereirechte wird von den Landratsämtern und den Stadtkreisen als untere Verwaltungsbehörden eingerichtet und geführt. Ein Fischereirecht wird in das Verzeichnis eingetragen, wenn sein Bestehen nachgewiesen ist. Das Ministerium Ländlicher Raum regelt durch Rechtsverordnung die Einrichtung und die Führung des Verzeichnisses sowie das Verfahren bei Eintragungen.
(3) Gegen die Entscheidung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Behörde über Eintragungen in das Verzeichnis der Fischereirechte ist die Beschwerde zum Landgericht und die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig. § 71 Abs. 2, §§ 72 bis 79 Abs. 1, §§ 80 und 81 der Grundbuchordnung finden entsprechende Anwendung.

§ 8 Übertragung von nicht beschränkten Fischereirechten, Vorkaufsrecht
(1) Ein nicht beschränktes Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäft nur ungeteilt übertragen werden. Die Fischereibehörde kann die Übertragung eines räumlich abgegrenzten Teiles zulassen, wenn dadurch die fischereiliche Bewirtschaftung und die ordnungsgemäße Hege nicht beeinträchtigt werden.
(2) Besteht das nicht beschränkte Fischereirecht neben anderen nicht beschränkten Fischereirechten an derselben Gewässerstrecke oder steht es mehreren Personen zu, muss der Erwerber des Fischereirechts oder des Anteils an diesem Recht zu den anderen Berechtigten gehören. Eine Gesamthandsgemeinschaft kann das ihr zustehende Fischereirecht auch an einen Gesamthänder veräußern. Abweichend von Satz 1 kann das nicht beschränkte Fischereirecht oder ein Anteil an diesem Recht auch an die Inhaber der angrenzenden nicht beschränkten Fischereirechte veräußert werden.
(3) Bei Fischereirechten in Bundeswasserstraßen sowie in Gewässern erster Ordnung steht dem Land, bei Fischereirechten in Gewässern zweiter Ordnung steht der Gemeinde sowie bei Fischereirechten in Wasserbekken im Sinne des § 63 Abs. 4 des Wassergesetzes steht auch den in dieser Bestimmung genannten öffentlichrechtlichen Körperschaften ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen eines Monats nach Mitteilung des Kaufvertrags an den Vorkaufsberechtigten ausgeübt werden. §§ 504 bis 509, § 510 Abs. 1 und § 512 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Der Erwerb von Fischereirechten nach Satz 1 durch eine Gemeinde ist auf ihr Gemeindegebiet beschränkt. Das Vorkaufsrecht der in § 63 Abs. 4 des Wassergesetzes genannten öffentlich-rechtlichen Körperschaften geht dem Vorkaufsrecht der Gemeinden vor.
(4) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung bedarf der Schriftform. Die Veräußerung ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten der in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Behörde anzuzeigen.

§ 9 Übertragung von beschränkten Fischereirechten
Ein beschränktes Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäft nur ungeteilt übertragen werden. Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines beschränkten Fischereirechts oder eines Anteils an diesem Recht ist nur an den Inhaber eines nicht beschränkten Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke zulässig. Soweit sich das beschränkte Fischereirecht auf die Gewässerstrecke mehrerer nicht beschränkter Fischereirechte erstreckt, kann es mit Zustimmung der Fischereibehörde geteilt veräußert werden. § 8 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 findet Anwendung.

§ 10 Vereinigung von Fischereirechten
(1) Steht ein beschränktes Fischereirecht dem Inhaber des nicht beschränkten Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke zu, so erlischt das beschränkte Fischereirecht als besonderes Recht. Ist das beschränkte Fischereirecht mit dem Recht eines Dritten belastet, setzt sich das Recht des Dritten im bisherigen Umfang am nicht beschränkten Fischereirecht fort.
(2) Stehen mehrere nicht beschränkte Fischereirechte an derselben Gewässerstrecke oder mehrere Anteile an einem solchen Recht oder mehrere aneinandergrenzende Rechte demselben Inhaber zu, vereinigen sich diese Rechte zu einem einheitlichen Recht. Die Rechte Dritter an den einzelnen Rechten setzen sich an dem vereinigten Recht im bisherigen Umfang fort.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 bleiben Pacht- und Erlaubnisverträge, die sich auf das beschränkte Fischereirecht beziehen, im bisherigen Umfang bestehen. Eine Verlängerung der Verträge ist unzulässig. Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Pachtverträge erlöschen spätestens zwölf Jahre nach Erlöschen des beschränkten Fischereirechts.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 bleiben Pacht- und Erlaubnisverträge im bisherigen Umfang bestehen. Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung.

§ 11 Aufhebung von beschränkten Fischereirechten
(1) Die Fischereibehörde kann beschränkte Fischereirechte von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers des nicht beschränkten Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke gegen Entschädigung des Ertragswerts sowie des Zeitwerts von nicht wieder verwendbaren feststehenden Fischereivorrichtungen aufheben, wenn dies zum Wohle der Allgemeinheit, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes, notwendig ist.
(2) Zur Entschädigung ist das Land verpflichtet. Der Inhaber des nicht beschränkten Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke hat jedoch dem Land die Entschädigung ganz oder teilweise zu ersetzen, soweit sein Fischereirecht durch die Aufhebung des beschränkten Fischereirechts begünstigt wird.
(3) Als Ertragswert gilt das 18-fache des nachhaltigen jährlichen Reinertrags.

§ 12 Erlöschen von beschränkten Fischereirechten
(1) Sind zur Ausübung eines beschränkten Fischereirechts feststehende Fischereivorrichtungen erforderlich, so erlischt das beschränkte Fischereirecht, wenn durch die Fischereibehörde festgestellt wird, daß die Fischereivorrichtung während eines Zeitraumes von mindestens drei Jahren zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei nicht mehr tauglich war.
(2) Die Neuerrichtung oder die Vergrößerung einer feststehenden Fischereivorrichtung ist nicht zulässig.

§ 13 Grundsatz
(1) Das Fischereirecht darf nach den anerkannten fischereilichen Grundsätzen nur so ausgeübt werden, daß die im und am Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten nicht mehr als notwendig beeinträchtigt werden.
(2) Die Festsetzungen im Bewirtschaftungsplan (§ 30 Abs. 1) sind von den Fischereiberechtigten, den Pächtern und den auf Grund eines Erlaubnisvertrags zur Fischerei Berechtigten (Fischereiausübungsberechtigten) zu beachten; sie gehen widersprechenden Bestimmungen in Pacht- und Erlaubnisverträgen vor.
(3) Die Ausübung der Fischerei in Gewässern oder Gewässerstrecken, die sich innerhalb von Gebäuden, Hofräumen, gewerblichen Anlagen sowie eingefriedeten Grundstücken einschließlich der Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt, befinden, ist nur mit Zustimmung deren Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zulässig. § 15 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung.

§ 14 Hegepflicht
(1) Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, einen der Größe und der Beschaffenheit des Gewässers sowie dem Umfang seines Fischereirechts entsprechenden Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Dabei sind die anderen Nutzungsarten am Gewässer angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, ist ein künstlicher Besatz mit Fischen vorzunehmen.
(2) Der Einsatz nicht einheimischer Fischarten sowie der erstmalige Fischeinsatz in bisher fischfreie Gewässer mit Ausnahme der Anlagen des § 1 Abs. 2 Satz 1 bedarf der Erlaubnis der Fischereibehörde. Die Erlaubnis ersetzt die Genehmigung nach § 33 Abs. 4 Satz 1 des Naturschutzgesetzes.
(3) Wird das Fischereirecht durch einen Pachtvertrag im Sinne von § 18 Abs. 2 verpachtet, obliegt die Verpflichtung nach Absatz 1 dem Pächter. Soweit bei den sonstigen Pachtverträgen der Pächter vertraglich zur Hege verpflichtet ist, bleibt auch der Fischereiberechtigte zur Hege verpflichtet.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 wird auf Antrag des Fischereiberechtigten oder des Pächters, dem die Verpflichtung nach Absatz 1 im Pachtvertrag ganz übertragen wurde, durch die Fischereibehörde ausgesetzt, solange es ihm wegen der Beschaffenheit des Gewässers nicht zugemutet werden kann, dieser Verpflichtung nachzukommen. Betrifft die Aussetzung der Hegepflicht einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk, ist die Fischereigenossenschaft vor der Entscheidung zu hören.
(5) Ist die Verpflichtung nach Absatz 4 ausgesetzt, hat der Fischereiberechtigte oder der Pächter die Vornahme von Hegemaßnahmen durch die Fischereigenossenschaft oder den von ihr bestimmten Dritten zu dulden.

§ 15 Fischfang auf überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen. Von der Befischung sind überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen und eingefriedete Grundstücke einschließlich der Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt, ausgeschlossen. Eingezäunte Viehweiden gelten insoweit nicht als eingefriedete Grundstücke.
(2) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.
(3) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht berechtigt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die mit den Gewässern nicht mehr in Verbindung stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von drei Tagen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.
(4) Nachteile, die den Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten der überfluteten Grundstücke durch die Ausübung der Fischerei entstehen, sind zu entschädigen. Der Fischereiausübungsberechtigte haftet auch für die Schäden, die durch seine Helfer verursacht werden.

§ 16 Uferbetretungsrecht, Zugang zum Gewässer
(1) Der Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer sind, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, befugt, auf eigene Gefahr die Ufergrundstücke, Inseln, Anlandungen, Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zu betreten sowie zur Hege, zum Fang oder zur Aufbewahrung von Fischen bestimmte Geräte dort zu befestigen. Ausgenommen hiervon sind Gebäude, Hofräume, gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen sowie eingefriedete Grundstücke einschließlich der Grundstücke, deren Einfriedung zum Ufer fehlt. § 15 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
(2) Kann der Fischereiausübungsberechtigte ein Gewässer oder ein überflutetes Grundstück nicht über einen öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen, so kann er von anderen Grundstückseigentümern öder Nutzungsberechtigten verlangen, dass sie gegen eine angemessene Entschädigung das Betreten ihrer Grundstücke auf eigene Gefahr dulden. Absatz 1 Satz 2 und 3 findet Anwendung.
(3) Der Fischereiberechtigte sowie der Pächter sind befugt, Büsche, Sträucher oder Äste, welche die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei hindern, an einzelnen Stellen zurück zu schneiden, sofern der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte einer entsprechenden Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nachgekommen ist. Die Belange des Eigentümers, der Gewässerunterhaltung und des Naturschutzes sind zu beachten. Die abgeschnittenen Pflanzenteile sind zu entfernen, sofern der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht widerspricht; dabei am Grundstück entstandene Schäden sind dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu ersetzen.

§ 17 Ausübung des Fischereirechts durch Dritte
(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch einen Pacht- oder Erlaubnisvertrag übertragen werden, soweit der Inhalt des Fischereirechts nicht entgegensteht. Wird der Vertrag mit natürlichen Personen abgeschlossen, müssen diese im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Besitz eines gültigen Fischereischeins sein. Der Abschluss von Erlaubnisverträgen mit juristischen Personen ist nicht zulässig.
(2) Erlaubnisverträge im Sinne dieses Gesetzes sind alle Verträge nach Absatz 1, durch die den Berechtigten nur die Ausübung der Fischerei mit der Angel einschließlich des Köderfischfangs für den eigenen Bedarf gestattet wird.

§ 18 Pachtvertrag
(1) Der Pachtvertrag darf nur mit höchstens sechs Mitpächtern, darunter höchstens zwei juristischen Personen abgeschlossen werden. Im Pachtvertrag kann vereinbart werden, dass der Pächter befugt ist, Unterpacht- und Erlaubnisverträge abzuschließen. Der Pachtvertrag, seine Änderung und die Kündigung bedürfen der Schriftform.
(2) Bei Pachtverträgen, in denen die Verpflichtung nach § 14 Abs. 1 ganz auf den Pächter übertragen wird, muss die Pachtzeit mindestens zwölf Jahre betragen.
(3) Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 zulassen, wenn die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Vertragsgewässers gewährleistet ist.
(4) Auf den Pachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 571 bis 579, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

§ 19 Anzeige von Pachtverträgen
(1) Abschluss, Änderung, Kündigung und Erlöschen eines Pachtvertrags im Sinne von § 18 Abs. 2 sind vom Verpächter der Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen; zur Anzeige ist auch der Pächter berechtigt. Vor Ablauf von zwei Monaten nach Anzeige eines Vertragsabschlusses darf der Pächter die Fischerei nicht oder nicht in dem sich aus der Vertragsänderung ergebenden Umfang ausüben. Wird der Vertrag beanstandet, darf der Pächter die Fischerei in dem sich aus dem Vertrag ergebenden Umfang erst ausüben, wenn die Beanstandungen behoben sind oder das Gericht rechtskräftig festgestellt hat, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist.
(2) Die Fischereibehörde kann einen Pachtvertrag im Sinne von § 18 Abs. 2 sowie dessen Änderung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn
1. gegen die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 verstoßen wurde,
2. die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes durch die Bestimmungen des Pachtvertrages nicht sichergestellt ist, oder
3. die Bestimmungen des Bewirtschaftungsplanes nicht beachtet sind.
(3) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsteile aufzufordern, den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist, die mindestens einen Monat betragen soll, aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern.
(4) Kommen die Vertragsteile der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht einer der Vertragsteile innerhalb der Frist einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt. Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, dass er nicht zu beanstanden ist.
(5) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen entsprechend.
(6) Die Fischereibehörde kann für die Dauer eines über die Nichtigkeit oder die Beanstandung des Pachtvertrags anhängigen Verfahrens die zur Ausübung und zum Schutz der Fischerei erforderlichen Anordnungen selbst treffen oder im Einzelfall die Fischereigenossenschaft hierzu ermächtigen. Die Kosten der Anordnung und ihrer Durchführung hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf die vom Land oder vom Bund abgeschlossenen Pachtverträge. Die Fischereibehörde kann die Übersendung einer Mehrfertigung des Pachtvertrags verlangen.

§ 20 Erlöschen des Pachtvertrags
(1) Der Pachtvertrag erlischt, wenn dem Pächter der Fischereischein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn der Pächter nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Fischereischeins die Erteilung eines neuen Fischereischeins beantragt hat oder wenn ihm die Erteilung eines neuen Fischereischeins unanfechtbar abgelehnt worden ist. Besitzt keiner der Erben eines verstorbenen Pächters einen Fischereischein, erlischt der Pachtvertrag drei Monate nach dem Tode des Pächters, wenn keiner der Erben innerhalb dieser Frist den Fischereischein erworben hat. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Fischereibehörde die Frist nach Satz 3 um neun Monate verlängern. Gleichzeitig kann die Fischereibehörde die zur Ausübung und zum Schutz der Fischerei erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Erben selbst treffen oder die Fischereigenossenschaft hierzu ermächtigen.
(2) Der Pächter hat, soweit im Pachtvertrag nichts anderes bestimmt ist, dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrags nach Absatz 1 entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.
(3) Treten in der Person eines Mitpächters die Voraussetzungen des Absatzes 1 ein, so bleibt der Pachtvertrag mit den übrigen Mitpächtern bestehen. Ist einem der Beteiligten die Aufrechterhaltung des Vertrages infolge des Ausscheidens eines Mitpächters nicht zumutbar, so kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Erlangung der Kenntnis von dem Kündigungsgrund erfolgen.

§ 21 Erlaubnisvertrag
(1) Der Erlaubnisvertrag darf nur auf die Dauer von höchstens drei Jahren abgeschlossen werden. Der auf Grund eines Erlaubnisvertrags zur Ausübung der Fischerei Berechtigte darf die Fischerei erst ausüben, wenn ihm der Erlaubnisschein (§ 37) durch den anderen Vertragsteil erteilt ist. Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte die Fischerei nur in Gegenwart des anderen Vertragsteils ausübt,
(2) Der Erlaubnisvertrag erlischt, wenn dem Berechtigten der Fischereischein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn der Berechtigte nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seines Fischereischeins die Erteilung eines neuen Fischereischeins beantragt hat oder wenn ihm die Erteilung eines neuen Fischereischeins unanfechtbar abgelehnt worden ist. Der Berechtigte hat dem anderen Vertragsteil den aus der Beendigung des Erlaubnisvertrags entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.
(3) Die vom Pächter abgeschlossenen Erlaubnisverträge enden mit dem Pachtvertrag. Der Pächter hat die Berechtigten hiervon zu unterrichten und die von ihm ausgestellten Erlaubnisscheine einzuziehen.
(4) Der Berechtigte hat bei der Ausübung der Fischerei den Erlaubnisschein bei sich zu führen und auf Verlangen auch dem Fischereiberechtigten und dem Pächter zur Einsichtnahme auszuhändigen.

§ 22 Fischereibezirk
(1) Die Fischereibehörde kann Fischereibezirke bilden, wenn dies zur Erhaltung des Fischbestandes und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen fischereilichen Nutzung erforderlich ist. Die Abgrenzung der Fischereibezirke ist so vorzunehmen, dass der Fischereibezirk eine fischereibiologische Einheit möglichst ganz umfasst sowie eine sinnvolle Bewirtschaftung zulässt. Die Bildung, Änderung und Aufhebung eines Fischereibezirks sind im Staatsanzeiger bekannt zu machen.
(2) Erstreckt sich der Fischereibezirk auf den Bezirk mehrerer Fischereibehörden, wird die zuständige Behörde durch das Ministerium bestimmt.
(3) Steht das Fischereirecht innerhalb eines Fischereibezirks nur einer natürlichen oder juristischen Person zu, handelt es sich um einen Eigenfischereibezirk. Die übrigen Fischereibezirke sind gemeinschaftliche Fischereibezirke.

§ 23 Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehören, bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenossenschaft ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die von der Fischereibehörde beaufsichtigt wird. Die §§ 120 bis 124 der Gemeindeordnung sowie § 22 Abs. 2 des Gesetzes gelten entsprechend.
(2) Der Anteil der Mitglieder an den Lasten sowie das Stimmrecht der Mitglieder bestimmen sich nach dem Wert der Fischereirechte. Die Genossenschaftsversammlung kann in der Satzung einen anderen Maßstab unter angemessener Berücksichtigung des Werts der Fischereirechte bestimmen. Jedes Mitglied muss mindestens eine Stimme besitzen. Mehr als zwei Fünftel der Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen.
(3) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen, aus dem das Stimmrecht und der Anteil an den Lasten für das einzelne Mitglied hervorgehen müssen.
(4) Steht das Fischereirecht mehreren Personen zu, so können sie die Rechte aus dem Fischereirecht innerhalb der Genossenschaft nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Für die Verpflichtungen haften sie als Gesamtschuldner. Soweit die Berechtigten keinen gemeinschaftlichen Vertreter bestellt haben, kann die Fischereigenossenschaft Handlungen, die sie gegenüber dem Inhaber des Fischereirechts vorzunehmen hat, gegenüber einem Berechtigten wirksam vornehmen.
(5) Soweit im Pachtvertrag im Sinne von § 18 Abs. 2 nichts anderes vereinbart ist, tritt der Pächter während der Pachtdauer an die Stelle des Fischereiberechtigten in die sich aus der Mitgliedschaft in der Fischereigenossenschaft ergebenden Rechte und Pflichten ein. Ist ein Fischereirecht an mehrere verpachtet, gilt Absatz 4 entsprechend.

§ 24 Aufgaben der Fischereigenossenschaft
Die Fischereigenossenschaft hat die Aufgabe, die auf Grund der Hegepflicht vorzunehmenden Maßnahmen ihrer Mitglieder zusammenzufassen und zu lenken sowie durch eigene Maßnahmen zu unterstützen.

§ 25 Satzung der Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. Die Fischereibehörde kann eine Änderung der Satzung verlangen, wenn dies erforderlich ist, damit die Fischereigenossenschaft weiterhin ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Die Fischereigenossenschaft hat die Satzung mit dem Genehmigungsvermerk bekannt zu machen.
(2) Das Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung Bestimmungen über:
1. den notwendigen Inhalt der Satzung, wozu insbesondere die satzungsmäßige Regelung der Rechte und Pflichten der Mitglieder und der Genossenschaftsorgane, die Bestimmungen über die Aufstellung der Bewirtschaftungspläne sowie die Regelung der Voraussetzungen einer Umlageerhebung unter den Mitgliedern in der Satzung gehören;
2. die Voraussetzungen und das Verfahren zum Erlass einer Satzung oder Satzungsänderung durch die Fischereibehörde, wenn die Genossenschaft ihrer rechtlichen Verpflichtung hierzu nicht nachkommt;
3. das Verfahren zur Konstituierung der Fischereigenossenschaft durch die Fischereibehörde, die einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk festgesetzt hat.

 

§ 26 Organe
Organe der Fischereigenossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung und der Vorstand.

§ 27 Genossenschaftsversammlung
(1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung, die Umlagen und die Bewirtschaftungspläne, wählt den Vorstand und dessen Vorsitzenden und nimmt die ihr durch die Satzung sonst zugewiesenen Aufgaben wahr.
(2) Die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen der Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachzuweisen.
(3) Die Beschlussfassung über die Satzung sowie deren Änderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen der Mitglieder. Kommt die Beschlussfassung nicht zustande, weil die erforderliche Mehrheit nicht anwesend oder vertreten war, kann innerhalb eines Monats eine weitere Genossenschaftsversammlung einberufen werden, die über die Satzung oder eine Änderung der Satzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschließt. In der Einladung zu der weiteren Genossenschaftsversammlung ist auf die abweichende Mehrheit für die Beschlussfassung hinzuweisen.
(4) Die Genossenschaftsversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Fischereibehörde kann die Einberufung verlangen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 28 Vorstand
(1) Der Vorstand der Fischereigenossenschaft besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Ist wegen der geringen Mitgliederzahl einer Fischereigenossenschaft ein aus mehreren Personen bestehender Vorstand nicht zweckmäßig, kann die Satzung festlegen, dass der Vorstand nur aus einem Mitglied besteht. Die Mitglieder des Vorstandes müssen nicht Mitglieder der Fischereigenossenschaft sein.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung die übrige Verwaltung der Fischereigenossenschaft. Der Vorsitzende und der satzungsmäßige Stellvertreter vertreten die Fischereigenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich; sie sind allein zur Vertretung berechtigt.
(3) Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, sind diese bis zur Behebung des Mangels durch die Fischereibehörde zu bestellen.

§ 29 Auseinandersetzung, Abwicklung
(1) Wird die Abgrenzung der Fischereibezirke geändert, treffen die beteiligten Fischereigenossenschaften und Inhaber von Eigenfischereibezirken die erforderliche Vereinbarung über die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Kommt die Vereinbarung trotz Fristsetzung, die mindestens einen Monat betragen soll, nicht zustande, trifft die Fischereibehörde die erforderlichen Bestimmungen.
(2) Wird ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk aufgehoben, ist die Fischereigenossenschaft aufgelöst. Die Fischereigenossenschaft gilt nach ihrer Auflösung jedoch als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.
(3) Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand. Die Genossenschaftsversammlung beschließt innerhalb eines Jahres nach Auflösung der Fischereigenossenschaft über die Verwendung des verbleibenden Vermögens. Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluss getroffen, ist das Vermögen entsprechend dem Wert der Fischereirechte der Mitglieder an diese auszuzahlen. Die Fischereibehörde kann die Frist verlängern, wenn der Abschluss der Abwicklung aus zwingenden Gründen innerhalb der Frist nicht möglich ist.
(4) Für Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung der Einteilung der Fischereibezirke notwendig werden, werden Abgaben (insbesondere auch die Kosten nach dem Gerichtskostengesetz und der Kostenordnung) des Landes und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben; Auslagen werden nicht ersetzt.

§ 30 Bewirtschaftungsplan
(1) In einem Eigenfischereibezirk hat der Fischereiberechtigte, bei Abschluss eines Pachtvertrages im Sinne von § 18 Abs. 2, soweit im Pachtvertrag nichts anderes bestimmt ist, der Pächter sowie in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk die Fischereigenossenschaft für den Zeitraum von ein bis fünf Jahren Bewirtschaftungspläne aufzustellen, die Bestimmungen treffen über
1. die Maßnahmen zur Hege und zum künstlichen Fischbesatz,
2. die Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder das Gewässer,
3. den Umfang des zulässigen Fischfangs auf Grund der einzelnen Fischereirechte,
4. die Höchstzahl der für das einzelne Fischereirecht zulässigen Pacht- und Erlaubnisverträge,
5. die Überwachung der Durchführung des Bewirtschaftungsplanes.
(2) Die Bewirtschaftungspläne sollen mit den Bewirtschaftungsplänen in den angrenzenden Fischereibezirken abgestimmt werden. Sie bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Festsetzungen nicht geeignet sind, den Fischbestand zu erhalten und eine ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung zu sichern.
(3) Sind mehrere Pächter zur Aufstellung eines Bewirtschaftungsplanes verpflichtet, haben sie einen gemeinsamen Bewirtschaftungsplan aufzustellen.
(4) Stellen die nach Absatz 1 Verpflichteten nicht bis zum 1. Februar eines Jahres einen Bewirtschaftungsplan auf oder wird der Bewirtschaftungsplan innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten aus Gründen, die vom Verpflichteten zu vertreten sind, nicht genehmigt, stellt die Fischereibehörde nach vorheriger Androhung auf Kosten der Pflichtigen den Bewirtschaftungsplan auf.
(5) Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus den Bewirtschaftungsplänen trotz Fristsetzung bei einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk durch die Fischereigenossenschaft, im übrigen durch die Fischereibehörde nicht, führt bei einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk die Fischereigenossenschaft, im übrigen die Fischereibehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Pflichtigen durch. Mit der Durchführung dieser Maßnahmen können auch Dritte mit ihrem Einverständnis beauftragt werden.

§ 31 Fischereischein
(1) Wer die Fischerei ausübt, muss einen Fischereischein besitzen und diesen bei sich führen. Auf Verlangen ist der Fischereischein auch dem Fischereiberechtigten und dem Pächter zur Einsichtnahme auszuhändigen.
(2) Der Fischereischein wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde besitzt. Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde und den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse sowie die Fälle, in denen aus besonderen Gründen vom Nachweis der Sachkunde abgesehen werden kann; dabei kann den Landratsämtern und den Stadtkreisen als untere Verwaltungsbehörden die Abnahme einer Prüfung übertragen werden.
(3) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich
1. für Personen, die den Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen,
2. wenn die Fischereibehörde in besonderen Fällen oder für Teilnehmer an fischereilichen Veranstaltungen Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen hat.
(4) Bei Verlegung der Hauptwohnung nach Baden-Württemberg sind die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Fischereischeine im Geltungsbereich dieses Gesetzes längstens bis zum Ende des auf diese Wohnsitznahme nachfolgenden Kalenderjahres gültig.

§ 32 Jugendfischereischein
(1) Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, kann ein Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein) erteilt werden, soweit sie nicht die für die Ausstellung eines Fischereischeins gemäß § 31 erforderliche Sachkunde besitzen oder in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen.
(2) Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines mindestens achtzehn Jahre alten Inhabers eines Fischereischeins. § 31 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 33 Versagungsgründe
(1) Der Fischereischein und der Jugendfischereischein sind Personen zu versagen,
1. die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. die geschäftsunfähig sind.
(2) Der Fischereischein und der Jugendfischereischein können insbesondere Personen versagt werden,
1. die im Geltungsbereich des Grundgesetzes keinen Wohnsitz haben,
2. die Fischwilderei begangen, einen Fischereischein gefälscht oder wiederholt oder gröblich Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, begangen haben.
(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 können der Fischereischein und der Jugendfischereischein nicht mehr versagt werden, wenn ein Führungszeugnis vorgelegt wird, das keine Verurteilung enthält oder wenn seit Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit fünf Jahre verstrichen sind.

§ 34 Gültigkeitsdauer
(1) Der Fischereischein wird
1. für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) oder
2. für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre nach einem vom Ministerium bestimmten Muster erteilt.
(2) Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeins kann verlängert werden. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer steht der Erteilung des Fischereischeins gleich.
(3) Der Jugendfischereischein wird nur für ein Kalenderjahr erteilt.

§ 35 Zuständigkeit für die Erteilung der Fischereischeine
(1) Zuständig für die Erteilung des Fischereischeins und des Jugendfischereischeins sind die Gemeinden. Die diesen übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung der Fischereibehörden und des Ministeriums. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seine Hauptwohnung hat. Hat der Antragsteller keine Hauptwohnung im Lande, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk er die Fischerei ausüben will.
(3) Für die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren sowie Umfang und Höhe der Gebühren bei Wahrnehmung der Aufgaben des Absatzes 1 durch Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften gelten die für die unteren Verwaltungsbehörden maßgebenden Vorschriften.

§ 36 Fischereiabgabe
(1) Mit der Gebühr für die Erteilung eines Fischereischeins wird eine Fischereiabgabe erhoben, die an das Land abzuführen und vom Ministerium nach Anhörung des Landesfischereibeirats zur Förderung des Fischereiwesens und der fischereilichen Forschungstätigkeit zu verwenden ist.
(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Höhe der Fischereiabgabe festzusetzen, deren Höchstbetrag das Dreifache der Gebühr für die Erteilung des jeweiligen Fischereischeins nicht übersteigen darf.
(3) Auf die Fischereiabgabe sind die §§ 7, 19 und 20 des Landesgebührengesetzes entsprechend anzuwenden. Bei der Erteilung von Zweitausfertigungen eines Fischereischeins ist eine Fischereiabgabe nicht zu entrichten.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die unter die Vereinbarung für die Ausübung der Fischerei vom 26. Juni 1954 (Staatsanzeiger Nr. 51 vom 3. Juli 1954) fallenden französischen Mitglieder der alliierten Streitkräfte, solange diese Vereinbarung in Kraft ist.

§ 37 Erlaubnisschein
(1) Dem auf Grund eines Erlaubnisvertrags zur Fischerei Berechtigten hat der andere Vertragsteil einen Erlaubnisschein zu erteilen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:
1. Name und Anschrift des Inhabers des Fischereirechts oder des Pächters,
2. Name und Anschrift des Inhabers des Erlaubnisscheins,
3. Tag der Ausstellung und Gültigkeitsdauer,
4. Bezeichnung des Gewässers oder der Gewässerstrecke, auf die sich der Erlaubnisvertrag bezieht,
5. Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Wasserfahrzeuge und
6. Angaben über Mengenbeschränkungen und Abweichung von Schonmaßen.
§ 21 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden und über die Ausgabe der Erlaubnisscheine Listen zu führen sind.
(3) Die nach Absatz 2 zu führenden Listen sind der Fischereibehörde und den Fischereiaufsehern auf Verlangen vorzulegen.

§ 38 Verbot schädigender Mittel
(1) Der Fischfang mit künstlichem Licht, explodierenden, betäubenden und giftigen Mitteln, mit Schlingen sowie mit verletzenden Geräten (mit Ausnahme von Angelhaken) sowie das Reißen (einschließlich Zocken, Schlenzen und dergleichen) sind verboten.
(2) Für fischereiwirtschaftliche und wissenschaftliche Zwecke kann die Fischereibehörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
(3) Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen, unter denen die Verwendung des elektrischen Stromes für fischereiliche Zwecke zulässig ist.

§ 39 Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken
(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet, hat auf seine Kosten geeignete Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen verhindern, anzubringen und zu unterhalten.
(2) Sind solche Vorrichtungen mit dem Vorhaben nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht zumutbar, hat der Unternehmer an Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich einen angemessenen Beitrag für die Erhaltung des Fischbestandes durch Fischbesatz zu leisten. Der Beitrag ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes festzusetzen. Weitergehende Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 40 Fischwege
(1) Wer Anlagen in einem Gewässer errichtet, die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, hat auf seine Kosten Fischwege oder sonstige für den Wechsel der Fische geeignete Einrichtungen von ausreichender Größe und Wasserbeschickung (Fischwege) anzulegen, zu betreiben und zu unterhalten.
(2) Die für die wasserrechtliche Entscheidung zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der Fischereibehörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, insbesondere wenn
1. die Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und ihre spätere Beseitigung gewährleistet ist, oder
2. die für die Anlegung und Unterhaltung des Fischweges entstehenden Kosten in keinem Verhältnis zu den Vorteilen für die Fischerei stehen oder sonstige Nachteile entstehen, die schwerwiegender sind als die durch die Anlegung des Fischweges für die Fischerei entstehenden Vorteile.
(3) Ist die Errichtung eines Fischweges nicht möglich oder ist eine Ausnahme nach Absatz 2 zugelassen, hat der Unternehmer an Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich einen angemessenen Beitrag für die Erhaltung des Fischbestandes durch Fischbesatz zu leisten. Der Beitrag ist unter Berücksichtigung der durch die Behinderung des Fischwechsels zu erwartenden Schädigung des Fischbestandes festzusetzen. § 39 Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung.

§ 41 Fischwege bei bestehenden Anlagen
(1) Die Eigentümer von Anlagen nach § 40 Abs. 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, müssen die Anlegung, den Betrieb sowie die Unterhaltung eines Fischweges durch das Land gegen angemessene Entschädigung in Geld dulden, wenn dies zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes erforderlich und mit der Anlage technisch vereinbar ist. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Das Land kann die Anlegung, den Betrieb sowie die Unterhaltung durch das Land davon abhängig machen, dass die hierdurch Begünstigten sich verpflichten, sich in angemessener Weise an den Bau- und Betriebskosten zu beteiligen.

§ 42 Sicherung des Fischwechsels
(1) Ein Gewässer darf unbeschadet des § 4 Abs. 4 Satz 2, §§ 39 und 40 durch ständige Fischereivorrichtungen einschließlich der elektrisch betriebenen Scheuchvorrichtung nicht auf mehr als die halbe Breite, von Uferlinie zu Uferlinie gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht beeinträchtigen.
(2) Für die Dauer der Schonzeiten sind die ständigen Fischereivorrichtungen in den Gewässern zu beseitigen oder so zu verändern, dass ihr Fangeffekt aufgehoben wird.
(3) Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.
(4) Absätze 1 und 2 gelten nicht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden und rechtmäßig genutzten ständigen Fischereivorrichtungen.

§ 43 Schonbezirke
(1) Die Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären
1. Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
2. Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für die Fische sind (Laichschonbezirke) oder
3. Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).
Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher von den Gemeinden öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.
(2) Die Fischereibehörde erlässt die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der höheren Wasserbehörde nach Anhörung der Fischereigenossenschaft, in deren Fischereibezirk der Schonbezirk liegen soll, oder bei einem Eigenfischereibezirk nach Anhörung des Inhabers des Fischereirechts sowie bei Verpachtung durch einen Pachtvertrag im Sinne von § 18 Abs. 2 des Pächters. Gleichzeitig teilt die Fischereibehörde den Personen, die fristgerecht Bedenken und Anregungen vorgebracht haben, das Ergebnis ihrer Prüfung mit.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung des Gewässerbetts, das Mähen, das Einbringen und die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten, das Wasserskilaufen und der Eissport für bestimmte Zeiten beschränkt oder verboten werden.
(4) Stellt eine Regelung nach Absatz 3 eine Enteignung dar, so hat das Land dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen diese Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Das Land kann die Erklärung zum Schonbezirk davon abhängig machen, dass die hierdurch Begünstigten sich verpflichten, die Entschädigungen ganz oder teilweise zu erstatten.
(5) Die Ortspolizeibehörden haben die Schonbezirke durch Aufstellen leicht lesbarer Schilder an geeigneten Stellen kenntlich zu machen. Die Eigentümer des Gewässerbettes und der Ufergrundstücke sind verpflichtet die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.
(6) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Schonbezirke bleiben bis zum 31. Dezember 1983 bestehen, soweit sie nicht vorher aufgehoben werden. Für sie gelten die bisherigen Vorschriften über Schonbezirke weiter.

§ 44 Schutz der Fischerei
(1) Zum Schutz der Fischerei kann das Ministerium durch Rechtsverordnung Bestimmungen treffen über
1. die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen der Ausübung der Fischerei während der Schonzeiten,
2. das Mindestmaß der Fische sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
3. die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
4. die Verpflichtung zur Anlandung von gefangenen Fischen bestimmter Arten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen Gründen unerwünscht ist,
5. Verbote oder Beschränkungen für das Aussetzen von Fischen, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers sowie den in diesem bestehenden Lebensraum und Lebensgemeinschaft gefährden könnten,
6. die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen,
7. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
8. den Schutz der Fischnährtiere,
9. das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,
10. die Art, Beschaffenheit und Verwendung der Fanggeräte und Fangmittel, einschließlich des Umfangs des zulässigen Fischfangs
11. die Beschränkung der Fischerei zur Nachtzeit,
12. den Fischfang in und an Fischwegen,
13. die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer,
14. die lichte Stabweite bei Rechenanlagen gegen das Eindringen von Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke und
15. die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte, Fangmittel und Fischbehälter.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Rechte auf die Benutzung ständiger Fischereivorrichtungen sowie auf den Gebrauch eines anderen bestimmten Fanggerätes werden durch eine auf Grund Absatz  1 Nr. 10 erlassene Rechtsverordnung nicht berührt, wenn der Fischerei berechtigte nur mit diesem die Fischerei ausüben darf.
(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gelten für die Gewässer im Sinne von § 1 Abs. 2 und für den Bodensee (einschließlich des Untersees) nur, wenn dies in der Rechtsverordnung ausdrücklich bestimmt ist.

§ 45 Mitführen von Fanggeräten und sonstiger Fangmittel
Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fanggeräte und sonstige Fangmittel fangfertig mitführen. Das Mitführen unerlaubter Fanggeräte und sonstiger Fangmittel an oder auf Gewässern ist untersagt.

§ 46 Anzeige von Fischsterben
Die Fischereiausübungsberechtigten sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der Ortspolizeibehörde, wenn diese nicht erreichbar ist, bei einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Bei Gefahr in Verzug kann die Anzeige in jedem Fall auch bei einer Polizeidienststelle erfolgen.

§ 47 Übertragbare Fischkrankheiten
(1) Zum Schutz der Fische gegen einzelne übertragbare Fischkrankheiten kann das Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
1. Fischereigenossenschaften, Fischereiberechtigte, Fischereipächter, Inhaber von Fischereierlaubnisscheinen, Fischereiaufseher, Tierärzte und Untersuchungsanstalten der Fischereibehörde anzuzeigen haben, wenn in einem Gewässer der Ausbruch einer übertragbaren Fischkrankheit festgestellt ist oder der Verdacht hierauf besteht,
2. übertragbare Fischkrankheiten zu bekämpfen sowie kranke oder verdächtige Fische zu behandeln, abzusondern oder unschädlich zu beseitigen sind,
3. kranke oder verdächtige Fische zur Zucht oder zum Besatz nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen,
4. Besitzer von Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht bestimmte Maßnahmen durchzuführen haben, durch die der Befall des Fischbestandes mit übertragbaren Fischkrankheiten verhindert wird,
5. Fische zur Zucht oder zum Besatz nur dann in ein Gewässer eingebracht werden dürfen, wenn ein amtliches Zeugnis darüber vorliegt, dass sie keine Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Fischkrankheit befürchten lassen, und dass sie aus einem Bestand stammen, in dem übertragbare Fischkrankheiten oder deren Verdacht nicht festgestellt worden sind.
(2) Übertragbare Fischkrankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die infektiöse Bauchwassersucht der Karpfen (IBW),
2. die Schwimmblasenentzündung der Karpfenartigen (SBE),
3. die hämorrhagische Virus-Septikämie (HVS),
4. die infektiöse Pankreas-Nekrose der Forellenartigen (IPN),
5. die Drehkrankheit der Forellenartigen.
(3) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung weitere übertragbare Krankheiten der Fische den Fischkrankheiten im Sinne von Absatz 2 gleichstellen.
(4) Verdächtig ist jeder Fisch, an dem sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Fischkrankheit befürchten lassen. Darüber hinaus ist jeder Fisch aus Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht oder sonstigen Anlagen der Fischhaltung verdächtig, solange sich in diesen erkrankte oder nach Satz 1 verdächtige Fische befinden.
(5) Die Einhaltung der auf Grund der Absätze 1 und 3 erlassenen Rechtsverordnungen sowie der auf Grund dieser Rechtsverordnungen getroffenen vollziehbaren Anordnungen werden durch die zuständigen Behörden überwacht. § 73 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Viehseuchengesetzes findet entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen auch Untersuchungen einzelner Fische und der Gewässer vornehmen dürfen.

§ 48 Fischereibehörden
(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium.
(2) Fischereibehörden sind die Regierungspräsidien.

§ 49 Fischereibeiräte
(1) Zur Beratung in fischereifachlichen Fragen werden beim Ministerium ein Landesfischereibeirat und bei den Fischereibehörden Fischereibeiräte gebildet. Dem Landesfischereibeirat sollen insbesondere Vertreter der Fischereirechtsinhaber, der Landesfischereiverbände und des Natur- und Umweltschutzes angehören. In die Fischereibeiräte sollen insbesondere Vertreter der Berufs- und Sportfischer berufen werden.
(2) Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Zusammensetzung des Landesfischereibeirats und der Fischereibeiräte sowie das Vorschlagsrecht und das Berufungsverfahren.
(3) Die Mitglieder des Landesfischereibeirats und der Fischereibeiräte sind ehrenamtlich tätig. Sie sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Beiräte sind mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie sind auch einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder dies beantragt. Den Vorsitz in den Beiräten führt ein vom Ministerium oder der Fischereibehörde bestellter Vertreter.

§ 50 Fischereiaufsicht
(1) Die Fischereiaufsicht ist Aufgabe der Fischereibehörde. Sie bestellt die staatlichen Fischereiaufseher.
(2) Zur Durchführung der Fischereiaufsicht kann die Fischereibehörde auch sonstige zuverlässige Personen, die volljährig und im Besitz eines Fischereischeins sein müssen, zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen. Sie unterliegen der Dienstaufsicht der Fischereibehörde, die ihnen einen Dienstausweis ausstellt.
(3) Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffene Personen haben den Fischereiaufsehern auf Verlangen jederzeit
1. die Personalien anzugeben,
2. den Fischereischein, den Jugendfischereischein sowie den Erlaubnisschein zur Prüfung auszuhändigen,
3. die mitgeführten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.
Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben auf Anruf sofort ihre Fahrzeuge anzuhalten und auf Verlangen den Fischereiaufseher an Bord zu holen. Die Weiterfahrt ist erst zulässig, wenn der Fischereiaufseher dies gestattet.
(4) Der Fischereiaufseher hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen seinen Dienstausweis vorzuzeigen, es sei denn, dass ihm dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Der Fischereiaufseher ist befugt, Personen,
1. die unberechtigt fischen,
2. die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden, oder
3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen,
die gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen. Er ist ferner berechtigt, Grundstücke zu betreten und, soweit anderweitige Bestimmungen nicht entgegenstehen, Gewässer zu befahren. Die Fischereiaufseher haben bei der Ausübung der Fischereiaufsicht die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes. Die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes bleiben unberührt.
(5) Der ehrenamtliche Fischereiaufseher hat die abgenommenen Fische und Fanggeräte unverzüglich einer Polizeidienststelle zu übergeben.

§ 51 (Ordnungswidrigkeiten)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 2 die Veräußerung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
2. entgegen § 12 Abs. 2 feststehende Fischereivorrichtungen neu errichtet oder vergrößert,
3. entgegen den Festsetzungen im Bewirtschaftungsplan die Fischerei ausübt oder die Festsetzungen im Bewirtschaftungsplan nicht erfüllt (§ 13 Abs. 2),
4. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 ohne Zustimmung der Eigentümer oder Nutzungsberechtigten die Fischerei in Gewässern oder Gewässerstrecken, die sich innerhalb von Gebäuden, Hofräumen, gewerblichen Anlagen sowie eingefriedeten Grundstücken einschließlich der Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt, befinden, ausübt,
5. als Fischereiberechtigter seiner Verpflichtung zur Hege nach § 14 Abs. 1 oder als Pächter, dem die Hegepflicht im Pachtvertrag ganz übertragen wurde, nach § 14 Abs. 3 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
6. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Fische ohne Erlaubnis der Fischereibehörde einsetzt,
7. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 auf überfluteten Grundstücken fischt,
8. entgegen § 15 Abs. 2 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,
9. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 Büsche, Sträucher oder Äste zurückschneidet,
10. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 als Verpächter Abschluss, Änderung, Kündigung und Erlöschen eines Pachtvertrags im Sinne von § 18 Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
11. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 als Pächter die Fischerei ausübt,
12. entgegen § 19 Abs. 6 als Fischereiberechtigter oder Pächter vollziehbaren Anordnungen der Fischereibehörde oder der Fischereigenossenschaft nicht Folge leistet,
13. entgegen § 21 Abs. 4 die Fischerei ausübt, ohne den Erlaubnisschein bei sich zu führen,
14. entgegen den Festsetzungen im Bewirtschaftungsplan die Höchstzahl der zulässigen Abschlüsse von Pacht- und Erlaubnisverträgen überschreitet (§ 30 Abs. 1 Nr. 4),
15. entgegen § 31 Abs. 1 die Fischerei ausübt, ohne den Fischereischein bei sich zu führen,
16. entgegen § 32 die Fischerei ausübt, ohne den Jugendfischereischein bei sich zu führen oder ohne unter Aufsicht eines mindestens achtzehn Jahre alten Inhabers eines Fischereischeins zu stehen,
17. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Erlaubnisschein ausstellt, der nicht die nach diesen Vorschriften erforderlichen Mindestangaben enthält oder den durch Rechtsverordnung des Ministeriums bestimmten Mustern nicht entspricht,
18. entgegen § 37 Abs. 2 und 3 die Listen über die Ausgabe der Erlaubnisscheine nicht oder nicht vollständig führt oder auf Verlangen nicht vorlegt,
19. entgegen § 38 Abs. 1 den Fischfang mit verbotenen Mitteln oder durch Reißen ausübt,
20. entgegen § 39 Abs. 1 keine Vorrichtungen anbringt oder unterhält, die das Eindringen der Fische verhindern,
21. entgegen § 40 Abs. 1 keine Fischwege anlegt, betreibt oder unterhält,
22. entgegen § 42 Abs. 1 und 2 ein Gewässer durch ständige Fischereivorrichtungen auf mehr als die halbe Breite versperrt oder ständige Fischereivorrichtungen während der Schonzeit nicht beseitigt oder abstellt,
23. verbotswidrig in Schonbezirken im Sinne von § 43 Abs. 6 Satz 1 fischt,
24. entgegen § 45 Fanggeräte und sonstige Fangmittel fangfertig oder unerlaubte Fanggeräte und sonstige Fangmittel mitführt,
25. entgegen § 46 Fischsterben nicht anzeigt,
26. entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 seine Personalien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt, den Fischereischein, Jugendfischereischein oder Erlaubnisschein nicht zur Prüfung aushändigt, die mitgeführten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter nicht vorzeigt sowie als Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, den Anordnungen der Fischereiaufseher nach § 50 Abs. 3 Satz 2 nicht Folge leistet,
27. einer Rechtsverordnung nach § 38 Abs. 3, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(3) Fischereigeräte und Fangmittel, die zur Vorbereitung oder Begehung von Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 benutzt worden sind oder Fische, die durch eine solche Ordnungswidrigkeit erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
1. für Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 Nrn. 4, 7 bis 9, Nrn. 13 bis 18, 23 bis 26 und Nr. 27, soweit dies in der Rechtsverordnung besonders bestimmt ist,
a) die Gemeinden soweit in Buchstabe b) nichts anderes bestimmt ist,
b) die Verwaltungsgemeinschaften,
2. im übrigen die Fischereibehörden.

§ 52 Auflösung bestehender Fischereigenossenschaften
(1) Bestehende Fischereigenossenschaften sind aufgelöst. Sie gelten nach ihrer Auflösung jedoch als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.
(2) Die Abwicklung erfolgt durch das für die laufende Verwaltung zuständige Organ der aufgelösten Fischereigenossenschaft. Soweit das Organ des Satzes 1 nicht vorhanden ist, bestellt die Fischereibehörde einen Abwickler. Die Generalversammlung (Mitgliederversammlung) beschließt innerhalb eines Jahres nach der Auflösung der Fischereigenossenschaft über die Verwendung des verbleibenden Vermögens. Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluss getroffen, ist das Vermögen entsprechend dem Wert der Fischereirechte der Mitglieder an diese auszuzahlen.
(3) Die Fischereibehörde kann die Frist des Absatzes 2 Satz 3 verlängern, wenn der Abschluss der Abwicklung aus zwingenden Gründen innerhalb der Frist nicht möglich ist.

§ 53 Bestehende Pacht- und Erlaubnisverträge
Für Pacht- und Erlaubnisverträge, die vor Verkündung dieses Gesetzes abgeschlossen sind, finden die §§ 18 bis 21 nur für deren Änderung, Kündigung und Erlöschen Anwendung. Soweit sie unbefristet oder für eine längere Dauer abgeschlossen sind, erlöschen die Pachtverträge spätestens zwölf Jahre, die Erlaubnisverträge spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Eine Verlängerung der Verträge ist unzulässig.

§ 54 Verwaltungsvorschriften
Das Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 55 Änderung bestehender Vorschriften
(1) Das Wassergesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 26. April 1976 (GBl. S. 369), geändert durch das Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Organisation der Abwasserreinigung vom 12. Dezember 1978 (GBl. S. 610), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 6 werden die Worte »und § 3 Abs. 2« gestrichen.
2. § 35 wird folgender Satz 2 angefügt:
»Abgesehen von Notfällen ist das Ablassen des Gewässers dem Fischereiberechtigten oder, falls das Fischereirecht verpachtet ist, dessen Pächter mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.«
3. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
»(2) Abgesehen von Notfällen sind Unterhaltungsmaßnahmen, durch die die Fischerei erheblich beeinträchtigt wird, dem Fischereiberechtigten oder, falls das Fischereirecht verpachtet ist, dessen Pächter mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Auf Antrag eines Beteiligten entscheidet die Wasserbehörde im Einvernehmen mit der Fischereibehörde über Zeitpunkt und Umfang der Unterhaltungsarbeiten.«
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
»(3) Die Fischereiausübungsberechtigten haben zu dulden, dass die Ausübung der Fischerei vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit dies zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist. Entstehen durch die Unterhaltungsarbeiten für die Fischerei erhebliche dauernde oder unverhältnismäßig große einmalige Beeinträchtigungen, so hat der Träger der Unterhaltungslast eine angemessene Entschädigung zu leisten.«
4. § 64 Abs. 5 wird aufgehoben.
5. In § 76 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten »oder die Schifffahrt« die Worte »oder die Fischerei« eingefügt.
(2) In § 16 Nr. 20 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 1. April 1976 (GBl. S. 325) werden die Worte »sowie die Fischerei im Bodensee und im Rhein« gestrichen.

§ 56 Aufhebung bestehender Vorschriften
(1) Rechtsvorschriften, die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften entsprechen oder widersprechen, treten außer Kraft. Insbesondere treten, soweit sie bisher noch in Geltung sind, außer Kraft:
1. Recht des früheren Landes Baden:
a) Gesetz, das Recht zur Fischerei, die Ausübung derselben und die Entschädigung der vormals Berechtigten betreffend vom 29. März 1852 (Reg.Bl. S. 111), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. März 1890 (GVBl. S. 143),
b) Gesetz, die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend vom 3. März 1870 (GVBI. S. 225), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. April 1970 (GBl. S. 124),
c) Gesetz, das Recht zur Ausübung der Fischerei betreffend vom 29. März 1890 (GVBl. S. 143),
d) Bekanntmachung, die Anwendung gleichartiger Bestimmungen für die Fischerei im Bodensee betreffend vom 10. Juli 1895 (GVBl. S. 175),
e) Landesfischereiordnung vom 3. Februar 1888 (GVBl. S. 13), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Mai 1959 (GBl. S. 50),
f) Verordnung, die Ausübung und den Schutz der Fischerei im Bodensee (Obersee) betreffend vom 4. Dezember 1897 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Juni 1938 (GVBl. S. 50),
g) Perlfischereiverordnung vom 3. Februar 1888 (GVBl. S. 45),
h) Verordnung, die Ausübung der Fischerei im Neckar betreffend vom 19. Januar 1890 (GVBl. S. 118),
i) Verordnung über die Ankerkuilenfischerei vom 18. August 1915 (GVBl. S.249),
k) Verordnung betreffend die Bestimmungen über die Erteilung von Erlaubnisscheinen zur Ausübung der Hochseefischerei im Bodensee und zur Verwendung von Motorbooten vom 28. Dezember 1928 (GVBl. 1929 S. 1), l) Bekanntmachung betreffend Bestimmungen über die Erteilung von Erlaubnisscheinen für die Verwendung des Trappnetzes zur Fischerei im Bodensee (Obersee) vom 28. Dezember 1928 (GVBl. 1929 S. 5);
2. Recht des früheren Landes Württemberg:
a) Gesetz über die Fischerei vom 27. November 1865 (Reg.Bl. S, 499), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 25. Juli 1969 (GBl. S. 153),
b) Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen betreffend die Ausübung der Fischerei vom 1. Juni 1894 (Reg.Bl. S. 13 5), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Mai 1959 (GBl. S. 50),
c) Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen betreffend die Kontrolle des Verkaufs und Versands der erlaubterweise während der Schonzeit im Bodensee gefangenen Fische vom 3. Oktober 1895 (Reg.Bl. S. 294),
d) Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen betreffend die Ausübung der Fischerei vom 7. Oktober 1898 (Reg.Bl. S. 262), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 11. Mai 1940 (Reg.Bl. S. 48),
e) Verordnung betreffend die Ausübung der Fischerei im Bodensee an Sonn- und Festtagen vom 9. Juni 1905 (Reg.Bl. S. 92),
f) Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Ausübung der Fischerei in Fischwegen und deren Umgebung vom 1. Dezember 1934 (Reg.Bl. S. 307),
g) Artikel 232 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu anderen Reichsjustizgesetzen (AGBGB) vom 29. Dezember 1931 (Reg.Bl. S. 545), zuletzt geändert durch das Baden-Württembergische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Ba.Wü. AGBGB) vom 26. November 1974 (GBl. S. 498);
3. Recht der früheren Hohenzollerischen Lande:
a) Preußisches Fischereigesetz vom 11. Mai 1916 (GS. S. 55), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. April 1970 (GBl. S. 124),
b) Verordnung über das Inkrafttreten des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916, vom 27. März 1917 (GS. S. 50),
c) Gesetz über den Erwerb von Fischereiberechtigungen durch den Staat und das Aufgebot von Fischereiberechtigungen vom 2. September 1911 (GS. S. 189), geändert durch das Beurkundungsgesetz und vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513),
d) Bekanntmachung über die Fischerei im Regierungsbezirk Sigmaringen vom 2. April 1917 (Amtsblatt des Regierungsbezirks Sigmaringen S. 105),
e) Artikel 40 Abs. 1 und 2 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 20. September 1899 (GS. S. 177), zuletzt geändert durch das Baden-Württembergische Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Ba.Wü. AGBGB) vom 26. November 1974 (GBl. S. 498),
f) Gesetz über die Sicherung der Bewirtschaftung von Fischereigewässern vom 18. Juli 1919 (GS. S. 140), geändert durch das Anpassungsgesetz vom 15. Dezember 1933 (GS. S. 479),
4. Gesetz über den Fischereischein vom 19. April 1939 (RGBl. I S. 795),
5. Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den Fischereischein vom 21. April 1939 (RGBl. I S. 816), geändert durch die Verordnung vom 16. August 1941 (RGBl. I S. 510),
6. Gesetz über die Einführung einer Fischereiabgabe vom 3. Februar 1970 (GBl. S. 21),
7. Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Ausübung des elektrischen Fischfangs vom 30. November 1960 (GBl. S. 191), geändert durch die Verordnung vom 13. Oktober 1961 (GBl. S. 340),
8. Polizeiverordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten über die Ausübung der Fischerei vom 18. Dezember 1962 (GBl. 1963 S. 8) und die auf Grund dieser Verordnung ergangenen Polizeiverordnungen,
9. Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten über die Ausübung der Fischerei im Bodensee vom 23. März 1967 (GBl. S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. April 1978 (GBl. S. 186),
10. Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Weinbau und Forsten über die Ausübung des Fischfangs zur Nachtzeit vom 13. Mai 1968 (GBl. S. 205),
(2) Unberührt bleibt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Ausübung der Fischerei in den Stauhaltungen des Rheins beim Kraftwerk Rheinau vom 13. April 1959 (GBl. S. 45), geändert durch die Verordnung vom 6. April 1971 (GBl. S. 157).

§ 57 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. Die §§ 17 bis 21 und Vorschriften, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung, § 52 am 1. Januar 1984 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.




Fischereigesetz für Bayern, vom 15. 8. 1908, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07. 1998


Abteilung I Allgemeines

Art. 1
(1) Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen und Krebse sowie Fluss-, Teich- und Perlmuscheln (Fische) zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Das Fischereirecht erstreckt sich auf Fischlaich und sonstige Entwicklungsformen der Fische sowie auf Fischnährtiere.
(2) Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht zur Hege verbunden; die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für geschlossene Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2. Ziel der Hege ist die Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten artenreichen und gesunden Fischbestandes sowie die Pflege und Sicherung standortgerechter Lebensgemeinschaften. Soweit erforderlich, ist ein Besatz mit Fischen aus gesunden Beständen vorzunehmen.

Art. 2
(1) Geschlossene Gewässer im Sinn des Gesetzes sind:
1. alle künstlich angelegten, ablassbaren und während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteiche und Fischbehälter, mögen sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht,
2. die lediglich zum Zweck der Fischzucht oder Fischhaltung künstlich hergestellten und ständig abgesperrten Rinnsale, solange sie ausschließlich diesem Zweck dienen,
3. mit Ausnahme der Altwässer alle anderen Gewässer, denen es an einer für den Wechsel der Fische geeigneten regelmäßigen Verbindung mit einem anderen natürlichen Gewässer fehlt.
(2) Ob ein geschlossenes Gewässer vorliegt, entscheidet die Verwaltungsbehörde.


Abteilung II Fischereiberechtigung

Art. 3
Soweit nicht auf besonderen Rechtsverhältnissen beruhende Rechte dritter Personen bestehen, ist der Eigentümer des Gewässers fischereiberechtigt. Die Fischereiberechtigung des Freistaates Bayern in den bisherigen, nicht in seinem Eigentum stehenden öffentlichen Gewässern bleibt unberührt.

Art. 4
(1) In den natürlichen oder künstlich hergestellten Abzweigungen fließender Gewässer (Seitenarme, Kanäle, Bewässerungsgräben usw.) steht das Fischereirecht den im Hauptwasser Berechtigten in der durch die Lage und durch das Längeverhältnis der Hauptwasserstrecke bestimmten räumlichen Ausdehnung zu. Diese Vorschrift findet auf geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 keine Anwendung.
(2) In zur selbständigen fischereilichen Bewirtschaftung geeigneten Kanälen, welche aus mehreren Flussläufen gespeist werden oder verschiedene Flussgebiete miteinander verbinden, ist der Eigentümer des Kanals fischereiberechtigt.
(3) Besondere Rechtsverhältnisse bleiben unberührt.

Art. 5
(1) Verändert ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse oder durch künstliche Ableitung (Durchstiche, Regulierungen, Uferschutzbauten u. dgl.) sein Bett, so sind die Inhaber der Fischereirechte sowohl in dem neuen Wasserlauf als auch in dem sich etwa bildenden Altwasser und in den durch Längs- und Ouerbauten abgetrennten Wasserflächen (Buhnen) bis zur vollständigen Verlandung fischereiberechtigt. Die räumliche Ausdehnung der Fischereirechte im neuen Wasserlauf bestimmt sich verhältnismäßig nach der räumlichen Ausdehnung der Fischereirechte im alten Lauf des Gewässers.
(2) Die Unternehmer von Bauten, welche eine Veränderung des Betts des Gewässers zur Folge haben, sind verpflichtet, möglichst dafür Sorge zu tragen, dass die Altwasser und Buhnen in einer den Durchzug der Fische gestattenden Verbindung mit dem Hauptwasser bleiben. Diese Vorschrift findet auch auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bauten Anwendung.

Art. 5 a
(1) Dehnt sich ein Gewässer durch die Errichtung eines Wasserspeichers im Sinn des Art. 43 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 des Bayerischen Wassergesetzes oder durch die Errichtung eines sonstigen Wasserspeichers für Erholungszwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts aus, so folgen am ursprünglichen Gewässer bestehende selbständige Fischereirechte dieser Ausdehnung mit der Maßgabe, dass eine Mitberechtigung des Ausbauunternehmers unabhängig von der jeweiligen Stauhöhe des Gewässers entsteht. Die Anteile der Mitberechtigten bemessen sich verhältnismäßig nach dem Wert der bisherigen Fischereirechte zum fischereilichen Wert des gesamten Gewässers innerhalb der Grenzen des Staubereichs; als Staubereich gilt die Wasserfläche, die sich beim Normalstau einstellt. Das Wertverhältnis ist gegebenenfalls durch ein vom Ausbauunternehmer im Benehmen mit den Mitberechtigten in Auftrag zu gebendes Gutachten eines Fischereisachverständigen zu ermitteln. Die Kosten hierfür trägt der Ausbauunternehmer. Unter Berücksichtigung des Gutachtens stellt die Kreisverwaltungsbehörde das Wertverhältnis fest. Gegen diese Entscheidung steht der ordentliche Rechtsweg offen.
(2) Für Wertminderungen der bisherigen Fischereirechte, die durch das Maß der Mitberechtigung nach Absatz 1 Satz 2 nicht ausgeglichen werden können, hat der Ausbauunternehmer Entschädigung zu leisten.
(3) Die Inhaber der am bisherigen Gewässer bestehenden Fischereirechte sind berechtigt, vom Ausbauunternehmer die Übernahme ihrer Koppelfischereirechte zu verlangen. Die Höhe des Entgelts richtet sich dabei nach dem Wert der Mitberechtigung.
(4) Für die Ausübung der Koppelfischerei gilt Art. 25 Abs. 2 entsprechend. Darüber, in welcher Weise die Fischerei auszuüben ist, haben die Beteiligten mit Mehrheit nach dem Umfang ihrer Anteile zu entscheiden.

Art. 6
(1)Tritt ein Fischwasser über seine Ufer aus, so ist der im Fischwasser Fischereiberechtigte befugt, auf dem überfluteten Grundstück zu fischen. 2Den durch die Ausübung der Fischerei allenfalls angerichteten Schaden hat der Fischereiberechtigte zu ersetzen.
(2) Vorkehrungen, welche den Zweck haben, die Rückkehr des Wassers und der Fische in das Wasserbett zu hindern, dürfen nicht angebracht werden.
(3) Bleiben nach dem Rücktritt des Wassers auf den Grundstücken in Gräben und anderen Vertiefungen, welche nicht in fortdauernder Verbindung mit dem Fischwasser stehen, Fische zurück, so ist der Fischereiberechtigte berechtigt, sie sich längstens innerhalb einer Woche anzueignen; für den hierbei dem Grundbesitzer verursachten Schaden haftet der Fischereiberechtigte. Nach dem Ablauf der Frist darf der Grundeigentümer die Fische sich aneignen.
(4) Die Verwaltungsbehörde kann auf Antrag dem Fischereiberechtigten erlauben, auf geringwertigen, im Überflutungsbereich eines Fischwassers gelegenen Grundstücken gegen Entschädigung des Grundeigentümers Gräben anzulegen und zu unterhalten, um den Fischen das Zurückgehen in das Fischwasser zu ermöglichen.

Art. 7
(1) Eine Fischereiberechtigung, welche bisher von den Einwohnern oder von Angehörigen einer Gemeinde oder Ortschaft als solchen ausgeübt worden ist, geht auf die Gemeinde oder Ortschaft zur Ausübung über.
(2) Fischereirechte in Gewässern, die bisher dem freien Fischfang unterlagen, werden bei öffentlichen Gewässern auf den Staat, bei Privatgewässern auf die Gemeinde übertragen. Gehört ein Privatgewässer auf einer Strecke zu zwei oder mehreren Gemeinden, so sind die Gemeinden auf dieser Strecke bezüglich des Fischfangs gleichberechtigt.

Art. 8
Die bisher in einzelnen Landesteilen jedermann zustehende Befugnis, in den öffentlichen Gewässern die Angelfischerei auszuüben, wird ohne Entschädigung aufgehoben.

Art. 9
(1) Für Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässers zustehen (selbständige Fischereirechte), gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften.
(2) Die für den Erwerb des Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften finden auf die selbständigen Fischereirechte entsprechende Anwendung.

Art. 10
Ein Fischereirecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks oder zugunsten einer bestimmten Person bestellt werden.

Art. 11
Die Beschränkung des Fischereirechts auf das Hegen oder die Aneignung bestimmter Wassertiere oder auf die Benützung bestimmter Fangmittel oder ständiger Vorrichtungen (Wehre, Zäune, Selbstfänge, feststehende Netzvorrichtungen, Sperrnetze usw.) ist unzulässig. Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden beschränkten Rechte dieser Art bleiben aufrecht.

Art. 12
(1) Der Fischereiberechtigte kann von demjenigen, welchem das an sein Fischwasser angrenzende Fischereirecht zusteht, die Mitwirkung dazu verlangen, dass die Grenze der beiden Fischereirechte an dem Ufer durch feste Zeichen abgemarkt und, wenn ein Grenzzeichen verrückt worden oder unkenntlich geworden ist, es wiederhergestellt wird.
(2) Die Mitwirkung kann nicht verlangt werden, soweit die Grenze des Fischereirechts mit der Grenze eines Ufergrundstücks zusammenfällt und letztere bereits durch ein Grenzzeichen nach Maßgabe des Abmarkungsgesetzes vom 30. Juni 1900 oder des Gesetzes über die Abmarkung von Grundstücken (AbmG) vom 6. August 1981 (GVBI S. 318) gesichert ist.
(3) Die Art der Abmarkung und das Verfahren werden durch Verordnung geregelt.
(4) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern sich nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis ein anderes ergibt.

Art. 13
Die zur Bestellung eines Fischereirechts erforderliche Einigung des Eigentümers des Gewässers und des Erwerbers des Fischereirechts muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem bayerischen Notar erklärt werden.

Art. 14
(1) Das Fischereirecht, welches dem Eigentümer des Gewässers zusteht, wird in das Grundbuch auch dann nicht eingetragen, wenn das Gewässer Bestandteil seines Grundstücks ist.
(2) Die selbständigen Fischereirechte erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag oder wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll.
(3) Für ein Fischereirecht, welches zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks besteht, gilt die Vorschrift des § 9 der Grundbuchordnung.
(4) Die Vorschriften des § 20 und des § 22 Abs. 2 der Grundbuchordnung finden entsprechende Anwendung.
(5) Zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs muss ein Fischereirecht nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung des Fischereirechts auf dem Blatt des Gewässers kann nur verlangt werden, wenn für das Gewässer bereits ein Blatt angelegt ist.
(6) Die Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren der Eintragung von Fischereirechten werden vom Staatsministerium der Justiz erlassen.

Art. 15
Als Dienstbarkeit kann ein Fischereirecht nicht bestellt werden. Bestehende Fischereirechte, welche nach dem bisherigen Recht Dienstbarkeiten sind, gelten von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an, sofern sie Grunddienstbarkeiten sind, als Fischereirechte, welche zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks und, sofern sie beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind, als Fischereirechte, welche zugunsten einer bestimmten Person bestellt sind.

Art. 16
(1) Wer ein in das Grundbuch eingetragenes Fischereirecht ausübt, wird nach den für den Besitzschutz geltenden Vorschriften gegen Störung der Ausübung geschützt, soweit das Fischereirecht innerhalb eines Jahres vor der Störung, sei es auch nur einmal, ausgeübt worden ist.
(2) Ist das Fischereirecht nicht in das Grundbuch eingetragen, so wird der Besitzschutz nur gewährt, wenn das Fischereirecht in jedem der drei letzten Jahre vor der Störung mindestens einmal ausgeübt worden ist.

Art. 17
(1) Fischereirechte, welche auf das Hegen oder die Aneignung bestimmter Wassertiere oder auf die Benützung bestimmter Fangmittel oder ständiger Vorrichtungen (Art. 11) gerichtet sind, können in nicht geschlossenen Gewässern gegen Entschädigung der Berechtigten aufgehoben oder weiteren Beschränkungen, als dieses Gesetz vorsieht, unterworfen werden.
(2) Eine solche Aufhebung oder weitere Beschränkung kann beansprucht werden:
1. vom Staat im öffentlichen Interesse,
2. von Fischereiberechtigten und Fischereigenossenschaften, wenn von ihnen nachgewiesen wird, dass die Berechtigung der Erhaltung und Verbesserung des Fischbestands dauernd nachteilig ist und einem wirtschaftlichen Betrieb der Fischerei in den betreffenden Gewässern entgegensteht.
(3) Die zu gewährende Entschädigung ist von demjenigen zu leisten, welcher die Beschränkung oder Aufhebung der Berechtigung beansprucht.


Abteilung III Ausübung der Fischereirechte Abschnitt 1 Räumliche Einschränkung

Art. 18
(1) Zur Ausübung des Fischereirechts ist in der Regel nur derjenige befugt, dessen Recht auf einen solchen räumlichen Umfang des Gewässers sich erstreckt, dass hierdurch eine ordnungsmäßige und nachhaltige Bewirtschaftung ermöglicht ist (selbständiger Fischereibetrieb).
(2) In fließenden Gewässern wird hierfür regelmäßig eine zusammenhängende, die ganze Breite des Gewässers umfassende Strecke von mindestens 2 km Uferlänge erfordert. Die Verwaltungsbehörde kann einen geringeren Umfang als genügend oder einen größeren als erforderlich erklären.

Art. 19
(1) Fischereirechte von einem den Voraussetzungen des Art. 18 nicht entsprechenden räumlichen Umfang sollen durch die Verwaltungsbehörde zu einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb vereinigt werden, welcher sich tunlichst auf die Rechte an sämtlichen in der Gemarkung einer Gemeinde gelegenen zusammenhängenden Fischwassern, soweit sie nicht selbständige Fischereibetriebe bilden, zu erstrecken hat.
(2) Sofern dies zweckmäßig erscheint, können auch Fischereirechte in benachbarten Gemeindemarkungen in den gemeinschaftlichen Fischereibetrieb einbezogen werden.

Art. 20
(1) Die Fischerei in einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb darf, sofern mehr als zwei Personen beteiligt sind, nur ausgeübt werden:
1. durch besonders aufgestellte Fischer,
2. durch Verpachtung auf gemeinsame Rechnung,
3. auf genossenschaftlichem Weg nach den Art. 37 bis 63.
(2) Darüber, in welcher Weise die Fischerei auszuüben ist, haben die beteiligten Fischereiberechtigten mit absoluter Mehrheit zu beschließen. In Ermangelung anderweitiger Vereinbarung der Beteiligten ist bei der Berechnung der Mehrheit neben der Zahl der Beteiligten der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen. Die Erträgnisse werden in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung der Beteiligten nach dem Umfang der Fischereirechte verteilt; im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 wird die Verteilung durch die Genossenschaftssatzung geregelt.
(3) Die gemäß Absatz 2 getroffene Bestimmung wirkt auch für und gegen die Sondernachfolger der Fischereiberechtigten.

Art. 21
(1) Kommt eine Regelung der Fischereiausübung nach Art. 20 nicht zustande, so hat die Kreisverwaltungsbehörde die bei einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb Beteiligten nach den für die Bildung von Zwangsgenossenschaften geltenden Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Genossenschaft zu vereinigen oder für Rechnung der Beteiligten die Ausübung der Fischerei an die Gemeinde und, wenn die Gewässer in den Markungen mehrerer Gemeinden gelegen sind, an eine derselben zu übertragen.
(2) Erfolgt die Überweisung der Fischereiausübung an eine Gemeinde, so sind die Reinerträgnisse der Fischerei nach Abzug von zehn v.H., welche der Kasse der Gemeinde zufließen, unter die Beteiligten mangels anderweitiger Vereinbarung nach dem Verhältnis des Umfangs des Fischereirechts jedes einzelnen zu verteilen

Art. 22
(1) Die Ausübung von Fischereirechten, welche weder einen selbständigen Fischereibetrieb bilden noch einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb angehören, ist auf Antrag dem Inhaber eines am gleichen Wasserlauf bestehenden selbständigen Fischereibetriebs und, falls ein solcher nicht vorhanden ist, dem Inhaber des selbständigen Fischereibetriebs in der angrenzenden Gewässerstrecke gegen eine angemessene jährliche Entschädigung zu überlassen.
(2) Stößt die Gewässerstrecke eines solchen Fischereirechts an Gewässerstrecken mehrerer selbständiger Fischereibetriebe an (Inklave), so kann für jeden dieser Betriebe die Fischereiausübung gegen eine angemessene jährliche Entschädigung beansprucht werden. Wollen die Inhaber der selbständigen Betriebe von diesem Recht Gebrauch machen, so ist ihnen die Fischereiausübung im Anschluss an ihre Gewässerstrecken auf räumlich gleichen Teilen der Inklave einzuräumen.

Art. 23
(1) Die Bestimmungen der Art. 18 bis 22 gelten nicht für geschlossene Gewässer.
(2) An einem neu zu schaffenden geschlossenen Gewässer im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 von geringer Größe, das als Ausgleichs-, Ersatz- oder Artenschutzmaßnahme ausschließlich Zwecken des Naturschutzes zu dienen bestimmt wird, kann die Ausübung des Fischereirechts beschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es sich nicht um ein Überschwemmungsgebiet handelt.


Abschnitt 2 Koppelfischerei

Art. 24
(1) Koppelfischerei liegt vor, wenn an derselben Gewässerstrecke mehrere Fischereirechte bestehen oder wenn an derselben Gewässerstrecke mehreren Personen ein Fischereirecht zusteht.
(2) Nicht als Koppelfischerei gilt, wenn ein Fischereirecht zu dem Gesamtgut einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft oder zu einem Stammgut gehört.

Art. 25
(1) Koppelfischereirechte oder Anteilsrechte an solchen können nicht mehr neu begründet werden.
(2) Geht ein Fischereirecht oder ein Anteil an einem solchen von Todes wegen auf mehrere Personen über oder wird das Grundstück, mit welchem ein Fischereirecht verbunden ist, von mehreren Personen erworben, so ist die Fischerei für Rechnung der Anteilsberechtigten entweder durch einen der Gemeinde bekannt zu gebenden, hierfür ständig bestellten Vertreter oder durch Verpachtung oder durch Anschluss an eine Genossenschaft nach den Art. 37 bis 63 auszuüben.
(3) Die Verwaltungsbehörde kann in Ausnahmefällen Abweichungen von den Vorschriften des Absatzes 2 gestatten.

Art. 26
(1) Verkauft ein Fischereiberechtigter ein von einem Grundstück unabhängiges Koppelfischereirecht an einen nicht Koppelfischereiberechtigten, so sind zunächst die übrigen Mitfischereiberechtigten und nach diesen die auf der gleichen Wasserstrecke sonst Fischereiberechtigten zum Vorkauf nach Maßgabe der §§ 504 bis 509, des § 510 Abs. 1 und der §§511, 512 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigt.
(2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate, beginnend mit dem Empfang der Mitteilung über die Veräußerung.
(3) Ist das verkaufte Recht auf den Käufer übergegangen, so können die Vorkaufsberechtigten das ihnen nach Absatz 1 zustehende Vorkaufsrecht dem Käufer gegenüber ausüben. Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Fischereirechts.
(4) Der Verkäufer hat die Vorkaufsberechtigten von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.
(5) Machen mehrere Gleichberechtigte von dem Verkaufsrecht Gebrauch, so ist mangels einer Vereinbarung über die Person des in den Kauf Eintretenden das Fischereirecht unter den Vorkaufsberechtigten zu versteigern.

Art. 27
(1) Die Koppelfischereiberechtigten können die Fischerei nur entweder in Person oder durch einen ständig hierfür aufgestellten, der Gemeinde anzuzeigenden Vertreter der durch Verpachtung oder durch Anschluss an eine Genossenschaft nach den Art. 37 bis 63 ausüben.
(2) Ist das einer rechtsfähigen Vereinigung von Berufsfischern zustehende Koppelfischereirecht bisher von den Mitgliedern der Vereinigung ausgeübt worden, so bleiben die Mitglieder berechtigt, die Fischerei in Person auszuüben.

Art. 28
(1) Falls es im Interesse der ordnungsmäßigen und nachhaltigen Bewirtschaftung einer Gewässerstrecke erforderlich ist, kann die Ausübung der an ihr bestehenden Koppelfischereirechte durch eine nach Anhörung der Anteilsberechtigten von der Verwaltungsbehörde zu erlassende Fischereiordnung geregelt werden. Auf Antrag von mehr als der Hälfte der beteiligten Berechtigten muss die Fischereiordnung erlassen werden. Bei der Berechnung der Mehrheit ist mangels anderweitiger Vereinbarung der Berechtigten neben deren Zahl der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen.
(2) Die Fischereiordnung kann insbesondere Vorschriften enthalten:
1. über die Art der Ausübung der Rechte, ob dieselbe durch alle Beteiligten oder nur durch eine beschränkte Anzahl derselben oder durch Verpachtung oder durch aufgestellte Fischer auf gemeinsame Rechnung erfolgen soll;
2. über die allenfallsige Zuteilung bestimmter Gewässerstrecken an die Beteiligten;
3. über die zulässigen Arten und Zeiten des Fischfangs;
4. über die zum Fang freigegebenen Fische;
5. über die Beschaffenheit der Fanggeräte;
6. über die Verwaltung der gemeinsamen Gewässerstrecke;
7. über die Verteilung der Einnahmen und Aufbringung der Ausgaben;
8. über die Ordnungsgelder bei Nichtbeachtung der Fischereiordnung.

Art. 29
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2.


Abschnitt 3 Ausübung von Fischereien durch Gemeinden und Stiftungen

Art. 30
(1) Gemeinden und Stiftungen können die ihnen zustehende oder zur Ausübung übertragene Fischerei, sofern sie nicht einer Genossenschaft angeschlossen sind, nur durch besonders aufgestellte Fischer oder durch Verpachtung oder durch Ausstellung von Erlaubnisscheinen nutzen. Zur Ausstellung von Erlaubnisscheinen ist die Genehmigung der vorgesetzten Verwaltungsbehörde erforderlich. Das Freigeben des Fischfangs ist verboten.
(2) Sind zwei oder mehrere Gemeinden in den ihre Markungen begrenzenden Gewässern gemeinsam berechtigt, so können sie die Fischerei nur auf gemeinschaftliche Rechnung nutzen. Ist eine Einigung über die Art der Nutzung nicht zu erreichen, so entscheidet darüber die gemeinsame Aufsichtsbehörde.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für Pfründestiftungen.


Abschnitt 4 Pachtverträge. Erlaubnisscheine

Art. 31
(1) Fischereipachtverträge sind für mindestens zehn Jahre und mit höchstens drei Personen als Pächtern abzuschließen. Die Verpachtung von Koppelfischereien oder von Anteilsrechten an solchen darf keinesfalls an eine Anzahl von Pächtern erfolgen, welche die Zahl der Verpächter übersteigt. Bei Verpachtung an eine juristische Person muss vertraglich bestimmt werden, dass die Fischerei auf Grund des Pachtvertrags ohne Erlaubnisschein von höchstens drei Personen ausgeübt werden darf.
(2) Pächter darf nur sein, wer einen gültigen Fischereischein besitzt. Pachtet eine juristische Person, so muss mindestens ein verfassungsmäßig berufener Vertreter Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein. Diese Bestimmungen gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2.
(3) Wird während der Pachtzeit die Erteilung des Fischereischeins zurückgenommen oder widerrufen, so kann, insofern nicht die allenfallsigen Mitpächter die Verbindlichkeit des auszuschließenden Mitglieds übernehmen, der Verpächter ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Pachtverhältnis kündigen.
(4) Die Verpachtung ist nur nach dem ganzen Inhalt des Fischereirechts zulässig.
(5) Die Trennung eines Fischwassers oder Fischereigebiets in Abteilungen zum Zweck der Verpachtung ist unzulässig.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Änderung oder Verlängerung eines Fischereipachtvertrags; sie finden entsprechend Anwendung auf andere Rechtsgeschäfte zur Überlassung des Fischereiausübungsrechts. Die Kreisverwaltungsbehörde kann Abweichungen von den Bestimmungen der Absätze 1, 4 und 5 gestatten, wenn hieraus Nachteile für das verpachtete Fischwasser und für die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser nicht zu befürchten sind.

Art. 32
Das Pachtverhältnis erlischt, falls das verpachtete Fischwasser einem gemeinschaftlichen Fischereibetrieb nach Art. 19 angeschlossen wird. Das gleiche gilt, wenn das verpachtete Fischwasser in eine Genossenschaft behufs gemeinsamer Bewirtschaftung und Nutzung der Fischwasser nach Art. 39 einbezogen wird, sofern nicht der Pächter der Genossenschaft als Mitglied beitritt.

Art. 33
Der Pachtvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Schriftform. Eine von dem Pächter und dem Verpächter zu unterzeichnende Ausfertigung ist von dem Verpächter binnen acht Tagen nach dem Abschluss des Vertrags bei der Kreisverwaltungsbehörde zu hinterlegen, in deren Bezirk das Fischwasser gelegen ist. Diese Bestimmungen gelten entsprechend für Rechtsgeschäfte im Sinn des Art. 31 Abs. 6 Satz 1.

Art. 34
Unterpacht ist nur mit Genehmigung des Verpächters und für das ganze Fischereirecht sowie für den vollen Rest der Pachtdauer zulässig. Im übrigen finden auf die Unterpacht die Bestimmungen der Art. 31 bis 33 entsprechende Anwendung.

Art. 35
(1) Der Fischereiberechtigte oder mit dessen Einwilligung der Fischereipächter oder der Vorstand einer Fischereigenossenschaft kann, wenn Nachteile für das Fischwasser und für die mit ihm zusammenhängenden Fischwasser nicht zu befürchten sind, mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde Erlaubnisscheine zur Ausübung des Fischfangs (Art. 1 Abs. 1) für einzelne, mehrere oder alle Fischwasser gemeinsam (Einzel- oder Sammelerlaubnisscheine) ausstellen. Er darf den Fischfang, abgesehen von den Fällen des Absatzes 4, Satz 2, nicht ohne Erteilung eines Erlaubnisscheins gestatten. Die Ausstellung von Erlaubnisscheinen für Inhaber von Jugendfischereicheinen bedarf nicht der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde.
(2) Die Erlaubnisscheine sind auf eine bestimmte Zeit, welche den Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten darf, auszustellen. Sie bedürfen, abgesehen von den Fällen nach Absatz 1 Satz 3, der Bestätigung durch die Kreisverwaltungsbehörde, die kostenfrei erfolgt.
(3) Der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 und der Bestätigung nach Absatz 2 Satz 2 bedürfen nicht Erlaubnisscheine für Personen, die den Fischfang auf andere Weise als mit der Handangel in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ausüben.
(4) Wer den Fischfang ausübt, ohne selbst der Fischereiberechtigte oder Fischereipächter zu sein, muss einen gültigen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Fischereiberechtigten und Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen. Einen Erlaubnisschein benötigen nicht
1. Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel als Helfer des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters oder Inhabers eines gültigen Erlaubnisscheins in dessen Begleitung,
2. höchstens drei Personen, die in Begleitung des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters den Fischfang ausüben.

Art. 36
Die Vorschriften des Art. 31 Abs. 1, 4 und 5, des Art. 33 Satz 2 und des Art. 35 finden auf Fischwasser, in denen der Staat fischereiberechtigt ist, keine Anwendung.


Abschnitt 5 Öffentliche Fischereigenossenschaften

Art. 37
Öffentliche Fischereigenossenschaften können aus den Fischereiberechtigten eines Fischwassers oder eines Fischereigebiets gebildet werden:
1. zur geregelten Aufsichtsführung und zu gemeinsamen Maßnahmen zum Schutz und zur Hebung des Fischbestands,
2. zur gemeinsamen Bewirtschaftung und Nutzung der Fischwasser.

Art. 38
Die Bildung der Genossenschaften erfolgt:
1. durch freiwillige Vereinbarung der Beteiligten (freiwillige Genossenschaft),
2. durch Verfügung der Kreisverwaltungsbehörde (Zwangsgenossenschaft)

Art. 39
(1) Die Bildung einer Zwangsgenossenschaft ist an die Voraussetzung geknüpft, dass die Genossenschaft im Interesse der Erhaltung und Vermehrung des Fischbestands liegt und unzweifelhaft einen wesentlichen wirtschaftlichen Nutzen gewährt. Bei Genossenschaften behufs gemeinsamer Bewirtschaftung und Nutzung eines Fischwassers ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Beteiligten erforderlich.
(2) Fischereiberechtigte, welche der Bildung der Genossenschaft widersprechen, können zur Teilnahme nur dann gezwungen werden, wenn die Genossenschaft in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise nur unter Heranziehung dieser Fischereiberechtigten durchgeführt werden kann.

Art. 40
Zur Bildung einer Genossenschaft sind mindestens drei Personen erforderlich.

Art. 41
(1) (entfallen)
(2) Zum Beitritt zur Genossenschaft bedarf der Vater oder die Mutter als Inhaber der elterlichen Sorge sowie ein Vormund oder ein Pfleger nicht der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts oder des Familienrats, ein Nachlasspfleger nicht der Genehmigung des Nachlassgerichts, der gesetzliche Vertreter einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehenden Stiftung nicht der Genehmigung der vorgesetzten Behörde.

Art. 42
(1) Die Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und ihre Pflichten, sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet den Gläubigern ausschließlich das Genossenschaftsvermögen. Die Genossen sind nur zu den satzungsmäßigen Beiträgen verpflichtet.

Art. 43
Die Genossenschaft muss ihren Sitz im Freistaat Bayern haben.

Art. 44
(1) Die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen werden, soweit nicht dieses Gesetz hierüber Bestimmungen enthält, durch die Genossenschaftssatzung geregelt.
(2) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über:
1. den Namen und Sitz der Genossenschaft;
2. den Zweck des Unternehmens;
3. die Rechte und Pflichten der Genossen, namentlich hinsichtlich des Maßstabs der Teilnahme an den Vorteilen und lasten der Genossenschaft und an der Verwaltung der Genossenschaftsangelegenheiten;
4. die Zusammensetzung, die Wahl und den Wirkungskreis des Vorstands und seines Vorsitzenden, sowie über die Aufstellung der übrigen Genossenschaftsorgane;
5. die Berufung, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Genossenschaftsversammlung, die Form, Gültigkeit und Bekanntgabe ihrer Beschlüsse;
6. die Bildung eines Schiedsgerichts in Genossenschaftsangelegenheiten und die Bezeichnung von Streitigkeiten, die seiner Entscheidung unterliegen;
7. das Rechnungswesen der Genossenschaft (Aufstellung der Voranschläge, Rechnungsstellung und Rechnungsprüfung);
8. die Voraussetzungen für Änderung der Satzung;
9. die Form der Bekanntmachungen und die hierfür zu wählenden öffentlichen Blätter.

Art. 45
(1) Die Satzung wird durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Genossen festgestellt.
(2) Die Teilnahme an den Vorteilen und Lasten der Genossenschaft darf in anderer Weise als nach Maßgabe des Umfangs der Fischereirechte der Genossen nur mit Zustimmung des durch die anderweitige Regelung beeinträchtigten Genossen bestimmt werden.

Art. 46
(1) Die Satzung und alle Änderungen der Satzung unterliegen der Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde.
(2) Mit der Genehmigung der Satzung erlangt die Genossenschaft die Rechtsfähigkeit.

Art. 47
(1) Die Genossenschaft muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Mitgliedern bestehen. Die Genossenschaft wird in allen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung durch den Vorstand oder seinen Vorsitzenden vertreten. Der Vorstand oder Vorsitzende hat ein Verzeichnis der in das Genossenschaftsunternehmen einbezogenen Fischwasser (Genossenschaftskataster) herzustellen und richtig zu erhalten.
(2) Der Vorstand hat seine Bestellung und jede Änderung in seiner Zusammensetzung der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen.
(3) Ist eine Willenserklärung der Genossenschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
(4) Vorstandsmitglieder können auch Personen sein, welche nicht Genossen sind.

Art. 48
(1) Jedes Mitglied des Vorstands haftet der Genossenschaft für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Sind für den Schaden mehrere verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.

Art. 49
Der Vorstand hat die Genossenschaftsversammlung einzuberufen, wenn die satzungsmäßige Mindestzahl von Genossen die Einberufung unter Angabe des Zwecks beantragt.

Art. 50
(1) Die Genossenschaft ist verpflichtet, Fischereiberechtigte, deren Fischwasser zum Genossenschaftsgebiet gehört oder an dasselbe angrenzt, auf ihren Antrag in die Genossenschaft aufzunehmen, wenn diesen Fischereiberechtigten erweislich wesentliche Vorteile aus dem Anschluss an die Genossenschaft zugehen und den bisherigen Genossen Nachteile aus dem Beitritt nicht erwachsen.
(2) Die Genossenschaft ist berechtigt, von den beitretenden Fischereiberechtigten einen angemessenen Anteil an den bisherigen Aufwendungen für die Genossenschaft, soweit sie auch dem Beitretenden zugute kommen, und die vorgängige Entrichtung der ihr durch den Beitritt erwachsenden besonderen Kosten zu verlangen.

Art. 51
(1) Die Genossenschaft ist verpflichtet, Genossen auf ihren Antrag das Ausscheiden aus der Genossenschaft zu gestatten, wenn sie aus der Genossenschaft erweislich einen Vorteil nicht ziehen oder durch dieselbe Schaden erleiden und der Austritt die Erfüllung des Genossenschaftszwecks nicht wesentlich beeinträchtigt.
(2) Ist der Austritt ausgeschlossen, weil durch ihn die Erfüllung des Genossenschaftszwecks wesentlich beeinträchtigt würde, so kann der Fischereiberechtigte verlangen, dass die Genossenschaft die Fischereiberechtigung gegen Entschädigung übernimmt.
(3) Zwangsweise beigezogene Genossen haben in den Fällen der Absätze 1 und 2 Anspruch auf Rückersatz der bezahlten Beiträge und auf Ersatz des erlittenen Schadens aus der Genossenschaftskasse. Der Rückersatz der bezahlten Beiträge unterbleibt für die Zeit, während welcher der Genosse aus dem Unternehmen einen Vorteil gezogen hat.

Art. 52
(1) Die Genossenschaftsversammlung kann die Auflösung der Genossenschaft beschließen.
(2) Zur Gültigkeit des Beschlusses ist die ausdrückliche Zustimmung von drei Viertel der Genossen und im Fall der Auflösung einer Zwangsgenossenschaft außerdem die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.
(3) Nichtabstimmende werden den Nichtzustimmenden gleichgeachtet.

Art. 53
(1) Nach Auflösung der Genossenschaft hat die Liquidation stattzufinden. Sie erfolgt durch den Vorstand, wenn sie nicht durch die Satzung oder durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung anderen Personen übertragen worden ist.
(2) Der Vorstand hat die Bestellung der Liquidatoren und ihre Namen binnen zwei Wochen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Art. 54
(1) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Genossenschaftsvorstands.
(2) Sind mehrere Liquidatoren bestellt, so ist für ihre Beschlüsse, soweit nicht bei ihrer Bestellung ein anderes bestimmt worden ist, Einstimmigkeit erforderlich.
(3) Im übrigen finden auf die Liquidatoren der Genossenschaft die Vorschriften der §§ 49 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Art. 55
Die Liquidatoren haben sofort nach Beendigung des Liquidationsgeschäfts der Aufsichtsbehörde Anzeige zu erstatten und ihr die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft auszuhändigen.

Art. 56
Mit der Beendigung des Liquidationsgeschäfts erlischt die Beitragspflicht zu den Ausgaben der Genossenschaft.

Art. 57
Bei der Berechnung der Mehrheit im Sinn des Art. 39 Abs. 1 und der Art. 45 und 52 ist neben der Zahl der Beteiligten der Umfang der Fischereirechte zu berücksichtigen.

Art. 58
(1) Die Fischereigenossenschaften unterliegen der Aufsicht des Staates. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Angelegenheiten der Genossenschaft in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Satzung verwaltet werden.
(2) Aufsichtsbehörde ist die Kreisverwaltungsbehörde.

Art. 59
(1) Die Aufsichtsbehörde ist in Anwendung ihrer Aufsichtsbefugnisse (Art. 58) berechtigt, gegen die Mitglieder des Vorstands Ordnungsgelder bis zum Betrag von fünfzig Deutsche Mark zu verhängen, bei Ablehnung des Antrags nach Art. 49 und in sonstigen dringlichen Fällen an Stelle des Vorstands die Einberufung einer Genossenschaftsversammlung anzuordnen, soweit und solang die erforderlichen Genossenschaftsorgane fehlen, zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der Genossenschaft auf deren Kosten Beauftragte zu bestellen, ferner die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung des Genossenschaftszwecks an Stelle und auf Kosten der Genossenschaft zu verfügen.
(2) Die Ordnungsgelder fließen in die Genossenschaftskasse.

Art. 60
Die Genossenschaften bleiben auch während des Liquidationsverfahrens bis zu dessen Beendigung der Staatsaufsicht unterworfen.

Art. 61
Die Bildung der Zwangsgenossenschaft erfolgt durch Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde; letztere hat gleichzeitig die Genossenschaftssatzung zu erlassen. Mit dem Erlass der Satzung erlangt die Genossenschaft die Rechtsfähigkeit. Nach Bildung der Zwangsgenossenschaft finden die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechende Anwendung.

Art. 62
(1) Ist ein Fischereirecht verpachtet, so ist zum freiwilligen Beitritt des Pächters zu einer Fischereigenossenschaft die Zustimmung des Fischereiberechtigten nur erforderlich, wenn das Fischereirecht auch nach der Beendigung der Pacht in der Genossenschaft verbleiben soll.
(2) Wird ein zu einer Fischereigenossenschaft gehörendes Fischereirecht verpachtet, so tritt der Pächter kraft Gesetzes in die Genossenschaft ein.
(3) Zum Austritt des Pächters aus der Genossenschaft ist die Zustimmung des Fischereiberechtigten erforderlich.
(4) Besteht das Pachtverhältnis bereits beim Inkrafttreten des Gesetzes, so bedarf der Pächter zum freiwilligen Beitritt zu einer Genossenschaft in allen Fällen der Zustimmung des Fischereiberechtigten.

Art. 63
Die Pächter eines Fischwassers oder eines Fischereigebiets können zu den in Art. 37 bezeichneten Zwecken nach den Vorschriften dieses Abschnitts eine freiwillige Fischereigenossenschaft bilden.


Abschnitt 6 Fischereischein und Fischerprüfung

Art. 64
(1) Wer den Fischfang gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten, den Fischereiaufsehern, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Prüfung aushändigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die auf andere Weise als mit der Handangel
1. als Helfer eines Inhabers eines Fischereischeins in dessen Begleitung oder
2. in geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2
den Fischfang ausüben.
(3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geltung von Fischereischeinen anderer Länder in Bayern zu regeln.

Art. 65
(1) Der Fischereischein wird auf Antrag und mit unbeschränkter Geltungsdauer erteilt (Fischereischein auf Lebenszeit). Art. 68 Abs. 1 Satz 1 sowie die Vorschriften über die Geltungsdauer des Jugendfischereischeins und von Fischereischeinen für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung bleiben unberührt.
(2) Personen, die das 10., nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben (Jugendliche), können einen Jugendfischereischein erhalten, der mit Wirkung vom Ausstellungstag für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs erteilt wird. Der Jugendfischereischein berechtigt zur Ausübung des Fischfangs nur in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Inhabers eines Fischereischeins. Satz 2 gilt entsprechend für einen durch Rechtsverordnung nach Art. 64 Abs. 3 gleichgestellten Fischereischein, dessen Inhaber das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie für einen gleichgestellten Jugendfischereischein eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung (Art. 66) oder eine gleichgestellte Prüfung bestanden haben, erhalten den Fischereischein auf Lebenszeit, sofern sie nicht ausdrücklich die Erteilung des Jugendfischereischeins beantragen.
(4) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gestaltung der Fischereischeine und das Verfahren ihrer Erteilung sowie die Geltungsdauer von Fischereischeinen für volljährige Personen ohne bestandene Fischerprüfung zu regeln.

Art. 66
(1) Die Erteilung eines Fischereischeins mit Ausnahme des Jugendfischereischeins setzt voraus, dass die Antragstellende Person eine Fischerprüfung bestanden hat, in der sie ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat:
1. Fischkunde,
2. Gewässerkunde,
3. Schutz und Pflege der Fischgewässer, Fischhege,
4. Fanggeräte, fischereiliche Praxis, Behandlung gefangener Fische,
5. einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere des Fischerei- und Wasserrechts, des Tierschutz- und Tierseuchenrechts.
An der Prüfung können Personen teilnehmen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Für die Vorbereitung und Abnahme der Prüfung ist die Landesanstalt für Fischerei zuständig.
(2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. die Anforderungen und das Verfahren der Fischerprüfung einschließlich einer Mitwirkung anderer Stellen an ihrer Vorbereitung und Abnahme zu regeln sowie Vorschriften über die Ausbildung der Prüfungsbewerbenden und der Schulungskräfte zu erlassen,
2. die Gleichstellung der Fischerprüfungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland sowie gleichwertiger anderweitiger Prüfungen mit der nach diesem Gesetz vorgeschriebenen Fischerprüfung zu regeln,
3. die Fälle zu bestimmen und näher zu regeln, in denen der Fischereischein aus besonderen Gründen ohne vorheriges Bestehen der Fischerprüfung oder einer gleichgestellten Prüfung erteilt werden kann.

Art. 67
(1) Sachlich zuständig für die Erteilung des Fischereischeins sind die Gemeinden.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
1. die in der Bundesrepublik Deutschland keinen Wohnsitz haben oder
2. bei denen Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass sie zur ordnungsgemäßen Ausübung des Fischfangs ungeeignet sind.
Regelungen nach Art. 66 Abs. 2 Nr. 3 bleiben unberührt.
(3) Wird die Fischereischeinerteilung wegen eines Eignungsmangels nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Fischereischeingebühr und der Fischereiabgabe. Die Gemeinde kann eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren Dauer für die Wiedererteilung des Fischereischeins festsetzen.

Art. 68
(1) Der Fischereischein ist nur gültig, wenn für den betreffenden Zeitraum die Zahlung der Fischereiabgabe in der vorgeschriebenen Form nachgewiesen ist. Die Fischereiabgabe kann wahlweise entweder jeweils für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren oder einmal für die gesamte Lebenszeit gezahlt werden. Bei einmaliger Zahlung darf sie nicht mehr als 600 DM, für den Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 120 DM betragen. Abweichend von Satz 3
1. beträgt die Fischereiabgabe für den Jugendfischereischein (Art. 65 Abs. 2) 20 DM für die gesamte Geltungsdauer, höchstens jedoch 5 DM pro angefangenes Jahr der gesetzlich möglichen Geltungsdauer,
2. darf die Fischereiabgabe für Fischereischeine im Sinn von Art. 65 Abs. 4 nicht mehr als 30 DM pro Jahr betragen.
Die Fischereiabgabe wird durch die für die Erteilung des Fischereischeins zuständige Gemeinde erhoben und fließt dem Freistaat Bayern zu.
(2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verwendet einen Teil der Fischereiabgabe im Benehmen mit dem Landesfischereiverband Bayern e. V. (Verband) für die Förderung des Fischgesundheitsdienstes. Es stellt das verbleibende Aufkommen dem Verband für die Förderung der Fischerei einschließlich zentraler fischereilicher Zwecke zur Verfügung; der Haushalt des Verbands unterliegt insoweit der Genehmigung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Bei der Festlegung der Förderanteile nach den Sätzen 1 und 2 ist der beim Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gebildete Landesfischereibeirat anzuhören.
(3) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Höhe der Fischereiabgabe festzusetzen und bei Einführung der einheitlichen Währung anzupassen sowie das Erhebungsverfahren und die Verwendung der Fischereiabgabe näher zu regeln.


Abschnitt 7 Bezeichnung der zum Fischen ausliegenden Fischerzeuge

Art. 69
Die ohne Beisein des Fischers zum Fischfang in nichtgeschlossenen Gewässern ausliegenden Fischerzeuge müssen mit einem Kennzeichen versehen sein, durch welches die Person des Fischers ermittelt werden kann. Die Art der Kennzeichnung wird durch Vorschrift der Kreisverwaltungsbehörde bestimmt, soweit nicht für Mitglieder von Genossenschaften in der Satzung der Genossenschaft eine Bestimmung darüber getroffen ist.


Abschnitt 8 Uferbenützungsrecht

Art. 70
(1) Der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte sowie dessen Hilfs- und Aufsichtspersonal sind befugt, unter Einhaltung der zur Vermeidung von Beschädigungen erforderlichen Vorsicht fremde Ufergrundstücke, Brücken, Wehre und Schleusen zu betreten, an ihnen Schiffe sowie zum Fang oder zur Aufbewahrung von Fischen bestimmte Geräte zu befestigen, soweit dies zur ordnungsmäßigen Ausübung der Fischerei sowie zur Pflege und zur Beaufsichtigung des Fischwassers erforderlich ist.
(2) Für den hierdurch verursachten Schaden haftet neben dem Urheber des Schadens der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte als Gesamtschuldner.
(3) Die Befugnis erstreckt sich nicht auf eingefriedete Grundstücke. Als eingefriedet gilt ein Grundstück, wenn es außer auf der vom Wasser bespülten Seite von Mauern, Gittern oder anderen ständigen Einfriedungen ganz umschlossen ist. Die Ufer von Bewässerungs- und Entwässerungsgräben dürfen während der Hegezeit der Ufergrundstücke nicht betreten werden.
(4) Kann der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte das Fischwasser in anderer zumutbarer Weise nicht erreichen, so kann er von Anliegern oder Hinterliegern unter Rücksichtnahme auf deren Interessen verlangen, dass sie ihm gegen angemessene Entschädigung den Zugang über ihre Grundstücke auf seine Gefahr gestatten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei und der Hegepflicht erforderlich ist. Kommt eine Einigung nicht zustande, so bestimmt die Kreisverwaltungsbehörde auf Antrag den Zugangsweg und setzt die Höhe der Entschädigung fest. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Weitergehende besondere Rechtsverhältnisse werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

Art. 71
(1) Die Eigentümer der Ufergrundstücke haben die Errichtung von Zeichen zur Abgrenzung der Fischereirechte zu dulden, soweit die Grenze des Fischereirechts nicht mit der Grenze eines ordnungsgemäß vermarkten Ufergrundstück zusammenfällt.
(2) Für den durch die Errichtung solcher Zeichen verursachten Schaden haften die Fischereiberechtigten als Gesamtschuldner.

Abteilung IV Schutz der Fischerei gegen Schädigungen
Abschnitt 1 Allgemeine Schutzvorschriften

Art. 72
(1) Zum Schutz der Fische sowie der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen und zur Verwirklichung des Hegeziels kann das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über
1. Zeit und Art des Fischfangs,
2. besondere Fangbeschränkungen,
3. Markt- und Verkehrsverbote,
4. Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Köder,
5. die Verpflichtung zum Fang und zur Anlandung gefangener Fische bestimmter Arten,
6. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischarten,
7. den Schutz der Fischnährtiere,
8. das Einlassen von Enten in Fischwasser.
Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kann die Ermächtigungen nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf die Bezirke übertragen und die Regierungen sowie die Kreisverwaltungsbehörden zum Erlass von Anordnungen für den Einzelfall ermächtigen.
(2) Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübenden, die Fischereiaufseher und die sonstigen mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen haben Fischsterben unverzüglich der Kreisverwaltungsbehörde oder, wenn diese nicht erreichbar ist oder bei Gefahr in Verzug, einer Polizeidienststelle anzuzeigen.

Art. 73
Es ist verboten, den in den Gewässern befindlichen Fischlaich ohne Genehmigung der Verwaltungsbehörde wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen. In geschlossenen Gewässern im Sinn des Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 darf der Fischereiberechtigte den Fischlaich auch ohne Genehmigung der Verwaltungsbehörde wegnehmen, zerstören oder beschädigen.

Art. 74
Es ist verboten, ohne Genehmigung der Verwaltungsbehörde in einem nichtgeschlossenen Gewässer Vorrichtungen zu dem Zweck anzulegen, um den freien Zug der Fische zu verhindern oder zu beeinträchtigen.

Art. 75
(1) Wer in einem nicht geschlossenen Gewässer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere Wasserwerke, welche den Zug der Fische nach auf- oder abwärts verhindern oder erheblich beeinträchtigen, errichtet oder einem vollständigen Umbau unterstellt, kann von der Verwaltungsbehörde angehalten werden, auf seine Kosten geeignete Fischwege anzulegen und zu unterhalten.
(2) Die Eigentümer der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Wasserwerke der in Absatz 1 bezeichneten Art können von der Verwaltungsbehörde für verpflichtet erklärt werden, die Anlage und die Unterhaltung von Fischwegen zu dulden, wenn
1. die Anlage im öffentlichen Interesse vom Staat beabsichtigt wird oder
2. die im oberen oder unteren Teil des Gewässers Fischereiberechtigten die Anlage ausführen wollen.
(3) Für den dem Wasserwerkbesitzer aus der Anlage des Fischwegs nach Absatz 2 erwachsenden Schaden ist von demjenigen, der den Fischweg errichtet, Ersatz und im Fall der Nummer 2 auf Verlangen im voraus Sicherheit zu leisten.
(4) Für den durch die Anlage eines Fischwegs allenfalls veranlassten Minderwert einer Fischerei ist ein Ersatz nicht zu leisten.
(5) Zur Anlage von Fischwegen, insofern sie nicht durch den Staat erfolgt, ist die Genehmigung der Verwaltungsbehörde erforderlich. Die Verwaltungsbehörde kann über die Benützung und Offenhaltung eines Fischwegs Vorschriften erlassen.
(6) Für Fischwege, welche vom Staat oder nach Maßgabe eines von der Verwaltungsbehörde genehmigten Plans vom Fischereiberechtigten oder dem Unternehmer eines Wasserwerks ausgeführt werden, kann nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung enteignet werden.

Art. 76
(1) Zum Schutz der Fische gegen Beschädigungen durch Triebwerke kann dem Eigentümer der Anlage durch die Verwaltungsbehörde jederzeit die Herstellung und Unterhaltung von Vorrichtungen auferlegt werden, welche das Eindringen der Fische in die Triebwerke verhindern.
(2) Die Eigentümer der zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Triebwerke können von der Verwaltungsbehörde für verpflichtet erklärt werden, die Herstellung und die Unterhaltung von Vorrichtungen der im Absatz 1 bezeichneten Art zu dulden, wenn
1. die Maßnahme im öffentlichen Interesse vom Staat beabsichtigt wird oder
2. von den im Gewässer Fischereiberechtigten ausgeführt werden will.

Art. 77
(1) Es ist verboten, außer in Notfällen Fischwasser zu einer anderen als zu der durch die Gemeinde bestimmten Zeit oder über das durch Vorschrift der Gemeinde oder in Ermangelung einer solchen Regelung durch das Bedürfnis bestimmte Maß hinaus abzuzapfen oder ablaufen zu lassen. Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer nicht nur unerheblichen Absenkung des Wasserstandes in einem Fischwasser verbunden sind, soll ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.
(2) Bei der Benützung zu landwirtschaftlichen, teichwirtschaftlichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken darf einem Fischwasser, unbeschadet bestehender besonderer Rechte, nicht so viel Wasser entzogen werden, dass hierdurch eine fischereiliche Bewirtschaftung nicht mehr möglich ist.
(3) Der zur Ableitung des Wassers Berechtige hat, falls es sich nicht um einen Notfall oder um eine zu bestimmter Zeit wiederkehrende Ableitung handelt, dem Fischereiberechtigten den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Ableitung so rechtzeitig anzuzeigen, dass der Fischereiberechtigte seine Interessen wahren kann.
(4) Streitigkeiten zwischen dem zur Ableitung das Wassers Berechtigten und dem Fischereiberechtigten über das Maß und die Zeit der Ableitung werden, insoweit es sich nicht um besondere, auf Privatrechtstiteln beruhende Rechte handelt, durch die Verwaltungsbehörde unter entsprechender Anwendung der Art. 65 bis 72 des Wassergesetzes über das Ausgleichsverfahren entschieden.

Art. 78
(1) Das Schlämmen von Fischwassern, das Entnehmen fester Stoffe außerhalb der wasserrechtlich gebotenen Gewässerunterhaltung und die Beseitigung von Wasserpflanzen sind ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde nur zulässig,
1. in der Zeit vom 15. August bis 31. Oktober, in Be- und Entwässerungsgräben ohne Verbindung mit Salmonidengewässern darüber hinaus bis 30. November,
2. abweichend von Nummer 1 in Salmonidengewässern und damit verbundenen Be- und Entwässerungsgräben in der Zeit vom 15. August bis 30. September.
Rohr- und Schilfbestände dürfen ohne Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde abweichend von Satz 1 nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. November und nur in Be- und Entwässerungsgräben im Sinn von Satz 1 Nr. 1 beseitigt werden.
(2) Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für geschlossene Gewässer im Sinn des Art, 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie für das Mähen von Wasserpflanzen zur Gewährleistung des Wasserabflusses.
(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind so durchzuführen, dass der Naturhaushalt möglichst geschont wird.

Art. 79
Der Fischereiberechtigte ist befugt, an den Aus- und Einmündungen von Gräben und kleineren Wasserläufen, in welchen in der Hauptsache nur auf den Fang der aus dem Wasser des Fischereiberechtigten einwechselnden Fische gerechnet werden kann, in seinem Fischwasser Vorkehrungen (Rechen, Gitter u. dgl.) anzubringen, um den Eintritt der Fische in die Gräben und die kleinen Wasserläufe zu verhindern.

Abschnitt 2 Schonbezirke

Art. 80
(1) Zur Erhaltung und Förderung der Fischerei kann die Kreisverwaltungsbehörde in nichtgeschlossenen Gewässern durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären
1. Gewässerstrecken, die fischereilich von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
2. Gewässerstrecken, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für die Fische bieten. (Laichschonbezirke),
3. Gewässerabschnitte, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).
Für den Erlass der Rechtsverordnung und die Kennzeichnung der Schonbezirke gilt Art. 85 Abs. 1 bis 3 des Bayerischen Wassergesetzes entsprechend.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können für bestimmte Zeiten beschränkt oder verboten werden
1. der Fang von Fischen und anderen Wassertieren,
2. Handlungen, die den Wechsel, die Fortpflanzung oder den Bestand der Fische gefährden, vor allem die Räumung des Gewässerbetts, das Mähen, das Einbringen und die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies, Steinen, Schnee und Eis,
3. die Ausübung des Gemeingebrauchs nach Art 21 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes, die Vornahme von Uferbauten und das Fällen von Uferholz,
4. das Einlassen zahmer Enten, Gänse und Schwäne.
In der Rechtsverordnung kann für den Einzelfall die Zulassung von Ausnahmen vorgesehen werden
1. von dem Verbot des Satzes 1 Nr. 1 zum Fang von Fischen bestimmter Arten und von fischereilich unerwünschten, naturschutzrechtlich nicht besonders geschützten Wassertieren,
2. von den Verboten des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 aus Gründen der Wasserwirtschaft, im Interesse der Landeskultur und zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken.
(3) Stellt eine Regelung nach Absatz 2 Satz 1 eine Enteignung dar, so ist dafür Entschädigung zu leisten.


Art. 81 bis 85 (aufgehoben)

Abteilung V Aufsicht

Art. 86
(1) Die Verwaltungsbehörde kann auf Antrag der Fischereiberechtigten, Fischereipächter, Fischereigenossenschaften und Gemeinden von diesen vorgeschlagene oder angestellte, volljährige, zuverlässige Personen als Fischereiaufseher bestätigen. Mit der Bestätigung wird auch der örtliche Zuständigkeitsbereich des Fischereiaufsehers festgelegt. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn der Fischereiaufseher nicht Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist oder Bedenken gegen seine persönliche oder fachliche Eignung bestehen.
(2) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Vorschriften über die persönliche und fachliche Eignung zu erlassen.

Art. 87
(1) Die bestätigten Fischereiaufseher und die als Fischereivollzugsbeamte im Außendienst eingesetzten Beamten staatlicher Behörden (Fischereiaufseher) haben die Aufgabe, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die den Schutz und die Erhaltung der Fischbestände, die Pflege und Sicherung ihrer Lebensgrundlagen und die Ausübung der Fischereiregeln und deren Übertretung mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist, zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken.
(2) Die Fischereiaufseher können bei Personen, die auf, an oder in der Nähe von Gewässern mit Fanggeräten angetroffen werden, jederzeit
1. die Identität feststellen,
2. die Aushändigung des Fischereischeins einschließlich des Jugendfischereischeins sowie des Erlaubnisscheins zur Prüfung verlangen,
3. die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch soweit sie sich in Fahrzeugen be- finden, sowie die Fischbehälter besichtigen.
(3) Die Fischereiaufseher können bei Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zu deren Verhütung oder Unterbindung in entsprechender Anwendung des Polizeiaufgabengesetzes
1. die Identität von Personen feststellen,
2. eine Person von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten (Platzverweisung),
3. Fische und andere Sachen sicherstellen, die unberechtigt erlangt worden sind oder bei Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften nach Absatz 1 verwendet wurden oder verwendet werden sollen.
(4) Im Rahmen ihrer Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 sind die Fischereiaufseher berechtigt,  Grundstücke mit Ausnahme von Wohnungen zu betreten und unbeschadet des Art. 27 Abs. 4 des Bayerischen Wassergesetzes Gewässer zu befahren.
(5) Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben auf Anruf sofort ihre Fahrzeuge anzuhalten und auf Verlangen den Fischereiaufseher an Bord zu holen. Die Weiterfahrt ist erst zulässig, wenn der Fischereiaufseher dies gestattet.
(6) Aufgaben und Befugnisse, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für Fischereiaufseher, die Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind.
(7) Die Fischereiaufseher müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen den Dienstausweis vorzeigen, sofern nicht die Ausweisung aus Sicherheitsgründen unzumutbar ist. Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlässt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Dienstabzeichen.


Abteilung VI Zuständigkeit und Verfahren

Art. 88
(1) Der Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist Aufgabe des Staates. Er obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Kreisverwaltungsbehörden. Diese können zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die nach den in Satz 1 genannten Vorschriften bestehen oder auf ihnen beruhen, Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die örtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden gilt Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auch dann, wenn sich eine gleiche Angelegenheit auf die Bezirke mehrerer Behörden bezieht. Als Sachverständigen hört die zuständige Behörde nur den für ihren Sitz zuständigen Fachberater des Bezirks für das Fischereiwesen; die Aufgaben anderer sachverständiger Stellen, insbesondere der Landesanstalt für Fischerei, bleiben unberührt.
(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz werden nach den Vorschriften des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes erlassen.

Art. 89
Die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes obliegt den Regierungen und dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Art. 90
(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz, die nicht nur vorläufigen Inhalt besitzen oder wegen Gefahr im Verzug ergehen, sind schriftlich zu erlassen. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
(2) Sind Privatrechte streitig, so kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.

Art. 91 bis 96 (aufgehoben)

Art. 97
Auf die Zuständigkeit bei Streitigkeiten über die Abmarkung von Fischereirechten findet Art. 21 AbmG entsprechend Anwendung.

Art. 98
(1) In den Fällen der Art. 5a, 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 4, Art. 17 Abs. 1 und 3, Art. 22, 70 Abs. 2 und 4, Art. 71 Abs. 2, Art. 75 Abs. 3 und Art. 80 Abs. 3 hat auf Antrag eines Beteiligten die Feststellung der Entschädigung im Weg der Schätzung durch die Kreisverwaltungsbehörde zu erfolgen. Für die Höhe der Entschädigung gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung über die Festsetzung der Entschädigung sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Kosten des Verwaltungsverfahrens sowie die Vergütung der den Beteiligten hierdurch verursachten notwendigen Auslagen fallen dem Entschädigungspflichtigen zur Last. Kosten, die durch unbegründete Einwendungen oder Verschulden eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Art. 99
(1) Das Verwaltungsverfahren in erster Instanz und das Verwaltungsverfahren nach Art. 98 sind gebührenfrei. Nicht befreit ist das Verwaltungsverfahren nach Art. 65 bis 67.
(2) Die Kosten, welche auf Abordnung von Kommissären zu Ortsbesichtigungen und Tagfahrten im Vollzug der Art. 19 bis 22, 28, 37 bis 63, 80 bis 82 erwachsen, werden von der Staatskasse übernommen.


Abteilung VII Bußgeldvorschriften

Art. 100
Mit Geldbuße kann belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist,
1. (aufgehoben)
2. wer den Vorschriften des Art. 74 zuwiderhandelt;
3. wer unbefugt Zeichen, welche zum Zweck der Abmarkung der Grenzen von Fischereirechten von den zuständigen Behörden oder Personen angebracht worden sind, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, beschädigt oder verrückt.

Art. 101
Mit Geldbuße kann belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist,
1. wer entgegen dem Art. 6 Abs. 2 Vorkehrungen anbringt, welche den Zweck haben, die Rückkehr des Wassers und der Fische in das Wasserbett zu hindern;
2. (aufgehoben)
3. wer einen Erlaubnisschein unbefugt ausstellt oder die für die Ausstellung von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Nebenbestimmungen nicht beachtet oder entgegen Art. 35 Abs. 1 Satz 2 einem anderen den Fischfang ohne den erforderlichen Erlaubnisschein gestattet;
4. wer einer Rechtsverordnung nach Art. 72 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder entgegen Art. 72 Abs. 2 ein Fischsterben nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;
5. wer den über die Benützung und die Offenhaltung eines Fischwegs erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt (Art. 75 Abs. 5);
6. wer den Vorschriften des Art. 77 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt oder eine der in Art. 77 Abs. 3 und Art. 85 Abs. 2 vorgeschriebenen Anzeigen unterlässt;
7. wer entgegen Art. 73 Fischlaich ohne Genehmigung wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder einer Rechtsverordnung nach Art. 80 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
8. wer entgegen Art. 78 Abs. 1 ohne Erlaubnis Fischwasser schlämmt, feste Stoffe entnimmt oder Wasserpflanzen oder Rohr- und Schilfbestände beseitigt;
9. wer als Führer eines Wasserfahrzeugs, von dem aus der Fischfang betrieben wird, den Anordnungen eines Fischereiaufsehers nach Art. 87 Abs. 5 nicht Folge leistet.

Art. 102 (entfallen)

Art. 103
Mit Geldbuße kann belegt werden,
1. wer, ohne in dem betreffenden Gewässer zum Fischen befugt zu sein, nicht verpackte und nicht als Fracht- oder Passagiergut zu befördernde Fischereigerätschaften irgendwelcher Art in und an Schiffen, Flößen und anderen Wasserfahrzeugen mitführt;
2. wer außerhalb der öffentlichen Wege in der Nähe von Fischwassern Fischereigeräte irgendwelcher Art in nicht verpacktem Zustand mit sich führt, ohne in dem Gewässer zur Fischereiausübung befugt zu sein oder in Begleitung des Fischereiberechtigten oder seines Stellvertreters sich zu befinden;
3. wer verbotene Fischgeräte unbefugt mit sich führt;
4. wer der Vorschrift des Art. 69 zuwiderhandelt;
5. wer entgegen Art. 35 Abs. 4 den Fischfang ausübt, ohne den erforderlichen Erlaubnisschein bei sich zu führen oder diesen auf Verlangen Befugten nicht zur Prüfung aushändigt.

Art. 104
Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Art. 64 Abs. 1 den Fischfang ausübt, ohne den Fischereischein nach diesem Gesetz oder einen gleichgestellten Fischereischein bei sich zu führen,
2. entgegen Art. 64 Abs. 1 den Fischereischein Befugten auf Verlangen nicht zur Prüfung aushändigt,
3. entgegen Art. 65 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Art. 65 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2, als Inhaber eines Jugendfischereischeins, eines gleichgestellten Fischereischeins oder eines nach Art. 65 Abs. 4 Satz 1 erteilten Fischereischeins den Fischfang ohne die vorgeschriebene Begleitung ausübt,
4. einer Verordnung nach Art. 64 Abs. 3, Art. 65 Abs. 5 oder Art. 66 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Art. 105 (aufgehoben)

Art. 106
(1) Auf Einziehung der bei einer verbotenen Fangart gebrauchten Geräte, der entgegen Vorschriften über Fangbeschränkungen gefangenen Fische oder der entgegen Vorschriften über den Verkehr mit Fischen gekauften, verkauften, feilgehaltenen oder sonst in Verkehr gebrachten Fische kann erkannt werden. In den Fällen des Art. 103 Nrn. 1 bis 3 und des Art. 103 Nr. 4 können die Geräte und Fischerzeuge eingezogen werden.
(2) § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Art. 107 (aufgehoben)


Abteilung VIII Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 108
(1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Freistaat Bayern oder Dritten zustehende PerIfischereirechte bestehen als beschränkte Fischereirechte im Sinn des Art. 11 fort. Für bestehende Verträge zur Übertragung des Rechts zur Ausübung der PerIfischerei gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer die bisherigen Vorschriften weiter. Personen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Perlfischerei im Inland befugt ausgeübt haben, benötigen dazu auch künftig keinen Fischereischein.
(2) Fischereirechte nach Art. 4 Abs. 1 und Entscheidungen nach Art. 2 Abs. 2 bleiben unberührt.
(3) Auf Grund aufgehobener oder geänderter Vorschriften erlassene Rechtsverordnungen bleiben unberührt. Für bestehende Rechtsverordnungen über Laichschonstätten und Winterlager gelten die bisherigen Vorschriften der Art. 81 und 84 weiter.

Art. 109 (entfallen)

Art. 110
Auf Grubenwässer findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Art. 111
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die bisher in Geltung gewesenen fischereirechtlichen Vorschriften, soweit sie einen Gegenstand betreffen, der in diesem Gesetz geregelt ist, insbesondere der Art. 126 des Polizeistrafgesetzbuchs vom 26. Dezember 1871 außer Kraft.
(2) Die auf Staatsverträgen beruhenden Bestimmungen über die Fischerei in Gewässern, welche Bayern und anderen Staaten gemeinsam sind, bleiben unberührt.

Art. 112 (entfallen)

Art. 113
Die Vorschriften des Art. 14 treten mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft (In Kraft getreten am 24.08.1908). Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 1909 in Kraft.




Berliner Landesfischereigesetz (LFischG) vom 19. Juni 1995 (GVBl. Bln. S. 358)
mit den Änderungen vom 29. Mai 2000

§ 1 Gesetzeszweck
1.     Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteile des Naturhaushaltes und damit Lebensgrundlage der menschlichen Gesellschaft. Qualität und Vielfalt der Gewässer sind unentbehrliche Voraussetzungen für die Entwicklung, Erhaltung und Nutzung der Fischbestände, die in ihrer Artenvielfalt und natürlichen Artenzusammensetzung zu erhalten und wiederherzustellen sind.
2.     Ordnungsgemäße Fischerei muß der Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushaltes der Gewässer in der Kultur- und Stadtlandschaft dienen. Sie ist als Teil der Kulturgeschichte und aus Gründen der Freizeit- und Erholungsgestaltung notwendig. Schutz, Erhaltung, Fortentwicklung und Nutzung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt sowie der Schutz des einzelnen Tieres im Sinne des Tierschutzes sind zentrale Anliegen dieses Gesetzes.
3.     Dieses Gesetz dient dem Schutz der Fischbestände und dem Erhalt der Fischerei; es regelt die Ausübung der Erwerbs- und der Angelfischerei.

§ 2 Geltungsbereich
1.     Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweise wasserführenden Oberflächengewässern, die Aufzucht und Haltung von Fischen und anderen Wasserorganismen in allen künstlich angelegten Fischteichen und sonstigen Anlagen sowie die Maßnahmen zum Schutz der Fischerei und der Fische.
2.     Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung sowie Stauteiche, die ausschließlich der Energiegewinnung durch Wasserkraft dienen, finden § 3 Abs. 3, § 12 Abs. 3, §§ 18 bis 23 und § 26 Abs. 2 keine Anwendung.

§ 3 Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht
1.     Das Fischereirecht gibt die ausschließliche Befugnis, in einem Gewässer, das den Bestimmungen des § 2 unterliegt, Fische einschließlich deren Laich, Neunaugen, Krebse, Muscheln sowie Fischnährtiere zu hegen, zu fangen und mit Ausnahme der geschützten Arten sich anzueignen.
2.     Die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere werden in diesem Gesetz unter der Bezeichnung "Fische" zusammengefasst. Als Fischerei gilt jede Tätigkeit
nach Absatz 1.
3.     Das Fischereirecht verpflichtet den Fischereiberechtigten (§ 4 Abs. 1) zur Erhaltung, Förderung und Hege eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestandes in naturnaher Artenvielfalt, insbesondere hegend und pflegend mit dem Gewässer, der Gewässerfauna, der Gewässerflora und dem Uferbereich samt seiner Tier- und Pflanzenwelt umzugehen. Die Vorschriften des Röhrichtschutzgesetzes bleiben unberührt.

§ 4 Eigentums- und selbständiges Fischereirecht, Fischereibuch
1.     Fischereiberechtigt sind die Inhaber von Fischereirechten. Das Fischereirecht steht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentümerfischereirecht), soweit nicht an dem Grundstück selbständige Fischereirechte bestehen.
2.     Selbständige Fischereirechte gelten als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht; auf dieses Recht ist § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Sie können als selbständige Fischereirechte in das Fischereibuch eingetragen werden, das bei der für das Fischereiwesen zuständigen Senatsverwaltung geführt wird. Anträge sind bis zum 31. Dezember 2000 zu stellen, andernfalls erlöschen die Rechte. Neue selbständige Fischereirechte dürfen unbeschadet der §§ 6 und 7 nicht begründet werden.
3.     Fischereirechte sind übertragbar. Rechte, die mit einem Grundstück verbunden sind, verlieren ihre Bindung an das Grundstück und stehen dem Eigentümer des berechtigten Grundstücks als übertragbares Fischereirecht zu. Die Eintragung im Grundbuch ist von Amts wegen zu berichtigen; der Inhaber des Fischereirechts ist persönlich zu bezeichnen.
4.     Fischereirechte, die im Grundbuch eingetragen sind, und Fischereirechte des ehemaligen Landes Preußen, die durch den durch Gesetz vom 29. Juli 1921 (RGBl. S. 961) in Kraft gesetzten Staatsvertrag über den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich nicht auf das Deutsche Reich übergegangen sind, erlöschen nicht als selbständige Fischereirechte. Die Fischereirechte des ehemaligen Landes Preußen sind auf das Land Berlin übergegangen, soweit sie im Geltungsbereich des § 2 liegen.
5.     Selbständige Fischereirechte, die im Grundbuch eingetragen sind oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Bestand haben (Absatz 4), werden von Amts wegen, die übrigen auf Antrag des Fischereiberechtigten in das Fischereibuch eingetragen. Die Eintragung in das Fischereibuch hat keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.
6.     Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht bekannt sind, werden auf Antrag eingetragen, wenn ihr Rechtsbestand belegt wird oder bei Zerstörung oder bei Verlust fischereirechtlicher Urkunden oder Entscheidungen unanfechtbare Bescheide nach § 47 ergangen sind.
7.     Die Einsicht in das Fischereibuch und in die Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedem gestattet. Auf Verlangen sind beglaubigte Auszüge zu fertigen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Unterlagen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.
8.     Soweit Fischereirechte in Berliner Gewässern bis 1927 im Potsdamer Wasserbuch oder den übrigen Wasserbüchern zur Eintragung anzumelden waren, reicht für die erneute Eintragung der damals gestellte Antrag aus.

§ 5 Eintragung strittiger selbständiger Fischereirechte
1.     Werden selbständige Fischereirechte begründet bestritten, so können sie nur auf Grund eines rechtskräftigen Urteils eingetragen werden, das in einem Rechtsstreit ge- troffen wurde, der spätestens bis zum 31. Dezember 2000 rechtshängig geworden ist.
2.     Für die Dauer des Rechtsstreites dürfen die widersprechenden Parteien nur im Rahmen des bisherigen Umfangs fischen, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2000; anschließend haben die Parteien das Fischen bis zur Beendigung des Rechtsstreits ruhen zu lassen. Dies gilt nicht für Fischereirechte nach § 4 Abs. 4; diese Fischereirechte dürfen in dem bisher wahrgenommenen Umfang bis zur Feststellung eines rechtskräftigen Urteils auch noch nach dem 31. Dezember 2000 genutzt werden.

§ 6 Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen der Gewässer
1.     Wenn durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe ein fließendes Gewässer sein Bett oder ein stehendes Gewässer seine Größe verändert, so folgen selbständige Fischereirechte den neuen Gegebenheiten. Bildet sich ein neuer Arm, eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, so erstrecken sich die Fischereirechte auch auf diese.
2.     Bestanden an dem veränderten Gewässer mehrere Fischereirechte, so richtet sich deren neue Ausdehnung nach dem Verhältnis, in dem sie vorher zueinander standen.
3.     Soweit durch Maßnahmen ein Gewässer seine Gewässereigenschaft dauernd verliert, erlöschen die Fischereirechte an diesem Gewässer. Der Fischereiberechtigte ist angemessen zu entschädigen.
4.     Entsteht ein neues Gewässer, so hat der Eigentümer das Fischereirecht. Bei der Verpachtung des Fischereirechts haben Personen, deren Fischereirechte nach Absatz 3 erloschen sind, ein Vorpachtrecht. Die §§ 505, 506, 508, 509 Abs. 1, §§ 510 bis 514 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.

§ 7 Übertragung von selbständigen Fischereirechten
1.     Ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehendes übertragbares Fischereirecht kann nur ungeteilt übertragen werden, es sei denn, alle Teile werden anderen Fischereirechten auf derselben Gewässerstrecke zugeschlagen. Die Zulässigkeit der Teilung hängt von der Zustimmung der oberen Fischereibehörde ab. Übertragungsverträge bedürfen der notariellen Beurkundung und der Genehmigung durch die obere Fischereibehörde.
2.     Für das Genehmigungsverfahren sind die §§ 9 bis 11 des Grundstücksverkehrs- gesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, 1652, 2000), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.
3.     Sind mit einem selbständigen Fischereirecht Nebenrechte, insbesondere zum Trocknen von Netzen, zum Fischen auf überschwemmten Wiesen oder zur Rohrnut- zung, oder Verpflichtungen verbunden, so gehen sie zugleich auf den Erwerber über.
4.     An selbständigen Fischereirechten, die neben anderen Fischereirechten an denselben Gewässergrundstücken bestehen, hat zunächst der Inhaber eines Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück ein Vorkaufsrecht; nimmt er dieses nicht binnen sechs Monaten wahr, so kann es das Land Berlin binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten wahrnehmen. Die §§ 504 bis 508, 509 Abs. 1, § 510 Abs. 1, §§ 511 bis 513 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung.
5.     Die Veränderung der Rechtsstellung an Fischereirechten ist binnen eines halben Jahres der oberen Fischereibehörde anzuzeigen, auch wenn diese Veränderung im Grundbuch eingetragen ist.
6.     Geht ein Fischereirecht oder ein Anteil an einem solchen von Todes wegen auf mehrere Personen über oder wird ein Grundstück, mit dem ein Fischereirecht verbunden ist, von mehreren Personen erworben, so kann die Fischerei für Rechnung der Anteilsberechtigten nur durch einen hierfür bestellten Vertreter oder durch Verpachtung ausgeübt werden.

§ 8 Beschränkte selbständige Fischereirechte
1.     Ein Fischereirecht, das auf die Benutzung bestimmter Fangmittel oder eines Kahns beschränkt ist, desgleichen ein Fischereirecht für den häuslichen Gebrauch oder ein Hausgelege sowie jedes andere in anderer Hinsicht eingeschränkte Fischereirecht oder ein Fischereirecht, das nach bisherigem Recht nicht übertragbar war, kann nur ungeteilt vererbt und durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur an den Inhaber eines unbeschränkten Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück ungeteilt übertragen werden.
2.     Ein Verzicht auf das Fischereirecht wird von der Vorschrift des Absatzes 1 nicht berührt. Der Verzicht ist der oberen Fischereibehörde anzuzeigen.
3.     Ein Fischereirecht für den häuslichen Gebrauch (Küchenfischereirecht) gibt dem Berechtigten nur die Befugnis, für seinen eigenen Bedarf und den der Familienangehörigen seines Haushaltes zu fischen.

§ 9 Aufhebung beschränkter selbständiger Fischereirechte
1.     Beschränkte selbständige Fischereirechte können gegen Entschädigung von der oberen Fischereibehörde aufgehoben werden. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
2.     Die Aufhebung kann erfolgen:
- von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist,
- auf Antrag eines Inhabers eines Eigentums- oder selbständigen Fischereirechts (Fischereiberechtigten), wenn er nachweist, daß die Ausübung des beschränkten selbständigen Fischereirechts der Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer hindert.
3.     Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.

§ 10 Koppelfischereirechte
Koppelfischerei liegt vor, wenn an derselben Gewässerstrecke mehrere Fischereirechte bestehen oder wenn an demselben Gewässergrundstück mehreren Personen ein Fischereirecht zusteht.

§ 11 Übertragung der Ausübung des Fischereirechts
1.     Die Ausübung des Fischereirechts kann vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 einem anderen Fischereiausübungsberechtigten nur in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag, § 12 Abs. 1) oder unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel oder einem Senknetz (Fischereierlaubnisvertrag, § 14 Abs. 1) übertragen werden. Eine Übertragung der Ausübung ist ausgeschlossen, wenn sie nach dem Inhalt des Fischereirechts unzulässig ist. Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten zulässig. Ein Fischereierlaubnisvertrag wird erst durch die Erteilung einer Angelkarte wirksam.
2.     Der Fischereipachtvertrag gibt dem Pächter die Befugnis zum Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen in bestimmter Anzahl. Der Verpächter kann sich im Pachtvertrag die Ausübung des Fischereirechts unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel oder einem Senknetz durch Fischereierlaubnisvertrag vorbehalten; in diesem Fall kann der Pächter Fischereierlaubnisverträge nur mit seinen Gehilfen oder angestellten Fischern abschließen, soweit nicht anderes vereinbart wird.
3.     Juristische Personen, mit Ausnahme von Zusammenschlüssen von Koppelfischereiberechtigten, dürfen Fischereirechte nur durch Verpachtung nutzen. Die obere Fischereibehörde kann anstelle von Verpachtung die Erteilung von Erlaubnis- verträgen zulassen, wenn der Vorschrift des § 3 Abs. 3 laufend genügt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für wirtschaftlich genutzte Fischteiche und Fischbehälter.
4.     Bei Veräußerung des Fischereirechts gelten die §§ 571 bis 579 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.
5.     Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden auch auf andere Rechtsgeschäfte zur Überlassung des Fischereiausübungsrechts Anwendung.

 

§ 12 Fischereipachtvertrag
1.     Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit für den Fischereipachtvertrag und dessen Verlängerung beträgt zwölf Jahre. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet die untere Fischereibehörde.
2.     Küchenfischereirechte (§ 8 Abs. 3) dürfen nicht, Koppelfischereirechte dürfen nur an Erwerbsfischer oder deren Vereinigungen verpachtet werden. Ein und dieselbe Gewässerstelle darf nur an einen Erwerbsfischer oder an eine Vereinigung von Erwerbsfischern verpachtet werden.
3.     Verträge, die gegen Absatz 1 oder 2 oder gegen § 11 Abs. 1, 2 oder 3 verstoßen, sind nichtig
4.     Auf den Fischereipachtvertrag finden im übrigen die Vorschriften der §§ 581 bis 584b, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
5.     Für die Dauer eines Streits über die Wirksamkeit des Pachtvertrages regelt die untere Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig, soweit sich die Parteien nicht einigen können.

§ 13 Anzeige von Fischereipachtverträgen
1.     Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrags sind binnen eines Monats unter Vorlage des Vertrags vom Verpächter der unteren Fischereibehörde anzuzeigen. Das gleiche gilt für Unterpachtverträge. Der Vertrag gilt als nicht beanstandet, wenn die Frist nach Absatz 2 abläuft, ohne dass den Vertragsparteien ein Beanstandungsbescheid bekannt gegeben worden ist.
2.     Die untere Fischereibehörde hat den Vertrag binnen eines Monats zu beanstanden, wenn er den Bestimmungen des Gesetzes nicht entspricht oder zu befürchten ist, dass der Pächter den aus diesem Gesetz entstehenden Verpflichtungen nicht nachkommt; der Vertrag ist insbesondere zu beanstanden, wenn:
- der Bestand des Fischereirechts nicht glaubhaft gemacht ist,
- Tatsachen vorliegen, die gegenüber dem Pächter zur Versagung oder Einziehung des Fischereischeins führen würden,
- mit dem Pächter keine hinreichenden Maßnahmen zur Förderung der Fischbestände vereinbart sind oder
- grob gegen berechtigte fischereiliche Interessen anderer Fischereiberechtigter verstoßen wird.
3.     In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsparteien aufzufordern, den Vertrag binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides in bestimmter Weise zu ändern. Kommen die Vertragsparteien dieser Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht vorher eine Vertragspartei einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt. Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, dass er nicht zu beanstanden ist.
4.     Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2954), in seiner jeweiligen Fassung sinngemäß, jedoch entscheidet das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

§ 14 Fischereierlaubnisvertrag
1.     Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang mit der Handangel oder einem Senknetz ausübt, muss einen Fischereierlaubnisvertrag (Angelkarte) des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters bei sich führen und diesen auf Verlangen den in § 40 Abs. 3 genannten Personen zur Einsichtnahme aushändigen.
2.     Einen Fischereierlaubnisvertrag können nur Personen abschließen, die Inhaber eines Fischereischeins sind.
3.     Angelkarten, die nicht von der Fischereibehörde ausgestellt sind, müssen von der unteren Fischereibehörde hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ausgabe sowie der Form und des Inhalts geprüft und amtlich registriert sein.
4.     Die Erhebung von Gebühren für die Prüfung und amtliche Registrierung der Angelkarten richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.
5.     Angelkarten können höchstens für die Dauer von einem Jahr ausgegeben werden. Die Angelkarte muss auf die Person, auf ein oder mehrere bestimmt zu bezeichnende Gewässer lauten sowie genaue Angaben über Fangzeit, Fanggeräte und Fahrzeuge enthalten.
6.     Die obere Fischereibehörde kann nach Anhörung des Landesfischereibeirats sowie der örtlich zuständigen Hegegenossenschaft (§ 20 Abs. 1) zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der Angelkarten für ein bestimmtes Gewässer festsetzen sowie die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen, Fangmittel oder Fangzeiten beschränken. Die Belange der Erwerbs- und Nebenerwerbsfischer sind hierbei angemessen zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für die Gehilfen und angestellten Fischer des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters.

§ 15 Fischereiausübung in Häfen und Stichkanälen
In Häfen und Stichkanälen sind die Fischereiberechtigten verpflichtet, die Ausübung ihres Fischereirechts den Fischereiberechtigten der angrenzenden Strecken des Gewässers auf Verlangen gegen einen angemessenen Pachtzins zu übertragen.

§ 16 Fischfang auf überfluteten Grundstücken
1.     Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen; überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen und eingefriedete Grundstücke, mit Ausnahme von eingezäunten Viehweiden, sind jedoch hiervon ausgeschlossen. Diese Befugnis gilt nicht bei naturschutzrechtlich besonders geschützten Grundstücken. Die überfluteten Grundstücke dürfen nur dann betreten werden, wenn nicht von Wasserfahrzeugen aus gefischt werden kann.
2.     Sind nach Absatz 1 mehrere berechtigt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen, so können sie das Gewässer gemeinsam befischen.
3.     Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.
4.     Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des Grundstückes zu.

§ 17 Zugang zu Gewässern
1.     Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schiffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere solche zum Schutz von Natur und Landschaft, nicht entgegenstehen. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.
2.     Die obere Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies im öffentlichen Interesse zum Schutz der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren oder aus Naturschutzgründen erforderlich ist. Zum besonderen Schutz des Röhrichts sind grundsätzlich folgende Handlungen verboten:
- das Betreten des Rörichtbestandes,
- das Einfahren mit Fahrzeugen aller Art, mit Surfbrettern, Flößen oder sonstigen Schwimmkörpern in das Röhricht,
- das Betreten und Befahren von Schneisen in oder zwischen Röhrichtbestände, wenn die Schneisen nicht breiter als 20 Meter sind,
- das Ankern oder Abstellen von Fahrzeugen aller Art, Surfbrettern, Flößen oder sonstigen Schwimmkörpern im Röhricht oder in einem so geringen Abstand, daß Schäden am Röhricht verursacht werden können (es ist ein Mindestabstand von 10 Metern einzuhalten), und
- die Verursachung von Sog und Wellenschlag durch eine unzulässig hohe Fahrtge-
schwindigkeit beim Vorbeifahren an Röhrichtbeständen.
3.     Die obere Fischereibehörde kann dem Fischereiausübungsberechtigten ein Recht zum Betreten von Grundstücken auf eigene Gefahr gegen eine der Höhe nach festzusetzende Entschädigung des Grundstückseigentümers einräumen, soweit dies zur Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist. Die Entschädigung geht zu Lasten des Begünstigten.
4.     Ist der Fischereiberechtigte Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Ufergrundstücks oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem Umfang mit dem Abschluss eines Fischereipachtvertrages oder Fischereierlaubnisvertrages, auch wenn er mit dem Fischereipächter abgeschlossen worden ist, als erteilt.
5.     Wenn das Mitbenutzungsrecht nach den Absätzen 1 oder 3 ausgeübt wird, haften die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten für Schäden nur bei Vorsatz. Eine besondere Verkehrssicherungspflicht besteht nicht.
6.     Für Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechts in den Grenzen der §§ 16 und 17 verursacht werden, kann der geschädigte Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte Entschädigung verlangen. Entschädigungspflichtig sind die Fischereiausübungsberechtigten und ihre Helfer sowie die Erlaubnisvertragsinhaber als Gesamtschuldner.

§ 18 Hegebezirk
1.     Die obere Fischereibehörde bildet Hegebezirke unter Berücksichtigung fischereibiologischer, fischereiwirtschaftlicher, gewässerökologischer sowie landesüberregionaler Maßstäbe, insbesondere bei bestehenden Koppelfischereirechten. Den Fischereiberechtigten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Bildung, Änderung oder Aufhebung eines Hegebezirkes ist in den Amtsblättern der Länder Berlin und Brandenburg bekannt zu machen.
2.     Die Fischerei ist in diesen Hegebezirken in Abstimmung zwischen den Berechtigten auszuüben.
3.     Angrenzende Hegebezirke oder Teile von ihnen kann die obere Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten zu einem gemeinschaftlichen Hegebezirk zusammenschließen, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist.
4.     Steht das Fischereirecht innerhalb eines Hegebezirks nur einer natürlichen oder juristischen Person zu, so handelt es sich um einen Eigenhegebezirk. Die übrigen Hegebezirke sind gemeinschaftliche Hegebezirke.

§ 19 Hegeplan
1.     Dem Fischereiberechtigten obliegt die Aufstellung eines Hegeplans für den Hegebezirk. Er kann diese Pflicht auf die Fischereiausübungsberechtigten übertragen. Der Hegeplan umfasst die Maßnahmen zur Hege und zur Entnahme unter Berücksichtigung gewässerökologischer Grundsätze. Die Hegegenossenschaften und die Fischereiberechtigten in den Eigenhegebezirken sind verpflichtet, jährlich über alle Fänge und Hegemaßnahmen der unteren Fischereibehörde schriftlich zu berichten. Der Hegeplan ist für einen Zeitraum von drei Jahren zu erstellen und mit den Hegeplänen der angrenzenden Hegebezirke, auch der im Lande Brandenburg gelegenen, abzustimmen.
2.     Der Hegeplan bedarf der Genehmigung durch die obere Fischereibehörde. Diese entscheidet im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Festsetzungen nicht geeignet sind, die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 zu erfüllen.
3.     Die untere Fischereibehörde kann Zwangsmittel nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), in der jeweils geltenden Fassung anordnen, wenn die nach Absatz 1 Verpflichteten nicht
-     im zweiten Jahr nach Eintritt der Verpflichtung bis zum 1. Februar des Kalender- jahres einen genehmigungsfähigen Hegeplan aufstellen oder
-     bis zum Ende des zweiten Jahres eines laufenden Hegeplans einen genehmigungsfähigen Folgehegeplan aufstellen.
4.     Erfüllt ein Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus den Hegeplänen nicht, so erzwingt bei einem gemeinschaftlichen Hegebezirk die Hegegenossenschaft, im übrigen die obere Fischereibehörde nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen.
5.     Soweit ein Fischereiberechtigter seinen Verpflichtungen aus den Hegeplänen nicht nachkommen kann, weil die ihm hierdurch auferlegten Lasten gegenüber den ihm erwachsenden Vorteilen oder seiner Leistungsfähigkeit unverhältnismäßig hoch sind, kann das Land dem Fischereiberechtigten ganz oder teilweise aus den ihm aufgegebenen Verpflichtungen entlassen oder sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligen und den Fischereiberechtigten hierdurch entlasten.

§ 20 Hegegenossenschaft
1.     Die Gesamtheit der Fischereiberechtigten eines gemeinschaftlichen Hegebezirkes ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Hegegenossenschaft). Die Hegegenossenschaft steht unter der Aufsicht der oberen Fischereibehörde.
2.     Die Hegegenossenschaft nimmt alle sich aus dem Fischereirecht ergebenden gemeinschaftlichen Rechte wahr und erfüllt insbesondere die Verpflichtungen zur Hege und Pflege der Fischbestände.
3.     Das Stimmrecht der Mitglieder und ihre Anteile bestimmen sich nach den Flächenanteilen der Fischereirechte. Die Hegegenossenschaftsversammlung kann in der Satzung einen anderen Maßstab unter angemessener Berücksichtigung des Wertes der Fischereirechte bestimmen. Jedes Mitglied muss mindestens eine Stimme besitzen. Mehr als zwei Fünftel aller Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen.
4.     Die Hegegenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen, aus dem das Stimmrecht und der Anteil an den Nutzungen und Lasten für das einzelne Mitglied hervorgehen müssen.
5.     Steht das Fischereirecht mehreren Personen zu, so können sie die Rechte aus dem Fischereirecht innerhalb der Hegegenossenschaft nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Für die Verpflichtungen haften sie als Gesamtschuldner. Soweit die Berechtigten keinen Vertreter bestellt haben, kann die Hegegenossenschaft aus dem Kreis der Berechtigten einen gemeinschaftlichen Vertreter bestimmen und diesem gegenüber Handlungen wirksam vornehmen.

§ 21 Satzung der Hegegenossenschaft
1.     Die Hegegenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben.
2.     Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über:
- den Namen und den Sitz der Hegegenossenschaft,
- das Fischereigebiet der Hegegenossenschaft,
- die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung der Werte der einzelnen Fischereirechte,
- die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes sowie seine Befugnisse,
- das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,
- die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung
- die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat, und
- die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft.
3.     Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der oberen Fischereibehörde. Die genehmigte Satzung ist im Amtsblatt für Berlin auf Kosten der Hegegenossenschaft zu veröffentlichen.
4.     Die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung eine Mustersatzung bekannt geben. Satzungen, die der Mustersatzung entsprechen, sind abweichend von Absatz 3 Satz 1 der oberen Fischereibehörde lediglich anzuzeigen; für die Veröffentlichung gilt Absatz 3 Satz 2.

§ 22 Organe
Die Organe der Hegegenossenschaft sind die Hegegenossenschaftsversammlung und der Vorstand. Der Vorstand vertritt die Hegegenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem, höchstens zwei weiteren Mitgliedern.

§ 23 Auseinandersetzung, Abwicklung
1.     Wird die Abgrenzung der Hegebezirke geändert, so treffen die beteiligten Hegegenossenschaften und Inhaber von Eigenhegebezirken die erforderliche Vereinbarung über die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung.
2.     Wird ein gemeinschaftlicher Hegebezirk aufgehoben, so ist die Hegegenossenschaft aufgelöst. Die Hegegenossenschaft gilt nach ihrer Auflösung jedoch als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.
3.     Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand. Die Hegegenossenschaftsversammlung beschließt innerhalb eines Jahres nach Auflösung der Hegegenossenschaft über die Verwendung des verbleibenden Vermögens. Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluss gefasst, ist das Vermögen entsprechend dem Wert der Fischereirechte der Mitglieder an diese auszuzahlen. Die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung kann die Frist verlängern, wenn der Abschluss der Abwicklung aus zwingenden Gründen innerhalb der Frist nicht möglich ist.
4.     Rechtshandlungen, die aus Anlas der Änderung der Einteilung der Fischereibezirke notwendig werden, sind gebührenfrei; Auslagen werden nicht ersetzt.

§ 24 Verbot schädigender Mittel
1.     Es ist verboten, zum Fischfang lebende Köderfische, verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken und Netzen sowie netzähnlichen, flexiblen oder starren Fanggeräten zu verwenden; explodierende oder giftige Mittel, Schusswaffen oder Schussgeräte sowie Fischspeere oder ähnliche Fanggeräte dürfen nicht verwendet werden.
2.     Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zu fischereiwirtschaftlichen und fischereiwissenschaftlichen Zwecken zulassen.
3.     Entgegen Absatz 1 kann die Verwendung von künstlichem Licht und von Elektrizität zu fischereiwirtschaftlichen und fischereiwissenschaftlichen Zwecken durch die obere Fischereibehörde zugelassen werden. Die untere Fischereibehörde ist zur Benutzung dieser Fangmittel im Rahmen der Fischereiaufsicht (§ 40 Abs. 1) ermächtigt.

§ 25 Schadensverhütende Vorrichtungen und Maßnahmen an Anlagen
1.     Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat durch dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern. Wer andere Anlagen in oder an Gewässern errichtet oder betreibt, welche die Ausübung der Fischerei behindern, ihre Ertragsfähigkeit schmälern, die Artenvielfalt oder einzelne Arten in den Gewässern beeinträchtigen können, hat auf seine Kosten schadensverhütende Maßnahmen zu treffen. Dies gilt nicht für Anlagen, die auf Anordnung der Strom - und Schifffahrtspolizeibehörde errichtet worden sind.
2.     Sind Vorrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 mit dem Unternehmen nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist anstelle der Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich ein angemessener Beitrag für die Erhaltung des Fischbestandes oder eine andere gleichwertige Leistung zu erbringen. Die Leistung ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes von der oberen Fischereibehörde festzusetzen. Weitergehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. Im übrigen finden die wasserrechtlichen Vorschriften Anwendung.

§ 26 Ablassen von Gewässern
1.     Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich anzuzeigen. In Notfällen, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerks kann sofort abgelassen werden. Der Fischereiberechtigte und die untere Fischereibehörde sind davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
2.     Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer erheblichen Absenkung des Wasserstandes in einem Fischgewässer verbunden sind, soll ein Mindestzeitraum von drei Jahren liegen.

§ 27 Sicherung des Fischwechsels
1.     In Gewässern dürfen, vorbehaltlich der Regelungen des § 28, keine Vorrichtungen betrieben werden, die den Wechsel der Fische verhindern.
2.     Ein Gewässer darf durch feststehende Fischwehre, feststehende Fischzäune und feststehende Selbstfänge für Aale und andere Fische, unabhängig davon, ob sie elektrisch betrieben werden oder ob das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann (ständige Fischereivorrichtungen), auf nicht mehr als die halbe Breite - bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessen - oder die halbe Tiefe für den Fischwechsel gesperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Wasserrechtliche und strompolizeiliche Vorschriften bleiben unberührt
3.     Die schon bestehenden ständigen Fischereivorrichtungen unterliegen diesen Vorschriften nicht, wenn der Fischereiberechtigte ein Recht auf deren Nutzung hat.
4.     Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt werden. Die untere Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.

§ 28 Fischwege
1.     Wer Absperrbauwerke und andere Bauwerke in einem Gewässer herstellt oder bestehende Anlagen wesentlich verändert, die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich erschweren, muss auf seine Kosten geeignete Fischwege anlegen und unterhalten. Die Pflicht zur Unterhaltung kann auf Grund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der oberen Fischereibehörde bedarf, von einem anderen übernommen werden.
2.     Die untere Fischereibehörde kann anordnen, dass der Fischweg ganzjährig oder zu bestimmten Zeiten des Jahres offen und betriebsfähig zu halten ist.
3.     Die untere Fischereibehörde kann im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.
4.     Bei Ausnahmen nach Absatz 3 ist dem Unternehmer die Verpflichtung aufzuerlegen, jährlich einen angemessenen Beitrag zur Erhaltung des Fischbestandes zu leisten.
5.     Ist die Errichtung eines Fischweges nicht möglich, so tritt an die Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung nach Absatz 4.
6.     Bei Bauwerken oder Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen und die den Fischwechsel verhindern oder erheblich erschweren, kann die obere Fischereibehörde die Errichtung von Fischwegen nachträglich anordnen. Erlegt die Anordnung dem Verpflichteten Maßnahmen auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu seinem Nutzen oder zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehen, kann sie nur getroffen werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt.
7.     In Fischwegen ist jeglicher Fischfang verboten. Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang auch auf den Strecken ober- und unterhalb des Fischweges verboten. Die Ausdehnung der Strecken bestimmt die obere Fischereibehörde. Werden Fischereirechte beeinträchtigt, ist die Entschädigung durch denjenigen zu leisten, der das Bauwerk oder die Anlage unterhält.
8.     Die untere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 7 Satz 1 oder 2 zulassen.

§ 29 Mitführen von Fischereigeräten
Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.

§ 30 Allgemeine Verordnungsermächtigung
1.     Die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere zum Schutz der Fische und ihrer Lebensgrundlagen sowie der Fischerei in einer Fischereiordnung zu regeln:
- den Mindestinhalt der Hegepläne (§ 19) sowie die Art und den Umfang von Hegemaßnahmen auch an neu entstehenden Gewässern,
- die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischens während der Schonzeit, sowie den Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fische, Krebse, Muscheln,
- die Mindestmaße der Fische und die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte, das Hältern und Transportieren von Fischen sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
- das tierschutzgerechte Verhalten beim Fischfang,
- das Verbot von Maßnahmen, die eine Veränderung des Erbgutes von Fischen bewirken können, sowie das Verbot oder die Einschränkung des Aussetzens nicht       beheimateter Fische, die den gewässertypischen Fischbestand gefährden können,
- Markt- und Verkehrsverbote,
- den Einsatz und die Zuordnung eines Fischgesundheitsdienstes,
- den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
- das gemeinschaftliche Fischen und die Vermeidung gegenseitiger Störungen der Fischer,
- die Verpflichtung zur Anlandung bestimmter Fischarten, deren Vorkommen oder deren Vermehrung aus fischereibiologischen oder ökologischen Gründen unerwünscht ist,
- den Schutz der Fische vor Fischkrankheiten und anderen besonderen Gefahren, die Pflicht zur Anzeige von Fischsterben und die Pflicht zur Entfernung toter Fische aus den Gewässern,
- das Führen statistischer Aufzeichnungen über die erzielten Fänge und die orgenom- menen Besatzmaßnahmen nach Art, Altersklasse und Menge einschließlich deren periodischer Anzeige an die untere Fischereibehörde,
- die Bedingungen zur Genehmigung von Angelveranstaltungen,
- das Einlassen von Wassergeflügel in Gewässer,
- die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Bewirtschaftung von Fisch- teichen sowie für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen der Aquakultur zur Erbrütung und Aufzucht von Fischen,
- die fischereilichen Erfordernisse für die Genehmigungsverfahren zur Errichtung wasserbaulicher Anlagen sowie den Schutz der Fischerei bei Ausbau, Regulierung und Unterhaltung des Gewässers,
- die Einbringung von Stoffen in Gewässer zu Zwecken der Fischerei,
- die Erteilung von Genehmigungen für wissenschaftliche Untersuchungen an Fischbeständen mit Ausnahme von Tierversuchen im Sinne des § 7 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512) geändert worden ist,
- das Verhalten beim Fischfang,
- die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fanggeräte und Fischbehälter,
- die Kennzeichnung der Fischereirechtsgrenzen, soweit eine Kennzeichnung erforderlich ist, wobei die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke verpflichtet sind, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden,
- die Pflicht zur Anzeige der Art und des Umfangs von Fischbesatzmaßnahmen sowie der Herkunft der Fische,
- die Voraussetzungen, unter denen eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 2 erteilt werden darf, und
- eine Definition der als heimisch geltenden Fische.
2.     Die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- die Muster der Angelkarten und der Ausweise und Kennzeichen der Fischereiaufsicht festzulegen und das Verfahren zu ihrer Erteilung zu regeln,
- die Anlage und Führung des Fischereibuchs zu regeln,
- die Bildung und die Zusammensetzung des Landesfischereibeirats zu regeln,
- die Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität zu fischereiwirtschaftlichen und -wissenschaftlichen Zwecken zu regeln und
- die für die Durchführung dieses Gesetzes zu verarbeitenden personenbezogenen Daten, insbesondere die Art und den Umfang der Daten sowie ihre einzelnen Verwendungszwecke, zu bestimmen.

§ 31 Ermächtigung zur Bestimmung von Schonbezirken
1.     Die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken zu erklären:
1. Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
2. Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Fischlaich- und Aufzuchtplätze sind (Laichschonbezirke),
3. Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager),
4. Gewässer oder Gewässerteile, die einen Bestand besonders gefährdeter Fischarten aufweisen, und
5. Gewässer oder Gewässerteile, die aus Gründen des Naturschutzes von besonderer Bedeutung sind, unter Berücksichtigung der beruflichen Fischereiausübung.

Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Entwurf bei der oberen Fischereibehörde für die Dauer von vier Wochen öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einwände gegen den Entwurf binnen eines Monats nach der Auslegung schriftlich bei der oberen Fischereibehörde erhoben werden können.
2.     In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang ganz oder teilweise sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere das Ablassen und das Räumen von Gewässern, das Mähen und das Entfernen von Wasserpflanzen, das Entnehmen von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Betreten und Begehen und sonstiges Eindringen sowie das Schwimmen und der Eissport, beschränkt oder verboten werden. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau. Ausgenommen sind auch Maßnahmen für wissenschaftliche Lehr- und Forschungszwecke.
3.     Kommt eine Regelung nach Absatz 2 einer Enteignung gleich, so hat das Land dafür eine angemessene Entschädigung zu leisten. Liegt die Festsetzung eines Schonbezirkes ganz oder überwiegend im Interesse bestimmter Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter, so kann die obere Fischereibehörde die Erklärung zum Schonbezirk davon abhängig machen, dass die Begünstigten sich dem Land gegenüber verpflichten, Entschädigungen nach Satz 1 ganz oder teilweise zu erstatten.
4.     Schonbezirke sind örtlich durch die untere Fischereibehörde zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung entschädigungslos zu dulden.
5.     Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Schonbezirke bleiben bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestehen.

§ 32 Entscheidung über Entschädigungsansprüche
Zuständig für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz ist die obere Fischereibehörde.

§ 33 Art und Ausmaß der Entschädigung
Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögens- schaden angemessen auszugleichen. Sie ist in Geld festzusetzen. Der Entschädigungs- betrag ist mit zwei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem Zeitpunkt der die Entschädigungspflicht auslösenden Maßnahme zu verzinsen. Soweit zu dieser Zeit Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beein- trächtigung auszugehen. Hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Eine Minderung des gemeinen Wertes von Grundstücken oder selbständigen Fischereirechten ist ebenfalls zu berücksichtigen.

§ 34 Festsetzung
1.     Die obere Fischereibehörde hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten über die Entschädigung hinzuwirken. Einigen sich die Beteiligten, so hat die obere Fischereibehörde diese Einigung zu beurkunden und den Beteiligten auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen. In der Urkunde sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen.
2.     Einigen sich die Beteiligten nicht, so hat die obere Fischereibehörde die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid festzusetzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend; der Bescheid ist den Beteiligten zuzustellen.

§ 35 Vollstreckbarkeit
1.     Die Urkunde über die Einigung (§ 34 Abs. 1) ist vollstreckbar, sobald sie den Beteiligten zugestellt worden ist. Der Festsetzungsbescheid (§ 34 Abs. 2) ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für sie unanfechtbar geworden ist oder das Prozessgericht (§ 36) ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.
2.     Die Zwangvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozess- ordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die obere Fischereibehörde ihren Sitz hat; wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, wird die vollstreckbare Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt anstelle des Prozess- gerichts das Amtsgericht, in dessen Bezirk die obere Fischereibehörde ihren Sitz hat.

§ 36 Rechtsweg
1.     Wegen der Festsetzung der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von drei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.
2.     Die Klage gegen den Entschädigungspflichtigen wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Klage gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, dass die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweitig festgesetzt wird. Klagt der Entschädigungspflichtige, so fallen ihm die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Fall zur Last.
3.     Das Gericht kann im Fall des Absatzes 2 Satz 2 auf Antrag des Berechtigten den Entschädigungsbescheid für vorläufig vollstreckbar erklären. Über den Antrag kann durch Beschluss vorab entschieden werden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. § 717 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

§ 37 Fischereibehörde
Obere Fischereibehörde ist die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung. Untere Fischereibehörde ist das Fischereiamt.

§ 38 Landesfischereibeirat
1.     Die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung beruft jeweils für die Dauer von fünf Jahren zwölf Sachverständige zu Mitgliedern des Landesfischereibeirats. Dabei sind Vertreter der Fischereiberechtigten, der Berufsfischerei, der Angelfischerei, der Land- und Forstwirtschaft, der Fischereiwissenschaft, der Wasserwirtschaft, der regional zuständigen Schifffahrtsbehörde des Bundes, der Schifffahrtsbehörde des Landes, des Veterinärwesens, der obersten Naturschutzbehörde und der Natur- oder Tierschutzverbände zu beteiligen.
2.     Der Landesfischereibeirat berät die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung in allen das Fischereiwesen betreffenden grundsätzlichen Fragen; vor dem Erlass von Rechtsverordnungen ist er zu hören.
3.     Die Mitglieder des Fischereibeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie sind nicht an Weisungen gebunden. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung; die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung erlässt hierzu Rahmenvorschriften.

§ 39 Fischereiberater
1.     Die obere Fischereibehörde beruft nach Anhörung der in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen Fischereiorganisationen einen Fischereiberater für die Dauer von fünf Jahren. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Berufung kann rückgängig gemacht werden, wenn der Fischereiberater seine Stellung missbraucht oder seine Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt.
2.     Der Fischereiberater ist ehrenamtlich tätig. Er ist in wichtigen die Fischerei betreffenden Fragen zu hören.

§ 40 Fischereiaufsicht
1.     Die Aufsicht über die Fischerei und die Fischbestände ist Landesaufgabe und wird von den Fischereibehörden wahrgenommen.
2.     Dienstkräfte der Fischereibehörden (Staatliche Fischereiaufseher) können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeit die fischereibetrieblichen Einrichtungen sowie Anlagen nach § 2 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 besichtigen. Auf den Gewässern nach § 2 Abs. 1 können sie jederzeit Proben von Fischen (§ 3 Abs. 2) im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 entnehmen.
3.     Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung der Vorschriften über die Fischereiausübungsberechtigung (§ 1 Abs. 1 des Landesfischereischeingesetzes vom 21. April 1995, GVBl. S. 269), den Fischereierlaubnisvertrag (§ 14) und den Schutz der Fischbestände (§§ 24 bis 31) zu überwachen. Die untere Fischereibehörde kann sich zur Ausübung der Fischereiaufsicht in und an den Gewässern der nebenamtlich bestellten Fischereiaufseher und der von den Fischereiberechtigten und Fischereipächtern bestellten amtlich verpflichteten Fischereiaufseher bedienen; die Fischereibehörden sind den Fischereiaufsehern gegenüber weisungsbefugt.
4.     Die nebenamtlich bestellten Fischereiaufseher und die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher sind ehrenamtlich tätig.
5.     Die Bestellung, die Verpflichtung und der nähere Inhalt der Aufgaben, die Pflichten und Befugnisse, die Aus- und Fortbildung der amtlich verpflichteten Fischereiaufseher sowie deren Entschädigung, Haftpflicht- und Unfallschutz sind nach § 48 zu regeln.

§ 41 Pflichten und Befugnisse der Fischereiaufseher
1.     Den Dienstkräften der für die Fischereiaufsicht zuständigen Behörden sowie den Fischereiaufsehern nach § 40 Abs. 3 sind auf Verlangen die Fische, Köder und Fanggeräte, auch in Fahrzeugen und Fischbehältern, jederzeit vorzuzeigen.
2.     Wer beim Fischfang angetroffen wird, oder Fische oder Fischereigeräte bei sich führt, hat sich auf Verlangen gegenüber den Fischereiaufsehern auszuweisen und seine Personalien anzugeben. Die Führer von zum Fischen benutzten Wasserfahrzeugen und Fahrzeugen, die zur Beförderung von Fischen gebraucht werden, haben auf Anruf ihr Fahrzeug anzuhalten, bis sie der Fischereiaufseher zum Weiterfahren ermächtigt. Auf Verlangen haben sie den Fischereiaufseher an Bord zu holen und wieder an Land zu bringen sowie ihm jede sonstige Hilfe zur Durchführung seiner dienstlichen Obliegenheiten zu gewähren, namentlich auch die an Bord befindlichen Kescher zur Durchsuchung der Fischbehälter zu überlassen.
3.     Die Fischereiaufseher haben bei der Durchführung der Fischereiaufsicht die Rechte nach § 17 und sind befugt, soweit nicht wasserrechtliche Vorschriften entgegenstehen, Gewässer jederzeit zu befahren.
4.     Die Fischereiaufseher nach § 40 Abs. 3 sind befugt, Personen, die unberechtigt fischen, die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden, oder die sonstige Zuwiderhandlungen gegen fischereiliche Vorschriften begehen, den Fischereierlaubnisvertrag und die Fischereiausübungsberechtigung (Fischereischein) vorläufig abzunehmen und diese den Ausstellern zur weiteren Veranlassung zu übersenden.

§ 42 Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder des Landesfischereibeirats (§ 38) erhalten eine Entschädigung gemäß der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979 (GVBl. S. 826) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 43 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.     entgegen § 3 Abs. 3 der Pflicht zur Hege nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
2.     entgegen § 13 Abs. 1 als Verpächter oder Unterverpächter den Abschluss, die Änderung, die Kündigung oder das Erlöschen eines Pachtvertrags oder Unterpachtvertrags nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
3.     entgegen § 14 Abs. 1 die Angelkarte nicht bei sich führt oder auf Verlangen zur Einsichtnahme nicht aushändigt,
4.     entgegen § 14 Abs. 3 Angelkarten nicht von der unteren Fischereibehörde amtlich registrieren lässt,
5.     entgegen § 14 Abs. 6 Satz 1 beim Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen die festgesetzte Höchstzahl nicht beachtet oder gegen die festgesetzten Beschränkungen der Fangerlaubnis verstößt,
6.     entgegen § 16 Abs. 3 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,
7.     entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1 auf überfluteten Grundstücken fischt,
8.     entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 Gebäude, Grundstücksteile oder gewerbliche Anlagen betritt oder benutzt,
9.     entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 keinen Hegeplan aufstellt,
10.  entgegen § 20 Abs. 4 kein Mitgliederverzeichnis führt,
11.  entgegen § 24 Abs. 1 beim Fischfang verbotene Mittel anwendet,
12.  entgegen § 24 Abs. 3 Satz 1 beim Fischfang nicht zugelassene Mittel anwendet,
13.  entgegen § 25 Abs. 1 Satz 2 keine schadensverhütenden Maßnahmen trifft,
14.  entgegen § 26 Abs. 1 eine Anzeige nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
15.  entgegen § 27 Abs. 1 in Gewässern Vorrichtungen betreibt,
16.  entgegen § 27 Abs. 2 Satz 1 oder 2 ein Gewässer für den Fischwechsel sperrt oder den Fischwechsel erheblich beeinträchtigt,
17.  entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1 ständige Fischereivorrichtungen während der Dauer der Schonzeit nicht beseitigt oder nicht abstellt,
18.  entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 keine Fischwege anlegt oder unterhält,
19.  einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt,
20.  entgegen § 28 Abs. 7 Satz 1 oder 2 den Fischfang ausübt,
21.  entgegen § 29 Fischereigeräte fangfertig mit sich führt,
22.  einer Rechtsverordnung nach § 30 oder § 31 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
23.  eine Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, die Bestandteil einer Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung ist, welche auf einer auf Grund des § 30 oder des § 31 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung beruht, und
24.  entgegen § 41 Abs. 1 dem Fischereiaufseher auf Verlangen die Fische, Köder oder Fanggeräte, auch in Fahrzeugen oder Fischbehältern, nicht vorzeigt oder entgegen § 41 Abs. 2 einer Anordnung des Fischereiaufsehers nicht nachkommt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Deutsche Mark geahndet werden.

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) geändert worden ist, ist die untere Fischereibehörde.

§ 44 Einziehung
Fanggeräte, Fischbehälter, Fahrzeuge und Fische, auf die sich die Ordnungswidrigkeit nach § 43 bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§ 45 Weitergeltung bestehender Fischereirechte
1.     Die Fischereirechte des Landes Berlin, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an nicht in seinem Eigentum stehenden öffentlichen Gewässern bestehen, bleiben unberührt.
2.     Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Fischereiregistern gemäß § 11 des Gesetzes über die Binnen- und Küstenfischerei - Fischereigesetz - vom 2. Dezember 1959 (GBl. I Nr. 67 S. 864) eingetragen sind, bleiben bestehen.
3.     Fischereirechte, die gemäß § 7 Abs. 1 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 übernommen wurden, bestehen als selbständige Fischereirechte des Landes Berlin fort.
4.     Fischereirechte, die gemäß § 11 Abs. 1 des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 (GVBl Sb. I 793-1), das zuletzt durch Gesetz vom 26. November 1974 (GVBl. S. 2746) geändert worden ist, in das Wasserbuch eingetragen worden sind, bleiben bestehen. Dies gilt auch für Fischereirechte nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des in Satz 1 genannten Fischereigesetzes.
5.     Die selbständigen Fischereirechte, die gemäß § 10 und § 11 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 zu löschen beziehungsweise erloschen waren, gelten zum 1. Januar 1961 als gelöscht und erloschen.

§ 46  Weitergeltung bestehender Pachtverhältnisse
1.     Nach altem Recht erteilte Pachtverträge (Fischereipachtverträge) sind binnen einer Frist von zwei Jahren dem neuen Recht anzugleichen, sofern ihre Gültigkeit mehr als sechs Jahre beträgt, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an, und der unteren Fischereibehörde binnen einen Monats nach Ablauf der Zweijahresfrist entsprechend § 13 Abs. 1 anzuzeigen. Für das Beanstandungsverfahren gelten die Vorschriften des § 13.
2.     Nach altem Recht erteilte Pachtverträge (Fischereipachtverträge), deren Geltung mindestens zwölf Jahre vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen hat und sich von Jahr zu Jahr verlängert, stehen Verträgen nach Absatz 1 gleich.
3.     Auf Verträge nach den Absätzen 1 und 2 findet § 13 Abs. 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Verträge unwirksam werden, wenn sie nicht bis zu der in Absatz 1 gesetzten Frist angezeigt worden sind.
4.     Nach bisherigem Recht ausgegebene Erlaubnisscheine zum Fischfang und Angelberechtigungsscheine gelten als Fischereierlaubnisverträge (Angelkarten) im Sinne dieses Gesetzes. Sie bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

§ 47 Ersatz zerstörter oder abhanden gekommener fischereirechtlicher Urkunden
1.     Ist die Urschrift einer fischereirechtlichen Urkunde oder einer fischereirechtlichen Entscheidung ganz oder teilweise zerstört worden oder abhanden gekommen und besteht Anlass, sie wieder herzustellen, so wird auf Antrag durch Bescheid der oberen Fischereibehörde die Urschrift durch eine beglaubigte Abschrift ersetzt, wenn noch eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vorhanden ist. Auf der Ersatzurkunde ist zu vermerken, dass sie an die Stelle der zerstörten oder abhanden gekommenen Urkunde tritt.
2.     Ist eine Ausfertigung oder beglaubigte Urkunde nicht vorhanden, so kann die obere Fischereibehörde auf Antrag den Inhalt der Urkunde durch Bescheid feststellen.
3.     Die obere Fischereibehörde entscheidet im förmlichen Verwaltungsverfahren.

§ 48 Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung.

§ 49 Staatsverträge
Unberührt bleiben die auf Staatsverträgen beruhenden besonderen Vorschriften über die Fischerei.

§ 50 Änderung und Aufhebung bestehender Vorschriften
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1.     das Gesetz über den Erwerb von Fischereiberechtigungen durch den Staat und das Aufgebot von Fischereiberechtigungen vom 2. September 1911 (GVBl. Sb. I 793-2), geändert durch § 60 Satz 2 Nr. 60 des Gesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513),
2.     das Fischereigesetz vom 11. Mai 1916 (GVBl. Sb. I 793-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 1974 (GVBl. S. 2746),
3.     das Gesetz über die Binnen- und Küstenfischerei - Fischereigesetz - vom 2. Dezember 1959 (GBl. I Nr. 67 S. 864),
4.     die Erste Durchführungsbestimmung zum Fischereigesetz vom 7. Dezember 1959 (GBl. I Nr. 67 S. 866) mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 bis 4,
5.     die Nummern 8 und 9 des Abschnitts IX der Anlage 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28. September 1990 (GVBl. S. 2119), das zuletzt durch § 14 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. April 1995 (GVBl. S. 269) geändert worden ist,
6.     Nummer 1 des Abschnitts IV der Anlage zu § 8 des Zweiten Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 10. Dezember 1990 (GVBl. S. 2289), das zuletzt durch § 14 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 21. April 1995 (GVBl. S. 269) geändert worden ist.

2.     Soweit in Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1 außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an ihre Stelle.
3.     In anderen als Landesrecht fortgeltenden Rechtsvorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik enthaltene Bestimmungen, die diesem Gesetz widersprechen, sind nicht mehr anzuwenden.

§ 51 Übergangsvorschrift
Bis zum Inkrafttreten einer Fischereiordnung nach § 30 gelten in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt, die Bestimmungen der Anordnung über die fischwirtschaftliche Nutzung der Binnengewässer, die Ausübung des Fischfanges und des Angelsportes im Bereich der Binnenfischerei der DDR - Binnenfischereiordnung - vom 16. Juni 1981 (GBl. I Nr. 23 S. 290), sofern sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

§ 52 Einschränkung von Grundrechten
Durch die §§ 17 und 40 dieses Gesetzes wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 19 Abs. 2 der Verfassung von Berlin) eingeschränkt.

§ 53 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.






Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
vom 13. Mai 1993


§ 1 Gesetzeszweck
(1) Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteile des Naturhaushaltes und damit Lebensgrundlagen der menschlichen Gesellschaft. Qualität und Vielfalt der Gewässer sind unentbehrliche Voraussetzungen für die Entwicklung, Erhaltung und Nutzung der Fischbestände, die in ihrer Artenvielfalt und natürlichen Artenzusammensetzung zu schützen sind.
(2) Ordnungsgemäße Fischerei dient der Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushaltes der Gewässer in der Kulturlandschaft. Sie ist als Teil der Kulturgeschichte und aus Gründen der Freizeit- und Erholungsgestaltung notwendig. Schutz, Erhaltung, Fortentwicklung und Nutzung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt sind zentrale Anliegen dieses Gesetzes.
(3) Dieses Gesetz dient der Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Fischereibetriebe; es fördert die Ausübung der Angelfischerei.

§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Fischereigesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweise wasserführenden Oberflächengewässern, die Aufzucht und Haltung von Fischen und anderen Wasserorganismen in allen künstlich angelegten Fischteichen und sonstigen Anlagen sowie die Maßnahmen zum Schutz der Fischerei.
(2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung sowie Stauteiche, die ausschließlich der Energiegewinnung durch Wasserkraft dienen, finden § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 3, §§ 23 bis 25 und § 28 Abs. 2 keine Anwendung. Gleiches gilt für Gewässer bis zur Größe von 0,5 Hektar, denen es an einer für den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt.

§ 3 Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht
(1) Das Fischereirecht gibt die ausschließliche Befugnis, in einem Gewässer Fische einschließlich deren Laich, Neunaugen, Krebse, Muscheln sowie Fischnährtiere (nachfolgend Fische genannt) zu hegen, zu fangen und mit Ausnahme der geschützten Arten sich anzueignen. Die ökologisch verträgliche Nutzung abgestorbener Teile von Schilf- und Rohrbeständen ist Bestandteil des Fischereirechts.
(2) Das Fischereirecht verpflichtet zur Erhaltung, Förderung und Hege eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestandes in naturnaher Artenvielfalt.

§ 4 Eigentums- und selbständiges Fischereirecht, Fischereibuch
(1) Das Fischereirecht steht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht), soweit nicht daran selbständige Fischereirechte bestehen.
(2) Das selbständige Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Inhalt und Rang bestimmt sich nach der Zeit seiner Entstehung. Zur Erhaltung seiner Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches bedarf es keiner Eintragung.
(3) Neue selbständige Fischereirechte dürfen unbeschadet der §§ 5 und 6 nicht begründet werden.
(4) Fischereirechte, deren Bestand glaubhaft gemacht ist, sind auf Antrag in das Fischereibuch einzutragen.

§ 5 Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen der Gewässer
(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett oder ein stehendes Gewässer seine Größe, so folgen selbständige Fischereirechte den neuen Gegebenheiten. Bildet sich ein neuer Arm, eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, so erstrecken sich die Fischereirechte auch auf diese. Vermindert eine künstliche Veränderung den Wert der bestehenden Fischereirechte, so ist der den Eigentümern der Fischereirechte daraus entstehende Schaden auszugleichen. Die Verpflichtung zum Ausgleich obliegt dem Träger der Maßnahme.
(2) Bestanden an dem veränderten Gewässer mehrere Fischereirechte, so richtet sich deren neue räumliche Ausdehnung nach dem Verhältnis, in dem sie vorher zueinander standen. Einigen sich die Eigentümer nicht, so entscheidet die Fischereibehörde.

§ 6 Übertragung von selbständigen Fischereirechten
(1) Selbständige Fischereirechte sind nur ungeteilt und mit allen Nebenrechten und Verpflichtungen übertragbar, es sei denn, die Übertragung erfolgt an den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks. Personen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können Fischereirechte, die mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück als dem Gewässergrundstück verbunden sind, als selbständige Fischereirechte erwerben. Übertragungsverträge bedürfen der notariellen Beurkundung und der Genehmigung durch die Fischereibehörde.
(2) Für das Genehmigungsverfahren sind die §§ 9 bis 11 des Grundstücksverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, bereinigt S. 1652 und 2000) entsprechend anzuwenden.
(3) Auf selbständige Fischereirechte besteht ein Vorkaufsrecht für den Eigentümer des belasteten Gewässers. Auf selbständige Fischereirechte an staatlichen Gewässern besteht ein vorrangiges Vorkaufsrecht des Landes Brandenburg. Das Vorkaufsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Verkaufsangebot durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht wird.

§ 7 Beschränkte selbständige Fischereirechte
(1) Ein selbständiges Fischereirecht kann auf das Hegen, Fangen oder Aneignen bestimmter Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel sowie in anderer Hinsicht eingeschränkt sein (beschränktes selbständiges Fischereirecht).
(2) Ein Küchenfischereirecht gibt dem Berechtigten nur die Befugnis, mit der Handangel für den eigenen häuslichen Verbrauch zu fischen.

§ 8 Aufhebung beschränkter selbständiger Fischereirechte
(1) Beschränkte selbständige Fischereirechte können gegen Entschädigung von der Fischereibehörde aufgehoben werden. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(2) Die Aufhebung kann erfolgen:
- von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist,
- auf Antrag eines Inhabers eines Eigentums- oder selbständigen Fischereirechts (Fischereiberechtigten), wenn er nachweist, dass die Ausübung des beschränkten selbständigen Fischereirechts der Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer hindert.
(3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.

§ 9 Koppelfischereirecht
(1) Koppelfischerei liegt vor, wenn an derselben Gewässerstrecke mehrere Fischereirechte bestehen oder wenn an demselben Gewässergrundstück mehreren Personen ein Fischereirecht zusteht.
(2) Sind die einer rechtsfähigen Vereinigung von Berufsfischern zustehenden Koppelfischereirechte bisher von den Mitgliedern der Vereinigung ausgeübt worden, so bleiben die Mitglieder berechtigt, die Fischerei entsprechend der Anzahl der ihnen zustehenden Rechte in Person auszuüben.
(3) Geht ein Fischereirecht oder ein Anteil an einem solchen von Todes wegen auf mehrere Personen über oder wird ein Grundstück, mit welchem ein Fischereirecht verbunden ist, von mehreren Personen erworben, so ist die Fischerei für Rechnung der Anteilsberechtigten entweder durch einen hierfür ständig bestellten Vertreter oder durch Verpachtung oder durch Anschluss an eine Fischereigenossenschaft auszuüben.
(4) Koppelfischereirechte können durch Vertrag nur auf natürliche Personen, welche die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erfüllen, oder auf das Land Brandenburg übertragen werden. § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) Das Land, vertreten durch das für die Fischerei zuständige Ministerium, kann auf staatlichen Gewässern Fischereirechte verpachten, wenn dies der in einem wissenschaftlichen Gutachten festgestellte nachhaltige Ertragswert zulässt und die Anzahl der genutzten privaten Koppelfischereirechte eine ökologische Bewirtschaftung des Gewässers nicht mehr gewährleistet.

§ 10 Übertragung der Ausübung des Fischereirechts
(1) Wer ohne eigenes Fischereirecht fischt, muss vom Fischereiberechtigten zur Ausübung des Fischereirechts ermächtigt sein.
(2) Der Fischereiberechtigte kann die Ausübung des Fischereirechts nur in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel (Fischereierlaubnisvertrag, Angelkarte) übertragen.
(3) Fischereiberechtigte, denen die Ausübung der Fischerei nicht gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 gestattet ist, sind verpflichtet, diese an natürliche Personen, juristische Personen, die zur Ausübung der Erwerbsfischerei gegründet wurden oder aus einer traditionellen Spreewaldfischereigemeinschaft hervorgegangen sind, oder rechtsfähige Vereinigungen von Berufsfischern und gemeinnützige Vereinigungen zur Förderung und Ausübung des Angelns sowie an Einrichtungen der Forschung und Lehre ungeteilt zu übertragen, sofern sie die Bedingungen des § 17 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 erfüllen. Abweichend davon ist eine Übertragung an Personen möglich, die einen Sonderlehrgang nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 bis zum 31. März 2001 erfolgreich absolviert haben. Findet sich in diesem Personenkreis kein Pächter, so kann die Fischereibehörde auch andere Personen unter gleichen Voraussetzungen benennen.
(4) Der Fischereipachtvertrag darf mit einer Vereinigung gemäß Absatz 3 Nr. 3 nur abgeschlossen werden, wenn in ihr mindestens eine vom Vorstand bevollmächtigte oder von der Vereinigung angestellte, mit der fischereilichen Bewirtschaftung der Gewässer betraute Person über den Fischereischein B verfügt. Die Fischereibehörde kann von dieser Voraussetzung absehen, wenn das zu verpachtende Gewässer nach Größe, ökologischer und landeskultureller Bedeutung sowie wegen der Struktur seines Fischbestandes keine besonderen Anforderungen an die fachliche Qualifikation des Pächters stellt.
(5) Der Fischereipachtvertrag gibt dem Pächter die Befugnis zur Ausgabe von Angelkarten. Im übrigen ist eine Unterverpachtung nur mit Zustimmung des Verpächters zulässig. Der Verpächter kann sich im Pachtvertrag den eigenhändigen Fischfang mit der Handangel vorbehalten.

§ 11 Fischereipachtvertrag
(1) Abschluss und Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet die Fischereibehörde.
(2) Küchenfischereirechte (§ 7 Abs. 2) dürfen nicht, Koppelfischereirechte dürfen nur an Erwerbsfischer oder deren Vereinigungen verpachtet werden.
(3) Verträge, die gegen die Absätze 1 oder 2 oder gegen § 10 Abs. 2 bis 4 verstoßen, sind nichtig.
(4) Auf den Fischereipachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 581 bis 584 b, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
(5) Für die Dauer eines Streits über die Wirksamkeit des Pachtvertrages regelt die Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig.

§ 12 Genehmigung von Fischereipachtverträgen
(1) Der Pächter hat den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages der Fischereibehörde zur Genehmigung vorzulegen. Das gleiche gilt für Unterpachtverträge. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Fischereibehörde den Vertrag nicht innerhalb von einem Monat nach dessen Vorlage beanstandet hat.
(2) Die Fischereibehörde hat den Vertrag zu beanstanden, wenn einer oder mehrere der folgenden Gründe vorliegen:
- der Bestand des Fischereirechts nicht glaubhaft gemacht ist,
- Tatsachen vorliegen, die gegenüber dem Pächter zur Versagung oder Einziehung des Fischereischeins führen würden,
- der vom Verpächter geforderte Pachtzins in starkem Missverhältnis zum Ertragswert des verpachteten Fischereirechts steht oder sonst aus einer marktbeherrschenden Stellung eines der Vertragspartner ein grobes Missverhältnis zwischen den vereinbarten Leistungen erkennbar ist, oder
- grob gegen berechtigte fischereiliche Interessen anderer Fischereiberechtigter verstoßen wird.
(3) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsparteien aufzufordern, den Vertrag binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides in bestimmter Weise zu ändern. Kommen die Vertragsparteien dieser Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht vorher ein Vertragsteil einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat.
(4) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in seiner jeweiligen Fassung entsprechend.

§ 13 Angelkarte
(1) Angelkarten (Fischereierlaubnisverträge) können nur Personen erwerben, die einen Fischereischein besitzen oder übergangsweise aufgrund § 17 Abs. 6 Satz 2 von der Fischereischeinpflicht befreit sind.
(2) Angelkarten können höchstens auf die Dauer von einem Kalenderjahr ausgegeben werden.
(3) Die Fischereibehörde kann im Benehmen mit dem zuständigen Fischereibeirat zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der Angelkarten festsetzen sowie die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen oder Fangmittel beschränken. Die Belange der Erwerbs- und Nebenerwerbsfischer sind hierbei angemessen zu berücksichtigen.

§ 14 Fischereiausübung in Häfen und Stichkanälen
In Häfen und Stichkanälen sind die Fischereiberechtigten verpflichtet, die Ausübung ihres Fischereirechts den Fischereiberechtigten der angrenzenden Strecken des Gewässers auf Verlangen gegen einen angemessenen Pachtzins zu übertragen.

§ 15 Fischfang auf überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen; überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen und eingefriedete Grundstücke, mit Ausnahme von eingezäunten Viehweiden, sind jedoch hiervon ausgeschlossen. Die überfluteten Grundstücke dürfen nur dann betreten werden, wenn nicht von Wasserfahrzeugen aus gefischt werden kann. Inhaber von Koppelfischereirechten können die überfluteten Grundstücke gemeinsam befischen.
(2) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.
(3) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Erst nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.
(4) Schäden, die dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten durch die Ausübung der Fischerei an überfluteten Grundstücken entstehen, hat der Fischereiausübungsberechtigte zu ersetzen.

§ 16 Zugang zu Gewässern
(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.
(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies im öffentlichen Interesse zum Schutz der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist.
(3) Die Fischereibehörde kann dem Fischereiausübungsberechtigten ein Recht zum Betreten von Grundstücken gegen eine der Höhe nach festzusetzende Entschädigung des Grundstückseigentümers einräumen, soweit dies zur Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist. Die Entschädigung geht zu Lasten des Begünstigten.
(4) Für Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechts verursacht werden, haftet der Fischereiausübungsberechtigte.

§ 17 Fischereischeine, Betriebsgenehmigung
(1) Die Ausübung der Fischerei bedarf der Genehmigung (Fischereischein). Diese erteilt für Berufsfischer (Fischereischein B) die Fischereibehörde und für Angler zur Ausübung des Fischfangs mit Angelgeräten (Fischereischein A) die Fischereibehörde.
(2) Fischereischeine gemäß Absatz 1 Nr. 1 können Personen erhalten, die eine abgeschlossene fischereiliche Berufsausbildung nachweisen, eine fischereiwissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben oder als Inhaber von an bestimmte Gewässer gebundenen Fischereirechten oder als Mitglied in einer traditionellen Spreewaldfischergemeinschaft einen von der Fischereibehörde durchgeführten Sonderlehrgang erfolgreich abgeschlossen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Der Geltungsbereich der Fischereischeine ist auf diese Gewässer zu begrenzen.
(3) Der Betrieb von Anlagen zur Vermehrung und Haltung von Fischen, mit Ausnahme von Zierfischen, bedarf einer Betriebsgenehmigung der Fischereibehörde. Diese darf nur erteilt werden, wenn eine Gefährdung der natürlichen Fischbestände ausgeschlossen werden kann und der Betreiber solcher Anlagen über eine Ausbildung gemäß Absatz 2 Nr. 1 oder 2 verfügt oder sich in einer entsprechenden Ausbildung befindet. Bestehende Betriebsgenehmigungen bestehen fort, sofern sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
(4) Wer die Fischerei ausübt, muss den auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 39 zur Einsichtnahme aushändigen. Der Inhaber eines Fischereischeins A muss zusätzlich eine Angelkarte oder ein Mitgliedsdokument einer auf dem Gewässer fischereiausübungsberechtigten rechtsfähigen Anglervereinigung vorweisen können; dies gilt nicht bei genehmigten Angelveranstaltungen.
(5) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die einen Fischereiausübungsberechtigten oder einen von diesem beauftragten Inhaber eines Fischereischeins im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bei der Ausübung des Fischfangs in dessen Gegenwart unterstützen. Dies gilt nicht für die Ausübung des Fischfangs mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen,
im Berufsbild des Fischwirtes ausgebildet werden, über einen im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse eingetragenen Ausbildungsvertrag verfügen und die Zwischenprüfung bestanden haben.
(6) Fischereischeine anderer deutscher Bundesländer, die dem Fischereischein A gleichstehen, gelten auch im Land Brandenburg, es sei denn, der Inhaber hat seinen ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Bis zum 31. Dezember 1994 ist der Fischfang mit der Friedfischangel auch ohne Fischereischein zulässig.
(7) Dem Fischereischein B gleichzustellende Genehmigungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wurden, gelten bis 31. Dezember 1995 als Fischereischein B fort.

 

§ 18 Jugendfischereischein, Sonderfischereischein, Gültigkeitsdauer der Fischereischeine
(1) Personen, die das 8. Lebensjahr, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, können vorbehaltlich des Absatzes 2 einen Jugendfischereischein erhalten, es sei denn, sie haben die Anglerprüfung abgelegt und das 14. Lebensjahr vollendet oder stehen in einem fischereilichen Ausbildungsverhältnis.
(2) Personen, die das 8. Lebensjahr, aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und bei denen eine geistige oder psychische Behinderung vorliegt, darf nur ein Sonderfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Anglerprüfung abgelegt. Personen, die aufgrund einer nachgewiesenen geistigen oder psychischen Behinderung keine Anglerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden. Der Inhaber eines Sonderfischereischeins darf die Fischerei nur in verantwortlicher Begleitung einer Person, die Inhaber des Fischereischeins A oder B ist, ausüben. Die Begleitperson muss stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen und insbesondere das sachgerechte Abködern lebender Fische, das Betäuben und das Töten der Fische gewährleisten.
(3) Der Jugendfischereischein sowie der Sonderfischereischein berechtigen in Verbindung mit einer Angelkarte oder einem Mitgliedsdokument einer auf dem Gewässer fischereiausübungsberechtigten rechtsfähigen Anglervereinigung vorbehaltlich des Absatzes 2 zum Gebrauch der Friedfischangeln. Dasselbe gilt für Fischereischeine anderer Bundesländer, die dem Jugendfischereischein oder Sonderfischereischein gleichstehen.
(4) Die Fischereischeine werden nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster für ein Kalenderjahr erteilt. Der Fischereischein A sowie der Sonderfischereischein können auch für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre erteilt werden.

§ 19 Anglerprüfung
(1) Die Erteilung eines Fischereischeins A mit Ausnahme des Jugendfischereischeins und Sonderfischereischeins ist davon abhängig, dass der Antragsteller eine Anglerprüfung bestanden hat, in der er ausreichende Kenntnisse auf folgenden Gebieten nachgewiesen hat:

·  Fischkunde und -hege,

·  Pflege der Fischgewässer,

·  Fanggeräte und deren Gebrauch,

·  Behandlung der gefangenen Fische,

·  einschlägige Rechtsvorschriften, insbesondere fischereiliche, wasser-, tierschutz-, tierseuchen- und naturschutzrechtliche Vorschriften.
(2) Die Anglerprüfung wird im Auftrag der Fischereibehörde durchgeführt. Die Prüfung muss für jeden, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, zu gleichen Bedingungen zugänglich sein.
(3) Von der Anglerprüfung befreit sind:

·  die in § 17 Abs. 2 genannten Personen,

·  Personen, die vor dem 1. Januar 1993 die Raubfisch- oder Salmonidenqualifikation einer rechtsfähigen Anglervereinigung erworben haben,

·  Personen, die älter als fünfzig Jahre sind und eine zehnjährige Mitgliedschaft in einer rechtsfähigen Anglervereinigung nachweisen.
(4) Bei der Erteilung von Fischereischeinen A an Personen, die keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes und eine ausländische Fischer- oder Anglerprüfung bestanden haben oder Mitglied in einer ausländischen Fischer- oder Anglervereinigung sind und sich nur für kurze Zeiträume eines Kalenderjahres zur Ausübung der Angelfischerei im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, können Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.

§ 20 Versagungsgründe
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder für den Fischereischein B die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 nicht erfüllen.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
- die wegen Fischwilderei, Diebstahls von Fischen und Fischereigeräten oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten und Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,
- die wegen Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,
- die wegen Verstoßes gegen fischerei-, tierseuchen- oder wasserrechtliche Vorschriften oder wegen Tierquälerei oder Verstoßes gegen Naturschutzgesetze rechtskräftig verurteilt oder mit einem Bußgeld belegt worden sind.
(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder die Geldbuße vollstreckt, verjährt oder erlassen ist.

§ 21 Einziehung des Fischereischeins
Werden nach Erteilung des Fischereischeins Tatsachen bekannt, die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und entschädigungslos einziehen. Im Fall des § 20 Abs. 1 ist der Fischereischein für ungültig zu erklären und einzuziehen.

§ 22 Gebühren und Abgaben
(1) Die Erhebung von Gebühren für Fischereischeine richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.
(2) Mit der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeins wird eine Fischereiabgabe erhoben, die zur Förderung des Fischereiwesens zu verwenden ist. Insbesondere sollen damit gefördert werden:
- Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen der Fische,
- Untersuchungen der Lebens- und Umweltbedingungen der Fische sowie von Möglichkeiten zur Verhütung und Verhinderung von Fischkrankheiten,
- Muster- und Lehrbetriebe der Fischerei sowie sonstige Maßnahmen und Einrichtungen zur Information und zur Aus- und Fortbildung.
(3) Die Fischereiabgabe darf das Fünffache der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeins nicht übersteigen.

§ 23 Fischereibezirk
(1) Die Fischereibehörde bildet Fischereibezirke unter Berücksichtigung fischereibiologischer, fischereiwirtschaftlicher und gewässerökologischer Maßstäbe, insbesondere bei bestehenden Koppelfischereirechten. Den Fischereiberechtigten ist Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Die Bildung, Änderung oder Aufhebung eines Fischereibezirks ist im Amtsblatt des Landes bekannt zu machen.
(2) Angrenzende Fischereibezirke oder Teile von ihnen kann die Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist.
(3) In einem Eigenfischereibezirk steht das Fischereirecht nur einer natürlichen oder juristischen Person zu, in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk wird es von der Fischereigenossenschaft wahrgenommen.

§ 24 Hegeplan
(1) Dem Fischereiberechtigten obliegt die Aufstellung eines Hegeplanes für den Fischereibezirk. Er kann diese Pflicht auf die Fischereiausübungsberechtigten übertragen. Der Hegeplan ist für einen Zeitraum von drei Jahren zu erstellen und mit den Hegeplänen der angrenzenden Fischereibezirke abzustimmen.
(2) Der Hegeplan bedarf der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Diese entscheidet im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Festsetzungen nicht geeignet sind, die Bestimmungen des § 1 zu erfüllen.
(3) Wird nicht bis zum 1. Februar eines Jahres ein Hegeplan aufgestellt oder wird dieser innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat aus Gründen, die von dem Fischereiberechtigten zu vertreten sind, nicht genehmigt, so kann die Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung von einem weiteren Monat den Hegeplan auf Kosten des Pflichtigen aufstellen.
(4) Die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Hegeplan obliegt den Fischereiausübungsberechtigten. Dies gilt auch, wenn diese eine freiwillige Hegegemeinschaft bilden oder einer solchen beitreten.
(5) Erfüllt der Fischereiausübungsberechtigte seine Verpflichtungen aus dem Hegeplan trotz Fristsetzung nicht, so kann bei einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk die Fischereigenossenschaft oder im übrigen die Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.

§ 25 Fischereigenossenschaft
(1) Die Gesamtheit der Fischereiberechtigten eines gemeinschaftlichen Fischereibezirkes ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (Fischereigenossenschaft). Die Fischereigenossenschaft steht unter der Aufsicht der Fischereibehörde.
(2) Die Fischereigenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben, die der Genehmigung durch die Fischereibehörde bedarf. Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Mustersatzung zu erlassen, welche für diejenigen Fischereigenossenschaften, die innerhalb einer von der Fischereibehörde gesetzten Frist keine genehmigungsfähige Satzung beschlossen haben, verbindlich wird. Wird die Mustersatzung beschlossen und der Beschluss der Fischereibehörde angezeigt, bedarf sie keiner Genehmigung. Die genehmigte oder angezeigte Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen und wird mit dem Tag der Bekanntmachung rechtsverbindlich.
(3) Die Fischereigenossenschaft wird durch den von der Genossenschaftsversammlung zu wählenden Fischereivorstand vertreten. Solange die Fischereigenossenschaft keinen Fischereivorstand besitzt, werden ihre Geschäfte von der Fischereibehörde wahrgenommen.
(4) Beschlüsse der Fischereigenossenschaft bedürfen der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder, die gleichzeitig die Mehrheit der Gewässerfläche vertreten müssen. Zur Vertretung bedarf es einer schriftlich erteilten Vollmacht des Vertretenen.

§ 26 Verbot schädigender Mittel
(1) Es ist verboten, zum Fischfang explodierende oder giftige Mittel, Schusswaffen oder Schussgeräte sowie Fischspeere oder ähnliche Fanggeräte zu verwenden.
(2) Die Verwendung von künstlichem Licht und von Elektrizität zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken bedarf der Zulassung durch die Fischereibehörde.

§ 27 Schadenverhütende Maßnahmen und Entschädigung
(1) Wer Anlagen in oder an Gewässern errichtet oder betreibt, welche die Ausübung der Fischerei behindern, ihre Ertragsfähigkeit schmälern, die Artenvielfalt in den Gewässern oder die Wanderung der Fische, die Fischfauna insgesamt oder einzelne Arten beeinträchtigen können, hat auf seine Kosten schadenverhütende Maßnahmen zu treffen.
(2) Sind solche Maßnahmen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist anstelle der Verpflichtung nach Absatz 1 Entschädigung zu leisten. Weitergehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 28 Ablassen von Gewässern
(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich anzuzeigen. In Notfällen, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerks kann sofort abgelassen werden. Der Fischereiberechtigte und die Fischereibehörde sind davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer erheblichen Absenkung des Wasserstandes in einem Fischgewässer verbunden sind, soll ein Mindestzeitraum von drei Jahren liegen.
(3) Bei der Benutzung für land- und teichwirtschaftliche, gewerbliche oder industrielle Zwecke darf einem Fischgewässer nicht so viel Wasser entzogen werden, dass hierdurch eine fischereiliche Bewirtschaftung ausgeschlossen ist.

§ 29 Sicherung des Fischwechsels
(1) In Gewässern dürfen keine Vorrichtungen, vorbehaltlich der Regelungen des § 30, betrieben werden, die den Wechsel der Fische verhindern.
(2) Ein Gewässer darf durch feststehende Fischwehre, feststehende Fischzäune und feststehende Selbstfänge für Aale und andere Fische, unabhängig davon, ob sie elektrisch betrieben werden oder ob das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann (selbständige Fischereivorrichtungen), auf nicht mehr als die halbe Breite - bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessen - oder die halbe Tiefe für den Fischwechsel gesperrt werden. Selbständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Die Fischereibehörde kann für den Aalfang Ausnahmen zulassen.
(3) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt werden. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.

§ 30 Fischwege
(1) Wer Absperrbauwerke und andere Bauwerke in einem Gewässer herstellt oder bestehende Anlagen wesentlich verändert, die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, muss auf seine Kosten geeignete Fischwege anlegen und unterhalten. Die Pflicht zur Unterhaltung kann aufgrund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der Fischereibehörde bedarf, von einem anderen übernommen werden.
(2) Die Fischereibehörde kann anordnen, dass der Fischweg ganzjährig oder zu bestimmten Zeiten des Jahres offen und betriebsfähig zu halten ist.
(3) Die Fischereibehörde kann im Benehmen mit der Naturschutzbehörde Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.
(4) Bei Ausnahmen nach Absatz 3 ist dem Unternehmer die Verpflichtung aufzuerlegen, jährlich einen angemessenen Beitrag zur Beschaffung von Fischbesatz zu leisten.
(5) Ist die Errichtung eines Fischweges nicht möglich, so tritt an die Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung nach Absatz 4.
(6) Bei Bauwerken oder Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen und die den Fischwechsel verhindern oder wesentlich erschweren, kann die Fischereibehörde die Errichtung von Fischwegen nachträglich anordnen. Erlegt die Anordnung dem Verpflichteten Maßnahmen auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu seinem Nutzen oder zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehen, kann sie nur getroffen werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt.
(7) In Fischwegen ist jeglicher Fischfang verboten. Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang auch auf den Strecken ober- und unterhalb des Fischweges verboten. Die Ausdehnung der Strecken bestimmt die Fischereibehörde. Werden Fischereirechte beeinträchtigt, ist die Entschädigung durch denjenigen zu leisten, der das Bauwerk oder die Anlage unterhält.
(8) Die Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 7 Satz 1 oder 2 zulassen.

§ 31 Mitführen von Fischereigeräten
Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.

§ 32 Allgemeine Verordnungsermächtigung
(1) Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere zum Schutz der Fische und ihrer Lebensgrundlagen sowie der Fischerei in einer Fischereiordnung zu regeln:
- den Mindestinhalt der Hegepläne (§ 24) sowie die Art und den Umfang von Hegemaßnahmen auch an neu entstehenden Gewässern,
- die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischens während der Schonzeit, den Schutz der Fischnährtiere und ökologisch oder für die Fischerei bedeutsamer Wasserpflanzen sowie im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung den Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fische, Krebse, Muscheln und Wasserpflanzen,
- die Mindestmaße der Fische und die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
- im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung das Verbot von Maßnahmen, die eine Veränderung des Erbgutes von Fischen bewirken sowie das Verbot oder die Einschränkung des Aussetzens nicht heimischer Fische, die den gewässertypischen Fischbestand gefährden können,
- Markt- und Verkehrsverbote,
- den Einsatz und die Zuordnung eines Fischgesundheitsdienstes,
- die Art und Zeit der Ansiedlung und der Entnahme von Wasserpflanzen und Fischnährtieren,
- den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
- das gemeinschaftliche Fischen und die Vermeidung gegenseitiger Störungen der Fischer,
- die Verpflichtung zur Anlandung bestimmter Fischarten, deren Vorkommen oder deren Vermehrung aus fischereibiologischen und ökologischen Gründen unerwünscht ist,
- den Schutz der Fische vor Fischkrankheiten und anderen besonderen Gefahren, die Anzeigepflicht von Fischsterben und die Verpflichtung zur Entfernung toter Fische aus den Gewässern,
- das Führen statistischer Aufzeichnungen über die erzielten Fänge und die vorgenommenen Besatzmaßnahmen nach Art, Altersklasse und Menge einschließlich deren periodischer Anzeige an die Fischereibehörde,
- tierschutzgerechte Bedingungen beim Fangen, Hältern und Transportieren von Fischen,
- die Bedingungen zur Genehmigung von Angelveranstaltungen,
- das Einlassen von Wassergeflügel im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung,
- den Ufer- und Gelegeschutz im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung,
- die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Bewirtschaftung von Fischteichen sowie für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erbrütung und Aufzucht von Fischen,
- die fischereilichen Erfordernisse für die Genehmigungsverfahren zur Errichtung wasserbaulicher Anlagen sowie den Schutz der Fischerei bei Ausbau, Regulierung und Unterhaltung des Gewässers,
- die Einbringung von Stoffen in Gewässer zu Zwecken der Fischerei im Benehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung,
- die Erteilung von Genehmigungen für wissenschaftliche Untersuchungen,
- die Erteilung von Fischereischeinen B an Mitglieder rechtsfähiger und gemeinnütziger Anglervereinigungen.
(2) Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt,
- durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen, den Inhalt und das Verfahren von Lehrgängen, insbesondere von Sonderlehrgängen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 zu bestimmen;
- eine Prüfungsordnung für Angler zu erlassen, in der die Prüfungsgebiete und Anforderungen bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festgelegt, Prüfungsgebühren und das Prüfungsverfahren geregelt werden;
- die Muster der Angelkarten, der Fischereischeine und der Dokumente der Fischereiaufsicht festzulegen und das Verfahren zu ihrer Erteilung zu regeln;
- die Anlage und Führung des Fischereibuchs zu regeln;
- die Bildung, die Zahl und die Zusammensetzung der Fischereibeiräte zu regeln;
- nach Anhörung des Landesfischereibeirats im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die Höhe der Fischereiabgabe festzusetzen sowie Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zu erlassen;
- die Bestellung, die Verpflichtung und den näheren Inhalt der Aufgaben, die Pflichten und Befugnisse sowie die Aus- und Fortbildung der amtlich verpflichteten Fischereiaufseher zu regeln;
- die Verwendung von künstlichem Licht und Elektrizität zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken im Benehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zu regeln.
(3) Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung
- die Fischerei in Gewässern, die in Naturschutzgebieten beziehungsweise Kernzonen anderer Schutzgebiete liegen, näher zu regeln;
- Art und Zeit sowie die Anforderungen an die ökologische Verträglichkeit der Nutzung abgestorbener Teile von Schilf- und Rohrbeständen sowie der Beseitigung sonstiger Wasserpflanzen in bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung zu bestimmen.

§ 33 Ermächtigung zur Bestimmung von Schonbezirken
(1) Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken zu bestimmen:
- Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke);
- Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Fischlaich- und Aufzuchtplätze sind (Laichschonbezirke);
- Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind;
- Gewässer oder Gewässerteile, die einen Bestand besonders gefährdeter Fischarten aufweisen.
Vor Erlass der Verordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, bekannt zu machen und für die Dauer von vier Wochen öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwände gegen den Entwurf binnen eines Monats nach der Auslegung schriftlich bei der Fischereibehörde erhoben werden können.
(2) In der Rechtsverordnung können für festgesetzte Zeiten der Fischfang ganz oder teilweise sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere das Ablassen und das Räumen von Gewässern, das Mähen und das Entfernen von Wasserpflanzen, das Entnehmen von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten sowie der Wasser- und Eissport beschränkt oder verboten werden. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung, zum Gewässerausbau sowie für wissenschaftliche Lehr- und Forschungszwecke.
(3) Schonbezirke sind örtlich durch die Fischereibehörde zu kennzeichnen. Gewässer- und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Kennzeichnung entschädigungslos zu dulden.
(4) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Schonbezirke bleiben bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestehen.

§ 34 Grundsatz der Geldleistung
Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Sie ist in Geld festzusetzen. Der Entschädigungsbetrag ist mit zwei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem Zeitpunkt der die Entschädigungspflicht auslösenden Maßnahme zu verzinsen. Soweit zu dieser Zeit Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Eine Minderung des Verkehrswerts von Grundstücken oder selbständigen Fischereirechten ist ebenfalls zu berücksichtigen.

§ 35 Verfahren
(1) Über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz entscheidet die oberste Fischereibehörde. Sie hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken und eine Niederschrift über die Einigung anzufertigen, die von den Beteiligten zu unterzeichnen ist.
(2) Einigen sich die Beteiligten nicht, so setzt die Behörde die angemessene Entschädigung fest. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

§ 36 Fischereibehörden
(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(2) Untere Fischereibehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass einzelne Aufgaben der unteren Fischereibehörde auf die Gemeinden und Ämter sowie spezielle und kreisübergreifende Aufgaben dem Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft übertragen werden.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Fischereibehörde als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Fischereibehörde zuständig.

§ 37 Fischereibeiräte
(1) Bei der obersten Fischereibehörde wird ein Landesfischereibeirat gebildet. Er besteht aus Vertretern der Fischereiberechtigten, der Berufs- und der Angelfischerei, der Land- und Forstwirtschaft, der Fischereiwissenschaft, der Wasserwirtschaft, des Veterinärwesens und der gemäß § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände.
(2) Der Landesfischereibeirat ist in grundsätzlichen fischereilichen Fragen zu hören; er berät die oberste Fischereibehörde.
(3) Die Mitglieder des Fischereibeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Bei der Fischereibehörde können bis zu drei regionale Fischereibeiräte gebildet werden. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

§ 38 Fischereiberater
(1) Die Fischereibehörde beruft nach Anhörung der in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen Fischereiorganisationen einen Fischereiberater für fünf Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Berufung kann widerrufen werden, wenn der Fischereiberater ungeeignet ist, seine Stellung missbraucht oder seine Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt.
(2) Der Fischereiberater ist ehrenamtlich tätig. Er ist in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere in den Fällen der §§ 12 und 23, zu hören.

§ 39 Fischereiaufsicht
(1) Die Aufsicht über die Fischerei ist Landesaufgabe und wird von den Fischereibehörden wahrgenommen. Diese überwachen die Einhaltung aller Vorschriften zum Schutz und zur Erhaltung der Fischbestände sowie die Ausübung der Fischerei. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgaben amtlich verpflichteter Fischereiaufseher bedienen.
(2) Amtlich verpflichtete Fischereiaufseher sind ermächtigt, Grundstücke zu betreten und zu befahren sowie Verwarnungsgelder gemäß § 56 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) zu erheben. Ihnen sind auf Verlangen die Fischereischeine, Angelkarten, die Fische und Fanggeräte auch in Fahrzeugen und Fischbehältern, vorzuzeigen.
(3) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen.

§ 40 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 Abs. 2 der Pflicht zur Hege nicht nachkommt;
- entgegen § 7 über die Beschränkung des Fischereirechts hinaus fischt;
- entgegen § 10 Abs. 1 fischt;
- entgegen § 12 Abs. 1 einen Pachtvertrag der Fischereibehörde nicht zur Genehmigung vorlegt;
- entgegen § 13 Angelkarten ausgibt;
- entgegen § 15 Abs. 2 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern;
- entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 auf überfluteten Grundstücken fischt;
- entgegen einer Einschränkung oder einem Verbot gemäß § 16 Abs. 2 Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern betritt;
- entgegen § 17 die Fischerei ohne Genehmigung (Fischereischein) ausübt;
- entgegen § 17 Abs. 4 die Fischerei ausübt, ohne auf Verlangen den Fischereischein oder die Angelkarte oder das Mitgliedsdokument zur Einsichtnahme auszuhändigen;
- entgegen § 18 Abs. 2 als Inhaber eines Sonderfischereischeins oder eines gleichgestellten Fischereischeins die Fischerei ohne die vorgeschriebene Begleitung ausübt;
- entgegen § 26 beim Fischfang verbotene Mittel anwendet;
- entgegen § 27 keine schadenverhütenden Maßnahmen trifft;
- entgegen § 28 Abs. 1 eine Anzeige nicht, unvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet;
- entgegen § 28 Abs. 3 einem Fischgewässer Wasser entzieht;
- entgegen § 29 Abs. 1 in Gewässern Vorrichtungen betreibt oder entgegen § 29 Abs. 2 ein Gewässer versperrt;
- entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 ständige Fischereivorrichtungen während der Dauer der Schonzeit nicht beseitigt oder nicht abstellt;
- entgegen § 30 Abs. 1 keine Fischwege anlegt oder unterhält;
einer Anordnung nach § 30 Abs. 2 zuwiderhandelt;
- entgegen § 30 Abs. 7 den Fischfang ausübt;
- entgegen § 31 Fischereigeräte fangfertig mit sich führt;
- einer Rechtsverordnung oder einer Anordnung oder Auflage der Fischereibehörde aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 32 oder § 33 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
- einer Anordnung der Fischereibehörde nach § 39 Abs. 1 nicht nachkommt oder wer entgegen einer Aufforderung des Fischereiaufsehers gemäß § 39 Abs. 2 die gefangenen Fische, die Köder oder Fanggeräte sowie die Fischbehälter nicht vorzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Fischereibehörde.

§ 41 Weitergeltung bestehender Fischereirechte
(1) Die Fischereirechte des Landes Brandenburg, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an nicht in seinem Eigentum stehenden öffentlichen Gewässern bestehen, bleiben unberührt.
(2) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Fischereiregistern gemäß § 11 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 (GBl. I Nr. 67 S. 864) eingetragen sind, bleiben bestehen.
(3) Fischereirechte, die gemäß § 7 Abs. 1 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 übernommen wurden, bestehen als selbständige Fischereirechte des Landes Brandenburg fort.
(4) Die selbständigen Fischereirechte, die gemäß § 10 und § 11 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 zu löschen beziehungsweise erloschen waren, gelten zum 1. Januar 1961 als gelöscht und erloschen.

§ 42 Weitergeltung bestehender Pacht- und Nutzungsverhältnisse
(1) Pachtverträge und Nutzungsverträge nach bisherigem Recht bedürfen ebenso wie Fischereipachtverträge der Genehmigung nach § 12 Abs. 1, soweit nicht bereits eine Genehmigung durch die oberste Fischereibehörde erteilt ist. § 12 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Genehmigung als versagt gilt, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember 1993 beantragt worden ist. Nutzungseinweisungen sind aufgehoben.
(2) Nach bisherigem Recht ausgegebene Angelkarten gelten als Angelkarten (Fischereierlaubnisverträge) im Sinne dieses Gesetzes. Sie bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

§ 43 Staatsverträge

Unberührt bleiben die auf Staatsverträgen beruhenden besonderen Vorschriften über die Fischerei.

§ 44 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung)

 

 





Bremisches Fischereigesetz (BremFiG), vom 17. September 1991, geändert am 01. Juni 1999

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:


§ 1 Fischereirecht und Hege
(1) Das Fischereirecht ist das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische zu hegen und die Befugnis sie zu fangen und sich anzueignen. Es ist das Recht und die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit es Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten, aufzubauen und diesen nach sich ans dem Gesetz ergebenden Grundsätzen der Fischerei zu heben. Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischlaich, alle Entwicklungsstadien und Formen der Fische sowie Fischnährtiere.
(2) Ziel der Hege ist der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe und Art des Gewässers entsprechenden heimischen artenreichen und ausgeglichenen Fischbestandes, sie sichert den Schutz der Fischbestände vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowohl der Fische selbst wie auch ihrer Lebensräume. Auf die natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern und in ihren Ufern, insbesondere auf seltene Pflanzen- und Tierarten, ist Rücksicht zu nehmen.

§ 2 Inhaber des Fischereirechts und Rechte bei Änderung des Gewässers
(1) Das Fischereirecht steht dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden und kann nicht Gegenstand besonderer dinglicher Rechte sein.
(2) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so erstreckt sich das Recht zum Fischfang  für die Dauer der Ausuferung auch auf die überfluteten Grundstücke mit Ausnahme der im Überflutungsgebiet gelegenen anderen Gewässer innerhalb ihres Bettes.

§ 3 Selbständiges Fischereirecht
(1) Fischereirechte, die nach dem bisherigen Recht einen anderen als jeweiligen Eigentümer zustehen sind selbstständige Fischereirechte.
(2) Ein selbstständiges  Fischereirecht geht beim Tod des Berechtigten auf dessen Erben oder, falls der Berechtigte eine juristische Person ist, nach deren Auflösung auf ihre Rechtsnachfolger über; geht es auf mehrere Erben des Berechtigten über, so können diese vereinbaren, dass das Recht einem von ihnen allein zusteht.

§ 4 Bestand selbständiger Fischereirechte
Selbständige Fischereirechte bestehen als Belastungen des Gewässereigentums fort, soweit sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden haben. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind vorbehaltlich des § 3 Abs. 2 auf selbständige Fischereirechte entsprechend anzuwenden.

§ 5 Erlöschen selbständiger Fischereirechte
(1) Ein selbständiges Fischereirecht erlischt, wenn
1. es durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird;
2. es auf den Eigentümer des Gewässers übergeht;
3. das Gewässer beseitigt, verlegt oder verrohrt wird.
(2) Wird ein Gewässer beseitigt oder verrohrt, so erlischt ein selbständiges Fischereirecht mit dem in der Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 111 des Bremischen Wassergesetzes) bestimmten Zeitpunkt, ist ein Zeitpunkt nicht bestimmt, mit dem Beginn des Ausbaus. Der Veranlasser ist verpflichtet, das Fischereirecht abzulösen.

§ 6 Erweiterung, Einschränkung und Ablösung selbständiger Fischereirechte
(1) Wird durch den Ausbau eines Gewässers nicht nur zeitweise der Ertrag der Fischerei erheblich gemindert oder ihre Ausübung erheblich erschwert, so kann der Inhaber eines selbständigen Fischereirechts von der Unanfechtbarkeit der Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 111 des Bremischen Wassergesetzes) an vom Veranlasser verlangen, dass das Fischereirecht abgelöst wird. Der Anspruch ist spätestens bis zum Ablauf des fünften, seit Beendigung des Ausbaues beginnenden Kalenderjahres geltend zu machen. Entschädigungsansprüche, die dem Fischereiberechtigten nach dem Wasserrecht zustehen, bleiben unberührt.
(2) Erhöht sich der Wert eines selbständigen Fischereirechts durch einen Gewässerausbau, so kann der Veranlasser von dem Fischereiberechtigten Erstattung der Ausbaukosten bis zur Höhe des Wertzuwachses verlangen. Der Fischereiberechtigte kann verlangen, dass anstatt des Wertausgleichs sein Fischereirecht abgelöst wird.
(3) Bei Erweiterung, Einschränkung und Ablösung von Fischereirechten anfallende, Entschädigungsansprüche richten sich nach den allgemeinen Entschädigungsregelungen unter besonderer Berücksichtigung fischereiwirtschaftlicher Kosten- und Ertragsbedingungen.

§ 7 Ausgleich und Ablösung beschränkter Fischereirechte
(1) Besteht an einem Gewässer ein selbständiges Fischereirecht, das auf den Fang bestimmter Fischarten, die Benutzung bestimmter Fanggeräte oder auf andere Weise beschränkt ist (beschränktes Fischereirecht), so kann der unbeschrankt Fischereiberechtigte von dem Inhaber des beschränkten Fischereirechts verlangen, dass dieser ihm einen angemessenen Anteil der Besatzkosten erstattet. Das beschränkte Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur ungeteilt auf den Eigentümer des Gewässers oder auf den Inhaber eines unbeschränkten selbständigen Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke übertragen werden.
(2) Der Inhaber des beschränkten Fischereirechts kann von dem Inhaber des unbeschränkten Fischereirechts verlangen, dass anstatt einer Erstattung von Besatzkosten sein Recht abgelöst wird.
(3) Der Inhaber des unbeschränkten Fischereirechts kann von dem Inhaber des beschränkten Fischereirechts die Aufhebung und Ablösung des Rechts verlangen, wenn
1. das Recht innerhalb von 10 Jahren nicht wenigstens in fünf dieser Jahre ausgeübt worden ist oder
2. der Fortbestand des Rechts die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Fischbestandes erschweren würde und deshalb dem Inhaber des unbeschränkten Fischereirechts bei billiger Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.
Der Anspruch auf Aufhebung eines beschränkten Fischereirechts kann nur mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres geltend gemacht werden.

§ 8 Uferbetretungsrecht
(1) Wer befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, darf auf eigene Gefahr die Ufer, Zuwege und Inseln sowie die Schifffahrtsanlagen, Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke betreten und die Zuwege benutzten, soweit es zur Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist. Er ist nicht befugt, Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile, künstliche Anlagen zur Fischzucht oder zur Fischhaltung und gewerbliche Anlagen, ausgenommen Campingplätze, zu betreten. Gesetzliche und behördliche Betretungsverbote aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betritt oder befährt, hat Schaden, die er dem Eigentümer und den sonstigen verursacht, zu ersetzen.
(3) Unter den Voraussetzungen des § 14 des Bremischen Polizeigesetzes in der jeweils geltenden Fassung kann die Ortspolizeibehörde durch Verfügung verbieten, dass bestimmte Grundstücke und Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betreten oder befahren werden. Die Eigentümer oder Unterhaltspflichtigen  von Wasserbauwerken oder entsprechenden Anlagen sind befugt, aus Gründen der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes zugunsten des Wasser-, Boden- und Deichverbände das betreten dieser Anlagen zu untersagen.
(4) Für die Herstellung und Verpflichtung zur Duldung eines Notweges gelten die §§ 917, 918 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 9 Stockangelrecht bremischer Bürger
(1)  Bewohner der freien Hansestadt Bremen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder eine Fischereiprüfung nach § 35 Abs. 1 abgelegt haben, sind berechtigt, für den eigenen Bedarf in der Weser, der Kleinen Weser, in der Lesum flussaufwärts bis zur Burger Straßenbrücke und dem tideabhängigen Teil der Geeste mit höchstens 2 Stockangeln zu fischen. Dies gilt nicht für Gebiete, die Naturschutzgebiete im Sinne des Brem. Naturschutzgesetzes sind.
(2) Die Stockangelei ist unter Beachtung des Tierschutzgesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes, des Bremischen Naturschutzgesetzes und dieses Gesetzes auszuüben. Dazu hat sich der Stockangelausübende entsprechend zu informieren und weiterzubilden.
(3) Die Berechtigung ist gegenüber der Fischereiaufsicht mit einem Fischereischein nach § 34 Abs. 3 nachzuweisen.
(4) Im Hafengebiet können die Hafenbehörden nach dem Bremischen Hafengesetz und der Bremischen Hafenordnung in der jeweils geltenden Fassung die Ausübung des Stockangelrechts und die Fischerei zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Hafenbetriebes im Einzelfall einschränken oder verbieten.
(5) Im Hafengebiet können zuständige Fischereibehörden die Ausübung des Stockangelrechts und der Fischerei zum Schutz gegen Beeinträchtigung der Gesundheit im erforderlichen Umfang beschränkt oder verbieten.

§ 10 Fischerei in Küstengewässern
In den Küstengewässern ist die Fischerei frei. Eine Hegeverpflichtung besteht nicht. § 9 bleibt unberührt. Auf die natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern und an ihren Ufern, insbesondere auf seltene Pflanzen- und Tierarten, ist Rücksicht zu nehmen. Betretungsverbote in Landschaftsschutz- und Naturschutzgebieten sind zu beachten.

§ 11 Einteilung der Gewässer
(1) Als Küstengewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten die zum Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven sowie zum Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven der Stadtgemeinde Bremen gehörenden Wasserflächen der Weser.
(2) Binnengewässer sind alle übrigen Gewässer im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

§ 12 Verpachtung
(1) Der Fischereiberechtigte kann die Fischerei verpachten.
(2) Der Fischereipachtvertrag  bedarf der Schriftform. In dem Fischereipachtvertrag ist die Pachtzeit auf mindestens 12 Jahre festzusetzen. Ein laufender Fischereipachtvertrag kann um kürzere Zeit, mindestens jedoch um drei Jahre verlängert werden.
(3) Soweit Belange des Natur- und Artenschutz es erforderlich machen, kann der Fischereiberechtigte den Pachtvertrag mit einer Frist von einem Jahr kündigen.

§ 13 Anzeigepflicht
Der Verpächter ist verpflichtet, der Fischereibehörde den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluß anzuzeigen.

§ 14 Pacht- und Vorpachtrecht bei Wechsel des Fischereirechts
Ist die Fischerei in einem Gewässer verpachtet und geht das Fischereirecht auf einen anderen über, so gehen Rechte und Pflichten aus der Verpachtung auf den neuen Fischereiberechtigten über, Ist ein selbständiges Fischereirecht verpachtet und wird dieses aufgehoben, steht dem Pächter ein Vorpachtrecht gegenüber dem Gewässereigentümer zu für den Fall, dass dieser die Fischerei verpachtet. Dieser Anspruch des Pächters ist begrenzt auf die Dauer der verbleibenden Pachtzeit aus dem Pachtverhältnis mit dem Verpächter des selbständigen Fischereirechts.

§ 15 Fischereierlaubnis
(1) Der Fischereiberechtigte oder der Fischereipächter können Dritten die Erlaubnis zum Fischfang in dem Gewässer erteilen, an dem ihr Fischereirecht oder Fischereipachtrecht besteht (Fischereierlaubnis).
(2) Der Inhaber des Fischereirechts hat die Anzahl und den Umfang der an Dritte erteilten Erlaubnisse einzuschränken, soweit dies aus wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Gründen erforderlich wird.

§ 16 Erlöschen der Fischereierlaubnis
Die Fischereierlaubnis ist nicht übertragbar. Sie wird befristet und auf Widerruf erteilt. Sie erlischt
1. mit Widerruf;
2. mit dem Ablauf der gesetzten Frist;
3. mit dem Tod des Inhabers der Fischereierlaubnis;
4. wenn das Fischereirecht erlischt, aufgrund dessen sie erteilt worden ist;
5. mit Ablauf des Pachtverhältnisses, wenn der Fischereipächter sie erteilt hat.

§ 17 Hegeverpflichtung
(1) Der Fischereiberechtigte hat einen der Größe und Art des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu hegen. Dabei hat er insbesondere den Fischbestand zu erhalten und, soweit erforderlich, durch Besatz zu ergänzen. Im Falle der Verpachtung obliegt diese Pflicht dem Pächter.
(2) Die Oberste Fischereibehörde kann eine räumlich oder zeitlich befristete Ausnahmeregelung zulassen, wenn die Verpflichtung dem Fischereiberechtigten nicht zuzumuten ist oder übergeordnete Gesichtspunkte des Allgemeinwohls der Verpflichtung entgegen stehen.
(3) Eine Hegepflicht besteht nicht
1. für künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen Fischwechsel abgesperrt sind;
2. für andere Gewässer, solange wegen ihrer Beschaffenheit dem Verpflichteten eine Hege eines Fischbestandes nicht zuzumuten ist;
3. für tideabhängige Gewässer;
4. für das Hafengebiet.

§ 18 Durchsetzung der Hegeverpflichtung
(1) Soweit es zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und zur Erfüllung der Hegepflicht (§ 17) erforderlich ist, kann die Fischereibehörde dem Fischereiberechtigten oder dem Pächter folgende Auflagen erteilen:
1. eine bestimmte Menge von Satzfischen bestimmter Art einzubringen;
2. eine bestimmte Höchstzahl von Fischereierlaubnissen einzuhalten sowie die Fangerlaubnisse auf bestimmte Fischarten oder Fangmittel zu beschränken;
3. durchgeführte Hegemaßnahmen nachträglich anzuzeigen.
(2) Die Oberste Fischereibehörde kann dem Fischereiberechtigten die Auflage erteilen, die Fischerei an einen Berufsfischer, eine anerkannte Vereinigung von Anglern (§ 29 Abs. 1), einen anerkannten Landesfischereiverband (§ 29, Abs. 3) oder einen sonstigen geeigneten Dritten zu verpachten, sofern der Aufforderung zur Hegepflicht nicht nachgekommen wird.
(3) Ist das Fischereirecht verpachtet und kommt der Pächter seiner Hegepflicht nicht nach, so kann die Fischereibehörde von dem Verpächter verlangen, dass dieser das Pachtverhältnis beendet.
(4) Die Fischereibehörde kann den Fischfang untersagen, solange der Verpflichtete einer Auflage nicht nachkommt.

§ 19 Fischereirecht, Naturschutz und Tierschutz
(1) Wer ein Fischereirecht ausübt, hat dabei die natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern und an seinen Ufern, insbesondere seltene Pflanzen- und Tierarten, zu erhalten. Er hat Gewässerverunreinigungen der Wasserbehörde zu melden.
(2) Soweit dem Berechtigten dadurch keine wesentlichen Nachteile entstehen und die Unterhaltung des Gewässers dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Fischereibehörde durch Verfügung gegenüber dem Fischereiberechtigten, dem Fischereipächter und jedem, der sonst befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1
1. das Betreten, Befahren und die sonstige Benutzung bestimmter Grundstücke untersagen oder beschränken;
2. die Duldung von Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen vorschreiben.
(3) Fischereirechtliche Veranstaltungen wie Hegefischen oder Gemeinschaftsfischen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Fischereibehörde. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn eine Gefährdung eines angemessenen Fischbestandes der übrigen Tierwelt und der Ufervegetation durch Auflagen nicht verhindert werden kann oder Vorschriften des Tierschutzgesetzes dem entsprechend gegenüberstehen.
(4) Wettfischen, fischereiliche Veranstaltung mit Wettbewerbscharakter sowie die Lebendhälterung gefangener Fische in Setzkeschern sind verboten.

 

§ 20 Schonbezirke
(1) Die Oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung zu Schongebieten erklären:
1. Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke);
2. Gewässer oder Gewässerteile, die als Laich- oder Aufwuchsplätze für Fische besonders geeignet sind ( Laichschonbezirke ).
3. Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind.
(2) In der Rechtsverordnung können alle Handlungen, die geeignet sind, das Schongebiet zu gefährden, beschränkt oder untersagt werden. Dabei sind die Belange der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes im Einvernehmen mit den Wasserbehörden zu wahren.
(3) Schonbezirke sind von den Gemeinden durch Schilder zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Aufstellung der Schilder zu dulden.

§ 21 Verbot bestimmter Fangmethoden
(1) Es ist verboten, beim Fischfang anzuwenden:
1 . Sprengstoffe und ähnlich wirkende Stoffe;
2. Mittel und Verfahren, die geeignet sind, die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere zu betäuben oder zu vergiften;
3. Leuchten und Fackeln, die dazu dienen, Tiere anzulocken oder zusammenzutreiben;
4. Schußwaffen;
5. Speere, Harpunen und Schlingen;
6. lebende Köderfische.
(2) Die Oberste Fischereibehörde kann für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen; sie kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Nr. 2 (mit Ausnahme des Vergiftens) und 6 auch für die Regulierung von Fischbeständen, wenn es unvermeidbar ist, zulassen.
(3) Die Verwendung von elektrischem Strom zum Fischfang ist nur mit zugelassenen Geräten und nur insoweit zulässig, als sie zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer oder für wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich ist. Die Oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln. In der Rechtsverordnung kann die Verwendung elektrischen Stroms zum Fischfang von einer Genehmigung abhängig gemacht und als Voraussetzung der Genehmigung die erfolgreiche Teilnahme an Lehrgängen und eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorgeschrieben werden.
(4) Aus Gründen des Natur- und Artenschutzes kann die Oberste Fischereibehörde weitere Fangmethoden oder -geräte verbieten.

§ 22 Übertragbare Fischkrankheiten
(1) Es ist verboten:
1. Fische oder Krebse, die von einer übertragbaren Krankheit befallen oder krankheitsverdächtig sind, in Gewässer einzubringen;
2. Fische oder Krebse, die von einer übertragbaren Krankheit befallen oder krankheitsverdächtig sind, zur Zucht oder zum Besatz in den Verkehr zu bringen;
3. aus Teichen oder sonstigen zur Fischhaltung bestimmten Behältern, in denen eine übertragbare Fischkrankheit verbreitet ist oder Verdacht darauf besteht, Fische in andere Gewässer abschwimmen oder tote Fische in andere Gewässer abtreiben zu lassen.
(2) Der Senator für Wirtschaft, Technologie und Außenhandel wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Senator für Gesundheit durch Rechtsverordnung dieses Gesetz auf übertragbare Krankheiten der Fische und Krebse für anwendbar zu erklären, zu deren Bekämpfung Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich sind.
(3) Krankheitsverdächtig ist jeder Fisch oder Krebs, an dem sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Krankheit befürchten lassen. Außerdem ist krankheitsverdächtig jeder Fisch oder Krebs in einem Teich oder in einem sonstigen, zur Fisch- oder Krebshaltung bestimmten Behälter, solange sich in diesen oder in anderen Teichen oder Behältern, die mit ihm eine ständige Wasserverbindung besitzen, erkrankte Fische oder Krebse befinden.

§ 23 Schutzmaßnahmen
Schutzmaßnahmen gegen übertragbare Fischkrankheiten richten sich nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften.

§ 24 Fischwege
(1) Wer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere bauliche Anlagen (Sperren), die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, in einem Gewässer errichtet oder betreibt, muss auf seine Kosten ausreichende Fischwege anlegen, unterhalten und ganzjährig offen betriebsfähig halten.
(2) Die Oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde und der Obersten Tierschutzbehörde im Einzelfall von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen befreien, wenn
1. die Sperre nicht auf Dauer errichtet wird, oder
2. die Anlage oder Unterhaltung des Fischweges Kosten verursachen würde, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem erwarteten Nutzen stehen, oder
3. hierdurch der Hochwasserschutz beeinträchtigt wird.
(3) Ist durch die Sperre eine Verminderung des Fischbestandes zu erwarten, so hat derjenige, der die Sperre errichtet hat und von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen befreit worden ist, dem Fischereiberechtigten die Kosten der Beschaffung von Fischbesatz in angemessenem Umfang zu erstatten.

§ 25 Fischfang an Fischwegen
(1) In den Fischwegen und in den unmittelbar angrenzenden Gewässerstrecken ist der Fischfang verboten.
(2) Die Fischereibehörde setzt durch Verfügung an die Fischereiberechtigten und Fischereipächter die Grenzen der Verbotszone in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung fest.
(3) Die Oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.

§ 26 Schadensverhütende Maßnahmen bei Anlagen
Wird eine Anlage zur Wasserentnahme oder zur Energiegewinnung oder ein Schöpfwerk errichtet oder betrieben, so ist der Betreiber verpflichtet, durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen in den Ein- und Auslauf zu verhindern. In dem für die Errichtung einer Anlage zur Wasserentnahme oder zur Energiegewinnung oder eines Schöpfwerkes vorgesehenen Genehmigungsverfahren ist die Fischereibehörde zu hören.

§ 27 Anzeigepflicht
(1) Wer ein Gewässer ablässt, hat dem Fischereiberechtigten den Beginn und die Dauer, mit Ausnahme von Notfällen, rechtzeitig anzuzeigen.
(2) Teilt der Fischereiberechtigte dem Gewässerunterhaltungspflichtigen schriftlich mit, dass er in den Gewässern regelmäßig Fischereivorrichtungen anbringt, so hat der Gewässerunterhaltungspflichtige dem Fischereiberechtigten den Beginn und die Dauer aller Arbeiten unter Wasser einschließlich des Mähens angemessene Zeit vorher anzuzeigen.
(3) Fischereiberechtigte, Fischereipächter, Inhaber von Fischereierlaubnisscheinen und Fischereiaufseher sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der Fischereibehörde anzuzeigen.

§ 28 Rechtsverordnungen zum Schutz der Fischbestände
(1) Die Oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, zum Schutz der Fischbestände, zum Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten sowie zur Verhinderung von Nachteilen für den Fischfang für die Binnengewässer, ausgenommen künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel gesperrt sind, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über
1. die Schonzeiten der Fische;
2. Verbote und Beschränkungen des Fischfangs und die Behandlung ständiger Fischereivorrichtungen während der Schonzeit;
3. das Größenmaß, das Fische für den Fang mindestens haben müssen;
4. die Behandlung, Anlandung, Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische;
5. die Art, die Beschaffenheit, die Benutzung, die Verwendungszeiten der Fischereigeräte und die Art der Fangmethoden;
6. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische;
7. den Schutz der Fischnährtiere;
8. die Verhinderung von gegenseitigen Störungen beim Fischfang;
9. die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fangeräte und Fischbehälter;
10. die Beschaffenheit von Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in Gewässer oder in Anlagen oder den Fischwechsel verhindern sollen, im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.
(2) Die Befugnis der Obersten Naturschutzbehörde nach § 18 des Bremischen Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.

§ 29 Anerkennung
(1) Eine Vereinigung von Anglern ist als ein Träger des Fischwaidwesens auf Antrag durch die Fischereibehörde anzuerkennen, wenn sie
1. rechtsfähig ist;
2. ihren Sitz im Lande Bremen hat;
3. gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts ist;
4. mindestens 30 Mitglieder hat;
5. ihre Mitglieder eine Fischerprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband ablegen lässt;
6. über hinreichend ausgebildete Gewässerwarte verfügt.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
1. ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen;
2. die Vereinigung bei der Bewirtschaftung von Fischgewässern wiederholt gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt oder behördlichen Auflagen aufgrund dieses Gesetzes nicht nachkommt;
3. die Vereinigung Mitglieder, die beim Fischfang wiederholt gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, nicht ausschließt.
(3) Ein Verband, in dem sich mehrere Vereinigungen von Anglern zusammengeschlossen haben, ist auf Antrag durch die Oberste Fischereibehörde als Landesfischereiverband anzuerkennen, wenn er;
1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3 erfüllt;
2. nach seiner Tätigkeit und nach der Zahl der Mitglieder der in ihm zusammengeschlossenen Anglervereinigungen überörtliche Bedeutung hat;
3. offene Fischereiprüfungen nach § 38 für jedermann abhält.
(4) Die Oberste Fischereibehörde und die Oberste Naturschutzbehörde sollen in allen grundsätzlichen fischereifachlichen Fragen Stellungnahmen des anerkannten Landesfischereiverbandes und, soweit Belange der Berufsfischer betroffen sind, des Fischeramtes Bremen einholen.

§ 30 Fischereibehörden
(1) Oberste Fischereibehörde ist der Senator für Wirtschaft, Technologie und Außenhandel.
(2) Fischereibehörden sind für die Binnengewässer in der Stadtgemeinde Bremen die Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat, für die Küstengewässer das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven und für die Häfen die jeweils zuständigen Hafenbehörden im Sinne des Bremischen Hafengesetzes.

§ 31 Fischereiaufsicht
(1) Die Aufsicht über die Fischerei ist Landesaufgabe.
(2) Die Aufsicht über die Fischerei in den Binnengewässern führen die Fischereibehörden, in den Küstengewässern das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven durch.

§ 32 Ehrenamtliche Fischereiaufseher
Soweit es zur Wahrnehmung der Fischereiaufsicht erforderlich ist, können die Fischereibehörden ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen. Die ehrenamtlichen Fischereiaufseher müssen volljährig und im Besitz eines Fischereischeines sein. Sie unterliegen der Dienstaufsicht der Fischereibehörde. Ihre Bestellung begründet kein Dienstverhältnis zur Fischereibehörde.

§ 33 Befugnisse
(1) Die Bediensteten der Fischereibehörde oder die Fischereiaufseher können von den bei der Fischerei angetroffenen Personen jederzeit verlangen,
1. die Personalien anzugeben;
2. den Fischereischein sowie den Fischereierlaubnisschein vorzuweisen;
3. die mitgeführten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.
In Ausübung ihres Amtes sind sie befugt, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren.
(2) Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben auf Anruf der Bediensteten der Fischereibehörde oder der Fischereiaufseher ihre Fahrzeuge anzuhalten und sie auf Verlangen an Bord zu lassen.
(3) Der Bedienstete der Fischereibehörde hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen seinen Dienstausweis vorzuzeigen. Er ist befugt, die gefangenen Fische und Fanggeräte von Personen,
1. die unberechtigt fischen,
2. die auf oder an Gewässern, an denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden oder
3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen zu beschlagnahmen.

§ 34 Fischereischein
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, dem Bediensteten der Fischereibehörde und dem Fischereiaufseher zur Einsichtnahme aushändigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die einen Fischereiausübungsberechtigten (Fischereiberechtigter und Fischereipächter) oder einen von diesem beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen (Helfer).
(3) Für Personen, die die Stockangelei nach § 9 ausüben wollen, ist ein Fischereischein erforderlich, der die Gebiete, in denen die Stockangelei ausgeübt werden kann, bezeichnet. § 9 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

§ 35 Fischereiprüfung und Erteilung des Fischereischeines
(1) Die Erteilung eines Fischereischeines ist davon abhängig, dass der Antragsteller das 14. Lebensjahr vollendet und seinen Hauptwohnsitz in Bremen hat, eine Fischereiprüfung vor einem anerkannten Landesfischereiverband (§ 29 Abs. 3) oder die vorgeschriebene Prüfung in einem anderen Bundesland abgelegt hat oder als Berufsfischer ausgebildet ist. Eine Fischereiprüfung ist nicht erforderlich für Volljährige, die lediglich die Stockangelei nach § 9 ausüben wollen.
(2) In der Prüfung hat er ausreichende Kenntnisse über Arten der Fische, über Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische, die fischereiliche Gesetzgebung, Fragen des Tier- und Naturschutzes im Zusammenhang mit dem Fischfang nachzuweisen. Die Oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, eine Fischereiprüfungsordnung zu erlassen.
(3) Der Fischereischein nach § 34 Abs. 1 und 3 wird nach einem von der Obersten Fischereibehörde bestimmten Muster erteilt und gilt für unbeschränkte Zeit.
(4) Der Fischereischein kann, auch wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht vorliegt, erteilt werden an:
1. Personen, die mindestens fünf Jahre als Küstenfischer tätig waren;
2. Fischwirte sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden;
3. Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind;
4. Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen eines Landes und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes, einer Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind.

§ 36 Fischen durch Jugendliche
(1) Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur in Begleitung und unter Aufsicht eines Inhabers eines Fischereischeines fischen.
(2) Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen des Fischereischeines nach § 35, der unter den Voraussetzungen der §§ 35 und 37 zu erteilen ist.

§ 37 Versagungsgründe und Einziehen
(1) Der Fischereischein kann Personen versagt werden;
1. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst;
2. die innerhalb des Bundesgebietes keinen Wohnsitz haben;
3. die wiederholt gegen Vorschriften des Fischereirechts oder des Tierschutzrechts verstoßen haben;
4. die rechtskräftig wegen Fischwilderei verurteilt worden sind.
(2) Wenn Versagungsgründe erst nach Erteilung des Fischereischeines bekannt werden, kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.

§ 38 Örtliche Zuständigkeit
Örtlich zuständig für die Erteilung des Fischereischeines ist:
1. für Personen mit Wohnung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Fischereibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Wohnung des Antragstellers liegt;
2. für alle übrigen Personen die Fischereibehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Fischerei ausgeübt werden soll.

§ 39 Fischereierlaubnisschein
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muss unbeschadet des § 34 einen Erlaubnisschein des zur Erteilung der Fischereierlaubnis Berechtigten bei sich führen und diesen den in § 34 Abs. 1 genannten Personen auf Verlangen zur Einsichtnahme aushändigen.
(2) Ein Erlaubnisschein ist nicht erforderlich
1. in den Fällen des § 34 Abs. 2 und 3
2. bei genehmigten fischereilichen Veranstaltungen.

§ 40 Inhalt des Erlaubnisscheines
(1) Der Erlaubnisschein muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. den Namen dessen, der die Fischereierlaubnis erteilt sowie seine Unterschrift oder die seines Bevollmächtigten;
2. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Erlaubnisscheininhabers;
3. den Tag der Ausstellung und die Dauer der Fischereierlaubnis;
4. die Gewässer oder Gewässerstrecke, auf die sich die Erlaubnis bezieht;
5. die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.
(2) Die Oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass
1. für Erlaubnisscheine ein bestimmtes Muster zu verwenden ist;
2. über die erteilten Erlaubnisscheine Listen zu führen sind.
(3) Die nach Absatz 2 Nr. 2 zu führenden Listen sind den Fischereibehörden oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.

§ 41 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang befugt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführt;
2. fremde Grundstücke entgegen einem Verbot nach § 8 Abs. 3 zum Fischen betritt;
3. entgegen § 9 Abs. 1 und 3 angelt;
4. entgegen § 13 den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages nicht fristgemäß anzeigt;
5. seiner Hegeverpflichtung nach § 17 Abs. 1 und den Auflagen gern. § 18 Abs. 1 bis 3 nicht nachkommt;
6. in einem Gewässer den Fischfang ausübt oder erlaubt, in dem dieser nach § 18 Abs. 4 untersagt ist;
7. gegen die Beschränkungen und Verbote des § 19 Abs. 2, 3 und 4 verstößt;
8. die in § 21 verbotenen Mittel oder Verfahren anwendet;
9. gegen die Verbote des § 22 Abs. 1 verstößt;
10. den Verpflichtungen nach § 24 Abs. 1 und 3 nicht nachkommt;
11. entgegen § 25 Abs. 1 und 2 in Fischwegen oder den angrenzenden Gewässerstrecken den Fischfang ausübt;
12. der Verpflichtung nach § 26 nicht nachkommt;
13. entgegen § 27 Abs. 1 und 2 ein Gewässer ablässt oder in dem Gewässer Arbeiten unter Wasser durchführt, ohne den Fischereiberechtigten vorher fristgemäß zu unterrichten, oder entgegen Absatz 3 ein Fischsterben nicht unverzüglich anzeigt;
14. entgegen § 33 Abs. 1 die Personalien nicht oder nicht richtig angibt, den Fischereischein sowie den Fischereierlaubnisschein nicht vorweist sowie die mitgeführten Fangeräte, die Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter nicht vorzeigt, entgegen Absatz 2 dem Anruf zum Anhalten nicht Folge leistet oder die Aufsichtsperson nicht an Bord läßt;
15. entgegen § 34 Abs. 1 den Fischereischein nicht bei sich führt oder diesen auf Verlangen nicht aushändigt;
16. entgegen § 34 Abs. 2 die Unterstützung von Personen ohne Fischereischein bei Ausübung des Fischfangs mit der Handangel zuläßt;
17. entgegen § 36 Abs. 1 ohne Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines fischt;
18. entgegen § 39 Abs. 1 einen Erlaubnisschein nicht mit sich führt oder diesen auf Verlangen nicht aushändigt;
19. einer Rechtsverordnung nach den §§ 20, 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 und § 28 zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM geahndet werden.
(3) Geräte und Mittel, die bei einer Ordnungswidrigkeit benutzt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1.des Gesetztes über Ordnungswidrigkeiten sind
1. das staatliche Fischereiamt Bremerhaven für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei der Fischerei in Küstengewässern
2. Die Ortspolizeilichenbehörden für die Verfolgung und Ahndung aller anderen Ordnungswidrigkeiten.

§ 42 Bestehende Pachtverträge, Fischereischeine und Fischereierlaubnisscheine
(1) Auf Pachtverträge, deren Laufzeit vor Verkündung dieses Gesetzes begonnen hat, finden die Vorschriften über Fischereipacht keine Anwendung.
(2) Die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ausgestellten Fischereischeine gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter. Ihre Verlängerung ist ausgeschlossen.
(3) Personen mit Hauptwohnung im Lande Bremen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in drei aufeinander folgenden Jahren ununterbrochen im Besitz eines Fischereischeins waren, ist auf Antrag ein Fischereischein ohne Fischerprüfung auszustellen.
(4) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fischereierlaubnisscheine gelten vorbehaltlich des Satzes 2 bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer weiter. Sind sie unbefristet oder für länger als drei Jahre erteilt worden, erlöschen sie spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 43 Staatsverträge
Dieses Gesetz findet insoweit keine Anwendung, als durch Staatsverträge besondere Bestimmungen über die Fischerei getroffen sind.

§ 44 Änderung des Bremischen Wassergesetzes
.....

§ 45 Aufhebung bestehender Vorschriften
......

§ 46 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündigung folgenden Monats in Kraft.

Bremen, den 17. September 1991





Hamburgisches Fischereigesetz


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei auf Fische, Muscheln und Krebse in den hamburgischen Binnen- und Küstengewässern.
(2) Die in Absatz 1 genannten Tiere werden in diesem Gesetz unter der Bezeichnung "Fische" zusammengefasst. Als Fischerei gilt jede Tätigkeit nach § 2 Absatz 1.
(3) Binnengewässer sind die oberirdischen Gewässer im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 16. Oktober 1976 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 301S). Küstengewässer sind die Teile der Nordsee, auf die sich die Hoheit der Freien und Hansestadt Hamburg erstreckt.
(4) Die Vorschriften des Wasserrechts, des Grünanlagenrechts sowie die Verordnungen über Naturschutzgebiete und Naturdenkmale nach den §§ 15, 16 und 19 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167) bleiben unberührt.

§ 2 Inhalt des Fischereirechts
(1) Das Fischereirecht ist die ausschließliche Befugnis, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
(2) Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht verbunden, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden einheimischen Fischartenbestand zu erhalten und, soweit erforderlich, durch Besatz zu ergänzen. Dies gilt nicht für die berufsmäßig betriebene Teichwirtschaft.
(3) Das Fischereirecht steht vorbehaltlich des Absatzes 4 dem Eigentümer des Gewässers zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden und kann nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
(4) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässers zustehen (selbständige Fischereirechte), bleiben aufrechterhalten, soweit sie bei Inkrafttreten des Gesetzes bestanden haben.
(5) Soweit die Ausübung der Fischereirechts an öffentlichen Gewässern nicht verpachtet ist, ist der Fischfang für jedermann frei. Beschränkungen, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, sowie Rechte und Befugnisse Dritter bleiben unberührt.
(6) Bei der Fischereiausübung sind die allgemein anerkannten Grundsätze der Waidgerechtigkeit zu beachten. Der Tier- und Pflanzenbestand im und am Gewässer darf durch die Ausübung der Fischerei nicht geschädigt werden. Soweit ein Gewässer nicht nur fischereilich genutzt wird, hat der Fischereiausübende die andere Nutzungsart angemessen zu berücksichtigen.

§ 3 Fischereipacht, Fischereierlaubnis
(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch Vertrag in vollem Umfang (Fischereipacht) oder unter Beschränkung auf den Fischfang (Fischereierlaubnis) übertragen werden. Eine Unterverpachtung ist unzulässig.
(2) Der Fischereipachtvertrag und seine Änderung bedürfen der Schriftform. Der Verpächter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages durch Vorlage schriftlich anzuzeigen.

§ 4 Uferbetretungsrecht
(1) Fischereiberechtigte und Fischereipächter sind befugt, mit Fischereigeräten die an das Wasser angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen, Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke auf eigene Gefahr soweit zu betreten und zu benutzen, wie es die Ausübung des Fischereirechts erfordert.
(2) Das Recht nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, Hofflächen, eingefriedete Grundstücke und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen. Als eingefriedete Grundstücke gelten auch Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt. Eingezäunte Viehweiden gelten nicht als eingefriedete Grundstücke.
(3) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen zum Fischfang betritt, hat Schäden, die er dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten verursacht, zu ersetzen. Wer als Berechtigter einem anderen den Fischfang gestattet, haftet neben diesem gesamtschuldnerisch für die Schäden.
(4) Die zuständige Behörde kann durch Verfügung das Betreten bestimmter Grundstücke und Anlagen im und am Gewässer einschränken oder untersagen, soweit dies zum Schutz der Anlagen oder zur Abwendung von Gefahren erforderlich ist.

§ 5 Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss im Besitz eines Fischereischeins mit fest eingefügtem Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe sein. Der Fischereischein ist beim Fischfang mitzuführen und auf Verlangen den zur Fischereiaufsicht Befugten vorzuzeigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für die Ausübung des gewerbsmäßig betriebenen Fischfangs in Küsten- und geschlossenen Binnengewässern.
(3) Im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes ausgestellte Fischereischeine stehen dem Fischereischein gleich, wenn der Inhaber seine Hauptwohnung nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg hat

§ 6 Erteilung und Versagung des Fischereischeins
(1) Der Fischereischein wird auf Antrag von der zuständigen Behörde auf Lebenszeit erteilt.
(2) Der Fischereischein ist unbeschadet des Absatzes 5 zu erteilen, wenn der Antragsteller das zwölfte Lebensjahr vollendet und die Sportfischerprüfung nach § 8 abgelegt hat. Der Sportfischerprüfung nach § 8 stehen gleich:
1. die in Hamburg vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegte Sportfischerprüfung,
2. die Prüfung als Fischwirt oder eine gleichgestellte Prüfung.
3. eine wissenschaftliche Ausbildung auf dem Gebiet der Fischerei.
(3) Fischereischeine für Berufs- und Nebenberufsfischer sind als solche zu kennzeichnen und mit dem zugeteilten Kennzeichen des Fischereifahrzeuges zu versehen. Der Antragsteller hat die nach Satz 1 vorgeschriebenen Angaben bei Änderung der für sie maßgeblichen Tatsachen von der zuständigen Behörde berichtigen zu lassen.
(4) Der Fischereischein muss mit einem von der zuständigen Behörde einzufügenden Lichtbild versehen sein, das von Jugendlichen bei Vollendung ihres achtzehnten Lebensjahres zu erneuern ist.
(5) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, die in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung wegen eines Verstoßes gegen fischereirechtliche, jagdrechtliche, tierschutz- oder naturschutzrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt oder mit einer Geldbuße belegt worden sind. Ist ein Verfahren nach Satz 1 noch nicht abgeschlossen, kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden.

§ 7 Fischereiabgabe
(1) Fischereischeininhaber mit Hauptwohnsitz in Hamburg haben eine Fischereiabgabe zu entrichten, solange sie den Fischfang ausüben. Diese gilt für das Kalenderjahr und beträgt mindestens zehn und höchstens zwanzig Deutsche Mark.
(2) Die Fischereiabgabe wird von der Freien und Hansestadt Hamburg durch Ausgabe von Wertmarken erhoben und gesondert verwaltet. Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe ist nach Abzug der Verwaltungskosten zur Förderung der Fischerei zu verwenden. Aus den Mitteln sind insbesondere zu fördern:
1. Fischbesatzmaßnahmen,
2. Verbesserung der fischereilichen Verhältnisse der Gewässer,
3. Öffentlichkeitsarbeit für die Fischerei sowie für den Fischarten- und Gewässerschutz,
4. Untersuchung und Bekämpfung von Fischkrankheiten,
5. Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Fischarten.
(3) Vor der Verwendung der Mittel hat die zuständige Behörde einen von ihr für diesen Zweck bestellten beratenden Ausschuss zu hören. Der Ausschuss besteht aus einem Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzenden und bis zu sechs ehrenamtlichen Mitgliedern, die die Bereiche Sportfischerei, Berufsfischerei, Fischereiwissenschaft, Gewässerkunde und Naturschutz sachkundig vertreten sollen.

§ 8 Sportfischerprüfung
(1) In der Sportfischerprüfung ist festzustellen, ob der Bewerber ausreichende Kenntnisse zur Unterscheidung der Fischarten, über die Biologie und Hege der Fische, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische, die Gewässerkunde sowie die Vorschriften über Fischerei, Tierschutz und Naturschutz besitzt.
(2) Der Senat kann die Durchführung der Sportfischerprüfung einer Stelle außerhalb der Verwaltung übertragen.
(3) Die zuständige Behörde entscheidet auch im Falle der Übertragung nach Absatz 2 über einen Widerspruch gegen eine Prüfungsentscheidung.

§ 9 Verbote zum Schutz der Fische
(1) Der Fischfang mit künstlichem Licht, explodierenden, betäubenden und giftigen Mitteln, Schlingen sowie verletzenden Geräten mit Ausnahme von Angelhaken ist verboten. § 10 bleibt unberührt.
(2) Ferner ist verboten, den Fischfang mit lebenden Köderfischen auszuführen.
(3) Fische nichteinheimischer Arten und Rassen dürfen in Binnengewässern nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausgesetzt werden.

§ 10 Elektrofischerei
Wer für den Fischfang ein Elektrofischereigerät benutzen will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. die Elektrofischerei zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischgewässers oder für Zwecke der Fischereiwissenschaft oder des Naturschutzes erforderlich ist,
2. der Bewerber eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang für Elektrofischerei in der Bundesrepublik Deutschland vorlegt und
3. ein Gerät benutzt werden soll, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Zum Nachweis der Eignung ist eine nicht über drei Jahre alte Bescheinigung eines technischen Überwachungsvereins oder einer Prüfstelle des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) vorzulegen, dass das Gerät den Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker entspricht.

§ 11 Wettkampfangeln
(1) Die Veranstaltung von Wettkampfangeln ist nur zulässig, wenn der Schutz des Fischbestandes, die Hege sowie die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere des Fischarten- und des Vogelartenschutzes, nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Veranstaltung von Wettkampfangeln mit mehr als 20 Teilnehmern ist spätestens einen Monat vorher vom Veranstalter der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist darzulegen, inwieweit die Veranstaltung der Hege dient, welche Fischarten gefangen und wie die gefangenen Fische verwendet werden sollen. Ergibt die Anzeige, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vorliegen, kann die zuständige Behörde innerhalb von drei Wochen nach ordnungsgemäßer Anzeige die Veranstaltung beanstanden mit der Folge, dass die Veranstaltung nicht zulässig ist.
(3) Der Veranstalter eines Wettkampfangelns nach Absatz 2 hat der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach der Veranstaltung eine Liste der beim Wettkampfangeln gefangenen Fische nach Art, Größe und Gesundheitszustand zu übersenden.

§ 12 Fischwege
(1) Wer in einem offenen Gewässer Absperrbauwerke oder andere Anlagen, die den Wechsel der Fische erheblich beeinträchtigen, herstellt, erneuert oder wesentlich verändert, muss auf seine Kosten Fischwege anlegen und unterhalten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn die Anlage eines Fischweges nicht möglich oder nicht sinnvoll ist oder Kosten verursachen würde, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen stünden.
(2) Die Eigentümer bestehender Anlagen nach Absatz 1 müssen die Anlegung und Unterhaltung eines Fischweges gegen Entschädigung dulden, wenn die Freie und Hansestadt Hamburg ihn im öffentlichen Interesse anlegt. Liegt die Anlegung auch im Interesse bestimmter Fischereiausübungsberechtigter, so kann die zuständige Behörde sie davon abhängig machen, dass sich die Begünstigten der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber verpflichten, ihr die Entschädigung sowie die Bau- und Unterhaltungskosten ganz oder teilweise zu erstatten.
(3) In den Fischwegen sowie 50 Meter oberhalb und unterhalb derselben ist jede Art des Fischfangs verboten. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine andere Begrenzung festlegen.

§ 13 Fischereiaufsicht
(1) Die Fischereiaufsicht ist Aufgabe der zuständigen Behörde. Diese kann zur Durchführung der Fischereiaufsicht auch zuverlässige Personen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und im Besitz eines Fischereischeins sind, jederzeit widerruflich zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen; die Bestellung kann örtlich beschränkt werden. Die ehrenamtlichen Fischereiaufseher sind zur gewissenhaften Tätigkeit und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Sie unterliegen der Aufsicht der zuständigen Behörde, der sie über die von ihnen festgestellten Verstöße gegen Vorschriften des Fischereirechts sowie über besondere Vorkommnisse wie Fischsterben unverzüglich schriftlich zu berichten haben. Die zuständige Behörde erteilt ihnen einen Ausweis und ein Ausweisschild; diese sind nach Beendigung der Tätigkeit zurückzugeben.
(2) Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffene Personen haben den Fischereiaufsehern auf Verlangen ihre Personalien anzugeben und die mitgeführten Fanggeräte, die Fische sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.
(3) Der Fischereiaufseher hat sich bei amtlichem Einschreiten auszuweisen. Er ist befugt, Personen,
1. die unberechtigt fischen,
2. die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit gebrauchsfertigen Fanggeräten angetroffen werden oder
3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen,
die gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen. Der Fischereiaufseher hat die abgenommenen Fische, soweit es deren Gesundheitszustand erlaubt, unverzüglich in das Fanggewässer wieder einzusetzen. Der ehrenamtliche Fischereiaufseher hat die abgenommenen Fanggeräte unverzüglich einer Polizeidienststelle zu übergeben.

§ 14 Ermächtigungen
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen:
1. die Höhe der Fischereiabgabe,
2. die Durchführung der Sportfischerprüfung,
3. die Art und Beschaffenheit der Fischereigeräte sowie ihre Verwendung,
4. die Mindestmaße der Fische, die gefangen werden dürfen, und die Behandlung untermaßiger Fische,
5. die dauernde oder zeitweilige Beschränkung des Fischfangs bestimmter Fischarten (Artenschutz und Artenschonzeit),
6. die dauernde oder zeitweilige Beschränkung des Fischfangs in bestimmten Gewässern, die insbesondere als Schon-, Laich- oder Aufwuchsgebiete oder als Winterlager von Bedeutung sind,
7. Verbote und Beschränkungen des Aussetzens bestimmter einheimischer Fischarten oder -rassen,
8. die Registrierung von Fischereifahrzeugen sowie ihre Kennzeichnung einschließlich des auszulegenden Fischereigeräts.
(2) Der Senat wird außerdem ermächtigt, für Amtshandlungen und Prüfungen nach diesem Gesetz und nach den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze durch Gebührenordnung festzulegen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen und Prüfungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen können darüber hinaus die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert und der sonstige Nutzen für den Gebührenpflichtigen angemessen berücksichtigt werden. Im übrigen findet das Gebührengesetz vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37) in der jeweiligen Fassung Anwendung.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die nach § 3 Absatz 2 vorgeschriebene Anzeige des Abschlusses oder der Änderung eines Fischereipachtvertrages unterlässt,
2. entgegen § 5 Absatz 1 den Fischfang ausübt, ohne im Besitz eines Fischereischeins mit Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe zu sein,
3. den Fischereischein nicht bei sich führt oder diesen den zur Einsichtnahme Befugten auf Verlangen nicht vorzeigt,
4. einem Verbot des § 9 zum Schutz der Fische zuwiderhandelt,
5. entgegen § 10 die Elektrofischerei ohne die vorgeschriebene Genehmigung betreibt,
6. entgegen § 11 Absatz 2 seiner Anzeigepflicht als Veranstalter von Wettkampfangeln nicht nachkommt,
7. entgegen § 11 Absätze 2 und 3 unzulässig Wettkampfangeln veranstaltet oder die vorgeschriebene Liste der Fangergebnisse nicht übersendet,
8. entgegen § 12 Absatz 3 den Fischfang an Fischwegen ausübt,
9. entgegen § 13 Absatz 2 die mitgeführten Fanggeräte, die Fische oder die Fischbehälter nicht vorzeigt,
10. gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung verstößt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
1. in den Fällen der Nummern 1, 3, 6 und 9 mit einer Geldbuße bis zu 1000 DM und
2. in den Fällen der Nummern 2, 4, 5, 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu 10000 DM geahndet werden.

§ 16 Übergangsbestimmungen
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fischereischeine gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit fort, sofern sie mit einem Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe versehen sind. Eine Verlängerung der Gültigkeit ist ausgeschlossen.
(2) In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kann der Fischereischein Personen, die in den letzten fünf Jahren fortlaufend einen Fischereischein erhalten haben, auch ohne Sportfischerprüfung erteilt werden. In diesen Fällen ist die Gültigkeit des Fischereischeins auf zwei Jahre zu begrenzen,

§ 17 Inkrafttreten
(1) § 14 dieses Gesetzes tritt mit dem auf die Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes folgenden Tag in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Juni 1986 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten in ihrer geltenden Fassung außer Kraft:
1. Revidiertes Gesetz, betreffend die Ausübung der Fischerei in der Freien und Hansestadt Hamburg, vom 15. Juni 1887 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 793-a),
2. Gesetz über den Fischereischein vom 19. April 1939 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 793-e),
3. Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den Fischereischein vom 21. April 1959 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 793-e-l).
(2) Weiterhin treten in ihrer geltenden Fassung außer Kraft:
1. Verordnung über Mindestmaße für Fische vom 22. August 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 793 "a-1),
2. Verordnung, betreffend Anmeldung und Bezeichnung der Küsten- und Elbfischerfahrzeuge, vom 25. Januar 1901 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 793-b),
3. Verordnung über die Bezeichnung von Fischereifahrzeugen vom 16. März 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 793-d),
sobald eine Verordnung nach § 14 Absatz 1 Nummern 4 und 8 in Kraft getreten ist.

 

Ausgefertigt Hamburg, den 22. Mai 1986,
Der Senat

 

 





Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG) Vom 19. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2002


Präambel
Schutz, Erhaltung und Fortentwicklung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt sind ein zentrales Anliegen des Fischereigesetzes.
Die Gewässer als Lebensraum und die in ihr beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteil des Naturhaushaltes und damit eine Lebensgrundlage des Menschen. Wasserqualität und die Vielfalt der Gewässer sind unentbehrliche Voraussetzungen zur Fortentwicklung und zur Erhaltung der Fische. Sie sind in ihrer Vielfalt zu erhalten.
Ordnungsgemäße Fischerei trägt zur Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft, insbesondere der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, bei; sie dient den Zielen dieses Gesetzes.

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) (FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1) (Wasserrahmenrichtlinie).

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in 1. allen ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern;
2. allen künstlich angelegten und ablassbaren sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen und Fischbehältern, unbeschadet der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen.

§ 2 Fischereirecht und Hege
(1) Das Fischereirecht ist das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln (Fische) zu hegen, und die Befugnis, sie zu fangen und sich anzueignen. Es ist das Recht und die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten, aufzubauen und diesen nach sich aus diesem Gesetz ergebenden Grundsätzen der Fischerei zu hegen. Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischlaich, alle Entwicklungsstadien und Formen der Fische sowie Fischnährtiere.
(2) Ziel der Hege ist der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe und Art des Gewässers entsprechenden heimischen artenreichen und ausgeglichenen Fischbestandes. Sie sichert den Schutz der Fischbestände vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowohl der Fische selbst wie auch ihrer Lebensräume.
(3) Die Fischerei ist nachhaltig und nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis auszuüben, wie sie sich aus diesem Gesetz und den darauf gestützten Rechtsverordnungen ergibt.

§ 3  Inhaber des Fischereirechts
Das Fischereirecht (Eigentumsfischereirecht) steht vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 4 und 5 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu. Das Eigentumsfischereirecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.

§ 4 Selbständige Fischereirechte
(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbständige Fischereirechte) und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Grundbuch oder im Wasserbuch eingetragen sind, bleiben bestehen.
(2) Das selbständige Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Es bedarf zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches nicht der Eintragung.
(3) Neue selbständige Fischereirechte dürfen unbeschadet des § 5 nicht begründet werden.

§ 5 Selbständige Fischereirechte bei Veränderung fließender Gewässer
(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbständiges Fischereirecht dem veränderten Bett. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, so erstreckt sich das Fischereirecht auch auf diese. Dies gilt nicht für Gewässer nach § 1 Nr. 2.
(2) Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere selbständige Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen. Einigen sich die Fischereiberechtigten nicht, so entscheidet die obere Fischereibehörde.
(3) Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des Fischereirechts, so hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des Fischereirechts zu entschädigen. Eine erhebliche Werterhöhung hat der Inhaber des Fischereirechts auszugleichen. Er kann statt dessen auf sein Fischereirecht durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks verzichten; in diesem Falle hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des Fischereirechts in Höhe des Wertes des Fischereirechts vor der Veränderung zu entschädigen.

§ 6 Übertragung selbständiger Fischereirechte
(1) Ein selbständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt vererbt oder durch Vertrag übertragen werden, es sei denn, die Übertragung erfolgt an den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb des Fischereirechts.
(2) Ein selbständiges Fischereirecht, das neben anderen selbständigen Fischereirechten (Koppelfischereirechte) an denselben Gewässergrundstücken besteht, kann nur auf den Eigentümer des Gewässergrundstücks oder auf einen Inhaber eines nicht beschränkten selbständigen Fischereirechts an diesem Gewässergrundstück übertragen werden. Eine Erbengemeinschaft kann ein solches Recht auch auf einen Miterben übertragen.
(3) Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück (herrschendes Grundstück) als dem Gewässergrundstück verbunden, das mit dem Recht eines Dritten belastet ist, so kann das Fischereirecht nur mit dessen Zustimmung übertragen werden; die Zustimmungserklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
(4) Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen gehen auf den Erwerber über.

§ 7 Übertragung beschränkter selbständiger Fischereirechte
Ist ein selbständiges Fischereirecht auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner der in § 2 Abs. 1 genannten Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel, auf eine bestimmte Zeit, auf den Fang für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt (beschränktes selbständiges Fischereirecht), so kann es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks oder auf den Inhaber eines nicht beschränkten Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück und nur ungeteilt übertragen werden.

§ 8 Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbundene Fischereirechte
(1) Die §§ 6 und 7 sind nicht anzuwenden, wenn ein mit dem Eigentum an einem herrschenden Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht zusammen mit diesem Grundstück übertragen wird.
(2) Bei der Teilung des herrschenden Grundstücks kann ein mit diesem Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht nur ungeteilt bei einem durch die Teilung entstandenen Grundstück verbleiben. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks kann bis zur Eintragung im Grundbuch durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber der oberen Fischereibehörde bestimmen, bei welchem Teilgrundstück das selbständige Fischereirecht verbleiben soll. Einer solchen Erklärung bedarf es nicht, wenn die Zugehörigkeit des selbständigen Fischereirechts durch einen notariell beurkundeten Grundstücksveräußerungsvertrag bestimmt wird.
(3) Unterbleibt eine Bestimmung nach Abs. 2 Satz 2 oder 3, so verbleibt das selbständige Fischereirecht dem größten Teilgrundstück und bei einer Teilung in gleiche Teile dem Teilgrundstück mit der niedrigsten Flurstücksnummer.

§ 9 Vereinigung von Fischereirechten
Vereinigt sich ein selbständiges Fischereirecht mit dem Eigentum am Gewässergrundstück oder ein beschränktes selbständiges Fischereirecht mit einem nicht beschränkten Fischereirecht, so erlischt es als besonderes Recht. Ist das Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt es nur, wenn dieser der Veränderung in öffentlich beglaubigte Form zustimmt.

§ 10 Aufhebung von beschränkten selbständigen Fischereirechten
(1) Beschränkte selbständige Fischereirechte in Gewässern können gegen Entschädigung von der oberen Fischereibehörde aufgehoben werden. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(2) Die Aufhebung kann erfolgen:
1. von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist,
2. auf Antrag eines Fischereiberechtigten, wenn er nachweist, dass die Ausübung des beschränkten selbständigen Fischereirechts der Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer hindert.
(3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.

§ 11 Übertragung der Ausübung
(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann vorbehaltlich des Abs. 2 Satz 2 einem anderen nur in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel (Fischereierlaubnisvertrag) übertragen werden. Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten zulässig. Ein Fischereierlaubnisvertrag wird erst durch die Erteilung des Erlaubnisscheines wirksam.
(2) Der Fischereipachtvertrag gibt dem Pächter die Befugnis zum Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen. Der Verpächter kann sich im Pachtvertrag die Ausübung des Fischereirechts unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel durch Fischereierlaubnisvertrag vorbehalten; in diesem Falle kann der Pächter Fischereierlaubnisverträge nur mit seinen Gehilfen oder angestellten Fischern abschließen.
(3) Juristische Personen, mit Ausnahme von Fischerzünften, Fischereigenossenschaften nach § 52 Abs. 4, Anglervereinigungen, Anglervereinen und bestehenden Zusammenschlüssen von Fischereiberechtigten, dürfen Fischereirechte nur durch Verpachtung nutzen. Die Fischereibehörde kann anstelle der Verpachtung die Erteilung von Erlaubnisverträgen zulassen. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für wirtschaftlich genutzte Fischteiche und Fischbehälter.

§ 12 Fischereipachtvertrag
(1) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages sowie eines Unterpachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit für den Fischereipachtvertrag und dessen Verlängerung beträgt zwölf Jahre.
(2) Ein Fischereipachtvertrag oder Unterpachtvertrag kann mit natürlichen oder juristischen Personen abgeschlossen werden. Eine natürliche Person, die den Fischfang mit der Handangel ausübt, kann nur Pächter sein, wenn sie einen gültigen Fischereischein besitzt.
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Fischereibehörde Ausnahmen von Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zulassen, sofern die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes gewährleistet ist.
(4) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages oder eines Unterpachtvertrages sind der Fischereibehörde anzuzeigen. Die Fischereibehörde beanstandet innerhalb eines Monats Pachtverträge, die den Voraussetzungen des Abs. 1, des Abs. 2 oder einem Hegeplan nach § 24 nicht entsprechen, soweit sie nicht eine Ausnahme zulässt.
(5) Pachtverträge, die gegen die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 verstoßen, sind nichtig.
(6) Für die Dauer eines Streites über die Wirksamkeit eines Pachtvertrages regelt die Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig.

§ 13 Fischereierlaubnisvertrag
(1) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf unbeschadet des § 26 Abs. 2 nur mit natürlichen Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines Fischereischeines sind. Er darf höchstens für ein Kalenderjahr abgeschlossen werden. Fischereierlaubnisscheine dürfen vom Fischereiberechtigten nur in solchem Umfang ausgegeben werden, dass Nachteile für den Lebensraum Gewässer und dessen Lebensgemeinschaft nicht zu befürchten sind. Der Inhaber eines Erlaubnisscheines hat diesen bei der Fischereiausübung mit sich zu führen und ihn Aufsichtspersonen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
(2) Die Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes für Gewässer
1. die Höchstzahl der Fischereierlaubnisverträge festsetzen und
2. die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen, Fangzeiten oder Fangmittel beschränken.
(3) Die näheren Bestimmungen über den Inhalt und das Muster des Erlaubnisvertrages und über den Nachweis der ausgegebenen Erlaubnisscheine erlässt die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister durch Rechtsverordnung.

§ 14 Fischfang auf überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte und seine Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen. Von der Befischung ausgeschlossen sind überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen, Gartenanlagen, bestellte Äcker und eingefriedete Grundstücke mit Ausnahme von eingezäunten Viehweiden. Die überfluteten Grundstücke dürfen nur betreten werden, soweit sie nicht von Wasserfahrzeugen aus befischt werden können.
(2) Sind nach Abs. 1 mehrere berechtigt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen, so gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
(3) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.
(4) Die Eigentümer oder die sonstigen Nutzungsberechtigten überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.
(5) Schäden, die dem Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Ausübung der Fischerei an überfluteten Grundstücken entstehen, hat der Fischereiausübungsberechtigte zu ersetzen. Er haftet auch für die Schäden, die durch seine Helfer verursacht werden.

§ 15 Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern
(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.
(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutze der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht ist, erforderlich ist.
(3) Kann der Fischereiausübungsberechtigte das Gewässer nicht auf einem öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen und kommt eine Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zum Betreten von Grundstücken nicht zustande, so kann die Fischereibehörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ort und Umfang des Betretungsrechtes sowie die Höhe der Entschädigung festsetzen. Das Betreten der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr.
(4) Für Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechtes verursacht werden, hat der Fischereiausübungsberechtigte den Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten zu entschädigen.
(5) Ist der Fischereiberechtigte Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Ufergrundstücks oder der Grundstücke über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem Umfang mit dem Abschluss eines Fischereipacht- oder eines Fischereierlaubnisvertrages, auch wenn letzterer mit dem Fischereipächter abgeschlossen worden ist, als erteilt.

§ 16 Fischereibezirke
(1) In allen ständig oder zeitweise fließenden Gewässern sowie in Talsperren und dauernd überstauten Rückhaltebecken darf die Fischerei nur in Fischereibezirken ausgeübt werden.
(2) Fischereibezirke sind entweder Eigenfischereibezirke (§ 17) oder gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 18).
(3) Teile eines Fischereibezirkes dürfen nur verpachtet werden, wenn jeder Teil mindestens die Größe eines Eigenfischereibezirkes hat.

§ 17 Eigenfischereibezirk
(1) Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein Fischereirecht erstreckt
1. in fließenden Gewässern erster oder zweiter Ordnung oder Bundeswasserstraßen in der ganzen Breite ununterbrochen auf einer Strecke von mindestens zwei Kilometern und einer Mindestgröße von einem halben Hektar,
2. in fließenden Gewässern dritter Ordnung in der ganzen Breite ununterbrochen auf einer Strecke von mindestens zwei Kilometern oder einer Mindestgröße von einem halben Hektar,
3. auf das Gewässer einer Talsperre oder eines dauernd überstauten Rückhaltebeckens von mindestens fünf Hektar Wasserfläche.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer Gemeinschaft natürlicher Personen an Gewässerstrecken bestehen, die aneinander angrenzen.

§ 18 Gemeinschaftlicher Fischereibezirk
(1) Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte an fließenden Gewässern, an einer Talsperre und einem dauernd überstauten Rückhaltebecken, die nicht zu einem Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk.
(2) Zur Erhaltung des heimischen Fischbestandes kann die obere Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen.

§ 19 Abrundung von Eigenfischereibezirken
(1) Die Fischereibehörde kann ein Fischereirecht, das zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und an einen Eigenfischereibezirk angrenzt, von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten durch Eingliederung in den Eigenfischereibezirk einfügen, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist. Die Fischereibehörde kann die Eingliederung aufheben, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind.
(2) Die Abrundung und die Aufhebung der Eingliederung in einen Eigenfischereibezirk werden erst nach Beendigung der bestehenden Fischereipachtverträge wirksam.

§ 20 Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereiberechtigten eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte als Fischereiberechtigte.
(2) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt. Bis zur Wahl obliegt die Vertretungsbefugnis für die Fischereigenossenschaft der Gemeinde dem Gemeindevorstand.
(3) Das Stimmrecht des einzelnen Mitgliedes der Fischereigenossenschaft richtet sich nach der Größe der Gewässerfläche, an der sein Fischereirecht besteht. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Mehr als zwei Fünftel aller Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen. Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Für die Nutzung der Fischereirechte durch die Fischereigenossenschaft gilt § 11. Die Fischereigenossenschaft kann den Abschluss von Fischereipacht- und Fischereierlaubnisverträgen auf Mitglieder beschränken. Verlangen Mitglieder, die über mindestens ein Drittel aller Stimmen verfügen, eine entsprechende Beschränkung, so dürfen Nichtmitglieder nur berücksichtigt werden, wenn kein Mitglied bereit ist, unter angemessenen Bedingungen zu pachten oder Fischereierlaubnisverträge abzuschließen. Gewässer im Einzugsbereich von Betrieben der Berufsfischer und Fischzüchter sollen zu einem am Ertragswert der Gewässer orientierten Pachtzins vorrangig an diese verpachtet werden. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Hege sollen bei der Verpachtung Anglervereinigungen und Anglervereine angemessen berücksichtigt werden.
(5) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten bestimmt sich nach dem Wert des Fischereirechts. Durch einstimmigen Beschluss der Genossenschaftsversammlung kann ein anderer Maßstab bestimmt werden.
(6) Die Fischereigenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages des Fischereirechts. Wird hierbei der Ertrag nicht an die Mitglieder verteilt, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder zur Niederschrift des Vorstandes geltend gemacht wird.
(7) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Aus dem Mitgliederverzeichnis müssen der Umfang des Stimmrechts und die Beitrags- und Nutzungsverhältnisse der Mitglieder hervorgehen.

§ 21 Satzung der Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über:
Name und Sitz der Genossenschaft,
die Fischereifläche der Genossenschaft,
die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung des Umfang der einzelnen Fischereirechte,
die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes sowie seine Befugnisse,
das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,
die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,
die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,
die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Fischereibehörde. Die genehmigte Satzung ist im Bekanntmachungsorgan der Fischereibehörde auf Kosten der Fischereigenossenschaft zu veröffentlichen.
(4) Die oberste Fischereibehörde erlässt eine Mustersatzung. Satzungen, die der Mustersatzung entsprechen, sind abweichend von Abs. 3 Satz 1 der Fischereibehörde lediglich anzuzeigen; für die Veröffentlichung gilt Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

§ 22 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist die Fischereibehörde. Die Vorschriften des Siebenten Teils der Hessischen Gemeindeordnung mit Ausnahme des § 136, des § 141 Satz 2 und der 143 bis 145 gelten entsprechend.
(2) Erstreckt sich die Fischereigenossenschaft über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, so ist die Fischereibehörde zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Fischereibezirks liegt.

§ 23 Bildung einer Fischereigenossenschaft
(1) Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen. Die Einladung zu dieser Genossenschaftsversammlung ist den bekannten Mitgliedern der Genossenschaft nach den Vorschriften des Hessischen Verwaltungszustellungsgesetzes vom 14. Februar 1957 (GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 1973 (GVBl. I S. 57), mindestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung zuzustellen. Mit der Einladung soll eine Aufstellung der bekannten Mitglieder der Genossenschaft und ihrer nach § 20 Abs. 3 berechneten Stimmrechte sowie ein der Mustersatzung entsprechender Satzungsentwurf übersandt werden. Der Termin der Versammlung ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass das vorläufige Mitgliederverzeichnis der Genossenschaft und der Satzungsentwurf drei Wochen vor dem Versammlungstermin bei dem Gemeindevorstand zur Einsichtnahme Offenliegen.
(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über die Satzung. Kommt ein Beschluss nicht innerhalb eines Jahres nach der ordnungsgemäß einberufenen Genossenschaftsversammlung zustande, so erlässt die Aufsichtsbehörde die Satzung. Die Satzung ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

 

§ 24 Hegegemeinschaft, Hegeplan
(1) Alle Fischereirechte an Fließgewässern, einschließlich aller damit in Verbindung stehenden, für den Fischwechsel nicht abgesperrten Wasserflächen bilden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 eine Hegegemeinschaft. Hegegemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes; für die Aufsicht gilt § 22. Sie decken ihre Kosten durch eine Umlage und Zuschüsse aus der Fischereiabgabe nach Maßgabe der Haushaltsgesetze. Ist ein Fischereirecht in vollem Umfang verpachtet, so wird es in der Hegegemeinschaft von der pachtenden Person vertreten. Abweichend davon kann die Eigentümerin oder der Eigentümer des Fischereirechtes schriftlich gegenüber der Hegegemeinschaft erklären, dass das Fischereirecht von ihr oder ihm selbst vertreten wird; Fischereigenossenschaften gelten insoweit als Eigentümer.
(2) Hegegemeinschaften sollen im Regelfall die Gewässer mindestens einer Gewässerregion zum Zweck der einheitlichen und abgestimmten Pflege, Hege und Bewirtschaftung umfassen. Sie nehmen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, alle hiermit im Zusammenhang stehenden Aufgaben wahr. Ihnen obliegt die Aufstellung des Hegeplanes.
(3) Der Hegeplan enthält insbesondere Angaben über:
1. den Fischbestand,
2. die Erfassung des tatsächlichen Fanges,
3. Maßnahmen zur Erhaltung des Bestandes, einschließlich des Besatzes,
4. das Ausmaß der nachhaltigen Nutzung des Fischbestandes, unter Beachtung der FFH-Richtlinie,
5. Maßnahmen zur Verbesserung der Fischgewässer und deren Ufer,
6. Maßnahmen nach unvorhersehbaren, nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder auf das Gewässer (Alarmplan),
7. die Beschreibung von möglichen Gefahren für den Lebensraum,
8. die Überwachung seiner Durchführung.
(4) Der Hegeplan ist mit den Hegeplänen der angrenzenden Hegegemeinschaften abzustimmen und der oberen Fischereibehörde anzuzeigen; diese kann den Hegeplan innerhalb von drei Monaten beanstanden, sofern Rechtsvorschriften verletzt sind. Der Hegeplan ist spätestens nach sechs Jahren im erforderlichen Umfange fortzuschreiben.
(5) Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Hegegemeinschaften, insbesondere:
1. die räumliche Abgrenzung nach Text und Karte,
2. ihre Organe und deren Zusammensetzung,
3. die Maßstäbe für das Stimmrecht der Mitglieder und für die Umlage der Kosten,
4. die Mindestinhalte der Satzung,
5. ihre Konstituierung,
6. die Durchsetzung des Hegeplans,
7. die Aufgaben im Einzelnen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können ferner für die Aufstellung, die Geltungsdauer, das Verfahren sowie den Inhalt der Hegeplänen nähere Bestimmungen getroffen werden.

§ 25 Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 47 Abs. 1, den Beamten der Fischereibehörden, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern vorzeigen.
(2) Wer volljährig und zum Fischfang berechtigt ist, kann sich von weiteren Personen unterstützen lassen, von denen jedoch nur eine den Fischfang mit der Handangel ausüben darf.
(3) Fischereischeine anderer Bundesländer werden dem Fischereischein dieses Gesetzes gleichgestellt.

§ 26 Jugendfischereischein
Jugendliche, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, dürfen unter Aufsicht einer volljährigen Person, die im Besitz eines Fischereischeines ist, den Fischfang mit einem Jugendfischereischein ausüben.

§ 27 Gültigkeitsdauer der Fischereischeine
Der Fischereischein wird
1. für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein),
2. für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre (Fünfjahresfischereischein)
3. für zehn aufeinander folgende Kalenderjahre (Zehnjahresfischereischein) nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster erteilt. Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeines kann verlängert werden. Die Verlängerung steht der Erteilung des Fischereischeines gleich.

§ 28 Fischerprüfung
(1) Ein Fischereischein kann unbeschadet des § 26 erstmals erteilt werden, wenn der Antragsteller das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und nachweist, dass er eine Fischerprüfung bestanden hat. In der Prüfung hat er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Der hessischen Fischerprüfung stehen staatliche oder staatlich anerkannte Fischerprüfungen der anderen Bundesländer gleich.
(2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:
1. Jugendliche für die Erteilung eines Jugendfischereischeines,
2. beruflich ausgebildete Fischer mit entsprechender Abschluss- oder Meisterprüfung sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden,
3. Personen, die bei der für den Staats- Gemeinde- oder Privatforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung eine Prüfung in Fischereikunde mit Erfolg abgelegt haben, oder Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
4. Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes einen noch gültigen Inland-Fischereischein besitzen oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Inkrafttreten des Gesetzes besessen haben,
5. Personen, die im Inland keinen Wohnsitz haben oder die dem Diplomatischen Corps angehören und im Besitz eines ausländischen Fischereischeines sind, soweit besondere Gründe für eine Ablehnung nicht erkennbar sind.
(3) Personen, die aus gesundheitlichen Gründen eine Prüfung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ablegen könnten, wird auf Antrag ein Sonderfischereischein nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster erteilt. Die Ausübung der Fischerei mit einem Sonderfischereischein ist nur in Begleitung einer volljährigen Person, die im Besitz eines Fischereischeines ist, zulässig.
(4) Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister erlässt durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete und Anforderungen bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festgelegt, Prüfungsgebühren und das Prüfungsverfahren geregelt werden. Die Zulassung zur Fischerprüfung ist von der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang abhängig zu machen.

§ 29 Zuständigkeit
Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines ist
1. für Personen, die ihren Wohnsitz im Lande Hessen haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat,
2. für Personen, die außerhalb des Landes Hessen ihren Wohnsitz haben, der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der der Antragsteller den Fischfang mit der Handangel ausüben will.

§ 30 Versagungsgründe
(1) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
1. die innerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes keinen Wohnsitz haben,
2. die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,
3. die wegen Fälschung eines Fischereischeines oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,
4. die wegen Verstoßes gegen fischereirechtliche, naturschutzrechtliche oder tierschutzrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die wegen einer solchen als Ordnungswidrigkeit zu ahndenden Zuwiderhandlung eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist,
5. gegen die wegen eines der in Nr. 2 bis 4 bezeichneten Vergehens nach § 153 a der Strafprozessordnung von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen oder das Strafverfahren vorläufig eingestellt worden ist.
(2) Aus den Gründen des Abs. 2 Nr. 2 bis 4 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder die Geldbuße vollstreckt, verjährt oder erlassen ist oder in den Fällen des Abs. 2 Nr. 5 nicht mehr verfolgt werden kann.
(3) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ihr ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle der Verurteilung oder Verhängung einer Geldbuße der Fischereischein versagt werden kann.

§ 31 Einziehung des Fischereischeines
Werden nach Erteilung des Fischereischeines Tatsachen bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, im Fall des § 30 Abs. 1 muss die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.

§ 32 Gebühren und Abgaben
(1) Mit der Gebühr für die Erteilung eines Fischereischeins wird eine Fischereiabgabe erhoben. Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung die Höhe
1. der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeins und
2. der Fischereiabgabe.
(2) Die Fischereiabgabe darf das Fünffache der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeins nicht übersteigen. Die Abgabe ist von dem für das Fischereiwesen zuständigen Ministerium zur Förderung des Fischereiwesens sowie für den Auslagenersatz der Fischereibeiräte, der Fischereiberater und für Maßnahmen der Aus- und Fortbildung der Fischereiaufsicht zu verwenden.

§ 33 Erlaubnisschein zum Fischfang
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muss neben dem Fischereischein einen Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters bei sich führen und diesen auf Verlangen den in § 25 Abs. 1 genannten Personen vorzeigen.
(2) Eines Erlaubnisscheines bedürfen nicht Personen nach § 25 Abs. 2 Satz 1.

§ 34
aufgehoben

§ 35 Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken
(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern.
(2) Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestandes haben die nach Abs. 1 Verpflichteten den betroffenen Fischereiberechtigten geeignete Ersatzmaßnahmen zu leisten. Weitergehende Ansprüche nach anderen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 36 Ablassen von Gewässern
(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten und bei Verpachtung auch dem Fischereipächter an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerkes kann sofort abgelassen werden; der Fischereiberechtigte, die Fischereibehörde und bei Verpachtung auch der Fischereipächter sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer erheblichen Absenkung des Wasserstandes verbunden sind, soll ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.
(3) Einem Fischwasser darf nicht soviel Wasser entzogen werden, dass hierdurch das Gewässer als Lebensraum nachhaltig geschädigt wird.

§ 37 Grundsätze der guten fachlichen Praxis, Schutz der Fische
Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt die Anforderungen an die gute fachliche Praxis der Fischerei sowie den Schutz der Fische durch Rechtsverordnung; es können insbesondere Vorschriften erlassen werden über:
1. Zeit und Art des Fischfangs,
2. Fangverbote,
3. Markt- und Verkehrsverbote,
4. Maßnahmen, die eine Veränderung des Erbgutes von Fischen beinhalten,
5. die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischfangs während der Schonzeiten,
6. das Mindestmaß der Fische, die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
7. die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
8. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischarten, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können,
9. Transport und Hälterung von Fischen,
10. die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte,
11. die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen,
12. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
13. den Schutz der Fischnährtiere,
14. das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,
15. die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer,
16. die Kennzeichnung der in Gewässer ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter,
17. den Schutz der Fischerei bei Ausbau, Regulierung und Unterhaltung der Gewässer,
18. Methoden des Fischfangs, insbesondere der Fanggeräte, Fangvorrichtungen und der Köder,
18a. verbotene oder nur ausnahmsweise zulässige Methoden und Geräte,
18b. die Verwendung von Elektrizität in der Fischerei,
19. die lichte Stabweite bei Rechenanlagen gegen das Eindringen von Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerken,
20. gemeinschaftliches Fischen und
21. das Führen einer Fangstatistik.

§ 38 Sicherung des Fischwechsels
(1) In Gewässern nach § 1 Nr. 1 dürfen keine Vorrichtungen getroffen werden, die den Wechsel der Fische verhindern.
(2) Ein Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen auf nicht mehr als die halbe Breite, bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander soweit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Ständige Fischereivorrichtungen sind feststehende Fischwehre, feststehende Fischzäune und feststehende Selbstfänge für Aal und für andere Fische, unabhängig davon, ob sie elektrisch betrieben werden oder ob das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann.
(4) Zum Zwecke des Aalfanges können Ausnahmen von Abs. 2 Satz 1 und 2 zugelassen werden.
(5) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.

§ 39 Schonbezirke
(1) Der Regierungspräsident kann durch Rechtsverordnung Gewässer, Gewässerteile und Ufergrundstücke zu Schonbezirken erklären,
1. die für die Erhaltung des Fischbestandes von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
2. die besonders geeignete Laich- und Abwuchsplätze für Fische sind (Laichschonbezirke),
3. die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager),
4. die für die Umsetzung oder die Ziele der FFH-Richtlinie, insbesondere für die Erhaltung der in Anhang II dieser Richtlinie genannten Fisch- und Muschelarten, von Bedeutung sind.
Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen binnen eines Monats nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift bei der oberen Fischereibehörde erhoben werden können.
(2) In der Rechtsverordnung nach Abs. 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang vollständig oder teilweise sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten, das Wasserskilaufen und der Eissport beschränkt oder verboten werden.
(3) Schonbezirke sind durch die Fischereibehörde durch Schilder zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.
(4) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Schonbezirke bleiben bestehen.

§ 40 Fischwege
Wer eine Stauanlage in einem Gewässer errichtet, hat durch geeignete Fischwege den Fischwechsel zu gewährleisten. Das gleiche gilt bei anderen Anlagen, die den Wechsel der Fische dauernd verhindern oder erheblich beeinträchtigen. Die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie sind dabei zu beachten.

§ 41 Fischwege an bestehenden Anlagen
Bei bestehenden Anlagen, die den Fischwechsel verhindern, kann die Errichtung von Fischwegen nachträglich gefordert werden. Legt die Maßnahme dem Verpflichteten Lasten auf, die in keinem angemessenem Verhältnis zu seinem Nutzen oder zu seiner Leistungsfähigkeit stehen, kann diese nur gefordert werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt.

§ 42 Fischfang in Fischwegen
(1) In Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten.
(2) Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb des Fischweges verboten.
(3) Die obere Fischereibehörde bestimmt die Strecken in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung. Für die Kennzeichnung gilt § 39 Abs. 3. Werden durch das Verbot Fischereirechte beeinträchtigt, so ist Entschädigung zu leisten. Zur Leistung der Entschädigung ist in den Fällen des § 40 derjenige verpflichtet, der die Anlage unterhält.
(4) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Abs. 1 und 2 zulassen.

§ 43 Mitführen von Fischereigerät
Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte gebrauchsfertig mitführen, es sei denn, dass er sich auf dem Wege zwischen seinem Wohnort und einem Gewässer befindet, in dem er zum Fischfang berechtigt ist.

§ 44 Fischereibehörden
(1) Oberste Fischereibehörde ist das für das Fischereiwesen zuständige Ministerium
(2) Obere Fischereibehörde ist das Regierungspräsidium.
(3) Untere Fischereibehörde ist der Landrat als Behörde der Landesverwaltung, in kreisfreien Städten der Magistrat.
(4) ...
(5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist Fischereibehörde im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die untere Fischereibehörde.

§ 44a Besondere Zuständigkeit zum Schutz der Fische
Zuständige Behörde für Ausnahmen nach § 43 Abs. 8 des Bundesnaturschutzgesetzes in Bezug auf den Kormoran (Phalacrocorax carbo sinensis) ist die untere Fischereibehörde.

§ 45 Fischereibeiräte
(1) Zur Beratung der Fischereibehörden in wichtigen fischereilichen Fragen werden
1. ein Landesfischereibeirat bei der obersten Fischereibehörde und
2. ein Fischereibeirat bei der oberen Fischereibehörde gebildet. Die Fischereibeiräte bestehen aus Vertretern der Fischereiberechtigten, der Fischzüchter und Teichwirte, der Berufs- und Angelfischer, der Land- und Forstwirtschaft, der Fischereiwissenschaft und Vertretern der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände.
(2) Die Fischereibeiräte sind in grundsätzlichen Fragen zu hören.
(3) Die Mitglieder der Fischereibeiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zusammensetzung, die Zahl der Mitglieder und die Bildung der Fischereibeiräte zu regeln,

§ 46 Fischereiberater
(1) Der Fischereiberater ist als Berater der Fischereibehörde in wichtigen die Fischerei betreffenden Fragen zu hören. Er ist ehrenamtlich tätig.
(2) Der Fischereiberater wird von der unteren Fischereibehörde nach Anhörung der in ihrem Verwaltungsbereich ansässigen Fischereiorganisationen auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Berufung kann widerrufen werden, wenn der Fischereiberater ungeeignet ist, seine Stellung missbraucht oder seine Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt.

§ 47 Fischereiaufsicht
(1) Die Fischereibehörden haben die Einhaltung aller Vorschriften zum Schutz und zur Erhaltung der Fischbestände sowie die Ausübung der Fischerei zu überwachen. Sie können sich zur Ausübung der Aufsicht über die Fischerei in und an den Gewässern der nebenamtlich bestellten staatlichen Fischereiaufseher und der amtlich verpflichteten Fischereiaufseher bedienen. Die Fischereiaufseher können von den Fischereiberechtigten und Fischereipächtern vorgeschlagen werden.
(2) Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung die Bestellung, die Verpflichtung und den näheren Inhalt der Aufgaben, die Pflichten und Befugnisse sowie die Aus- und Fortbildung der Fischereiaufseher.
(3) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeit die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen.

§ 48 Art und Ausmaß
Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Sie ist in Geld festzusetzen. Der Entschädigungsbetrag ist mit zwei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vom Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses an zu verzinsen. Soweit zur Zeit der die Entschädigungspflicht auslösenden Maßnahmen Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so sind diese mit zu entschädigen. Eine Minderung des Verkehrswertes von Grundstücken oder selbständigen Fischereirechten ist zu berücksichtigen.

§ 49 Entscheidung über Entschädigungsansprüche und Zuständigkeit
Über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz entscheidet die obere Fischereibehörde.

§ 50 Verfahren
(1) Die obere Fischereibehörde hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Einigen sich die Beteiligten, so hat die Behörde eine Niederschrift über die Einigung anzufertigen, die von den Beteiligten zu unterzeichnen ist.
(2) Einigen die Beteiligten sich nicht, teilt die Behörde ihnen mit, in welcher Höhe sie eine Entschädigung oder eine Leistung für angemessen hält. Die Mitteilung ist schriftlich zu begründen.

§ 51 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 Fischereirechte nutzt,
2. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 1 der zuständigen Behörde den Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages oder eines Unterpachtvertrages nicht zur Genehmigung vorlegt,
3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Fischereierlaubnisscheinverträge mit Personen abschließt, die nicht Inhaber eines Fischereischeines sind,
4.den Fischfang ausübt ohne Inhaber eines gültigen Fischereischeines oder sonst öffentlich-rechtlich befugt zu sein,
5. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 4 den Fischereierlaubnisschein oder entgegen § 25 Abs. 1 den Fischereischein oder entgegen § 33 Abs. 1 den Erlaubnisschein nicht bei sich führt oder auf Verlangen nicht vorzeigt,
6. entgegen § 13 Abs. 2 beim Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen die festgesetzte Höchstzahl nicht beachtet oder gegen die von der Fischereibehörde angeordneten Beschränkungen der Fangerlaubnis verstößt,
7. entgegen § 14 Abs. 3 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,
8. entgegen § 35 Abs. 1 keine Vorrichtungen herstellt oder betreibt, die das Eindringen der Fische verhindern,
9. der Mitteilungspflicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder das Ablassen eines Gewässers entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 nicht rechtzeitig mitteilt,
10. entgegen § 38 Abs. 1 eine Vorrichtung trifft, die den Fischwechsel verhindert, oder durch ständige Fischereivorrichtungen entgegen § 38 Abs. 2 Satz 1 ein Gewässer für den Fischwechsel versperrt,
11. entgegen § 38 Abs. 5 Satz 1 ständige Fischereivorrichtungen während der Schonzeiten nicht beseitigt oder abstellt,
12. entgegen § 40 den Fischwechsel durch geeignete Fischwege nicht gewährleistet oder den Wechsel der Fische dauernd verhindert oder beeinträchtigt,
13. entgegen § 42 Abs. 1 in Fischwegen oder entgegen § 42 Abs. 2 während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, auf der von der oberen Fischereibehörde bestimmten Strecke fischt,
14. entgegen § 43 an, auf oder in Gewässern Fischereigeräte gebrauchsfertig mitführt,
15. den Vorschriften einer auf Grund des § 13 Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 37, § 39 Abs. 1 und 2 sowie des § 47 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
16. eine Auflage, mit der eine nach diesem Gesetz oder eine nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilte Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung verbunden ist, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 3, 7, 11 oder 13 bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Fischereibehörde.

§ 52 Fischereigenossenschaften, Fischereibezirke alten Rechts und bestehende rechtmäßige Fischereivorrichtungen
(1) Eine auf Grund des Fischereigesetzes für das Land Hessen vom 11. November 1950 (GVBl. S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 1989 (GVBl. I S. 404), und eine auf Grund des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 (PrGS. S. 55) gebildete Fischereigenossenschaft gilt als gemeinschaftlicher Fischereibezirk nach § 18; ihre Satzung ist, soweit erforderlich, binnen eines Jahres an die Vorschriften dieses Gesetzes anzugleichen.
(2) Gemeinschaftliche Fischereibezirke, die auf Grund des Fischereigesetzes für das Land Hessen gebildet worden sind, werden in gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 18) nach Maßgabe der §§ 16 bis 18 überführt.
(3) Selbständige Fischereibezirke, die auf Grund des Fischereigesetzes für das Land Hessen gebildet worden sind, werden Eigenfischereibezirke nach § 17. Das gleiche gilt für die Fischereirechte der Fischerzünfte am Main.
(4) Soweit sich nach bisherigem Recht die Fischereibezirke der Fischereigenossenschaften Münden, Schwülme und Höxter auch auf Gewässer in anderen Bundesländern erstrecken, bleiben ihre Aufgaben und Befugnisse für diese Gewässer sowie die Mitgliedschaft der in diesen Gewässern Fischereiberechtigten durch dieses Gesetz unberührt.
(5) Fischereigenossenschaften oder Fischereibezirke auf Grund des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 (PrGS. S. 55) oder des Gesetzes, die Ausübung und den Schutz der Fischerei betreffend, vom 27. April 1881 (Großherzogl. Hess. Reg. Bl. S. 43), die auf Grund des § 76 des Fischereigesetzes für das Land Hessen vom 11. November 1950 (GVBl. S. 255), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 1989 (GVBl. I S. 404), bestehen blieben, werden in gemeinschaftliche Fischereibezirke nach Maßgabe der §§ 20 bis 24 überführt.
(6) Rechtmäßige Fischereivorrichtungen nach § 38 Abs. 3, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestanden haben, unterliegen nicht den Vorschriften nach § 38.

§ 53 Weitergeltung alter Pachtverträge
(1) Für Pachtverträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen sind, gelten bis zu ihrem Ablauf die bisherigen fischereirechtlichen Vorschriften weiter.
(2) Ist bei Bildung eines Fischereibezirks die Fischerei in einem zu dem Fischereibezirk gehörigen Gewässer verpachtet, so bleibt der Pachtvertrag bis zum Ende seiner vertraglichen Laufzeit bestehen.
(3) In Fischereibezirken können nach Inkrafttreten des Gesetzes Fischereipachtverträge in ihrer Laufzeit nicht über den Zeitpunkt des bei Inkrafttreten des Gesetzes am längsten laufenden Pachtvertrages hinaus abgeschlossen werden.

§ 54 Aufhebung bestehender Vorschriften
(1) ...
(2) Soweit in den auf Grund des Fischereigesetzes für das Land Hessen erlassenen Rechtsverordnungen auf § 74 Abs. 1 Nr. 4, 8 oder 10 dieses Gesetzes verwiesen ist, gelten diese Verweisungen als Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften des § 51 Abs. 1 Nr. 15 des Hessischen Fischereigesetzes.

§ 55 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ausnahme der §§ 52, 53 und 54 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

 





Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Fischereigesetz- FischG M-Y) vom 6. Dezember 1993,
geändert am 22. November 2001


§ 1 Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf die Küsten- und die Binnengewässer (Fischereigewässer).
(2) Küstengewässer sind die dem Land Mecklenburg-Vorpommern vorgelagerten Teile der Ostsee, auf die sich die deutsche Gebietshoheit erstreckt. Zu den Küstengewässern gehören auch die Sund- und Boddengewässer, Wieke, Hafte, Buchten, das Achterwasser und der Peenestrom sowie die in der Anlage aufgeführten Strecken von Wasserläufen.
(3) Binnengewässer sind alle ständig oder zeitweilig in Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Dazu gehören auch ablassbare Teiche und Anlagen der Teichwirtschaft und Fischzucht.

§ 2 Begriffsbestimmung
Zu den Fischen im Sinne dieses Gesetzes gehören neben den Fischen die zehnfüßigen Krebse, Neunaugen und Muscheln.

§ 3 Anlagen der Teichwirtschaft und Fischzucht
(1) Anlagen der Teichwirtschaft und Fischzucht im Sinne dieses Gesetzes sind Gehege sowie angelegte Gewässer und Anlagen zur kontrollierten Aufzucht und Vermehrung von Fischen, die ablassbar sind und sich nicht in geschlossenen Gebäuden befinden.
(2) Auf diese Anlagen finden nur die §§ 2, 15, 17 sowie § 32 und § 33 Abs. 1 Nr.1, 2, 6 und 18 bis 21, Abs. 2 und 3 Anwendung.

§ 4 Fischereirecht
(1) Das Fischereirecht umfasst
1. das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische zu hegen, und die Befugnis, sie zu fangen und sich anzueignen,
2. das Recht der Rohrwerbung, soweit dies nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung, insbesondere durch naturschutz- und wasserrechtliche Vorschriften, eingeschränkt ist.
(2) Hege beinhaltet Maßnahmen zur Erhaltung, zum Aufbau und zur Pflege eines dem Gewässer angepassten Fischbestandes. Sie soll der Erhaltung der Gesundheit und dem Schutz der Fische vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowie dem Schutz ihrer Lebensräume dienen. Auf die natürlichen Lebensgemeinschaften in den Gewässern ist Rücksicht zu nehmen.

§ 5 Inhaber des Fischereirechts
(1) Das Fischereirecht steht in den Binnengewässern dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu.
(2) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer zustehen, sind selbständige Fischereirechte.
(3) In den Küstengewässern steht das Fischereirecht, sofern nicht Dritte selbständige Fischereirechte besitzen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern zu.
(4) Selbständige Fischereirechte können neu begründet werden, wenn dies ihrer Zusammenfassung dient. Die Neubegründung bedarf der Genehmigung der oberen Fischereibehörde.
(5) Selbständige Fischereirechte dürfen nur ungeteilt übertragen werden. Die Übertragung ist der oberen Fischereibehörde anzuzeigen.

§ 6 Selbständige Fischereirechte bei Veränderung der Gewässer
(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett oder ein stehendes Gewässer seine Größe, so folgen selbständige Fischereirechte den neuen Gegebenheiten. Bildet sich ein neuer Arm, eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, so erstrecken sich die Fischereirechte auch auf diese. Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des Fischereirechts, so hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des Fischereirechts zu entschädigen. Eine erhebliche Werterhöhung hat der Inhaber des Fischereirechts auszugleichen.
(2) Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen. Einigen sich die Inhaber der Fischereirechte nicht, so entscheidet die obere Fischereibehörde.

§ 7 Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern
(1) Die Fischereiausübungsberechtigten und ihre Helfer dürfen mit ihren Geräten an das Gewässer angrenzende Ufer, Zuwege und Inseln sowie die Schifffahrtsanlagen, Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Bauwerke auf eigene Gefahr betreten und die Zuwege benutzen, soweit es zur Ausübung der Fischerei erforderlich ist. Sie sind nicht befugt, Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende eingefriedete Grundstücksteile, Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung und gewerbliche Anlagen, mit Ausnahme von Campingplätzen, zu betreten. Betretungsverbote durch oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betretungsrecht nach Absatz 1 einschränken oder aufheben, soweit dieses zum Schutz der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren, durch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht ist, erforderlich ist.
(3) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen in Ausübung der Fischerei betritt oder befährt, hat die Schäden, die er verursacht, dem Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten zu ersetzen.
(4) Für die Herstellung und Verpflichtung zur Duldung eines Notweges gelten die §§ 917 und 918 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 8 Ausübung des Fischereirechts
(1) Wer ein Fischereirecht ausübt, hat auf die natürlichen Lebensgemeinschaften in den Gewässern und an deren Ufern, insbesondere auf seltene Pflanzen- und Tierarten angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2) Mit dem Fischereiausübungsrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
(3) Fischereiberechtigte sind die Inhaber der Fischereirechte, die Pächter und die Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1. Ausgenommen sind diejenigen, die den Fischfang mit der Handangel ausüben.
(4) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der zur Ausübung der Fischereiberechtigte und seine Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen.

§ 9 Erlaubnis zur Fischereiausübung
(1) Wer in den Küstengewässern den Fischfang ausübt, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag von der oberen Fischereibehörde längstens für die Dauer von drei Jahren erteilt. Sie muss die Fanggeräte und Fahrzeuge, die verwendet werden dürfen, genau bezeichnen. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung für einzelne Gebiete der Küstengewässer die Anzahl und Arten der Fanggeräte und Handangeln begrenzen, wenn dies zum Schutz der Fischbestände, einzelner Fischarten oder deren Lebensräume erforderlich ist.
(3) Wer in einem Binnengewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter ist, den Fischfang mit der Handangel ausübt, muss eine Angelberechtigung bei sich führen, die vom Fischereiberechtigten ausgestellt wird.

§ 10 Verpachtung von Fischereirechten
(1) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform und sind der unteren Fischereibehörde anzuzeigen. Die Pachtzeit soll auf mindestens zwölf Jahre festgesetzt werden. Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Im Fischereipachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 571 bis 579, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.
(3) Für die Dauer eines Streites über die Wirksamkeit eines Fischereipachtvertrages regelt die untere Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig.

§ 11 Verwendung von Fanggeräten
(1) Für die Verwendung von Fanggeräten außer der Handangel bedarf es einer abgeschlossenen Ausbildung zum Fischwirt oder einer gleichwertigen Berufsausbildung. Ausgenommen sind Auszubildende und die Gehilfen eines Fischwirtes bei der Ausübung des Fischfanges zusammen mit ihm.
(2) Die Voraussetzung für die Anerkennung gleichwertiger Berufsausbildungen sowie das Verfahren der Anerkennung regelt die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung.
(3) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen zu den Bestimmungen des Absatzes 1 Satz 1 insbesondere dann zulassen, wenn die Verwendung von Fanggeräten außer der Handangel für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist.

§ 12 Kennzeichnung und Registrierung
In Küstengewässern sind Fischereifahrzeuge, Fanggeräte sowie Fischbehälter so zu kennzeichnen, dass deren Eigentümer, Art und Lage zweifelsfrei feststellbar sind. Die Registrierung der Fischereifahrzeuge erfolgt durch die obere Fischereibehörde.

§ 13 Muschelfischerei und Muschelproduktion
(1) Das Anlegen von Muschelkulturen in den Küstengewässern bedarf der Genehmigung der oberen Fischereibehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Gemeingebrauch an den Küstengewässern oder Belange des Insel- und Küstenschutzes beeinträchtigt werden. Durch Rechtsverordnung kann die oberste Fischereibehörde
1. das Verfahren über die Erteilung einer Genehmigung,
2. die Zahl der Genehmigungen und
3. die Beschränkung der Muschelfischerei hinsichtlich der Art und Anzahl der Fahrzeuge und Fanggeräte festlegen.
(2) Gleichzeitig mit der Genehmigung nach Absatz 1 ist der Bereich, in dem die Muschelkultur angelegt wird, durch Allgemeinverfügung in dem erforderlichen Umfang zum Muschelkulturbezirk zu erklären. Die Allgemeinverfügung ist im Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben. Der Unternehmer hat den Muschelkulturbezirk kenntlich zu machen.
(3) Die Muschelwerbung innerhalb des Muschelkulturbezirkes ist nur dem Berechtigten und seinen Gehilfen gestattet. Dritten ist es verboten, innerhalb des Bezirks den Fischfang auszuüben und den Bezirk mit Fahrzeugen zu überfahren, die an anderer Stelle zur Muschelwerbung verwendet werden.

§ 14 Fischerei in Nationalparken und Naturschutzgebieten
(1) Die Fischereiausübung in Nationalparken und Naturschutzgebieten soll mit dem jeweiligen Schutzzweck vereinbar sein.
(2) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die Fischereiausübung in Nationalparken und Naturschutzgebieten durch Rechtsverordnung allgemein und im Einzelfall zu regeln.

§ 15 Verbote zum Schutz der Fischbestände
(1) Unbeschadet sonstiger Vorschriften ist verboten:
1. das Angeln ohne sinnvolle Verwertung des gefangenen Fisches,
2. die Verwendung lebender Köderfische,
3. das Wettangeln oder andere fischereiliche Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter durchzuführen,
4. die Lebendhälterung gefangener Fische in Setzkeschern in Ausübung des Angelns,
5. das Aussetzen massiger Fische in Gewässer gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 zum Zweck des Wiederfangens und des Angelns der zu diesem Zweck zuvor eigens massigen ausgesetzten Fische, wenn nicht zwischen dem Aussetzen und dem Wiederfang ein Zeitraum von mindestens vier Wochen eingehalten wird.
(2) Die zuständige Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen, wenn es für die Ausübung der berufsmäßigen Fischerei zwingend erforderlich ist.

§ 16 Schonbezirke
(1) Die oberste Fischereibehörde kann nach Anhörung der Fischereiberechtigten durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären:
1. Gewässer oder Gewässerteile, die für die Erhaltung des Fischbestandes von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
2. Gewässer oder Gewässer1eile, die als Laich- oder Aufwuchsplätze für Fische besonders geeignet sind (Laichschonbezirke) und
3. Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind.
(2) In der Rechtsverordnung können alle Handlungen, die geeignet sind, die Ziele der Schonmaßnahmen und den Schonbezirk zu gefährden oder zu beeinträchtigen, beschränkt oder untersagt werden.
(3) Schonbezirke in den Küstengewässern sind von der oberen Fischereibehörde, im übrigen von den unteren Fischereibehörden, durch geeignete beschriftete Zeichen zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Aufstellung der beschrifteten Zeichen ohne Entschädigung zu dulden.
(4) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Schonbezirke bleiben bestehen.

§ 17 Verbot bestimmter Fangmethoden
(1) Unbeschadet sonstiger Vorschriften ist es verboten, beim Fischfang anzuwenden:
1. Sprengstoffe und ähnlich wirkende Stoffe,
2. Schusswaffen,
3. Speere, Harpunen, Schlingen und andere verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken,
4. Mittel und Verfahren, die geeignet sind, Fische zu betäuben oder zu vergiften,
5. das Fischen mit künstlichem Köder mit feststehendem Mehrfachhaken,
6. das Fischen mit der Schleppangel in Binnengewässern und in den § 1 Abs. 2 Satz 2 genannten Teilen der Küstengewässer.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen.
(3) Die oberste Fischereibehörde bestimmt im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen, unter denen die Verwendung des elektrischen Stromes für fischereiliche Zwecke zulässig ist.

§ 18 Unterhaltungsmaßnahmen in Fischereigewässern
(1) Vor Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen in Fischereigewässern sind die Fischereiberechtigten schriftlich zu informieren und mindestens acht Wochen vorher durch den anzuhören, dem die Unterhaltungslast obliegt.
(2) Unterhaltungsmaßnahmen an Fischereigewässern dürfen nur außerhalb der Laichzeit der Fische durchgeführt werden.
(3) Der, dem die Unterhaltungslast des Gewässers obliegt, hat bei Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen für die unmittelbare Rücksetzung entnommener Fische zu sorgen.

§ 19 Schadensverhütende Maßnahmen bei Anlagen
(1) Wird eine Anlage zur Wasserentnahme, zur Energiegewinnung oder ein Schöpfwerk errichtet oder betrieben, so ist der Betreiber verpflichtet, durch geeignete Vorrichtungen entsprechend dem Stand der Technik Fische vor dem Eindringen in den Einlauf zu schützen. In dem für die Errichtung einer Anlage zur Wasserentnahme, Energiegewinnung oder eines Schöpfwerkes vorgesehenen Genehmigungsverfahren ist bei Anlagen in Küstengewässern die obere Fischereibehörde, bei Anlagen in Binnengewässern die zuständige untere Fischereibehörde zu beteiligen.
(2) Bei Vorhaben an Gewässern, wie dem Bau von Häfen, der Errichtung von Bootsstegen, Bootsschuppen und Brücken, der Einrichtung von Campingplätzen und Badeanstalten sowie der Anlage künstlicher Uferbefestigungen und Rekultivierungsmaßnahmen, ist in dem hierfür vorgesehenen Genehmigungsverfahren im Falle von Küstengewässern die obere Fischereibehörde, im Falle von Binnengewässern die zuständige untere Fischereibehörde sowie die Fischereiberechtigten zu beteiligen.
(3) Für Schädigungen des Fischbestandes und der Reproduktionsbedingungen haben die Betreiber nach Absatz 1 und 2 den Fischereiberechtigten Schadenersatz zu leisten.

§ 20 Ständige Fischfangvorrichtungen in Schonzeiten
(1) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischfangvorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Soweit die Rücksicht auf die Erhaltung des Fischbestandes es gestattet, kann für Küstengewässer die obere Fischereibehörde, für Binnengewässer die untere Fischereibehörde Ausnahmen zulassen.
(2) Ständige Fischfangvorrichtungen sind solche, die unter dauernder Befestigung am Ufer oder im Bett ins Gewässer eingebaut sind, insbesondere feststehende Fischwehre, Fischzäune oder Fischfallen. Von einer ständigen Vorrichtung ist auch dann auszugehen, wenn das angebrachte Fanggerät entfernt oder elektrisch betrieben werden kann.

§ 21 Sicherung des Fischwechsels
(1) In Fischereigewässern dürfen keine Fischfangvorrichtungen errichtet werden, die bezwecken, dass der Wechsel der Fische verhindert wird.
(2) Ein Gewässer darf höchstens bis zur Hälfte seiner Breite versperrt werden. Ständige Fischfangvorrichtungen müssen voneinander soweit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 sowie von Absatz 2 Satz 2 können in Küstengewässern durch die obere Fischereibehörde, in Binnengewässern durch die untere Fischereibehörde zugelassen werden.

 

§ 22 Fischwege in Fließgewässern
(1) Wer Absperrbauwerke oder andere bauliche Anlagen, die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, in einem Gewässer errichtet, muss auf seine Kosten geeignete und ausreichende Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen (Fischwege) anlegen, unterhalten sowie ganzjährig offen und betriebsfähig halten.
(2) Die untere Fischereibehörde ist an den Genehmigungsverfahren zu den im Absatz 1 angeführten Bauwerken und Anlagen zu beteiligen.
(3) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall von den Verpflichtungen zur Anlage von Fischwegen befreien, wenn die Sperre höchstens für die Dauer eines Jahres errichtet oder nicht überwiegend betrieben wird und fischereiliche wie ökologische Schäden nicht zu erwarten sind. Derjenige, der eine Sperre errichtet, ist verpflichtet, einen angemessenen Beitrag an den Fischerei- berechtigten zur Beschaffung von Fischbesatz zu leisten.
(4) Bei den in Absatz 1 genannten und bereits bestehenden Anlagen haben deren Betreiber, die Gewässereigentümer oder die Eigentümer von Ufergrundstücken auf Anordnung der obersten Fischereibehörde im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde die Errichtung von Fischwegen zu dulden. Die Eigentümer von Ufergrundstücken sind für Beeinträchtigungen angemessen zu entschädigen.

§ 23 Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz der Fischbestände
(1) Die oberste Fischereibehörde kann zum Schutz der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen, zum Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten sowie zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei Rechtsverordnungen erlassen über:
1. die Schonzeiten der Fische, die Länge, die Fische zum Zeitpunkt des Fanges mindestens haben müssen, den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische sowie den Schutz der Fischnährtiere,
2. Verbote und Beschränkungen des Fischfangs und die Handhabung und den Einsatz ständiger Fischfangvorrichtungen sowie die Verhinderung von gegenseitigen Störungen beim Fischfang,
3. die Art, die Beschaffenheit, die räumliche und zeitliche Verwendung von Fischereigeräten, Hältervorrichtungen und die Art der Fangmethoden,
4. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fisch- und Pflanzenarten,
5. die Kennzeichnung und Registrierung von Fischereifahrzeugen, Fanggeräten und Fischbehältern,
6. die Beschaffenheit von Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in Gewässern oder in Anlagen sowie den Fischwechsel verhindern sollen,
7. die Anzeigepflicht über Art und Umfang von Fischbesatzmaßnahmen und Fischfängen (Fischfangstatistiken)
8. das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 können im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde auch aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes ergehen.

§ 24 Fischfang an Fischwegen
(1) In den Fischwegen und in den unmittelbar angrenzenden Gewässerstrecken von 100 m ist der Fischfang verboten.
(2) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen Zwecken nach Anhörung des Fischereiberechtigten Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.

§ 25 Ablassen von Gewässern
(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat dem Fischereiberechtigten mit Ausnahme von Notfällen den Beginn und die Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich mitzuteilen.
(2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer erheblichen Absenkung des Wasserstandes eines Gewässers verbunden sind, muss ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen, sofern andere Vorschriften nicht entgegenstehen.
(3) Fischereilich bewirtschafteten Gewässern darf nicht soviel Wasser entzogen werden, dass hierdurch eine fischereiliche Bewirtschaftung erheblich beeinträchtigt oder das Gewässer als Lebensraum nachhaltig geschädigt wird.

§ 26 Hegegemeinschaften
(1) Sind in einem zusammenhängenden Abschnitt eines Fischereigewässers (Fischereibezirk) mehrere zur Ausübung der Fischerei berechtigt, können sie eine Hegegemeinschaft bilden. Aufgabe der Hegegemeinschaften ist es, die Hege der Fische und die Bewirtschaftung der Gewässer zu gewährleisten.
(2) Die oberste Fischereibehörde legt durch Rechtsverordnung Fischereibezirke fest.
(3) Soweit es aus Gründen der Hege erforderlich ist, kann die obere Fischereibehörde Hegegemeinschaften festlegen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben diese jährlich einen Hege- und Bewirtschaftungsplan aufzustellen und der oberen Fischereibehörde vorzulegen.

§ 27 Befugnisse der oberen Fischereibehörde
(1) Verletzt die Hegegemeinschaft die Pflichten, die ihr nach diesem Gesetz obliegen, so kann die obere Fischereibehörde anstelle der Hegegemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen veranlassen. Die Hegegemeinschaft ersetzt der oberen Fischereibehörde ihre notwendigen Aufwendungen.
(2) Die obere Fischereibehörde kann jederzeit über die Angelegenheiten der Hegegemeinschaft Auskünfte verlangen.

§ 28 Fischereibehörden
(1) Oberste Fischereibehörde ist der Landwirtschaftsminister.
(2) Obere Fischereibehörde ist das Landesamt für Fischerei.
(3) Untere Fischereibehörde sind die Ämter für Landwirtschaft. Die oberste Fischereibehörde regelt deren örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung.
(4) Die Dienst- und Fachaufsicht über die obere und die untere Fischereibehörde obliegt dem Landwirtschaftsminister.

§ 29 Fischereiaufsicht
Die Aufsicht über die Fischerei an und auf den Küstengewässern wird durch die obere Fischereibehörde ausgeübt. Die Aufsicht über die Fischerei an und auf den Binnengewässern übt die untere Fischereibehörde aus.

§ 30 Fischereiaufseher
(1) Fischereiaufseher im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Bedienstete der Fischereibehörden und
2. ehrenamtliche Fischereiaufseher.
(2) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag des Fischereiberechtigten ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen. Die ehrenamtlichen Fischereiaufseher müssen volljährig und im Besitz eines Fischereischeines sein. Der Antrag ist abzulehnen, wenn Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zur Fischereiaufsicht bestehen. Den Anordnungen der jeweils zuständigen Fischereibehörde haben sie Folge zu leisten. Sie unterliegen der Dienstaufsicht der oberen Fischereibehörde. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 31 Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufseher
(1) Die Fischereiaufseher haben die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Fischerei und der Erhaltung der Fischbestände dienen und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken.
(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, sind die Fischereiaufseher berechtigt,
1. Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren,
2. Fahrzeuge, die sich auf oder an einem Gewässer befinden, zu kontrollieren.
(3) Die Fischereiaufseher sind befugt, die Fischereischeine, die gefangenen Fische und Fanggeräte von Personen,
1. die unberechtigt fischen,
2. die an oder auf Gewässern, an denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden oder
3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen, vorläufig sicherzustellen. Sie sind außerdem befugt, eine solche Person von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten. (Platzverweisung).
(4) Weitergehende Befugnisse der Fischereiaufseher nach § 30 Abs.1 Nr. 1 als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft bleiben unberührt.
(5) Die Fischereiaufseher haben bei Ausübung ihrer Befugnisse auf Verlangen ihren Dienstausweis vorzuzeigen.

§ 32 Mitführen von Fanggeräten
(1) Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, fangbereite Geräte mitführen. Das Mitführen unerlaubter Fanggeräte an oder auf Gewässern ist untersagt.
(2) Personen, die an oder auf Gewässern mit Fanggeräten angetroffen werden, haben auf Verlangen den Fischereiaufsehern jederzeit
1. den Fischereischein und die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfangs gemäß § 9 Abs. 1 oder die Angelberechtigung nach § 9 Abs. 3,
2. die mitgeführten Fanggeräte,
3. die gefangenen Fische und Fischbehälter zur Prüfung vorzulegen sowie ihre Personalien unter Vorlage des Personalausweises anzugeben.
(3) Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus gefischt wird, haben au Anweisung der Fischereiaufseher ihre Fahrzeuge anzuhalten und die Fischereiaufseher auf Verlangen an Bord zu lassen.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 10 Abs. 1 den Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages der unteren Fischereibehörde nicht anzeigt;
2. entgegen § 11 Abs. 1 Fanggeräte außer der Handangel verwendet, ohne eine abgeschlossene Ausbildung zum Fischwirt oder eine gleichwertige Berufsausbildung zu besitzen;
3. entgegen § 12 Fischereifahrzeuge, Fanggeräte sowie Fischbehälter nicht so kennzeichnet, dass deren Eigentümer, Art und Lage zweifelsfrei feststellbar sind;
4. entgegen § 13 Abs. 1 in den Küstengewässern ohne Genehmigung Muschelkulturen anlegt;
5. entgegen § 13 Abs. 3 unberechtigt innerhalb eines Muschelkulturbezirkes fischt oder den Bezirk mit einem Fahrzeug überfährt, das an anderer Stelle zur Muschelwerbung verwendet wird;
6. einem Verbot nach § 15 Abs. 1 zuwiderhandelt;
7. entgegen § 17 Abs. 1 beim Fischfang verbotene Fangmethoden anwendet;
8. entgegen § 18 Abs. 2 Unterhaltungsmaßnahmen während der Laichzeit durchführt;
9. entgegen § 18 Abs. 3 nicht für die unmittelbare Rücksetzung entnommener Fische sorgt;
10. entgegen § 19 Abs. 1 das Eindringen der Fische nicht durch geeignete Vorrichtungen verhindert;
11. entgegen § 20 Abs. 1 ständige Fischfangvorrichtungen in Gewässern während der Dauer der Schonzeit nicht abstellt;
12. entgegen § 21 Abs. 1 Vorrichtungen trifft, die den Zweck haben, den Wechsel der Fische zu verhindern;
13. entgegen § 21 Abs. 2 ein Gewässer weiter als zur Hälfte seiner Breite versperrt;
14. entgegen § 22 Abs. 1 keine geeigneten und ausreichenden Fischwege anlegt, unterhält, ganzjährig offen und betriebsfähig hält;
15. entgegen § 24 Abs. 1 in den Fischwegen oder in den unmittelbar angrenzenden Gewässerstrecken von 100 m den Fischfang ausübt;
16. entgegen § 25 Abs. 1 Gewässer ablässt, ohne dem Fischereipächter den Beginn und die Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich mit Ausnahme von Notfällen mitzuteilen;
17. entgegen § 31 Abs. 3 den Anordnungen des Fischereiaufsehers nicht Folge leistet;
18. entgegen § 32 Abs. 1 fangbereite Fanggeräte mitführt;
19. entgegen § 32 Abs. 2 seine Personalien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt, den Fischereischein, die Erlaubnis gemäß § 9 Abs. 1 oder die Angelberechtigung gemäß § 9 Abs. 3, die mitgeführten Fanggeräte, die Fische und Fischbehälter nicht vorzeigt;
20. entgegen § 32 Abs. 3 als Führer eines Wasserfahrzeuges, von dem aus gefischt wird, auf Anweisung des Fischereiaufsehers sein Fahrzeug nicht anhält und den Fischereiaufseher auf Verlangen nicht an Bord lässt;
21. einer nach Vorschriften des Fischereigesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- Euro geahndet werden.
(3) Fischereigeräte, die zur Vorbereitung oder Begehung von Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 benutzt worden sind, oder Fische, die durch eine solche Ordnungswidrigkeit erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§ 34 Aufhebung von Vorschriften
(1) Folgende Gesetze und Rechtsvorschriften treten außer Kraft:
1.Gesetz über die Binnen- und Küstenfischerei -Fischereigesetz - vom 2. Dezember 1959 (GBI. DDR I S. 864),
2. Erste Durchführungsbestimmung zum Fischereigesetz vom 7. Dezember 1959 (GBI. DDR I S. 866),
3. Anordnung über die Lieferung und Abnahme von Satzfischen, Fischeiern und Laichfischen vom 16. April 1966 (GBI. DDR II S. 298),
4. Anordnung über die staatliche Anerkennung von Spezialbetrieben und Karpfenteichwirtschaften der Binnenfischerei mit vorbildlicher Satzkarpfenproduktion vom 8. Oktober 1969 (GBI. DDR II S. 532),
5. Gesetz über den Fischfang in der Fischereizone der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Oktober 1978 (GBI. DDR I S. 380),
6. Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Fischfang in der Fischereizone der Deutschen Demokratischen Republik -Lizenzen für den Fischfang in der Fischereizone der Deutschen Demokratischen Republik - vom 13. Oktober 1978 (GBI. DDR I S. 404),
7. Anordnung über das Statut des Fischereiaufsichtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik vom 29, Dezember 1978 (GBI. DDR I S. 38),
8. Anordnung zur Gewährleistung der Einhaltung der Fischereivorschriften durch Fischereifahrzeuge außerhalb der Fischereigewässer der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. Januar 1982 (GBI. DDR I S. 160),
9. Anordnung über die Zahlung von Entgelten für Boots- und Angelstege, Bootshäuser, Bootsliegeplätze und ähnliche Anlagen sowie von Gebühren für die Genehmigung zur. gewerbsmäßigen Entnahme von Zooplankton vom 19. April 1983 (GBI. DDR I S. 142),
10. Anordnung über die Elektrofischerei im Bereich der Binnenfischerei vom 11. November 1958 (GBI. DDR I S. 1344),
11. Verfügung über die Ausübung des Angelsportes an und auf den Fischereigewässern der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Februar 1990.

§ 35 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Schwerin, den 6. Dezember 1993


Anlage zu § 1
Küstengewässer im Sinne dieses Gesetzes sind:


BEZEICHNUNG des Küstengewässers
ANFANGSPUNKTE des Küstengewässers

1. Barthe
ab Straßenbrücke Barth

2. Peene
ab Eisenbahnbrücke Anklam

3. Recknitz
ab Straßenbrücke Ribnitz-Damgarten (Paßgehöft)

4. Ryck
ab Straßenbrücke Greifswald

5. Uecker
ab Straßenbrücke Ueckermünde

6. Warnow
ab Austritt der Warnow aus dem Breitling

7. Zarow
ab Straßenbrücke Grambin





Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds.FischG.), vom 1. Februar 1978


Das Fischereirecht in Binnengewässern

§ 1
(1) Das Fischereirecht in einem oberirdischen Gewässer (Binnengewässer) ist die ausschließliche Befugnis, in diesem Gewässer Fische und Krebse der fischereiwirtschaftlich nutzbaren Arten zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
(2) Das Fischereirecht steht dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum verbunden und kann nicht Gegenstand besonderer dinglicher Rechte sein.
(3) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so erstreckt sich das Recht zum Fischfang für die Dauer der Ausuferung auch auf die überfluteten Grundstücke mit Ausnahme der im Überflutungsgebiet gelegenen anderen Gewässer innerhalb ihres Bettes.

§ 2
(1) Fischereirechte, die nach dem bisherigen Recht einem anderen als dem jeweiligen Eigentümer des Gewässers zustehen (selbständige Fischereirechte), bestehen als Belastungen des Gewässereigentums fort. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sowie das Reallastengesetz sind vorbehaltlich des Absatzes 2 auf selbständige Fischereirechte entsprechend anzuwenden.
(2) Ein selbständiges Fischereirecht, das nicht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zusteht, geht beim Tod des Berechtigten auf dessen Erben oder, falls Berechtigter eine juristische Person ist, bei deren Auflösung auf ihre Rechtsnachfolger über; geht es auf mehrere Erben des Berechtigten über, so können diese vereinbaren, dass das Recht einem von ihnen allein zusteht.

§ 3
(1) Selbständige Fischereirechte sind auf Antrag in das Wasserbuch einzutragen; der Berechtigte hat sein Recht glaubhaft zu machen. Besteht Streit über ein selbständiges Fischereirecht, so kann die Wasserbuchbehörde die Eintragung davon abhängig machen, dass ein rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, aus dem sich das Recht des Antragstellers ergibt.
(2) Die Eintragung eines selbständigen Fischereirechts in das Wasserbuch hat vorbehaltlich des Absatzes 3 keine rechtliche Wirkung. § 134 Abs. 3 und 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes ist anzuwenden.
(3) Die Löschung eines selbständigen Fischereirechts im Wasserbuch kann nur verlangen, wer ein rechtskräftiges Urteil gegen den Berechtigten erlangt hat, dass das Recht nicht besteht.
(4) Ein selbständiges Fischereirecht erlischt, soweit es nicht schon nach bisherigem Recht wegen fehlender Eintragung erloschen ist. mit Ablauf des dritten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnenden Kalenderjahres, wenn es bis zu diesem Zeitpunkt nicht in das Wasserbuch oder in das Grundbuch eingetragen worden ist. Ist ein Rechtsstreit über ein selbständiges Fischereirecht, dessen Eintragung in das Wasserbuch beantragt worden ist, am Stichtag noch nicht beendet, so erlischt das Recht, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Rechtsstreits in das Wasserbuch eingetragen wird.

§ 4
(1) Ein selbständiges Fischereirecht erlischt,
1. wenn es durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird,
2. wenn es auf den Eigentümer des Gewässers übergeht,
3. wenn das Gewässer beseitigt oder in Rohre gefasst wird.
(2) Wird ein Gewässer beseitigt oder in Rohre gefasst, so erlischt ein selbständiges Fischereirecht mit dem in der Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 98 des Niedersächsischen Wassergesetzes) bestimmten Zeitpunkt, ist ein Zeitpunkt nicht bestimmt, mit dem Beginn des Ausbaues. Der Ausbauunternehmer ist verpflichtet, das Fischereirecht abzulösen; § 3 Abs. 2 und 3, § 4 und § 6 des Reallastengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

§ 5
(1) Wird durch den Ausbau eines Gewässers nicht nur zeitweise der Ertrag der Fischerei erheblich gemindert oder ihre Ausübung erheblich erschwert, so kann der Inhaber eines selbständigen Fischereirechts von der Unanfechtbarkeit der Planfeststellung oder Plangenehmigung an (§ 98 des Niedersächsischen Wassergesetzes) von dem Eigentümer des Gewässers verlangen, dass das Fischereirecht aufgehoben und abgelöst wird. Der Anspruch ist spätestens bis zum Ablauf des fünften seit Beendigung des Ausbaues beginnenden Kalenderjahres geltend zu machen. Entschädigungsansprüche, die dem Fischereiberechtigten nach dem Wasserrecht zustehen, bleiben unberührt.
(2) Erhöht sich der Wert eines selbständigen Fischereirechts durch einen Gewässerausbau, so kann der Ausbauunternehmer von dem Fischereiberechtigten Erstattung der Ausbaukosten bis zur Höhe des Wertzuwachses verlangen. Der Fischereiberechtigte kann verlangen, dass statt des Wertausgleichs sein Fischereirecht aufgehoben und abgelöst wird.
(3) Wird ein Fischereirecht auf Grund des Absatzes l oder des Absatzes 2 aufgehoben, so richtet sich der Ablösungsbetrag (§ 3 des Reallastengesetzes) nach dem durchschnittlichen Ertrag der Fischerei vor dem Ausbau.

§ 6
(1) Wird ein fließendes Gewässer ganz oder zum Teil in ein neues Bett verlegt, so steht dem Inhaber eines selbständigen Fischereirechts das Fischereirecht an den neuen Gewässerstrecken und, wenn mit ihnen verbundene Altwässer erhalten bleiben, auch an diesen zu. Mehreren Fischereiberechtigten steht das Fischereirecht jeweils an den Gewässerstrecken zu, die ihnen in der Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 98 des Niedersächsischen Wassergesetzes) zugewiesen sind; fehlt eine besondere Regelung, so steht ihnen das Fischereirecht an den neuen Gewässerstrecken anteilig zur gesamten Hand entsprechend dem Verhältnis der Gewässerflächen zu, auf die sich ihre Fischereirechte vor dem Ausbau erstreckten. Das Fischereirecht an Altwässern, die infolge des Ausbaues keine Verbindung mit den neuen Gewässerstrecken mehr besitzen, steht dem Eigentümer zu.
(2) Wird ein fließendes Gewässer dauernd angestaut, so steht dem Fischereiberechtigten das Fischereirecht auch an den durch den Stau entstandenen Gewässerteilen zu. § 5 Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 7
Steht ein selbständiges Fischereirecht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu und wird dieses geteilt, so besteht das Fischereirecht für den Teil fort, den die Berechtigten bei der Teilung bestimmen. Eine Bestimmung, dass das Fischereirecht für mehr als einen Teil des Grundstücks fortbesteht, ist unwirksam. Im Zweifelsfall gilt folgendes:
1. Gehört das Fischereirecht zu einer Haus- oder Hofstelle, so besteht es für den Teil fort, auf dem sich die Gebäude befinden.
2. Gehört das Fischereirecht zu einem nicht mit einer Haus- oder Hofstelle bebauten Grundstück, so besteht es für das größte Teilstück fort; ist ein größtes Teilstück nicht festzustellen, so erlischt das Recht.

§ 8
(1) Besteht an einem Gewässer ein selbständiges Fischereirecht, das auf den Fang bestimmter Fischarten, die Benutzung bestimmter Fanggeräte, auf den Bedarf eines Haushalts oder auf andere Weise beschränkt ist (beschränktes Fischereirecht), so kann der unbeschränkt Fischereiberechtigte von dem Inhaber des beschränkten Fischereirechts verlangen, dass dieser ihm einen angemessenen Anteil der Besatzkosten erstattet. Als angemessen gilt der Betrag, der üblicherweise für eine entsprechende Fischereierlaubnis zu zahlen ist. Bei nicht zu einem Fischereibezirk gehörigen Gewässern gilt im Zweifel ein Anteil von fünf vom Hundert der jeweils aufgewandten Kosten als angemessen. Erstreckt sich das beschränkte Fischereirecht nicht über das gesamte Gewässer, an dem das unbeschränkte Fischereirecht besteht, so ist ein dem Flächenverhältnis entsprechend geringerer Anteil, mindestens jedoch eins vom Hundert der Kosten, zu erstatten.
(2) Der Inhaber des beschränkten Fischereirechts kann von dem unbeschränkt Fischereiberechtigten verlangen, dass statt einer Erstattung von Besatzkosten sein Recht aufgehoben und abgelöst wird. Der unbeschränkt Fischerei berechtigte kann von dem Inhaber des beschränkten Fischereirechts die Aufhebung und Ablösung des Rechts verlangen,
1. wenn das Recht innerhalb von zehn Jahren nicht wenigstens in fünf dieser Jahre ausgeübt worden ist oder
2. der Fortbestand des Rechts die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Fischbestandes erschweren würde und deshalb dem unbeschränkt Fischerei berechtigten bei billiger Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.
(3) Der Anspruch auf Aufhebung eines beschränkten Fischereirechts kann nur mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres geltend gemacht werden. Ist auch das unbeschränkte Fischereirecht ein selbständiges Fischereirecht, so wird das beschränkte Fischereirecht durch Vertrag zwischen seinem Inhaber und dem unbeschränkt Fischereiberechtigten aufgehoben; das Reallastengesetz ist entsprechend anzuwenden.

§ 9
(1) Steht ein fließendes Gewässer (Hauptgewässer) mit einem künstlich entstandenen blind endenden Gewässer in Verbindung, so kann sowohl der Fischereiberechtigte in dem Hauptgewässer als auch der Fischereiberechtigte in dem blind endenden Gewässer Einrichtungen zur Sperre des Fischwechsels zwischen beiden Gewässern anbringen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die §§ 72. 74 und 75 des Niedersächsischen Wassergesetzes bleiben unberührt.
(2) Lässt sich der Fischwechsel zwischen beiden Gewässern nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten sperren, so kann der Fischereiberechtigte in dem Hauptgewässer von dem Fischereiberechtigten in dem blind endenden Gewässer verlangen, dass dieser ihm die Fischerei zu angemessenen Bedingungen verpachtet.

§ 10
(1) Wer befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, darf auf eigene Gefahr die Ufer, Zuwege und Inseln sowie die Schifffahrtsanlagen, Brücken. Wehre. Schleusen und sonstigen Wasserbauwerke betreten und die Zuwege befahren, soweit es zur Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist. Er ist nicht befugt. Gebäude, zum unmittelbaren Haus-. Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile, künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung und gewerbliche Anlagen, ausgenommen Campingplätze, zu betreten. Gesetzliche und behördliche Betretungsverbote bleiben unberührt.
(2) Wer fremde Grundstücke oder Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betritt oder befährt, hat Schäden, die er dem Eigentümer und den sonstigen Nutzungsberechtigten verursacht, zu ersetzen. Derjenige, der eine Fischereierlaubnis erteilt, haftet neben dem Inhaber der Erlaubnis gesamtschuldnerisch für Schäden, die dieser verursacht. Der Fischereiberechtigte haftet gesamtschuldnerisch auch neben einem Fischereipächter für Schäden, für die dieser einzustehen hat.
(3) Die Gemeinde kann durch Verfügung verbieten, dass bestimmte Grundstücke und Anlagen in Ausübung eines Fischereirechts betreten oder befahren worden, soweit das zu deren Schutz oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist anzuwenden.
(4) Besteht kein ausreichender Zuweg zu einem Gewässer oder ist dieses zur Ausübung des Fischereirechts nur auf einem unzumutbaren Umweg zu erreichen, so kann der Fischereiberechtigte verlangen, dass Eigentümer von Ufergrundstücken die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung in dem für die Ausübung des Rechts erforderlichen Umfang dulden (Notweg). Die §§ 917 und 918 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

Der Fischereipachtvertrag

§ 11
(1) Der Fischereiberechtigte kann die Fischerei verpachten. Die Verpachtung der Fischerei in fließenden Gewässern und in stehenden Gewässern mit einer Größe über 30 Hektar kann auf einen Teil der Gewässer beschränkt werden, an denen das Fischereirecht besteht.
(2) Der Fischereipachtvertrag bedarf der Schriftform. Fischereipachtverträge über eine kürzere Pachtzeit als zwölf Jahre sind unwirksam. Ein laufender Fischereipachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden.

§ 12
Ist die Fischerei in einem Gewässer verpachtet und wechselt das Fischereirecht den Inhaber, so gehen Rechte und Pflichten aus der Verpachtung auf den neuen Fischereiberechtigten über. Ist das Fischereirecht selbständig und wird es aufgehoben, so gilt mit der Aufhebung das Fischereirecht des Gewässereigentümers als verpachtet; dieser tritt in Rechte und Pflichten des Verpächters ein. Die §§ 571 bis 579 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

Die Fischereierlaubnis

§ 13
(1) Der unbeschränkt Fischereiberechtigte und der Fischereipächter können Dritten die nicht ausschließliche Erlaubnis zum Fischfang in dem Gewässer erteilen, an dem ihr Fischereirecht oder Fischereipachtrecht besteht (Fischereierlaubnis).
(2) Ist die Fischerei verpachtet, so darf der Fischereiberechtigte keine Fischereierlaubnis erteilen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Befugnis des Fischereipächters zur Erteilung von Fischereierlaubnissen kann hinsichtlich der Zahl der Erlaubnisse und der zulässigen Fanggeräte vertraglich beschränkt werden.
[3) Der Inhaber eines beschränkten Fischereirechts (§ 8) kann einer natürlichen Person erlauben, sein Recht an seiner Stelle auszuüben.

§ 14
(1) Die Fischereierlaubnis ist nicht übertragbar. Sie erlischt
1. mit dem Tod des Berechtigten,
2. wenn das Fischereirecht erlischt, auf Grund dessen sie erteilt worden ist,
3. mit Ablauf des Pachtverhältnisses, wenn der Fischereipächter sie erteilt hat.
(2) Ist eine entgeltliche Fischereierlaubnis nicht auf bestimmte Zeit erteilt, so kann im Zweifel jeder Beteiligte das Rechtsverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des Monats kündigen. Eine unentgeltliche Fischereierlaubnis, die nicht auf bestimmte Zeit erteilt ist. kann jederzeit aufgehoben werden.
(3) Ist eine Fischereierlaubnis auf längere Zeit als drei Jahre erteilt, so kann nach drei Jahren jeder Beteiligte das Rechtsverhältnis gemäß Absatz 2 Satz l kündigen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

§ 15
Einem Jugendlichen unter 14 Jahren darf eine Fischereierlaubnis nur zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung und nur zum Fischen unter Aufsicht geeigneter Personen erteilt werden.

Die Fischerei in Küstengewässern

§ 16
(1) In den Küstengewässern ist der Fisch- und Krebsfang frei.
(2) Küstengewässer sind die Küstengewässer im Sinne des Wasserrechts.
(3) Die in der Anlage l zu diesem Gesetz aufgeführten Gewässer gelten im Sinne dieses Gesetzes ebenfalls als Küstengewässer. Soweit an ihnen nach dem bisherigen Recht ein Fischereirecht besteht, bleibt der Berechtigte im bisherigen Umfang zur Fischerei befugt. Gegen Beeinträchtigungen seines Rechts stehen ihm die Rechte aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu.

§ 17
(1) Die Muschelfischerei in den Küstengewässern ist nur mit einem Erlaubnisschein des Fischereiamts für die Küstengewässer zulässig. Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren bei der Ausstellung der Erlaubnisscheine zu regeln sowie im Interesse der Hege die Zahl der Erlaubnisscheine zu beschränken und sonstige Beschränkungen der Muschelfischerei anzuordnen.
(2) Die Anlage von Muschelkulturen in den Küstengewässern bedarf der Genehmigung des Fischereiamts für die Küstengewässer. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Anlage die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes an den Seewasserstraßen oder der Insel- und Küstenschutz beeinträchtigt oder der Gemeingebrauch an den Küstengewässern unangemessen behindert würde. Das Fischereiamt für die Küstengewässer kann dem Unternehmer zur Verhütung seuchenartiger Erkrankungen der Muscheln und zur Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit Auflagen erteilen.
(3) Gleichzeitig mit der Genehmigung nach Absatz 2 Satz l ist der Bereich der Muschelkultur durch Allgemeinverfügung in dem erforderlichen Umfang zum Muschelkulturbezirk zu erklären. Die Allgemeinverfügung ist öffentlich bekannt zu geben. Die Lage des Muschelkulturbezirks ist in der Verfügung mit ihren Koordinaten zu bezeichnen. Außerdem ist der Muschelkulturbezirk in eine Seekarte einzuzeichnen und diese beim Fischereiamt zu jedermanns Einsicht zu hinterlegen. In der Allgemeinverfügung kann auf die Seekarte verwiesen werden. Der Unternehmer hat den Muschelkulturbezirk durch Seezeichen für die Schifffahrt kenntlich zu machen.
(4) Die Muschel Werbung innerhalb des Muschelkulturbezirks ist nur dem Berechtigten und seinen Hilfspersonen gestattet. Dritten ist es verboten,
1. innerhalb des Bezirks den Fischfang auszuüben,
2. den Bezirk mit Fahrzeugen zu überfahren, die an anderer Stelle zur Muschelwerbung verwandt worden sind.

Der Fischereibezirk; Entstehung, Gestaltung

§ 18
(1) Die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführten Gewässer bilden jeweils einen Fischereibezirk.
(2) Talsperren und andere Stauseen gehören zum Fischereibezirk des angestauten Gewässers.

§ 19
Bestehen an einem Gewässer innerhalb eines Fischereibezirks mehrere Fischereirechte, so ist der Fischereibezirk ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk, besteht nur ein Fischereirecht, so ist er ein Eigenfischereibezirk.

§ 20
(1) Zur besseren Hege und Nutzung der Fischbestände können einem Fischereibezirk durch Verordnung Nebengewässer angegliedert werden, wenn die Fischereiberechtigten des Nebengewässers und die Fischereigenossenschaft des Hauptgewässers der Angliederung zustimmen.
(2) Zuständig für den Erlass von Verordnungen nach Absatz 1 sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§11 Abs l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.

§ 21
(1) Wird die Fischerei in einem Fischereibezirk verpachtet, so bedarf der Pachtvertrag zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen. Erstreckt sich das Gewässer, in dem die Fischerei verpachtet wird, auf das Gebiet mehrerer Genehmigungsbehörden, so ist diejenige von ihnen zuständig, zu deren Gebiet der überwiegende Teil des Gewässers gehört.
(2) Der Verpächter hat den Vertrag spätestens einen Monat nach Vertragsabschluß der Genehmigungsbehörde vorzulegen. Den Antrag auf Genehmigung des Vertrags kann außerdem auch der Pächter sowie jeder stellen, zu dessen Gunsten der Vertrag abgeschlossen wird.
(3) Der Fischereipachtvertrag gilt als genehmigt, wenn die Genehmigungsbehörde den Vertragsparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Vertrags einen Bescheid in der Sache erteilt.
(4) Ist der Bund oder das Land Vertragschließender, so bedarf der Fischereipachtvertrag nicht der Genehmigung nach diesem Gesetz.

§ 22
(1) Die Genehmigung eines Fischereipachtvertrags darf nur versagt werden,
1. wenn der Vertrag gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
2. wenn die Fischerei nur in einem Teil des Fischereibezirks verpachtet wird und dessen Größe eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Fischbestandes nicht zulässt.
3. wenn die Person des Pächters auf Grund besonderer Umstände nicht die Gewähr für eine ausreichende Hege bietet oder
4. wenn ein Berufsfischer (Absatz 2), eine anerkannte Vereinigung von Sportfischern (§ 54 Abs. 1) oder ein anerkannter Landesfischereiverband (§ 54 Abs. 3) sich verpflichtet, die Fischerei zu den in dem Vertrag vereinbarten Bedingungen zu pachten, und es dem Verpächter zugemutet werden kann, die Fischerei an einen anderen Pächter zu verpachten.
(2) Als Berufsfischer gilt nur, wer Fischer oder Teichwirt im Hauptberuf ist.
(3) Statt einer Versagung kann die Genehmigung auch unter Auflagen erteilt werden. Werden Auflagen nicht erfüllt, so kann die Behörde die Genehmigung widerrufen.

Die Fischereigenossenschaft; Allgemeines

§ 23
(1) Die Fischereiberechtigten innerhalb eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Mitglieder sind im Verhältnis der Größe der Gewässerflächen, an denen ihre Rechte bestehen (Teilnahmemaß), an Nutzen und Lasten der Genossenschaft beteiligt. Die Satzung kann mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder einen anderen Maßstab bestimmen. Die Inhaber von beschränkten Fischerei- rechten (§ 8) gehören der Fischereigenossenschaft nicht an.
(2) Steht ein Fischereirecht mehreren gemeinschaftlich zu, so steht ihnen auch das Mitgliedschaftsrecht gemeinschaftlich zu. Bestehen an einer Gewässerfläche mehrere Fischereirechte selbständig nebeneinander, so entfällt auf den einzelnen ein Teilnahmemaß nur in Höhe eines entsprechenden Bruchteils des Teilnahmemaßes für den gesamten Gewässerteil.
(3) Besteht für einen Fischereibezirk eine Fischereiwirtschafts- oder eine Fischereischutzgenossenschaft nach bisherigem Recht, so verbleibt es bei dem bisherigen Teilnahmemaß der Mitglieder.

§ 24
(1) Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Fischereigenossenschaft gilt für den gemeinschaftlichen Fischereibezirk als Fischereiberechtigter. Sie schließt an Stelle ihrer Mitglieder Pachtverträge für die Fischerei innerhalb ihres Bezirkes ab und erteilt für diesen Bezirk an Stelle der Mitglieder Fischereierlaubnisse. Gegenüber beschränkt Fischereiberechtigten stehen ihr die Befugnisse nach § 8 zu. Sie ist nicht befugt, die Fischerei auf andere Weise als durch Verpachtung oder die Erteilung von Fischereierlaubnissen zu nutzen.

§ 25
(1) Die Mitglieder der Fischereigenossenschaft sind nur mit deren besonderer Erlaubnis zum Fischfang in dem Gewässer befugt. Jedes Mitglied kann von der Fischereigenossenschaft verlangen, dass diese ihm den Fischfang mit Handangeln in dem Gewässerteil erlaubt, auf den sich das Fischereirecht des Mitglieds erstreckt. Die Satzung kann bestimmen:
1. dass das einzelne Mitglied bis zu drei Fischereierlaubnisse zum Fischfang mit Handangeln auch für andere Personen verlangen kann,
2. dass dem einzelnen Mitglied auf Verlangen auch die Fischerei mit anderen Fanggeräten zu erlauben ist.
3. dass das Mitglied für die Fischereierlaubnis einen angemessenen Zuschuss zu den Kosten des Besatzes zu leisten hat.
(2) Gehört der Fischereigenossenschaft eine anerkannte Vereinigung von Sportfischern (§ 54 Abs. 1) oder ein anerkannter Landesfischereiverband (§ 54 Abs. 3) als Inhaber eines Fischereirechts an, so hat die Fischereigenossenschaft im angemessenen Umfang Fischereierlaubnisse für die Mitglieder zu erteilen. Absatz l Satz 3 Nr. 3 ist anzuwenden.
(3) Ist die Fischerei in dem Gewässer Verpachtet, so sind die Ansprüche nach den Absätzen l und 2 gegen den Pächter zu richten. Dieser kann, auch wenn die Satzung eine Bestimmung nach Absatz l Satz 3 Nr. 3 nicht enthält, verlangen, dass das Mitglied für die Fischereierlaubnis einen angemessenen Zuschuss zu den Besatzkosten leistet.

Satzung, Organe

§ 26
(1) Die Fischereigenossenschaft hat sich zur Regelung ihrer Verhältnisse eine Satzung zu geben. Diese muss enthalten:
1. den Namen und Sitz der Genossenschaft,
2. Bestimmungen über die Anlage eines Mitgliederverzeichnisses, aus dem das Teilnahmemaß der einzelnen Mitglieder zu ersehen ist,
3. Bestimmungen über die Organe der Genossenschaft, ihre Zusammensetzung. Berufung oder Einberufung und ihre Befugnisse.
4. Bestimmungen über die Bekanntmachungen der Genossenschaft.
(2) Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Gibt sich die Genossenschaft innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist keine Satzung, so erlässt diese die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind durch Aushang oder durch Abdruck in einer Zeitung oder einem amtlichen Verkündungsblatt bekannt zu machen. Der Vorstand soll sie außerdem allen Mitgliedern besonders mitteilen, deren Anschrift der Genossenschaft bekannt ist. Steht ein Mitgliedschaftsrecht mehreren Personen zu, so genügt die Mitteilung an eine dieser Personen.

§ 27
Organe der Fischereigenossenschaft sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.

Vorstand

§ 28
(1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, die volljährig und geschäftsfähig sein müssen. Er wird von der Mitgliederversammlung für sechs Jahre gewählt.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Fischereigenossenschaft. Er hat das Mitgliederverzeichnis zu führen.
(3) Der Vorstand vertritt die Fischereigenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zum Abschluss von Verträgen, durch die die Fischereigenossenschaft verpflichtet werden soll, sind nur sämtliche Mitglieder des Vorstandes gemeinsam befugt, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

§ 29
(1) Bis zur Wahl des ersten Vorstandes beruft die Aufsichtsbehörde ein bis höchstens drei Mitglieder, die die Vorstandsgeschäfte vorläufig wahrzunehmen haben. Ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts Mitglied der Fischereigenossenschaft, so kann diese mit der vorläufigen Führung der Vorstandsgeschäfte beauftragt werden.
(2) Der vorläufige Vorstand hat innerhalb eines Jahres nach seiner Berufung eine Mitgliederversammlung zur Wahl des endgültigen Vorstandes einzuberufen. Der Ladung zu dieser Mitgliederversammlung ist eine Aufstellung der bekannten Mitglieder der Fischereigenossenschaft unter Angabe ihres Teilnahmemaßes beizufügen.

Mitgliederversammlung

§ 30
(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand; sie beschließt über
1. die Satzung und Änderungen der Satzung,
2. die Entlastung des Vorstandes,
3. die vorzeitige Abberufung des Vorstandes,
4. die Aufnahme von Darlehen,
5. die Verpachtung des Fischereibezirks,
6. die Verwendung von Überschüssen,
7. Beiträge der Mitglieder,
8. sonstige ihr durch die Satzung zugewiesene Angelegenheiten.
(2) Der Vorstand soll die Mitgliederversammlung in jedem Kalenderjahr mindestens einmal einberufen. Wenn mindestens zehn vom Hundert der Mitglieder es verlangen, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 31
(1) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder oder ihre gesetzlichen Vertreter berechtigt. Die Berechtigten können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. Der Ehegatte gilt als bevollmächtigt, solange das Mitglied der Fischereigenossenschaft nicht schriftlich etwas anderes mitgeteilt hat. Die Satzung kann bestimmen, dass jeder Teilnehmer an einer Mitgliederversammlung nur eine bestimmte Höchstzahl von Mitgliedern vertreten kann.
(2) Jedem Mitglied steht ein Stimmrecht nach Maßgabe seines allgemeinen Teilnahmemaßes (§ 23) zu.
(3) Steht ein Mitgliedschaftsrecht mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so können diese nur einheitlich abstimmen. Diejenigen, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen, müssen die Abstimmung der anwesenden Mitinhaber des Rechtes auch dann gegen sich gelten lassen, wenn sie ihr nicht zugestimmt haben.

§ 32
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder oder ihre Vertreter mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung geladen worden und in Fischereigenossenschaften mit mehr als vier Mitgliedern mindestens drei, in kleineren Fischereigenossenschaften mindestens zwei Mitglieder oder Vertreter von Mitgliedern anwesend sind. Die Satzung kann eine höhere Teilnehmerzahl für die Beschlussfassung vorschreiben.
(2) Für die Ladung gilt § 26 Abs. 3 entsprechend. Die Satzung kann die Ladung durch besondere Mitteilung (§ 26 Abs. 3 Satz 2) ausschließen oder auf bestimmte Fälle beschränken.

§ 33
(1) Zur Wahl des Vorstandes bedarf es der Mehrheit der Stimmrechte der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist unverzüglich ein neuer Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmrechte auf sich vereinigt. Die Mitglieder eines aus mehreren Personen bestehenden Vorstandes sind einzeln und nacheinander zu wählen.
(2) Bei anderen als Vorstandswahlen ist gewählt, wer die meisten Stimmrechte auf sich vereinigt. Absatz l Satz 4 gilt entsprechend.

§34
(1) Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kommt zustande, wenn die Mitglieder, die für den Beschluss gestimmt haben, mehr Stimmrechte besitzen als diejenigen, die gegen ihn gestimmt haben (einfache Mehrheit).
(2) Über die Satzung und über Änderungen der Satzung darf nur abgestimmt werden, wenn Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln aller Stimmrechte anwesend oder vertreten sind. Ist dies der Fall, so kommt der Beschluss zustande, wenn Mitglieder mit mehr als der Hälfte aller Stimmrechte dafür gestimmt haben. Besitzen die anwesenden und die vertretenen Mitglieder weniger als zwei Drittel aller Stimmrechte, so ist eine neue Mitgliederversammlung durchzuführen. Zu ihr können die Mitglieder schon vor der ersten Versammlung für den Fall geladen werden, dass in dieser nach Satz l keine Abstimmung stattfinden kann. Die Ladungen zu beiden Versammlungen können miteinander verbunden werden. Für die zweite Mitgliederversammlung gilt das Erfordernis des Satzes l nicht. Für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit, Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.
(3) Zur vorzeitigen Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder bedarf es eines Beschlusses, für den Mitglieder mit mehr als der Hälfte aller Stimmrechte gestimmt haben.

Finanzwesen

 

§ 35
(1) Die Einnahmen der Fischereigenossenschaft sind für ihre Ausgaben und für Rücklagen zu verwenden. Ergeben sich Überschüsse, so sind diese vorbehaltlich abweichender Beschlüsse der Mitgliederversammlung an die Mitglieder auszuschütten.
(2) Beschließt die Mitgliederversammlung, Überschüsse nicht an die Mitglieder nach Maßgabe des Teilnahmemaßes zu verteilen, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat. die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat seit dem Beschluss schriftlich erhoben wird.

§ 36
(1) Die Fischereigenossenschaft kann von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung ihrer Ausgaben erheben. Das Beitragsmaß richtet sich nach dem Teilnahmemaß.
(2) Die Beiträge werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben!

Aufsicht

§ 37
(1) Die Fischereigenossenschaft steht unter der Aufsicht des Staates. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass die Maßnahmen der Genossenschaft dem Gesetz und der Satzung entsprechen.
(2) Aufsichtsbehörde der Fischereigenossenschaft ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen. Erstreckt sich ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk über das Gebiet mehrerer Landkreise, kreisfreier oder großer selbständiger Städte, so bestimmt die Bezirksregierung die zuständige Aufsichtsbehörde.

§ 38
(1) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Fischereigenossenschaft unterrichten, Auskünfte verlangen und Einsicht in ihre Schriften und Rechnungen nehmen.
(2) Die Fischereigenossenschaft hat der Aufsichtsbehörde die Namen und die Anschriften ihrer Vorstandsmitglieder mitzuteilen.

§ 39
Verletzen die Organe der Fischereigenossenschaft die Pflichten, die ihnen nach Gesetz und Sat2ung obliegen, oder erfüllen sie aus anderen Gründen ihre Aufgabe nicht, so hat die Aufsichtsbehörde der Genossenschaft gegenüber die gleichen Befugnisse, die die Kommunalaufsichtsbehörden einschließlich der oberen Kommunalaufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden besitzen.

Schutz der Fischbestände und der natürlichen Lebensgemeinschaften

§ 40
(1) Der Fischereiberechtigte (die Fischereigenossenschaft) hat einen der Größe und Art des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Im Falle der Verpachtung obliegt diese Pflicht dem Pächter.
(2) Eine Hegepflicht (Absatz 1) besteht nicht:
1. für künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt sind,
2. für andere Gewässer, solange wegen ihrer Beschaffenheit dem Verpflichteten eine Hege des Fischbestandes nicht zuzumuten ist.

§ 41
(1) Soweit es zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und zur Erfüllung der Hegepflicht (§ 40) erforderlich ist, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt dem Fischereiberechtigten (der Fischereigenossenschaft) folgende Auflagen erteilen:
1. eine bestimmte Menge von Satzfischen bestimmter Arten einzubringen,
2. eine bestimmte Höchstzahl von Fischereierlaubnissen einzuhalten,
3. die Fischerei an einen Berufsfischer (§ 22 Abs. 2), eine anerkannte Vereinigung von Sportfischern (§ 54 Abs. 1). einen anerkannten Landesfischereiverband (§ 54 Abs. 3) oder einen sonstigen geeigneten Dritten zu verpachten.
Ist die Fischerei verpachtet, so kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt dem Fischereipächter Auflagen nach Satz l Nrn. l und 2 erteilen. Zur Erteilung von Auflagen gemäß Satz l und 2 sind die großen selbständigen Städte für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.
(2) Eine Auflage nach Absatz l kann auch für Gewässer erteilt werden, die durch den Abbau von Bodenbestandteilen entstanden sind. § 6 Abs. 2 des Bodenabbaugesetzes bleibt unberührt.
(3) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann den Fischfang in dem Gewässer untersagen, solange der Verpflichtete einer Auflage nicht nachkommt. Absatz l Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 42
(1) Wer ein Fischereirecht ausübt, hat dabei auf die natürlichen Lebensgemeinschaften im Gewässer und an seinen Ufern, insbesondere auf seltene Pflanzen- und Tierarten angemessen Rücksicht zu nehmen.
(2) Soweit dem Berechtigten dadurch keine wesentlichen Nachteile entstehen und die Unterhaltung des Gewässers dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt durch Verfügung gegenüber dem Fischereiberechtigten (der Fischereigenossenschaft), dem Fischereipächter und jedem, der sonst befugt ist, in einem Gewässer zu fischen, zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz l
1. die Beseitigung von Unterwasserpflanzen, Röhrichtbeständen und Ufergehölzen untersagen oder beschränken;
2. das Betreten. Befahren und die sonstige Benutzung bestimmter Grundstücke untersagen oder beschränken;
3. die Duldung von Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen vorschreiben.
Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.

§ 43
(1) Die Bezirksregierung kann für Gewässer erster Ordnung durch Verordnung zu Schonbezirken erklären:
1. Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke).
2. Gewässer oder Gewässerteile, die als Laich- oder Aufwuchsplätze für Fische besonders geeignet sind (Laichschonbezirke).
3. Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).
Für alle übrigen Gewässer steht diese Befugnis den Landkreisen und den kreisfreien Städten zu. Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.
(2) In der Verordnung können innerhalb des Schonbezirks der Fischfang auf bestimmte Zeiten beschränkt und Handlungen, die die Fortpflanzung oder den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Sand, Schlamm, Erde, Kies und Steinen, das Fahren mit Motorsportbooten, das Wasserskilaufen und der Eissport beschränkt oder verboten werden. Die Belange der Wasserwirtschaft sind angemessen zu berücksichtigen. Der Abbau gewerbsmäßig nutzbarer Vorkommen von Bodenschätzen darf nicht untersagt werden.
(3) Der Schonbezirk ist in der Verordnung zu beschreiben. Seine ungefähre Beschreibung genügt, wenn er in einer Karte dargestellt ist, die einen Bestandteil der Verordnung bildet. Die Verkündung der Karte kann dadurch ersetzt werden, dass eine Ausfertigung davon bei dem Landkreis, der kreisfreien oder der großen selbständigen Stadt, zu deren Gebiet der Schonbezirk gehört, zu jedermanns Einsicht aufbewahrt und dass in der Verordnung hierauf hingewiesen wird. Schonbezirke sind durch die Gemeinde mit Schildern zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Aufstellung der Schilder zu dulden.

§ 44
(1) Es ist verboten, beim Fischfang anzuwenden:
1. Sprengstoffe und ähnlich wirkende Stoffe,
2. Mittel und Verfahren, die geeignet sind, die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere zu betäuben oder zu vergiften,
3. Leuchten und Fackeln, die dazu dienen, Tiere anzulocken oder zusammen zu treiben,
4. Schusswaffen.
5. Speere, Harpunen und Schlingen.
(2) Die Bezirksregierung kann für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Verboten des Absatzes l zulassen: sie kann Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes l Nr. 2 auch für die Regulierung von Fischbeständen, von dem Verbot des Absatzes l Nr. 3 auch für den Aalfang zulassen.
(3) Die Verwendung von elektrischem Strom zum Fischfang ist nur mit zugelassenen Geräten und nur soweit zulässig, als sie zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Gewässer oder für wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich ist. Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu regeln. In der Verordnung kann die Verwendung elektrischen Stroms zum Fischfang von einer Genehmigung abhängig gemacht und als Voraussetzung der Genehmigung die Teilnahme an Lehrgängen und eine ausreichende Haftpflichtversicherung vorgeschrieben werden.

Fischseuchen

§ 45
(1) Es ist verboten:
1. Fische oder Krebse, die von einer übertragbaren Krankheit befallen oder krankheitsverdächtig sind, in Gewässer einzubringen;
2. Fische oder Krebse, die von einer übertragbaren Krankheit befallen oder krankheitsverdächtig sind, zur Zucht oder zum Besatz in den Verkehr zu bringen;
3. aus Teichen oder sonstigen zur Fischhaltung bestimmten Behältern, in denen eine übertragbare Fischkrankheit verbreitet ist oder Verdacht darauf besteht, Fische in andere Gewässer abschwimmen oder tote Fische in andere Gewässer abtreiben zu lassen.
(2) Übertragbare Krankheiten der Fische und Krebse im Sinne dieses Gesetzes sind die Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC), die infektiöse Virus-Septikämie der Forellen (Forellenseuche), die Pankreas-Nekrose der Forellen und die Krebspest. Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung dieses Gesetz auf weitere übertragbare Krankheiten der Fische und Krebse für anwendbar zu erklären, zu deren Bekämpfung Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich sind.
(3) Krankheitsverdächtig ist jeder Fisch oder Krebs, an dem sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Krankheit befürchten lassen. Außerdem ist krankheitsverdächtig jeder Fisch oder Krebs in einem Teich oder in einem sonstigen zur Fisch- oder Krebshaltung bestimmten Behälter, solange sich in diesem oder in anderen Teichen oder Behältern, die mit ihm eine ständige Wasserverbindung besitzen, erkrankte Fische oder Krebse befinden.

§ 46
(1) Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung zum Schutz der Fisch- und Krebsbestände gegen übertragbare Krankheiten und zu deren Bekämpfung zu bestimmen,
1. dass Fischereiberechtigte, Fischereigenossenschaften, Fischereipächter und Fischereiaufseher sowie Tierärzte und Untersuchungsanstalten es der zuständigen Behörde anzuzeigen haben, wenn der Ausbruch einer Krankheit in einem Gewässer festgestellt ist oder bestimmte Verdachtserscheinungen aufgetreten sind.
2. dass Fische und Krebse zur Zucht oder zum Besatz nur in den Verkehr gebracht und in ein Gewässer nur eingebracht werden dürfen, wenn entweder ihr Zuchtbetrieb einem amtlich überwachten Fischgesundheitsdienst angeschlossen ist und dessen Zeugnis dafür vorliegt, dass der Bestand gesund ist, oder wenn ein tierärztliches Zeugnis für die Gesundheit des Bestandes vorliegt.
3. dass Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Teichen und anderen Behältern, in denen Fische oder Krebse gehalten werden, bestimmte Maßnahmen, z. B. die unschädliche Beseitigung verendeter Fische oder Krebse oder die Entseuchung von Behältern und Geräten, durchzuführen oder bestimmte Maßnahmen zu unterlassen haben.
(2) Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung die Ausstellung von Gesundheitszeugnissen für Fi schund Krebsbestände zu regeln.

Schutz der Fischerei

§ 47
Ein fließendes Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen für den Fischwechsel nicht auf mehr als den halben Querschnitt bei Mittelwasserstand, vom Ufer aus gemessen, versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht wesentlich beeinträchtigen. Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen zu treffen. In der Verordnung können Ausnahmen von dem Verbot des Satzes l für den Aalfang zugelassen werden.

§ 48
(1) Wer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere bauliche Anlagen (Sperren), die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, in einem fließenden Gewässer errichtet, muß auf seine Kosten ausreichende Fischwege anlegen und unterhalten.
(2) Die für die wasserrechtliche Genehmigung der Sperre zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen befreien.
1. wenn die Sperre nicht auf Dauer errichtet wird oder
2. wenn die Anlage oder Unterhaltung des Fischweges Kosten verursachen würde, die in keinem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Nutzen stehen.
Ist durch die Sperre eine Verminderung des Fischbestandes zu erwarten, so hat derjenige, der die Sperre errichtet hat und von der Verpflichtung zur Anlage von Fischwegen befreit worden ist, dem Fischereiberechtigten die Kosten der Beschaffung von Fischbesatz in angemessenem Umfang zu erstatten.
(3) Die Bezirksregierung setzt für Gewässer erster Ordnung durch Verfügung an den für den Fischweg Unterhaltspflichtigen die Zeiten fest, in denen im Interesse der Fischerei der Fischweg offen und betriebsfähig zu halten ist. Für alle übrigen Gewässer obliegt diese Festsetzung den Landkreisen und den kreisfreien Städten. Die großen selbständigen Städte sind für die Gewässer in ihrem Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§ 11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§ 12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.

§ 49
(1) In den Fischwegen ist der Fischfang verboten.
(2) In den Zeiten, in denen der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang auch in den angrenzenden Gewässerstrecken verboten. Wird durch das Verbot der jährliche Ertrag der Fischerei in diesen Gewässerstrecken erheblich gemindert, so hat der für den Fischweg Unterhaltungspflichtige dem Fischereiberechtigten den Ausfall gegenüber den Fangergebnissen zu ersetzen, die zu erwarten wären, wenn die Sperre nicht bestünde.
(3) Die Bezirksregierung setzt für Gewässer erster Ordnung durch Verfügung an die Fischereiberechtigten und Fischereipächter die Grenzen der Verbotszone (Absatz 2) in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung fest. Für alle übrigen Gewässer obliegt diese Festsetzung den Landkreisen und den kreisfreien Städten. Die großen selbständigen Städte sind für die Gewässer in ihrem Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.

§ 50
Wird eine Genehmigung nach dem Niedersächsischen Wassergesetz für die Errichtung einer Anlage zur Wasserentnahme oder eines Triebwerkes erteilt, so soll die Wasserbehörde dem Unternehmer auferlegen, durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen in den Ein- und Ausfluss zu verhindern.

§ 51
(1) Wer ein Gewässer ablässt, hat dem Fischereiberechtigten den Beginn und die Dauer angemessene Zeit vorher anzuzeigen.
(2) Teilt der Fischereiberechtigte dem Gewässerunterhaltungspflichtigen schriftlich mit, dass er in dem Gewässer regelmäßig Fischereivorrichtungen anbringt, so hat der Gewässerunterhaltungspflichtige ihm Beginn und Dauer aller Arbeiten unter Wasser einschließlich des Mähens angemessene Zeit vorher anzuzeigen.

§ 52
Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so dürfen Personen, die zum Fischfang nicht befugt sind, die Rückkehr der Fische in das Gewässer nicht verhindern.

Erlass von Verordnungen zum Schutz der Fischbestände und der Fischerei

§ 53
(1) Soweit es zum Schutz der Fischbestände, zum Schutzseltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten oder zur Verhinderung von Nachteilen für den Fischfang erforderlich ist, wird der zuständige Minister ermächtigt, durch Verordnung für die Binnengewässer, ausgenommen künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt sind, Bestimmungen zu treffen über:
1. die Schonzeiten der Fische und Krebse,
2. Verbote und Beschränkungen des Fischfangs und die Behandlung ständiger Fischereivorrichtungen während der Schonzeit,
3. das Größenmaß, das Fische und Krebse für den Fang mindestens haben müssen,
4. die Behandlung, Anlandung, Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische und Krebse.
5. das Aussetzen fremder Fisch- und Krebsarten in einem Gewässer,
6. die Art. die Beschaffenheit, die Benutzung und die Verwendungszeiten der Fischereigeräte.
7. die Art und Zeit der Werbung und Bekämpfung von Wasserpflanzen,
8. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
9. den Schutz der Fischnährtiere,
10. die Verhinderung von gegenseitigen Störungen beim Fischfang,
11. die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter.
12. die Beschaffenheit von Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in Gewässer oder in Anlagen oder den Fischwechsel verhindern sollen.
(2) Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen nach Absatz l Nrn. l bis 6 und 9 bis 11 sowie Bestimmungen zum Schutz weiterer Arten von Meerestieren, die in den Küstengewässern zu Erwerbszwecken gefangen werden, auch für die Küstengewässer zu treffen.
(3) Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen nach Absatz l Nrn. 2. 5. 6 und 7 auch zum Schutz der natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern und an deren Ufern zu treffen.
(4) Bei Regelungen nach Absatz l Nr. 7 sind die Belange der Gewässerunterhaltung (§ 81 des Niedersächsischen Wassergesetzes) zu berücksichtigen.

Vereinigungen von Sportfischern

§ 54
(1) Eine Vereinigung von Sportfischern ist auf Antrag durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt anzuerkennen, wenn sie
1. rechtsfähig ist und ihren Sitz in Niedersachsen hat.
2. gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts ist, 3. mindestens 30 Mitglieder hat und ihre Satzung den Beitritt jeder weiteren unbescholtenen Person zulässt,
4. ihre Mitglieder eine Fischerprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband ablegen lässt.
5. über hinreichend ausgebildete Gewässerwarte verfügt.
Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§ 12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen.
1. wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
2. wenn die Vereinigung bei der Bewirtschaftung von Fischgewässern gröblich oder wiederholt gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt oder behördlichen Auflagen auf Grund dieses Gesetzes nicht nachkommt oder
3. wenn die Vereinigung Mitglieder, die beim Fischfang gröblich oder wiederholt gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen haben, nicht ausschließt.
(3) Ein Verband, in dem sich mehrere Vereinigungen von Sportfischern zusammengeschlossen haben, ist auf Antrag durch den zuständigen Minister als Landesfischereiverband anzuerkennen, wenn er
1. die Voraussetzungen des Absatzes l Satz l Nrn. l und 2 erfüllt,
2. nach seiner Tätigkeit und nach der Zahl der Mitglieder der in ihm zusammengeschlossenen Sportfischervereinigungen überörtliche Bedeutung hat und
3. offene Fischerprüfungen für jedermann abhält, in denen ausreichende Kenntnisse der Fischarten und ihrer Lebensweise, der Fanggeräte und ihrer Handhabung, der Behandlung gefangener Fische und der gesetzlichen Vorschriften über die Fischerei und den Tierschutz nachzuweisen sind.
Die Anerkennung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Verband auch Berufsfischer als Mitglieder angehören. Für den Widerruf der Anerkennung gilt Absatz 2 sinngemäß.
(4) Die Landesbehörden sollen in allen grundsätzlichen fischereifachlichen Fragen Stellungnahmen der anerkannten Landesfischereiverbände einholen.

Fischereiaufsicht

§ 55
(1) Die Aufsicht über die Fischerei in den Küstengewässern führt das Fischereiamt für die Küstengewässer.
(2) Die Aufsicht über die Fischerei in den Binnengewässern führen die Gemeinden.

§ 56
(1) Soweit es zur Wahrnehmung der Fischereiaufsicht erforderlich ist, bestellen das Fischereiamt für die Küstengewässer und die Gemeinden eigene Vollzugsbeamte. Sie können auch ehrenamtliche Fischereiaufseher bestellen.
(2) Die Gemeinden können auch auf Vorschlag der Fischereigenossenschaften, Fischereiberechtigten und Fischereipächter für deren Gewässer geeignete Personen, die zu diesen in einem Dienst- oder Mitgliedschaftsverhältnis stehen, zu Fischereiaufsehern bestellen. Die Bestellung begründet kein Dienstverhältnis des Fischereiaufsehers zur Gemeinde.
(3) Die Vollzugsbeamten und die Fischereiaufseher sind befugt, jederzeit die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fanggeräte und Fische in Fischereifahrzeugen sowie Fischbehälter in Gewässern zu durchsuchen. Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren.

Fischereierlaubnisschein, Fischereischein

§ 57
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, oder wer als Fischereiberechtigter auf Grund einer Erlaubnis der Fischereigenossenschaft (§§ 24, 25) den Fischfang ausübt, hat einen Fischereischein oder einen Personalausweis sowie eine von dem Berechtigten ausgestellte Bescheinigung über seine Befugnis bei sich zu führen (Fischereierlaubnisschein) und diese auf Verlangen den Polizeibeamten, den mit der Fischereiaufsicht betrauten Vollzugsbeamten, den Fischereiaufsehern sowie den Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes vorzulegen.
(2) Ein Fischereierlaubnisschein ist nicht erforderlich:
1. bei Anwesenheit des Berechtigten oder eines Beauftragten des Berechtigten,
2. bei Fischereiwettbewerben und Prüfungen, die von einer anerkannten Vereinigung von Sportfischern (§ 54 Abs. 1) oder einem anerkannten Landesfischereiverband (§ 54 Abs. 3) veranstaltet werden.

§ 58
(1) Der Fischereierlaubnisschein (§ 57) muss folgende Angaben enthalten:
1. den Namen dessen, der die Fischereierlaubnis erteilt, sowie seine Unterschrift oder die seines Bevollmächtigten,
2. den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Erlaubnisinhabers,
3. den Tag der Ausstellung und die Dauer der Fischereierlaubnis,
4. die Gewässer oder Gewässerstrecken, auf die sich die Erlaubnis erstreckt,
5. die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.
(2) Der zuständige Minister wird ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass für die Fischereierlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden sind.

§ 59
(1) Personen mit Haupt Wohnsitz in Niedersachsen, die
1. das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. eine Fischerprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband oder die vorgeschriebene Fischerprüfung in einem anderen Bundesland oder die Prüfung als Berufsfischer abgelegt haben,
hat die Gemeinde ihres Wohnsitzes auf Antrag einen Fischereischein als Lichtbildausweis auszustellen. Der Fischereischein gilt für unbeschränkte Zeit.
(2) Personen, die mindestens drei Jahre als Küstenfischer tätig waren und das für die Führung eines Fischereifahrzeugs erforderliche Patent besitzen, kann ein Fischereischein auch ohne Prüfung ausgestellt werden.
(3) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
1. die entmündigt sind oder unter vorläufiger Vormundschaft stehen,
2. die gröblich oder wiederholt gegen Vorschriften des Fischereirechts oder des Tierschutzrechts verstoßen haben.
(4) Treten Umstände nachträglich ein, deretwegen der Fischereischein versagt werden könnte, oder werden sie der Gemeinde nachträglich bekannt, so kann diese den Fischereischein für ungültig erklären und einziehen.

Fischereikundlicher Dienst

§ 60
(1) Die Verwaltungsbehörden werden bei ihren Aufgaben nach diesem Gesetz durch den fischereikundlichen Dienst des Landes beraten und unterstützt. Die Angehörigen des fischereikundlichen Dienstes haben die Befugnisse nach § 56 Abs. 3. Sie sind befugt, gegen Empfangsbescheinigung sowie gegen angemessene Entschädigung aus Teichen, Anlagen und Behältern Fische und Krebse zur Untersuchung zu entnehmen sowie nach vorheriger Benachrichtigung des Berechtigten Probefischfänge durchzuführen und dabei gefangene Fische gegen angemessene Entschädigung zu behalten.
(2) Die mit dem fischereikundlichen Dienst betrauten Behörden können von Fischereiberechtigten, Fischereigenossenschaften, Fischereipächtern, Gewässereigentümern und den Inhabern einer Fischereierlaubnis die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte verlangen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. l Nrn. l bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Absatz l und 2 gilt entsprechend für die beamteten Tierärzte bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz.
(4) Die Betreuungsaufgaben, die den Landwirtschaftskammern nach dem Gesetz über Landwirtschaftskammern hinsichtlich der Fischerei in den Binnen- und Küstengewässern sowie der Kleinen Hochseefischerei obliegen, bleiben unberührt.

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 61
Wer sich unbefugt Muscheln aus Muschelkulturbezirken (§ 17 Abs. 3) zueignet, die Kulturen beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 62
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang befugt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführt.
2. fremde Grundstücke entgegen einem Verbot nach § 10 Abs. 3 zum Fischen betritt,
3. Jugendlichen unter 14 Jahren entgegen § 15 den Fischfang gestattet,
4. entgegen § 17 Abs. l in Küstengewässern ohne Erlaubnis auf Muscheln fischt,
5. entgegen § 17 Abs. 4 unbefugt in einem Muschelkulturbezirk den Fischfang ausübt oder den Bezirk unbefugt mit einem Fahrzeug überfährt, das an anderer Stelle zur Muschelwerbung verwandt worden ist,
6. entgegen § 22 Abs. l als Verpächter einen Fischereipachtvertrag nicht fristgemäß zur Genehmigung vorlegt oder als Pächter auf Grund eines Fischereipachtvertrages fischt, ehe er genehmigt worden ist oder als genehmigt gilt,
7. in einem Gewässer den Fischfang ausübt, in dem dieser nach § 41 Abs. 3 untersagt ist, oder als Berechtigter anderen den Fischfang erlaubt,
8. entgegen § 44 beim Fischfang verbotene Mittel oder Verfahren anwendet,
9. gegen die Verbote des § 45 verstößt, 10. entgegen § 47 ein fließendes Gewässer für den Fischwechsel sperrt oder mit ständigen Fischereivorrichtungen keinen angemessenen Abstand von anderen hält.
11. entgegen § 49 in Fischwegen oder den angrenzenden Gewässerstrecken den Fischfang ausübt,
12. entgegen § 51 ein Gewässer ablässt oder in dem Gewässer Arbeiten unter Wasser durchführt, ohne den Fischereiberechtigten vorher fristgemäß zu unterrichten,
13. entgegen § 52 die Rückkehr der Fische in ein ausgeufertes Gewässer verhindert,
14. entgegen §§ 57 und 58 beim Fischfang nicht den vorgeschriebenen Fischereierlaubnisschein oder keinen Fischereischein oder Personalausweis mit sich führt oder diese auf Verlangen nicht vorzeigt,
15. entgegen § 60 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt.
16. einer Verordnung auf Grund des § 17 Abs. l, des § 43 Abs. l, des § 44 Abs. 3. des § 46 oder des § 53 zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Geräte und Mittel, die bei einer Ordnungswidrigkeit benutzt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. l Nr. l des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bei der Fischerei in Küstengewässern:
das Fischereiamt für die Küstengewässer:
2. für die Verfolgung und Ahndung aller anderen Ordnungswidrigkeiten:
der Landkreis oder die kreisfreie Stadt.
Die großen selbständigen Städte sind für ihr Gebiet an Stelle des Landkreises zuständig (§11 Abs. l Satz l der Niedersächsischen Gemeindeordnung). Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden (§12 Abs. l Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 63
(1) § 11 Abs. 2 und § 21 gelten nicht für Fischereipachtverträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind.
(2) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Fischerei in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk verpachtet, so tritt die Fischereigenossenschaft mit Ablauf des zweiten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnenden Pachtjahres in die Rechte und Pflichten des Verpächters ein. Die Fischereigenossenschaft kann mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende des Kalenderjahres den Pachtvertrag kündigen. Im Falle der Kündigung hat die Fischereigenossenschaft dem Berechtigten Aufwendungen zu ersetzen, die dieser im Vertrauen auf die vereinbarte Dauer des Pachtverhältnisses gemacht hat.
(3) Jedes Mitglied einer Fischereigenossenschaft kann innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Fischereigenossenschaft verlangen, dass diese ihm die Befugnis zum Fischfang für den Bereich seines Fischereirechts auf angemessene Zeit und zu angemessenen Bedingungen überlässt, wenn
1. das Mitglied bisher die Fischerei auf Grund seines Rechtes selbst ausgeübt hat und
2. der Verlust der eigenen Befugnis zum Fischfang für das Mitglied wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben würde, die bei Abwägung der beiderseitigen Interessen sowie unter Berücksichtigung etwaiger von der Fischereigenossenschaft angebotener anderer Leistungen ihm nicht zumutbar erscheinen.

§ 64
(1) Soweit es zur besseren Nutzung und Hege der Fischbestände erforderlich ist, kann die Bezirksregierung durch Verordnung auch für die Elbe Fischereibezirke bilden und die Fischereiberechtigten innerhalb eines Fischereibezirks zu einer Fischereigenossenschaft zusammenschließen. Die §§19 bis 39 sind anzuwenden, § 63 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Die Befugnisse der Fischereigenossenschaft können in der Verordnung auf Hegemaßnahmen, insbesondere auf die Einbringung von Besatz, beschränkt werden.
(2) Eine Verordnung nach Absatz l darf nur erlassen werden, wenn die Inhaber von Fischereirechten für mehr als die Hälfte der betroffenen Gewässerfläche der Bildung eines Fischereibezirks und dem Zusammenschluss der Fischereiberechtigten zu einer Fischereigenossenschaft zugestimmt haben. Hat der Inhaber eines Fischereirechts seine Zustimmung schriftlich oder zur Niederschrift einer Behörde oder eines Notars erklärt, so kann diese Erklärung erst nach Ablauf von zwei Jahren widerrufen werden.

§ 65
(1) Die Satzungen der Fischereigenossenschaften nach bisherigem Recht treten außer Kraft, soweit sie mit diesem Gesetz nicht vereinbar sind.
(2) Fischereigenossenschaften nach bisherigem Recht, deren Fischgewässer nach § 18 keinen Fischereibezirk bilden, sind durch die Aufsichtsbehörde aufzulösen. Die §§ 40 und 41 des Realverbandsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Etwa verbleibendes Vermögen ist auf die Mitglieder zu verteilen.

§ 66
Soweit sich nach bisherigem Recht die Fischereibezirke
1. der Fischereigenossenschaft für den Fischereibezirk Weser I (Anlage 2 Nr. 63),
2. der Fischereigenossenschaft für den Fischereibezirk Schwülme (Anlage 2 Nr. 57) und
3. der Fischereigenossenschaft für den Fischereibezirk Weser IV (Anlage 2 Nr. 66)
auch auf Gewässer in anderen Bundesländern erstrecken, bleiben ihre Aufgaben und Befugnisse für diese Gewässer sowie die Mitgliedschaft der in diesen Gewässern Fischereiberechtigten durch dieses Gesetz unberührt.

§ 67
Für Schonbezirke und Schonreviere nach bisherigem Recht erlässt die zuständige Behörde durch Verordnung nach § 43 die erforderlichen Bestimmungen. Die Beschränkungen auf Grund des bisherigen Rechts erlöschen spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 68
§ 47 gilt nicht für ständige Fischereivorrichtungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden sind, in dem Umfang, in dem der Fischereiberechtigte sie rechtmäßig benutzen darf.

§ 69
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gültigen Fischereischeine einschließlich der Jugendfischereischeine gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter. Eine Verlängerung ist nicht zulässig.
(2) Personen mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen, denen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in drei aufeinander folgenden Jahren ein Jahresfischereischein für Erwachsene ausgestellt worden ist, ist auf Antrag ein Fischereischein ohne Fischerprüfung auszustellen.

§ 70
Die Verwaltungskosten, die den kommunalen Gebietskörperschaften nach diesem Gesetz entstehen, werden im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt.

§ 71 - § 73
vollkommen uninteressant – nur Beamtengelaber

§ 74
Dieses Gesetz tritt am 1. März 1978 in Kraft.





Das Landesfischereigesetz  Stand 22. Juni 1994


§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in stehenden und fließenden Gewässern. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Stehende Gewässer sind Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen und oberirdischen Abfluss. Talsperren und Schifffahrtskanäle gelten als stehende Gewässer. Alle anderen Gewässer sind fließende Gewässer.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, sofern sie
1. gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, abgesperrt sind,
2. dauernd bewirtschaftet,
3. regelmäßig abgelassen und
4. nicht angelfischereilich genutzt werden.
(4) Privatgewässer sind stehende Gewässer, die gegen jeden Fischwechsel abgesperrt sind, an denen Alleineigentum, Eigentum zur gesamten Hand oder Miteigentum besteht und die
a) zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören oder
b) nicht größer als 0,5 Hektar sind.
Das gleiche gilt für Teiche, die in Verbindung mit fließenden Gewässern stehen.
(5) Auf Privatgewässer und ihnen gleichgestellte Gewässer (§ 2) finden nur § 31 für den Fischfang mit der Handangel sowie die §§ 39 und 40 Abs. 1 Anwendung.

§ 2 Gleichstellung von stehenden Gewässern mit Privatgewässern
Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag des Inhabers des Fischereirechts für einen bestimmten Zeitraum stehende Gewässer Privatgewässern gleichstellen. Dem Antrag darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses entsprochen werden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 3 Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht
(1) Das Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln (Fische) zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
(2) Das Fischereirecht umfasst die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen heimischen Fischbestand zu erhalten und zu hegen. Künstlicher Besatz ist in der Regel nur zulässig
a) zum Ausgleich bei beeinträchtigter natürlicher Fortpflanzung einer Fischart,
b) zur Wiederansiedlung ursprünglich heimischer Fischarten,
c) nach Fischsterben,
d) zum Ersatzbesatz in neu geschaffenen Gewässern,
e) in den Fällen der §§ 40 Abs. 2 und 45 Abs. 3.
Soweit ein Gewässer nicht nur fischereilich genutzt wird, sind die anderen Nutzungsarten angemessen zu berücksichtigen.
(3) Liegt ein nach § 30 a verbindlicher Hegeplan vor, so ist das Fischereirecht nur nach Maßgabe dieses Planes auszuüben.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 2 kann auf Antrag des Fischereiberechtigten von der oberen Fischereibehörde ausgesetzt werden, solange
a) die Ausübung der Fischerei aufgrund einer behördlichen Maßnahme nicht möglich ist oder
b) der Fischereiberechtigte den Nachweis führt, dass die Erfüllung der Hegepflicht für ihn eine unbillige Härte darstellt, weil eine Nutzung des Fischereirechts nach §13 trotz wiederholten Versuchs nicht möglich ist.
(5) Die Fischereibehörde kann durch ordnungsbehördliche Verordnung bestimmen, dass die Fischerei in und an Gewässern, die Teil einer der Öffentlichkeit zugänglichen Anlage sind oder an eine solche Anlage angrenzen, nicht oder nur zu bestimmten Zeiten ausgeübt werden darf wenn und soweit dies im Interesse der Erholung suchenden Bevölkerung liegt.

§ 4 Inhaber des Fischereirechts
Das Fischereirecht steht vorbehaltlich des § 5 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu; es ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.

§ 5 Aufrechterhaltung selbständiger Fischereirechte
(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbständige Fischereirechte), bleiben aufrechterhalten, soweit sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Wasserbuch oder im Grundbuch eingetragen sind.
(2) Im Gebiet des ehemaligen Landes Lippe bestehende selbständige Fischereirechte erlöschen mit Ablauf des 30. Dezember 1975, wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt im Wasserbuch eingetragen sind.

§ 6 Selbständige Fischereirechte und Gewässereigentum
(1) Ein selbständiges Fischereirecht gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Es braucht, um gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wirksam zu sein, nicht eingetragen zu werden. Der Berechtigte oder der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann jedoch die Eintragung beantragen.
(2) Auf ein Recht im Sinne des Absatzes 1 ist §1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

§ 7 Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen fließender Gewässer
Verändert ein Gewässer infolge natürlicher Ereignisse oder künstlicher Eingriffe sein Bett, so erlischt ein selbständiges Fischereirecht. Beruht die Veränderung des Bettes auf einem künstlichen Eingriff, so ist der dem Berechtigten entstehende Schaden auszugleichen. Diese Verpflichtung zum Ausgleich obliegt dem Träger der Maßnahme.

§ 8 Übertragung von nicht beschränkten selbständigen Fischereirechten
(1) Ein nicht beschränktes selbständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt übertragen werden, es sei denn, die Übertragung erfolgt an den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Das gleiche gilt für einen Vertrag, durch den der Berechtigte sich zur Übertragung des Fischereirechts verpflichtet.
(2) Ein nicht beschränktes selbständiges Fischereirecht das neben anderen nicht beschränkten selbständigen Fischereirechten an denselben Gewässergrundstücken besteht, kann nur auf den Eigentümer des Gewässergrundstücks oder auf einen Inhaber eines nicht beschränkten selbständigen Fischereirechts an diesem Gewässergrundstück übertragen werden. Eine Erbengemeinschaft kann ein solches Recht auch auf einen Miterben übertragen.
(3) Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück als dem Gewässergrundstück verbunden und ist dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so kann das Fischereirecht nur mit Zustimmung des Dritten übertragen werden, wenn dessen Recht berührt wird; die Zustimmungserklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
(4) Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen gehen auf den Erwerber über.

§ 9 Übertragung von beschränkten selbständigen Fischereirechten
Ist ein selbständiges Fischereirecht auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner im § 3 Abs. 1 aufgeführter Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel, auf Zeit oder für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt, so kann es durch Vertrag nur auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks oder auf den Inhaber eines nicht beschränkten selbständigen Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück und nur ungeteilt übertragen werden.

§ 10 Mit dem Eigentum an einem Grundstück verbundene selbständige Fischereirechte
(1) Die §§ 8 und 9 gelten nicht, wenn ein mit dem Eigentum an einem Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht zusammen mit dem Grundstück übertragen wird.
(2) Bei der Teilung eines Grundstücks kann ein mit dem Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht nur ungeteilt auf ein durch die Teilung entstandenes Grundstück übertragen werden. Die Übertragung des selbständigen Fischereirechts bedarf der notariellen Beurkundung.
(3) Enthält ein Vertrag über die Teilung eines Grundstücks keine Vereinbarung über das selbständige Fischereirecht, so erlischt das Recht.

§ 11 Vereinigung von Fischereirechten
Wird ein selbständiges Fischereirecht auf den Eigentümer des Gewässergrundstücks übertragen oder vereinigt sich ein beschränktes Fischereirecht mit einem nicht beschränkten Fischereirecht, so erlischt es als besonderes Recht. Ist das Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt es nur, wenn dieser der Veränderung in öffentlich beglaubigter Form zustimmt.

§ 12 Ausübung des Fischereirechts
(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch Vertrag in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang (Fischereierlaubnisvertrag) übertragen werden, soweit eine Übertragung nicht ausgeschlossen ist. Die Rechte aus einem Fischereierlaubnisvertrag dürfen erst nach Erteilung eines Erlaubnisscheins ausgeübt werden.
(2) Der Fischereipachtvertrag gibt die Befugnis zum Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen.

§ 12 a Ruhen der Fischerei
(1) In künstlichen stehenden Gewässern mit Ausnahme von Privatgewässern nach § 1 Abs. 4 sind während ihrer Entstehung alle im Hinblick auf eine spätere fischereiliche Nutzung gerichteten Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Fischbestand zu verändern. Das gleiche gilt während der ersten drei Jahre nach ihrer Entstehung. In dieser Zeit ruht auch die Ausübung des Fischereirechts (§ 12).
(2) Ist ein stehendes Gewässer aufgrund einer behördlichen Zulassung hergestellt worden, mit der die Verpflichtung zur Herrichtung verbunden worden ist, beginnen die in Absatz 1 Sätze 2 und 3 genannten Fristen für das Ruhen der Fischerei mit der Abnahme der Herrichtungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde. In den übrigen Fällen beginnen die Fristen mit der Entstehung des Gewässers. Wird ein Gewässer in zeitlich und räumlich festgelegten Teilabschnitten hergestellt, so gelten die Fristen für den jeweiligen Teilabschnitt.
(3) Die obere Fischereibehörde kann abweichend von Absatz 1 Sätze 2 und 3 im Benehmen mit der für die Zulassung des Gewässerbaus zuständigen Stelle eine beschränkte Ausübung des Fischereirechts zulassen, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt.

§ 13 Nutzung von Fischereirechten
Fischereirechte sind ausschließlich durch Abschluss von Fischereipacht- oder Fischereierlaubnisverträgen zu nutzen.

§ 14 Fischereipachtvertrag
(1) Abschluss und Änderungen eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Pachtzeit muss mindestens zwölf Jahre betragen; die Fischereibehörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten hiervon Ausnahmen zulassen.
(2) Verträge, die gegen Absatz 1 verstoßen, sind nichtig.
(3) Auf den Fischereipachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 571 bis 579, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

§ 15 Genehmigungspflicht für Fischereipachtverträge
(1) Der Abschluss und die Änderung von Fischereipachtverträgen bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde, es sei denn, der Pächter ist Berufsfischer. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Fischereibehörde nicht innerhalb von vier Monaten eine Entscheidung getroffen hat.
(2) Der Verpächter ist verpflichtet, den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages der Fischereibehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss des Vertrages anzuzeigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Pachtverträge keine Anwendung, es sei denn, sie werden geändert.

§ 16 Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen
(1) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes sichergestellt ist oder der Pächter nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Hege bietet.
(2) Die Erfüllung der Erfordernisse des Absatzes 1 soll durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden.
(3) Durch Auflagen ist ferner sicherzustellen, dass der Pächter Fischereierlaubnisverträge in angemessener Zahl abschließt, wobei keine Gegenleistung gefordert werden darf, die in einem Missverhältnis zum Verkehrswert des übertragenen Rechts steht.

§ 17 Fischereierlaubnisverträge
(1) Wird ein Fischereirecht durch den Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen genutzt, so sind Verträge in angemessener Zahl abzuschließen, wobei keine Gegenleistung gefordert werden darf, die in einem Missverhältnis zum Verkehrswert des übertragenen Rechts steht. Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, auf Verlangen der Fischereibehörde innerhalb einer bestimmten Frist über die Fischereierlaubnisverträge, insbesondere deren Zahl Auskunft zu erteilen. Die Fischereibehörde kann anordnen, in welcher Zahl Fischereierlaubnisverträge abzuschließen sind. Den Anordnungen ist der Fischbestand zugrunde zu legen. Will ein Fischereiberechtigter an einem stehenden Gewässer die Fischerei auch selbst ausüben, so ist dies bei der Anordnung über die angemessene Zahl der abzuschließenden Erlaubnisverträge zu berücksichtigen.
(2) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines Fischereischeins sind.

§ 18 Fischereiausübung in blind endenden Gewässern
(1) Steht ein fließendes Gewässer in Verbindung mit einem blind endenden Gewässer, so kann der im fließenden Gewässer an der Verbindungsstelle oder der in dem blind endenden Gewässer Fischereiausübungsberechtigte dieses gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde absperren. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn fischereibiologische Gründe nicht entgegenstehen. Solange das blind endende Gewässer nicht abgesperrt ist, ist ausschließlich der im fließenden Gewässer zur Fischerei berechtigte befugt, die Fischerei im blind endenden Gewässer auszuüben. Abweichende Vereinbarungen sind zulässig; sie bedürfen der Schriftform.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 3 steht dem sonst Fischereiausübungsberechtigten gegen den Fischereiausübungsberechtigten im fließenden Gewässer ein Ausgleichsanspruch zu.

§ 19 Fischfang an überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so ist der Fischereiausübungsberechtigte befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen. Von der Befischung sind überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen und eingefriedete Grundstücke ausgeschlossen. Eingezäunte Viehweiden gelten insoweit nicht als eingefriedete Grundstücke.
(2) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.
(3) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb einer Woche nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.
(4) Bei der Ausübung der Fischerei nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 entstandene Nachteile sind auszugleichen.

§ 20 Zugang zu Gewässern
(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, an das Wasser angrenzende Ufer, Inseln, Anlandungen, Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Entstandene Nachteile hat der Fischereiausübungsberechtige auszugleichen.
(2) Kann ein Fischereiausübungsberechtigter ein Gewässer oder ein überflutetes Grundstück nicht über einen öffentlichen Weg oder nur über einen unzumutbaren Umweg erreichen, so ist er nach Abschluss einer Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten befugt, auf eigene Gefahr Grundstücke zu betreten. Ist der Fischereiberechtigte Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Ufergrundstücks oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke mit dem Abschluss eines Fischereipachtvertrages oder eines Fischereierlaubnisvertrages, auch wenn er mit dem Fischereipächter abgeschlossen worden ist, als erteilt. Das gleiche gilt, wenn ein Fischereiberechtigter Mitglied einer Fischereigenossenschaft ist und der Fischereipachtvertrag oder der Fischereierlaubnisvertrag mit der Fischereigenossenschaft geschlossen worden ist. Entstandene Nachteile sind auszugleichen. Zum Ausgleich sind gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Nutzungsberechtigten der Pächter und, soweit ein Pachtvertrag nicht abgeschlossen ist, der sonstige Fischereiausübungsberechtigte verpflichtet.
(3) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, so ist die Fischereibehörde auf Antrag verpflichtet, auf eine gütliche Einigung zwischen dem Fischereiberechtigten, dem Fischereiausübungsberechtigten und dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten der Grundstücke hinzuwirken. Kann eine Vereinbarung nicht herbeigeführt werden, so legt die Fischereibehörde den Zugangsweg fest.
(4) Die Befugnis nach Absatz 2 Satz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.
(5) Die Fischereibehörde kann das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutz der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, erforderlich ist.

§ 21 Gemeinschaftlicher Fischereibezirk Abrundung von Fischereibezirken
(1) Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte an fließenden Gewässern einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk.
(2) Benachbarte gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen können durch die Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammengeschlossen werden, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist.
(3) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehender gemeinschaftlicher Fischereibezirk gilt als Fischereibezirk im Sinne des Absatzes 1.

§ 22 Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehören, bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte als Fischereiberechtigte.
(2) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten bestimmt sich nach dem Wert der Fischereirechte. Die Genossenschaftsversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder einen anderen Maßstab bestimmen.
(3) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Aus dem Mitgliederverzeichnis müssen der Anteil und der Umfang des Stimmrechts der Mitglieder hervorgehen.
(4) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Fischereigenossenschaft gilt als Genossenschaft im Sinne des Absatzes 1. Ihre Satzung ist innerhalb eines Jahres den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.

§ 23 Bestehende Verträge
(1) Bestehende Verträge über die Ausübung eines Fischereirechts treten sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit das Vertragsverhältnis nicht vorher endet.
(2) Absatz 1 gilt nicht für bestehende Verträge, die nach der Feststellung der Fischereibehörde den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und der §§ 13 und 15 Rechnung tragen.

§ 24 Entschädigungen
(1) Stellt eine Regelung nach den §§ 21 bis 23 eine Enteignung dar und entstehen dadurch einem Berechtigten Nachteile, so ist er zu entschädigen. Die Entschädigung hat bei vorzeitigem Außerkrafttreten von Verträgen über die Ausübung von Fischereirechten an stehenden Gewässern der Fischereiberechtigte, im übrigen die Fischereigenossenschaft zu leisten.
(2) Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden.

§ 25 Satzung der Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben. In der Satzung sind die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft im Rahmen dieses Gesetzes zu regeln.
(2) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über:
1. Name und Sitz der Genossenschaft,
2. das Gebiet der Genossenschaft,
3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung der Werte der einzelnen Fischereirechte,
4. die Voraussetzungen, unter denen eine Umlage erhoben werden kann,
5. das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,
6. die Aufgaben der Genossenschaftsversammlung, des Vorstandes und des Vorsitzenden,
7. die Form für Bekanntmachungen der Genossenschaft
(3) Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung oder Änderungen den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen gesetzlichen Vorschriften nicht widersprechen.
(4) Die Fischereigenossenschaft hat die genehmigte Satzung öffentlich auszulegen, sie hat die Genehmigung sowie Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.

§ 26 Organe
Organe der Fischereigenossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung und der Vorstand.

§ 27 Genossenschaftsversammlung
(1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung; sie wählt den Vorstand sowie dessen Vorsitzenden und nimmt die ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.
(2) Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Im übrigen richtet sich das Stimmrecht nach dem Wert des Fischereirechts. Beschlüsse der Fischereigenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Genossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Werte der Fischereirechte.
(3) Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder berechtigt Sie können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten. Die Vollmacht bedarf der Schriftform.
(4) Die Satzung oder eine Änderung der Satzung sind von der Genossenschaftsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen der Mitglieder zu beschließen. Konnte die Genossenschaftsversammlung die Satzung oder eine Satzungsänderung deswegen nicht beschließen, weil die erforderliche Mehrheit nicht anwesend oder vertreten war, so kann innerhalb eines Monats eine weitere Genossenschaftsversammlung einberufen werden, die über die Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschließt
(5) Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes. Die Genossenschaftsversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Sie muß einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung der Genossenschaftsversammlung anordnen, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 28 Vorstand
(1) Der Vorstand der Fischereigenossenschaft besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Ist wegen der geringen Mitgliederzahl einer Fischereigenossenschaft ein mehrköpfiger Vorstand zweckmäßig, so kann die Satzung festlegen, dass der Vorstand aus einem Mitglied besteht (Vorsteher).
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung die übrige Verwaltung der Fischereigenossenschaft und vertritt die Fischereigenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Satzung kann für die Mitglieder des Vorstandes eine angemessene Aufwandsentschädigung vorsehen.

 

§ 29 Konstituierung der Genossenschaft
(1) Solange ein Vorstand nicht gewählt ist, werden die Geschäfte des Genossenschaftsvorstandes von dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde wahrgenommen. Dieser ist verpflichtet, spätestens innerhalb eines Jahres nach Entstehung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen. Die Einladung zu der Genossenschaftsversammlung ist den bekannten Mitgliedern der Genossenschaft nach den Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes mindestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung zuzustellen. Mit der Einladung ist eine Aufstellung der bekannten Mitglieder der Genossenschaft und der nach § 22 Abs. 2 berechneten Stimmrechte sowie ein Satzungsentwurf zu übersenden. Die beabsichtigte Genossenschaftsversammlung ist von der Gemeinde ortsüblich öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass das Mitgliederverzeichnis und der Satzungsentwurf während drei Wochen bei der Gemeinde offenliegen.
(2) Beschließt eine Fischereigenossenschaft nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Entstehung eine Satzung, so setzt die Aufsichtsbehörde die Satzung fest. Die festgesetzte Satzung ist in der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen.

§ 30 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft unterliegt der Aufsicht des Staates.
(2) Hat die Fischereigenossenschaft ihren Sitz im Gebiet eines Kreises, so ist Aufsichtsbehörde der Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde (§ 48 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1969 – GV. NW. S. 670 -). Hat die Fischereigenossenschaft ihren Sitz im Gebiet einer kreisfreien Stadt, so ist Aufsichtsbehörde die kreisfreie Stadt.
(3) Obere Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung.
(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft.

§ 30 a Hegeplan
(1) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung Landwirtschaft wird ermächtigt, nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags durch Rechtsverordnung Gewässer oder Gewässersysteme mit besonderer fischereilicher und ökologischer Bedeutung zu bestimmen, für die die die Fischereiberechtigten Hegepläne aufzustellen haben. Die Fischereiberechtigten können von der obersten Fischereibehörde die Erstattung der Kosten für die Aufstellung der Hegepläne nach Satz 1 in angemessener Höhe aus dem Aufkommen der Fischereiabgabe (§ 36 Abs. 2) verlangen. Wird innerhalb der in Absatz 5 vorgeschriebenen Frist kein genehmigungsfähiger Hegeplan nach Satz 1 vorgelegt, so kann die obere Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung von einem weiteren Monat den Hegeplan anstellen.
(2) Für alle übrigen Gewässer können die Fischereiberechtigten Hegepläne aufstellen. Steht an einem stehenden Gewässer mehreren Berechtigen ein Fischereirecht zu, so ist nur ein gemeinsamer Hegeplan zulässig.
(3) Im Hegeplan sind der Bedeutung des Gewässers angemessene Bestimmungen zu treffen über:
1. Maßnahmen zur Ermittlung des Gewässerzustandes und zur Ermittlung des Fischbestandes,
2. Maßnahmen zur Erhaltung des Fischbestandes und zum Fischbesatz,
3. Das Ausmaß des Fischfangs aufgrund der natürlichen Nahrungsgrundlage und des Fischaufkommens,
4. Die statistische Erfassung der Fänge und des Besatzes,
5. Maßnahmen zur Selbstüberwachung der Durchführung des Hegeplanes.
Hegepläne angrenzender Fischereibezirke sollen aufeinander abgestimmt werden.
(4) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags und nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen durch Rechtsverordnung die Form und den Mindestinhalt der Hegepläne festzulegen.
(5) Der Hegeplan wird in der Regel für eine Geltungsdauer von drei Kalenderjahren aufgestellt und ist spätestens vier Monate vor Beginn seiner Laufzeit der unteren Fischereibehörde vorzulegen. Die Geltungsdauer kann mit Zustimmung der für die Genehmigung zuständigen Fischereibehörde geändert werden, wenn dies fischereibiologisch begründet ist.
(6) Der Hegeplan bedarf der behördlichen Genehmigung. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung eines Hegeplanes nach Absatz 1 ist die obere Fischereibehörde. Für die Genehmigung eines Hegeplanes nach Absatz 2 ist die untere Fischereibehörde zuständig.
(7) Die nach Absatz 6 zuständige Fischereibehörde entscheidet über die Genehmigung des Hegeplanes nach Anhörung des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.
(8) Der Hegeplan ist zu genehmigen, wenn die geplanten Maßnahmen geeignet sind, den Fischbestand im Sinne von § 3 Abs. 2 zu erhalten und eine ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung zu sichern. Liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach Satz 1 nicht vor, so kann die nach Absatz 6 zuständige Fischereibehörde eine Überarbeitung des Hegeplanes verlangen.

§ 31 Fischerprüfung
(1) Wer die Fischerei ausübt, muss, unbeschadet des Absatzes 2 Inhaber eines Fischereischeins sein, diesen bei sich führen und auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden und den Fischereiaufsehern (§ 54) zur Prüfung aushändigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich
a) für Personen, die einen Fischereiberechtigten, einen Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eins Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen, es sei denn, sie üben den Fischfang mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen aus,
b) für den Eigentümer von Privatgewässern.
(3) Der Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Dies gilt nicht für
a) beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie für Personen, die hierzu ausgebildet werden,
b) Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
c) Personen, denen innerhalb von drei Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Fischereischein erteilt worden ist,
d) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben,
e) Personen, die bis zum 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zur Bundesrepublik Deutschland die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben haben,
f) Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,
g) die Erteilung von Jugendfischereischeinen.
(4) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden gesetzlichen Vorschriften abgelegte Fischerprüfungen werden anerkannt, soweit der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte.
(5) Personen, die nicht oder nicht länger als ein Jahr für einen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes gemeldet sind, kann auch ohne Fischerprüfung ein Jahresfischereischein erteilt werden, wenn sie in anderer Weise die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweisen.
(6) Bei der Fischerprüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Fische, über Fanggeräte und deren Gebrauch, über die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.
(7) Ein in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellter Fischereischein gilt auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes, soweit der Inhaber in diesem anderen Land seinen ständigen Wohnsitz hat oder zum Zeitpunkt der Erteilung des Fischereischeins hatte.
(8) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft erlässt nach Beratung mit dem Ausschluss für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung

§ 32 Jugendfischereischein
(1) Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet
(2) Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines. Der Fischereibehörde kann für Personen, die als Berufsfischer ausgebildet werden, Ausnahmen zulassen.
(3) Der Jugendfischereischein ist als solcher zu kennzeichnen und darf nur als Jahresfischereischein ausgestellt werden.

§ 33 Versagungsgründe
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen,
1. die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. für die für die Besorgung aller ihrer Angelegenheiten wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung ein Betreuer bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in §1896 Abs. 4 und §1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
1. die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,
2. die wegen Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,
3. die in den letzten drei Jahren wegen Übertretung fischereirechtlicher Vorschriften oder wegen Tierquälerei rechtskräftig verurteilt worden sind.
(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nummern 1 bis 3 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn ein strafvermerkfreies Führungszeugnis vorgelegt wird.

§ 33a Einzug des Fischereischeins
Werden nach Erteilung des Fischereischeins Tatsachen bekannt, die bereits vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.

§ 34 Gültigkeitsdauer des Fischereischeins
(1) Der Fischereischein wird
a) für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) oder
b) für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre
nach einem vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft bestimmten Muster erteilt.
(2) Die Gültigkeit des Fischereischeins kann erneuert werden. Die Erneuerung der Gültigkeit steht der Erteilung des Fischereischeins gleich.

§ 35 Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung des Fischereischeins ist die Gemeinde.

§ 36 Gebühren und Abgaben
(1) Die Erhebung von Gebühren für den Fischereischein richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.
(2) Mit der Gebühr für den Fischereischein wird eine Fischereiabgabe in gleicher Höhe erhoben, die der obersten Fischereibehörde zufließt und nach Anhörung des Beirats für Fischereiwesen zur Förderung der Fischerei zu verwenden ist.

§ 37 Fischereierlaubnisschein
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, die Fischerei ausübt, muss unabhängig von § 31 einen Erlaubnisschein bei sich führen und diesen auf Verlangen den im § 31 Abs. 1 genannten Personen zur Prüfung aushändigen.
(2) Ein Erlaubnisschein ist nicht erforderlich
a) in den Fällen des § 31 Abs. 2,
b) bei genehmigten fischereilichen Veranstaltungen.

§ 38 Inhalt des Erlaubnisscheins
(1) Der Erlaubnisschein muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des zum Abschluss des Fischereierlaubnisvertrages Berechtigten sowie dessen Unterschrift oder die Unterschrift seines Bevollmächtigten,
2. Name, Vorname und Wohnung des Inhabers des Erlaubnisscheins,
3. Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer,
4. Bezeichnung der Gewässer oder der Gewässerstrecken, auf die sich der Erlaubnisvertrag bezieht,
5. Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.
(2) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft kann nach Anhörung des Beirates für das Fischereiwesen durch ordnungsbehördliche Verordnung bestimmen, dass
1. für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden,
2. über die abgeschlossenen Erlaubnisverträge Listen zu führen sind.
(3) Die nach Absatz 2 Nummer 2 zu führenden Listen sind den Fischereibehörden oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.

§ 39 Verbot schädigender Mittel
(1) Es ist verboten, beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende und giftige Mittel sowie verletzende Geräte, mit Ausnahme von Angelhaken, anzuwenden.
(2) Die obere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen.
(3) Das Ministerium für Umwelt Landwirtschaft kann nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen durch ordnungsbehördliche Verordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Ausübung des Fischfanges unter Anwendung des elektrischen Stromes zulässig ist.

§ 40 Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken
(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet, hat durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern. Die Pflicht zur Unterhaltung dieser Vorrichtungen kann auf Grund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der für das wasserrechtliche Verfahren zuständigen Wasserbehörde und der Fischereibehörde der gleichen Ebene bedarf, von einem anderen übernommen werden.
(2) Sind solche Vorrichtungen mit dem Unternehmen nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist anstelle der Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich ein angemessener Beitrag für den Fischbesatz oder eine gleichwertige Leistung zu erbringen. Die Leistung ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes festzusetzen. Weitergehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. Im übrigen finden die wasserrechtlichen Vorschriften Anwendung.

§ 41 Ablassen von Gewässern
Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. In Notfällen, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang und unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerkes kann die Fischereibehörde das Ablassen schon vor Ablauf der Frist gestatten. Der zum Ablassen Berechtigte hat die Fischereiberechtigten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 42 Schutz der Fischerei
(1) Zum Schutz der Fischerei können durch ordnungsbehördliche Verordnung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen Bestimmungen getroffen werden über:
a) die Schonzeiten der Fische, einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischens während der Schonzeiten,
b) das Mindestmaß der Fische sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
c) die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
d) Verbote oder Beschränkungen des Aussatzes von Fischarten, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können,
e) die Benutzung von Gewässern oder Gewässerteilen,
f) die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte,
g) die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen
h) den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
i) den Schutz der Fischnährtiere,
j) den Schutz von Wassergeflügel und dessen Brutstätten sowie das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,
k) die Ausübung der Fischerei zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer,
l) die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Rechte auf Benutzung ständiger Fischereivorrichtungen sowie auf Gebrauch eines anderen bestimmten Fangmittels werden durch Absatz 1 Buchstabe f nicht berührt, wenn der Fischereiberechtigte nur mit diesem die Fischerei ausüben darf.
(3) Absatz 1 Buchstaben 1) und b) gelten nicht für Fischeier, Fischbrut und Fische, die aus Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung stammen und zur Besetzung anderer Gewässer bestimmt sind.

§ 43 Ständige Fischereivorrichtungen in Schonzeiten
Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes oder die Fischhege nicht gefährdet wird.

§ 44 Schonbezirke
(1) Die obere Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde durch ordnungsbehördliche Verordnung zu Schonbezirken erklären:
a) Gewässer oder Gewässerteile, die für die Erhaltung des Fischbestandes oder bestimmter Fischarten von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
b) Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für die Fische sind (Laichschonbezirke),
c) Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).
(2) In der ordnungsbehördlichen Verordnung nach Absatz 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Motorsportbooten, das Wasserskilaufen und der Eissport beschränkt oder verboten werden. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau.
(3) Kommt eine Regelung nach Absatz 2 einer Enteignung gleich, hat das Land Entschädigungen zu leisten. Liegt die Festsetzung eines Schonbezirkes ganz oder überwiegend im Interesse bestimmter Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter, so kann die obere Fischereibehörde die Erklärung zum Schonbezirk davon abhängig machen, dass die Begünstigten sich dem Land gegenüber verpflichten, Entschädigungen nach Satz 1 ganz oder teilweise zu erstatten.
(4) Schonbezirke sind durch die örtliche Ordnungsbehörde zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.

§ 45 Fischwege
(1) Wer Absperrbauwerke oder andere Anlagen in einem Gewässer herstellt, die den Wechsel der Fische erheblich beeinträchtigen, muss auf seine Kosten Fischwege anlegen und unterhalten. Die Pflicht zur Unterhaltung kann auf Grund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der für das wasserrechtliche Verfahren zuständigen Wasserbehörde und der Fischereibehörde der gleichen Ebene bedarf, von einem anderen übernommen werden.
(2) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen,
a) solange der Wechsel der Fische durch bereits bestehende Anlagen oder aus anderen Gründen nicht möglich ist,
b) wenn die Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und ihre spätere Beseitigung gesichert ist,
c) wenn die Anlegung und Unterhaltung des Fischweges Kosten oder Nachteile verursachen, die schwerwiegender sind als die Vorteile für die Fischerei.
(3) Bei Ausnahmen nach Absatz 2 Buchstaben b und c ist dem Unternehmer die Verpflichtung aufzuerlegen, jährlich einen angemessenen Beitrag zur Beschaffung von Fischbesatz zu leisten oder eine andere gleichwertige Leistung zu erbringen, wenn durch die Behinderung des Fischwechsels eine Verminderung des Fischbestandes zu erwarten ist. Die Leistung ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes festzusetzen. Weitergehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. Im übrigen finden die wasserrechtlichen Vorschriften Anwendung.
(4) Ist die Errichtung eines Fischweges nicht möglich, so tritt an die Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung nach Absatz 3.

§ 46 Fischwege bei bestehenden Anlagen
Bei bestehenden Anlagen nach § 45 Abs. 1 kann die obere Fischereibehörde im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde vom Betreiber nachträglich die Errichtung von Fischwegen fordern.

§ 47 Fischfang an Fischwegen
(1) In den Fischwegen ist jede Art des Fischfanges verboten.
(2) In der Zeit, während der der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb des Fischweges verboten.
(3) Die obere Fischereibehörde bestimmt die Strecken in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung und veranlasst die Kennzeichnung durch die örtliche Ordnungsbehörde. Werden durch das Verbot Fischereirechte beeinträchtigt, so sind die Nachteile auszugleichen. Den Ausgleich hat in den Fällen des § 45 derjenige zu leisten, der die Anlage unterhält, im übrigen das Land.
(4) Die obere Fischereibehörde kann für fischereiliche und wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.
(5) Die obere Fischereibehörde bestimmt, in welchen Zeiten des Jahres der Fischweg offen und betriebsfähig zu halten ist.

§ 48 Sicherung des Fischwechsels
(1) Ein Gewässer darf unbeschadet des §18 Abs. 1 durch ständige Fischereivorrichtungen nicht auf mehr als die halbe Breite bei Mittelwasserstand, vom Ufer aus gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander soweit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende und rechtmäßig genutzte ständige Fischereivorrichtungen.
(3) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen Bestimmungen darüber zu treffen,
1. dass und unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zum Zwecke des Aalfangs zugelassen werden können,
2. unter welchen Voraussetzungen Fischereivorrichtungen im Sinne des Absatzes ständige Fischereivorrichtungen sind.

§ 49 Mitführen von Fischereigerät
Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.

§ 50 Fischereiliche Veranstaltungen
(1) Fischereiliche Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde, dies gilt nicht, wenn an der Veranstaltung nur Mitglieder eines Fischereivereins teilnehmen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung des angemessenen Fischbestandes oder der Fischhege zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet werden kann.
(2) Wettfischen ist verboten. Als Wettfischen gilt eine fischereiliche Veranstaltung, die ausschließlich oder überwiegend den Zweck verfolgt, unter einer Vielzahl von Teilnehmern durch Vergleich des unter festgelegten Bedingungen erzielten Fangergebnisses eine Rangfolge zu ermitteln.

§ 51 Ausgleiche und Entschädigungen
(1) Ausgleiche sind in Geld zu leisten. Sie haben den eintretenden Vermögensschaden auszugleichen. Soweit zur Zeit der die Ausgleichspflicht auslösenden Maßnahmen Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat der Ausgleichsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Eine Minderung des gemeinen Werts von Grundstücken oder selbständigen Fischereirechten ist zu berücksichtigen.
(2) Entschädigungen sind in Geld zu leisten. Sie haben den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen.
(3) Die Fischereibehörden haben auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken.

§ 52 Fischereibehörden, Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung
(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft.
(2) Obere Fischereibehörde ist die Bezirksregierung.
(3) Untere Fischereibehörde ist die Kreisordnungsbehörde.
(4) Soweit in diesem Gesetz und in den Verordnungen zu diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Fischereibehörde sachlich zuständig. Ist eine kreisfreie Stadt oder ein Kreis an einem Fischereipachtvertrag beteiligt, so tritt an die Stelle der unteren die obere Fischereibehörde.
(5) Die Fischereibehörden nehmen ihre Aufgaben, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes wahr. Sie haben insbesondere darüber zu wachen, daß die Gebote und Verbote beachtet werden, die in diesem Gesetz und in anderen die Fischerei betreffenden Rechtsvorschriften enthalten sind. Die Dienstangehörigen und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Fischereibehörden und der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/ Landesamt für Agrarordnung Nordrhein-Westfalen sind bei der Erfüllung dieser Aufgaben befugt, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren.

§ 53 Fischereibeirat, Fischereiberater
(1) Beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird ein Beirat für das Fischereiwesen gebildet.
In den Beirat werden berufen:
- auf Vorschlag des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. sechs Mitglieder,
- auf Vorschlag des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes e.V. und des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes e.V. je ein Mitglied,
- auf Vorschlag des Verbandes nordrhein-westfälischer Fischzüchter und Teichwirte e.V. ein Mitglied,
- auf Vorschlag der Tierschutzverbände ein Mitglied,
- auf Vorschlag der nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzverbände ein Mitglied.
(2) Der Beirat für das Fischereiwesen hat die Aufgabe, das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft zu beraten; er ist in grundsätzlichen fischereifachlichen Fragen zu hören.
(3) Die Mitglieder des Beirates für das Fischereiwesen sind ehrenamtlich tätig. Sie werden vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft auf die Dauer von vier Jahren berufen, soweit sie nicht vor Ablauf der Frist ausscheiden oder abberufen werden. Eine erneute Berufung ist zulässig.
(4) Die untere Fischereibehörde hat auf Vorschlag des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. einen in Angelegenheiten der Fischerei erfahrenen Fischereiberater zu berufen. Der Fischereiberater ist in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere in den Fällen der §§ 16, 17 und 21 zu hören.
(5) Der Fischereiberater ist ehrenamtlich tätig. Er wird auf die Dauer von vier Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.

§ 54 Amtliche Fischereiaufseher, Pflichten und Befugnisse
(1) Die Fischereibehörde kann sich zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben amtlich verpflichteter Fischereiaufseher bedienen.
(2) Den amtlich verpflichteten Fischereiaufsehern sind auf Verlangen auch die beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.
(3) Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher sind bei der Durchführung der Fischereiaufsicht befugt, Grundstücke zu betreten und Gewässer zu befahren.

§ 55 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 seiner Pflicht zur Erhaltung oder Hege eines dem Gewässer entsprechenden Fischbestandes nicht nachkommt,
2. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 1 auf überfluteten Grundstücken fischt,
3. entgegen § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 die Fischerei ausübt, ohne Inhaber eines Fischereischeins zu sein oder ohne den Fischereischein oder den Erlaubnisschein bei sich zu führen,
4. entgegen § 43 Satz 1 ständige Fischereivorrichtungen nicht beseitigt oder nicht abstellt,
5. entgegen § 47 Abs. 1 oder 2, in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, in Fischwegen oder auf gekennzeichneten Strecken oberhalb oder unterhalb der Fischwege fischt,
6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 47 Abs. 5 Fischwege nicht offen oder nicht betriebsfähig hält,
7. einer auf Grund von § 3 Abs. 4, § 38 Abs 2, § 39 Abs. 3, § 42 Abs. 1, § 44 Abs 1 oder § 48 Abs. 3 erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnung zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
1. entgegen § 15 Abs. 2 den Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
2. entgegen § 19 Abs. 2 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,
3. entgegen § 31 Abs. 1 oder § 37 Abs. 1 den Fischereischein oder den Erlaubnisschein nicht zur Prüfung aushändigt,
4. entgegen § 38 Abs. 1 einen Erlaubnisschein ausstellt, der nicht die erforderlichen Mindestangaben enthält,
5. entgegen § 39 Abs. 1 beim Fischfang künstliches Licht, verbotene Mittel oder verletzendes Gerät anwendet,
6. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 ein Gewässer durch ständige Fischereivorrichtungen auf mehr als die halbe Breite versperrt,
7. entgegen § 50 eine fischereiliche Veranstaltung ohne Genehmigung durchführt, ein Wettfischen veranstaltet oder an diesem teilnimmt,
8. entgegen § 54 Abs. 2 Fische, Fanggeräte oder Fischbehälter nicht vorzeigt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Geräte und Mittel, die bei der Begehung von Ordnungswidrigkeiten benutzt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Fischereibehörde.

§ 56 Staatsverträge
Unberührt bleiben die auf Staatsverträgen beruhenden besonderen Vorschriften über die Fischerei.

§ 57 Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft.

§ 58 Aufhebung bestehender Vorschriften
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. Fischereigesetz vom 11. Mai 1916 (PrGS. NW. S. 252),
2. Verordnung über das Inkrafttreten des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 vom 27. März 1917 (PrGS. NW. S. 265),
3. Gesetz über den Fischereischein vom 19. April 1939 (RGS. NW. S. 169),
4. Erste Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über den Fischereischein vom 21. April 1939 (RGS. NW. S. 169),
5. Zwölfte Verordnung zur Angleichung des Lippischen Rechts an das in Nordrhein-Westfalen geltende Recht vom 8. Dezember 1965 (GV. NW. S. 374).
(2) Soweit in Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1 außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an ihre Stelle.

§ 59 Übergangsvorschrift
Die nach § 30a Abs. 1 zur Aufstellung von Hegeplänen verpflichteten Fischereiberechtigten haben diese erstmalig innerhalb von drei Jahren nach Wirksamwerden der Aufstellungspflicht vorzulegen.

§ 60 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlass von Verordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.













Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (Landesfischereiordnung) vom 14. Oktober 1985


§ 1 Fischereibuch
(1) Das Fischereibuch wird nach einem vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten Muster bei der oberen Fischereibehörde geführt.
(2) Eintragungen erfolgen auf Antrag. Die Aufhebung eines beschränkten Fischereirechts nach § 13 LFischG wird von Amts wegen eingetragen.
(3) Veränderungen werden durch Löschung oder Neueintragung vorgenommen. Der  jeweilige Inhalt der Eintragung ist den Betroffenen mitzuteilen.
(4) Die Einsicht in das Fischereibuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Gleiche gilt von Urkunden, auf die im Fischereibuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist. Auf Verlangen sind Ablichtungen zu fertigen und zu beglaubigen.

§ 2 Fischereischeine anderer Bundesländer
(1) Der Inhaber eines in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Fischereischeines darf die Fischerei im Sinne des § 33 Abs. 1 LFischG ausüben, wenn er im Zeitpunkt der Ausstellung oder der letzten Verlängerung seine Hauptwohnung nicht in Rheinland-Pfalz gehabt hat. Verlegt der Inhaber eines solchen Fischereischeines seine Hauptwohnung nach Rheinland-Pfalz, so darf er die Fischerei im Sinne des § 33 Abs. 1 LFischG bis zum Ablauf der Gültigkeit seines Fischereischeines, längstens jedoch fünf Jahre ausüben.
(2) Zum Erwerb eines rheinland-pfälzischen Fischereischeines ist die Ablegung einer Fischerprüfung nicht erforderlich, wenn der in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbene Fischereischein aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen, der rheinland-pfälzischen Fischerprüfung vergleichbaren Prüfung erteilt worden ist oder wenn der Fischereischeininhaber die Fischerei in Rheinland-Pfalz nachweislich mindestens sechs Monate rechtmäßig ausgeübt hat.

§ 3 Prüfungsausschuss
(1) Bei jeder unteren Fischereibehörde ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Kreisfreie Städte und gleichnamige oder überwiegend angrenzende Landkreise können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern,
1. dem Fischereiberater als Vorsitzendem,
2. einem Vertreter der unteren Fischereibehörde,
3. einem Vertreter einer Fischereiorganisation,
die auf die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Die Berufung des Mitglieds nach Satz 1 Nr. 3 erfolgt auf Vorschlag der im räumlichen Zuständigkeitsbereich der oberen Fischereibehörde bestehenden Fischereiverbände. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Sind ein Mitglied und dessen Stellvertreter verhindert, am Prüfungstermin an der Prüfung teilzunehmen, so bestimmt die untere Fischereibehörde ein Ersatzmitglied.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine Prüfungsvergütung, deren Höhe von der obersten Fischereibehörde festgesetzt wird, sowie Fahrtkostenersatz oder Wegegeld wie die Beisitzer der Stadt- und Kreisrechtsausschüsse (§ 3 der Landesverordnung über die Sitzungsvergütung der Beisitzer bei den Stadt- und Kreisrechtsausschüssen vom 19. September 1960 - GVBI. S. 237, BS 303-1-1 - in der jeweils geltenden Fassung).

§ 4 Prüfungstermin
(1) Prüfungen finden zweimal jährlich landeseinheitlich am ersten Freitag des Monats Juni und am ersten Freitag des Monats Dezember statt. Die oberste Fischereibehörde kann den Prüfungstermin im Benehmen mit den Dachverbänden der in Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisationen ausnahmsweise auf einen anderen Freitag verlegen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung unumgänglich ist. Der abweichende Prüfungstermin ist spätestens am ersten Tag des vierten der Prüfung vorhergehenden Kalendermonats öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der oberen und der obersten Fischereibehörde können bei der Prüfung anwesend sein.

§ 5 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Fischereibehörde einzureichen. Bei minderjährigen Antragstellern ist die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufügen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die mindestens 35-stündige Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung. Der Lehrgang muss sich auf alle in § 6 Abs. 2 genannten Prüfungsgebiete erstrecken und eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und die Behandlung gefangener Fische einschließen.
(3) Die Durchführung der Lehrgänge wird den Dachverbänden der in Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisationen übertragen. Sie stellen sicher, dass die Lehrgänge bedarfsgerecht angeboten werden. Die Schulungskräfte müssen einen gültigen Fischereischein und einen von einem Dachverband einer in Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisation erteilten Befähigungsnachweis als Lehrgangsberechtigte, besitzen.
(4) Zeit und Ort der Lehrgänge sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen sowie unter Angabe des Lehrgangsprogramms und der Namen, Anschriften und einschlägigen Vorbildung der Schulungskräfte spätestens am ersten Tag des dritten der Prüfung vorhergehenden Kalendermonats der unteren Fischereibehörde mitzuteilen.
(5) Für die Prüfung wird eine Gebühr erhoben, die spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin einzuzahlen ist.
(6) Die Zulassung zur Prüfung ist Bewerbern zu versagen,
1. die das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. denen zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
3. die die Teilnahme an dem nach Absatz 2 erforderlichen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung nicht nachweisen,
4. die die Prüfungsgebühr nicht entrichtet haben.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 kann eine nachträgliche Zulassung erfolgen, wenn die Versagungsgründe bis zum Beginn der Prüfung entfallen sind.
(7) Die Zulassung zur Prüfung kann versagt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 38 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 LFischG der Fischereischein versagt werden kann.
(8) Die Fischereibehörde hat die zugelassenen Bewerber unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung schriftlich zu laden. Die Ablehnung der Zulassung ist dem Bewerber mit Angabe der Gründe bekannt zu geben.

§ 6 Prüfung, Prüfungsgebiete
(1) Die Prüfung wird schriftlich abgelegt, der Prüfungsausschuss kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Prüfungsfragen müssen innerhalb von zwei Stunden beantwortet werden.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
1. 1 . Allgemeine Fischkunde (insbesondere Aufbau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe,Altersbestimmung, Unterscheidung der Geschlechter, Fischkrankheiten, Fischfeinde),
2. Spezielle Fischkunde (insbesondere Unterscheidung der einheimischen Fischarten und Fischfamilien),
3. Gewässerkunde (insbesondere Gewässertypen, Fischregionen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse, Fischhege, Besatzmaßnahmen, Pflege der Fischgewässer, Gewässerverunreinigungen, Fangbuchführung),
4. Gerätekunde (Fangmethoden, Fanggeräte, Behandlung gefangener Fische),
5. Gesetzeskunde (Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Landesfischereigesetzes sowie der Landesfischereiordnung, Grundzüge des Tierschutz-, Naturschutz- und Wasserrechts).
Jeder Prüfling hat einen von der obersten Fischereibehörde aufgestellten Fragebogen mit je zehn Fragen aus den vorgenannten Prüfungsgebieten schriftlich zu beantworten.

§ 7 Prüfungsergebnis
(1) Die Prüfung hat bestanden, wer in jedem Prüfungsgebiet mindestens sieben Fragen richtig beantwortet hat. Hat ein Prüfling nur in einem Prüfungsgebiet nicht die notwendige Anzahl von Fragen richtig beantwortet, kann er während des Prüfungstermins mündlich nachgeprüft werden.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis.

§ 8 Prüfungszeugnis, Wiederholung der Prüfung
(1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1, das von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet ist. Hat der Prüfling nicht bestanden, so ist ihm dies zu eröffnen.
(2) Eine nicht bestandene Prüfung kann nur vollständig wiederholt werden.

§ 9 Prüfungsniederschrift
Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zusammen mit den Prüfungsunterlagen von der unteren Fischereibehörde aufzubewahren ist.

§ 10 Vordruckmuster
(1) Für die Ausstellung von Erlaubnisscheinen zum Fischfang sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die obere Fischereibehörde kann in Ausnahmefällen auf Antrag Abweichungen von dem Muster zulassen.
(2) Fischereipachtverträge sollen dem Muster der Anlage 3 entsprechen.

§ 11 Nachweisung
Der zur Erteilung von Erlaubnisscheinen zum Fischfang Berechtigte hat über die abgeschlossenen Fischereierlaubnisverträge eine Liste nach dem Muster der Anlage 4 zu führen, sofern die Erlaubnisscheine zum Fischfang nicht aus Blocks im Durchschreibeverfahren ausgegeben werden und die Durchschriften beim Berechtigten verbleiben. Die Sammlung der Durchschriften gilt als Liste im Sinne des § 42 Abs. 2 Nr. 2 LFischG.

§ 12 Genehmigungspflicht
(1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde und im Beisein einer von ihr bestimmten Aufsichtsperson ausgeübt werden.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden
1. zur Förderung von Hege- und Zuchtmaßnahmen,
2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, insbesondere bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,
3. zur intensiven Gewässerbewirtschaftung hinsichtlich bestimmter Fischarten,
4. zu Lehr- oder Forschungszwecken.
(3) Die Genehmigung ist für bestimmte Zwecke, Gewässer und Geräte befristet zu erteilen und kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Sie kann jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung widerrufen werden.
(4) Über die Genehmigung wird ein Berechtigungsschein ausgestellt, der im Falle des Fristablaufs oder des Widerrufs unverzüglich zurückzugeben ist.

§ 13 Antragstellung, Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Für den Antrag ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 5 zu verwenden.
(2) Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind:
1. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang über Elektrofischerei (Bedienungsschein),
2. die Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins oder der Prüfstelle des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), dass das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des VDE entspricht und Schädigungen der Fischerei ausschließt (Zulassungsschein),
3. der Nachweis einer nach Zeit und Höhe abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung der Elektrofischerei nach der Mindestversicherungssumme der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
4. die schriftliche Zustimmung des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters des Gewässers, in dem die Elektrofischerei ausgeübt werden soll; die obere Fischereibehörde kann verlangen, dass auch die Zustimmungserklärung von Fischereiberechtigten oder Fischereipächtern angrenzender Gewässerteile vorgelegt wird, wenn nachteilige Auswirkungen auf den Fischbestand eines angrenzenden Gewässerteiles möglich sind; für die Ausübung der Elektrofischerei zu amtlichen Zwecken genügt der Nachweis, dass die Maßnahme und der Termin den Fischereiberechtigten oder Fischereipächtern angezeigt worden ist.

§ 14 Berechtigte Personen
(1) Die Elektrofischerei darf nur von der im Berechtigungsschein bezeichneten Person (Elektrofischer) ausgeübt werden. Der Elektrofischer hat die sich aus den Bedienungsvorschriften und den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Er hat mindestens eine Hilfskraft hinzuzuziehen.
(2) Der Elektrofischer hat das zugelassene Elektrofischereigerät im Abstand von drei Jahren von einer der in § 13 Abs, 2 Nr. 2 genannten Prüfstellen auf seine Sicherheit überprüfen zu lassen.

§ 15 Ausweisungspflichten
(1) Bei Ausübung der Elektrofischerei sind der Berechtigungsschein (§ 12 Abs. 4), der Bedienungsschein, der Zulassungsschein (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2) und der Nachweis einer durchgeführten Überprüfung (§ 14 Abs. 2) mitzuführen und den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
(2) Die Fischereiaufsichtspersonen sind befugt, die Elektrofischerei bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung oder der im Berechtigungsschein enthaltenen Bedingungen und Auflagen abbrechen zu lassen und den Berechtigungsschein einzuziehen.

§ 16 Fangbuchführung
Das Ergebnis des Elektrofischfangs hat der Elektrofischer in einem Nachweis nach dem Muster der Anlage 6 festzuhalten. Der Nachweis ist den Beauftragten der oberen Fischereibehörde auf Verlangen vorzuzeigen. Er ist am Ende des Kalenderjahres, bei Fristablauf oder bei Widerruf der Genehmigung der oberen Fischereibehörde unaufgefordert einzureichen.

§ 17 Mindestmaße
Auf Fische der nachbenannten Arten darf der Fang nur ausgeübt werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse - bei Krebsen bis zum Schwanzende - gemessen, mindestens folgende Längen haben:

 

 

 

Seeforelle

60 cm

Wels

60 cm

Hecht

50 cm

Zander

45 cm

Aal

40 cm

Karpfen

35 cm

Barbe

35 cm

Äsche

30 cm

Blaufelchen

25 cm

Schleie

25 cm

Bachforelle

25 cm

Bachsalbling

25 cm

Regenbogenforelle

25 cm

Nase

20 cm

Plötze, Rotauge

15 cm

Rotfeder

15 cm

Signalkrebs

10 cm

Amerikanischer Flusskrebs

8 cm

 

 

§ 18 Frühjahrsschonzeit
(1) Die Frühjahrsschonzeit dauert vom 15. April bis 31. Mai. Ihr unterliegen folgende Gewässer:
1. im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
a) der Rhein,
b) die Mosel, soweit sie nicht Grenzgewässer zu Luxemburg ist,
c) die Lahn,
d) die Nahe,
e) der Glan,
f) die Sieg,
g) die Ahr vom Bodendorfer Wehr, etwa 100 m oberhalb der ehemaligen Gemarkungsgrenze Bodendorf - Sinzig bis zur Mündung in den Rhein,
h) der Wiedbach von der Mündung des Holzbaches bis zur Mündung in den Rhein,
i) der Holzbach von der Straßenbrücke in Raubach bis zur Mündung in die Wied,
j) die Saar,
k) die Prüm von der Staumauer des Stausees Bitburg bei Biersdorf-Wiersdorf bis zur Mündung in die Sauer,
l) die Nims vom Wehr oberhalb der Straßenbrücke bei Rittersdorf (Landkreis Bitburg-Prüm) bis zur Mündung in die Prüm,
m) die Kyll vom Wehr bei Hüttingen an der Kyll (Landkreis Bitburg-Prüm) bis zur Mündung in die Mosel,
n) die Salm von der Straßenbrücke bei der ehemaligen Ortsgemeinde Salmrohr, jetzt Salmtal (Landkreis Bernkastel-Wittlich) bis zur Mündung in die Mosel,
o) die Lieser von der obersten Straßenbrücke bei Wittlich bis zur Mündung in die Mosel,
p) die Dhron vom Wehr oberhalb der Straßenbrücke bei der ehemaligen Ortsgemeinde Dhron, jetzt Neumagen-Dhron bis zur Mündung in die Mosel;
2. im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
a) der Rhein,
b) alle Altrheingewässer, Seitenarme und blind endende Gewässer, soweit sie mit dem Rhein eine offene Verbindung haben,
c) der Michelsbach mit allen Nebengewässern von Leimersheim bis zur Sondernheimer Schleuse in Germersheim,
d) der Glan mit Ausnahme seiner Nebenbäche von der Staumauer am Auslauf des Ohmbach-Stausees bis zur Gemarkungsgrenze Odenbach/Meisenheim,
e) die Nahe;
3. die in den Nummern 1 und 2 nicht aufgeführten Nebengewässer (Flüsse und Bäche) des Rheins, der Altrheingewässer, der Mosel, der Nahe (von der Mündung bis Idar-Oberstein) und der Lahn bis zu 1 km aufwärts von der Mündung.
(2) Die Frühjahrsschonzeit gilt nicht
1. für die Benutzung von Fanggeräten, die weder gezogen noch gestoßen werden (stille Fischerei). Hierzu gehören insbesondere Stellnetze, Aalhamen, Ankerkuilen, Steerthamen, Garn-, Draht-, Korbreusen sowie Treib-(Schwimm-)netze ohne Begleitung von Fahrzeugen,
2. für den Fischfang mit der Hand- und Schleppangel; jedoch sind der Gebrauch von Spinnern, Blinkern oder sonstigen künstlichen Ködern und Systemen mit Ausnahme der künstlichen Fliegen während dieser Zeit verboten.

§ 19 Winterschonzeit
(1) Die Winterschonzeit dauert vom 15. Oktober bis 15. März. Während dieser Zeit ist jeglicher Fischfang einschließlich der Fischerei mit der Handangel verboten.
(2) Der Winterschonzeit unterliegen alle Gewässer, für die eine Frühjahrsschonzeit (§ 18) nicht festgesetzt ist.
(3) In der Ahr sowie in der Kyll, in der Prüm, der Nims und der Enz darf der Fang auf Äschen während der Winterschonzeit, und zwar vom 15. Oktober bis 3 1. Dezember, mit der künstlichen Fliege ausgeübt werden.

§ 20 Artenschonzeiten
(1) Für die nachbenannten Fischarten gelten folgende besondere Schonzeiten:
1. Seeforelle, Bachforelle, Bachsaibling und Regenbogenforelle vom 15. Oktober bis 15. März in Gewässern, die keiner Winterschonzeit unterliegen,
2. Äsche vom 15. Februar bis 30. April,
3. Hecht vom 1. Februar bis 15. April,
4. Zander vom 1. April bis 3 1. Mai,
5. Barbe vom 1. Mai bis 15. Juni,
6. Nase vom 15. März bis 30. April in allen Gewässern außer Rhein, Mosel und Lahn,
7. Signalkrebs und Amerikanischer Flusskrebs vom 1. November bis 31. Mai, die weiblichen Krebse das ganze Jahr über.
(2) Auf Fische der nachbenannten Arten darf der Fang nicht ausgeübt werden: (ganzjährig geschützt)

 

 

 

Lachs

Meerforelle

Stör

Schnäpel

Dreistacheliger Stichling

Bitterling

Elritze

Moderlieschen

Karausche

Aland

Schneider

Quappe

Flunder

Schlammpeitzger

Bachschmerle

Steinbeißer

Koppe

Finte

Meerneunauge

Flussneunauge

Bachneunauge

Europäischer Flusskrebs

Steinkrebs

Flussperlmuschel

Kleine Teichmuschel

Große Teichmuschel

Malermuschel

Kleine Flussmuschel

Große Flussmuschel

 

 

 

§ 21 Besondere Fangverbote
Die obere Fischereibehörde kann zum Schutz einzelner Fischarten, zum Schutz von Nährtieren oder von für die Fischerei bedeutsamen Wasserpflanzen den Fischfang in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen nach Anhörung des Fischereiberechtigten und des zuständigen Fischereiberaters ganz oder teilweise verbieten. Sie kann dem Fischereiberechtigten auch zur Auflage machen, dass bestimmte Fischarten, durch deren Vorkommen andere Tier- und Pflanzenarten gefährdet werden, möglichst weitgehend heraus zu fangen sind.

§ 22 Ausnahmen
(1) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken und in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen über Mindestmaße und Schonzeiten zulassen. Sie kann dabei Auflagen machen und insbesondere bestimmen, dass die Fortpflanzungsstoffe der gefangenen laichreifen Fische zur künstlichen Erbrütung an Fischzuchtanstalten abzuliefern sind.
(2) Untermaßige Plötzen und Rotfedern dürfen zur Verwendung als Köderfische für den eigenen Bedarf gefangen werden. Berufsfischer dürfen solche Köderfische auch an Dritte abgeben.

§ 23 Zurücksetzen und Verwertung von Fischen
(1) Fische, die einem Fangverbot unterliegen, sind, wenn sie nach dem Fang noch überlebensfähig sind, unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht ins Gewässer zurückzusetzen.
(2) Werden Fische, die einem Fangverbot unterliegen, mit Aalhamen, Ankerkuilen oder Zugnetzen gefangen und können sie, weil sie tot oder nicht überlebensfähig sind, nicht ins Gewässer zurückgesetzt werden, so sind sie nach Anordnung der Fischereibehörde zu gemeinnützigen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden, wenn die Menge den eigenen Bedarf des Fischers übersteigt.

§ 24 In-Verkehr-Bringen von Fischen
Fische, die einem Fangverbot unterliegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für untermaßige Fische, die außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz zulässigerweise gefangen worden sind, wenn ihre Herkunft glaubhaft gemacht wird.

§ 25 Maschenweite
(1) Die Maschen von Stell- und Staknetzen, Stoßhamen, Treib-, Senk-, Wurf- und Zugnetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens 2,5 cm haben. Dies gilt nicht für die Kehlen von Netzen, den hinteren Sackteil von Zugnetzen sowie für Netze zum Fang von Aalen und Köderfischen.
(2) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von der in Absatz 1 festgelegten Maschenweite zulassen. Sie kann im Einzelfall weitere Anordnungen über die Beschaffenheit der Fanggeräte treffen sowie Ort und Zeit der Benutzung dieser Fanggeräte bestimmen.

§ 26 Hältern von Fischen
Zum Hältern von Fischen dürfen Setzkescher nur verwendet werden, wenn sie aus Textilien hergestellt und entsprechend geräumig sind. In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern von Fischen nur dann zugelassen, wenn das Wohlbefinden der gehälterten Fische nicht erheblich beeinträchtigt wird.

§ 27 Ständige Fischereivorrichtungen
(1) Ständige Fischereivorrichtungen müssen eine lichte Lattenweite von mindestens 2,5 cm haben. Sind sie mit Stauanlagen baulich verbunden, so ist für den Wechsel der Fische die halbe Breite der Wasserfläche freizulassen, die nach der Abfluss(Licht-)weite des einzelnen Stauwehres zu berechnen ist.
(2) Das Anlegen neuer mit Wassertriebwerken oder Stauanlagen verbundener Selbstfänge ist verboten. Die obere Fischereibehörde kann aus wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

§ 28 Schokkerfischerei
Im Rhein ist die Schokkerfischerei unter folgenden Voraussetzungen gestattet:
1. Jeder Schokker muss mit zwei Personen besetzt sein, die Gewähr für eine zuverlässige Bedienung bieten.
2. Das Schlussnetz der Ankerkuile muss durch eingespannte Reifen, die nicht mehr als 1 m Abstand voneinander haben dürfen, in einer Stellung im Wasser gehalten werden, dass ein Zerdrücken der Fische vermieden wird.
3. An einer Stelle dürfen höchstens zwei Schokker nebeneinander liegen. Doppelseitig fischende Schokker sind als zwei Schokker anzusehen.

§ 29 Fischfang mit lebendem Köderfisch
Zum Schutz der Fischerei kann die Fischereibehörde den Fischfang mit dem lebenden Köderfisch für bestimmte offene oder geschlossene Gewässer oder Gewässerteile zulassen. Dabei können Anordnungen über die zu verwendende Fischart, die Köderfischbefestigung und über die Zeit der Ausübung des Fischfangs getroffen werden.

§ 30 Wasserpflanzen
Die Werbung von Wasserpflanzen ist in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni nicht zulässig.

§ 31 Fischlaich und Fischnährtiere
Fischlaich und Fischnährtiere dürfen ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters nicht dem Gewässer entnommen oder beschädigt werden.

§ 32 Einlassen zahmen Wassergeflügels
(1) Das Einlassen zahmen Wassergeflügels (Enten, Gänse, Schwäne) in die der Winterschonzeit (§ 19) unterliegenden Gewässer ist verboten.
(2) In alle anderen Fischgewässer darf zahmes Wassergeflügel nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters eingelassen werden.

§ 33 Aussetzen von Fischen
(1) Fische, die nicht zu den in den §§ 17 und 20 Abs. 2 oder den nachfolgend genannten Arten zählen, dürfen nur mit Zustimmung der oberen Fischereibehörde ausgesetzt werden:
Giebel
Döbel
Hasel
Brachsen, Brassen
Güster
Ukelei
Gründling
Flussbarsch
Kaulbarsch
(2) Fische aller Arten dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch die Zusammensetzung des Fischbestandes nicht nachteilig verändert wird.

§ 34 Ordnung des Fischfangs
(1) Der Fischfang ist so auszuüben, dass die Fischer sich gegenseitig nicht stören. Bei der Handangelfischerei ist auf die Berufsfischerei Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Fischereibehörde kann, um gegenseitige Störungen der Fischer zu verhindern, im Einzelfall Regelungen über die zeitliche und örtliche Fischereiausübung treffen.

§ 35 Bestellung von Fischereiaufsehern
(1) Der Fischereiberechtigte oder der Fischereipächter kann zum Schutz der Fischerei volljährige, zuverlässige Personen, die Inhaber eines gültigen Fischereischeins sind, zu Fischereiaufsehern bestellen. Mehrere Fischereiberechtigte oder Fischereipächter können für ihre aneinander angrenzenden Fischereigewässer oder für aneinander angrenzende Teile derselben einen gemeinsamen Fischereiaufseher bestellen. Die Bestellung soll für mindestens ein Jahr erfolgen.
(2) Ein Fischereiaufseher muss auf Verlangen der unteren Fischereibehörde bestellt werden, wenn ohne die Bestellung ein Fischereibezirk ganz oder teilweise nicht ausreichend geschützt wäre.

§ 36 Antrag auf amtliche Verpflichtung
(1) Der Fischereiaufseher ist auf Antrag des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters amtlich zu verpflichten.
(2) Der Antrag muss enthalten.
1. Vor- und Familienname, Beruf, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift des Fischereiaufsehers,
2. Angaben über seine fachliche Eignung,
3. die Bezeichnung des Fischereigewässers, für welches die Bestellung vorgenommen wird.

§ 37 Amtliche Verpflichtung
(1) Zuständig für die Verpflichtung ist die untere Fischereibehörde, in deren Gebiet das Fischereigewässer liegt, für welches die Bestellung erfolgt ist. Umfasst die Bestellung das Gebiet mehrerer Fischereibehörden, so ist die Fischereibehörde zuständig, bei welcher der Antrag gestellt wird.
(2) Die Verpflichtung darf nur abgelehnt werden, wenn Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit oder die fachliche Eignung des Fischereiaufsehers bestehen.
(3) Die Verpflichtung erfolgt widerruflich. Sie ist zu widerrufen, wenn der Verpflichtete sich als unzuverlässig erweist. Die Verpflichtung wird unwirksam, wenn der Verpflichtete keinen gültigen Fischereischein mehr besitzt, oder wenn die Bestellung als Fischereiaufseher erloschen ist.
(4) Der Fischereiaufseher ist über seine Rechte und Pflichten zu belehren und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten zu verpflichten.
(5) Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet.

§ 38 Ausweis und Fischereischutzabzeichen
(1) Dem amtlich verpflichteten Fischereiaufseher ist ein Ausweis auf synthetischem Papier in dunkelgrüner Farbe im Format 7,5 x 10,5 cm nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen. Er erhält außerdem ein metallenes Fischereischutzabzeichen in der Größe 4 x 5,5 cm mit eingeprägter Kontrollzahl nach dem Muster der Anlage 8. Die Kontrollzahl ist in den Ausweis des Fischereiaufsehers einzutragen.
(2) Der Ausweis und das Fischereischutzabzeichen sind bei der Ausübung der Fischereiaufsicht mitzuführen.
(3) Der Verlust des Abzeichens oder des Ausweises ist der unteren Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der Ausweis und das Fischereischutzabzeichen sind der unteren Fischereibehörde zurückzugeben, sobald die amtliche Verpflichtung ihre Gültigkeit verloren hat.

§ 39 Tätigkeitsbericht
Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher unterstehen der Aufsicht der unteren Fischereibehörde; sie haben dieser mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

§ 40 Amtszeit
(1) Die Mitglieder der Fischereibeiräte werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
(2) Ein Mitglied scheidet aus, wenn eine Voraussetzung der Berufung (§ 41) entfällt, es sein Amt aus persönlichen Gründen niederlegt oder wenn es abberufen wird.
(3) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Fischereibeiräte ihre Geschäfte bis zum Zusammentreten der neu gebildeten Fischereibeiräte weiter.

§ 41 Voraussetzungen der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann nur werden, wer seine Hauptwohnung im Zuständigkeitsbereich der Fischereibehörde hat, bei der der Fischereibeirat zu bilden ist. Dies gilt nicht für die Vertreter der Fischereiwissenschaft und der kommunalen Spitzenverbände.
(2) Die Vertreter der Berufs- und Sportfischerei müssen Inhaber eines gültigen Fischereischeins, die Vertreter der Land- und Forstwirtschaft Inhaber oder Pächter eines im Lande gelegenen Fischereibezirks oder Inhaber eines Fischereirechts oder einer Fischzucht sein.

§ 42 Abberufung von Mitgliedern
Ein Mitglied kann von seinem Amt abberufen werden, wenn seine Berufung nicht zulässig war oder nicht mehr zulässig wäre oder es seinen Pflichten nicht nachkommt.

§ 43 Zusammensetzung
(1) Der Direktionsfischereibeirat besteht aus neun Mitgliedern einschließlich des aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden.
(2) Es vertreten
1. die Fischereiberechtigten zwei Mitglieder, von denen das eine Inhaber eines Eigenfischereibezirkes, das andere Teilhaber eines gemeinschaftlichen Fischereibezirkes sein muss,
2. die Sportfischerei drei Mitglieder,
3. die Berufsfischerei, die Land- und Forstwirtschaft, die Fischereiwissenschaft sowie die kommunalen Spitzenverbände je ein Mitglied.

§ 44 Berufung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Direktionsfischereibeirates werden von der oberen Fischereibehörde berufen.
(2) Die Berufung erfolgt mit Ausnahme des Vertreters der Fischereiwissenschaft auf Vorschlag. Das Vorschlagsrecht innerhalb einer Frist von vier Wochen haben:
1. für die Vertreter der Fischereiberechtigten die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz im Benehmen mit dem Grundbesitzerverband und dem Waldbesitzerverband für Rheinland-Pfalz e.V.,
2. für den Vertreter der Berufsfischerei die im Zuständigkeitsbereich der oberen Fischereibehörde bestehenden Berufsfischerverbände,
3. für die Vertreter der Sportfischerei die im Zuständigkeitsbereich der oberen Fischereibehörde bestehenden Sportfischerverbände,
4. für den Vertreter der Land- und Forstwirtschaft die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz im Benehmen mit dem Waldbesitzer verband für Rheinland-Pfalz e.V. und dem Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz als kommunalem Waldbesitzerverband,
5. für den Vertreter der kommunalen Spitzenverbände die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Rheinland-Pfalz.
(3) Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist kein Vorschlag, so beruft die obere Fischereibehörde die fehlenden Mitglieder unmittelbar.

§ 45 Zusammensetzung
(1) Der Landesfischereibeirat. besteht aus elf Mitgliedern einschließlich des aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden.
(2) Es vertreten
1. 1 . die Fischereiberechtigten zwei Mitglieder, von denen das eine Inhaber eines Eigenfischereibezirkes, das andere Teilhaber eines gemeinschaftlichen Fischereibezirkes sein muss,
2. die Berufsfischerei zwei Mitglieder,
3. die Sportfischerei vier Mitglieder,
4. die Land- und Forstwirtschaft, die Fischereiwissenschaft sowie die kommunalen Spitzenverbände je ein Mitglied.

§46 Berufung der Mitglieder
Für die Berufung der Mitglieder des Landesfischereibeirates gilt § 44 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der oberen Fischereibehörde die oberste Fischereibehörde tritt.

§ 47 Gemeinsame Verfahrensbestimmungen
(1) Der Fischereibeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Ein Vertreter der Behörde, bei der er gebildet ist, ist zu den Sitzungen einzuladen.
(2) Der Fischereibeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Behörde bedarf, bei der er besteht.
(3) Die Geschäftsführung obliegt der Behörde, bei der der Fischereibeirat gebildet ist.

§ 48 Entschädigung der Mitglieder
Für die Teilnahme an Sitzungen der Fischereibeiräte erhalten deren Mitglieder ein Sitzungsgeld, dessen Höhe von der obersten Fischereibehörde festgesetzt wird, sowie Fahrtkostenersatz oder Wegegeld wie die Beisitzer der Stadt- und Kreisrechtsausschüsse (§ 3 der Landesverordnung über die Sitzungsvergütung der Beisitzer bei den Stadt- und Kreisrechtsausschüssen vom 19. September 1960 - GVBI. S. 237, BS 303-1-1 - in der jeweils geltenden Fassung).

§ 49 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 19 LFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 12 Abs. 1 und 3 die Elektrofischerei
a) ohne Genehmigung der oberen Fischereibehörde,
b) in anderen als den genehmigten Gewässern,
c) zu anderen als den genehmigten Zwecken,
d) ohne Einhaltung der in der Genehmigung gesetzten Frist,
e) mit anderen als den zugelassenen Geräten ausübt,
2. entgegen § 14 Abs. 1 bei Ausübung der Elektrofischerei nicht die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten erfüllt oder es unterlässt, eine Hilfskraft hinzuzuziehen,
3. entgegen § 15 Abs. 1 den Berechtigungsschein, den Bedienungsschein, den Zulassungsschein und den Nachweis einer durchgeführten Überprüfung bei Ausübung der Elektrofischerei nicht mit sich führt oder nicht aushändigt,
4. entgegen § 16 Satz 1 über das Ergebnis des Elektrofischfanges nicht in der vorgeschriebenen Weise Buch führt,
5. entgegen § 17 den Fang auf untermaßige Fische ausübt,
6. entgegen den §§ 18, 19, 20 oder 21 unter Nichtbeachtung der Schonzeiten und der Fangverbote den Fischfang ausübt,
7. entgegen § 23 Abs. 1 einem Fangverbot unterliegende Fische, wenn sie nach dem Fang noch überlebensfähig sind, nicht unverzüglich oder nicht mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht ins Gewässer zurücksetzt,
8. entgegen § 24 Satz 1 Fische, die einem Fangverbot unterliegen, in den Verkehr bringt,
9. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Stell- oder Staknetze, Stoßhamen, Treib-, Senk-, Wurf- oder Zugnetze mit kleineren Maschenweiten als 2,5 cm verwendet,
10. entgegen § 26 Satz 1 zum Hältern von Fischen Setzkescher verwendet, die nicht aus Textilien hergestellt sind, oder entgegen Satz 2 Fische in Gewässern mit Schiffsverkehr in Setzkeschern unsachgemäß hältert,
11. entgegen § 27 Abs. 1 für ständige Fischereivorrichtungen kleinere Lattenweiten als 2,5 cm verwendet oder durch ständige Fischereivorrichtungen, die mit Stauanlagen verbunden sind, mehr als die halbe Breite der Wasserfläche absperrt,
12. entgegen § 28 die Bestimmungen über die Schokkerfischerei nicht beachtet,
13. entgegen § 29 Satz 2 eine nicht als Köderfisch zugelassene Fischart verwendet,
14. entgegen § 30 Wasserpflanzen wirbt,
15. entgegen § 31 Fischlaich oder Fischnährtiere entnimmt oder beschädigt,
16. entgegen § 32 zahmes Wassergeflügel in die der Winterschonzeit unterliegenden Gewässer oder ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters in sonstige Gewässer einlässt,
17. entgegen § 33 Abs. 1 ohne Zustimmung der oberen Fischereibehörde Fische der nicht genannten Arten aussetzt oder entgegen Absatz2 durch Aussetzen von Fischen aller Arten die Zusammensetzung des Fischbestandes nachteilig verändert,
18. entgegen § 34 Abs. 1 andere Fischer bei der Ausübung des Fischfangs stört.

§ 50 Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)

 









Saarländisches Fischereigesetz
(SFischG) in der Fassung der Bekanntmachung Vom 16. Juli 1999


§ 1 Anwendungs- und Geltungsbereich
(1) Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteil des Naturhaushaltes und damit eine Lebensgrundlage der menschlichen Gesellschaft. Wasserqualität und Vielfalt der Gewässer sind unentbehrliche Voraussetzungen für die natürliche Entwicklung der Fische und anderer Gewässerbewohner und den Erhalt ihrer Artenvielfalt.
(2) Die ordnungsgemäße Fischerei trägt zur Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft, insbesondere der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, bei.
(3) Schutz, Erhaltung, natürliche Entwicklung und nachhaltige Nutzung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt sind zentrale Anliegen dieses Gesetzes.
(4) Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in
1. allen ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern,
2. allen künstlich angelegten und ablassbaren sowie während der Bespannung
gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen und Fischbehältern, unbeschadet der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen.

§ 2 Geschlossene und offene Gewässer
(1) Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. künstliche Fischteiche und sonstige künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, sofern sie gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, abgesperrt sind,
2. die übrigen Gewässer, sofern es ihnen dauernd an einer für den Wechsel der Fische geeigneten Verbindung fehlt, wenn die Ausübung des Fischereirechts in vollem Umfange (§ 4) nur einer natürlichen oder juristischen Person zusteht. Ein Gewässer gilt auch dann als geschlossenes, wenn die Ausübung des Fischereirechts unter Beschränkung auf den Fischfang (§ 10) auf mehrere natürliche Personen übertragen ist.
(2) Alle anderen Gewässer sind offene Gewässer.

§ 3 Erklärung offener Gewässer zu geschlossenen
(1) Offene Gewässer oder Teile solcher Gewässer, in denen die Ausübung des Fischereirechts in vollem Umfang nur einer natürlichen oder juristischen Person zusteht, können, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, von der Fischereibehörde auf Antrag des zur Ausübung der Fischerei Berechtigten für einen bestimmten Zeitraum zu geschlossenen Gewässern erklärt werden, wenn sie gegen den Fischwechsel abgesperrt werden. Die Fischereibehörde bestimmt die Art der Absperrung.
(2) Der Antrag und die Schließung eines offenen Gewässers sind öffentlich bekannt zugeben; dabei ist die Bekanntgabe des Antrags mit dem Hinweis zu verbinden, dass Einwendungen gegen eine Schließung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erhoben werden können. Die übrigen Entscheidungen der Fischereibehörde werden dem Antragsteller und sonstigen Beteiligten zugestellt.

§ 4 Inhalt des Fischereirechts
(1) Das Fischereirecht umfasst die Befugnis, in einem Gewässer Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln zu fangen und sich anzueignen sowie die Hegepflicht nach § 9 Absätze 1 und 2.
(2) Die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere werden in diesem Gesetz unter der Bezeichnung “Fische” zusammengefasst.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für geschlossene Privatgewässer, in denen die Fischerei mit der Angel betrieben wird.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für geschlossene Privatgewässer, die ausschließlich der Zucht von Fischen dienen.

§ 5 Inhaber des Fischereirechts
Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der Bestimmung des § 6 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu und ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.

§ 6 Selbständige und beschränkte Fischereirechte
(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbständige Fischereirechte), bleiben aufrechterhalten, soweit sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden haben.
(2) Absatz 1 gilt auch für selbständige Fischereirechte, die auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner Fische, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel, auf eine bestimmte Zeit, auf den Fang für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt sind (beschränkte Fischereirechte).
(3) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbständiges oder beschränktes Fischereirecht dem veränderten Bett. Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere selbständige oder beschränkte Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung, so erstreckt sich das Fischereirecht auch auf diese.
(4) Ein selbständiges oder beschränktes Fischereirecht gilt, sofern es nicht schon vorher diese Rechtseigenschaft hatte, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Es ist auch ohne Eintragung in das Grundbuch gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wirksam. Der Fischereiberechtigte oder der Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks kann die Eintragung ins Grundbuch oder Wasserbuch beantragen.
(5) Auf ein Recht im Sinne des Absatzes 1 findet § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
(6) Ein neues selbständiges oder beschränktes Fischereirecht darf nicht begründet werden.
(7) Selbständige oder beschränkte Fischereirechte, die nicht im Grundbuch oder Wasserbuch eingetragen sind, erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn die Eintragung in das Grundbuch oder Wasserbuch nicht vorher beantragt wird.

§ 7 Übertragung selbständiger und beschränkter Fischereirechte
(1) Ein selbständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt übertragen werden, es sei denn
1. die Übertragung erfolgt auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks und die verbleibenden Teile haben die Größe eines Eigenfischereibezirks
oder
2. die übertragenen und verbleibenden Teile haben die Größe eines Eigenfischereibezirks.
(2) Ein beschränktes Fischereirecht kann nur auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks oder auf den Inhaber eines angrenzenden selbständigen Fischereirechts und nur ungeteilt übertragen werden.
(3) Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen gehen auf den Erwerber über.
(4) Für die Übertragung eines selbständigen oder beschränkten Fischereirechts gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück.

§ 8 Aufhebung von beschränkten Fischereirechten
(1) Beschränkte Fischereirechte (§ 6 Absatz 2) in offenen Gewässern können gegen Entschädigung von der obersten Fischereibehörde aufgehoben werden.
(2) Die Aufhebung kann von Amts wegen erfolgen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
(3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.

§ 9 Hegepflicht
(1) Ziel der Hege ist der Aufbau und die Erhaltung einer der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen und gewässertypischen Artenverteilung des Fischbestandes. Sie sichert den Schutz der Fischbestände vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowohl der Fische selbst als auch ihrer Lebensräume.
(2) Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden Fischbestand aufzubauen und zu erhalten. Dabei sind die anderen Nutzungsarten am Gewässer angemessen zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind Besatzmaßnahmen durchzuführen.
(3) Der Einsatz nicht einheimischer Fischarten oder der erstmalige Fischeinsatz in bisher fischfreien Gewässern bedarf der Erlaubnis der Fischereibehörde. Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Fischarten als einheimisch gelten.
(4) Wird das Fischereirecht im Sinne des § 12 verpachtet, obliegt die Verpflichtung nach Absatz 2 dem Pächter.
(5) Die Verpflichtung nach Absatz 2 wird auf Antrag der zur Hege Verpflichteten durch die Fischereibehörde ausgesetzt, solange es ihnen wegen der Beschaffenheit des Gewässers nicht zugemutet werden kann, dieser Verpflichtung nachzukommen. Der Fischereiberechtigte ist vor der Entscheidung zu hören, falls er nicht selbst Antragsteller ist.

§ 9a Hegeplan
(1) Für einen Fischereibezirk hat der Fischereiausübungsberechtigte bis zum 31. Dezember 2001 einen Hegeplan aufzustellen. Im Plan sind Bestimmungen zu treffen über:
1. Maßnahmen zur Ermittlung des Fischbestandes und seiner Nahrungsgrundlage sowie zur Feststellung des Gewässerzustandes und der natürlichen Ertragsfähigkeit des Gewässers,
2. Maßnahmen zur Erhaltung des Fischbestandes, Wiederherstellung und Verbesserung der Fischgewässer und des Fischbestandes sowie zur Durchführung des Fischbesatzes,
3. das Ausmaß der Fischerei unter Berücksichtigung der Fischereirechte und unter Berücksichtigung der nach Nummer 1 getroffenen Feststellungen,
4. die Überwachung der Durchführung des Hegeplanes,
5. die statistische Erfassung der Fänge,
6. Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder das Gewässer,
7. gemeinschaftliches Fischen.
Der Hegeplan wird für einen Zeitraum von fünf Jahren aufgestellt.
(2) Die Hegepläne sollen mit den Hegeplänen in den angrenzenden Fischereibezirken abgestimmt werden. Sie bedürfen der Genehmigung der obersten Fischereibehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die in den Hegeplänen festgesetzten Maßnahmen nicht geeignet sind, den Fischbestand nachhaltig zu sichern und eine ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung zu gewährleisten.
(3) Wird nach dem 31. Dezember 2001 nicht bis zum ersten Februar eines Jahres ein Hegeplan aufgestellt oder wird dieser aus Gründen, die von dem Fischereiausübungsberechtigten zu vertreten sind, nicht genehmigt, so kann die oberste Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung von einem Monat den Hegeplan auf Kosten des Pflichtigen aufstellen oder aufstellen lassen. Bis zur Aufstellung des Hegeplanes ruht die Fischereiausübung.
(4) Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus dem Hegeplan trotz Fristsetzung nicht, kann die oberste Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.

§ 10 Übertragung der Ausübung
(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch Vertrag in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang (Fischereierlaubnisvertrag) übertragen werden, soweit eine Übertragung nicht ausgeschlossen ist. Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten zulässig.
(2) Der Fischereipachtvertrag gibt die Befugnis zum Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen.

§ 11 Nutzung der Fischereirechte durch juristische Personen
Fischereirechte juristischer Personen können nur durch Abschluss von Fischereipacht- oder Fischereierlaubnisverträgen genutzt werden. Dies gilt nicht für Gewässer im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 1 und des § 4 Absatz 4.

§ 12 Fischereipachtvertrag
(1) Abschluss, Verlängerung, Änderung und Kündigung eines Fischereipachtvertrags bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre.
(2) Ein Fischereipachtvertrag darf mit nicht mehr als drei natürlichen Personen oder nur mit einer juristischen Person abgeschlossen werden.
(3) Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1, Satz 2 und Absatz 2 zulassen, wenn die Beachtung der Vorschrift eine unbillige Härte darstellen würde und die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes gewährleistet ist.
(4) Verträge, die gegen Absatz 1 oder 2 verstoßen, sind nichtig.
(5) Im Falle der Veräußerung des verpachteten Gewässergrundstücks oder des selbständigen oder beschränkten Fischereirechts finden die beim Verkauf von Grundstücken geltenden pacht- und mietrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.

 

§ 13 Anzeige von Fischereipachtverträgen
(1) Abschluss und Änderung eines Fischereipachtvertrages sind binnen eines Monats unter Vorlage des Vertrags vom Verpächter der Fischereibehörde anzuzeigen. Das gleiche gilt für Unterpachtverträge.
(2) Die Fischereibehörde hat innerhalb von zwei Monaten den Vertrag sowie dessen Änderung zu beanstanden, wenn gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen wurde oder zu erwarten ist, dass der Pächter nicht die Gewähr für die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes bietet.
(3) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsparteien aufzufordern, den Vertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens einen Monat nach Zustellung des Bescheides liegen soll, in bestimmter Weise zu ändern oder die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Kommen die Vertragsparteien der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht eine Vertragspartei innerhalb der Frist einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt. Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, dass er nicht zu beanstanden ist.
(5) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in seiner jeweiligen Fassung sinngemäß, jedoch entscheidet das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
(6) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die vom Land oder vom Bund abgeschlossenen Pachtverträge.

§ 14 Fischereierlaubnisvertrag
(1) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines Fischereischeines sind. Die Rechte aus einem Fischereierlaubnisvertrag dürfen erst nach Erteilung eines Erlaubnisscheines ausgeübt werden.
(2) Für offene Gewässer kann die Fischereibehörde zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der Fischereierlaubnisverträge gegenüber dem Fischereiberechtigten oder dem Fischerpächter festsetzen sowie die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen oder Fangmittel beschränken.

§ 15 Fischereiausübung in Seitenarmen
(1) Fischereiberechtigte an Seitenarmen eines Gewässers sind verpflichtet, die Ausübung ihrer Fischereirechte den in den angrenzenden Strecken des Gewässers zur Fischerei Berechtigten auf Verlangen gegen Entschädigung zu überlassen, es sei denn, die Fischereiberechtigten an den Seitenarmen verpflichten sich, die zum Schutze und zur wirtschaftlichen Nutzung der Fischgewässer notwendigen Maßnahmen gemeinschaftlich mit den Fischereiberechtigten im Gewässer zu treffen. Seitenarme im Sinne des Satzes 1 sind natürliche und künstliche Abzweigungen, die sich mit dem Gewässer wieder vereinigen und die keine geschlossenen Gewässer sind.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt sich hinsichtlich des Umfangs und der räumlichen Ausdehnung der Fischerei im Seitenarm nach den Fischereirechten im Gewässer.
(3) Wird die Fischerei durch natürliche oder künstliche Veränderungen in den Gewässern betroffen, so können die Beteiligten eine Anpassung der Entschädigung und der sonstigen Überlassungsbedingungen an die geänderten Verhältnisse verlangen.
(4) Für Häfen und Stichkanäle, die der Schifffahrt dienen und für blind endende Altarme natürlicher Gewässer gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Fischereiberechtigte zur Überlassung der Fischereiausübung nicht verpflichtet ist, wenn er die Fischerei ruhen lässt.

§ 16 Fischereiausübung in blind endenden Gewässern
(1) Steht ein Gewässer in Verbindung mit einem blind endenden Gewässer, so kann der im Gewässer an der Verbindungsstelle oder der in dem blind endenden Gewässer Fischereiberechtigte dieses gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, absperren. Bis zur endgültigen Absperrung ist der im Gewässer zur Fischerei Berechtigte befugt, die Fischerei im blind endenden Gewässer auszuüben.
(2) Im Falle des Absatzes 1 letzter Satz steht dem Fischereiberechtigten im blind endenden Gewässer ein Anspruch auf Entschädigung gegen den Fischereiberechtigten im Gewässer zu. § 16 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Für blind endende Bewässerungs- und Entwässerungsgräben gilt Absatz 1 nicht, wenn der in ihnen zur Fischerei Berechtigte die Fischerei ruhen lässt und dies der Fischerei im Gewässer nicht nachteilig ist.

§ 17 Fischereiberechtigung bei Ausübung eines fremden Fischereirechts
Wer zur Ausübung eins fremden Fischereirechts nach den §§ 15 und 16 befugt ist, gilt insoweit als Fischereiberechtigter.

§ 18 Fischfang auf überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so ist der Fischereiausübungsberechtigte befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen. Umfang und Inhalt des Ausübungsrechts auf den überfluteten Grundstücken richten sich nach Umfang und Inhalt des Rechts am Gewässer. Die überfluteten Grundstücke dürfen nur dann betreten werden, wenn nicht von Wasserfahrzeugen aus gefischt werden kann. Auf überfluteten fremden Fischgewässern, Hofräumen, gewerblichen Anlagen und eingefriedigten Grundstücken mit Ausnahme von eingezäunten Viehweiden darf nicht gefischt werden.
(2) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.
(3) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.

§ 19 Betretungsrecht
(1) Fischereiausübungsberechtigte sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutz der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, erforderlich ist.
(3) Die Befugnis nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen, soweit diese im Uferbereich liegen, mit Ausnahme von Campingplätzen.
(4) Kann der Fischereiausübungsberechtige das Gewässer nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen und kommt trotz entsprechender Bemühungen eine Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zum Betreten von Grundstücken nicht zustande, so kann die Fischereibehörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten Ort und Umfang des Betretungsrechts festsetzen. Das Betreten der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr.
(5) Ist der Fischereiberechtigte Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Ufergrundstücks oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem Umfang mit dem Abschluss eines Fischereipachtvertrags oder eines Fischereierlaubnisvertrags, auch wenn er mit dem Fischereipächter abgeschlossen worden ist, als erteilt. Das Gleiche gilt, wenn ein Fischereiberechtigter Mitglied einer Fischereigenossenschaft ist und der Fischereipachtvertrag oder Fischereierlaubnisvertrag mit der Fischereigenossenschaft oder dem Fischereipächter geschlossen worden ist.

§ 20 Ausgleichspflicht
In den Fällen der §§ 18 und 19 hat der Fischereiausübungsberechtigte dem Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigten oder Unterhaltspflichtigen die ihm entstandenen Nachteile auszugleichen.

§ 21 Fischereibezirke
(1) In offenen Gewässern ist die Fischerei in Fischereibezirken auszuüben.
(2) Fischereibezirke sind entweder Eigenfischereibezirke (§ 22) oder gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 23).

§ 22 Eigenfischereibezirk
(1) Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein einziges Fischereirecht erstreckt,
1. in fließenden Gewässern in der ganzen Breite ununterbrochen auf mindestens 2 km Gewässerlänge oder auf eine Mindestfläche von 0,5 ha,
2. auf ein ganzes stehendes Gewässer von mindestens 5 ha Wasserfläche.
Das Gleiche gilt, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer Personengemeinschaft sich auf Gewässerstrecken beziehen, die aneinandergrenzen und dabei die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
(2) Die Verpachtung eines Eigenfischereibezirks in Teilen ist nur zulässig, wenn jeder Teil die gesetzliche Mindestgröße hat.

§ 23 Gemeinschaftlicher Fischereibezirk
(1) Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte, die nicht zu einem Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk.
(2) Die Verpachtung eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks in Teilen ist bei fließenden Gewässern nur zulässig, wenn jeder Teil die Mindestgröße eines Eigenfischereibezirks hat.

§ 24 Abrundung von Fischereibezirken
(1) Zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen fischereilichen Nutzung kann die Fischereibehörde benachbarte gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen.
(2) Die Fischereibehörde hat
1. ein Fischereirecht, das zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und an einen Eigenfischereibezirk angrenzt, im Wege der Abrundung in den Eigenfischereibezirk einzugliedern, wenn der Inhaber des Eigenfischereibezirks dies beantragt und die übrigen Beteiligten damit einverstanden sind und dadurch der gemeinschaftliche Fischereibezirk die Mindestgröße eines Eigenfischereibezirks nicht unterschreitet;
2. benachbarte, gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenzuschließen, wenn ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk die Mindestgröße des Eigenfischereibezirks nicht erreicht.
(3) Änderungen von Fischereibezirken werden erst nach Ablauf oder Beendigung der bestehenden Fischereipachtverträge (§ 12) wirksam.

§ 25 Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehören, bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte als Fischereiberechtigte. Ihr obliegt insbesondere der Abschluss von Fischereipachtverträgen und Fischereierlaubnisverträgen.
(2) Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht der Fischereibehörde.
(3) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt.
(4) Das Stimmrecht des einzelnen Mitglieds und sein Anteil an den Nutzungen und Lasten bestimmen sich nach dem Wert seines Fischereirechts. Dieser richtet sich nach der anteiligen Länge der Uferlinie seines Fischereirechts. Die Genossenschaft kann in ihrer Satzung nach § 25a einen anderen Maßstab für die Ermittlung des Wertes der Fischereirechte festlegen. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Mehr als 2/5aller Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen.
(5) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen, aus dem der Umfang des Stimmrechts und der Anteil an den Nutzungen und Lasten des einzelnen Mitglieds hervorgehen.
(6) Steht ein Fischereirecht mehreren Personen zu, so können sie die Rechte hieraus nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Für die Verpflichtungen haften sie als Gesamtschuldner. Soweit die Berechtigten keinen gemeinschaftlichen Vertreter bestellt haben, kann die Fischereigenossenschaft aus dem Kreis der Berechtigten einen gemeinschaftlichen Vertreter bestimmen und diesem gegenüber Handlungen wirksam vornehmen, die sie gegenüber dem Inhaber des Fischereirechts vorzunehmen hat.
(7) Die Fischereigenossenschaft kann die Ausübung ihrer Reche und Pflichten durch Vereinbarung mit der Gemeinde auf diese übertragen. Zur Übertragung bedarf es eines Beschlusses der Genossenschaftsversammlung. Das Nähere bestimmt die Satzung.

§ 25a Satzung der Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über:
1. den Namen und Sitz der Genossenschaft,
2. die Fischereifläche der Genossenschaft,
3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung des Umfanges der einzelnen Fischereirechte,
4. die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes sowie seine Befugnisse,
5. das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,
6. die Voraussetzungen für die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,
7. die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,
8. die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Fischereibehörde. Die genehmigte Satzung ist im Bekanntmachungsorgan der Fischereibehörde auf Kosten der Fischereigenossenschaft zu veröffentlichen.
(4) Die oberste Fischereibehörde erlässt eine Mustersatzung. Satzungen, die der Mustersatzung entsprechen, sind abweichend von Absatz 3 Satz 2 der Fischereibehörde lediglich anzuzeigen; für die Veröffentlichung gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

§ 26 Konstituierung der Fischereigenossenschaft
(1) Bis zur Wahl des Vorstandes der Fischereigenossenschaft werden dessen Geschäfte auf Kosten der Fischereigenossenschaft von der Verwaltung der zuständigen Gemeinde wahrgenommen. Die Gemeinde ist verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks eine Genossenschaftsversammlung durch öffentliche Bekanntmachung einzuberufen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass das vorläufige Mitgliederverzeichnis mit deren anteiligen Uferlängen unterteilt nach den zum Fischereibezirk gehörenden Gewässern und der Satzungsentwurf drei Wochen bei der Gemeindeverwaltung offenliegen.
(2) Kommt ein Beschluss der Genossenschaftsversammlung über die Satzung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks zustande, so kann die Fischereibehörde eine Satzung für die Fischereigenossenschaft erlassen. Hinsichtlich der Bekanntmachung gilt § 25a Absatz 3.
(3) Die Einberufung der Genossenschaftsversammlung nach Abs. 1 kann ausgesetzt werden, solange die Ausübung des Fischereirechts wegen der Beschaffenheit der Gewässer eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks nicht möglich ist.
(4) Erstreckt sich ein Fischereibezirk nach § 24 auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so ist die Gemeinde nach Absatz 1 zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Fischereibezirks liegt. In Zweifelsfällen wird die zuständige Gemeinde von der örtlich zuständigen Fischereibehörde bestimmt.

§ 27 Fischereischein
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 48, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zu Einsichtnahme aushändigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich
1. für den Eigentümer und Fischereipächter von geschlossenen Privatgewässern, die ausschließlich der Zucht von Fischen dienen (§ 4 Absatz 4),
2. soweit die Fischereibehörde in besonderen Fällen und für Teilnehmer an fischereilichen Veranstaltungen Ausnahmen von Abs. 1 zugelassen hat.
(3) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine sind dem Fischereischein nach diesem Gesetz gleichgestellt.

§ 28 Jugendfischereischein
(1) Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das 14. Lebensjahr vollendet.
(2) Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines volljährigen Fischereischeininhabers.

§ 29 Gültigkeitsdauer
(1) Der Fischereischein wird
1. als Jahresfischereischein oder als Jugendfischereischein für ein Kalenderjahr,
2. als Fünfjahresfischereischein für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre erteilt.
(2) Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeines kann verlängert werden. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer steht der Erteilung gleich.
(3) Der Fischereischein ist nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster zu erteilen.

§ 30 Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines ist
1. für Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz haben, die Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk der Wohnsitz liegt,
2. für alle übrigen Personen die Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk der Antragsteller den Fischfang ausüben will.

§ 31 Versagung des Fischereischeines
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
1. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist,
2. die
a) wegen einer Straftat gegen fischerei-, jagd-, tierschutz-, naturschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften,
b) wegen Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten,
c) wegen Fälschung eines Fischereischeines oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung,
d) wegen eines sonstigen Verstoßes gegen fischereirechtliche Vorschriften oder wegen Tierquälerei rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die wegen einer solchen als Ordnungswidrigkeit zu ahndenden Zuwiderhandlung eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist.
(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn seit der Rechtskraft der Entscheidung fünf Jahre vergangen sind.
(4) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle einer Verurteilung oder Verhängung einer Geldbuße der Fischereischein versagt werden kann.

§ 31a Einziehung des Fischereischeines
Werden nach Erteilung des Fischereischeines Tatsachen bekannt, die eine Versagung rechtfertigen oder gerechtfertigt hätten, so kann, im Falle des § 31 Absatz 1 muss die für Erteilung des Fischereischeines zuständige Behörde diesen für ungültig erklären und einziehen.

§ 32 Fischerprüfung
(1) Die erste Erteilung eines Fischereischeines mit Ausnahme des Jugendfischereischeines ist davon abhängig, dass der Antragsteller eine Fischerprüfung bestanden hat, in der er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischerei-, tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Vorschriften nachgewiesen hat.
(2) Die oberste Fischereibehörde erlässt durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festgelegt und das Prüfungsverfahren geregelt werden. Die Prüfungsordnung kann Vorschriften über Prüfungsgebühren enthalten. Die Prüfungsordnung soll auch einen praktischen Teil für die Fischerprüfung beinhalten. In der Rechtsverordnung werden auch die Fälle bestimmt, in denen Personen aus besonderen Gründen von der Ablegung der Fischerprüfung befreit sind.

§ 33 Gebühren und Abgaben
(1) Die Erhebung von Gebühren für den Fischereischein richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften. Mit diesen Gebühren kann eine Fischereiabgabe erhoben werden, deren Höchstbetrag das Dreifache der Gebühr für die Erteilung oder Verlängerung des jeweiligen Fischereischeines nicht übersteigen darf.
(2) Die Fischereiabgabe ist an das Land abzuführen und von der obersten Fischereibehörde nach Anhörung des Fischereibeirates zur Förderung der Fischerei zu verwenden.
(3) Die näheren Bestimmungen über Erhebung und Verwendung der Fischereiabgabe erlässt die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung.

§ 34 Erlaubnisschein
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muss unbeschadet des § 27 einen Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters bei sich führen und diesen auf Verlangen den in § 27 Absatz 1 genannten Personen zur Einsichtnahme aushändigen.
(2) Ein Erlaubnisschein ist nicht erforderlich in den Fällen des § 27 Absatz 2 Nr. 2.

§ 35 Inhalt des Erlaubnisscheines
(1) Der Erlaubnisschein zum Fischfang muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des zum Abschluss des Fischereierlaubnisvertrags Berechtigten sowie dessen Unterschrift oder die Unterschrift seines Bevollmächtigten,
2. Name, Vorname, Tag der Geburt und Wohnung des Inhabers des Erlaubnisscheines,
3. Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer; diese darf ein Jahr nicht überschreiten und muss mit dem Ablauf des Kalenderjahres enden,
4. Bezeichnung des Gewässers oder Gewässerteiles, auf das sich der Erlaubnisvertrag bezieht,
5. Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Wasserfahrzeuge.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmten, dass
1. für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden und
2. über die abgeschlossenen Erlaubnisverträge Listen zu führen sind.
(3) Die nach Absatz 2 Nr. 2 zu führenden Listen sind der Fischereibehörde oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.

§ 36 Verbot schädigender Mittel
(1) Es ist verboten, beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende oder giftige Mittel oder verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken zu verwenden.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen, soweit damit nicht eine nachteilige Beeinflussung der Eigenschaft des Gewässers verbunden ist.
(3) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom ausgeübt werden darf.

§ 37 Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken
(1) Wer Anlagen zum Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern. Die Pflicht zur Unterhaltung dieser Vorrichtungen kann aufgrund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der obersten Fischereibehörde bedarf, von einem anderen übernommen werden.
(2) Sind solche Vorrichtungen aus technischen Gründen mit dem Unternehmen nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist anstelle der Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich ein angemessener Beitrag für den Fischbesatz oder eine andere gleichwertige Leistung zu erbringen. Die Leistung ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes von der obersten Fischereibehörde festzusetzen. Weitergehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. Im Übrigen finden die wasserrechtlichen Vorschriften Anwendung.

§ 38 Ablassen von Gewässern
Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens 10 Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerks, kann sofort abgelassen werden. Der Fischereiberechtigte und die Fischereibehörde sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Bestimmungen des § 32 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 39 Schutz der Fischerei
(1) Zum Schutz der Fischerei können durch Rechtsverordnung der obersten Fischereibehörde Bestimmungen getroffen werden über:
1. die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischens während der Schonzeit, den Schutz einheimischer Fischpopulationen, seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten, der Fischnährtiere und für die Fischerei bedeutsamer Wasserpflanzen,
2. das Mindestmaß der Fische sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
3. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischarten, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können,
4. die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte,
5. Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen,
6. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaiches, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
7. das Einlassen zahmen Wassergeflügels ins Gewässer,
8. die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer,
9. die Bekämpfung von Fischkrankheiten,
10. Sperrzeiten nach Besatz mit fangfähigen Fischen.
(2) Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Fischeier, Fischbrut und Fische, die aus Fischzuchten oder geschlossenen Gewässern stammen und zur Besetzung anderer Gewässer bestimmt sind.
(3) Für geschlossene Gewässer gilt Absatz 1 nur, soweit dies in der Rechtsverordnung ausdrücklich bestimmt ist.
(4) Die Veranstaltung eines gemeinsamen Fischens ist vornehmlich als Maßnahme der Fischhege zulässig. Ein gemeinsames Fischen ist bei der Fischereibehörde anzumelden; diese kann die Veranstaltung untersagen, wenn eine Gefährdung des angemessenen Fischbestandes, der übrigen Tierwelt, der Ufervegetation sowie der Vegetation der an das Gewässer angrenzenden Grundstücke durch Bedingungen und/oder Auflagen nicht verhindert werden kann. Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung das Anmeldeverfahren, die Zulässigkeitsvoraussetzungen und die Untersagungsgründe für ein gemeinsames Fischen näher regeln.

§ 40 Sicherung des Fischwechsels
In einem offenen Gewässer dürfen unbeschadet der §§ 3 und 16 keine Vorrichtungen getroffen werden, die den Fischwechsel verhindern. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 41 Schonbezirke
(1) die oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären:
1. Gewässerteile, die für den Fischwechsel von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke).
2. Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für Fische sind (Laichschonbezirke),
3. Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager). Vor Erlass der Verordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer einer Woche öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Offenlegung sind von den Gemeinden öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen den Entwurf binnen eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift bei der obersten Fischereibehörde erhoben werden können.
(2) In der Rechtsverordnung nach Abs. 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten, das Wasserskilaufen, das Windsurfen und der Eissport beschränkt oder verboten werden. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau.
(3) Schonbezirke sind örtlich durch die Ortspolizeibehörde zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.

§ 42 Fischwege
(1) Wer Absperrbauwerke oder andere Anlagen in einem offenen Gewässer herstellt, die den Fischwechsel verhindern oder erheblich beeinträchtigen, muss auf seine Kosten von der obersten Fischereibehörde bestimmte Fischwege anlegen und unterhalten. Die Pflicht zur Unterhaltung kann aufgrund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der obersten Fischereibehörde bedarf, von einem anderen übernommen werden.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann bestimmen, dass der Fischweg ganzjährig oder zu bestimmten Zeiten des Jahres offen und betriebsfähig zu halten ist.
(3) Die oberste Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen,
1. solange der Fischwechsel durch bestehende Anlagen oder aus anderen Gründen nicht möglich ist,
2. wenn die Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und ihre spätere Beseitigung gesichert ist,
3. wenn die Anlegung oder Unterhaltung des Fischwegs Kosten oder Nachteile verursacht, die in keinem Verhältnis zu dem Zwecke des Schutzes und der Erhaltung der einheimischen Fischarten stehen.
(4) Bei Ausnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 ist dem Unternehmer die Verpflichtung aufzuerlegen, jährlich einen angemessenen Beitrag zur Beschaffung von Fischbesatz zu leisten oder eine andere gleichwertige Leistung zu erbringen, wenn durch die Behinderung des Fischwechsels eine Verminderung des Fischbestandes zu erwarten ist. Die Leistung ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes festzusetzen. Weitergehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Ist die Errichtung eines Fischwegs nicht möglich, so tritt an die Stelle der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 die Verpflichtung nach Absatz 4.

§ 43 Fischwege bei bestehenden Anlagen
Bei Anlagen nach § 42 Absatz 1, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, haben die Eigentümer die Anlegung und Unterhaltung von Fischwegen durch das Land gegen Entschädigung zu dulden. Liegt die Anlegung ganz oder vorwiegend im Interesse bestimmter Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter, so kann die oberste Fischereibehörde die Anlegung davon abhängig machen, dass die Begünstigten sich dem Land gegenüber verpflichten, Entschädigungen und Bau- und Betriebskosten ganz oder teilweise zu erstatten.

§ 44 Fischfang an Fischwegen
(1) In den Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten.
(2) Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang auch an den Strecken oberhalb und unterhalb des Fischwegs verboten.
(3) Die oberste Fischereibehörde bestimmt die Strecken in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung und deren Kennzeichnung. Zur Kennzeichnung ist in den Fällen des § 42 derjenige verpflichtet, der die Anlage unterhält. Für die Kennzeichnung gilt im Übrigen § 41 Absatz 3.
(4) Die oberste Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischerei-wirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.

§ 45 Mitführen von Fischereigerät
Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.

§ 46 Entschädigung
(1) Hat eine Behörde aufgrund dieses Gesetzes eine Maßnahme getroffen, die eine Enteignung darstellt oder einer solchen gleichkommt, insbesondere weil sie eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellt, so ist dem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(2) Für die Festsetzung der Entschädigung gelten die Bestimmungen der §§ 119 bis 121 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(3) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet.
(4) Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Behörde, welche die, die Entschädigungspflicht auslösenden, Maßnahmen trifft.

§ 47 Fischereibehörden
(1) Oberste Fischereibehörde ist der Minister für Umwelt, Energie und Verkehr.
(2) Untere Fischereibehörden sind:
die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist Fischereibehörde im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen die untere Fischereibehörde. Ist ein Landkreis, der Stadtverband, die Landeshauptstadt oder eine kreisfreie Stadt an einem Fischereipachtvertrag beteiligt, so ist dieser der obersten Fischereibehörde anzuzeigen.
(4) Ist in derselben Sache die örtliche oder die sachliche Zuständigkeit mehrerer unterer Fischereibehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit einheitlich zu regeln, so bestimmt die oberste Fischereibehörde die zuständige Behörde.
(5) Erstreckt sich ein Fischereibezirk über das Gebiet mehrerer Fischereibehörden oder sollen sich Maßnahmen nach § 24 über das Gebiet mehrerer Fischereibehörden erstrecken, so ist die Fischereibehörde zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Fischereibezirks liegt. In Zweifelsfällen wird die örtlich zuständige untere Fischereibehörde von der obersten Fischereibehörde bestimmt.

§ 48 Fischereiaufsicht
(1) Die Fischereiaufsicht ist Aufgabe der Fischereibehörden.
(2) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen. Bei Gefahr im Verzug bedarf die Besichtigung keiner vorherigen Anmeldung und Mitteilung.
(3) Die Ortspolizeibehörden haben neben den Fischereibehörden die Einhaltung der Vorschriften über den Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang und den Schutz der Fischbestände zu überwachen. Die Fischereibehörden und Ortspolizeibehörden können sich zur Ausübung der Aufsicht über die Fischerei in und an den Gewässern der ehrenamtlichen Fischereiaufseher nach Absatz 4 bedienen.
(4) Zur Durchführung der Fischereiaufsicht kann die oberste Fischereibehörde auf Antrag des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters oder der Fischereiverbände zuverlässige, sachkundige und mit den Aufgaben der Fischereiaufsicht vertraute Personen zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen. Sie sind zur gewissenhaften Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu verpflichten. Sie unterliegen der Dienstaufsicht der obersten Fischereibehörde. Zu Legitimationszwecken sind Dienstausweise auszustellen. Den Fischereiaufsehern können zur Unterstützung der Wasserbehörden Aufgaben im Rahmen der Gewässeraufsicht gemäß §§ 83 Absatz 1, 84 Absatz 1 des Saarländischen Wassergesetzes übertragen werden. In diesen Fällen erfolgt die Bestellung bzw. die nachträgliche Übertragung dieser Aufgaben im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde, welche insoweit die Fachaufsicht über die Fischereiaufseher wahrnimmt. Die oberste Wasserbehörde kann die Fachaufsicht auf untere Wasserbehörden übertragen.
(5) Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffene Personen haben den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen jederzeit.
1. die Personalien anzugeben,
2. den Fischereischein sowie den Erlaubnisschein zur Einsichtnahme auszuhändigen,
3. die mitgeführten Fanggeräte, die Köder, die Fische sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.
(6) Die Fischereiaufsichtsperson hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen ihren Dienstausweis vorzuzeigen. Sie ist befugt, Personen,
1. die unberechtigt fischen,
2. die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden, oder
3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen,
die gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen. Sie ist ferner berechtigt, Grundstücke zu betreten und, soweit anderweitige Bestimmungen nicht entgegenstehen, Gewässer zu befahren.
(7) Die ehrenamtliche tätigen Fischereiaufseher haben Anspruch auf Kostenersatz sowie kostenfreie Aus- und Fortbildung. Der Kostenersatz kann pauschaliert werden.
(8) Die oberste Fischereibehörde regelt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Rechte, Pflichten, Amtsdauer sowie Bestellung und Verpflichtung der ehren-amtlichen Fischereiaufseher und ihre Aufgaben im Einzelnen.

§ 49 Anzeige von Fischsterben
Fischereiausübungsberechtigte sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der Ortspolizeibehörde, wenn diese nicht erreichbar ist, bei einer Polizeidienststelle anzuzeigen.

§ 50 Fischereibeirat
(1) Zur Beratung in fischereifachlichen Fragen wird bei der obersten Fischereibehörde ein Landesfischereibeirat gebildet.
(2) Der Landesfischereibeirat besteht aus acht Mitgliedern einschließlich des aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden und wird auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Ihm gehören an:
- drei Vertreter des Fischereiverbandes,
- ein Vertreter der Fischereiberechtigten, der Teilhaber eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks sein soll,
- ein Vertreter der nach § 29 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände,
- ein Vertreter des Saarländischen Städte- und Gemeindetages,
- ein Vertreter des für die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums und
- ein Vertreter des Tierschutzes.
Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter berufen.
(3) Die Mitglieder des Fischereibeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten über Zusammensetzung, Berufung und Geschäftsführung des Landesfischereibeirates zu regeln.

§ 51 Fischereiberater
Zur Beratung in wichtigen die Fischerei betreffenden Fragen beruft die Fischereibehörde nach Anhörung der in ihrem Verwaltungsbereich ansässigen und tätigen Fischereiorganisationen auf die Dauer von fünf Jahren einen Fischereiberater. Er ist ehrenamtlich tätig. Eine erneute Berufung ist zulässig.

§ 52 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 9 Absatz 3 ohne Erlaubnis der Fischereibehörde den Einsatz nicht einheimischer Fischarten oder den erstmaligen Fischeinsatz in bisher fischfreie Gewässer durchführt,
2. entgegen § 11 Fischereirechte nutzen lässt,
3. entgegen § 13 Absatz 1 den Abschluss oder die Änderungen eines Fischereipachtvertrags der zuständigen Behörde nicht anzeigt,
4. entgegen § 14 Absatz 1 Fischereierlaubnisverträge mit Personen abschließt, die nicht Inhaber eines Fischereischeines sind,
5. entgegen § 14 Absatz 2 bei Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen die festgesetzte Höchstzahl überschreitet oder gegen die festgesetzten Fangerlaubnisbeschränkungen verstößt,
6. entgegen § 18 Absatz 2 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in eine Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,
7. entgegen § 27 Absatz 1 oder § 34 den Fischfang ausübt, ohne den vorgeschriebenen Fischereischein oder Erlaubnisschein bei sich zu führen,
8. entgegen § 27 Absatz 1 oder § 34 den Fischereischein oder Erlaubnisschein auf Verlangen eines zur Kontrolle Berechtigten zur Einsichtnahme nicht aushändigt,
9. entgegen § 28 Absatz 2 als Inhaber eines Jugendfischereischeines ohne Begleitung eines Fischereischeininhabers die Fischerei ausübt, es sei denn, er hat die Fischerprüfung abgelegt und das 14. Lebensjahr vollendet,
10. entgegen § 35 Absatz 1 Erlaubnisscheine ausstellt, die unrichtige oder nicht vollständige Angaben enthalten,
11. entgegen § 35 Absatz 1 Nr. 5 mit Fanggeräten oder Fahrzeugen fischt, die im Erlaubnisschein nicht aufgeführt sind,
12. entgegen § 36 beim Fischen verbotene Mittel anwendet,
13. entgegen § 37 Absatz 1 keine Vorrichtungen herstellt oder unterhält, die das Eindringen der Fische verhindern,
14. entgegen § 38 eine Anzeige nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
14a. entgegen § 39 Absatz 4 ein gemeinsames Fischen veranstaltet, ohne die Zustimmung der unteren Fischereibehörde einzuholen, oder Bedingungen oder Auflagen der Zustimmungsbehörde nicht einhält,
15. entgegen § 40 den Fischwechsel verhindert,
16. entgegen § 42 Abs. 1 keine Fischwege anlegt und unterhält,
17. entgegen § 42 Abs. 2 einer vollziehbaren Anordnung der obersten Fischereibehörde, den Fischweg offen und betriebsfähig zu halten, nicht nachkommt,
18. entgegen § 44 Absatz 1 in Fischwegen oder entgegen § 44 Absatz 2 während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, auf den von der obersten Fischereibehörde bestimmten Strecken fischt,
19. entgegen § 45 an oder auf Gewässern Fischereigeräte fangfertig mitführt,
20. entgegen § 48 Absatz 5 und 6 dem Verlangen der Fischereiaufsichtsperson nicht nachkommt,
21. den Vorschriften einer aufgrund des § 35 Absatz 2, des § 36 Absatz 3, der §§ 39 oder 41 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
22. vollziehbare Auflagen, mit denen eine auf diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen beruhende Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung verbunden ist, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
23. entgegen § 49 Fischsterben nicht unverzüglich anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden.
(3) Fischereigeräte und Fangmittel, die zur Vorbereitung oder Begehung von Ordnungswidrigkeiten verwendet und Fische, die durch eine solche Ordnungswidrigkeit erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörden
im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.

§ 53 Übergangsvorschriften
(1) Eine vor Inkrafttreten des Gesetzes gebildete Fischereigenossenschaft gilt als gemeinschaftlicher Fischereibezirk nach § 23; ihre Satzung ist, soweit erforderlich, innerhalb von zwei Jahren nach Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Ungeachtet dessen gelten auch für die Zeit der Anpassung die Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Die auf Staatsverträgen beruhenden besonderen Vorschriften über die Fischerei bleiben unberührt.

§ 54 (entfallen)

§ 55 (Inkrafttreten)

Dieses Gesetz tritt am 1. März 1985 in Kraft.

 





Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz - SächsFischG), vom 1. Februar 1993

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Einleitung
(1) Schutz, Erhaltung und Fortentwicklung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt sind ein zentrales Anliegen dieses Gesetzes. Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteil des Naturhaushalts und damit eine Lebensgrundlage des Menschen. Wasserqualität und Vielfalt der Gewässer sind unentbehrliche Voraussetzungen zur Fortentwicklung der Fische und der Erhaltung ihrer Artenvielfalt.
(2) Die ordnungsgemäße Fischerei trägt zur Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft, insbesondere der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, bei.
(3) Mit den Zielen dieses Gesetzes wird die jahrhundertelange Tradition der sächsischen Fischerei und Fischzucht zukunftsweisend gefördert.

§ 2 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei (Fischfang, Fischzucht, Fischhaltung und Angeln) in allen ständig oder zeitweilig oberirdisch in Betten fließenden oder stehenden Gewässern.
(2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht, einschließlich der dazugehörenden Grabensysteme und Fischhälter, sind die §§ 6, 7, 11 bis 13, 15, 18 Abs. 2, 39 bis 41 nicht anzuwenden.
(3) Auf Gewässer, auch innerhalb eingefriedeter Grundstücke, die kleiner als 3 Ar Nutzfläche sind und denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt, sind neben den in Absatz 2 genannten Vorschriften die §§ 29 bis 36 nicht anzuwenden.

§ 3 Staatsverträge
Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit durch Staatsverträge besondere Bestimmungen über die Fischerei in den Bundeswasserstraßen und den sonstigen Gewässern getroffen sind.

2. Abschnitt Fischereirechte

§ 4 Inhalt des Fischereirechts
(1) Das Fischereirecht umfasst das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische zu hegen, und die Befugnis, sie zu fangen und sich anzueignen. Es umfasst das Recht und die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden Fischbestand zu erhalten, aufzubauen und diesen nach den sich aus diesem Gesetz ergebenden Grundsätzen der Fischerei zu hegen. Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischnährtiere.
(2) Fische im Sinne dieses Gesetzes sind Fische einschließlich deren Laich, Neunaugen einschließlich Larven, zehnfüßige Krebse und Muscheln. Artenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 5 Formen der Fischereirechte
(1) Das unbeschränkte Fischereirecht (Eigentumsfischereirecht) steht vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu. Das Eigentumsfischereirecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.
(2) Das Fischereirecht, das nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zusteht (selbständiges Fischereirecht), ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Es kann beschränkt oder unbeschränkt sein. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Neue selbständige Fischereirechte dürfen unbeschadet des § 6 nicht begründet werden.
(3) Das beschränkte selbständige Fischereirecht ist auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner Fischarten, auf die Benutzung bestimmter Fangmittel, auf eine bestimmte Zeit, auf den Fang für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt.

§ 6 Selbständige Fischereirechte bei Veränderung fließender Gewässer
(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbständiges Fischereirecht dem veränderten Bett. Dehnt sich ein Gewässer durch die Errichtung eines Absperrbauwerks aus, bleiben selbständige Fischereirechte im Verhältnis ihres Wertes zum fischereilichen Wert des angestauten Gewässers im Staubereich bestehen; einigen sich die Inhaber der Fischereirechte nicht über Fortbestand und Umfang der Fischereirechte, entscheidet die Fischereibehörde.
(2) Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere selbständige Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden Gewässer nach dem Verhältnis, in dem sie zueinander standen. Einigen sich die Inhaber der Fischereirechte nicht, so entscheidet die Fischereibehörde.
(3) Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des Fischereirechts, so hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des Fischereirechts angemessen zu entschädigen. Eine erhebliche Werterhöhung hat der Inhaber des Fischereirechts auszugleichen. Er kann statt dessen auf sein Fischereirecht durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks verzichten; in diesem Falle hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des Fischereirechts in Höhe des Wertes des Fischereirechts vor der Veränderung zu entschädigen.

§ 7 Fischereirecht in Nebengewässern
(1) Den Inhabern der Fischereirechte im Hauptgewässer steht das Fischereirecht auch in Nebenarmen, Ersatzstrecken, Flutkanälen und anderen Kanälen, die sich mit dem Hauptgewässer wieder vereinigen, im Verhältnis der Fläche und entsprechend der räumlichen Lage ihrer Fischereirechte zu.
(2) Hat ein Gewässer eine Verbindung mit einem blind endenden Gewässer, steht das Fischereirecht in diesem Gewässer den Inhabern der Fischereirechte an der Hauptgewässerstrecke, in deren Bereich das blind endende Gewässer beginnt, im Verhältnis der Fläche und entsprechend der räumlichen Lage ihrer Fischereirechte im Hauptgewässer zu. Die Inhaber der Fischereirechte können das blind endende Gewässer an seinem Beginn oder an anderer Stelle zeitlich begrenzt gegen den Wechsel von Fischen, die das vorgeschriebene Mindestmaß haben, vorbehaltlich der wasserrechtlichen Vorschriften absperren. Soweit das blind endende Gewässer wirksam abgesperrt ist, ruht das Fischereirecht der Inhaber der Fischereirechte in diesem Gewässer. Das Recht zur Ausübung der Fischerei steht dann den Eigentümern des Gewässerbetts des blind endenden Gewässers zu.

§ 8 Weitergeltung der bisherigen Fischereirechte
(1) Die am 8. Mai 1945 bestehenden Fischereirechte bleiben aufrechterhalten, soweit sie nicht durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) erloschen sind.
(2) Für Eigentumsfischereirechte ist die Eintragung in das Verzeichnis der Fischereirechte innerhalb zweier Jahre seit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beantragen. Die Aufforderung zur Antragstellung ist durch die Fischereibehörde unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich bekannt zu machen.
(3) Im Grundbuch eingetragene selbständige Fischereirechte bleiben bestehen; sie sind bis zum 31. Dezember 1995 zur Eintragung in das Verzeichnis der Fischereirechte anzumelden. Bisher nicht im Grundbuch eingetragene selbständige Fischereirechte erlöschen, wenn sie nicht innerhalb der vorgenannten Frist in das Verzeichnis der Fischereirechte eingetragen werden. Die Frist bleibt gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf der Eintragungsantrag bei der das Verzeichnis der Fischereirechte führenden Behörde gestellt oder angezeigt wird, dass eine auf die Feststellung des Fischereirechts gerichtete Klage erhoben wurde. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Im Grundbuch eingetragene selbständige Fischereirechte bleiben bestehen; sie sind bis zum 31. Dezember 1995 zur Eintragung in das Verzeichnis der Fischereirechte anzumelden. Bisher nicht im Grundbuch eingetragene selbständige Fischereirechte erlöschen, wenn sie nicht innerhalb der vorgenannten Frist in das Verzeichnis der Fischereirechte eingetragen werden. Die Frist bleibt gewahrt, wenn bis zu ihrem Ablauf der Eintragungsantrag bei der das Verzeichnis der Fischereirechte führenden Behörde gestellt oder angezeigt wird, dass eine auf die Feststellung des Fischereirechts gerichtete Klage erhoben wurde. Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Die bestehenden Pacht- und Nutzungsverhältnisse an Fischereirechten zwischen Produktionsgenossenschaften und dem Rat des Kreises oder dem Rat des Bezirkes sowie zwischen diesen und dem Inhaber des Fischereirechts erlöschen am 30. Juni 1993. Die aufgrund der Verordnung zur Förderung des Angelsportes vom 14. Oktober 1954 (GBl. Nr. 90 S. 848) und der Binnenfischereiordnung vom 16. Juni 1981 (GBl. Nr. 23 S. 290) abgeschlossenen Pacht- und Nutzungsverträge erlöschen am 31. Dezember 1994. Die nach dem 3. Oktober 1990 geschlossenen Pachtverträge gelten fort, sowie sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen. Bis zum Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist ist der Inhaber des Eigentumsfischereirechts zum Abschluss von Jahrespachtverträgen berechtigt.

§ 9 Verzeichnis der Fischereirechte
(1) Die Fischereirechte nach § 5 sind in das Verzeichnis der Fischereirechte einzutragen.
(2) Das Verzeichnis der Fischereirechte wird von der Fischereibehörde eingerichtet und geführt.
(3) Das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (Staatsministerium) regelt durch Rechtsverordnung die Einrichtung und Führung des Verzeichnisses der Fischereirechte sowie das Verfahren bei Eintragungen.
(4) Gegen die Entscheidung der das Verzeichnis der Fischereirechte führenden Behörde über Eintragungen in das Verzeichnis ist die Beschwerde zum Landgericht und die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig. § 71 Abs. 2, §§ 72 bis 79 Abs. 1, §§ 80 und 81 der Grundbuchordnung finden entsprechende Anwendung.

§ 10 Übertragung von Eigentumsfischereirechten
(1) Ein Eigentumsfischereirecht kann durch Rechtsgeschäft nur ungeteilt übertragen werden. Die Fischereibehörde kann die Übertragung eines räumlich abgegrenzten Teiles zulassen, wenn dadurch die fischereiliche Bewirtschaftung und die ordnungsgemäße Hege nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung bedarf der notariellen Beurkundung. Die Veräußerung ist vom Veräußerer innerhalb einer Frist von zwei Monaten der das Verzeichnis der Fischereirechte führenden Behörde anzuzeigen.

§ 11 Übertragung von selbständigen Fischereirechten
Ein beschränktes oder unbeschränktes selbständiges Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäft nur ungeteilt übertragen werden. Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines selbständigen Fischereirechts oder eines Anteils an diesem Recht ist nur an den Inhaber eines Eigentumsfischereirechts an derselben Gewässerstrecke zulässig. Soweit sich das selbständige Fischereirecht auf die Gewässerstrecke mehrerer Eigentumsfischereirechte erstreckt, kann es mit Zustimmung der Fischereibehörde geteilt veräußert werden. § 10 Abs. 2 findet Anwendung.

§ 12 Aufhebung von selbständigen Fischereirechten
(1) Die Fischereibehörde kann beschränkte oder unbeschränkte selbständige Fischereirechte von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers des selbständigen Fischereirechts an derselben Gewässerstrecke gegen Entschädigung des Ertragswerts sowie des Zeitwerts von nicht wieder verwendbaren feststehenden Fischereivorrichtungen aufheben, wenn dies zum Wohle der Allgemeinheit, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes, notwendig ist.
(2) Zur Entschädigung ist der Freistaat verpflichtet. Der Inhaber des Eigentumsfischereirechts an derselben Gewässerstrecke hat dem Freistaat die Entschädigung ganz oder teilweise zu ersetzen, soweit sein Fischereirecht durch die Aufhebung des selbständigen Fischereirechts begünstigt wird.
(3) Als Ertragswert gilt das 25fache des nachhaltigen jährlichen Reinertrags.

§ 13 Vereinigung von Fischereirechten
(1) Steht ein beschränktes oder unbeschränktes selbständiges Fischereirecht dem Inhaber des Eigentumsfischereirechts an derselben Gewässerstrecke zu, so erlischt das selbständige Fischereirecht als besonderes Recht. Ist das selbständige Fischereirecht mit dem Recht eines Dritten belastet, setzt sich das Recht des Dritten im bisherigen Umfang am Eigentumsfischereirecht fort.
(2) Stehen mehrere Eigentumsfischereirechte an derselben Gewässerstrecke oder mehrere Anteile an einem solchen Recht oder mehrere aneinandergrenzende Rechte demselben Inhaber zu, vereinigen sich diese Rechte zu einem einheitlichen Recht. Die Rechte Dritter an den einzelnen Rechten setzen sich an dem vereinigten Recht im bisherigen Umfang fort.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 bleiben Pacht- und Erlaubnisverträge, die sich auf das selbständige Fischereirecht beziehen, im bisherigen Umfang bestehen. Eine Verlängerung der Verträge ist unzulässig. Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Pachtverträge erlöschen spätestens zwölf Jahre nach Erlöschen des selbständigen Fischereirechts.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 bleiben Pacht- und Erlaubnisverträge im bisherigen Umfang bestehen; Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung.

3. Abschnitt Ausübung des Fischereirechts

§ 14 Grundsatz
(1) Das Fischereirecht darf nach den anerkannten fischereilichen Grundsätzen nur so ausgeübt werden, dass die im und am Wasser lebende Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensgemeinschaften nicht mehr als notwendig beeinträchtigt werden.
(2) Die Festsetzungen im Bewirtschaftungsplan (§ 27 Abs. 1) sind von den Fischereiausübungsberechtigten zu beachten; sie gehen widersprechenden Bestimmungen in Pacht- und Erlaubnisverträgen vor. Fischereiausübungsberechtigte sind die Inhaber der Fischereirechte, die Pächter (§ 19 Abs. 2) und die aufgrund eines Erlaubnisvertrags zur Fischerei Berechtigten (§ 22).

§ 15 Hegepflicht
(1) Der Inhaber des Fischereirechts ist zur Hege nach § 4 in Verbindung mit Absatz 2 verpflichtet. Im Falle der Verpachtung des Fischereirechts geht die Hegeverpflichtung nach Satz 1 auf den Pächter über. Soweit bei den sonstigen Pachtverträgen der Pächter vertraglich zur Hege verpflichtet ist, bleibt auch der Inhaber des Fischereirechts zur Hege verpflichtet.
(2) Ziel der Hege ist der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe und der Art des Gewässers entsprechenden heimischen artenreichen und ausgeglichenen Fischbestandes. Sie sichert den Schutz der Fischbestände vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowohl der Fische selbst wie auch ihrer Lebensräume. Die Hegepflicht umfasst auch den Fischbesatz und den Fischfang, soweit das Hegeziel dies erfordert.
(3) Der Besatz mit nicht einheimischen Fischarten und der erstmalige Fischbesatz in bisher fischfreie Gewässer bedürfen der Erlaubnis der Fischereibehörde, die im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde zu erteilen ist. Nicht einheimisch sind alle Fischarten, die im Freistaat Sachsen in der Art von Gewässern, in das eingesetzt werden soll, natürlicherweise nicht vorkommen.
(4) Die Fischereibehörde kann auf Antrag des Hegepflichtigen zeitlich befristet Hegemaßnahmen aussetzen, wenn die Beschaffenheit des Gewässers dies erfordert. Ist ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk hiervon betroffen, muss die Fischereigenossenschaft zuvor gehört werden.
(5) Der Fischereiausübungsberechtigte soll festgestellte Nist-, Brut- und Wohnstätten von Tierarten, die gemäß Naturschutzrecht als vom Aussterben bedroht eingestuft sind, der unteren Naturschutzbehörde melden.

§ 16 Fischfang auf überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der Inhaber des Fischereirechts, der Pächter und deren Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen. Von der Befischung sind überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen, eingefriedete Grundstücke außer Viehweiden, einschließlich der Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt, ausgeschlossen.
(2) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte sind nicht berechtigt, auf überfluteten Grundstücken zu fischen. Sie dürfen keine Maßnahmen durchführen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern.
(3) Der Inhaber des Fischereirechts oder im Fall des § 19 der Pächter können sich Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die mit den Gewässern nicht mehr in Verbindung stehen, zurückbleiben, innerhalb von acht Tagen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.
(4) Schäden, die dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Ausübung der Fischerei an überfluteten Grundstücken entstehen, hat der Fischereiausübungsberechtigte zu ersetzen. Er haftet auch für die Schäden, die durch seine Helfer verursacht werden.

§ 17 Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern
(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.
(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutze der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht ist, erforderlich ist.
(3) Die Ausübung der Fischerei in Gewässern oder Gewässerstrecken, die sich innerhalb von Gebäuden, Hofräumen, gewerblichen Anlagen, eingefriedeten Grundstücken außer Viehweiden, einschließlich der Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt, befinden, ist nur mit Zustimmung deren Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zulässig.
(4) Kann der Fischereiausübungsberechtigte ein Gewässer oder ein überflutetes Grundstück nicht über einen öffentlichen Weg oder nur auf unzumutbarem Umweg erreichen, so kann er von anderen Grundstückseigentümern oder Nutzungsberechtigten verlangen, dass sie gegen eine angemessene Entschädigung das Betreten ihrer Grundstücke auf eigene Gefahr dulden. Absatz 3 und § 16 Abs. 1 Satz 2 finden entsprechende Anwendung.
(5) Für Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechtes verursacht werden, hat der Fischereiausübungsberechtigte den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu entschädigen.
(6) Ist der Inhaber des Fischereirechts Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Ufergrundstückes oder der Grundstücke, über die der Zugang  zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem Umfang mit dem Abschluss eines Pacht- oder eines Erlaubnisvertrags, auch wenn letzterer mit dem Pächter abgeschlossen worden ist, als erteilt.

§ 18 Ausübung des Fischereirechts durch Dritte, Entnahmerecht
(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch einen Pacht- oder Erlaubnisvertrag übertragen werden, soweit der Inhalt des Fischereirechts nicht entgegensteht.
(2) Juristische Personen, mit Ausnahme von Unternehmen und Vereinigungen der Fischer oder Angler, dürfen Fischereirechte nur durch Verpachtung nutzen.
(3) Inhaber und Pächter von Fischereirechten haben die unentgeltliche Entnahme von Tieren  und Pflanzen zu dulden, soweit diese zur Erfüllung von Dienstaufgaben, insbesondere für wissenschaftliche Zwecke, erforderlich ist und das Ziel der Hege sowie die Nutzung der Fischereirechte allenfalls geringfügig beeinträchtigt. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung geregelt.

§ 19 Pachtvertrag
(1) Das Fischereirecht darf durch den Pachtvertrag nur in vollem Umfang verpachtet werden. Im Pachtvertrag ist zu vereinbaren, ob der Pächter zum Abschluss von Unterpacht- und Erlaubnisverträgen befugt ist. Der Abschluss, die Änderung, die einvernehmliche Aufhebung und die Kündigung eines Pachtvertrags bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit beträgt bei Gewässern im Sinne des § 2 12 Jahre.
(2) Ein Fischereipachtvertrag kann mit natürlichen Personen, die einen Fischereischein besitzen müssen, oder mit juristischen Personen abgeschlossen werden.
(3) Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 4 zulassen, sofern die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Vertragsgewässers gewährleistet ist.

§ 20 Anzeige von Pachtverträgen
(1) Abschluss, Änderung, Kündigung und Erlöschen eines Pachtvertrags im Sinne von § 19 Abs. 2 sind vom Verpächter der Fischereibehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen; zur Anzeige ist auch der Pächter berechtigt. Die Anzeige erfolgt durch Vorlage der Vertragsurkunde. Vor Ablauf von zwei Monaten nach Anzeige eines Vertragsabschlusses darf der Pächter die Fischerei nicht oder nicht in dem sich aus der Vertragsänderung ergebenden Umfang ausüben. Wird der Vertrag beanstandet, darf der Pächter die Fischerei in dem sich aus dem Vertrag ergebenden Umfang erst ausüben, wenn die Beanstandungen behoben sind oder das Gericht rechtskräftig festgestellt hat, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist.
(2) Die Fischereibehörde kann einen Pachtvertrag im Sinne von § 19 Abs. 2 sowie dessen Änderung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn
1. gegen die Vorschrift des § 19 Abs. 1 verstoßen wurde,
2. die Bestimmungen des Bewirtschaftungsplanes nicht beachtet sind.
(3) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsparteien aufzufordern, den Vertrag oder die Vertragsänderung innerhalb einer bestimmten Frist, die mindestens einen Monat betragen soll, aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern.
(4) Kommen die Vertragsparteien der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag oder die Vertragsänderung mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht eine der Vertragsparteien innerhalb der Frist einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt. Das Gericht kann entweder den Vertrag oder die Vertragsänderung aufheben oder feststellen, dass nichts zu beanstanden ist.
(5) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326), entsprechend.
(6) Die Fischereibehörde kann für die Dauer eines über die Nichtigkeit oder die Beanstandung des Pachtvertrags anhängigen Verfahrens die zur Ausübung und zum Schutz der Fischerei erforderlichen Anordnungen selbst treffen oder im Einzelfall die Fischereigenossenschaft hierzu ermächtigen. Die Kosten der Anordnung und ihrer Durchführung hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf die vom Bund abgeschlossenen Pachtverträge. Die Fischereibehörde kann die Übersendung einer Mehrfertigung des Pachtvertrags verlangen.

§ 21 Erlöschen des Pachtvertrags
(1) Der Pachtvertrag erlischt,
1. wenn dem Pächter der Fischereischein unanfechtbar entzogen worden ist,
2. wenn der Pächter nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeit seines Fischereischeins die Erteilung eines neuen Fischereischeins beantragt hat,
3. wenn dem Pächter die Erteilung eines neuen Fischereischeins unanfechtbar abgelehnt worden ist,
4. wenn vier Monate nach dem Tod des Pächters keiner der Erben einen Fischereischein besitzt. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Fischereibehörde die Frist auf sechs Monate verlängern. Gleichzeitig kann die Fischereibehörde die zur Ausübung und zum Schutz der Fischerei erforderlichen Anordnungen auf Kosten der Erben selbst treffen oder die Fischereigenossenschaft hierzu ermächtigen.
(2) Der Pächter hat, soweit im Pachtvertrag nichts anderes bestimmt ist, dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrags nach Absatz 1 entstandenen Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.
(3) Treten in der Person eines Mitpächters die Voraussetzungen des Absatzes 1 ein, so bleibt der Pachtvertrag mit den übrigen Mitpächtern bestehen. Ist einem der Beteiligten die Aufrechterhaltung des Vertrages infolge des Ausscheidens eines Mitpächters nicht zumutbar, so kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Erlangung der Kenntnis von dem Kündigungsgrund erfolgen.

§ 22 Erlaubnisvertrag
(1) Erlaubnisverträge sind Verträge, durch die dem Berechtigten gestattet wird, die Fischerei mit der Handangel auszuüben oder Fischnährtiere zu entnehmen.
(2) Die Fischerei mit der Handangel darf nur ausüben, wer im Besitz eines Erlaubnisscheins (Angelschein) ist. Die Inhaber des Fischereirechts oder Pächter können Tages-, Wochen- oder Jahresangelscheine an Personen ausgeben, die einen Fischereischein besitzen. Der Berechtigte hat den Angelschein und den Fischereischein bei der Ausübung der Fischerei bei sich zu führen; diese sind auf Verlangen auch dem Inhaber des Fischereirechts oder dem Pächter zur Einsichtnahme auszuhändigen.
(3) Fischnährtiere darf nur entnehmen, wer im Besitz eines Erlaubnisscheins (Berechtigungsschein) ist. Der Inhaber des Fischereirechts oder Pächter haben in dem Berechtigungsschein aufzuführen, wann und mit welchen Mitteln die Entnahme der Fischnährtiere erfolgen kann. Der Berechtigte hat den Berechtigungsschein bei sich zu führen; Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(4) Das Staatsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, welche weiteren Angaben die Erlaubnisscheine enthalten müssen und in welcher Form sie zu führen sind. Es kann dabei ferner bestimmen, ob über die Ausgabe der Erlaubnisscheine Listen zu führen sind, die der Fischereibehörde und der Fischereiaufsicht auf Verlangen vorzulegen sind.
(5) Die vom Pächter abgeschlossenen Erlaubnisverträge enden mit dem Pachtvertrag oder erlöschen entsprechend den Bedingungen gemäß § 21 Abs. 1. Der Pächter hat die Berechtigten hiervon zu unterrichten und die von ihm ausgestellten Erlaubnisscheine einzuziehen.

4. Abschnitt Fischereibezirk, Fischereigenossenschaft

§ 23 Fischereibezirk
(1) Die Fischereibehörde kann Fischereibezirke bilden, wenn dies zur Erhaltung des Fischbestandes, zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen fischereilichen Nutzung und zur Einhaltung veterinärrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Dabei sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
(2) In die Bildung der Fischereibezirke können Teiche, Fischhälter, Fließgewässer, Talsperren und Rückhaltebecken einbezogen werden. Fischereibezirke sind im Interesse einer sinnvollen Bewirtschaftung so abzugrenzen, dass sie fischereibiologische Einheiten möglichst voll erfassen. Selbständige Fischereirechte an Fließgewässern auf weniger als zwei Kilometer zusammenhängende Uferlänge dürfen nur in gemeinschaftlichen Fischereibezirken ausgeübt werden.
(3) Steht das Fischereirecht innerhalb eines Fischereibezirks nur einer natürlichen oder juristischen Person zu, handelt es sich um einen Eigenfischereibezirk. Die übrigen Fischereibezirke sind gemeinschaftliche Fischereibezirke.
(4) Die Bildung, die Änderung und die Aufhebung eines Fischereibezirks sind ortsüblich bekannt zu machen.

§ 24 Fischereigenossenschaft
(1) Die Inhaber der Fischereirechte eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks bilden eine Fischereigenossenschaft. Sie entsteht mit der Bildung des Fischereibezirks. Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte als Inhaberin des Fischereirechts.
(2) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt.
(3) Das Stimmrecht der einzelnen Mitglieder der Fischereigenossenschaft richtet sich nach der Größe der Gewässerfläche, an der ihr Fischereirecht besteht. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Mehr als zwei Fünftel aller Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen. Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bis zur Wahl obliegt die Vertretungsbefugnis für die Fischereigenossenschaft einem von der Fischereibehörde zu bestellenden Mitglied.
(4) Soweit im Pachtvertrag nichts anderes vereinbart ist, tritt der Pächter während der Pachtdauer an die Stelle des Inhabers des Fischereirechts in die sich aus der Mitgliedschaft in der Fischereigenossenschaft ergebenden Rechte und Pflichten ein. Ist ein Fischereirecht an mehrere Personen verpachtet, so bestimmen sie einen gemeinschaftlichen Vertreter für die Rechte und Pflichten innerhalb der Fischereigenossenschaft.
(5) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten bestimmt sich nach dem Wert des Fischereirechts. Durch einstimmigen Beschluss der Genossenschaftsversammlung kann ein anderer Maßstab bestimmt werden.
(6) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen, aus dem der Umfang der Stimmrechte sowie die Beitrags- und Nutzungsverhältnisse der Mitglieder hervorgehen.

§ 25 Satzung der Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung, die Bestimmungen enthält über:
1. Name und Sitz der Genossenschaft,
2. die Fischereifläche der Genossenschaft,
3. die Gesamtzahl der Stimmrechte,
4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung des Umfangs der einzelnen Fischereirechte,
5. die Zusammensetzung und die Wahl des Vorstands sowie seine Befugnisse,
6. das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,
7. die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,
8. die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,
9. die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft.
(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Fischereibehörde. Sie sind nach der Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen.
(3) Das Staatsministerium erlässt eine Mustersatzung.

§ 26 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft
Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht des Freistaates. Aufsichtsbehörde ist die Fischereibehörde. Die §§ 65 bis 68 der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255), welche nach Anlage II, Kapitel II, Sachgebiet B, Abschnitt I des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) in Kraft bleibt, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. September 1990 (GBl. I S. 1627), gelten entsprechend.

 

§ 27 Bewirtschaftungsplan
(1) Die Fischereigenossenschaft hat für den gemeinschaftlichen Fischereibezirk einen Bewirtschaftungsplan aufzustellen, in dem Bestimmungen zu treffen sind über:
1. Maßnahmen zur Ermittlung des Fischbestandes und zur Feststellung des Gewässerzustandes,
2. Maßnahmen zur Erhaltung und Erzielung eines den fischereibiologischen Erfordernissen entsprechenden Fischbestands einschließlich Besatzmaßnahmen,
3. Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder das Gewässer,
4. das Ausmaß des zulässigen Fischfangs aufgrund des Umfangs einzelner Fischereirechte und der Nahrungsgrundlage,
5. die Überwachung der Durchführung des Bewirtschaftungsplans,
6. die statistische Erfassung der Fänge und
7. Maßnahmen zur Wiederherstellung und Verbesserung der Fischgewässer.
Der Bewirtschaftungsplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren. In dem Bewirtschaftungsplan ist darzustellen, wie die Belange des Naturschutzes berücksichtigt werden.
(2) Die Inhaber oder Pächter der Eigenfischereibezirke haben Bewirtschaftungspläne nach Absatz 1 auf Anforderung der Fischereibehörde zu erstellen.
(3) Die Bewirtschaftungspläne nach Absatz 1 sollen im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde aufgestellt und mit den Bewirtschaftungsplänen in den angrenzenden Fischereibezirken abgestimmt werden. Sie bedürfen der Genehmigung der Fischereibehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die in den Bewirtschaftungsplänen festgesetzten Maßnahmen nicht geeignet sind, den Fischbestand nachhaltig zu erhalten und eine ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung zu sichern.
(4) Stellt die Fischereigenossenschaft nicht bis zum 1. Februar eines Jahres einen Bewirtschaftungsplan auf oder wird dieser innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat aus Gründen, die von ihr zu vertreten sind, nicht genehmigt, so kann die Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung von einem weiteren Monat den Bewirtschaftungsplan auf Kosten der Pflichtigen aufstellen.
(5) Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus dem Bewirtschaftungsplan trotz Fristsetzung nicht, so kann bei einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk die Fischereigenossenschaft, im übrigen die Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.

§ 28 Auseinandersetzung, Abwicklung
(1) Wird die Abgrenzung der Fischereibezirke geändert, treffen die beteiligten Fischereigenossenschaften und Inhaber von Eigenfischereibezirken die erforderliche Vereinbarung über die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Kommt die Vereinbarung trotz Fristsetzung, die mindestens einen Monat betragen soll, nicht zustande, trifft die Fischereibehörde die erforderlichen Bestimmungen.
(2) Wird ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk aufgehoben, ist die Fischereigenossenschaft aufgelöst. Die Fischereigenossenschaft gilt nach ihrer Auflösung jedoch als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.
(3) Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand. Die Genossenschaftsversammlung beschließt innerhalb eines Jahres nach Auflösung der Fischereigenossenschaft über die Verwendung des verbleibenden Vermögens. Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluss getroffen, ist das Vermögen entsprechend dem Wert der Fischereirechte der Mitglieder an diese auszuzahlen. Die Fischereibehörde kann die Frist verlängern, wenn der Abschluss der Abwicklung aus zwingenden Gründen innerhalb der Frist nicht möglich ist.

5. Abschnitt Fischereiprüfung, Fischereischein, Fischereiabgabe

§ 29 Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss seinen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen der Fischereiaufsicht, den Beamten der Fischereibehörden, dem Inhaber des Fischereirechts und den Pächtern vorzeigen.
(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass fischereiwirtschaftliche Unternehmen einen Unternehmensfischereischein führen.
(3) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die den Inhaber des Fischereirechts, den Pächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeins bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Fischerei mit der Handangel ausgeübt wird.
(4) Fischereischeine anderer Bundesländer werden dem Fischereischein dieses Gesetzes gleichgestellt. Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung diese Gleichstellung aufheben, wenn die Voraussetzungen, unter denen in anderen Bundesländern ein Fischereischein erteilt wird, nicht den Vorgaben dieses Gesetzes entsprechen.

§ 30 Fischereiprüfung
(1) Der Fischereischein wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde besitzt und keine Versagungsgründe im Sinne von § 34 entgegenstehen. Der Nachweis ist durch erfolgreiches Ablegen der Fischereiprüfung zu erbringen. Das Staatsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Prüfungsinhalte und das Prüfungsverfahren.
(2) Bei folgendem Personenkreis wird die erforderliche Sachkunde unterstellt:
1. Fischwirte,
2. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Fischer, Teichwirte oder Fischzüchter im Haupt- oder Nebenerwerb tätig waren,
3. Personen, die auf dem Gebiet der Fischereiwissenschaft ausgebildet und geprüft sind,
4. Personen, die am 3. Oktober 1990 die vom Deutschen Anglerverband geforderter Qualifikation zum Fang von Raubfischen besessen haben und ausüben,
5. Personen, die eine anerkannte Fischereiprüfung in einem anderen Bundesland oder eine von der Fischereibehörde als gleichwertig anerkannte sonstige Prüfung auf fischereilichem Gebiet bestanden haben.
(3) Die Fischereibehörde kann Personen, die keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben oder die dem Diplomatischen Corps angehören und im Besitz eines ausländischen Fischereischeins sind, von der Ablegung der Fischereiprüfung befreien.
(4) Personen, die keine Fischereiprüfung abgelegt haben und nicht nach Absatz 2 befreit sind, kann die Fischereibehörde für das Jahr 1993 einen vorläufigen, ausschließlich im Freistaat Sachsen gültigen Fischereischein erteilen. Die Erteilung eines vorläufigen Fischereischeines für das Jahr 1994 ist von dem Nachweis abhängig, dass sich der Antragsteller zur Fischereiprüfung angemeldet hat.

§ 31 Jugendfischereischein
(1) Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein ohne Fischereiprüfung nur als Jugendfischereischein erteilt werden. Wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann den Fischereischein erhalten, wenn er die Voraussetzungen nach § 30 Absatz 1 erfüllt.
(2) Jugendfischereischeininhaber dürfen die Fischerei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben. Die Fischereibehörde kann für Personen, die als Berufsfischer ausgebildet werden, Ausnahmen zulassen.

§ 32 Gültigkeitsdauer der Fischereischeine
(1) Der Fischereischein wird
1. für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein),
2. für drei aufeinander folgende Kalenderjahre (Dreijahresfischereischein) oder
3. für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre (Fünfjahresfischereischein)
nach einem vom Staatsministerium bestimmten Muster erteilt. Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeins kann verlängert werden. Die Verlängerung steht der Erteilung des Fischereischeins gleich.
(2) Der Jugendfischereischein wird für ein Kalenderjahr erteilt.

§ 33 Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Fischereischeine ist die Fischereibehörde. Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern zu bestimmen, dass die Zuständigkeit für die Erteilung der Fischereischeine auf die Gemeinden übertragen wird.

§ 34 Versagungsgründe
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
1. die im Gebiet der Europäischen Gemeinschaften keinen Wohnsitz haben,
2. die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,
3. die wegen Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,
4. die wegen Verstoßes gegen fischereirechtliche, naturschutzrechtliche oder tierschutzrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die wegen einer solchen als Ordnungswidrigkeit zu ahndenden Zuwiderhandlung eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist.
(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 4 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder die Geldbuße vollstreckt, verjährt oder erlassen ist.
(4) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren gemäß Absatz 2 Nr. 2 bis 4 eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ihr ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle der Verurteilung oder Verhängung einer Geldbuße der Fischereischein versagt werden kann.

§ 35 Einziehung des Fischereischeins
Werden nach Erteilung des Fischereischeins Tatsachen bekannt, die eine Versagung rechtfertigen oder gerechtfertigt hätten, so kann, im Fall des § 34 Abs. 1 muss die für die Erteilung des Fischereischeins zuständigen Behörde, den Fischereischein für ungültig erklären und entschädigungslos einziehen.

§ 36 Fischereiabgabe
(1) Mit der Gebühr für die Erteilung eines Fischereischeins wird eine Fischereiabgabe erhoben, die an den Freistaat abzuführen und vom Staatsministerium nach Anhörung des Landesfischereibeirats zur Förderung des Fischereiwesens, der fischereilichen Forschungstätigkeit und der Hegemaßnahmen der Anglerverbände zu verwenden ist.
(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die Höhe der Fischereiabgabe festzusetzen, deren Höchstbetrag das Fünffache der Gebühr für die Erteilung des jeweiligen Fischereischeins nicht übersteigen darf.

6. Abschnitt Schutz der Fischbestände

§ 37 Fischfangverbote
(1) Beim Fischfang ist es verboten,
1. lebende Köderfische zu verwenden,
2. explodierende, betäubende oder giftige Mittel, verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken oder künstliches Licht zu verwenden,
3. den Fischfang als Wettbewerb auszuüben.
(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot betäubender Mittel oder der Verwendung künstlichen Lichts zu fischereiwirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Zwecken zulassen.
(3) Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom oder unter Einsatz von Reusen ausgeübt werden darf.

§ 38 Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an  Triebwerken
(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern.
(2) Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestands hat der nach Absatz 1 Verpflichtete dem betroffenen Inhaber des Fischereirechts oder dem Pächter angemessenen Ersatz zu leisten. Weitergehende Ansprüche nach anderen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 39 Ablassen von Gewässern
(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat dem Inhaber des Fischereirechts und bei Verpachtung auch dem Fischereipächter an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerkes kann sofort abgelassen werden; der Inhaber des Fischereirechts und bei Verpachtung auch der Fischereipächter sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer erheblichen Absenkung des Wasserstandes verbunden sind, soll ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.
(3) Einem Fischwasser darf nicht soviel Wasser entzogen werden, dass hierdurch das Gewässer als Lebensraum nachhaltig geschädigt wird.

§ 40 Sicherung des Fischwechsels
(1) In Gewässern nach § 2 Abs. 1 dürfen keine Vorrichtungen angebracht werden, die den Wechsel der Fische verhindern.
(2) Ein Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen auf nicht mehr als die halbe Breite, bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt und so beschaffen sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Ständige Fischereivorrichtungen sind feststehende Fischwehre, feststehende Fischzäune und feststehende Selbstfänge für Aal und andere Fischarten, unabhängig davon, ob sie elektrisch betrieben werden oder ob das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann.
(4) Die Fischereibehörde kann zum Zwecke des Aalfangs Ausnahmen von Absatz 2 Sätze 1 und 2 zulassen.
(5) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.

§ 41 Fischwege
(1) Wer eine Stauanlage in einem Gewässer errichtet, hat durch geeignete Fischwege den Fischwechsel zu gewährleisten. Das gleiche gilt bei Errichtung anderer Anlagen, die den Wechsel der Fische dauernd verhindern oder erheblich beeinträchtigen.
(2) Bei bestehenden Anlagen, die den Fischwechsel verhindern, kann die Errichtung von Fischwegen nachträglich gefordert werden.
(3) Ist die Errichtung erforderlicher Fischwege nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, kann der Verpflichtete zu einem angemessenen, einmaligen oder wiederkehrenden Beitrag, zu Hegemaßnahmen, insbesondere zum Fischbesatz, oder anderen Ausgleichsmaßnahmen herangezogen werden. Die Höhe des Beitrags wird durch die Fischereibehörde festgelegt.
(4) In Fischwegen ist Fischfang verboten. Die Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Hierüber ist der Fischereiausübungsberechtigte zu informieren.
(5) Der Fischfang kann auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb des Fischwegs zeitweise verboten werden. Die Fischereibehörde bestimmt den Zeitraum des Fangverbots sowie Lage und Ausdehnung der Verbotszone in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Weise. Für die Kennzeichnung gilt § 42 Abs. 3. Werden durch das Verbot Fischereirechte beeinträchtigt, ist Entschädigung von dem zur Unterhaltung der Anlage Verpflichteten zu leisten.

§ 42 Schonbezirke
(1) Das Regierungspräsidium kann auf Vorschlag der Fischereibehörde durch Rechtsverordnung Gewässer und Ufergrundstücke oder Teile davon zu Schonbezirken erklären, die
1. für die Erhaltung des Fischbestands von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
2. besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für Fische sind (Laichschonbezirke),
3. als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).
Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen binnen eines Monats nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift beim Regierungspräsidium erhoben werden können.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang vollständig oder teilweise sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme oder Einbringung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Kies und Steinen, das Befahren mit schwimmfähigen Fahrzeugen oder sonstigen Gegenständen oder mit Geländefahrzeugen, das Tauchen mit Atemgeräten und der Eissport beschränkt oder verboten werden.
(3) Schonbezirke sind durch die Fischereibehörde durch Schilder zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.

§ 43 Mitführen von Fischereigerät
Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte gebrauchsfertig mitführen.

§ 44 Anzeigen von Fischsterben
Der Inhaber eines Erlaubnisscheins nach § 22 Abs. 2 und 3 ist verpflichtet, Fischsterben in dem genutzten Gewässer der Ortspolizeibehörde und dem Inhaber des Fischereirechts bzw. Pächter sofort anzuzeigen.

§ 45 Schutz der Fischerei
(1) Das Staatsministerium kann zum Schutz der Fische, der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen und zur Verwirklichung des Hegeziels sowie zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über:
1. Zeit und Art des Fischfangs,
2. Fangverbote,
3. Markt- und Verkehrsverbote,
4. die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischfangs während der Schonzeiten,
5. das Mindestmaß der Fische, die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
6. die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
7. die Verpflichtung zur Anlandung gefangener Fische bestimmter Arten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen Gründen unerwünscht ist,
8. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischen, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können,
9. Transport und Hälterung von Fischen,
10. die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte, einschließlich Handangeln,
11. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
12. den Schutz der Fischnährtiere,
13. das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,
14. die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer,
15. die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter,
16. den Schutz der Fischerei bei Ausbau und Unterhaltung der Gewässer,
17. Methoden des Fischfangs, insbesondere der Fanggeräte, Fangvorrichtungen und Köder,
18. die lichte Stabweite bei Rechenanlagen gegen das Eindringen von Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder bei Triebwerken,
19. das Führen einer Fangstatistik,
20. die Verwendung von Fischfanggeräten, die von der Fischereibehörde eingezogen wurden,
21. den Inhalt des Fischereischeins.
(2) Vor Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2, 4, 8, 11 und 17 ist das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung anzuhören.

§ 46 Entschädigung
(1) Werden den Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes und hierauf beruhender Vorschriften Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentümers hinausgeht, haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muss die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht werden, angemessen ausgleichen.
(2) Zur Entschädigung ist das Land verpflichtet.
(3) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen. Ist einem Eigentümer nicht mehr zuzumuten, ein Grundstück zu behalten, so kann er die Übernahme des Grundstücks verlangen. Das Land kann die Übernahme einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts überlassen.
(4) Wird dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten durch die in § 42 Abs. 1 genannten Maßnahmen die bestehende fischereiwirtschaftliche Bewirtschaftung wesentlich erschwert, wird ihm dafür nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel ein angemessener Ausgleich nach § 46 Abs. 3 gewährt. Das Nähere regelt das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung.

7. Abschnitt Fischereibehörden, Fischereibeirat, Fischereiaufsicht

§ 47 Fischereibehörden
(1) Oberste Fischereibehörde ist das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten.
(2) Fischereibehörde ist die Landesanstalt für Landwirtschaft.

§ 48 Fischereibeirat
(1) Zur Beratung in fischereifachlichen Fragen wird beim Staatsministerium ein Landesfischereibeirat gebildet.
(2) Dem Landesfischereibeirat sollen insbesondere Vertreter der Verbände der Fischer und Angler, der Wissenschaft und der anerkannten Naturschutzverbände angehören.
(3) Die Mitglieder des Landesfischereibeirats sind ehrenamtlich tätig.
(4) Das Staatsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Zusammensetzung des Landesfischereibeirats sowie das Vorschlagsrecht und das Berufungsverfahren.

§ 49 Fischereiaufsicht
(1) Die Fischereiaufsicht ist Aufgabe der Fischereibehörde. Sie bestellt die staatlichen Fischereiaufseher.
(2) Zur Durchführung der Fischereiaufsicht kann die Fischereibehörde auch sonstige zuverlässige Personen, die volljährig und im Besitz eines Fischereischeins sein müssen, zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen. Sie unterliegen der Dienstaufsicht der Fischereibehörde, die ihnen einen Dienstausweis ausstellt.
(3) An, auf oder in Gewässern mit Fanggeräten angetroffene Personen haben den Fischereiaufsehern auf Verlangen jederzeit
1. die Personalien anzugeben,
2. den Fischereischein sowie den Erlaubnisschein zur Prüfung auszuhändigen,
3. die mitgeführten Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Fischereifahrzeugen sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.
Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fischfang betrieben wird, haben auf Anruf sofort ihre Fahrzeuge anzuhalten und auf Verlangen den Fischereiaufseher an Bord zu holen. Die Weiterfahrt ist erst zulässig, wenn der Fischereiaufseher dies gestattet.
(4) Der Fischereiaufseher hat bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen seinen Dienstausweis vorzuzeigen, es sei denn, dass ihm dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Der Fischereiaufseher ist befugt, Personen,
1. die unberechtigt fischen oder Fischnährtiere entnehmen,
2. die an, auf oder in Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit gebrauchsfertigen Fanggeräten angetroffen werden,
3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen, die gefangenen Fische oder Fischnährtiere abzunehmen und die Fanggeräte sicherzustellen. Er ist ferner berechtigt, Grundstücke mit Ausnahme von Wohnungen zu betreten und Gewässer zu befahren, soweit anderweitige Bestimmungen nicht entgegenstehen. Die Fischereiaufseher haben bei der Ausübung der Fischereiaufsicht die Stellung von Polizeibediensteten im Sinne des Polizeigesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsPolG) vom 30. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 291).
Die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes bleiben unberührt.
(5) Das Staatsministerium regelt durch Rechtsverordnung die Bestellung, die Verpflichtung und den näheren Inhalt der Aufgaben, die Pflichten und Befugnisse sowie die Aus- und Fortbildung der Fischereiaufseher.
(6) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeit die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen.

8. Abschnitt Bußgeldvorschriften

§ 50 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 10 Abs. 2 Satz 2 die Veräußerung nicht oder nicht fristgemäß anzeigt,
2. § 11 Satz 4 die Veräußerung nicht oder nicht fristgemäß anzeigt,
3. § 14 Abs. 2 die Festsetzung des Bewirtschaftungsplans nicht erfüllt,
4. § 15 Abs. 1 die Hegepflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt,
5. § 15 Abs. 3 Fische ohne Erlaubnis der Fischereibehörde einsetzt,
6. § 16 Abs. 1 Satz 2 auf überfluteten Grundstücken fischt,
7. § 16 Abs. 2 fischt oder Maßnahmen trifft,
8. § 17 Abs. 2 Uferflächen oder Anlagen in oder an Gewässern betritt,
9. § 20 Abs. 1 Satz 1 den Abschluss, die Änderung, die Kündigung oder das Erlöschen eines Pachtvertrags nicht oder nicht fristgemäß der Fischereibehörde anzeigt,
10. § 20 Abs. 1 Sätze 2 und 3 die Fischerei ausübt,
11. § 22 Abs. 2 Satz 2 Angelscheine an Personen ausgibt, die keinen Fischereischein besitzen,
12. § 22 Abs. 2 und 3 angelt oder Fischnährtiere entnimmt, ohne den Erlaubnisschein bei sich zu führen,
13. § 27 Abs. 5 die Verpflichtungen aus dem Bewirtschaftungsplan nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt,
14. § 29 Abs. 1 den Fischfang ausübt, ohne einen gültigen Fischereischein bei sich zu führen,
15. § 37 Abs. 1 Fischfang betreibt,
16. § 38 Abs. 1 keine geeigneten Vorrichtungen anbringt, die das Eindringen der Fische verhindern,
17. § 39 Abs. 1 der Mitteilungspflicht nicht nachkommt,
18. § 40 Abs. 1 eine Vorrichtung anbringt, die den Fischwechsel verhindert oder durch ständige Fischereivorrichtungen entgegen § 40 Abs. 2 ein Gewässer für den Fischwechsel versperrt oder entgegen § 40 Abs. 5 ständige Fischereivorrichtungen während der Schonzeit nicht beseitigt oder abstellt,
19. § 41 Abs. 1 den Fischwechsel durch geeignete Fischwege nicht gewährleistet, ohne gemäß § 41 Abs. 3 entlastet zu sein,
20. § 41 Abs. 4 in Fischwegen oder entgegen § 40 Abs. 5 Satz 1 in der Verbotszone fischt,
21. § 43 an, auf oder in Gewässern Fischereigeräte, ohne zum Fischfang berechtigt zu sein, gebrauchsfertig mitführt,
22. § 44 Fischsterben nicht anzeigt,
23. § 49 Abs. 3 und 4 die Durchführung der Tätigkeit der Fischereiaufseher behindert.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer den Vorschriften einer aufgrund des § 9 Abs. 2, § 22 Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 37 Abs. 3, § 42 Abs. 1 und § 45 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Fischereigeräte und Fangmittel, die zur Vorbereitung oder Begehung von Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 benutzt worden sind, oder Fische, die durch eine solche Ordnungswidrigkeit erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. 1 S. 1853) findet Anwendung.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Fischereibehörde.

9. Abschnitt Schlussvorschriften

§ 51 Außerkrafttreten von Gesetzen und Rechtsvorschriften
(1) Das Sächsische Gesetz über die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern vom 15. Oktober 1868 (GVBl. S. 1247) wird aufgehoben.
(2) Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:
1. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Oktober 1868, die Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern betreffend vom 16. Oktober 1868 (GVBl. S. 1252),
2. Verordnung zur Förderung des Angelsportes vom 14. Oktober 1954 (GBl. Nr. 90 S. 848),
3. Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Förderung des Angelsportes vom 20. Dezember 1955 (GBl. I Nr. 113 S. 1007),
4. Gesetz über die Binnen- und Küstenfischerei - Fischereigesetz - vom 2. Dezember 1959 (GBl. I Nr. 67 S. 864),
5. Erste Durchführungsbestimmung zum Fischereigesetz vom 7. Dezember 1959 (GBl. I Nr. 67 S. 866),
6. Anordnung über die Lieferung und Abnahme von Satzfischen, Fischeiern und Laichfischen vom 16. April 1966 (GBl. II Nr. 48 S. 298),
7. Anordnung über die staatliche Anerkennung von Spezialbetrieben und Karpfenteichwirtschaften der Binnenfischerei mit vorbildlicher Satzkarpfenproduktion vom 8. Oktober 1969 (GBl. II Nr. 86 S. 532),
8. Anordnung über die fischwirtschaftliche Nutzung der Binnengewässer, die Ausübung des Fischfangs und des Angelsportes im Bereich der Binnenfischerei der DDR - Binnenfischereiordnung - vom 16. Juni 1981 (GBl. I Nr. 23 S. 290),
9. Anordnung über die Zahlung von Entgelten für Boots- und Angelstege, Bootshäuser, Bootsliegeplätze und ähnliche Anlagen sowie von Gebühren für die Genehmigung zur gewerbsmäßigen Entnahme von Zooplankton vom 19. April 1983 (GBl. I Nr. 12 S. 142).

§ 52 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 29 tritt am 1. Mai 1993 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.





Fischereigesetz (FischG), Vom 31. August 1993 in der Fassung vom 16.04.1997


§ 1  Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen oberirdischen Gewässern mit Ausnahme von künstlich zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken errichteten Anlagen sowie Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern. in denen die Fische nicht herrenlos sind.
(2) Auf die in Absatz 1 ausgenommenen Anlagen, Teiche und Gewässer finden die Vorschriften des § 3 Nr. 2, der §§ 28. 29, 34 bis 37, 40 Nrn. 1, 6, 9, 10, 18, 21 und 22 ., des § 47 Abs. 4, der §§ 48, 53 Abs. 1 Nrn. 8 bis 10, 14 und Abs. 3 sinngemäß Anwendung; § 3 Nr. 2 und die §§ 28, 29 finden jedoch nicht Anwendung auf Zierteiche, Hälterbecken für Speisefische und Zierfischbehälter sowie, im Hinblick auf den Bewirtschafter, auf Teiche und andere geschlossene Gewässer von insgesamt nicht mehr als 0,05 Hektar Gewässerfläche.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit durch Staatsverträge besondere Bestimmungen über die Fischerei getroffen sind.

§ 2  Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Fische:
Fische, Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln in allen Entwicklungsstadien und Formen einschließlich ihrem. Laich;
2. Fischnährtiere:
Wirbellose Tiere (Invertebraten) der Gewässer, die als potentielle Nahrungstiere für Fische dienen können, ins besondere Zooplankton, Zoobenthos sowie die Aufwuchstiere der Uferzone (Litoral);
3. Fischerei.
das Hegen, Nachstellen, Fangen, Sich aneignen und Töten von lebenden Fischen;
4. Fischereirecht:
das auf die Fischerei von wild lebenden Fischen, einschließlich kranker und toter Fische, beschränkte ausschließliche Nutzungsrecht an einem Gewässer;
5. Fischereiausübungsrecht:
das aus dem Fischereirecht abgeleitete dingliche Recht zur tatsächlichen Ausübung der Fischerei;
6. Fischereierlaubnis:
die vom Fischereiausübungsberechtigten schuldrechtlich erteilte Gestattung zur Ausübung der Fischerei.

§ 3  Fischereibefugnis
Zur Ausübung der Fischerei ist nur befugt, wer
1. als Fischereiausübungsberechtigter die volle oder als Inhaber einer Fischereierlaubnis eine beschränkte Befugnis besitzt, in einem Gewässer zu fischen und
2. einen Fischereischein nach Maßgabe der §§ 28 und 29 besitzt.

§ 4  Inhalt des Fischereirechts
(1) Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischnährtiere. Die Bestimmungen des Naturschutzrechts bleiben durch das Fischereirecht unberührt.
(2) Mit dem Fischereirecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
(3) Das beschränkte Fischereirecht ist das Recht an einem Gewässer, die Fischerei nur auf bestimmte Fischarten, mit bestimmten Fangmitteln, zu bestimmten Zeiten oder in anderer Weise beschränkt auszuüben. Der Inhaber des beschränkten Fischereirechts hat sich an den Besatzkosten des Hegepflichtigen angemessen zu beteiligen.

§ 5  Eigentumsfischereirecht
(1) Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 6 und 7 als dingliches Recht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht). Dieses ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden. Als selbständiges Recht kann es nicht begründet werden.
(2) An Gewässern, an denen kein Eigentum begründet ist, sowie an Bundeswasserstraßen mit Ausnahme von künstlichen Wasserstraßen (Kanälen) steht das Fischereirecht vorbehaltlich anderer Eintragungen im Verzeichnis der Fischereirechte (§ 13) dem Land zu.

§ 6  Selbständige Fischereirechte
(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbständige Fischereirechte) und im Grundbuch oder im Wasserbuch eingetragen sind, bestehen als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht fort. Selbständige Fischereirechte dürfen unbeschadet des § 7 nicht neu begründet werden.
(2) Der Rang eines selbständigen Fischereirechts bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Widersprechen sich die Eintragung im Grundbuch und die Eintragung im Wasserbuch, genießt erstere Vorrang.

§ 7  Selbständige Fischereirechte bei Veränderungen von Gewässern
(1) Verändert ein Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, folgt das selbständige Fischereirecht dem veränderten Bett. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, erstreckt sich das Fischereirecht auch auf diese.
(2) Bestanden am bisherigen Gewässer mehrere selbständige Fischereirechte, bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten Gewässer nach dem Verhältnis, in dein sie zueinander standen. Einigen sich die Fischereiberechtigten nicht, entscheidet auf Antrag die obere Fischereibehörde nach billigem Ermessen.
(3) Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des Fischereirechts nachhaltig, so hat der Träger der baulichen Maßnahme die Inhaber des Fischereirechts zu entschädigen. Eine erhebliche Werterhöhung haben die Inhaber des Fischereirechts auszugleichen. Sie können statt dessen auf ihr Fischereirecht durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Eigentümer des belasteten Gewässergrundstückes verzichten; in diesem Falle hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des Fischereirechts in Höhe des Wertes des Fischereirechts vor der Veränderung zu entschädigen. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger der baulichen Maßnahme und dem begünstigten Fischereiberechtigten richtet sich nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung.

§ 8  Übertragung selbständiger Fischereirechte, Vorkaufsrecht
(1) Ein selbständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt vererbt oder übertragen werden, es sei denn, die Übertragung erfolgt an den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks. Ein Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb des Fischereirechts.
(2) Ein selbständiges Fischereirecht, das neben anderen selbständigen Fischereirechten an denselben Gewässergrundstücken besteht (Koppelfischereirecht), kann nur auf den Eigentümer des Gewässergrundstücks oder auf den Inhaber eines anderen selbständigen Fischereirechts an diesem Gewässergrundstück übertragen werden. Eine Erbengemeinschaft kann ein solches Recht auch auf einen Miterben übertragen.
(3) Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen gehen auf den Erwerber über.
(4) Bei Fischereirechten an Gewässern gemäß § 5 Abs. 2 steht dem Land, bei Fischereirechten an künstlichen Bundeswasserstraßen steht dem Bund, bei Fischereirechten an anderen Gewässern steht dem Gewässereigentümer ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen eines Monats nach Mitteilung des Kaufvertrages an den Vorkaufsberechtigten ausgeübt werden. Die §§ 504 bis 510 Abs. 1, die §§ 513 und 514 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.

§ 9  Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbundene Fischereirechte
(1) Steht das Fischereirecht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks als dem Gewässergrundstück zu, findet § 8 Abs. 1, 2 und 4 keine Anwendung. Ist das herrschende Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, kann das Fischereirecht selbständig nur mit dessen Zustimmung übertragen werden; die Zustimmungserklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
(2) Bei der Teilung des herrschenden Grundstücks kann ein mit ihm verbundenes selbständiges Fischereirecht nur ungeteilt bei einem durch die Teilung entstandenen Grundstück verbleiben. Die Eintragung der Teilung im Grundbuch darf erst erfolgen, wenn der Eigentümer des herrschenden Grundstücks durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt bestimmt hat, bei welchem Teilgrundstück das selbständige Fischereirecht verbleiben soll. Im Zweifelsfall gilt folgendes:
1. Gehört das Fischereirecht zu einer Haus- oder Hofstelle, besteht es für den Teil fort, auf dem sich die Gebäude befinden,
2. gehört das Fischereirecht zu einem nicht mit einer Haus oder Hofstelle bebauten Grundstück, besteht es für das größte Teilstück fort; ist ein größtes Teilstück nicht festzustellen, verbindet sich das Fischereirecht mit dem Gewässereigentum.

§ 10 Aufhebung von beschränkten selbständigen Fischereirechten
(1) Beschränkte selbständige Fischereirechte an Gewässern können gegen Entschädigung von der oberen Fischereibehörde aufgehoben werden. Die Aufhebung kann erfolgen:
1. von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist,
2. auf Antrag eines Fischereiberechtigten, wenn er nachweist, dass die Ausübung des beschränkten selbständigen Fischereirechts für die Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb des Antragstellers in dem Gewässer verhindert.
(2) Der Begünstigte ist zur Entschädigung verpflichtet.

§ 11 Erlöschen von beschränkten Fischereirechten
Sind zur Ausübung eines beschränkten Fischereirechts feststehende Fischereivorrichtungen erforderlich, so kann die obere Fischereibehörde das Erlöschen des beschränkten Fischereirechts feststellen, wenn die Fischereivorrichtung während eines Zeitraumes von mindestens drei Jahren nach dem allgemeinen Inkrafttreten dieses Gesetzes zur ordnungsgemäßen Ausübung der Fischerei nicht mehr tauglich war.

§ 12 Vereinigung von Fischereirechten
(1) Vereinigt sich ein selbständiges Fischereirecht (§ 6) mit dem Eigentum am Gewässergrundstück oder ein beschränktes selbständiges Fischereirecht mit einem unbeschränkten Fischereirecht, erlischt es als besonderes Recht. Ist das Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, setzt sich dessen Recht im bisherigen Umfang am Eigentum beziehungsweise am unbeschränkten Fischereirecht fort.
(2) Stehen mehrere selbständige Fischereirechte an demselben Gewässergrundstück oder an mehreren aneinandergrenzenden Gewässergrundstücken demselben Inhaber zu, vereinigen sich diese Rechte zu einem einheitlichen Recht. Die Rechte Dritter an den einzelnen Rechten setzen sich an dem vereinigten Recht im bisherigen Umfang fort.

§ 13 Verzeichnis der Fischereirechte
(1) Nachgewiesene selbständige Fischereirechte sind auf Antrag in ein Verzeichnis der oberen Fischereibehörde einzutragen. Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet.
(2) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, Einzelheiten über die Einrichtung und die Führung des Verzeichnisses durch Verordnung zu regeln.

§ 14 Grundsätze
(1) Das Fischereiausübungsrecht steht dem Fischereiberechtigten, im gemeinschaftlichen Fischereibezirk (§ 18 Abs. 2 Satz 2) der Fischereigenossenschaft zu.
(2) Ist der Fischereiausübungsberechtigte eine Personenmehrheit oder besitzt er sonst keinen Fischereischein nach § 28 und wird die Fischerei weder durch Verpachtung noch durch angestellte Fischer ausgeübt, so wird sie von demjenigen ausgeübt, den der Verfügungsberechtigte der Fischereibehörde benennt. Wird innerhalb einer dem Verfügungsberechtigten dafür gesetzten angemessenen Frist keine geeignete Person, die im Besitz eines Fischereischeins sein muss, benannt, so kann die Fischereibehörde die zur Ausübung und zum Schutze der Fischerei erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten selbst treffen.
(3) Juristische Personen, mit Ausnahme von Fischerzünften, Anglervereinigungen, Anglervereinen und Zusammenschlüssen von Berufsfischern, dürfen Fischereiausübungsrechte nur durch Verpachtung nutzen. Die obere Fischereibehörde kann anstelle der Verpachtung die Erteilung- von Erlaubnissen zulassen.
(4) Bei der Ausübung der Fischerei sind die allgemein anerkannten Grundsätze der Fischerei zu beachten. Die im und am Wasser lebende Tier- und Pflanzenweit einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften darf nicht mehr als notwendig beeinträchtigt werden. Nachhaltig verletzte Fische sind unverzüglich zu töten. Die Vorschriften des Tierschutz-, Lebensmittel- und Tierseuchenrechts bleiben unberührt.

§ 15 Fischerei in befriedeten Bezirken
Die Ausübung der Fischerei in Gewässern oder Gewässerstrecken, die sich innerhalb von Gebäuden, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörenden Grundstücksteilen oder gewerblichen Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen befinden, ist nur mit Zustimmung von deren Nutzungsberechtigten zulässig.

§ 16 Fischerei auf überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, sind ausschließlich der Fischereiausübungsberechtigte dieses Gewässers und seine Helfer berechtigt, auf den überfluteten Grundstücken die Fischerei auszuüben. Von der Befischung ausgeschlossen sind überflutete fremde Fischgewässer sowie ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile, Garten- und Parkanlagen, gewerbliche Anlagen und bestellte Acker. Die überfluteten Grundstücke dürfen nur betreten werden, soweit sie nicht von Wasserfahrzeugen aus befischt werden können.
(2) Sind mehrere berechtigt, die Fischerei auf den überfluteten Grundstücken auszuüben, gilt § 7 Abs. 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Fischereibehörde zuständig ist.
(3) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder die Fischerei auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.
(4) Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist geht das ausschließliche Aneignungsrecht auf den Eigentümer oder an seiner Stelle auf den sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks über.
(5) Schäden, die dem Eigentümer oder den sonstigen Nutzungsberechtigten durch die Ausübung der Fischerei auf überfluteten Grundstücken entstehen, hat der Fischereiausübungsberechtigte zu ersetzen. Er haftet auch für Schäden, die durch seine Helfer verursacht werden.

§ 17 Uferbetretungsrecht, Zugang zum Gewässer
(1) Das Fischereiausübungsrecht umfasst die Befugnis, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen. soweit dies zum Zwecke der Ausübung der Fischerei erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen. Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an Gewässern, angrenzenden Ufern und Anlagen vermieden, der Abfluss in den Gewässern sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt und die Funktionsfähigkeit der Anlagen nicht gestört werden.
(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutz der Anlagen oder zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(3) Kann der Fischereiausübungsberechtigte das Gewässer nicht auf einem öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen und kommt eine Vereinbarung mit dem Grundstücksberechtigten zum Benutzen von Grundstücken nicht zustande, kann die Fischereibehörde auf Antrag Ort und Umfang des Benutzungsrechts sowie die Höhe des Nutzungsentgelts festsetzen.
(4) Das Benutzen der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr. § 16 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 18 Fischereibezirk
(1) Die obere Fischereibehörde kann in allen Gewässern nach § 1 Abs. 1 Fischereibezirke bilden, wenn dies zur Erhaltung des Fischbestandes und zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen fischereilichen Nutzung erforderlich ist. Die Abgrenzung der Fischereibezirke ist so vorzunehmen, dass der Fischereibezirk eine fischereibiologische Einheit möglichst ganz umfasst sowie eine sinnvolle Bewirtschaftung zulässt.
(2) Steht das Fischereirecht innerhalb eines Fischereibezirks nur einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengemeinschaft zu, handelt es sich um einen Eigenfischereibezirk. Die übrigen Fischereibezirke sind gemeinschaftliche Fischereibezirke.

§ 19 Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereiberechtigten eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks bilden eine Fischereigenossenschaft. Fischereiberechtigte von Gewässerflächen, auf denen die Fischerei nicht ausgeübt werden darf, gehören der Fischereigenossenschaft nicht an.
(2) Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Rechtsaufsicht der Fischereibehörde. Diese hat die gleichen Befugnisse, die den Kommunalaufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden zustehen.
(3) Die Fischereigenossenschaft hat sich zur Regelung ihrer Verhältnisse eine Satzung zu geben; diese bedarf der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Verordnung eine Mustersatzung zu erlassen und zu bestimmen, dass die Mustersatzung für diejenigen Fischereigenossenschaften verbindlich ist, die innerhalb einer von der Fischereibehörde gesetzten Frist selbst keine ausreiche Satzung aufgestellt haben. Wird die Mustersatzung beschlossen, bedarf diese in Abweichung von Satz 1 Halbsatz 21 nur der Anzeige an die Fischereibehörde.
(4) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Fischereivorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Fischereivorstand wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt. Solange die Fischereigenossenschaft keinen Fischereivorstand besitzt, werden deren Geschäfte von der zuständigen Fischereibehörde wahrgenommen.
(5) Beschlüsse der Fischereigenossenschaft bedürfen der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Fischereigenossen, die zugleich die Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Gewässerfläche darstellen müssen. Die Inhaber beschränkter Fischereirechte nehmen nur an der Abstimmung nach Köpfen teil. Die Vollmacht zur Vertretung eines Fischereigenossen in der Versammlung der Fischereigenossen bedarf der Schriftform. Die Unterschrift des Vollmachtgebers muss beglaubigt sein. Ist das Land Fischereiberechtigter, genügt eine öffentliche Urkunde der zuständigen Behörde.
(6) Die Fischereigenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages der Nutzung der Fischereirechte. Beschließt die Fischereigenossenschaft, den Ertrag nicht an die Fischereigenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Gewässer zu verteilen, so kann jeder Fischereigenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Fischereivorstandes geltend gemacht wird.

§ 20 Fischereipacht
(1) Das Fischereiausübungsrecht in seiner Gesamtheit kann verpachtet werden. Ein Teil des Fischereiausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Fischereipachtvertrages sein. Der Verpächter kann sich neben dem Pächter das Fischereiausübungsrecht in seiner Gesamtheit vorbehalten. Die Verpachtung. des Fischereiausübungsrechts nach Teilbereichen ist zulässig. Das Fischereirecht selbst kann nicht verpachtet werden.
(2) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Pachtdauer soll mindestens zwölf Jahre betragen. Ein laufender Pachtvertrag kann auf kürzere Zeit verlängert werden. Beginn und Ende der Pachtzeit soll mit dem Kalenderjahr zusammenfallen.
(3) Pächter können nur sein
1. wer einen Fischereischein nach § 28 besitzt und schon vorher einen solchen oder einen Mitgliedsausweis im Sinne des § 31 Abs. 3 Nr. 2 während dreier Jahre besessen hat,
2. die in § 14 Abs. 3 als Ausnahme genannten juristischen Personen.
Für besondere Fälle können Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden.
(4) Ein Fischereipachtvertrag, der bei seinem Abschluss den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 oder 5 oder des Absatzes 3 Satz 1 nicht entspricht, ist nichtig. Dasselbe gilt für die Mit-, Unter- oder Weiterpacht.
(5) Im Ausschreibungsverfahren von Fischereipachtverträgen für Gewässer, an denen das Fischereirecht dem Land zusteht, sind durch Veröffentlichung anerkannte Verbände, deren Mitglieder den Fang von Fischnährtieren für nicht gewerbliche Zwecke betreiben, zu informieren, damit deren Belange im Abschluss der jeweiligen Fischereipachtverträge berücksichtigt werden können.

§ 21 Anzeige von Fischereipachtverträgen
(1) Der Fischereipachtvertrag ist der zuständigen Fischereibehörde anzuzeigen; dasselbe gilt für die Mit-, Unter- oder Weiterpacht. Die Behörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass durch eine vertragsmäßige Fischerei die Vorschriften des § 41 Abs. 1 verletzt werden.
(2) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragspartner aufzufordern, den Vertrag bis iu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens drei Wochen nach Zustellung des Bescheides liegen soll, aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern.
(3) Kommen die Vertragspartner der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht einer der Vertragsteile binnen der Frist einen Antrag auf Entscheidung durch das Amtsgericht stellt. Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, daß er nicht zu beanstanden ist. Die Vorschriften für die gerichtliche Entscheidung über die Beanstandung eines Landpachtvertrages gelten sinngemäß; jedoch entscheidet das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
(4) Vor Ablauf von drei Wochen nach Anzeige des Vertrages durch einen Beteiligten darf der Pächter die Fischerei nicht ausüben, sofern nicht die Behörde sie zu einem früheren Zeitpunkt gestattet. Wird der Vertrag binnen der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Frist beanstandet, darf der Pächter die Fischerei erst ausüben, wenn die Beanstandungen behoben sind oder wenn durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist.

§ 22 Erlöschen des Fischereipachtvertrages
Der Fischereipachtvertrag erlischt, wenn dem fischereiausübungsberechtigten Pächter der Fischereischein unanfechtbar entzogen worden ist. Er erlischt auch dann, wenn die Gültigkeitsdauer des Fischereischeins abgelaufen ist und entweder die zuständige Behörde die Erteilung eines neuen Fischereischeins unanfechtbar abgelehnt hat oder der Pächter innerhalb einer von der Fischereibehörde gesetzten Frist keinen Fischereischein beantragt oder sonstige Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Fischereischeins nicht fristgemäß erfüllt. Der Pächter hat dem Verpächter den aus der Beendigung des Pachtvertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn ihn ein Verschulden trifft.

§ 23 Erbfolge in den Fischereipachtvertrag
(1) Stirbt der Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so haben seine Erben der Fischereibehörde die Person zu benennen, die die Fischerei ausüben soll. Gehört die benannte Person nicht zu den Erben, muss sie fischereipachtfähig (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) sein. Im übrigen gilt § 14 Abs. 2 Satz 1- entsprechend.
(2) Der Fischereipachtvertrag erlischt am Ende des ersten nach dem Tode des Pächters beginnenden Kalenderjahres gegenüber denjenigen Erben, die zu diesem Zeitpunkt einen Fischereischein nicht beantragt haben oder sonstige Voraussetzungen dafür nicht erfüllen.

§ 24 Rechtsstellung von Mitpächtern
Sind mehrere Pächter an einem Fischereipachtvertrag beteiligt (Mitpächter), so bleibt der Vertrag, wenn er im Verhältnis zu einem Mitpächter gekündigt wird oder erlischt, mit den übrigen bestehen. Ist einem der Beteiligten die Aufrechterhaltung des Vertrages infolge des Ausscheidens eines Pächters nicht zuzumuten, so kann er den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung muss unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von dem Kündigungsgrund erfolgen.

§ 25 Wechsel des Grundeigentümers
(1) Wird ein Fischereirecht allein oder verbunden mit einem Fischgewässer ganz oder teilweise veräußert, finden die Vorschriften der §§ 571 bis 579 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt im Falle der Zwangsversteigerung von der Vorschrift des § 57 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; das Kündigungsrecht des Erstehers ist jedoch ausgeschlossen.
(2) Wird ein zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehörendes Fischereirecht veräußert, so hat dies auf den Pachtvertrag keinen Einfluss; der Erwerber wird vom Zeitpunkt des Erwerbes an Mitglied der Fischereigenossenschaft. Das gleiche gilt für den Fall der Zwangsversteigerung eines Grundstücks.

 

§ 26 Fischereierlaubnis
(1) Fischereierlaubnisse dürfen nur an natürliche Personen auf höchstens ein Jahr erteilt werden. Der Fischereiausübungsberechtigte darf Erlaubnisse nur in solchem Umfang ausüben, dass Nachteile für den Lebensraum Gewässer und dessen Lebensgemeinschaft nicht zu befürchten sind.
(2) Die obere Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes für Gewässer die Höchstzahl der Fischereierlaubnisse für das folgende Kalenderjahr festsetzen, die vom Fischereiausübungsberechtigten nicht überschritten werden darf.
(3) Der Fischereiausübungsberechtigte hat der Fischereibehörde bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Zahl der im vorausgegangenen Jahr je Gewässer erteilten Fischereierlaubnisse anzuzeigen. Eine Fischereierlaubnis kann beanstandet werden, wenn sie mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Fischerei (§ 14 Abs. 4) nicht vereinbar ist. § 21 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Übt ein Erlaubnisinhaber die Fischerei aus. ohne dass der Fischereiausübungsberechtige oder ein von diesem mit der Begleitung des Erlaubnisinhabers beauftragter angestellter Fischer anwesend oder ohne Schwierigkeiten zu erreichen ist. hat er eine schriftliche Fischereierlaubnis des Fischereiausübungsberechtigten (Fischereierlaubnisschein/ Angelkarte) mit sich zu führen und diesen auf Verlangen Polizeibeamten und Fischereischutzberechtigten vorzuzeigen. Keines Erlaubnisscheins bedürfen angestellte Fischer und die in § 28 Abs. 2 Halbsatz 1 genannten Personen.
(5) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Verordnung Muster für die Erlaubnisscheine zu bestimmen.
(6) Über die Ausgabe der Erlaubnisscheine sind vom Fischereiausübungsberechtigten Listen zu führen und auf Verlangen den Fischereibehörden vorzulegen. Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt. durch Verordnung das Nähere über das Führen der Listen zu bestimmen.

§ 27 Erlöschen und Kündigung der Fischereierlaubnis
(1) Die Fischereierlaubnis ist nicht übertragbar. Sie erlischt
1. mit dem Tod des Berechtigten,
2. wenn das Fischereiausübungsrecht des Erlaubnisgebers endet.
(2) Eine unentgeltliche Fischereierlaubnis kann jederzeit aufgehoben werden, auch wenn sie auf bestimmte Zeit erteilt ist. Eine entgeltliche Fischereierlaubnis ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des Monats kündbar. Das Entgelt ist anteilig zu erstatten, sofern der Kündigungsgrund nicht vom Erlaubnisnehmer zu vertreten ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

§ 28 Fischereischein
(1) Wer die Fischerei ausübt, bedarf der behördlichen Erlaubnis. Diese wird durch einen Fischereischein erteilt. Hegemaßnahmen untergeordneter Bedeutung, die Aneignung von Fischen sowie das Töten im Eigentum stehender Fische bedürfen der behördlichen Erlaubnis nicht.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die einen Fischereiberechtigten oder einen Inhaber einer Fischereierlaubnis bei der Ausübung der Fischerei unterstützen; als Unterstützung gilt nicht die Fischerei mit der Handangel.
(3) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Verordnung Fischereischeine anderer Länder und Staaten dem Fischereischein nach diesem Gesetz gleichzustellen, wenn die Voraussetzungen, unter denen dort ein Fischereischein erteilt wird, den Voraussetzungen im Land Sachsen-Anhalt entsprechen.
(4) Der Fischereischein ist bei der Ausübung der Fischerei mit sich zu führen und auf Verlangen Polizeibeamten und Fischereischutzberechtigten vorzuzeigen.

§ 29 Jugendfischereischein
(1) Personen, die das achte, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben. darf nur ein Jugendfischereischein erteilt werden.
(2) Der Jugendfischereischein berechtigt nur zum Friedfischfang.
(3) Im übrigen gilt § 28 entsprechend.

§ 30 Ausstellung der Fischereischeine
(1) Die zuständige Fischereibehörde erteilt den Fischereischein oder verlängert dessen Geltungsdauer für ein bis fünf Kalenderjahre nach einheitlichen, vom Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bestimmten Mustern.
(2) Der Jugendfischereischein wird nur für ein Kalenderjahr erteilt.
(3) Die Gebühren für Fischereischeine richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Für Jugendfischereischeine können niedrigere Gebühren, für Personen, die mit der Fischerei amtlich oder beruflich befasst sind, Gebührenbefreiung oder ermäßigte Sätze festgesetzt werden.
(4) Mit der Gebühr für den Fischereischein erhebt die Fischereibehörde eine Fischereiabgabe. Die Abgabe steht dem Land zu und ist für Maßnahmen des Fischschutzes, des Fischartenschutzes, der Fischforschung, für besondere Maßnahmen der Hege oder ähnliche fischereiliche Zwecke sowie für gebotene Ausgleichszahlungen zu verwenden. Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Verordnung die Höhe der Abgabe zu bestimmen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 31 Fischerprüfung
(1) Die erste Erteilung eines Fischereischeins ist davon abhängig, dass der Antragsteller im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Fischerprüfung bestanden hat. In der Prüfung hat er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und die Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen sowie die einschlägigen tierschutz-, naturschutz-, wasser- und hygienerechtlichen Vorschriften nachzuweisen. § 28 Abs. 3 gilt für die Fischerprüfung entsprechend.
(2) Die Fischerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Sie wird durch eine Prüfungskommission abgenommen. Zur Erlangung eines Jugendfischereischeines ist eine Jugendfischerprüfung unter erleichterten Bedingungen vorzusehen. Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Verordnung die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Prüfungsordnung zu regeln und eine angemessene Vergütung für die Prüfer festzusetzen.
(3) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:
1. beruflich ausgebildete Fischer mit entsprechender Abschluss- oder Meisterprüfung sowie Personen. die hierzu ausgebildet werden,
2. Personen, die einen noch gültigen Mitgliedsausweis des Deutschen-Angler-Verbands (DAV) mit eingetragener Raubfischqualifikation am 3. Oktober 1990 besessen oder nach diesem Zeitpunkt bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein solches oder gleichwertiges Dokument erworben haben.
(4) Bei der Erteilung von Fischereischeinen an Personen. die keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben oder keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und nachweisen können, dass sie zur Fischereiausübung in Sachsen-Anhalt befähigt sind, können Ausnahmen von Absatz 1 gemacht werden. Die Ausnahme ist im Fischereischein zu vermerken.

§ 32 Versagung des Fischereischeins
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden.
1. die gegen die Grundsätze des § 14 Abs. 4 Satz 1 schwer oder wiederholt verstoßen haben,
2. denen der Fischereischein auf Grund einer Ausnahme nach § 31 Abs. 4 erteilt wurde.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die
1. a) wegen einer Straftat gegen fischerei-, jagd-, tierschutz-, naturschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften,
b) wegen Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten,
c) wegen Fälschung eines Fischereischeines oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung,
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind; dies gilt nicht, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre verstrichen sind. in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Fischereischeins wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2. wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Halbsatz 1 Buchst. a genannte Vorschrift verstoßen haben.

§ 33 Rücknahme und Widerruf
(1) Die behördliche Erlaubnis (Fischereischein) ist zurückzunehmen. wenn nachträglich bekannt wird, dass sie hätte versagt werden müssen. Sie kann zurückgenommen werden, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden können.
(2) Die behördliche Erlaubnis (Fischereischein) ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen eintreten. die zur Versagung hätten führen können.
(3) Wird die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen, ist der Fischereischein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Fischereischeingebühren oder der Fischereiabgabe besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Fischereischeins festsetzen.

§ 34 Fischereischutzberechtigte
Der Fischereischutz obliegt neben den Fischereibehörden dem Inhaber unbeschränkter Fischereiausübungsrechte, sofern er im Besitz eines Fischereischeins ist, und den von der Fischereibehörde bestätigen Fischereiaufsehern. Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Bestätigung zu bestimmen.

§ 35 Inhalt des Fischereischutzes
(1) Der Fischereischutz dient dem Schutz der Fische insbesondere vor Wilderei, Fischdiebstahl und Fischseuchen sowie der Sorge für die Einhaltung der zum Schutz der Fische und der Fischerei erlassenen Vorschriften.
(2) Der Fischereischutz umfasst die Befugnis, Personen, die in Gewässern unberechtigt fischen, eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereirechtliche Vorschriften begehen oder an oder auf Gewässern. in denen sie nicht zur Fischerei berechtigt sind, Fischereigeräte und sonstige Fangmittel fangfertig mitführen, anzuhalten. ihnen gefangene Fische und Fanggeräte abzunehmen und die Identität ihrer Person festzustellen. Die §§ 46 bis 48 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt gelten entsprechend.
(3) Die zuständigen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, in vertrauensvoller Zusammenarbeit bei allen Maßnahmen nach diesem Gesetz die Erfordernisse des Arten- und Biotopschutzes zu berücksichtigen und insbesondere für solche Fischarten, deren Bestand bedroht erscheint, den erforderlichen Schutz zu sichern.

§ 36 Anzeige von Fischsterben
(1) Die Fischereiberechtigten und Fischereiausübungsberechtigten sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der Fischereibehörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 1 und 2 des Tierseuchengesetzes bleibt unberührt.
(2) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt. durch Verordnung die Mitwirkungspflichten der Fischereiausübungsberechtigten bei der Bekämpfung eines Fischsterbens zu regeln.

§ 37 Verbote
(1) Bei der Fischerei ist die Verwendung künstlichen Lichts als Lockmittel, elektrischen Stroms. explodierender, betäubender oder giftiger Mittel oder verletzenden Geräts mit Ausnahme von Angelhaken verboten. Die obere Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot der Verwendung künstlichen Lichts., elektrischen Stroms oder betäubender Mittel zu fischereiwirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Zwecken zulassen.
(2) Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zur Fischerei berechtigt ist, Fischereigeräte und sonstige Fangmittel fangfertig mitführen. Das Mitführen unerlaubter Fischereigeräte und unerlaubter sonstiger Fangmittel an oder auf Gewässern ist untersagt.
(3) Der Einsatz seuchenkranker oder seuchenverdächtiger sowie ansteckungsverdächtiger Fische ist verboten. Die Bestimmungen des Tierseuchengesetzes sowie der Fischseuchen-Schutzverordnung vom 24. März 1982 (BGBl. 1 S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung zur Bereinigung tierseuchenrechtlicher Vorschriften vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151), in, der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 38 Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken
Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern. Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestandes haben die nach Satz 1 Verpflichteten den betroffenen Fischereiausübungsberechtigten Ersatz zu leisten. Weitergehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 39 Absenken von Gewässern
(1) Der zum Absenken eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiausübungsberechtigten an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Absenkens mindestens zehn Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen einer Betriebseinrichtung, darf sofort abgesenkt werden; der Fischereiausübungsberechtigte und die Fischereibehörde sind hiervon unverzüglich zu unterrichten.
(2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer vorübergehenden erheblichen Absenkung des Wasserstandes verbunden sind, muss ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Fischereibehörde.
(3) Einem Gewässer darf nicht so viel Wasser entzogen werden, dass es hierdurch als Lebensraum nachhaltig geschädigt wird. Die obere Fischereibehörde kann hiervon aus besonderen Gründen Ausnahmen zulassen. Der Begünstigte oder mangels eines solchen das Land haben eine Entschädigung zu leisten.
(4) Bei Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken und Wasserspeichern regelt sich das Anstauen und Ablassen nach den wasserrechtlichen Bewirtschaftungsplänen, die vom Fischereiausübungsberechtigten zu beachten sind.

§ 40 Fischereiordnung
Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz zum Schutz der Fische, der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen in Form einer artenreichen Flora und Fauna. zur Verwirklichung des Hegeziels sowie zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über:
1. Art und Methoden der Fischerei sowie die Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte, Fanggeräte, Fangvorrichtungen und der Köder,
2. Fangverbote und Mengenbeschränkungen,
3. Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen der Fischerei während der Schonzeiten,
4. das Mindestmaß der Fische. die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
5. die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
6. Markt- und Verkehrsverbote,
7. die Verpflichtung zur Anlandung von gefangenen Fischen bestimmter Arten, deren Vorkommen oder Vermehrung aus fischereibiologischen Gründen unerwünscht ist,
8. Verbote oder Beschränkungen des Einsetzens von Fischarten, die einen angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können,
9. Maßnahmen, die eine Veränderung des Erbgutes von wildlebenden Fischen beinhalten oder bewirken können,
10. die Art des Transports und der Hälterung von Fischen,
11. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
12. Art und Zeit der Entnahme von Wasserpflanzen oder deren Teile,
13. den Schutz der Fischnährtiere,
14. das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,
15. Verbote der Fütterung wildlebender Fische,
16. das Verhalten bei der Fischerei zur Vermeidung gegenseitiger Störungen der Fischer,
17. die Kennzeichnung der in Gewässer ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter,
18. den Schutz der Fischerei bei Ausbau, Regulierung und Unterhaltung der Gewässer,
19. die lichte Stabweite bei Rechenanlagen gegen das Eindringen von Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder in Triebwerke,
20. das Führen und Vorlegen einer Fangstatistik,
21. die Durchführung gemeinschaftlicher Fischereiveranstaltungen,
22. Beschränkungen oder Verbote des Einsetzens oder Inverkehrbringens von Fischen aus tierseuchenrechtlichen Gründen.

§ 41 Hege
(1) Die Hege hat zum Ziel, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, gesunden, ausgeglichenen und naturnahen Fischbestand zu erhalten und aufzubauen. Die natürlichen Bedingungen für das Vorkommen der einzelnen Fischarten (Lebensräume) sollen erhalten und nach Möglichkeit wiederhergestellt und nicht beeinträchtigt werden. Keine Art der heimischen (§ 20 a Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes) Fische darf in ihrem Bestand gefährdet werden.
(2) Der Einsatz nicht heimischer Fische sowie der erstma1ige Fischeinsatz in bisher fischfreie Gewässer bedürfen der Erlaubnis der obersten Fischereibehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde. Die Erlaubnis ersetzt erforderliche Genehmigungen nach dem Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Februar 1992 (GVBI. LSA S. 108) in der jeweils geltenden Fassung
(3) Der Gewässereigentümer ist zur Duldung zumutbarer Hegemaßnahmen verpflichtet. Wird die Zustimmung, nach § 15 versagt, geht die Hegepflicht auf den Nutzungsberechtigten über.
(4) Die Hegepflicht kann auf Antrag des Verpflichteten durch die Fischereibehörde ausgesetzt werden, solange diesem ihre Erfüllung wegen der Beschaffenheit des Gewässers nicht zugemutet werden kann. Wird die Hegepflicht ausgesetzt, hat der Fischereiausübungsberechtigte die Vornahme von Hegemaßnahmen durch die Fischereibehörde oder den von ihr bestimmten Dritten zu dulden.

§ 42 Hegeplan
(1) Für einen Fischereibezirk hat der Fischereiausübungsberechtigte einen Hegeplan aufzustellen. In ihm sind Bestimmungen zu treffen über:
1. Maßnahmen zur Ermittlung des Fischbestandes und seiner Nahrungsgrundlage sowie zur Feststellung des Gewässerzustandes,
2. Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltigen Verbesserung der Fischgewässer und des Fischbestandes sowie zur Durchführung des Fischbesatzes,
3. das Ausmaß der Fischerei unter Berücksichtigung der nach Nummer 1 getroffenen Feststellungen,
4. die Überwachung der Durchführung des Hegeplanes,
5. die statistische Erfassung der Fänge,
6. Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder das Gewässer,
7. gemeinschaftliches Hegefischen.
Der Hegeplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren.
(2) Die Hegepläne sollen mit den Hegeplänen in den angrenzenden Fischereibezirken abgestimmt werden. Sie bedürfen der Genehmigung der oberen Fischereibehörde, im Falle wasserwirtschaftlicher Auswirkungen im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die in den Hegeplänen festgesetzten Maßnahmen nicht geeignet sind, den Fischbestand nachhaltig zu erhalten und eine ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung zu sichern.
(3) Wird nicht bis zum ersten Februar eines Jahres ein Hegeplan aufgestellt oder wird dieser aus Gründen, die von dem Fischereiausübungsberechtigten zu vertreten sind, nicht genehmigt, so kann die obere Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung von einem Monat den Hegeplan auf Kosten der Pflichtigen aufstellen.
(4) Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus den Hegeplänen trotz Fristsetzung nicht, kann die obere Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.

§ 43 Sicherung des Fischwechsels
(1) In Gewässern dürfen keine Fischereivorrichtungen errichtet werden, die den Wechsel der Fische verhindern.
(2) Ein Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen auf nicht mehr als die halbe Breite, bei Mittelwasserstand gemessen. für den Fischwechsel versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Ständige Fischereivorrichtungen sind feststehende Fischwehre, feststehende Fischzäune und feststehende Selbstfänge für Aal und für andere Fische, unabhängig davon, ob sie elektrisch betrieben werden oder das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann.
(4) Zum Zwecke des Aalfanges können Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 und 2 zugelassen werden.

§ 44 Fischwege
(1) Wer eine Stauanlage in einem Gewässer errichtet oder betreibt, hat durch geeignete Ausweichmöglichkeiten (Fischwege) den Fischwechsel zu gewährleisten. Das gleiche gilt bei anderen Anlagen, die. den Wechsel der Fische dauernd verhindern oder erheblich beeinträchtigen.
(2) Die für die wasserrechtliche Genehmigung der Anlage zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der oberen Fischereibehörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. insbesondere wen
1 . die Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und ihre spätere Beseitigung gewährleistet ist oder
2. die für die Anlegung und Unterhaltung des Fischweges entstehenden Kosten in keinem Verhältnis zu den Vorteilen für die Fischerei stehen oder sonstige Nachteile entstehen, die schwerwiegender sind als die durch die Errichtung des Fischweges für die Fischerei entstehenden Vorteile.
(3) Ist durch die Anlage eine Verminderung des Fischbestandes zu erwarten, hat derjenige, der von der Verpflichtung zur Gewährleistung, des Fischwechsels befreit worden ist, den Fischereiausübungsberechtigten die Kosten der Beschaffung von Fischbesatz in angemessenem Umfang, zu erstatten.

§ 45 Fischwege an bestehenden Anlagen
Bei bestehenden Anlagen, die den Fischwechsel verhindern, kann die Errichtung von Fischwegen nachträglich von der oberen Fischereibehörde im Einvernehmen mit der oberen Wasserbehörde gefordert werden. Legt die Maßnahme dem Verpflichteten Lasten auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu seinem Nutzen und seiner Leistungsfähigkeit stehen, kann sie nur gefordert werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt.

§ 46 Fischerei in Fischwegen
(1) In Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten.
(2) Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss. kann die obere Fischereibehörde den Fischfang auch auf Strecken oberhalb und unterhalb des Fischweges in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung verbieten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 und 2 Satz 1 zulassen.

§ 47 Schonbezirke und Schutzgebiete
(1) Die obere Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Gewässer, Gewässerteile und Ufergrundstücke zu Schonbezirken zu erklären, die
1. für die Erhaltung des Fischbestandes von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
2. besonders geeignete Laich- und Abwachsplätze für Fische sind (Laichschonbezirke),
3. als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).
Vor Erlass der Verordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen binnen eines Monats nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift bei der oberen Fischereibehörde erhoben werden können.
(2) In der Verordnung können die Fischerei und die Entnahme von Fischnährtieren vollständig oder teilweise sowie Störungen, die die Fortpflanzung oder den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme und das Einbringen von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen sowie die Ausübung des Wasser- und des Eissports beschränkt oder verboten werden.
(3) Schonbezirke sind durch die Fischereibehörde durch Schilder zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.
(4) Die zuständige Naturschutzbehörde wird ermächtigt. durch Verordnung im Einvernehmen mit der jeweils gleichrangigen Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei in naturschutzrechtlich geschützten Gebieten (§ 12 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, § 19 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) einzuschränken, soweit der Schutzzweck der Verordnung unter Abwägung der fischereilichen Belange dies erfordert.

§ 48 Fischereibehörden
(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(2) Obere Fischereibehörde ist die Bezirksregierung Magdeburg.
(3) Fischereibehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Fischereibehörden. Ihre Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis. Kosten, die nicht durch Gebühren gedeckt werden, werden im Rahmen des allgemeinen Finanzausgleichs berücksichtigt.
(4) Die unteren Fischereibehörden sind zuständig, wenn nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Fischereibehörde und die obere Fischereibehörde üben die Fachaufsicht über die ihnen nach geordneten Fischereibehörden aus. Eine Fachaufsichtsbehörde kann an Stelle einer nach geordneten Behörde tätig werden, wenn diese eine Weisung nicht fristgemäß befolgt oder wenn Gefahr im Verzug ist.

§ 49 Fischereibeirat
(1) Zur Beratung in wichtigen fischereilichen Fragen wird ein Fischereibeirat bei der oberen Fischereibehörde gebildet. Der Fischereibeirat besteht aus Vertretern der Fischereiberechtigten, der Fischzüchter, der Teichwirte, der Berufsfischer, der Angler, der Land-. der Forst- und der Wasserwirtschaft, der Fischereiwissenschaft und der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände.
(2) Der Fischereibeirat ist vor allen wesentlichen Entscheidungen von allgemeiner Bedeutung zu hören.
(3) Die Mitglieder des Fischereibeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, durch Verordnung die Zusammensetzung und den Vorsitz des Fischereibeirates, die Zahl und die Berufung der Mitglieder sowie das Vorschlagsrecht der Interessengruppen zu regeln.

§ 50 Fischereiberater
(1) Der Fischereiberater ist als Berater der Fischereibehörde in wichtigen die Fischerei betreffenden Fragen zu hören. Er ist ehrenamtlich tätig.
(2) Der Fischereiberater wird nach Anhörung der in ihrem Verwaltungsbereich ansässigen Fischereiorganisationen von der Fischereibehörde vorgeschlagen und von der oberen Fischereibehörde auf die Dauer von fünf Jahren berufen.

§ 51 Art und Ausmaß einer Entschädigung
Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Für die Höhe der Entschädigung gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen.

§ 52 Entschädigungsverfahren
Über Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz entscheidet die obere Fischereibehörde. Die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gelten entsprechend.

§ 53 Bußgeldvorschriften
1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 15 die Fischerei ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten ausübt,
2. über den in § 16 Abs. 1 Satz 2 ausgeschlossenen Flächen fischt,
3. entgegen § 16 Abs. 3 Maßnahmen ergreift, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder die Fischerei auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,
4. entgegen § 17 Abs. 2 Uferflächen oder Anlagen betritt.
5. auf Grund eines nach § 20 Abs. 4 nichtigen Fischereipachtvertrages oder entgegen § 21 Abs. 4 die Fischerei ausübt,
6. entgegen einer Beschränkung nach § 26 Abs. 2 eine Fischereierlaubnis vergibt,
7. entgegen § 26 Abs. 4 oder § 28 Abs. 4 die Fischerei ausübt, ohne die in diesen Vorschriften genannten Berechtigungsdokumente bei sich zu führen, oder diese auf Verlangen nicht vorzeigt,
8. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 als Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter ein Fischsterben nicht unverzüglich der Fischereibehörde oder einer Polizeidienststelle anzeigt,
9. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 die Fischerei ausübt,
10. entgegen § 37 Abs. 2 Fischgeräte oder sonstige Fangmittel mitführt,
11. entgegen § 37 Abs. 3 seuchenkranke, seuchenverdächtige sowie ansteckungsverdächtige Fische einsetzt.
12. entgegen § 39 Abs. 1 seinen Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten nicht genügt oder entgegen § 39 Abs. 3 Satz 1 einem Gewässer zuviel Wasser entzieht,
13. entgegen § 41 Abs. 2 Satz 1 Fische einsetzt,
14. entgegen § 46 Abs. 1 in Fischwegen oder entgegen § 46 Abs. 2 Satz 1 auf Strecken oberhalb und unterhalb des Fischweges den Fischfang ausübt,
15. einer Verordnung nach § 36 Abs. 2, den H 40. 47 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter Verletzung fremden Fischereirechts die Fischerei auf Fische der fischereiwirtschaftlich nicht nutzbaren Arten sowie auf Fischnährtiere ausübt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Deutsche Mark geahndet werden.

§ 54 Einziehung
(1) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nrn. 9 bis 11, 13 bis 15 begangen worden, so können
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind eingezogen werden.
(2) § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§ 55 Anmeldefrist für selbständige. bisher nicht registrierte Fischereirechte
(1) Bisher nicht registrierte selbständige Fischereirechte sind bis zum 3 1. Dezember 1995 bei der oberen Fischereibehörde anzumelden. Der Rechtsanspruch ist durch Grund- und Wasserbuchauszüge, im Erbfall darüber hinaus durch einen Erbschein nachzuweisen.
(2) Eine Anerkennung des Fischereirechts setzt voraus, dass es mindestens bis zum 1. Dezember 1959 genutzt wurde oder ohne eigenes Verschulden nicht genutzt werden konnte.

§ 56 Unbekannte Eigentümer
Bis zum Nachweis des Eigentums an einem Gewässer steht das Fischereirecht dem Lande zu. Selbständige Fischereirechte bleiben unberührt.

§ 57 Beendigung bestehender Nutzungsverträge
Die auf der Grundlage des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 (GBI. 1 S. 864), geändert durch Nr. 4 der Anlage zum Gesetz über die Neufassung von Regelungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen staatlicher Organe vom 24. Juni 1971 (GBL. 1 S. 49). abgeschlossenen Nutzungsverträge verlieren mit dem 31 , Dezember 1994 ihre Rechtsgültigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Nutzungsberechtigte ab dem allgemeinen Inkrafttreten dieses Gesetzes einen ortsüblichen Pachtzins an den Fischereiberechtigten zu entrichten. Der Nutzungsberechtigte kann den Vertrag, bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem allgemeinen Inkrafttreten dieses Gesetzes mit einer Frist von einem Monat kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

§ 58 Aufhebungsvorschrift
Folgende Vorschriften werden aufgehoben:
1. Fischereigesetz vom 2. Dezember 1959 (GEL I S. 864). geändert durch Nr. 4 der Anlage zum Gesetz über die Neufassung von Regelungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen staatlicher Organe vom 24, Juni 1971 (GBl. 1 S. 49),
2. Erste Durchführungsbestimmung zum Fischereigesetz vom 7. Dezember 1959 (GBI. 1 S. 866),
3. Gesetz über den Fischfang in der Fischereizone der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Oktober 1978 (GBI. I S. 380)
4. Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Fischfang, in der Fischereizone der Deutschen Demokratischen Republik - Lizenzen für den Fischfan(T in der Fischereizone der Deutschen Demokratischen Republik vom 13. Oktober 1978 (GB). 1 S. 404).
5. Verordnung zur Förderung des Angelsports vom 14. Oktober 1954 (GBI. 1 S. 847). geändert durch § 20 Abs. 2 Nr. 4 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 19-;9 (GBl. 1 S. 864).
6. Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Förderung des Angelsports vom 20. Dezember 1955 (GBL 1 S. 1007)
7. Verordnung zur Bekämpfung von Fischkrankheiten vom 30. April 1959 (GBI. 1 S. 516). zuletzt geändert durch Nummer 14 der Anlage zur Verordnung über die Neufassung von Regelungen über Rechtsmittel gegen Entscheidungen staatlicher Organe vom 24. Juni 1971 (GBI. 11 S. 465)
8. Anordnung über die Lieferung und Abnahme von Satzfischen, Fischeiern und Laichfischen vom 16. April 1966 (GBI. Il S. 298),
9. Anordnung über die staatliche Anerkennung von Spezialbetrieben und Karpfenteichwirtschaften der Binnenfischerei mit vorbildlicher Satzkarpfenproduktion vom 8. Oktober 1969 (GBI. 11 S. 532),
10. Anordnung zur Ausarbeitung der Betriebsordnung und des Betriebsplanes in den Fischereiproduktionsgenossenschaften der See- und Küstenfischerei vom 30. Dezember 1977 (GBI. Sonderdr. Nr. 944 S. 15),
11. Anordnung über das Statut des Fischereiaufsichtsamtes der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Dezember 1978 (GBL 11979 S: 38),
12. Fischereiordnung vom 5. Januar 1979 (GEI. 1 S. 40), zuletzt geändert durch Anordnung vom 20. März 1990 (GBI. 1 S. 228),
13. Anordnung über Betriebsordnungen in den Produktionsgenossenschaften der Binnenfischer vom 5. Oktober 1981 (GBI. Sonderdr. Nr. 1075).
14. Anordnung zur Gewährleistung der Einhaltung der Fischereivorschriften durch Fischereifahrzeuge außer halb der Fischereigewässer der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. Januar 1982 (GBI. 1 S. 160).
15. Anordnung über kooperative Einrichtungen in der Set und Küstenfischerei vom 11. Juli 1988 (G131. Sonderdr. Nr. 1307 S. 5),
16. Anordnung über die Zahlung von Entgelten für Boot und Angelstege, Bootshäuser. Bootsliegeplätze und ähnliche Anlagen sowie von Gebühren für die Genehmigung zur gewerbsmäßigen Entnahme von Zooplankton vom 19. April 1983 (GBI. 1 S. 142), geändert durch Anlage 1 Nr. 9 der Verordnung über die Anpassung von Rechtsvorschriften an das Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratisch Republik vom 25. Juli 1985 (GBI» 1 S. 253).
17. Anordnung über die Elektrofischerei im Bereich Binnenfischerei vom 11. November 1958 (GBI. 1 S. 8-4 geändert durch die H 1 und 2 der Anordnung vom 3. b 1962 (GBI. II S. 361)e
18. die §§ 3 und 4 der Anordnung Nr. 2 über die Elektrofischerei im Bereich der Binnenfischerei vom 3. Mai 1962 (GBI. 11 S. 361).

§ 59 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. § 51 Satz 2 und § 52 Satz 2 treten mit Inkrafttreten des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft.





Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz – LFischG) vom 10. Februar 1996, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 1997


Präambel
Die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässer Schleswig-Holsteins bildet einen wichtigen wirtschaftlichen und soziokulturellen Bestandteil der schleswig- holsteinischen Gesellschaft. Ihre Erhaltung ist notwendig.
Die Küsten- und Binnengewässer und in ihnen lebenden Tiere und Pflanzen sind bedeutende Bestandteile des Naturhaushaltes. Schutz, Erhaltung und Entwicklung dieser Lebensräume mit ihrer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt und eine gute Wasserqualität sind Voraussetzungen für eine Nutzung der ihnen in lebenden Fischbestände. Der Schutz dieser Fischbestände in ihrer natürlichen Artenvielfalt und ihrer nachhaltigen Nutzungsmöglichkeit ist Ziel dieses Gesetzes.

§ 1 Geltungsbereich
(1) Dies Gesetz regelt die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern Schleswig-Holsteins sowie die Fischerzeugung in besonderen Anlagen.
(2) Küstengewässer sind alle innerhalb der Landesgrenze liegenden Teile der Nord- und Ostsee bis zur seewärtigen Grenze des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Wattflächen, Außentiefs, Priele, der offenen Meeresbuchten, der außerhalb der Schutzdeiche liegenden Fleete, Flutmulden, Uferauskolkungen und sonstigen lagunenähnlichen Strandseen, der Häfen und Hafenanlagen und der Strecken von Flussläufen und anderen Gewässern, die in der Anlage mit ihren Grenzen zu den Küstengewässern aufgeführt sind; bei allen anderen Flussläufen enden die Küstengewässer vor deren Mündungen.
(3) Binnengewässer sind alle anderen ständig oder zeitweilig oberirdisch in Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Dazu gehören auch Teichwirtschaften und vergleichbare Anlagen.

§ 2 Geschlossene Gewässer
(1) Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind:
- Fischteiche, Angelteiche und angelegte Seen, denen es an einer für den Fischwechsel geeigneten Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt,
- stehende Gewässer, die zum unmittelbaren Haus-, Hof- oder sonstigen Betriebsbereich gehören,
- nicht größer als 0,5 Hektar sind und keine für den Fischwechsel geeignete Verbindung mit einem offenen Gewässer haben (private Kleingewässer).
(2) Andere Gewässer sind offene Gewässer.

§ 3 Fischereirecht und Hegepflicht
(1) Das Fischereirecht gibt den Fischereiberechtigten die Befugnis, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen (Fischerei). Fische im Sinne des Gesetzes sind auch Neunaugen, zehnfüßige Krebse, Muscheln und Tintenfische. Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf alle Entwicklungsstadien der Fische; artenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Die Fischereiberechtigten haben die Pflicht, einen der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen und gesunden Fischbestand aufzubauen und zu erhalten sowie der Gewässerfauna und -flora in und am Gewässer zu schonen und zu schützen (Hege).
(2) Eine Hegeverpflichtung besteht nicht für Küstengewässer und für geschlossene Gewässer.
(3) Die Fischereirechte gehören dem Privatrecht an; § 1004 des BGB findet Anwendung.

§ 4 Fischereirecht in den Küstengewässern
(1) Durch Eigentum an Küstengewässern wird kein Fischereirecht begründet. In den Küstengewässern besteht, mit Ausnahme der Muschelfischerei und der Bereiche, in denen selbständige Fischereirechte bestehen, freier Fischfang, soweit es nicht durch die Rechtsvorschriften der EU, des Bundes, des Landes oder durch dieses Gesetz oder durch Abkommen mit anderen Staaten eingeschränkt wird.
(2) Soweit keine selbständigen oder beschränkt selbständigen Fischereirechte bestehen, hat in den  Küstengewässern jede natürliche Person das Recht des freien Fischfanges mit der Handangel. Handangel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes zum Fang von Fischen bestimmte Rutenangelgerät, die Pödderangel, das Senknetz bis zu einer Größe von einem Quadratmeter, der Schiebehamen bis zu einer Breite von zwei Metern oder ein mit diesen vergleichbares anderes Gerät.
(3) Andere Fanggeräte als die Handangel dürfen nur von Erwerbsfischerinnen oder Erwerbsfischer (Haupt- und Nebenerwerb) eingesetzt werden, die eine Ausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt oder eine gleichwertige Berufsausbildung abgeschlossen haben.

§ 5 Fischereirechte in Binnengewässern
In den Binnengewässern steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässergrundstückes das Fischereirecht zu. Mit neuen Fischereirechten darf ein Gewässer unbeschadet des § 6 nicht belastet werden.

§ 6 Selbständiges Fischereirecht
(1) Fischereirechte, die nicht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbständige Fischereirechte), selbständige Fischereirechte, die auf das Hegen, Fangen oder Aneignen bestimmter Fischarten, auf die Benutzung bestimmter Fanggeräte oder in anderer Hinsicht eingeschränkt sind (beschränkte selbständige Fischereirechte) oder selbständige Fischereirechte, die nur zum Fischfang für den häuslichen Gebrauch für den Eigenbedarf und den der Familienangehörigen, die im eigenen Haushalt leben (Küchenfischereirechte), berechtigen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ohne Widerspruch im Fischereibuch (altes Fischereibuch) gemäß § 11 des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 (GS. S. 55) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 215), eingetragen sind, bleiben bestehen. Gleiches gilt für alle im alten Fischereibuch eingetragenen Fischereirechte in Küstengewässern einschließlich der eingetragenen Widersprüche.
(2) Ein selbständiges Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Es kann auf Antrag in das Grundbuch eingetragen werden.
(3) Ein selbständiges Fischereirecht, das mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden ist, verbleibt bei der Teilung, wenn nichts anderes entsprechend § 10 vereinbart wird, bei der ältesten Hofstelle oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, bei dem größten Teilgrundstück. Bei einer Teilung in gleiche Teile verbleibt das Fischereirecht bei dem Teilstück, das die oberste Fischereibehörde bestimmt. Eine Vereinbarung, nach der das Fischereirecht mit mehreren Teilgrundstücken verbunden bleiben soll, ist nichtig.

§ 7 Fischereibuch
(1) Fischereirechte werden von Amts wegen in ein Fischereibuch eingetragen, das von der obersten Fischereibehörde geführt wird (neues Fischereibuch).
(2) Fischereirechte, gegen die ein Widerspruch im alten Fischereibuch eingetragen ist, werden auf Antrag der fischereiberechtigten Person in das neue Fischereibuch nur eingetragen, wenn ein rechtskräftiges Urteil oder eine Einigung über das Bestehen des Fischereirechts vorgelegt wird. Andernfalls erlöschen sie mit dem Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(3) Auf Fischereirechte, die im Grundbuch eingetragen sind, ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.
(4) Das alte Fischereibuch gilt nach Ablauf der im Absatz 2 genannten Frist als geschlossen.
(5) Das Nähere über Datenerhebung, Auskunftserteilung, Dauer der Datenspeicherung und Datenübermittlung aus dem Fischereibuch regelt die oberste Fischereibehörde durch Verordnung.

§ 8 Veränderung von Gewässern
(1) Verlässt ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse sein Bett oder bildet sich ein neuer Arm, so gehen die nicht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässers zustehenden Fischereirechte am alten Gewässer auch auf das neue fließende Gewässer zu.
(2) Wird ein fließendes Gewässer künstlich abgeleitet, so gehen die im Absatz 1 genannten Fischereirechte auf das neue fließende Gewässer über, wenn dieses mehr als die Hälfte des Abflusses bei gewöhnlichem Wasserstand aufzunehmen bestimmt ist. Die Fischerei in dem alten Gewässer steht der Person zu, die die Ableitung hergestellt hat. Die nach Satz 1 fischereiberechtigte Person kann von dieser für die Verminderung des Wertes ihres Fischereirechts Entschädigung verlangen.
(3) Umfang und räumliche Ausdehnung der Fischereirechte im neuen fließenden Gewässer (Absatz 1 und 2) bestimmen sich nach denjenigen im alten Gewässer.

§ 9 Übertragung und Verkauf von Fischereirechten
(1) Ein selbständiges Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäft übertragen werden. Das Rechtsgeschäft bedarf der notariellen Beurkundung. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks hat ein Vorkaufsrecht, das nur innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages an die Vorkaufsberechtigten ausgeübt werden kann. Diese gilt nicht, wenn sich ein selbständiges Fischereirecht über mehrere Gewässergrundstücke erstreckt. Die Vorschriften §§ 504 bis 509, 510 Abs. 1 und 512 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.
(2) Ist das selbständige Fischereirecht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden, das mit einem Recht Dritter belastet ist, so kann dieses Fischereirecht nur übertragen werden, wenn diese in öffentlich beglaubigter Form zustimmen, es sei denn, ihr Recht wird durch die Übertragung nicht berührt.
(3) Sind mit dem selbständigen Fischereirecht Nebenrechte, insbesondere zum Trocknen der Netze oder zur Rohrnutzung verbunden, so gehen auch diese mit dem Erwerb über.
(4) Ist ein Gewässergrundstück mit mehreren selbständigen Fischereirechten belastet, so können diese durch Rechtsgeschäft nur auf eine an dem gleichen Gewässergrundstück fischereiberechtigte Person oder an die Eigentümerin oder den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks übertragen werden. Treten hierbei Vermögensnachteile auf, findet § 45 Anwendung. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Beschränkte selbständige Fischereirechte oder Küchenfischereirechte können nur ungeteilt vererbt oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur an die Eigentümerin oder den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks übertragen werden. Absatz 1 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 2 gelten entsprechend.
(6) Ist ein Gewässergrundstück mit mehreren beschränkten selbständigen Fischereirechten oder Küchenfischereirechten belastet, so gilt Absatz 5 entsprechend.

§ 10 Vereinigung, Erlöschen und Aufhebung von Fischereirechten
(1) Vereinigt sich ein selbständiges Fischereirecht gemäß § 9 Abs. 1 und 2 mit dem Eigentum des belasteten Gewässergrundstücks oder gemäß § 9 Abs. 4 mit einem anderen selbständigen Fischereirecht, so erlischt es als eigenes Recht.
(2) Beschränkte selbständige Fischereirechte können gegen angemessene Entschädigung der Inhaberin oder des Inhabers aufgehoben werden. Die Aufhebung können verlangen:
- das Land Schleswig-Holstein im öffentlichen Interesse oder
- Fischereigenossenschaften, wenn von ihnen nachgewiesen wird, dass die Aufrechterhaltung der beschränkten selbständigen Fischereirechte den Zielen der Hege entgegensteht.
Die Entscheidung über die Aufhebung trifft die oberste Fischereibehörde.
(3)  Die Entschädigung hat zu leisten, wer die Aufhebung verlang. Die Entschädigung richtet sich nach den für die Enteignung von Grundeigentum geltenden landesrechtlichen Vorschriften.

§ 11 Grundsätze zur Ausübung des Fischereirechts durch Dritte
(1) Die Ausübung der Fischerei kann, soweit sein Inhalt nichts entgegensteht, von der Eigentümerin oder dem Eigentümer (fischereiberechtigte Person) einer Person (fischereiausübungsberechtigten Person) im vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang  (Fischereierlaubnis) übertragen werden. Eine Unterverpachtung bedarf der Zustimmung der fischereiberechtigten Person. Eine Fischereierlaubnis wird durch die Erteilung des Erlaubnisscheines durch die fischereiberechtigte oder fischereiausübungsberechtigte Person wirksam.
(2) Wer fischereiberechtigt ist und sein Fischereirecht in vollem Umfang verpachtet hat, ist nicht befugt, selbst zu fischen oder Erlaubnisscheine auszustellen; es sei denn, sie oder er hat dieses Recht im Fischereipachtvertrag vorbehalten.
(3) Fischereiberechtigte in geschlossenen Gewässern können Einzelpersonen ermächtigen, das Fischereirecht an ihrer Stelle in vollem Umfang auszuüben. Die Ermächtigung wird erst durch Anzeige bei der oberen Fischereibehörde wirksam. Die fischereiausübungsberechtigte Person gilt als Fischereiberechtigte oder Fischereiberechtigter.
(4) Juristische Personen mit Ausnahme von Fischerinnungen und Fischereivereinen dürfen ihre Fischereirechte nur durch Verpachtung nutzen.
(5) Wenn mehrere Personen ein oder mehrere Fischereirechte an derselben Gewässerstrecke haben, kann die obere Fischereibehörde auf Antrag bestimmen, dass das Fischereirecht nur nach Absatz 1 ausgeübt werden darf. Einigen sich die Beteiligten über die Nutzung nicht, so kann die obere Fischereibehörde sie vorläufig regeln.
(6) Bei Veräußerung des Fischereirechts gelten die §§ 571 bis 579, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

§ 12 Fischereipachtvertrag
(1) Zur Übertragung der vollen Ausübung des Fischereirechts bedarf es eines Fischereipachtvertrages in schriftlicher Form. In dem Vertrag ist die Pachtzeit auf mindestens zwölf Jahre festzusetzen. Kürzere Pachtzeiten kann die obere Fischereibehörde in begründeten Ausnahmefällen zulassen.
(2) Die obere Fischereibehörde kann zum Schutz des Fischbestandes sowie des Gewässers, seiner Ufer, seiner Tier- und Pflanzenwelt und seiner typischen Strukturen und Funktionen bestimmen, wie viel Personen höchstens ein Gewässer oder eine Gewässerstrecke nutzen dürfen.
(3) Wer ein Fischereirecht pachtet, muss einen gültigen Fischereischein (§ 26) besitzen. Pachtet ein Fischereiverein ein Fischereirecht, so muss mindestens eine vertretungsberechtigte Person einen Fischereischein besitzen. Satz 1 und 2 gelten nicht für geschlossene Gewässer.
(4) Die Verpächterin oder der Verpächter hat den neu abgeschlossenen oder geänderten Fischereipachtvertrag innerhalb eines Monats der oberen Fischereibehörde zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Die obere Fischereibehörde hat den Vertrag binnen eines Monats nach Zugang zu beanstanden, wenn er den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht oder zu befürchten ist, dass die Pächterin oder der Pächter den durch dieses Gesetz begründeten Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Vertrag gilt als genehmigt, wenn die Frist abläuft, ohne dass den Vertragsparteien ein Beanstandungsbescheid bekannt gegeben worden ist. In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsparteien aufzufordern, den Vertrag binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides in bestimmter Weise zu ändern. Kommen die Vertragsparteien der Aufforderung nicht nach, so ist die Genehmigung zu versagen.
(6) Pachtverträge, die den Absätzen 1 und 3 nicht entsprechen, sind nichtig. Für die Dauer eines Rechtsstreites kann die obere Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig regeln.
(7) Pachtverträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Pachtperiode weiter.

§ 13 Hege
(1) Wird das Fischereirecht in vollem Umfange oder unter Vorbehalt des § 11 Abs. 2 verpachtet, obliegt das Recht zur Hege und Hegepflicht (§ 3) der Pächterin oder dem Pächter (Fischereiausübungsberechtigten) oder der laut Pachtvertrag dazu bestimmten Person.
(2) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von der Hegeverpflichtung zulassen, wenn diese nicht erforderlich oder der hegepflichtigen Person wegen der Beschaffenheit des Gewässers nicht zuzumuten ist.
(3) Besatz in den Küsten- oder offenen Binnengewässern ist in der Regel nur zulässig mit regional heimischen Tieren,
- zum Ausgleich bei beeinträchtigter Fortpflanzung oder Zuwanderung
- im Rahmen von Wiederansiedlungsprogrammen ursprünglich heimischer Arten oder
- nach Fischsterben.
Besatzmaßnahmen dürfen nicht zu Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgemeinschaften führen.

§ 14 Fischereierlaubnisschein
(1) Wer in einem Gewässer, ohne fischereiberechtigt oder fischereiausübungsberechtigt zu sein, den Fischfang ausübt, muss einen gültigen Fischereierlaubnisschein der fischereiberechtigten oder fischereiausübungsberechtigten Person bei sich führen.
(2) Ein Fischereierlaubnisschein darf nur an Personen ausgegeben werden, die einen gültigen Fischereischein (§ 26) besitzen oder von der Fischereischeinpflicht befreit sind.
(3) Die obere Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes für offenen Gewässer
- die Höchstzahl der Erlaubnisscheine festsetzen und
- die Fischereierlaubnisscheine auf bestimmte Fischarten, Fangmengen, Fangzeiten oder Fangmittel beschränken.
(4) Ein Fischereierlaubnisschein ist nicht erforderlich:
- zum Fischfang in Gegenwart der nach § 11 zur Ausstellung befugten Person,
- zum Fischfang in geschlossenen Gewässern.
(5) Der Fischereierlaubnisschein muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- die Erlaubnis zum Fischfang
- die Bezeichnung der zur Ausstellung des Fischereierlaubnisscheines berechtigten Personen sowie deren Unterschrift oder die Unterschrift ihres Bevollmächtigten,
- den Namen, den Vornamen und die Wohnung der Inhaberin oder des Inhabers des Fischereierlaubnisscheines
- das Datum der Ausstellung und die Gültigkeitsdauer
- die Bezeichnung der Gewässer oder der Gewässerstrecken, auf die sich der Fischereierlaubnisschein bezieht,
- Einschränkungen von Betretungsbefugnissen und
- Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.

§ 15 Zugang zum Gewässer und Uferbetretungsrecht
(1) Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte und ihre Hilfspersonen sowie Fischereierlaubnisscheininhaber sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis kann auf Grund von privatrechtlichen Vereinbarungen mit dem Fischereiberechtigten eingeschränkt werden. Grundsätzlich ist auf die Tier- und Pflanzenwelt Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Befugnis nach Abs. 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerblichen Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.
(3) Können die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübungsberechtigten oder die Fischereierlaubnisscheininhaber das Gewässer nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen und kommt trotz entsprechender Bemühungen eine Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten zum Betreten von Grundstücken nicht zustande, so kann die obere Fischereibehörde auf Antrag der Fischereiberechtigten oder Fischerei- ausübungsberechtigten nach Anhörung der Betroffenen Ort und Umfang des Betretungsrechtes sowie die Höhe der Entschädigung festsetzen. Das Betreten der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr.
(4) Sind die Fischereiberechtigten Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Ufergrundstücks oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem Umfang mit dem Abschluss eines Fischereipachtvertrages oder eines Fischereierlaubnisscheines als erteilt.
(5) Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübungsberechtigten, die Fischereierlaubnisscheininhaber haben die der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer oder den Nutzungsberechtigten entstandenen Schäden, auch wenn sie durch ihre Hilfsperson verursacht wurden, auszugleichen.

§ 16 Fischerei an Stauanlagen
Die Fischereiberechtigten, die Fischereiausübungsberechtigten oder die Fischereierlaubnisscheininhaber dürfen Stauanlagen nicht in ihrem ordnungsgemäßen Betriebe behindern, wenn sie dazu kein besonderes Recht haben.

§ 17 Fischereiausübung in Abzweigungen
(1) Fischereiberechtigte in Abzweigungen müssen die Ausübung ihrer Fischereirechte den in den angrenzenden Strecken des Hauptgewässers zur Fischerei Berechtigten auf Verlangen gegen eine angemessene Entschädigung überlassen, wenn sie nicht bereit sind, die zum Schutz und zur wirtschaftlichen Nutzung der Fischgewässer notwendigen Maßnahmen gemeinschaftlich mit ihnen zu treffen.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 bestimmt sich hinsichtlich des Umfangs und der räumlichen Ausdehnung der Fischerei in der Abzweigung nach den Fischereirechten im Hauptgewässer.
(3) Mehrere an derselben Strecke des Hauptgewässers zur Fischerei Berechtigte können den Anspruch nur gemeinschaftlich geltend mach; sie haften als Gesamtschuldner.
(4) Mehrere an derselben Strecke der Abzweigung zur Fischerei Berechtigte können nur gemeinschaftlich in Anspruch genommen werden und müssen sämtlich zu Maßnahmen nach Absatz 1 bereit sein. Die Entschädigung ist einzeln festzusetzen.
(5) Die Höhe der Entschädigung ist nach dem Wert der Fischereirechte an der Abzweigung zu bestimmen.
(6) Wird durch natürliche oder künstliche Veränderungen n den fließenden Gewässern die Fischerei betroffen, so können die Beteiligten eine andere Festsetzung der Entschädigung und der sonstigen Überlassungsbedingungen verlangen.
(7) Steht ein fließendes Gewässer oder ein See in Verbindung mit einem blind endenden Gewässer, mit einem Hafen oder einem Stichkanal, der der Schifffahrt dient, gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend, mit der Einschränkung, dass die in diesen Gewässern fischereiberechtigte Person alternativ die Fischerei ruhen lassen kann, wenn dies für die Fischerei im Hauptgewässer nicht nachteilig ist.

§ 18 Fischwechsel
(1) In einem offenen Gewässer dürfen keine Fischereivorrichtungen den Wechsel der Fische verhindern.
(2) Durch ständige Fischereivorrichtungen darf ein offenes Gewässer zum Zwecke des Fischfangs nicht mehr als die halbe Breite der Wasserfläche für den Wechsel der Fische versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen eine Abstand von mindestens 200 m zueinander haben.
(3) Auf bestehende ständige Fischereivorrichtungen sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, wenn ein Recht auf deren Benutzung bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestand.
(4) Ständige Fischereivorrichtungen sind künstliche Anlagen, die unter dauernder Befestigung am Ufer oder im Bett ins Gewässer eingebaut sind, insbesondere feststehende Fischwehre, Fischzäune und Fischfallen. Die Eigenschaft der Vorrichtung als einer ständigen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann. Freistehende Pfähle gelten nicht als ständige Fischereivorrichtungen.

§ 19 Fischfang auf überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so ist auf den überfluteten Grundstücken jeglicher Fischfang verboten. Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in das Gewässer erschweren oder  verhindern, sind unzulässig.
(2) Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht in Verbindung mit dem Gewässer stehen, zurückbleiben, können sich die oder der Fischereiberechtigte oder Fischereiausübungsberechtigte innerhalb einer Woche nach Rückgang des Wassers aneignen. Schäden, die dabei am überfluteten Grundstück entstehen, haben die Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten zu ersetzen. Sie haften auch für Schäden, die durch ihre Hilfspersonen verursacht werden.
(3) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 steht dieses Aneignungsrecht der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu. Untermaßige, geschützte oder einer Schonzeit unterliegende Fische sind von den in Satz 1 genannten Aneignungsberechtigten in das Ursprungsgewässer zurückzusetzen.

§ 20 Fischereibezirk, Fischhegebezirk
(1) Für alle offenen Binnengewässer sollen Fischereibezirke gebildet werden. Die Einrichtung und Abgrenzung der Fischereibezirke regelt die oberste Fischereibehörde durch Verordnung. Sie soll so vorgenommen werden, dass der Fischereibezirk ein Gewässersystem ganz umfasst.
(2) Steht das Fischereirecht innerhalb eines Fischereibezirkes nur einer natürlichen Person oder einer Fischerinnung zu, handelt es sich um einen Eigenfischereibezirk. Die übrigen Fischereibezirke sind gemeinschaftliche Fischereibezirke. Soweit es die räumlichen und fischereilichen Gegebenheiten erfordern, können die hegepflichtigen Personen gemeinschaftlich zur Aufstellung und Durchführung des Hegepläne innerhalb eines Fischereibezirkes Fischhegebezirke bilden.

§ 21 Hegepläne
(1) Innerhalb eines Fischereibezirkes haben die hegepflichtigen Personen Hegepläne aufzustellen. Im Hegeplan sind Bestimmungen zu treffen über:
- Maßnahmen zur Ermittlung des Fischbestandes und seiner Nahrungsgrundlage sowie zur Feststellung des Gewässerzustandes,
- Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltige Verbesserung der Fischgewässer und des Fischbestandes sowie zur Durchführung des Fischbesatzes,
- das Ausmaß der Fischerei unter Berücksichtigung der nach Nr. 1 und 2 getroffenen Feststellungen,
- die Überwachung der Durchführung des Hegeplanes,
- die statistische Erfassung der Fänge, des Fischereiaufwandes und des Fischbesatzes,
- Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirken auf den Fischbestand oder das Gewässer und
- Hegebefischungen.
Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Uferbereiche sollen in den Hegeplan aufgenommen werden. Der Hegeplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren und höchstens 5 Jahren. Das Hegejahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Hegepläne müssen innerhalb eines Fischereibezirkes abgestimmt werden. Sie bedürfen der Genehmigung der oberen Fischereibehörde. In Naturschutzgebieten ergeht die Genehmigung im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die in den Hegeplänen festgesetzten Maßnahmen nicht geeignet erscheinen, die Hegeziele gemäß § 3 Abs. 1 zu erreichen.
(3) Wird nicht bis zum 1. Februar nach Ablauf des Zeitraumes nach Abs. 1 ein neuer Hegeplan aufgestellt oder wird dieser aus Gründen, die von den Hegepflichtigen zu vertreten sind, nicht genehmigt, so kann die obere Fischereibehörde nach einmaliger Aufforderung zur Vorlage oder Überarbeitung unter Fristsetzung von einem Monat den Hegeplan auf Kosten der pflichtigen Person aufstellen.
(4) Erfüllt eine fischereiberechtigte oder fischereiausübungsberechtigte Person ihre Verpflichtungen aus den Hegeplänen trotz Festsetzung nicht, kann die obere Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.
(5) Weitere Einzelheiten zur Aufstellung, Abstimmung und Genehmigung der Hegepläne kann die oberste Fischereibehörde durch Verordnungen regeln.

 

§ 22 Fischereigenossenschaft
(1) Diejenigen, die Fischereirechte innerhalb eines Fischhegebezirkes innehaben, können sich zu einer Fischereigenossenschaft zusammenschließen. Diese wird nach der Einrichtung des entsprechenden Fischereibezirkes durch einen Gründungsbeschluss gebildet. Die Fischereigenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie müssen ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben. Die Errichtung bedarf der Genehmigung der obersten Fischereibehörde. Die Errichtung ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Fischereigenossenschaft hat die Aufgabe, innerhalb ihres Fischhegebezirkes die auf Grund des Hegeplanes notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Darüber hinaus kann sie eine gemeinsame Bewirtschaftung ihres Fischhegebezirkes verfolgen.
(3) Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt.
(4) Das Stimmrecht der einzelnen Mitglieder der Fischereigenossenschaft richtet sich nach der Größe ihrer Gewässerfläche. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bis zur erstmaligen Wahl des Vorstand obliegt die Vertretungsbefugnis für die Fischereigenossenschaft einem von der obersten Fischereibehörde zu bestellenden Mitglied.
(5) Soweit im Pachtvertrag nichts anderes vereinbart ist, tritt die fischereiausübungsberechtigte Person an die Stelle der fischereiberechtigten Person in die sich aus der Mitgliedschaft in der Fischereigenossenschaft ergebenen Rechte und Pflichten ein. Ist ein Fischereirecht an mehrere Personen verpachtet, so bestimmen sie eine gemeinschaftliche Vertretung für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten innerhalb der Fischereigenossenschaft
(6) Für den Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung kann ein anderer Maßstab bestimmt werden.
(7) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen, aus dem der Umfang der Stimmrechte sowie die Beitragsverhältnisse der Mitglieder hervorgehen.
(8) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Fischereigenossenschaft gilt als Genossenschaft im Sinne des Absatzes 1. Sie bildet einen Fischhegebezirk. Ihre Satzung ist innerhalb von zwei Jahren den Vorschriften dies Gesetzes anzupassen.

§ 23 Satzung der Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung, die Bestimmungen enthält insbesondere über:
- den Namen und den Sitz der Genossenschaft,
- das Gebiet des Fischhegebezirkes der Genossenschaft,
- Gesamtzahl der Stimmrechte,
- die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung der Größe der Gewässerfläche, an der ihr Fischereirecht besteht,
- die Zusammensetzung und die Wahl des Vorstands sowie seine Befugnisse,
- das Haushaltswesen und die Kassen-, Rechnungsführung und Rechnungsprüfung,
- die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,
- die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,
- die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft.
(2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der obersten Fischereibehörde. Sie sind nach der Genehmigung durch die Genossenschaft ortsüblich bekannt zu machen.

§ 24 Aufsicht über die Fischergenossenschaft
Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht des Landes nach Maßgabe des § 52 des Landesverwaltungsgesetzes. Aufsichtsbehörde ist die oberste Fischereibehörde.

§ 25 Auseinandersetzung, Abwicklung
(1) Wird die Abgrenzung der Fischereibezirke geändert, treffen die beteiligten Fischereigenossenschaften und die Inhaberinnen oder Inhaber von Eigenfischereibezirken die erforderliche Vereinbarung über die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die oberste Fischereibehörde. Kommt die Vereinbarung trotz Fristsetzung, die mindestens einen Monat betragen soll, nicht zustande, trifft die oberste Fischereibehörde die erforderlichen Bestimmungen.
(2) Wird ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk aufgehoben, gilt die Fischereigenossenschaft als aufgelöst. Soweit es zum Zwecke der Abwicklung erforderlich ist, besteht die Fischereigenossenschaft fort.
(3) Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand. Die Genossenschaftsversammlung beschließt innerhalb nach Auflösung der Fischereigenossenschaft über die Verwendung des verbleibenden Vermögens. Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluss getroffen, ist das Vermögen entsprechend dem Stimmrecht der Mitglieder an diese auszuzahlen. Die oberste Fischereibehörde kann die Frist verlängern, wenn der Abschluss der Abwicklung aus zwingenden Gründen innerhalb der Frist nicht möglich ist.

§ 26 Fischereischein
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf ihren oder seinen Namen lautenden gültigen Fischereischein mit sich führen  und diesen auf Verlangen den Fischereiaufsichtsbeamtinnen oder Fischereiaufsichtsbeamten, den Polizeivollzugskräften, den Fischereiberechtigten, Fischereiausübungsberechtigten oder den Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern vorzuzeigen. der Fischereischein ist nur gültig, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich in Teichwirtschaften, in besonderen Anlagen der Fischereierzeugung, in privaten Kleingewässern sowie für Personen, die den Fischfang in Küstengewässern aufgrund von inter- oder supranational vereinbarten Zugangsrechten ausüben und Personen, die zur Unterstützung der Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten oder ihren Hilfspersonen, die einen Fischereischein besitzen, zusammen mit diesen den Fischfang ausüben. Ein Fischereischein ist ebenfalls nicht erforderlich für Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie beim Fischfang von einer volljährigen Fischereischeininhaberin oder einen volljährigen Fischereischeininhaber beaufsichtigt werden.
(3) Der Fischereischein wird auf Lebenszeit erteilt
(4) Fischereischeine anderer Bundesländer gelten auch in Schleswig - Holstein, solange die Inhaberin oder der Inhaber die Hauptwohnung nicht in Schleswig - Holstein hat.
(5) Das Verfahren für die Erteilung eines Fischereischeines sowie weitere Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht regelt die oberste Fischereibehörde durch Verordnung. Für die Erteilung des Fischereischeines sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig. Für die Erteilung des Fischereischeines für Erwerbsfischerinnen und -fischer ist die obere Fischereibehörde zuständig.

§ 27 Fischereischeinprüfung
(1) Die Erteilung eines Fischereischeines ist vom Bestehen einer Fischereischeinprüfung abhängig, in der die erforderlichen Kenntnisse über die Fischarten, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereilichen, naturschutzrechtlichen und tierschutzrechtlichen Vorschriften nachgewiesen werden müssen.
(2) Die Fischereischeinprüfung kann unter Aufsicht des Landes von Fischereiverbänden durchgeführt werden. Die Prüfung muss allen zu gleichen Bedingungen zugänglich sein.
(3) Von der Ablegung der Fischereischeinprüfung ist befreit,
- wer die Prüfung als Fischwirtin oder Fischwirt oder eine gleichgestellte Prüfung abgelegt hat oder ein Fischereipatent nach der Schiffoffizier-Ausbildungsverordnung oder einen entsprechenden Befähigungsnachweis aufgrund anerkannter internationaler Abkommen besitzt,
- wer in einem anderen Bundesland eine Fischerscheinprüfung abgelegt hat,
- wer die Prüfung zum höheren oder mittleren Fischereiverwaltungsdienst abgelegt hat oder Aufgaben der Fischereiaufsicht bei einer Fischereibehörde wahrnimmt.
(4) Das Verfahren, die Anforderungen bei der Fischereischeinprüfung und weitere Ausnahmen kann die oberste Fischereibehörde durch Verordnungen regeln.

§ 28 Versagungsgründe und Einziehung des Fischereischeines
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden, die unter Betreuung stehen.
(3) Der Fischereischein kann ferner Personen versagt werden,
- die wegen Fischwilderei oder vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die die Fischerei oder der Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind.
- die wegen Fälschung eines Fischereischeines oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind, oder
- die wegen Verstoßes gegen fischereiliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften oder wegen Tierquälerei rechtskräftig verurteilt oder mir einem Bußgeld belegt worden sind.
(4) Aus den Gründen des Abs. 3 Nr. 1 bis 3  kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre nach Rechtskraft des Urteils oder Bußgeldbescheides verstrichen sind.
(5) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet worden, so kann die Entscheidung darüber, ob ihr ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle der Verurteilung oder Verhängung eines Bußgeldes der Fischereischein versagt werden kann.
(6) Werden nach Erteilung des Fischereischeines Gründe bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung gerechtfertigt hätten, so kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.

§ 29 Fischereiabgabe
(1) Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten. Die Abgabe ist für ein volles Kalenderjahr zu entrichten.
(2) Von der Fischereiabgabe ist befreit, wer aufgrund des § 26 Abs. 2 und 4 keinen Fischereischein benötigt.
(3) Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe steht dem Land zu.
(4) Die oberste Fischereibehörde verwendet die Mittel unter Abzug der Verwaltungskosten nach pflichtgemäßen Ermessen zur Förderung der Fischbestände, der Gewässer und der Fischerei. Es sind insbesondere zu fördern:
- zeitlich begrenzten Besatzmaßnahmen von überörtlicher Bedeutung, speziell zur Wiedereinbürgerung  verschollener oder stark gefährdeter Arten,
- Maßnahmen zur Verbesserung der fischereilichen und ökologischen Verhältnisse in den Gewässern,
- Maßnahmen zur Ermittlung der Fischbestände und ihrer Nahrungsgrundlagen, sofern sie von überörtlicher Bedeutung sind.
- Schulung, Ausbildung und Fortbildung von Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern, Gewässerwartinnen oder Gewässerwarte, Ausbilderinnen oder Ausbildern
- Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Fischereiaufsichtspersonen (§ 43 Abs. 4),
- Öffentlichkeitsarbeit für die Fischerei, sofern sie von überörtlicher Bedeutung ist.
(5) Vor der Verwendung der Mittel hat die oberste Fischereibehörde einen von ihr für diesen Zweck einberufenen Fischereiabgabeausschuss zu hören. Der Fischereiabgabeausschuß soll sich aus vier Vertreterinnen oder Vertretern der Verbände der Erwerbsfischerei, drei Vertreterinnen oder Vertretern der Verbände der Nichterwerbsfischerei, zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Natur- und Umweltschutzverbände sowie einer Vertreterin oder Vertreter der obersten Naturschutzbehörde und der oberen Fischereibehörde zusammensetzen.
(6) Die Höhe der Fischereiabgabe, das Verfahren zur Erhebung der Fischereiabgabe und das Verfahren über den Nachweis über die Entrichtung der Abgabe regelt die oberste Fischereibehörde durch Verordnung. Darin kann festgelegt werden, in welchem Umfang den Erhebungsstellen Teile der Abgabe zur Abgeltung ihres Verwaltungsaufwandes belassen werden.

§ 30 Schutz der Fische, der Gewässer und der Fischerei
(1) Zum Schutz der Fische, der Gewässer, ihrer Fauna und Flora und der Fischerei kann die oberste Fischereibehörde durch Verordnung Bestimmungen treffen über:
- die Schonzeiten der Fische, einschließlich der Verbote oder Beschränkungen des Fischens während der Schonzeiten,
- das Mindestmaß der Fische sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
- die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
- Verbote oder Beschränkungen des Aussetzen von Fischen, die den natürlichen Fischbestand des Gewässers beeinträchtigen oder gefährden können,
- die Art, Beschaffenheit,  Anzahl, Anwendung und zeitliche und örtliche Verwendung der Fischereigeräte,
- den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut, der Aufwuchsplätze und des Winterlagers der Fische
- den Schutz der Fischnährtiere,
- das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,
- Art und Zeit der Gewässerunterhaltung zum Schutz des Fischlaiches,
- die aus Rücksichten auf den öffentlichen Verkehr und die Schifffahrt sowie zur Vermeidung gegenseitiger Störung beim Fischen und zur Erleichterung der Aufsichtsführung beim Fischfang zu beachtende Ordnung und
- die Kennzeichnung und Registrierung der Fischereifahrzeuge und der in Gewässern ausliegenden Fanggeräte und Fischbehälter.
(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Rechte auf Nutzung ständiger Fischereivorrichtungen sowie auf Gebrauch eines anderen bestimmten Fangmittels werden durch Abs. 1 Nr. 5 nicht berührt, wenn die fischereiberechtigte Person nur hiermit die Fischerei ausüben darf.
(3) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen (§ 18 Abs. 4) in offenen Gewässern beseitigt sein. Soweit die Rücksicht auf die Erhaltung des Fischbestandes es gestattet, kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen zulassen.
(4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 gelten nicht für Fischeier, Fischbrut und Fische, die aus Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung stammen und zur Besetzung anderer Gewässer bestimmt sind.
(5) Zu wissenschaftlichen Zwecken kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen von Abs. 1 zulassen.
(6) Vor Erlass einer Verordnung nach Abs. 1 sollen die beruflichen und nichtberuflichen Fischereiverbände sowie Naturschutzverbände beteiligt werden.

§ 31 Verbotenen Fangmethoden
(1) Es ist verboten, beim Fischfang schädigende Mittel, insbesondere künstliches Licht, explodierende, betäubende und giftige Mittel sowie verletzende Geräte, mit Ausnahme von Angelhaken, anzuwenden.
(2) Die obere Fischereibehörde kann für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zulassen.
(3) Die Ausübung des Fischfanges unter Anwendung des elektrischen Stromes ist verboten. Die oberste Fischereibehörde kann Ausnahmen von diesem Verbot durch Verordnung zulassen.

§ 32 Schutzvorrichtungen an technischen Anlagen
(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme, Wasserregulierung oder Turbinen errichtet oder betreibt, hat auf eigene Kosten geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende wirksame Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen verhindern, anzubringen, anzuwenden und zu unterhalten.
(2) Sind solche Vorrichtungen mit dem Vorhaben nicht vereinbar oder steht ihr Nutzen für die betroffenen Fischbestände in keinem angemessenen Verhältnis zum Aufwand, hat die Betreiberin oder der Betreiber an Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich einen angemessenen Betrag für die Erhaltung des Fischbestandes durch Fischbesatz oder andere geeignete, insbesondere lebensraumverbessernde Maßnahmen, zu leisten. Der Beitrag ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes nach Anhörung der Betroffenen von der obersten Fischereibehörde festzusetzen. Weitergehende Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 33 Ablassen von Gewässern
Wer zum Ablassen eines Gewässers berechtigt ist, hat der fischereiberechtigten oder der fischereiausübungsberechtigten Person den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerks kann sofort abgelassen werden. Die fischereiberechtigte oder fischereiausübungsberechtigte Person sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 34 Fischwege
(1) Wer  Anlagen in einem Gewässer errichtet oder grundlegend erneuert, die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich beeinträchtigen, hat auf eigene Kosten Fischwege oder sonstige für den Wechsel der Fische geeignete Einrichtungen von ausreichender Größe und Wasserbeschickung anzulegen, zu betreiben und zu unterhalten.
(2) Die für die wasserrechtliche Entscheidung zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der oberen Fischereibehörde von Absatz 1 zulassen, insbesondere wenn
- die Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und ihre anschließende unverzügliche Beseitigung gewährleistet ist oder
- die für die Anlegung und Unterhaltung des Fischwegs entstehenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen für die Fischerei stehen oder sonstige Nachteile entstehen, die schwerwiegender sind als die durch die Anlegung des Fischwegs für die Fischerei entstehenden Vorteile.
(3) Ist die Errichtung eines Fischwegs nicht möglich oder ist eine Ausnahme nach Absatz 2 zugelassen, hat die Betreiberin oder der Betreiber an Stelle der Verpflichtung nach Absatz1 jährlich einen angemessenen Beitrag für die Erhaltung des Fischbestandes durch Fischbesatz oder andere geeignete, insbesondere lebensraumverbessernde Maßnahmen, zu leisten. § 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) Die Eigentümerin oder der Eigentümer von Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, müssen die Anlegung, den Betrieb und die Unterhaltung eines Fischwegs gegen angemessene Entschädigung in Geld dulden, wenn dies zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes erforderlich und mit der Anlage technisch vereinbar ist. Weitgehende Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Die oberste Fischereibehörde kann die Anlegung, den Betrieb und die Unterhaltung von Fischwegen davon abhängig machen, inwieweit die hierdurch Begünstigten sich verpflichten, sich in angemessener Weise an den Bau- und Betriebskosten zu beteiligen.
(6) Die obere Fischereibehörde entscheidet aufgrund der fischereiökologischen Notwendigkeiten, in welchen Zeiten des Jahres der Fischweg offengehalten werden muss.
(7) In den Fischwegen ist jede Art des Fischfanges verboten. Auch ober- und unterhalb des Fischweges ist für die Zeit, während welcher geöffnet ist, der Fischfang in einer der örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung verboten. Die Strecken werden durch die oberste Fischereibehörde durch Verordnung bestimmt. Werden durch das Verbot Fischereirechte beeinträchtigt, so hat eine Entschädigung zu leisten, wer den Fischweg unterhält.
(8) Zur wissenschaftlichen Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Fischwegs kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen von Absatz 7 zulassen.

§ 35 Schonbezirke
(1) Die oberste Fischereibehörde kann durch Verordnung zu Schonbezirken erklären:
- Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind, (Fischschonbezirke)
- Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für Fische sind (Laichschonbezirke).
Die beabsichtigte Einrichtung von Schonbezirken ist in den betreffenden Gemeinden für die Dauer von einem Monat öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen binnen eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich bei der obersten Fischereibehörde zu erheben sind. Verspätet eingehende Einwendungen müssen nicht berücksichtigt werden.
(2) In der Verordnung nach Absatz 1 können für festgelegte Zeiten der Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten, der Wasser- und Eissport sowie der Gemeingebrauch am Gewässer beschränkt oder verboten werden. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau. Die obere Fischereibehörde kann für wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von Bestimmungen nach Absatz 1 zulassen.
(3) Kommt eine Regelung nach Absatz 2 einer Enteignung gleich, hat das Land dafür eine angemessene Entschädigung zu leisten. Liegt die Festsetzung eines Schonbezirkes ganz oder überwiegend im Interesse bestimmter fischereiberechtigter oder fischereiausübungsberechtigter Personen, so kann die Erklärung zum Schonbezirk davon abhängig gemacht werden, dass die Begünstigten sich dem Land gegenüber verpflichten, Entschädigungen nach Satz 1 ganz oder teilweise zu erstatten.
(4) Schonbezirke sind durch die obere Fischereibehörde zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist ohne Entschädigung zu dulden.
(5) Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Schonbezirke bleiben aufrechterhalten.

§ 36 Mitführen von Fanggeräten
(1) Außerhalb der Grenzen des freien Fischfangs darf keine Person auf Wasserfahrzeugen gebrauchsfertige Fanggeräte mit sich führen oder sich mit unverpacktem Fanggerät außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege an Fischgewässern aufhalten, es sei denn, dass sie in dem Gewässer fischereiberechtigt oder fischereiausübungsberechtigt ist oder sich auf dem Wege zwischen ihrem Wohnort und einem Gewässer befindet, in dem sie den Fischfang ausüben darf.
(2)  Innerhalb der Grenzen des freien Fischfangs bleiben die Vorschriften der Europäischen Union und des Bundes über das Mitführen von Fanggeräten unberührt.
(3) Niemand darf auf Wasserfahrzeugen oder auf oder an Gewässern unerlaubt Fanggeräte mitführen.

§ 37 Anzeige von Fischsterben
Die Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich der nach § 43 Abs. 2 zuständigen Fischereibehörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach den tierseuchen- rechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 38 Übertragbare Fischkrankheiten
(1) Es ist verboten,
- Fische, die von einer übertragbaren Krankheit befallen oder krankheitsverdächtigt sind, in Gewässer einzubringen,
- Fische, die von einer übertragbaren Krankheit befallen oder krankheitsverdächtigt sind, zur Zucht oder zum Besatz in den Verkehr zu bringen,
- aus Teichen oder sonstigen zur Fischhaltung bestimmten Behältern, in denen eine übertragbare Fischkrankheit verbreitet ist oder Verdacht darauf besteht, Fische in andere Gewässer abschwimmen oder tote Fische in andere Gewässer abtreiben zu lassen.
(2) Die oberste Fischereibehörde bestimmt durch Verordnung, welcher Fischkrankheiten übertragbare Krankheiten im Sinne des Gesetzes sind. Krankheitsverdächtigt ist jeder Fisch, an dem sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Krankheit befürchten lassen. Außerdem ist krankheitsverdächtigt jeder Fisch in einem Teich oder in einem sonstigen, zur Fischhaltung bestimmten Behälter, solange sich in diesen oder in anderen Teichen oder Behältern, die mit ihm eine ständige Wasserverbindung besitzen, erkrankte Fische befinden.
(3) Schutzmaßnahmen gegen übertragbare Fischkrankheiten richten sich nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften.

§ 39 Tierschutz
(1) Ordnungsgemäße Fischerei hat im Rahmen der tierschutzrechtlichen Vorschriften stattzufinden. Verboten ist danach insbesondere:
- das Wettfischen
- die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder,
- die Lebendhälterung von Fischen in Setzkeschern sowie
- das Aussetzen von fangfähigen Fischen zum Zwecke des alsbaldigen Wiederfanges.
(2) Erlaubt ist das Gemeinschaftsfischen. Art und Umfang des Gemeinschaftsfischen regelt die oberste Fischereibehörde durch Verordnung.

§ 40 Muschelfischerei
(1) Die Ausübung der Muschelfischerei und der Muschelzucht in denn Küstengewässern bedarf der Erlaubnis des Landes Schleswig-Holstein. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die oberste Fischereibehörde. Soweit der Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer oder Naturschutzgebiete betroffen sind, wird die Erlaubnis im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erteilt. Die Erlaubnis soll insbesondere versagt werden, wenn die Belange der übrigen Fischerei, der Gemeingebrauch an den Küstengewässern, Belange des Insel- und Küstenschutzes oder des Naturschutzes erheblich beeinträchtigt werden.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann durch Verordnung eine Beschränkung der Muschelfischerei hinsichtlich der Art und Größe der Fahrzeuge und der Art, Größe und Anzahl der Fanggeräte festlegen.
(3) Um eine nachhaltige Nutzung der Muschelvorkommen zu gewährleisten und um vor allem in Naturschutzgebieten und im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer eine möglichst naturschonende Muschelfischerei zu bewahren, soll die oberste Fischereibehörde ein Programm zur Bewirtschaftung der Muschelressourcen erstellen. Soweit der Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer oder Naturschutzgebiete betroffen sind, wird das Programm im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde erstellt. Die Umsetzung und Überwachung führt die obere Fischereibehörde durch.
(4) Um das Einschleppen von seuchenartigen Krankheiten und Muschelschädlingen zu verhindern, ist es verboten,
- Muscheln, die auf Gebieten außerhalb der schleswig-holsteinischen Küstengewässer stammen, in schleswig-holsteinische Gewässer auszubringen,
- Muschelfischereifahrzeuge in schleswig-holsteinischen Küstengewässern zu benutzen, die zuvor in anderen Gewässern zum Muschelfang oder zur Beförderung von Muscheln verwendet wurden.
Darüber hinaus gelten die §§ 37 und 38 entsprechend.
(5) Die obere Fischereibehörde kann in Fällen, in denen nachweisbar keine Gefahr der Einschleppung von seuchenartigen Krankheiten oder Muschelschädlingen besteht, Befreiungen von den Verboten nach Absatz 4 zulassen.

§ 41 Muschelkulturen
(1) Die oberste Fischereibehörde kann Teile der Küstengewässer zur Aussaat, Aufzucht, Ernte und Lagerung von Muscheln (Muschelkulturen) zu Muschelkulturbezirken erklären. Im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und in Naturschutzgebieten ist hierfür das Einvernehmen der obersten Naturschutzbehörde erforderlich. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Kernzonen des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und auf seinen trockenfallenden Wattflächen dürfen keine Muschelkulturen angelegt werden. Die Erklärung zum Muschelkulturbezirk ist im Amtlichen Anzeiger, Beilage zum Amtsblatt für Schleswig-Holstein, bekannt zu machen.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann natürlichen oder juristischen Personen genehmigen, Muschelkulturbezirke durch die Anlage von Muschelkulturen zu nutzen. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen insbesondere über Kontrollen, Meldepflichten, Nutzungsabgaben und Gebühren versehen werden. In die Genehmigung ist aufzunehmen, dass Entschädigungsansprüche gegen das Land Schleswig-Holstein ausgeschlossen sind, wenn die Kulturen insbesondere durch natürliche Ereignisse beeinträchtigt worden sind.
(3) Genehmigungen anderer Behörden bleiben durch die Vorschriften der Absätze 1 und 2 unberührt.
(4) Die Muschelwerbung innerhalb eines Muschelkulturbezirkes ist nur den Berechtigten und ihren Hilfspersonen gestattet. Dritten ist es verboten, innerhalb des Bezirkes den Fischfang auszuüben.

§ 42 Fischereibehörden
(1) Oberste Fischereibehörde ist der Minister für ländliche Räume, Ernährung, Landwirtschaft und Tourismus.
(2) Durch Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes wird bestimmt, welche Behörde die Aufgaben der oberen Fischereibehörde wahrnimmt.

§ 43 Fischereiaufsicht
(1) Die Aufsicht über die Fischerei in den Küstengewässern und den Binnengewässern führt die obere Fischereibehörde durch.
(2) Unberührt von Absatz 1 bleibt die besondere Aufsicht des Landes über die genossenschaftlichen Angelegenheiten (§ 24).
(3) Zur Durchführung der Fischereiaufsicht kann die obere Fischereibehörde für den Bereich der Binnengewässer zuverlässige, sachkundige und mit den Aufgaben der Fischereiaufsicht vertraute Personen zu ehrenamtlichen Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern bestellen. Sie sind zur gewissenhaften Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu verpflichten. Sie unterliegen den Weisungen der oberen Fischereibehörde.
(4) Die Fischereiberechtigten oder Fischereiausübungsberechtigten können zum Schutz ihrer Fischereirechte geeignete Personen (private Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher) bestellen, die auf Antrag amtlich bestätigt werden, wenn gegen ihre Eignung und Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Die privaten Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher haben Anordnungen der Fischereiaufsichtspersonen zu befolgen.

§ 44 Befugnisse der Fischereiaufsicht
(1) Die Fischereiaufsichtsbeamtinnen oder Fischereiaufsichtsbeamten und die ehrenamtlichen Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher (Fischereiaufsichtspersonen) sind in Wahrnehmung der Aufgaben der Fischereiaufsicht befugt:
- Wasserfahrzeuge, Grundstücke und Ufer zu betreten,
- die Personalien festzustellen,
- den Fischereischein, den Fischereierlaubnischein sowie nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Fischereidokumente zu prüfen,
- die mitgeführten oder ausliegenden Fanggeräte, die Fische und Fanggeräte in Wasser- und Landfahrzeugen sowie die Fischbehälter zu überprüfen,
- die Schiffsführung von Fischereifahrzeugen aufzufordern, einen bestimmten Hafen anzulaufen.
Die Schiffsführung eines Wasserfahrzeuges, von dem aus Fischfang betrieben wird, hat auf Anruf sofort ihr Fahrzeug anzuhalten, auf Verlangen die Fischereiaufsichtsperson an Bord zu lassen und ihren Anforderungen Folge zu leisten. Die Weiterfahrt ist erst zulässig, wenn die Fischereiaufsichtsperson dies gestattet.
Für die privaten amtlich bestätigten Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher gilt Abs. 1 Nr. 1,3 und 4 entsprechend.
(2) Die Fischereiaufsichtsperson hat bei dienstlichen Einschreiten auf Verlangen ihren Dienstausweis vorzuzeigen, es sei denn, da? ihr dies aus Sicherheitsgründen nicht zugemutet werden kann. Die Fischereiaufsichtspersonen sind darüber hinaus befugt, Personen,
- die unberechtigt fischen
- die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden, oder
- die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen, die gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen.
(3) Weitere Befugnisse der Fischereiaufsichtsperson kann die oberste Fischereibehörde durch Verordnung regeln.
(4) Für Maßnahmen die nach diesem Gesetz getroffen werden können, werden das Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 des GG), das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des GG) und das Recht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 des GG) eingeschränkt.

§ 45 Entschädigung
(1) Werden den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes und hierauf beruhender Verordnungen behördlicher Maßnahmen oder Anordnungen Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, die über die Sozialbindung der Eigentümerin oder des Eigentümers hinausgehen, haben sie Anspruch auf Entschädigung. Die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht werden, müssen angemessen ausgeglichen werden.
(2) Zur Entschädigung ist die oder der Begünstigte verpflichtet.
(3) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann auch in wiederkehrenden Leistungen bestehen.
(4) Über Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz entscheidet die obere Fischereibehörde.

§ 46 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 der Hegepflicht nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Werden den Eigentümerinnen oder Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes und hierauf beruhender Verordnungen behördlicher Maßnahmen oder Anordnungen Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, die über die Sozialbindung der Eigentümerin oder des Eigentümers hinausgehen, haben sie Anspruch auf Entschädigung. Die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht werden, müssen angemessen ausgeglichen werden.
(2) Zur Entschädigung ist die oder der Begünstigte verpflichtet.









 Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG), vom 25. August 1999


§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in
1. allen ständig oder zeitweilig oberirdisch fließenden oder stehenden Gewässern,
2. allen künstlich angelegten und ablassbaren Gewässern sowie während der Bespannung gegen den Wechsel der Fische ständig abgesperrten Fischteichen und Fischbehältern, unbeschadet der Tatsache, ob sie mit einem natürlichen Gewässer in Verbindung stehen.

§ 2 Fischereirecht und Hege
(1) Das Fischereirecht umfasst das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische zu hegen, die Befugnis sie zu fangen und sich anzueignen. Fische im Sinne dieses Gesetzes sind auch Neunaugen, Krebse und Muscheln. Sie sind im besonderem Maße zu hegen. Der Fischbestand ist entsprechend der Größe und Beschaffenheit des Gewässers zu erhalten, aufzubauen und nach den sich aus diesem Gesetz ergebenden Grundsätzen der Fischerei zu hegen. Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischlaich, alle Entwicklungsstadien und Formen der Fische sowie Fischnährtiere. Die Verpflichtung zur Hege gilt nicht für Teichwirtschaften und Fischbehälter der Berufsfischerei.
(2) Ziel der Hege ist der Aufbau und die Erhaltung eines der Größe und Art des Gewässers entsprechenden heimischen artenreichen und ausgeglichenen Fischbestandes. Sie sichert den Schutz der Fischbestände vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen, sowohl der Fische selbst wie auch ihrer Lebensräume.

§ 3 Inhaber des Fischereirechts
Das Fischereirecht (Eigentumsfischereirecht) steht vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6 dem Eigentümer des Gewässergrundstückes zu. Das Eigentumsfischereirecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.

§ 4 Selbständige und beschränkt selbständige Fischereirechte
(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstückes zustehen (selbständige Fischereirechte), und solche, die auf das Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner der in § 2 Abs. 1 genannten Fische. auf die Benutzung bestimmter Fangmittel, auf eine bestimmte Zeit- auf den Fang für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Hinsicht beschränkt sind (beschränkte selbständige Fischereirechte) und zum Zeitpunkt des in-Kraft-Tretens des Gesetzes im Grundbuch, Wasserbuch, Fischereiregister oder Fischereikataster eingetragen sind, bleiben bestehen.
(2) Das selbständige Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Es bedarf zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches nicht der Eintragung.
(3) Neue selbständige Fischereirechte dürfen unbeschadet des § 6 nicht begründet werden.

§ 5 Eintragung von selbständigen und beschränkt selbständigen Fischereirechten
(1) Selbständige und beschränkt selbständige Fischereirechte werden auf Antrag des Fischereiberechtigten in ein Fischereibuch eingetragen.
(2) Selbständige und beschränkt selbständige Fischereirechte, die nicht im Grundbuch. Wasserbuch. Fischereikataster oder Fischereiregister eingetragen sind. erlöschen mit Ablauf von zehn Jahren
1. nach In-Kraft-Treten des Gesetzes,
2. in den Fällen des § 6 nach ihrem Entstehen, wenn die Eintragung in das Fischereibuch nicht vorher beantragt wird,
(3) Ist im Fischereibuch für jemanden ein Fischereirecht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht mit dem beschriebenen Inhalt zusteht. Dies gilt nicht gegenüber demjenigen, für den ein Widerspruch im Fischereibuch vermerkt ist. Widersprechen die Eintragungen im Fischereibuch denjenigen des Fischereikatasters oder des Grundbuches, so gehen die Grundbucheintragungen den Eintragungen im Fischereikataster und Fischereibuch, die Eintragungen im Fischereikataster denen im Fischereibuch vor.
(4) Das Fischereibuch wird bei der oberen Fischereibehörde geführt. Das Nähere über die Führung des Fischereibuches sowie über das Verfahren bei Eintragung in das Fischereibuch regelt die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung.

§ 6 Selbständige Fischereirechte bei Veränderung fließender Gewässer
(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbständiges Fischereirecht dem veränderten Bett. Bildet sich ein neuer Arm oder entsteht eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, so erstreckt sich das Fischereirecht auch auf diese. Dies gilt nicht für Gewässer nach § 1 Nr. 2.
(2) Bestanden am bisherigen fließenden Gewässer mehrere selbständige Fischereirechte, so bestimmt sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden Gewässer nach dem Verhältnis. in dem sie zueinander standen. Einigen sich die Fischereiberechtigten nicht, so entscheidet die obere Fischereibehörde.
(3) Vermindert die künstliche Veränderung eines fließenden Gewässers den Wert des Fischereirechts, so hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des Fischereirechts zu entschädigen. Eine erhebliche Werterhöhung hat der Inhaber des Fischereirechts auszugleichen. Er kann stattdessen auf sein Fischereirecht durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Eigentümer des belasteten Gewässergrundstückes verzichten; in diesem Falle hat der Träger der baulichen Maßnahme den Inhaber des Fischereirechts in Höhe des Wertes des Fischereirechts vor der Veränderung zu entschädigen.

§ 7 Übertragung selbständiger Fischereirechte
(1) Ein selbständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt vererbt oder durch Vertrag übertragen werden, es sei denn, die Übertragung erfolgt an den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstückes. Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb des Fischereirechts.
(2) Ein selbständiges Fischereirecht, das neben anderen selbständigen Fischereirechten (Koppelfischereirechte) an denselben Gewässergrundstücken besteht, kann nur auf den Eigentümer des Gewässergrundstückes oder auf einen Inhaber eines nicht beschränkten selbständigen Fischereirechts an diesem Gewässergrundstück übertragen werden. Eine Erbengemeinschaft kann ein solches Recht auch auf einen Miterben übertragen.
(3) Ist das Fischereirecht mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück (herrschendes Grundstück) als dem Gewässergrundstück verbunden. das mit dem Recht eines Dritten belastet ist, so kann das Fischereirecht nur mit dessen Zustimmung übertragen werden; die Zustimmungserklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung.
(4) Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen gehen auf den Erwerber über.

§ 8 Übertragung beschränkter selbständiger Fischereirechte
Ein beschränkt selbständiges Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstückes oder auf den Inhaber eines nicht beschränkten Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück und nur ungeteilt übertragen werden.

§ 9 Mit dem Eigentum an einem anderen Grundstück verbundene Fischereirechte
(1) Die §§ 7 und 8 sind nicht anzuwenden, wenn ein mit dem Eigentum an einem herrschenden Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht zusammen mit diesem Grundstück übertragen wird.
(2) Bei der Teilung des herrschenden Grundstückes kann ein mit diesem Grundstück verbundenes selbständiges Fischereirecht nur ungeteilt bei einem durch die Teilung entstandenen Grundstück verbleiben. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks kann bis zur Eintragung im Grundbuch durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber der oberen Fischereibehörde bestimmen, bei welchem Teilgrundstück das selbständige Fischereirecht verbleiben soll. Einer solchen Erklärung bedarf es nicht, wenn die Zugehörigkeit des selbständigen Fischereirechts durch einen beurkundeten Grundstücksveräußerungsvertrag bestimmt wird.
(3) Unterbleibt eine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 2 oder 3, so verbleibt das selbständige Fischereirecht dem größten Teilgrundstück und bei einer Teilung in gleiche Teile dem Teilgrundstück mit der niedrigsten Flurstücksnummer.

§ 10 Vereinigung von Fischereirechten
Vereinigt sich ein selbständiges Fischereirecht mit dem Eigentum am Gewässergrundstück oder ein beschränktes selbständiges Fischereirecht mit einem nicht beschränkten Fischereirecht, so erlischt es als besonderes Recht. Ist das Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt es nur, wenn dieser der Veränderung in öffentlich beglaubigter Form zustimmt.

§ 11 Aufhebung von beschränkten selbständigen Fischereirechten
(1) Beschränkte selbständige Fischereirechte in Gewässern können gegen Entschädigung von der oberen Fischereibehörde aufgehoben werden. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(2) Die Aufhebung kann erfolgen:
1. von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist;
2. auf Antrag eines Fischereiberechtigten, wenn er nachweist, dass die Ausübung des beschränkten selbständigen Fischereirechts der Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer hindert.
(3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.

§ 12 Übertragung der Ausübung
(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 einem anderen nur in vollem Umfang.(Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel (Fischereierlaubnisvertrag) übertragen werden. Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten zulässig. Ein Fischereierlaubnisvertrag wird erst durch die Erteilung des Erlaubnisscheines wirksam.
(2) Der Fischereipachtvertrag gibt dem Pächter die Befugnis zum Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen. Der Verpächter kann sich im Pachtvertrag die Ausübung des Fischereirechts unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel durch Fischereierlaubnisvertrag vorbehalten-, in diesem Falle kann der Pächter Fischereierlaubnisverträge nur mit seinen Gehilfen oder angestellten Fischern abschließen.
(3) Juristische Personen mit Ausnahme von Fischerzünften, Anglervereinigungen, Anglervereinen und bestehenden Zusammenschlüssen von Fischereiberechtigten dürfen Fischereirechte nur durch Verpachtung nutzen. Die obere Fischereibehörde kann anstelle der Verpachtung die Erteilung von Erlaubnisverträgen zulassen. Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für wirtschaftlich genutzte Fischteiche und Fischhaltungsanlagen.

§ 13 Fischereipachtvertrag
(1)Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages sowie eines Unterpachtvertrages bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit für den Fischereipachtvertrag und dessen Verlängerung beträgt zwölf Jahre.
(2) Ein Fischereipachtvertrag oder Unterpachtvertrag kann mit natürlichen oder juristischen Personen abgeschlossen werden. Eine natürliche Person, die den Fischfang ausübt, kann nur Pächter sein, wenn sie einen gültigen Fischereischein besitzt.
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zulassen, sofern die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes gewährleistet ist.
(4) Der Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages sind vom Verpächter innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss der zuständigen unteren Fischereibehörde anzuzeigen und der Vertrag oder der geänderte Vertrag zur Genehmigung vorzulegen; das Gleiche gilt für Unterpachtverträge. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nicht binnen zwei Monaten nach Vorlage des Pachtvertrages dieser beanstandet worden ist.
(5) Pachtverträge, die gegen die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 verstoßen, sind nichtig.
(6) Für die Dauer eines Streites über die Wirksamkeit eines Pachtvertrages regelt die untere Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig.

§ 14 Fischereierlaubnisvertrag
(1) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf unbeschadet des § 26 Abs. 2 nur mit natürlichen Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines Fischereischeines sind. Er darf höchstens für ein Kalenderjahr abgeschlossen werden. Fischereierlaubnisscheine dürfen vom Fischereiberechtigten nur im Umfang der natürlichen Ertragsfähigkeit der Gewässer ausgegeben werden. Nachteile für den Lebensraum Gewässer und dessen Lebensgemeinschaft sind zu vermeiden. Der Inhaber eines Erlaubnisscheines hat diesen bei der Fischereiausübung mit sich zu führen und ihn Aufsichtspersonen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
(2) Die untere Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes für Gewässer im Einvernehmen mit der oberen Fischereibehörde
1. die Höchstzahl der Fischereierlaubnisverträge festsetzen und
2. die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen, Fangzeiten oder Fangmittel beschränken,
(3) Die näheren Bestimmungen über den Inhalt und das Muster des Erlaubnisvertrages und über den Nachweis der ausgegebenen Erlaubnisscheine erlässt die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung.

§ 15 Fischfang auf überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer. so sind der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte und seine Helfer befugt, auf den überfluteten Grundtücken zu fischen. Von der Befischung ausgeschlossen sind überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen. Gartenanlagen. bestellte Äcker und eingefriedete Grundstücke mit Ausnahme von eingezäunten Viehweiden. Die überfluteten Grundstücke dürfen nur betreten werden, soweit sie nicht von Wasserfahrzeugen aus befischt werden können.
(2) Sind nach Absatz 1 mehrere berechtigt, auf den überfluteter Grundstücken zu fischen. so gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.
(3) Maßnahmen. die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.
(4) Die Eigentümer oder die sonstigen Nutzungsberechtigten überfluteter Grundstücke sind nicht befugt, auf diesen Grund stücken zu fischen. Fische. die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstückes zu.
(5) Schäden, die dem Eigentümer oder den sonstigen Nutzung berechtigten durch die Ausübung der Fischerei an überfluteten Grundstücken entstehen, hat der Fischereiausübungsberechtigte zu ersetzen. Er haftet auch für die Schäden, die durch seine Helfer verursacht werden.

§ 16 Uferbetretungsrecht und Zugang zu den Gewässern
(1) Fischereiausübungsberechtigte, ihre Helfer und Fischereiaufseher sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen. soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen, mit Ausnahme von Campingplätzen.
(2) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schurze der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren. durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht ist. erforderlich ist.
(3) Kann der Fischereiausübungsberechtigte das Gewässer nicht auf einem öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen und kommt eine Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zum Betreten von Grundstücken nicht zustande, so kann die untere Fischereibehörde auf Antrag. des Fischereiausübungsberechtigten Ort und Umfang des Betretungsrechts sowie die Höhe der Entschädigung festsetzen. Das Betreten der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr.
(4) Für Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechtes verursacht werden, hat der Fischereiausübungsberechtigte den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu entschädigen.
(5) Ist der Fischereiberechtigte Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Ufergrundstückes oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem Umfang mit dem Abschluss eines Fischereipacht- oder eines Fischereierlaubnisvertrages, auch wenn letzterer mit dem Fischereipächter abgeschlossen worden ist, als erteilt.

§ 17 Fischereibezirke
(1) In allen ständig oder zeitweise fließenden Gewässern sowie in Talsperren und dauernd überstauten Rückhaltebecken darf die Fischerei nur in Fischereibezirken ausgeübt werden.
(2) Fischereibezirke sind entweder Eigenfischereibezirke (§ 18) oder gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 19).
(3) Teile eines Fischereibezirkes dürfen nur verpachtet werden, wenn jeder Teil mindestens die Größe eines Eigenfischereibezirkes hat.

§ 18 Eigenfischereibezirk
(1) Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein Fischereirecht erstreckt
1. in fließenden Gewässern ab einer Breite von sieben Metern oder Bundeswasserstraßen in der ganzen Breite ununterbrochen auf einer Strecke von mindestens zwei Kilometern;
2. in allen anderen fließenden Gewässern in der ganzen Breite ununterbrochen auf einer Strecke von mindestens zwei Kilometern oder einer Mindestgröße von einem halben Hektar;
3. auf das Gewässer einer Talsperre oder eines dauernd überstauten Rückhaltebeckens von mindestens fünf Hektar Wasserfläche.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer Gemeinschaft natürlicher Personen an Gewässerstrecken bestehen, die aneinander grenzen.
(3) Die obere Fischereibehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.

§ 19 Gemeinschaftlicher Fischereibezirk
(1) Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte an fließenden Gewässern, an einer Talsperre und einem dauernd überstauten Rückhaltebecken, die nicht zu einem Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk.
(2) Zur Erhaltung des heimischen Fischbestandes kann die obere Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen.

§ 20 Abrundung von Eigenfischereibezirken
(1) Die obere Fischereibehörde kann ein Fischereirecht, das zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und an einen Eigenfischereibezirk angrenzt, von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten durch Eingliederung in den Eigenfischereibezirk einfügen, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist. Die obere Fischereibehörde kann die Eingliederung aufheben, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind.
(2) Die Abrundung und die Aufhebung der Eingliederung in einen Eigenfischereibezirk werden erst nach Beendigung der bestehenden Fischereipachtverträge wirksam.

§ 21 Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereiberechtigten eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks bilden eine Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte als Fischereiberechtigte.
(2) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt. Bis zur Wahl obliegt die Vertretungsbefugnis für die Fischereigenossenschaft der Gemeinde dem Bürgermeister.
(3) Das Stimmrecht des einzelnen Mitgliedes der Fischereigenossenschaft richtet sich nach der Größe der Gewässerfläche, an der sein Fischereirecht besteht. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Mehr als zwei Fünftel aller Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht entfallen. Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Für die Nutzung der Fischereirechte durch die Fischereigenossenschaft gilt § 12. Die Fischereigenossenschaft kann den Abschluss von Fischereipacht- und Fischereierlaubnisverträgen auf Mitglieder beschränken. Verlangen Mitglieder, die über mindestens ein Drittel aller Stimmen verfügen, eine entsprechende Beschränkung, so dürfen Nichtmitglieder nur berücksichtigt werden, wenn kein Mitglied bereit ist, unter angemessenen Bedingungen zu pachten oder Fischereierlaubnisverträge abzuschließen. Zur nachhaltigen Erhaltung eines artenreichen heimischen Fischbestandes sind Gewässer vorrangig an Berufsfischer und Fischzüchter im Einzugsbereich ihrer Betriebe zu einem am Ertragswert des Gewässers orientierten Pachtzins zu verpachten. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Hege sollen bei der Verpachtung Anglervereinigungen und Anglervereine angemessen berücksichtigt werden.
(5) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten bestimmt sich nach dem Wert des Fischereirechts. Durch einstimmigen Beschluss der Genossenschaftsversammlung kann,ein anderer Maßstab bestimmt werden.
(6).Die Fischereigenossenschaft beschließt über die Verwendung des Reinertrages des Fischereirechts. Wird hierbei der Ertrag nicht an die Mitglieder verteilt, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder zur Niederschrift des Vorstandes geltend gemacht wird.
(7) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Aus dem Mitgliederverzeichnis müssen der Umfang des Stimmrechts und die Beitrags- und Nutzungsverhältnisse der Mitglieder hervorgehen.

§ 22 Satzung der Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über:
1. den Namen und Sitz der Genossenschaft,
2. die Fischereifläche der Genossenschaft,
3. die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung des Umfanges der einzelnen Fischereirechte,
4. die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes sowie seine Befugnisse,
5. das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,
6. die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,
7. die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,
8. die Form der Bekanntmachung der Genossenschaft.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der unteren Fischereibehörde. Die genehmigte Satzung ist im Bekanntmachungsorgan der unteren Fischereibehörde auf Kosten der Fischereigenossenschaft zu veröffentlichen.
(4) Die oberste Fischereibehörde erlässt eine Mustersatzung. Satzungen, die der Mustersatzung entsprechen, sind abweichend von Absatz 3 Satz 1 der unteren Fischereibehörde lediglich anzuzeigen; für die Veröffentlichung gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

§ 23 Aufsicht über die Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist die untere Fischereibehörde. Diese hat ihr gegenüber die gleichen Befugnisse wie sie den staatliche Aufsichtsbehörden gegenüber den Gemeinden in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises zustehen. Ist eine kreisfreie Stadt als Gewässereigentümer Mitglied einer Fischereigenossenschaft. so ist die obere Fischereibehörde Aufsichtsbehörde.
(2) Erstreckt sich die Fischereigenossenschaft über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, so ist die untere Fischereibehörde zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach der größte Teil des Fischereibezirkes liegt.

§ 24 Bildung einer Fischereigenossenschaft
(1) Der Bürgermeister ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten des Gesetzes eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen. Die Einladung zu dieser Genossenschaftsversammlung ist den bekannten Mitgliedern der Genossenschaft mindestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung zuzustellen Mit der Einladung soll eine Aufstellung der bekannten Mitglieder der Genossenschaft und ihrer nach § 21 Abs. 3 berechneten Stimmrechte sowie ein der Mustersatzung entsprechender Satzungsentwurf übersandt werden. Der Termin der Versammlung ist öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass das vorläufige Mitgliederverzeichnis der Genossenschaft und der Satzungsentwurf drei Wochen dem Versammlungstermin bei der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme offen liegen.
(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über die Satzung. Kommt ein Beschluss nicht innerhalb eines Jahres der ordnungsgemäß einberufenen Genossenschaftsversammlung zustande, so erlässt die Aufsichtsbehörde die Satzung. Die Satzung ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

 

§ 25 Hegeplan
(1) Der Fischereiberechtigte, in einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk die Fischereigenossenschaft, hat einen Hegeplan für den Fischereibezirk aufzustellen. Hegepläne sind außerdem für stehende Gewässer und Fischteiche, die länger als zwölf Jahre ständig mit Wasser bespannt sind, aufzustellen. Davon ausgenommen sind die beruflich genutzten Fischteiche. In dem Hegeplan sind Bestimmungen zu treffen über:
1. Maßnahmen zur Erhaltung des Fischbestandes, zum Fischbesatz, vorrangig durch Maßnahmen zur Erhaltung der Biozönosen und Biotope;
2. Maßnahmen zum vorbeugenden Tierseuchenschutz, zur Erhaltung der Fischgesundheit und zur Wahrung des Tierschutzes;
3. Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder das Gewässer;
4. das Ausmaß des zulässigen Fischfanges auf Grund des Umfanges einzelner Fischereirechte und der Nahrungsgrundlage;
5. die Überwachung der Durchführung des Hegeplanes;
6. die statistische Erfassung der Fänge und des Besatzes;
7. Maßnahmen zur Wiederherstellung und Verbesserung der Fischgewässer, vorrangig über Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität und Renaturierung geschädigter Biotope;
8. gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen.
Der Hegeplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren. Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus dem Hegeplan trotz Fristsetzung nicht. so kann bei einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk die Fischereigenossenschaft, im übrigen die obere Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen.
(2) Die Hegepläne sind bei der unteren Fischereibehörde zur Genehmigung einzureichen. Die untere Fischereibehörde stimmt die eingereichten Hegepläne mit den Hegeplänen angrenzender Fischereibezirke ab. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die in den Hegeplänen festgesetzten Maßnahmen nicht geeignet sind, den Fischbestand nachhaltig zu erhalten und eine ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung zu sichern.
(3) Wird nicht bis zum 1. Februar eines Jahres ein Hegeplan zur Genehmigung bei der unteren Fischereibehörde eingereicht, so kann die untere Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung von einem weiteren Monat den Hegeplan auf Kosten des Pflichtigen aufstellen.

§ 26 Fischereischeinpflicht
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden, mit Lichtbild versehenen Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 48 Abs. 1, den Beamten der Fischereibehörden, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern vorzeigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die einen Fischereiberechtigten, Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Fischerei mit der Handangel ausgeübt wird.
(3) Fischereischeine anderer Bundesländer werden dem Fischereischein dieses Gesetzes gleichgestellt. Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung diese Gleichstellung aufheben, wenn die Voraussetzungen, unter denen in anderen Ländern ein Fischereischein erteilt wird, nicht den Vorgaben dieses Gesetzes entsprechen.

§ 27 Jugendfischereischein
(1) Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden.
(2) Bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres dürfen Jugendfischereischeininhaber die Fischerei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben. Die untere Fischereibehörde kann für Personen, die als Berufsfischer ausgebildet werden, Ausnahmen zulassen.

§ 28 Gültigkeitsdauer der Fischereischeine
(1) Der Fischereischein wird
1. für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein),
2. für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre (Fünfjahresfischereischein) oder
3. für zehn aufeinander folgende Kalenderjahre (Zehnjahresfischereischein) nach einem von der obersten Fischereibehörde bestimmten Muster erteilt. Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeines kann verlängert werden. Die Verlängerung steht der Erteilung des Fischereischeines gleich.
(2) Der Jugendfischereischein wird nur für ein Kalenderjahr erteilt und kann jährlich verlängert werden.

§ 29 Fischerprüfung
(1) Ein Fischereischein kann erstmals erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er eine Fischerprüfung bestanden hat. In der Prüfung hat er ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen, tierseuchenrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen.
(2) Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:
1. beruflich ausgebildete Fischer mit entsprechender Abschluss oder Meisterprüfung sowie Fischereiwissenschaftler und Personen, die hierzu ausgebildet werden;
2. Personen, die mehr als fünf Jahre vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Fischhaltung und Fischzucht unter Einhaltung fischereirechtlicher, tierseuchenrechtlicher, tierschutz- und naturschutzrechtlicher Vorschriften durchgeführt haben;
3. Personen, die bei In-Kraft-Treten des Gesetzes einen noch gültigen Inland-Fischereischein (gültiges Mitgliedsbuch des Verbandes Deutscher Sportfischer / Deutscher Anglerverband) besitzen oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes besessen haben und eine Raubfischqualifikation nachweisen;
4. Kinder und Jugendliche, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Bei der Erteilung von Fischereischeinen an Personen, die keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben oder die dem diplomatischen Corps angehören und im Besitz eines ausländischen Fischereischeines sind, können Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.
(4) Die oberste Fischereibehörde erlässt durch Rechtsverordnung eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete und Anforderungen bestimmt, die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festgelegt, Prüfungsgebühren, das Prüfungsverfahren und die Anerkennung von Fischerprüfungen geregelt werden.

§ 30 Zuständigkeit
Zuständig für die Ausstellung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines ist
1. für Personen, die ihren Wohnsitz in Thüringen haben, die Gemeindeverwaltung der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat,
2. für Personen, die außerhalb Thüringens ihren Wohnsitz haben, die Gemeindeverwaltung der Gemeinde, in der der Antragsteller den Fischfang mit der Handangel ausüben will.

§ 31 Versagungsgründe
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
1. die innerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes keinen Wohnsitz haben,
2. die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,
3. die wegen Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,
4. die wegen Verstoßes gegen fischereirechtliche, naturschutzrechtliche, tierseuchenrechtliche oder tierschutzrechtliche Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die wegen einer solchen als Ordnungswidrigkeit zu ahndenden Zuwiderhandlung eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist,
5. gegen die wegen eines der in Nummer 2 bis 4 bezeichneten Vergehens nach § 153 a der Strafprozessordnung von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen oder das Strafverfahren vorläufig eingestellt worden ist.
(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 bis 4 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder die Geldbuße vollstreckt, verjährt oder erlassen ist oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 nicht mehr verfolgt werden kann.
(4) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ihr ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle der Verurteilung oder Verhängung einer Geldbuße der Fischereischein versagt werden kann.

§ 32 Einziehung des Fischereischeines
Werden nach Erteilung des Fischereischeines Tatsachen bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, im Fall des § 31 Abs. 1 muss die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.

§ 33 Gebühren und Abgaben
(1) Mit der Gebühr für die Erteilung eines Fischereischeins wird eine Fischereiabgabe erhoben. Die oberste Fischereibehörde regelt durch Rechtsverordnung die Höhe
1. der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeines und
2. der Fischereiabgabe.
Über die Festsetzung der Höhe der Fischereiabgabe ist der Landesfischereibeirat zu hören und Benehmen zu erzielen.
(2) Die Fischereiabgabe darf das Fünffache der Gebühr für die Erteilung des Fischereischeines nicht übersteigen. Die Abgabe ist von der obersten Fischereibehörde zur Förderung des Fischereiwesens sowie für den Auslagenersatz der Fischereibeiräte, der Fischereiberater und für Maßnahmen der Aus- und Fortbildung der Fischereiaufsicht zu verwenden.

§ 34 Erlaubnisschein zum Fischfang
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist- den Fischfang ausübt, muss neben dem Fischereischein einen Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters bei sich führen und diesen auf Verlangen den in § 26 Abs. 1 genannten Personen vorzeigen.
(2) Eines Erlaubnisscheines bedürfen nicht Personen nach § 26 Abs. 2 Satz 1.

§ 35 Tierschutz. Verbot schädigender Mittel
(1) Beim Fischfang, ist die Verwendung künstlichen Lichts, explodierender, betäubender oder giftiger Mittel oder verletzender Geräts mit Ausnahme von Angelhaken verboten.
(2) Die obere Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot der Verwendung künstlichen Lichts oder betäubender Mittel zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlicher Zwecken zulassen.
(3) Die oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit den für Tierschutz zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom ausgeübt werden darf.
(4) Fischereiliche Veranstaltungen wie Hegefischen oder Gemeinschaftsfischen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Fischereibehörde. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn eine Gefährdung eines angemessenen Fischbestandes, der übrigen Tierwelt und der Ufervegetation durch Auflagen nicht verhindert werden kann oder Vorschriften des Tierschutzgesetzes dem entgegenstehen.
(5) Wettfischen und fischereiliche Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter sind verboten.
(6) Die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder ist verboten. Die Lebendhälterung in Setzkeschern regelt die oberste Fischereibehörde in einer Rechtsverordnung.

§ 36 Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur Wasserentnahme und an Triebwerken
(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten durch geeignete Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern.
(2) Für unvermeidbare Schädigungen des Fischbestandes haben die nach Absatz 1 Verpflichteten den betroffenen Fischereiberechtigten geeignete Ersatzmaßnahmen zu leisten. Weiter gehende Ansprüche nach anderen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 37 Ablassen von Gewässern
(1) Der zur Ableitung des Wassers Berechtigte hat, falls es sich nicht um einen Notfall oder um eine zu bestimmter Zeit wiederkehrende Ableitung handelt, dem Fischereiberechtigten den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Ableitung mindestens zehn Tage vorher schriftlich anzuzeigen, damit der Fischereiberechtigte seine Interessen wahren kann. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerkes kann sofort abgelassen werden; der Fischereiberechtigte, die untere Fischereibehörde und bei Verpachtung auch der Fischereipächter sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer erheblichen Absenkung des Wasserstandes verbunden sind, soll ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen.
(3) Einem Gewässer darf nicht soviel Wasser entzogen werden, dass hierdurch das Gewässer als Lebensraum nachhaltig geschädigt wird.

§ 38 Schutz der Fischerei
(1) Schutzmaßnahmen gegen übertragbare Fischkrankheiten richten sich nach den tierseuchengesetzlichen Vorschriften.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann zum Schutz der Fische, der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen und zur Verwirklichung des Hegeziels sowie zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Tierschutz zuständigen Ministerium Vorschriften erlassen über:
1. Zeit und Art des Fischfangs;
2. Fangverbote;
3. Markt- und Verkehrsverbote;
4. Maßnahmen, die eine Veränderung des Erbgutes von Fischen beinhalten;
5. den Schutz der Fische vor Fischkrankheiten und anderen besonderen Gefahren;
6. die Schonzeiten der Fische, einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischfanges während der Schonzeiten;
7. das Mindestmaß der Fische, die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische;
8. die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische;
9. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischarten, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können;
10. Transport und Hälterung von Fischen;
11. die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte, Fangvorrichtungen und Köder;
12. die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen;
13. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut- und des Winterlagers der Fische;
14. den Schutz der Fischnährtiere;
15. das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer;
16. die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer;
17. die Kennzeichnung der in Gewässern ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter;
18. den Schutz der Fischerei bei Ausbau, Regulierung und Unterhaltung der Gewässer;
19. die lichte Stabweite bei Rechenanlagen gegen das Eindringen von Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerken;
20. gemeinschaftliches Fischen und
21. das Führen einer Besatz- und Fangstatistik.

§ 39 Sicherung des Fischwechsels
(1) In Gewässern nach § 1 Nr. 1 dürfen keine Vorrichtungen getroffen werden, die den Wechsel der Fische verhindern.
(2) Ein Gewässer darf durch ständige Fischereivorrichtungen auf nicht mehr als die halbe Breite, bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander soweit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Ständige Fischereivorrichtungen sind fest stehende Fischwehre, fest stehende Fischzäune und fest stehende Selbstfänge für Aal und für andere Fische, unabhängig davon, ob sie elektrisch betrieben werden oder ob das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann.
(4) Zum Zweck des Aalfanges können Ausnahmen vom Absatz 2 Satz 1 und 2 zugelassen werden.
(5) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die untere Fischereibehörde kann Ausnahmen im Einzelfälle zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.

§ 40 Schonbezirke
(1) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung Gewässer, Gewässerteile und Ufergrundstücke zu Schonbezirken erklären,
1. die für die Erhaltung des Fischbestandes von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
2. die besonders geeignete Laich- und Abwuchsplätze für Fische sind (Laichschonbezirke),
3. die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager).
Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen binnen eines Monats nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift bei der obersten Fischereibehörde erhoben werden können.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang vollständig oder teilweise sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten, das Wasserskilaufen und der Eissport beschränkt oder verboten werden.
(3) Schonbezirke sind durch die untere Fischereibehörde durch Schilder zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.
(4) Beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandene Schonbezirke bleiben bestehen.

§ 41 Fischwege
Wer eine Stauanlage in einem Gewässer errichtet, hat auf seine Kosten durch geeignete Fischwege, die mit der unteren Fischereibehörde abzustimmen sind, den Fischwechsel zu gewährleisten. Das Gleiche gilt bei anderen Anlagen, die den Wechsel der Fische dauernd verhindern oder erheblich beeinträchtigen.

§ 42 Fischwege an bestehenden Anlagen
Bei bestehenden Anlagen, die den Fischwechsel verhindern, kann die Errichtung von Fischwegen von der unteren Fischereibehörde nachträglich gefordert werden. Legt die Maßnahme dem Verpflichteten Lasten auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu seinem Nutzen oder zu seiner Leistungsfähigkeit stehen, kann diese nur gefordert werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt.

§ 43 Fischfang in Fischwegen
(1) In Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten.
(2) Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang auch auf den Strecken oberhalb und unterhalb des Fischweges verboten.
(3) Die obere Fischereibehörde bestimmt die Strecken in einer den örtlichen Verhältnissen angemessenen Ausdehnung. Für die Kennzeichnung gilt § 40 Abs. 3. Werden durch das Verbot Fischereirechte beeinträchtigt, so ist Entschädigung zu leisten. Zur Leistung der Entschädigung ist in den Fällen des § 41 derjenige verpflichtet, der die Anlage unterhält.
(4) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen vor Absatz 1 und 2 zulassen.

§ 44 Mitführen von Fischereigerät
Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist. Fischereigeräte fangfertig mitführen.

§ 45 Fischereibehörden
Fischereibehörden nach diesem Gesetz sind:
1. das für das Fischereiwesen zuständige Ministerium als oberste Fischereibehörde,
2. die Landesforstdirektion als obere Fischereibehörde,
3. die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis als untere Fischereibehörden.

§ 46 Fischereibeiräte
(1) Zur Beratung der Fischereibehörden in wichtigen fischereilichen Fragen wird
1. ein Landesfischereibeirat bei der obersten Fischereibehörde,
2. ein Fischereibeirat bei der oberen Fischereibehörde,
3. ein Fischereibeirat bei der unteren Fischereibehörde
gebildet. Die Fischereibeiräte bestehen aus Vertretern der Fischereiberechtigten, der Fischzüchter und Teichwirte, der Berufs- und Angelfischer, der Land- und Forstwirtschaft, des Veterinärwesens, der Fischereiwissenschaft, einem Vertreter der nach § 2( des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung vom 21. September 1998 (BGBl. 1 S. 2994) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Verbände und einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände.
(2) Die Fischereibeiräte sind in grundsätzlichen fischereilichen Fragen zu hören.
(3) Die Mitglieder der Fischereibeiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bildung der Fischereibeiräte, die Zusammensetzung, die Zahl der Mitglieder zu regeln.

§ 47 Fischereiberater
(1) Der Fischereiberater wird von der unteren Fischereibehörde nach Anhörung der in ihrem Verwaltungsbereich ansässigen Fischereiorganisationen auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Berufung kann widerrufen werden, wenn der Fischereiberater ungeeignet ist, seine Stellung missbraucht oder seine Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigt.
(2) Der Fischereiberater ist als Berater der unteren Fischereibehörde in wichtigen die Fischerei betreffenden Fragen zu hören. Er ist vorwiegend ehrenamtlich tätig. Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zur Fischereiberatung zu erlassen.

§ 48 Fischereiaufsicht
(1) Die Fischereiaufsicht ist Landesaufgabe und wird von den Fischereibehörden ausgeübt.
(2) Die Fischereibehörden haben die Einhaltung aller Vorschriften zum Schutz und zur Erhaltung der Fischbestände sowie die Ausübung der Fischerei zu überwachen. Sie können zur Ausübung der Aufsicht über die Fischerei auf, an und in der Nähe von Gewässern nebenamtliche staatliche Fischereiaufseher und ehrenamtlich verpflichtete private Fischereiaufseher bestellen. Die Fischereibehörden können die Aufgaben und Befugnisse auf die Fischereiaufseher übertragen. Die Fischereiaufseher können von den Fischereiberechtigten und Fischereipächtern vorgeschlagen werden.
(3) Die Bediensteten der Fischereibehörden oder die Fischereiaufseher sind befugt, von den bei der Fischerei angetroffenen Personen jederzeit zu verlangen,
1. die Personalien anzugeben,
2. den Fischereischein sowie den Fischereierlaubnisschein zur Kontrolle auszuhändigen,
3. die mitgeführten Fanggeräte und die gefangenen Fische, auch soweit sie sich in Fahrzeugen befinden, sowie die Fischbehälter vorzuzeigen.
(4) Die Führer von Wasserfahrzeugen, von denen aus Fisch fang betrieben wird. haben auf Anruf der Bediensteten der Fischereibehörde oder der Fischereiaufseher ihre Fahrzeuge anzuhalten und sie auf Verlangen an Bord zu lassen.
(5) Die Fischereibehörde und der Fischereiaufseher sind befugt, die gefangenen Fische und Fanggeräte von Personen,
1 . die unberechtigt fischen,
2. die auf oder an Gewässern, an denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden oder
3. die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen, zu beschlagnahmen. Sie haben bei dienstlichem Einschreiten auf Verlangen ihren Dienstausweis vorzuzeigen.
(6) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeit die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen.
(7) Die oberste Fischereibehörde regelt durch Rechtsverordnung die Bestellung, die Verpflichtung und den näheren Inhalt der Aufgaben, die Pflichten und Befugnisse sowie die Aus- und Fortbildung der Fischereiaufseher.

§ 49 Art und Ausmaß
Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden auszugleichen. Sie ist in Geld festzusetzen. Der Entschädigungsbetrag ist mit sechs vom Hundert jährlich vom Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses an zu verzinsen. Soweit zur Zeit der die Entschädigungspflicht auslösenden Maßnahmen Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so sind diese mit zu entschädigen. Eine Minderung des Verkehrswertes von Grundstücken oder selbständigen Fischereirechten ist zu berücksichtigen.

§ 50 Entscheidung über Entschädigungsansprüche und Zuständigkeit
Über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz entscheidet die obere Fischereibehörde.

§ 51 Verfahren
(1) Die obere Fischereibehörde hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Einigen sich die Beteiligten, so hat die Behörde eine Niederschrift über die Einigung anzufertigen, die von den Beteiligten zu unterzeichnen ist.
(2) Einigen die Beteiligten sich nicht, so hat die Behörde die Entschädigung in angemessener Höhe durch schriftlichen Bescheid festzulegen.

§ 52 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 Fischereirechte nutzt,
2. entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 der zuständigen Behörde den Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages oder eines Unterpachtvertrages nicht innerhalb von acht Tagen zur Genehmigung vorlegt,
3. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Fischereierlaubnisverträge mit Personen abschließt, die nicht Inhaber eines Fischereischeines sind,
4. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 5 den Fischereierlaubnisschein oder entgegen § 26 Abs. 1 den Fischereischein oder entgegen § 34 Abs. 1 den Erlaubnisschein nicht bei sich führt oder auf Verlangen nicht vorzeigt,
5. entgegen § 14 Abs. 2 die von der unteren Fischereibehörde festgesetzte Höchstzahl der Fischereierlaubnisverträge nicht beachtet oder gegen die von der unteren Fischereibehörde angeordneten Beschränkungen der Fangerlaubnis verstößt,
6. entgegen § 15 Abs. 3 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,
7. entgegen § 35 Abs. 2 beim Fischfang künstliches Licht, explodierende, betäubende oder giftige Mittel oder verletzende Geräte einsetzt, entgegen § 35 Abs. 4 Hegefischen oder Gemeinschaftsfischen ohne Erlaubnis veranstaltet sowie entgegen § 35 Abs. 5 Wettfischveranstaltungen durchführt,
8. entgegen § 36 Abs. 1 keine Vorrichtungen herstellt oder betreibt, die das Eindringen der Fische verhindern,
9. der Mitteilungspflicht nach § 37 Abs. 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt sowie entgegen § 37 Abs. 2 handelt,
10. entgegen § 39 Abs. 1 eine Vorrichtung trifft, die den Fischwechsel verhindert, oder durch ständige Fischereivorrichtungen entgegen § 39 Abs. 2 Satz 1 ein Gewässer für den Fischwechsel versperrt,
11. entgegen § 39 Abs. 5 Satz 1 ständige Fischereivorrichtungen während der Schonzeiten nicht beseitigt oder abstellt,
12. entgegen § 41 den Fischwechsel durch geeignete Fischwege nicht gewährleistet oder den Wechsel der Fische dauernd verhindert oder beeinträchtigt,
13. entgegen § 43 Abs. 1 in Fischwegen oder entgegen § 43 Abs. 2 und 3 auf der von der oberen Fischereibehörde bestimmten Strecke oberhalb oder unterhalb des Fischweges fischt,
14. entgegen § 44 an oder auf Gewässern Fischereigeräte fangfertig mitführt,
15. den Vorschriften einer aufgrund des § 14 Abs. 3, § 35 Abs. 3, § 38, § 40 Abs. * 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie des § 48 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
16. eine Auflage, mit der eine nach diesem Gesetz oder eine nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilte Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung verbunden ist, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
1. sich einer Kontrolle nach § 48 Abs. 3 entgegenstellt oder entzieht,
2. entgegen § 48 Abs. 4 Fischereiaufseher nicht an Bord von Wasserfahrzeugen lässt,
3. sich entgegen § 48 Abs. 5 der Beschlagnahme der aufgeführten Gegenstände entzieht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3, 7, 11 oder 13 bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. 1 S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige untere Fischereibehörde.

§ 53 Weitergelten bestehender Nutzungs- und Pachtverträge
Bestehende Nutzungsverträge zur Ausübung der Fischerei, die aufgrund der Binnenfischereiverordnung vom 16. Juni 1981 (GBI. 1 Nr. 23 S. 290 abgeschlossen wurden, bleiben unberührt und gehen auf den Rechtsnachfolger des Ausübungsberechtigten über, soweit eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat. Innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Gesetzes sind Fischereipachtverträge gemäß § 13 dieses Gesetzes abzuschließen.

§ 54 Aufhebung bestehender Vorschriften
Das Gesetz über Binnen- und Küstenfischerei -Fischereigesetz- vom 2. Dezember 1959 (GBI. 1 Nr. 67 S. 864) wird aufgehoben.

§ 55 (In-Kraft-Treten)