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In Hessen u. Thüringen Fliegenfischen und Angeln
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Hessen |
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Diemel 1 |
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Edersee 2 Fließstrecke 3 Affolderner See 4 Eder 5 Ulster 6 Kinzig 7 Weil 8 Mud (Bayern) 9 Aar 10 |
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Thüringen |
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Angelladen und Info | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Felda 51 Ilm 56 Zorge 57 Wipper 58 Leine 59 Hörsel 60 Helme 62 Unstrut 63 |
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Thüringer Wald |
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Werra 52 Saale 53 Schleuse 54 Schwarza 55 Wisenta 61 |
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Angeln und Fliegenfischen. Kurse Fliegenfischen in Hessen. Laufend Fliegenfischerkurse.
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_Hessen |
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Edersee |
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Ederstausee, der flächenmäßig zweit- und volumenmäßig drittgrößte Stausee in Deutschland, befindet sich am Fluss Eder hinter der Edertalsperre bei Waldeck im Landkreis Waldeck-Frankenberg (Nordhessen). Südwestlich von Kassel und direkt nördlich des Kellerwalds wird die Eder bei Hemfurth-Edersee durch eine für deutsche Verhältnisse recht große Talsperre (Staumauer) zu einem See aufgestaut. Er reicht von der Einmündung der Eder bei Herzhausen im Westen bis zur Staumauer bei Hemfurth-Edersee im Osten und ist insgesamt 27 km lang. Für uns Fliegenfischer ist der Edersee m.M. nicht besonders interessant. Gut aber für die Hecht- und Zanderfischer. Seitdem kein Berufsfischer mehr da ist, haben die Zanderfänge deutlich zugenommen. Die Hechtfänge sind wie immer stabil, kapitale Hechte werden sehr häufig gefangen. Wind und Wetter erfahren Sie im Fernsehen, Videotexttafel 171 und 172 des HR 3. Der Wasserstand und Temperatur des Edersees unter: www.edersee.de/wasserstand/. Ruder & Elektrokajütangelboote, Zimmervermittlung, Fishguiding (begleitetes Angeln) und und und unter: www.monis-bootsverleih.de. Email: monis-bootsverleih@t-online.de Telefonisch unter 05623-4708 oder 4595 Alles rund um den Edersee unter: www.edersee-verkehrsverein.de. Angelscheine, Köder und usw. bei "Angelschmidt", ein Geschäft befindet sich in Hemfurth direkt an der Staumauer, das andere in Affoldern, 10 Minuten mit dem Auto |
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Fließstrecke zwischen Edersee und Affolderner See
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Dies ist der für Fliegenfischer interessantere Teil. Etwa 1,5km lang, bis zu 80m breit. Abhängig vom Wasserdurchlaß an der Sperrmauer strömt es hier unterschiedlich stark. Teilweise gute Watfischerei, vorsichtig nur wenn es stark zu strömen anfängt. Dann sofort raus aus dem Wasser. Bachflohkrebse in grau oder orange gehen sehr gut. Köcherfliegen gibt es ebenfalls reichlich. Untergrund ist grober Kies, teilw. tiefe Löcher. An den Brücken ist sehr gute Fischrei möglich. Dort geht's aber häufig nur mit Rollwürfen oder Switchcast. |
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Ab der Brücke uterhalb der Sperrmauer beginnt die Fischerei, dann auf 400-500m gutes Watfischen
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Affolderner See
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An diesem bei Anglern sehr beliebten See weren jedes Jahr sehr große Forellen gefangen. Die besten Chancen hat man, wenn man sich ein Boot leiht und im Bereich Vogelinsel fischt. Am Rande der Insel und des Sperrgebietes hat man eigentlich die besten Chancen. Beschwerte Nymphen und Streamer gehen sehr gut. Morgens und am Abend auch Trockenfliegen, spez. bränliche Sedges Der See hat ein gewaltiges Nahrungsangebot für die Fische, vornehmlich Bachflohkrebse und Köcherfliegen. Im hinteren Bereich des Sees gibt es auch einen sehr guten Äschenbestand. |
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Hier hinten im See gibt es sogar Äschen
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Eder
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Gleich unterhalb des Affolderner Sees folgt die Eder wieder ihrem ursprünglichem Flußlauf. Leider ist dieses Stück fest verpachtet (Stand 2006), Gastkarten gibt es keine. Wie weit die verpachtete Strecke geht weiß ich heute noch nicht. Immer wieder höre ich aber von einer sehr guten Fischerei an der oberen Eder (NRW). Ist sicherlich eines meiner nächsten Ziele. |
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Ulster
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Hilders: Berechtigungsscheine für Angeln in der Ulster oder im Teich erhalten Sie in der der Tourist-Information Hilders, Tel. 06681-960815. Nur für Gäste der Marktgemeinde Hilders möglich. Tann: Bachangel an der Ulster, Angelsportverein Tann, (Tel. 06682-1818) oder Tourist-Information Tann (06682-961111). Fischarten: Bachforelle, Regenbogenforelle, Bachsaiblinge (nur Fliegenfischen) |
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Kinzig
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Die Kinzig - nicht zu verwechseln mit dem gleichnamigen Fluss im Schwarzwald - entspringt in der Nähe von Fulda und mündet bei Hanau in den Main. Sie hat eine wechselhafte Geschichte hinter sich: vom einstigen Lachs-Laichgebiet um die Jahrhundertwende zum belasteten Industriegewässer der 60er Jahre. Heute zählt das Kinzigtal zwischen Vogelsberg und Spessart zum Naherholungsgebiet von Frankfurt. Betreut wird der Fluss von der Interessengemeinschaft Kinzig (IGK), die gleichzeitig verschiedene Kartenausgabestellen unterhält. Die Streckenabschnitte sind in A, B und C-D unterteilt: Abschnitt A: von Hanau bis Langenselbold. Breit und ruhig, Wassertiefe von 1,50 bis zwei Metern. Eher was für Stipper und Allgemeinangler. Abschnitt B: Gastkartenstrecke. Von Langenselbold bis kurz vor Gelnhausen. Abwechslungsreicher. In den schnellen Partien manchmal Bach- und Regenbogenforellen sowie Äschen. Abschnitt C: Oberlauf des Flusses. Leider steht dieser für den Forellen- und Äschenfischer besonders interessante Bereich von Gelnhausen bis zum Ahler Stausee dem Gastangler nur teilweise zur Verfügung, dies im eingegliederten Abschnitt D von Wächtersbach bis zum Ahler Stausee. Hier gibt es Nasen, Barben sowie Forellen und Äschen. Während im Grenzbereich zwischen Wächtersbach und der Ortschaft Aufenau (Abschnitt D) besonders Barben und Nasen stehen, kommt im weiteren Verlauf der Fliegenfischer zu seinem Recht. Schnelle Rauschen und anschließende Rieselstrecken mit Feinkies und Sand sowie Quellmoos und Hahnenfuß laden förmlich dazu ein, die Fliegenrute zu schwingen Info Außer in den Ausgabestellen der Interessengemeinschaft Kinzig gibt es Gastkarten für die Abschnitte A und B in Hagen“s Angellädchen, Alte Schmidtgasse 4, 63571 Gelnhausen, Tel. 06051/14698 oder 2816 sowie für den Abschnitt D im Tackle Shop Rhein-Main, Gelnhäuser Str. 4, 63628 Bad Soden-Salmünster, Tel. und Fax 06056/5612. |
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Weil
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Diesen Bach habe ich bei einem Besuch in Weilburg zufällig entdeckt. Die Bilder zeigen etwas von dem Abschnitt bei Weilmünster. Bewirtschaftet wird das Gewässer vom Fischerei-Sportverein Oberlahn e.V. 1885. Auf Nachfrage erklärte man mir, dass dieser Bach im Moment "von den Amis" gepachtet sei und es bei FSV Oberlahn deshalb keine Gastkarten gebe. Bitte kurze Nachricht an mich, wenn hierzu jemand weitere Informationen hat. |
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Mud |
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In Bayern, Grenze zu Hessen. 5,5 km Salmonidengewässer: Mud, Billbach, Saubach ASV Amorbach Amorbach im Odenwald TK: 25 € (nur Fliegenfischen: Äsche, Bach- und Regenbogenforelle, Saibling) Tageskartenausgabe vom 01. April bis 30. September. Es werden nur 3 Tageskarten pro Tag ausgegeben, deshalb Kartenreservierung unbedingt erforderlich. Info: Th. Schmedding, Tel.: 0171 5481 438 oder W. Farrenkopf, Tel.: 0173 6703 570 Tageskarten auch bei Angel-Bär in Frankfurt, Tel. 069-283785 |
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Aar |
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Boris Wagner, Betreiber des Angelpark Wagner, hat 2009 einen etwa 5km langen Abschnitt der Aar übernommen. Und für den Fluß ist ein Profi wie B.W. mit seinem Engagement und seiner Sachkenntnis ein Segen. Hier im natürlichen Aarbachtal, an der Landesgrenze Nordhessen/NRW, können Fliegenfischer (und nur Fliegenfischer) ihrer Passion nachgehen. Die Gewässerstruktur wechselt laufend von flachem Wasser bis zu 4 m tiefen Gumpen, baumüberhangenen Teilabschnitten, Rauschen und Wehren. Die Fotos oben zeigen nur Stellen flußaufwärts der Forellenseen. In der Aar lassen sich schönste Bach- und Regenbogenforellen, Äschen- und Barben fangen. Wir waren am 1.5. 2010 da und haben trotz des noch sehr kalten Wassers sehr gut gefangen. Die Powerdrills der starken Regenbogenforellen waren jedesmal ein Erlebnis. Auf Äschen haben wir wegen der Laichzeit nicht gefischt. Auch bei dem kalten Wasser haben wir ein sehr starkes Aufkommen an Nymphen verschiedenster Arten festgestellt. Auch das zeigt von einem Qualitätsgewässer mit großem Potential. Die Aar entspringt im Sauerland bei Küstelberg, das Einzugsgebiet bis zur Fliegenstrecke im Aartal umfasst 114 km². Die Aar fließt, umgeben von Wiesen und Wäldern, in ihrer einmaligen Natürlichkeit. Der Kellerwald als Nationalpark zeigt mit seinen schönen Wäldern, Wiesen und Tälern, dass die Natur dort noch in Ordnung ist. Die neue Fliegenstrecke liegt in landschaftlich reizvoller Lage zwischen Medebach und Lichtenfels-Goddelsheim, im schönen Aartal (Landesgrenze Nordhessen/NRW), nicht weit vom Eder-, Diemel - und Twistesee entfernt. Es wird nur eine täglich begrenzte Anzahl an Tageskarten ausgegeben. Daher ist eine Voranmeldung immer nötig. Das Angeln im Aar-Abschnitt ist ausschließlich mit der Fliegenrute gestattet. Der Preis für eine Tageskarte beträgt 25 EUR, mitnehmen darf man 2 Fische zwischen 30 und 40 cm. |
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Insidern ist der Angelpark Wagner schon lange bekannt. Die Fische gehören qualitätsmäßig anscheinend zur Spitzenklasse. Regenbogen-, Bachforellen, Seesaiblinge, Wels und Stör kann man in den beiden Angelseen fangen. Damit sind die Seen vielleicht mal was zum "Beutemachen", die Aar was "zum Genießen". Fischzucht und Angelpark Wagner, Auf der Aar 1, D-35104 Lichtenfels-Goddelsheim. Tel. +49 2982 636, Fax: +49 2982 612, E-Mail: info"at"angelpark-wagner.de |
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Angeln und Fliegenfischen. Kurse Fliegenfischen in Thüringen. Laufend Fliegenfischerkurse.
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_Thüringen |
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Thüringen | ||||
Seit 1977 bin ich jetzt schon in Thüringen unterwegs und fahre immer wieder gerne dahin. Damals war es noch ein Staatsverbrechen wenn ein Besucher aus dem Westen in der damaligen DDR angelte. So jedenfalls seinerzeit die Antwort der Volkspolizei auf meine diesbezügliche Frage. Gottseidank ist das alles nur noch Erinnerung. Und wenn jetzt noch der schwarze Vogel die natürlich gewachsenen thüringischen Äschenbestände verschonen würde, wären aus anglerischer Sicht viele noch glücklicher. |
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Tip für Thüringen
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Eigentlich will ich ja immer händler- und herstellerneutral sein, dieser Tip muß aber mal sein. Die Leute sind absolut kompetend und kennen die meisten Thüringischen Gewässer aus eigener Praxis. Man bekommt hier für viele Gewässer in Thüringen Gastkarten. Dabei dann dazu auch jede Menge Tips und Infos, fragt bloß nicht welche Fliege gerade geht! Das Sortiment, speziell Bindematerial, ist erstklassig. Der Laden ist ganz leicht zu finden, viell. 1000m von der Autobahnausfahrt Arnstadt entfernt. |
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Felda in der Rhön
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Die Felda entspringt bei Frankenhain im Thüringischen Teil der Rhön und mündet bereits nach etwa 40 Kilometern bei Dorndorf in die Werra. Die durchschnittliche Breite liegt zwischen 4 und 8 Metern, das Wasser ist meist klar und es gibt eine gute Anzahl tiefer Gumpen und Kolke. Der Oberlauf wird leider vollständig von Vereinen bewirtschaftet, die keine Gastkarten ausgeben. Sollte sich das mal ändern, findet der Fliegenfischer Angelmöglichkeiten in einem munter fließenden Mittelgebirgsbach, in dem die Bachforelle dominiert. Der Sächsiche Hof in Dermbach ist leider set längerer Zeit geschlossen. In einigen Medien findet man fälschlicherweise noch Hinweise auf dieses historische Lokal, in dem schon der Schriftsteller Ernest Hemingway und der schottische Whisky-Hersteller Johnny Walker residiert haben sollen. Hier im Mittellauf besteht der Fischbestand aus Bachforellen, Äschen, Aalen und Mühlkoppen, wobei die Äsche die dominierende Fischart darstellt. Die Flußufer sind stark verwachsen, das Wasser selten tief und klar. Deshalb ist hier vorsichtige Pirschangelei angesagt. Aber wie gesagt, derzeit (2006) gibt es keine Gastkarten. |
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Hier im Oberlauf dominiert die Bachforelle. Leider gibt's hierfür aber keine Gastkarten
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Gastangler werden aber an der Strecke bei Stadtlengsfeld entschädigt. Hier bekommt man für 10 € Gastkarten für eine sehr gute 9 km lange Äschenstrecke. Aber auch hier ist vorsichtiges Pirschen am Fluß angesagt, da die Fische auch hier recht scheu sind. Kurze Ruten in leichten Klassen reichen völlig aus. Achtung : Neuregelung für 2009 und 2010. Gastkarten gibts bei: BFT Tankstelle an der Hauptstr. in Stadtlengsfeld und bei Mike`s Angelparadies, Lange Gasse 3, Weilar 36457, Tel./ Fax.036965-61440. und 01719452272. Mail: MKESSLER3@aol.com. Achtung : Neuregelung für 2009 und 2010 Der Verein hat beschlossen für die Saison 09 und 010 keine Tageskarten zu verkaufen. Somit ist es Gastanglern nicht mehr möglich im Pachtstück des ASV Stadtlengsfeld zu angeln. |
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Stadtgebiet von Stadtlengsfeld, hier steigen die kleinen Äschen und Bachforellen den ganzen Tag | Die Felda nördlich Stadtlengsfeld | ||||||||||||
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Ilm
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Hier ist noch bis 2008 Baustelle. |
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Hörsel
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Flußstrecke im Landkreis Eisenach, von Brücke Schlachthof bis Gemeindegrenze Wutha. Max. Tiefe: ca. 1,5m Infos u. Erlaubnisscheine zum Angeln z.B. bei (alle Angaben ohne Gewähr): Hauptfischarten: Bachforellen, Regenbogenforellen, Äschen und verschiedene Weißfischarten etc.. Angelsportverein Eiserne Ruhe Eisenach e.V. Markscheffelshof 10 99817 Eisenach Tel. 03691 / 893896 E-Mail: info@asv-eiserne-ruhe-eisenach.de Internet: www.asv-eiserne-ruhe-eisenach.de |
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Gastkarten: Zoo-Angelcenter, Marktkauf 99817 Eisenach Angelsportgeschäft Waltershausen |
Gaststätte Gute Quelle, Neuenhof Angel-u. Freizeitgeschäft Mühlhäuser Str. 30, Ammern |
Bestimmungen: Es gilt die Thüringer Fischereiverordnung. Der Fischfang darf mit max. einer Spinn- oder Flugangel oder max. zwei Raub- bzw. Friedfischangeln oder nur einer Senke (max. 1 m²) zum Köderfischfang ausgeübt werden. |
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Wipper
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Die Wipper ist ein etwa 95 km langer, linker bzw. westlicher Zufluss der Unstrut im Norden Thüringens, Deutschland. Sie entspringt im Landkreis Eichsfeld im Ohmgebirge. Ihre Quelle befindet sich in im Eichsfeld gelegenen Worbis. Ab Worbis fließt die Wipper in überwiegend östliche Richtungen. Bei Sollstedt verlässt die Wipper das Eichsfeld durch die Eichsfelder Pforte zum Landkreis Nordhausen. Das Tal der Wipper wird dann südlich vom Bergrücken der Hainleite flankiert. Bedeutendste Stadt am Lauf der Wipper ist Sondershausen, die Kreisstadt des Kyffhäuserkreises. Ab Göllingen wendet sie sich nach Südosten und durchschneidet bei Seega am Wipperdurchbruch die Hainleite. Die Wipper mündet bei Sachsenburg an der Thüringer Pforte in die Unstrut. |
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Bernterode (Eichsfeld) Forellenbach (3-4 m breit, 0,5-2 m tief, Bachforelle, Regenbogenforelle, Bachsaibling, Gastangelstrecke 2,5 km lang) Ingrid Thüne, Bahnhofsstr. 72, 37355 Niederorschel, Tel. 036076-51623. Es gibt nicht immer Gastkarten, vorher informieren derzeit keine Gast-Karten. Südkreisgebiet Nordhausen Äschen, Bachforellen, Döbel, Tagesk. 12,-/23,--EUR Thiemrodt GbR, Waffen, Jagd, Mode, Angelbedarf, Alte Leipziger Str. 57, 99734 Nordhausen, Tel. 03631-990497 Gemarkung Kindelbrück, Mischgewässer , Tageskarte ca. 6 €, b.Einmündung Unstrut bei Sachsenburg Manfred Linsel, Schloßplan 44, 06578 Kannawurf, Tel.(036375-60821 oder Bodo Reißner, Kirchplatz 13, Tel.(036375)60549 |
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Die Wipper direkt im schönen Ort Wippra. Bewirtschaftet wird dieses Stück vom Anglererverein "Wippertal " e.V.. Tageskarten und Infos:Charly 's Angelshop, Inhaber Charles-Timm Walter Friedrich - Ebert - Straße 13, 06333 Hettstedt. |
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Die Bilder rechts zeigen die Wipper im Bereich Nordhausen. Hier teilweise hohe Ufer
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Zorge
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Ein kleinerer Fluß der auch Nordhausen durchfließt. Sehr feines Fischen und vorsichtigste Pirschangelei ist hier angesagt. Tip: seht euch aber mal auf einer Karte an, wo Nordhausen liegt!! Fischarten: Äschen, Bachforellen, Döbel, (insgesamt geringer Fischbestand war die Auskuft, die ich auf meine diesbezügliche Frage erhielt) Tageskarten und Infos: Thiemrodt GbR, Waffen, Jagd, Mode, Angelbedarf, Alte Leipziger Str. 57, 99734 Nordhausen, Tel. 03631-990497 |
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Die Zorge in der Ortschaft Zorge |
Die Zorge bei Woffleben, kurz vor Nordhausen |
Die Zorge bei Woffleben, kurz vor Nordhausen |
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Die Zorge direkt in Nordhausen. Die Bilder sind im Dezember 2007 entstanden, hier war seinerzeit Hochwasser und natürlich gab es schlechte Lichtverhältnisse. Die Zorge ist aber wohl ein Tip. |
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Helme
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Fluß südlich Nordhausen. Äsche, Bachforelle, Tagesk. 12 bzw. 23 €. Tageskarten und Infos: Thiemrodt GbR, Waffen, Jagd, Mode, Angelbedarf, Alte Leipziger Str. 57, 99734 Nordhausen, Tel. 03631-990497 |
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Leine
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Angeln bei Heiligenstadt Der Erwerb von Angelscheinen ist unter folgender Adresse möglich: Zoohandlung und Anglerbedarf Herget Schöllbach 16 - 18, 37308 Heilbad Heiligenstadt, (03606) 612059, Mo.-Fr.: 09.00 -18.30 Uhr und Sa.: 09.00-13.00 Uhr |
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Leine zwischen Leinefelde und Heiligenstadt, hier der Fluß noch sehr schmal |
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Leine bei Beuren | Leine bei Wingerode | Leine kurz vor Heiligenstadt | |||||||
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Unstrut |
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Unstrut bei Dingelstädt, hier ist der Bach noch schmal |
Hier, kurz vor Mühlhausen, wird die Unstrut noch interessanter. Dies ist aber noch nicht die Salmonidenstrecke |
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Görmar, hier findet man die Salmonidenstrecke der Unstrut |
Salmonidenstrecke Görmar, hier ist es flach, das Wasser sichtig. |
Bei Bollstedt, hier findet man viele Ansitzangler |
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Tageskarten für die oben gezeigten Flußabschnitte gibt es im Angelgeschäft in Ammern. Ammern liegt kurz vor Mühlhausen |
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Thüringer Wald
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ist ein ca. 150 km langes und bis zu 35 km breites waldreiches Mittelgebirge im Freistaat Thüringen. Der Thüringer Wald als Gebirgskette zieht sich von der Werra im Nordwesten bis zum Frankenwald im Südosten hin. Der Thüringer Wald ist in drei Abschnitte zu untergliedern, den eigentlichen Thüringer Wald, der den nordwestlichen Teil der Gebirgskette einnimmt, welcher dann ins Thüringer Schiefergebirge übergeht. Südlich der Hasel liegt der kleine Thüringer Wald. |
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Werra
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Die Werra zwischen Rennsteig und Rhön. Umstritten ist seit langer Zeit der Ursprung der Werra im Oberland des Kreises Hildburghausen. Sowohl die Quelle der Saar als auch die der Sophienau werden abwechselnd als als Werraquelle bezeichnet. Spätestens nach dem Zusammenfluß beider Bäche zwischen den Gemeinden Saargrund und Sachsenbrunn kann dieser Streit als beendet betrachtet werden, und die Werra nimmt nun ihren geordneten Lauf über 296 km bis sie sich in Hann.-Münden mit der Fulda zur Weser vereinigt. Berühmt berüchtigt war die Werra vor allem zu DDR-Zeiten als salzigster Fluß Deutschlands. Wo vor wenigen Jahren noch dicke Salzschlammbänke das trostlose Bild der Werra bestimmten, tummeln sich heute wieder bis zu 25 Süßwasserfischarten. Seit 3-4 Jahren beobachten Angler die Entstehung selbst reproduzierender Äschenbestände selbst zwischen Merkers und Vacha. Vor allem in den letzten 3 Jahren lassen Rekordforellen aus dieser Region die Fachwelt aufhorchen. Ohne Übertreibung können wir heute wieder von der Werra als dem arten- und fischreichsten Fluß Südthüringens sprechen. Mittlerweile nimmt die Werra auch in einem Thüringer Programm zur Wiederansiedlung von Wanderfischen und dabei vor allem des Lachses, eine zentrale Stellung ein. Die Werra selbst, aber auch so bekannte Zuflüsse wie Ulster, Felda und Schleuse bieten heute sowohl von der Wassergüte als auch von der Substratstruktur einzigartige Voraussetzungen für eine Wiederkehr des berühmten Großsalmoniden- wenn da nicht die fast 50 Querbauwerke ab der Thüringischen Grenze bei Vacha mit zum Teil exzessiver Wasserkraftnutzung meist noch unüberwindliche Sperriegel darstellen würden. So wird sicher noch viel Wasser die Werra hinunter fließen müssen, bis dieser Traum in Erfüllung geht. |
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Bis auf wenige Ausnahmen schlängelt sich der Fluß in weiten Mäandern zwischen dem Thüringer Wald und der Rhön durch eine reizvolle Landschaft. Ab Meiningen öffnet sich das Tal zu einer weiten oft noch naturnahen Aue mit riesigen Überschwemmungsgebieten bei Hochwasser. Von Breitungen bis Merkers reihen sich 5 Naturschutzgebiete aneinander, um diese einmaligen Lebensräume in ihrem Bestand zu erhalten. Obwohl aus fischereilicher Sicht die Barbenregion in der Werra bereits ab Hildburghausen beginnt, wird sie von den meisten Pächtern bis kurz vor Meiningen auch heute noch Salmonidengewässer behandelt. So dominieren in diesem Abschnitt Äschen, Bach- und Regenforellen den Fischbestand; entsprechend sind auch die Angelmethoden fast ausschließlich auf die Verwendung künstlicher Köder beschränkt. Wahre Fliegenfischerparadiese befinden sich zwischen Themar, Henfstädt, Leutersdorf, Vachdorf und Belrieht. Aufgrund der weitestgehenden Natürlichkeit und einer außerordentlichen Strukturvielfalt der Werra findet der Fliegenfischer aber auch im weiteren Verlauf selbst bis Vacha immer wieder große Abschnitte für eine interessante Fliegenfischerei voller Überraschungen. Während um Themar oft Massenbestände kleiner Äschen dominieren nimmt deren Länge und Umfang ab Vachdorf deutlich zu. Nicht zuletzt sorgen unvorstellbare Mengen an Bachflohkrebsen und Köcherfliegenlarven im Mittellauf für ein ungebremstes Wachstum aller Fischarten. Leider haben in den letzten Jahren Kormoraneinfälle aber auch drastisch zunehmende Hecht- und Barschbestände vor allem zwischen Themar und Meiningen die Entwicklung der Äschenbestände erheblich beeinträchtigt und zu lokalen Ertragseinbrüchen geführt. |
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Die Werra bis Themar: ein Fluß zum Pirschen auf Äschen und Forellen. In Themar selbst gibt es "gute" Hechtbestände. Der Angelverein hat mitten im Ort sein Vereinsheim. Hier geben die freundlichen Mitglieder Gastkarten und vor allem auch gute Tips aus. | |||||||||||
Spätestens ab Meiningen kommen dann Angler jeder Coleur auf Ihre Kosten, hier geht es dann auf Friedfisch un Co. Fast überall hat sich der Hecht in eigenständiger Reproduktion sowohl in beachtlicher Stückzahl bis hin zu Kapitalen breit gemacht. Unterhalb Bad Salzungen gehören mittlerweile auch herrliche Flußzander nicht mehr zur Seltenheit. Neben der Werra laden vor allem den Fliegenfischer immer wieder interessante und zum teil berühmte Salmoniden- Nebenflüsse zu einem Abstecher ein. Als wichtigste Gewässer sollen hier unter anderem Schleuse, Hasel, Herpf, Schmalkalde, Felda und Ulster genannt werden. Eine große Zahl von Anglervereinen und einzelne Privatpächter bieten Gastanglern meist problemlos und zu moderaten Preisen Angelkarten an. Oft sind diese in den ansässigen Anglergeschäften oder bei den Vereinen selbst erhältlich, was jedoch mitunter zu einer lästigen und zeitaufwendigen Suchaktion werden kann. Da die meisten der Pächtervereine der Region Mitglied im Verband für Angeln und Naturschutz Thüringen e.V. sind, bietet dieser selbstverständlich seine Hilfe für eine schnelle Kontaktaufnahme zu diesen oder weitere Gewässerinfos an. Der Verband ist unter folgender Anschrift zu erreichen: Verband für Angeln und Naturschutz Thüringen e.V., Rimbachstraße 56, 98527 Suhl, Tel./Fax (0 36 81) 30 88 76, eMail: vant-suhl@arcor.de. |
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Die Werra unterhalb Schmalkalden bei Dorndorf. Hier geht's dann oft auf Weißfisch. |
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Schleuse
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Die Schleuse ist ein 33,8 km langer Fluss im Landkreis Hildburghausen in Thüringen. Sie entspringt am Dreiherrenstein bei Frauenwald und fließt zunächst südwärts, wo sie in ihrem Oberlauf die Talsperre Schönbrunn speist. Bis Schönbrunn ist sie ein kleiner Bach an dem vorsichtigst gepirscht werden muß. Häufig sind die Uferstreifen zugewachsen. |
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Schleuse bei Schönbrunn, hier mal beim Fremdenverkehrsamt nach Gastkarten fragen. Und dann immer schön anpirschen! | ||||||||||
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Die Schleuse bei Waldweg. Der Uferbereich ist häufig zugewachsen. Pech auch für den schwarzen Vogel. | Die Schleuse kurz vor der Mündung in die Werra bei Themar | |||||||||
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Schwarza
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Die Schwarza ist einer der bedeutendsten linken Nebenflüsse der Saale in Ostthüringen. Der Fluss entspringt in der Nähe von Scheibe-Alsbach in etwa 710 m Höhe. Das Wasser der Schwarzaquelle steigt aus einer Bruchspalte zwischen Buntsandstein und Schiefer mit einer konstanten Temperatur von 6 Grad Celsius ans Tageslicht. Sie wurde im Jahre 1855 eingefaßt. Ihren Namen hat die Schwarza (schwarzer Fluß) von der schwarzbraunen Farbe ihres dunklen Bodengrundes im Oberlauf und durch die Beschattung ihrer Ufer durch die damals sehr dichte und fast undurchdringliche Vegetation im engen Schwarzatal. Eingebettet in eine abwechslungsreiche Mittelgebirgslandschaft fließt die Schwarza von ihrer Quelle in der Nähe des Rennsteigs etwa 53 kmdurch enge Schluchten und weite Täler bis zur Mündung in die Saale im Rudolstädter Ortsteil Schwarza. |
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Hier fische ich immer wieder gern: an der Schwarza in Thüringen |
Das untere Schwarzatal gilt als eines der schönsten Flusstäler des Thüringer Waldes und steht seit langem unter Naturschutz. |
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Im Oberlauf der Schwarza und der Lichte wurden zwei Wasserbau-Großprojekte durchgesetzt: Das Pumpspeicherwerk Goldisthal befindet sich im Hauptlauf der Schwarza, die Trinkwassertalsperre Leibis-Lichte im Lauf des Zuflusses Lichte. |
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Wer die Schwarza kennt, weiß auch, dass sie durch eines der schönsten Flusstäler des Thüringer Waldes / Thüringer Schiefergebirges fließt. Vom Kormoran ist der Fluss bis weit stromauf leider in den letzten Jahren auch nicht verschont geblieben. Die Schwarza ist „Flusslandschaft des Jahres 2006/2007“. |
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Saale
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Die Saale entspringt im Oberfränkischen, südlich von Hof, in der Nähe der Ortschaft Zell am Fuße des Waldsteingebirges. Dort wird sie "sächsische Saale" genannt. Anschließend fließt sie nach Norden durch die beiden größten Talsperren des Landes Thüringen (Bleiloch- und Hohenwartetalsperre), weiter durch die Städte Saalfeld, Rudolstadt, Jena, Bad Kösen, Naumburg, Weißenfels, Halle und Weitere, um anschließend in die Elbe zu münden. Auf ihrem Lauf nimmt sie viele für die Fliegenfischerei in Thüringen bedeutsame Salmonidenflüßchen auf, z.B. Wisenta, Loquitz, Schwarza, Orla, Ilm, Unstrut und Weitere. |
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Gastkarten Zwischen den Talsperren Bleiloch und Hohenwarte: Angelsport Barth, 07907 Schleiz, Teichstrasse 6 Tel. 03663-428631 Saale unterhalb Hohenwarte-Talsperre, Kaulsdorf: Posselts Angelhütte, Presswitzer Strasse 18, 07338 Hohenwarte, Tel. 036733 - 22304 Saale bei Rudolstadt: Angelstuben Herr Wedemann, Gartenstrasse 15, 07407 Rudolstadt, Tel. 03672-489574, Mail: info@angelstuben.de. Saale in und um Saalfeld: Angelcenter Saalfeld, Schloßstr. 23, 07318 Saalfeld, Tel. 03671-530370. Angelverein Saalfeld e.V., Pacht- und Hegegemeinschaft, Thoma Roth, Saalstrasse 52, 07318 Saalfeld, Tel. 03671-527825. I Internet: http://www.angeln-in-saalfeld.de |
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In der Zeit vom 01.10. bis 31.03. des folgenden Jahres ist Schonzeit im von der Pacht- und Hegegemeinschaft gepachteten Teil der Saale (Rödelsgraben bis Gemarkungsgrenze Schwarza/Rudolstadt) |
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Saale in den Bereichen Hohenwarte und Rudolstadt. | ||||||||||||
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Wisenta
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Für den kleinen, aber feinen Bach, der über den Lössau-Stau und die Grochwitz-Sperre bei Walsburg in die Saale mündet, gibt es Tageskarten u.a. beim Angelgeschäft in Lössau. |
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Der Bach ist ein Mischgewässer mit Forellen, Karpfen, Aalen, Hechten, Barschen und Weißfischen. Forellenangler sollten besonders die Wehre abfischen. Schnelle Rieselstrecken wechseln sich mit ruhigen kurvenreichen Abschnitten ab. |
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Thüringer Fischereiverordnung (ThürFischVO) Vom 11. Oktober 1994 Aufgrund des § 14 Abs. 3, § 35 Abs. 3 und § 38 Abs. 2 des Thüringer Fischereigesetzes (ThürFischG) vom 22. Oktober 1992 (GVBl. S. 515), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 925) verordnet der Minister für Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt und Landesplanung und dem Minister für Soziales und Gesundheit: Erster Abschnitt Schonzeiten, Mindestmaße, Fangverbote § 1 Ganzjährige Schonzeit Den nachfolgend benannten Arten von Fischen, Neunaugen, Krebsen und Muscheln (Fische) darf nicht nachgestellt werden; sie dürfen dem Wasser nicht entnommen werden (ganzjährige Schonzeit): Aland Leuciscus idus Bachneunauge Lampetra planeri Barbe Barbus barbus Bitterling Rhodeus sericeus amarus Elritze Phoxinus phoxinus Flußneunauge Lampetra fluviatilis Koppe/Groppe Cottus gobio Lachs Salmo salar Maifisch Alosa alosa Meerforelle Salmo trutta Moderlieschen Leucaspius delineatus Nase Chondrostoma nasus Neunstachliger Stichling Pungitius pungitius Nordseeschnäpel Coregonus oxyrhynchus Quappe Lota lota Rapfen Aspius aspius Schlammpeitzger Misgurnus fossilis Schmerle Noemacheilus barbatulus Schneider Alburnoides bipunctatus Steinbeißer Cobitis taenia Stör Acipenser sturio Zährte Vimba vimba Zope Abramis ballerus Deutscher Edelkrebs Astacus astacus Steinkrebs Astacus torrentium Galizischer Flußkrebs Astacus leptodactylus Angeplattete Teichmuschel Pseudanodonta complanata Flache Teichmuschel Anodonta anatina Gemeine Teichmuschel Anodonta cygnea Dreieckige Erbsenmuschel Pisidium supinum Große Erbsenmuschel Pisidium amnicum Stumpfe Erbsenmuschel Pisidium obtusala Kleine Faltenerbsenmuschel Pisidium henslowanum Flußkugelmuschel Sphaerium rivicola Große Flußmuschel Unio tumidus Kleine Flußmuschel Unio crassus Flußperlmuschel Margaritifera margeritifera Gemeine Kugelmuschel Sphaerium corneum Häubchenmuschel Musculium lacustre Malermuschel Unio pictorum § 2 Befristete Schonzeiten Nachfolgend benannte Arten von Fischen dürfen dem Wasser nur außerhalb der festgeschriebenen Zeiten (befristete Schonzeiten) entnommen werden: Äsche Thymallus thymallus 15. Februar bis 15. Mai Bachforelle Salmo trutta fario 15. Oktober bis 30. April Bachsaibling Salvelinus fontinalis 15. Oktober bis 15. Februar Döbel Leuciscus cephalus 15. März bis 31. Mai Hasel Leuciscus leuciscus 15. März bis 15. Mai Hecht Esox lucius 15. Februar bis 30. April Karpfen (Wildform) Cyprinus carpio 15. März bis 31. Mai Maränen Coregonus-Arten, außer C. oxyrhynchus 15. November bis 15. Dezember Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss 15. Oktober bis 30. April Rotfeder Scardinius erythrophthalmus 15. März bis 31. Mai Schleie Tinca tinca 15. März bis 31. Mai Zander Stizostedion lucioperca 15. März bis 31. Mai § 3 Mindestmaße (1) Fische und Krebstiere nachbenannter Arten dürfen dem Wasser nur entnommen werden, wenn sie mindestens folgende Länge haben: Aal Anguilla anguilla 45 cm Äsche Thymallus thymallus 30 cm Bachforelle Salmo trutta fario 25 cm Bachsaibling Salvelinus fontinalis 25 cm Barsch Perca fluviatilis 15 cm Blei Abramis brama 25 cm Döbel Leuciscus cephalus 25 cm Hasel Leuciscus leuciscus 20 cm Hecht Esox lucius 45 cm Karpfen Cyprinus carpio 35 cm Maräne (klein) Coregonus-Arten, außer Maräne (groß) C. oxyrhynchus 25 cm Plötze Rutilus rutilus 15 cm Regenbogenforelle Oncorhynchus mykiss 25 cm Rotfeder Scardinius erythrophthalmus 15 cm Schleie Tinca tinca 25 cm Wels Silurus glanis 50 cm Zander Stizostedion lucioperca 45 cm Amerikanischer Flußkrebs Orconectes limosus 8 cm 1174 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen (2) Die Länge wird bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse, bei Krebsen von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen. § 4 Ausnahmen (1) Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von den §§ 1 bis 3 zulassen 1. zur Laich- und Laichfischgewinnung, 2. zum Fischbestandsschutz durch Umsetzen von Fischen mit ganzjähriger Schonzeit aus gesicherten Vorkommen in andere geeignete Gewässer ihres natürlichen Verbreitungsgebietes, 3. zur Regulierung einseitiger oder übermäßig entwickelter Fischbestände, 4. zum Aufbau und zur Erhaltung von Fischbeständen und 5. zum Fang von Fischen für wissenschaftliche Untersuchungen. (2) Die §§ 1 bis 3 gelten nicht für Fische, die aus berufsfischereilich genutzten Gewässern nach § 1 Nr. 2 ThürFischG stammen. (3) Für die Genehmigung einer Ausnahme nach Absatz 1 für Arten, die in der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind, ist das Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde erforderlich. § 5 Besondere Fangverbote Die obere Fischereibehörde kann zum Schutz einzelner Fischarten, zum Schutz von Nährtieren oder von für die Fischerei bedeutsamen Wasserpflanzen den Fischfang in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen nach Anhörung des Fischereiberechtigten und des zuständigen Fischereiberaters ganz oder teilweise verbieten. Sie kann dem Fischereiberechtigten auch zur Auflage machen, daß bestimmte Fischarten, durch deren Vorkommen andere Tier- und Pflanzenarten gefährdet werden, möglichst weitgehend herauszufangen sind. Zweiter Abschnitt Zurücksetzen, Verwertung und Inverkehrbringen von Fischen § 6 Zurücksetzen und Verwertung von Fischen (1) Untermaßige oder während der Schonzeit in Gewässern nach § 1 Nr. 1 ThürFischG unbeabsichtigt gefangene lebensfähige Fische sind unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in das Gewässer zurückzusetzen. (2) Das gilt nicht für Fische, die wegen eines Fischnotstands (vorübergehende, für den Fischbestand bedrohliche Verschlechterung der Gewässerverhältnisse) gefangen werden und bis zu dessen Beseitigung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand gehältert und auch nicht in andere geeignete Gewässerstrecken oder Gewässer umgesetzt werden können. (3) Werden Fische, die einem Fangverbot unterliegen, bei der Ausübung der beruflichen Fischerei in Gewässern nach § 1 Nr. 1 ThürFischG gefangen und können sie, weil sie tot sind oder sich nicht mehr am Leben erhalten lassen, nicht ins Gewässer zurückgesetzt werden, so sind sie nach Anordnung der unteren Fischereibehörde zu gemeinnützigen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden, wenn die Menge den eigenen Bedarf des Fischers übersteigt. § 7 Inverkehrbringen von Fischen (1) Fische, die einem Fangverbot unterliegen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für untermaßige Fische, die außerhalb des Landes zulässigerweise gefangen worden sind, wenn ihre Herkunft glaubhaft gemacht wird. (2) Wer als Fischereiberechtigter in Gewässern nach § 1 Nr. 2 ThürFischG Fische der Arten, die in § 1 aufgeführt sind, vermehrt, hält, vermarktet oder sonst in den Verkehr bringt, hat Aufzeichnungen über Bestand, Zugang und Abgang solcher Fische zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und den Fischereibehörden auf Verlangen vorzulegen. (3) Die in § 1 aufgeführten Krebs- und Muschelarten, die gleichzeitig in der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind (besonders geschützte Arten), dürfen nicht in Besitz genommen, vermarktet oder auf sonstige Weise in den Verkehr gebracht werden. Ausnahmen hiervon können von der oberen Fischereibehörde im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde erteilt werden. Dritter Abschnitt Besondere Schutzbestimmungen für die Fischerei § 8 Besatzmaßnahmen (1) Nichtheimische Fische und deren Laich dürfen in Gewässer nicht ausgesetzt werden. In Fließgewässer der Forellen- und Äschenregion, in Gewässer mit einem sich selbst erhaltenden Edelkrebsbestand sowie in Seen, in denen hauptsächlich Forellen und Saiblinge vorkommen, dürfen Aale, Hechte und Quappen nicht ausgesetzt werden. Für Aale und Hechte gelten in den genannten Gewässern die Fangbeschränkungen der §§ 2 und 3 nicht. Der Besatz mit Galizischen und Amerikanischen Flußkrebsen ist nicht erlaubt. Fische dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch das Hegeziel (§ 2 Abs. 2 ThürFischG) nicht beeinträchtigt wird. (2) Satzfische sollen aus Betrieben stammen, die regelmäßig tierärztlich oder vom Fischgesundheitsdienst betreut werden. (3) Fische dürfen in andere Wassereinzugsgebiete des Geltungsbereichs dieser Verordnung nur eingesetzt werden, wenn in den Herkunftsbeständen keine übertragbaren Fischkrankheiten nachgewiesen werden und Veränderungen der genetischen Potentiale nicht zu erwarten sind. (4) Ein Besatz mit Ausnahme von Regenbogenforelle, Bachsaibling, Schleie, Karpfen und Aal muß aus Beständen oder Nachzuchten erfolgen, die dem zu besetzenden Gewässer ökologisch möglichst nahe zugeordnet werden können. Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 3. November 1994 1175 (5) Der Besatz mit Bachforellen darf nur aus autochthonen Laichfischbeständen erfolgen. Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag Ausnahmen zulassen. (6) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten nicht für berufsfischereilich genutzte Fischteiche und Fischbehälter (§ 1 Nr. 2 ThürFischG). § 9 Entnahme von Wasserpflanzen, Sand, Kies, Erde (1) In der Zeit vom 1. März bis 31. Mai ist die Entnahme von Über- und Unterwasserpflanzen sowie Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen nur mit Erlaubnis des Fischereiberechtigten zulässig. (2) Absatz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die im Hegeplan festgelegt sowie für unaufschiebbare Maßnahmen des Wasserbaus, die zur Unterhaltung des Gewässers notwendig sind. Die §§ 6 und 18 des Vorläufigen Thüringer Naturschutzgesetzes bleiben unberührt. § 10 Fischnährtiere, Fischlaich Fischnährtiere und Fischlaich dürfen ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten nicht aus dem Wasser entnommen werden. § 11 Betreten und Befahren der Gelegezone Das Betreten und Befahren des Geleges (flache, mit Wasserpflanzen bewachsene, wasserseitige Uferzone) ist nicht gestattet. Nur dem Fischereiberechtigten, den Fischereiausübungsberechtigten und den zuständigen Fischereibehörden sowie den Fischereiaufsehern ist es gestattet, das Gelege soweit zu betreten oder zu befahren, wie es zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist. Die Fischereibehörden können weitere Ausnahmen zulassen. Die Belange des Arten- und Biotopschutzes sind hierbei zu beachten. § 12 Besondere Schutzbestimmungen Bei der Ausübung der Angelfischerei und des Wassersports in Talsperren, Seen und großen Fließgewässern ist von stehenden Fischfanggeräten (Reusen, Stellnetze, Hamen und anderen) und ständigen Fischereivorrichtungen ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Vierter Abschnitt Köderfische, Fanggeräte, Fangmethoden § 13 Köderfische (1) Tote Köderfische dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie stammen. Diese Einschränkung gilt nicht für Köderfische, die aus einem Gewässer stammen, das mit dem zu befischenden Gewässer in dauernder oder vorübergehender Verbindung steht. (2) Die in § 1 genannten Arten dürfen als Köder weder verwendet noch sonst irgendwie zu diesem Zweck in den Verkehr gebracht werden. (3) Nicht in § 1 genannte Arten dürfen vom Fischereiausübungsberechtigten unter Beachtung der Beschränkungen des Absatzes 1 als Köderfische oder Fischköder verwendet und im Rahmen der Eigenbedarfsdeckung gefangen werden. (4) Abweichend von Absatz 3 dürfen Berufsfischer außer den in § 1 genannten Arten und unter Beachtung des § 7 Abs. 2 Köderfische und Fischköder über den eigenen Bedarf hinaus fangen und in den Verkehr bringen. § 14 Fischereigeräte, Fischereivorrichtungen (1) Reusen müssen so beschaffen sein, daß sich die gefangenen Fische nicht mehr als unvermeidbar verletzen können. (2) Ausgelegte Netze und Reusen sind in der Regel täglich fischereigerecht zu kontrollieren und die Fänge zu entnehmen. (3) Die Angelfischerei darf mit höchstens zwei Handangeln ausgeübt werden. (4) Die Handangeln müssen ständig beaufsichtigt werden. Ausgelegte Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) sind mindestens täglich zu heben. § 15 Unzulässige Fangmittel und Fangarten (1) Unzulässige, verletzende Geräte sind: 1. Aalharken, Speere, Spieße, Stecheisen, Schlingen, Gabeln, Fallen mit Schlagfedern und Geräte zum Reißen der Fische, 2. Schußwaffen sowie Schußgeräte (Harpunen), 3. andere oder mehr Angelgeräte als die durch den Fischereierlaubnisschein genehmigten. (2) Unzulässige Fangarten sind: 1. das Fischen mit lebendem Köderfisch, 2. das Anlegen neuer ortsgebundener Aalfänge, 3. das Fischen unter Verwendung von Geräten zur Ortung von Fischen oder Fischbeständen, 4. das Fischen mittels Abdämmens, Absperrens, Abzapfens oder Ablassens natürlicher Gewässer nach § 1 Nr. 1 ThürFischG. (3) Zur Wahrung des Hegeziels (§ 2 Abs. 2 ThürFischG), vor allem bei Störung des biologischen Gleichgewichts, sowie zur Förderung der Zucht und des Abwachsens der Fische kann die obere Fischereibehörde 1. über die Absätze 1 und 2 hinaus die Anwendung weiterer Fangmittel, Fangarten und Fangvorrichtungen verbieten, 2. die Anwendung zulässiger Fanggeräte, Fangarten und Fangvorrichtungen regeln oder beschränken. (4) Die obere Fischereibehörde kann in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 befristete Anordnungen erlassen. Sie kann durch befristete Anordnungen aus fischereiwirtschaftlichen Gründen sowie zu Lehr-, Versuchs- und Forschungszwecken von den Verboten nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 befreien. 1176 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen § 16 Maschenweiten, Gitterstababstände (1) Die Maschen von Stell- und Staknetzen, Stoßhamen, Treib-, Wurf-, Absperr- und Zugnetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens 2,5 cm haben. (2) Für Hegemaßnahmen können mit Genehmigung der unteren Fischereibehörde kleinere Maschenweiten verwendet werden. (3) Bei Absperrungen vor Triebwerken, Turbinen und Anlagen der Wasserentnahme dürfen Gitterstäbe einen lichten Abstand von höchstens 2 cm haben, soweit nicht gleichwertige Verfahren, die das Eindringen von Fischen verhindern, verwendet werden. Bei Netzen darf die Maschenweite, in nassem Zustand von der Mitte des einen Knotens zur Mitte des anderen Knotens gemessen, höchstens 2,5 cm betragen. (4) Absatz 1 gilt nicht für die Kehlen von Reusen, den hinteren Sackteil von Zugnetzen sowie für Netze zum Fang von Aalen, Köderfischen und Fischködern. (5) Für den hinteren Sackteil bei Aalhamen, Anker- und Pfahlhamen ist nur eine Maschenweite von mindestens 1,5 cm, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, zulässig. (6) Die Beschränkung der Maschenweiten nach den Absätzen 1 und 5 gelten nicht für fischereiwissenschaftlich oder fischereiwirtschaftlich angeordnete Maßnahmen. Fünfter Abschnitt Elektrofischerei § 17 Genehmigungspflicht (1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde ausgeübt werden. Der Elektrofischer hat die Fangelektrode selbst zu führen. Er hat mindestens einen im Sinn der Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE) unterwiesenen Helfer hinzuzuziehen. (2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden 1. zur Förderung von Hege- und Zuchtmaßnahmen, 2. bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, insbesondere bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung, 3. zur Gewässerbewirtschaftung hinsichtlich bestimmter Fischarten, 4. zu Lehr- oder Forschungszwecken. (3) Die Genehmigung ist befristet und in stets widerruflicher Weise für bestimmte Zwecke, Gewässer und Geräte zu erteilen. (4) Über die Genehmigung wird ein Berechtigungsschein nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt, der im Falle des Fristablaufs oder des Widerrufs unverzüglich zurückzugeben ist. Bei Fischsterben und Gefahr im Verzug kann die obere Fischereibehörde mündlich vorab eine Ausnahmegenehmigung erteilen. § 18 Antragstellung, Genehmigungsvoraussetzungen (1) Die Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag muß unter Verwendung des von der obersten Fischereibehörde vorgesehenen Vordrucks folgende Angaben enthalten: 1. Name und Anschrift des Fischereiberechtigten; 2. genaue Angabe des zu befischenden Gewässers mit Grenzen; 3. Zeitdauer der Befischung mit elektrischem Strom; 4. Begründung und eventuell ergänzende Erläuterungen. (2) Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind: 1. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang über Elektrofischerei (Bedienungsschein zum Betreiben von Elektrofischfang-Anlagen); Erlaubnisscheine zur Elektrofischerei, die vor dem 3. Oktober 1990 erteilt wurden, und Bedienungsscheine anderer Bundesländer werden anerkannt; 2. die Bestätigung des Technischen Überwachungsvereins oder der Prüfstelle des VDE, daß das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des VDE entspricht und Schädigungen der Fischerei ausschließt (Zulassungsschein); 3. der Nachweis einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung von 1 000 000 Deutsche Mark für Personenschäden und 100 000 Deutsche Mark für Sachschäden; 4. die schriftliche Zustimmung des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters des Gewässers, in dem die Elektrofischerei ausgeübt werden soll. Die obere Fischereibehörde kann verlangen, daß auch die Zustimmungserklärung von Fischereiberechtigten oder Fischereipächtern angrenzender Gewässerteile vorgelegt wird, wenn nachteilige Auswirkungen auf den Fischbestand eines angrenzenden Gewässerteils möglich sind. § 19 Berechtigte Personen Die Elektrofischerei darf nur von der im Berechtigungsschein bezeichneten Person (Elektrofischer) ausgeübt werden. Der Elektrofischer hat die sich aus den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. § 20 Ausweisungspflichten Bei Ausübung der Elektrofischerei sind der Berechtigungsschein (§ 17 Abs. 4), der Bedienungsschein (§ 18 Abs. 2 Nr. 1), der Zulassungsschein (§ 18 Abs. 2 Nr. 2) mitzuführen und den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen. § 21 Fangbuchführung Das Ergebnis des Elektrofischfangs hat der Fischereiberechtigte in einem Nachweis nach dem Muster der Anlage 2 festzuhalten. Der Nachweis ist den Bediensteten der Fischereibehörde oder den Fischereiaufsehern auf Verlangen vorzuzeigen. Er ist am Ende des Kalenderjahres, bei Fristablauf oder bei Widerruf der Genehmigung der oberen Fischereibehörde unaufgefordert einzureichen. Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 3. November 1994 1177 Sechster Abschnitt Besonderer Schutz der Fische - Beachtung des Tierschutzes § 22 Hältern gefangener Fische (1) Das Hältern von mit der Handangel gefangenen Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. (2) Der Setzkescher darf nur in den dafür geeigneten Gewässerbereichen mit der für die zu hälternde Fischart erforderlichen Wasserqualität eingesetzt werden. Er muß ausreichend geräumig sein und darf nur aus knotenfreiem textilem Material bestehen. Ein freies Schwimmen der Fische ist zu gewährleisten. (3) In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern gefangener Fische in Setzkeschern nur erlaubt, wenn keine Schädigung der Fische zu erwarten ist. (4) In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden. Die Hälterzeit im Setzkescher ist auf die Tagesfangzeit beschränkt. Die Hälterung von Salmoniden im Setzkescher ist verboten. § 23 Transport lebender Fische (1) Der Transport lebender Fische darf nur in dafür geeigneten Behältnissen erfolgen, die für die zu transportierenden Fischarten die erforderlichen Transportbedingungen gewährleisten. Die Transportzeit ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. (2) Die Besatzdichte in den Transportbehältnissen ist so zu bemessen, daß eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist. (3) Bei Massenfischtransporten sind die der Fischart angemessenen Wassertemperaturen und Sauerstoffverhältnisse zu garantieren. Fische sind ausgenüchtert auf den Transport zu bringen. (4) Der Lebendtransport von in der Angelfischerei gefangenen Fischen, die nicht für die Verwertung vorgesehen sind, ist nur nach Genehmigung der unteren Fischereibehörde ausnahmsweise bei Sicherstellung fischartgerechter Transportbedingungen erlaubt. § 24 Töten gefangener Fische (1) Fische sind vor dem Töten zu betäuben. (2) In der Angelfischerei sind die für die Verwertung vorgesehenen Fische sofort nach dem Fang zu töten. § 25 Behandlung toter Fische (1) Fische, die in Fanggeräten oder Fangvorrichtungen tot aufgefunden werden, sind unverzüglich zu entnehmen. (2) Tote Fische dürfen in ein Gewässer nicht eingebracht werden. Das gilt nicht für das Einbringen 1. als Köderfische oder 2. als Futterfische, jedoch beschränkt auf Fischzuchtanlagen. (3) Beschränkungen nach anderen Rechtsvorschriften, insbesondere des Wasserrechts, des Lebensmittelrechts und des Tierseuchenrechts, bleiben unberührt. § 26 Einlassen zahmen Wassergeflügels Nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten darf zahmes Wassergeflügel in ein Gewässer eingelassen werden. Die Anzahl der Tiere ist so zu bemessen, daß das Fischgewässer und das abfließende Wasser in seiner Qualität nicht nachteilig beeinträchtigt wird. Siebenter Abschnitt Erlaubnisschein zum Fischfang § 27 Erlaubnisschein zum Fischfang (1) Die Anzahl der ausgegebenen Erlaubnisscheine ist bei der Einreichung des Hegeplans für das jeweils zurückliegende Jahr, bei Hegeplänen, die länger als ein Jahr gültig sind, für die zurückliegenden Geltungsjahre nachzuweisen. (2) Für vom Fischereiberechtigten ausgestellte Erlaubnisscheine zum Fischfang (§ 14 Abs. 3 ThürFischG), die länger als vier Wochen gültig sind, sind Vordrucke aus synthetischem Material nach dem Muster der Anlage 3 im Format DIN A6 zu verwenden. Die Rückseite kann anstelle der vorgesehenen Verlängerung auch für Fangstatistiken oder für besondere Bestimmungen (Gewässerordnung, Mindestmaße, Fangbeschränkungen) benutzt werden. (3) Stellt ein Fischereiberechtigter Erlaubnisscheine nach Absatz 2 aus, hat er hierüber Listen nach dem Muster der Anlage 4 zu führen. (4) Für Erlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als vier Wochen genügt eine Ausfertigung auf Normalpapier nach dem Muster der Anlage 3. Der Nachweis nach Absatz 1 erfolgt über die numerierten Durchschriften. Achter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten und Außerkrafttreten § 28 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 15 ThürFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. gegen die in den §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 festgelegten Bestimmungen zum unmittelbaren Schutz der Fische verstößt, 2. entgegen § 6 Abs. 1 und 3 und § 7 Fische verwendet oder in den Verkehr bringt, 3. entgegen § 8 Abs. 1 bis 5 Fische in Gewässer aussetzt, 1178 Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 4. entgegen § 9 Abs. 1 Wasserpflanzen, Sand, Kies oder Erde aus Gewässern entnimmt, 5. entgegen § 10 Fischnährtiere oder Fischlaich entnimmt, 6. entgegen den Bestimmungen des § 11 ohne Befugnis das Gelege betritt oder befährt, 7. gegen § 12 verstößt, indem er die für das Fischen an stehenden Fischfanggeräten und Fischwegen angegebenen Mindestabstände nicht einhält, 8. entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3 Köderfische verwendet oder in den Verkehr bringt, 9. entgegen § 14 Abs. 2 Netze und Reusen nicht täglich kontrolliert und die Fänge entnimmt, 10. entgegen § 14 Abs. 3 und 4 die Angelfischerei mit anderen Geräten ausübt oder ausgelegte Angeln nicht beaufsichtigt, 11. entgegen § 15 Abs. 1, 2 und 3 verbotene Fangmittel verwendet oder verbotene Fangarten anwendet, 12. entgegen der § 16 Abs. 1, 3 und 5 die Maschenweiten und Gitterstababstände nicht einhält, 13. entgegen § 17 Abs. 1, 4 und § 19 ohne Genehmigung und Berechtigungsschein mit elektrischem Strom fischt, 14. entgegen § 20 nicht die geforderten Unterlagen mit sich führt und vorzeigt, 15. entgegen § 21 kein Fangbuch führt, 16. entgegen § 22 die Hälterung verzögert, durch die Hälterung eine Schädigung der Fische verursacht oder die Fische nach der Hälterung in das Fanggewässer zurücksetzt, 17. entgegen § 23 den Lebendfischtransport durchführt, 18. gegen die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 2 verstößt, 19. tote Fische nicht entsprechend den Regelungen des § 25 Abs. 1 und 2 behandelt, 20. entgegen § 26 zahmes Wassergeflügel in Gewässer einläßt, 21. entgegen § 27 Abs. 2 bis 4 andere als die vorgeschriebenen Erlaubnisscheine zum Fischfang abgibt und darüber keinen Nachweis führt. § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Binnenfischereiordnung vom 16. Juni 1981 (GBl. I Nr. 23 S. 290), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 1985 (GBl. I Nr. 22 S. 253), außer Kraft. Erfurt, den 11. Oktober 1994 Der Minister für Landwirtschaft und Forsten Dr. Sklenar |
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